EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom zur Berichterstattung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße

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2 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2011) 909 endgültig EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom zur Berichterstattung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße DE DE

3 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom zur Berichterstattung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße 1 müssen die Mitgliedstaaten jährlich Bericht erstatten. (2) Anhang III der Richtlinie 95/50/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG vom 13. Dezember enthält das Standardformular für die Berichterstattung über diese Kontrollen. (3) Die einheitliche Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten ist von grundlegender Bedeutung eine genaue und faire Analyse der Angaben zu den Kontrollen zu gewährleisten. (4) Wie sich gezeigt hat, gibt es hinsichtlich einiger wichtiger Bestandteile Unterschiede in der Berichterstattungspraxis. So werden in den Berichten einiger Mitgliedstaaten in Bezug auf ein und dieselbe Kontrolle mehrere Verstöße genannt, obwohl nur der schwerwiegendste Verstoß gemeldet werden sollte, oder es fehlen aufgrund von Problemen bei der Weiterverfolgung des Ausgangs des Justizverfahrens Informationen über die verhängten Sanktionen. (5) Um größere Einheitlichkeit und Klarheit zu gewährleisten, sollten nur die vom Vollzugsbeamten nach der Kontrolle verhängten Sanktionen gemeldet werden. (6) Unter diesen Umständen ist es nach Ansicht der Kommission wichtig, Leitlinien festzulegen, um solche Berichterstattungsprobleme zu lösen ABl. L 249 vom , S. 35. ABl. L 367 vom , S. 23. DE 2 DE

4 HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN: Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung der jährlichen Berichte über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße den Leitlinien im Anhang folgen. Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Siim Kallas Vizepräsident DE 3 DE

5 ANHANG LEITLINIEN FÜR DIE AUSARBEITUNG DER JÄHRLICHEN BERICHTE ÜBER DIE KONTROLLEN VON GEFAHRGUTTRANSPORTEN AUF DER STRAßE 1. DETAILLIERTE LEITLINIEN FÜR DIE AUSARBEITUNG DES JÄHRLICHEN BERICHTS Der jährliche Bericht hat mit dem Standardformular der Richtlinie 95/50/EG in der geänderten Fassung der Richtlinie 2004/112/EG konform zu sein. Die Ergebnisse der Kontrollen sind je nach Ort der Zulassung des Fahrzeugs in drei Kategorien (Land der Kontrolle, anderer EU-Mitgliedstaat oder Drittland) zusammenzufassen. Die Summe dieser drei Kategorien muss stets der Gesamtzahl in Spalte 4 des jährlichen Berichts entsprechen Anzahl der auf der Grundlage von Ladung und ADR kontrollierten Beförderungseinheiten In dieser Zeile ist die Anzahl der Beförderungseinheiten anzugeben, die bei einem Gefahrguttransport aus Sicherheitsgründen immer kontrolliert werden Anzahl der nicht dem ADR entsprechenden Beförderungseinheiten Jede Beförderungseinheit, bei der ein oder mehrere Verstöße festgestellt werden, ist nur einmal zu zählen. In jeder Spalte muss die Anzahl kleiner oder gleich der entsprechenden Anzahl in der vorhergehenden Zeile sein. Die Anzahl kann gleich sein, wenn keine der kontrollierten Beförderungseinheiten eines bestimmten Ursprungs den Vorschriften entsprach. Nicht mit ADR entsprechende Beförderungseinheit bedeutet nicht nur, dass die Beförderungseinheit selbst nicht den einschlägigen Bestimmungen für Auslegung und Zulassung der Ausrüstung entspricht. Unbeschadet geltender Ausnahmen gilt die Beförderungseinheit bei allen Verstößen gegen die Bestimmungen des Anhangs I, Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland 3 als nicht dem ADR entsprechend Anzahl der stillgelegten Beförderungseinheiten In dieser Zeile ist die Anzahl der nach einer Kontrolle stillgelegten Beförderungseinheiten anzugeben. In jeder Spalte muss die Anzahl kleiner oder gleich der entsprechenden Anzahl in der vorhergehenden Zeile sein. Die Angaben zu den Stilllegungen sind nur in dieser Zeile zu machen und sollen nicht in die Sanktionsarten Verwarnung, Geldbuße oder Sonstige einbezogen werden. Stilllegung bedeutet, dass der Transport der Beförderungseinheit entweder an Ort und Stelle oder an einem dafür bezeichneten Platz angehalten wird, bis Maßnahmen getroffen worden sind, um die Beförderungseinheit in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen, unabhängig von der Dauer dieses Halts Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie Wird bei einer Beförderungseinheit mehr als ein Verstoß festgestellt, so ist nur der schwerwiegendste Verstoß zu melden, wie aus Fußnote 2 des Standardformulars hervorgeht. 3 ABl. L 260 vom , S. 13. DE 4 DE

6 Die Angaben zum schwerwiegendsten Verstoß sind in Zeile 39 der Checkliste zu machen (Anhang I der Richtlinie 95/50/EG). Da nur ein Verstoß je Beförderungseinheit gemeldet wird, muss die Summe der Verstöße je Gefahrenkategorie für jedes geografische Gebiet gleich der Anzahl der nicht den Vorschriften entsprechenden Beförderungseinheiten sein Anzahl der verhängten Sanktionen nach Art der Sanktion Anzahl und Art der gemeldeten Sanktionen sollen die Entscheidungen des Vollzugsbeamten auf der Straße widerspiegeln, unabhängig von späteren Entscheidungen der Justiz. Mit Sonstige sind alle übrigen Maßnahmen zur Weiterverfolgung von Verstößen gemeint, insbesondere die Weiterverweisung an das nationale Rechtssystem. Für jede kontrollierte Beförderungseinheit kann mehr als eine Sanktion verhängt werden. In diesem Fall sind alle Sanktionen aufzuzeichnen und in den jährlichen Bericht aufzunehmen. Da für die Schwere der Sanktionsarten keine Kategorisierung vereinbart wurde, gilt hier ein anderer Ansatz als für die Meldung von Verstößen Geschätzte Gesamtmenge der auf der Straße beförderten Gefahrgüter Die Angaben in dieser Zeile sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/50/EG freiwillig. Wenn die Mitgliedstaaten diese Angaben nicht übermitteln oder Zweifel an der Qualität der Schätzung angebracht erscheinen, kann die Kommission für ihre Analyse alternative Informationsquellen heranziehen. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Schätzung der Gesamtmenge der im Berichtszeitraum in dem Mitgliedstaat auf der Straße beförderten Gefahrgüter und nicht um eine Schätzung in Bezug auf die kontrollierten Beförderungseinheiten Abschließende Anmerkungen Falls die geforderten Angaben nicht gemacht werden können, sollte dies durch k. A. (für keine Angabe ) kenntlich gemacht werden und nicht durch eine Null oder Freilassen des Feldes, damit die Statistiken korrekt ausgewertet werden können. Kann der jährliche Bericht nicht gemäß dieser Empfehlung erstellt werden, sollte erklärt werden, welche Unterschiede bestehen und aus welchen Gründen. 2. GRUNDLEGENDE VEREINBARUNGEN IN BEZUG AUF DEN JÄHRLICHEN BERICHT In der nachstehenden Tabelle sind die grundlegenden Formeln aufgeführt, die zu verwenden sind, damit der ordnungsgemäße Abschluss des jährlichen Berichts gewährleistet ist. Für Verstöße sind darüber hinaus folgende Gleichungen anzuwenden: R I 1 + R II 1 + R III 1 = D; R I 2 + R II 2 + R III 2 = E; und R I 3 + R II 3+ R III 3 = F. Dabei ist R I 1 die Anzahl der Verstöße der Kategorie I, die bei Kontrollen von im Land der Kontrolle zugelassenen Fahrzeugen festgestellt wurden, R II 1 die Anzahl der Verstöße der Kategorie II, die bei Kontrollen von im Land der Kontrolle zugelassenen Fahrzeugen festgestellt wurden, DE 5 DE

7 R III 1 die Anzahl der Verstöße der Kategorie III, die bei Kontrollen von im Land der Kontrolle zugelassenen Fahrzeugen festgestellt wurden, R I 2 die Anzahl der Verstöße der Kategorie I, die bei Kontrollen von in anderen EU- Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen festgestellt wurden, R II 2 die Anzahl der Verstöße der Kategorie II, die bei Kontrollen von in anderen EU- Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen festgestellt wurden, R III 2 die Anzahl der Verstöße der Kategorie III, die bei Kontrollen von in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen festgestellt wurden, R I 3 die Anzahl der Verstöße der Kategorie I, die bei Kontrollen von in Drittländern zugelassenen Fahrzeugen festgestellt wurden, R II 3 die Anzahl der Verstöße der Kategorie II, die bei Kontrollen von in Drittländern zugelassenen Fahrzeugen festgestellt wurden, und R III 3 die Anzahl der Verstöße für Kategorie III, die bei Kontrollen von in Drittländern zugelassenen Fahrzeugen festgestellt wurden. DE 6 DE

8 MUSTER DES FORMULARS (STANDARDFORMULAR) FÜR DEN BERICHT AN DIE KOMMISSION ÜBER VERSTÖSSE UND SANKTIONEN Land: Jahr: KONTROLLEN VON GEFAHRGUTTRANSPORTEN AUF DER STRASSE Ort der Zulassung des Fahrzeugs (1) Land der Kontrolle Insgesamt Andere EU- Mitgliedstaaten Drittländer Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten A B C A + B + C Anzahl der nicht dem ADR entsprechenden Beförderungseinheiten D ( A) E ( B) F ( C) D + E + F Anzahl der stillgelegten Beförderungseinheiten G ( D) H ( E) I ( F) G + H + I Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie (2) Gefahrenkategorie I R I 1 R I 2 R I 3 R I 1 + R I 2 + R I 3 Gefahrenkategorie II R II 1 R II 2 R II 3 R II 1 + R II 2 + R II 3 Gefahrenkategorie III R III 1 R III 2 R III 3 R III 1 + R III 2 + R III 3 Anzahl der verhängten Sanktionen nach Art der Sanktion Verwarnung J K L J + K + L Geldbuße M N O M + N + O Sonstige P Q S P + Q + S GESCHÄTZTE GESAMTMENGE DER AUF DER STRASSE BEFÖRDERTEN GEFAHRGÜTER t oder tkm DE 7 DE

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