Inhalt. Mitteilungsblatt des Rektors der Universität Heidelberg Nr. 2/09. Seite 13

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1 Seite 13 Mitteilungsblatt des Rektors der Universität Heidelberg Nr. 2/09 Ausgabedatum: Inhalt Beitrag für das Studentenwerk Heidelberg Öffentliche Bekanntgabe der Beitragsordnung für das Sommersemester 2009 Satzung zur Organisation und Benutzung des Zentralen Sprachlabors der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang zum Master of Arts im Fach Diakoniewissenschaft (Diaconical Science) der Universität Heidelberg, der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt, der Evangelischen Fachhochschule Freiburg und der Evangelischen Fachhochschule Reutlingen-Ludwigsburg S. 15 S. 21 S. 29 Fortsetzung Seite 14

2 Seite 14 Zulassungsordnung der Universität Heidelberg für den Lehramtsstudiengang Mathematik Zulassungsordnung der Universität Heidelberg für den Bachelor-Studiengang Mathematik Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang English Studies / Anglistik Satzung zur Änderung der Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Molekulare Biotechnologie Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Heidelberg für das Eignungsfeststellungsverfahren (Aufnahmeprüfung) in dem Studiengang Chemie Lehramt Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Semitistik S. 33 S. 35 S. 37 S. 45 S. 47 S. 49

3 Universität Heidelberg Seite 15 Gemäß 12 i.v. mit 6 Abs. 1 des Studentenwerksgesetzes Baden- Württemberg (StWG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. 2005, S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. 2006, S. 378). hat der Verwaltungsrat des Studentenwerks Heidelberg am 28. November 2008 die Beitragsordnung des Studentenwerks Heidelberg geändert und wie folgt neu gefasst: Beitragsordnung des Studentenwerks Heidelberg - Anstalt des öffentlichen Rechts - 1 Beitragszweck Dem Studentenwerk Heidelberg ist nach 2 StWG die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden übertragen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgaben erhebt das Studentenwerk Heidelberg in jedem Semester einen Beitrag gemäß 12 Abs. 2 StWG von allen Studierenden der unter 2.1 dieser Beitragsordnung genannten Hochschulen. Abweichend hiervon wird der Beitrag für Studierende an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg jeweils für ein volles Studienjahr erhoben.

4 Universität Heidelberg Seite 16 2 Beitragspflicht 1. Beitragspflichtig sind alle immatrikulierten Studierenden folgender Hochschulen - Universität Heidelberg - Pädagogische Hochschule Heidelberg - Hochschule Heilbronn - Berufsakademie Mosbach - Duale Hochschule 2. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte Studierende. 3. Exmatrikulierte Prüfungskandidaten, welche die sozialen Einrichtungen des Studentenwerks in Anspruch nehmen, unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht. Mit der Entrichtung des Beitrags ist dieser Personenkreis berechtigt, die sozialen Einrichtungen des Studentenwerks zu benutzen. Zum Nachweis der Berechtigung wird ein Berechtigungsausweis ausgestellt.

5 Universität Heidelberg Seite 17 3 Beitragshöhe Der Betrag je Semester bzw. je Studienjahr wird wie folgt festgesetzt. 1. Für die Studierenden der Universität Heidelberg pro Semester 64,00 Euro Hiervon entfällt ein Beitragsanteil von 44,00 Euro auf das Studentenwerk sowie ein Anteil von 20,00 Euro auf die Sockelfinanzierung des Semestertickets 2. Für die Studierenden der Pädagogischen Hochschule Heidelberg pro Semester 64,00 Euro Hiervon entfällt ein Beitragsanteil von 44,00 Euro auf das Studentenwerk sowie ein Anteil von 20,00 Euro auf die Sockelfinanzierung des Semestertickets 3. Für die Studierenden der Hochschule Heilbronn pro Semester 41,00 Euro Hiervon entfällt ein Beitragsanteil von 28,00 Euro auf das Studentenwerk sowie ein Anteil von 13,00 Euro auf die Sockelfinanzierung des Semestertickets 4. Für die Studierenden der Berufsakademie Mosbach Duale Hochschule pro Studienjahr 39,00 Euro Studierende, die an mehreren der oben genannten Hochschulen immatrikuliert sind, haben nur einen Beitrag, und zwar den höheren, zu entrichten.

6 Universität Heidelberg Seite 18 4 Fälligkeit und Zahlung 1. Die Beiträge sind bei Immatrikulation bzw. Rückmeldung, bei der Berufsakademie zu Beginn des Studienjahres bzw. des Studiums fällig. Sie werden von den für die Hochschulen zuständigen Kassen unentgeltlich erhoben und vollstreckt. 2. Bei der Einschreibung oder Rückmeldung ist die Zahlung des Beitrages nachzuweisen. 5 Stundung, Ermäßigung 1. Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrages im Falle der Exmatrikulation oder der Rücknahme der Immatrikulation vor Ablauf des Semesters bzw. Studienjahrs besteht nicht. 2. Schwerbehinderten Studierenden, die wegen ihrer Behinderung zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt sind, wird auf Antrag und gegen Nachweis der für das Semesterticket erhobene Beitragsanteil zurückerstattet. Der Rückerstattungsantrag ist an das Studentenwerk zu richten, er muss spätestens bis zum Ende des Semesters, für das der Beitrag entrichtet wurde, beim Studentenwerk eingegangen sein.

7 Universität Heidelberg Seite 19 6 Rückerstattung Auf Antrag kann der entrichtete Studentenwerksbeitrag unter folgenden Bedingungen und Fristen für das betreffende Semester bzw. Studienjahr rückerstattet werden: 1. Eine Rückerstattung des Beitrags erfolgt bei Exmatrikulation vor oder innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Semesters/Studienjahrs. Dies gilt auch, wenn der Beitrag ohne Immatrikulation bezahlt wurde und diese auch später nicht erfolgt. Der Antrag auf Rückerstattung ist spätestens bis zum Ende des ersten Monats des Semesters zu stellen, der Nachweis der Exmatrikulation bzw. unterbliebenen Immatrikulation sowie der Beitragszahlung ist beizufügen. 2. Eine Rückerstattung darüber hinaus erfolgt, wenn der/die Studierende bis zum Ende des ersten Monats des Semesters/Studienjahrs an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wurde. Der Antrag auf Rückerstattung ist in diesem Fall bis Ende des zweiten Monats des Semesters zu stellen. Die Frist kann jeweils um einen Monat verlängert werden, falls der Semesterbeginn der anderen Hochschule nachweislich später liegt, als der der Hochschule der Erstimmatrikulation. Dem Antrag auf Rückerstattung sind Zulassungsbescheid und Immatrikulationsbescheinigung der neuen sowie Nachweis der Exmatrikulation an der alten Hochschule beizufügen. Nach Ablauf der genannten Fristen ist keine Rückerstattung mehr möglich. Der schriftliche Antrag auf Rückerstattung ist an das Studentenwerk Heidelberg, Marstallhof 1, Heidelberg zu richten. Die Beitragsordnung wird in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Heidelberg veröffentlicht, sie tritt ab dem Sommersemester 2009 in kraft und ersetzt die Beitragsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

8 Universität Heidelberg Seite 20

9 Universität Heidelberg Seite 21 Satzung zur Organisation und Benutzung des Zentralen Sprachlabors der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Der Senat der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hat aufgrund von 19 Abs. 10 LHG am die nachstehende Satzung zur Organisation und Benutzung des Zentralen Sprachlabors beschlossen. 1. Abschnitt ORGANISATION 1 Rechtsstatus, Zuordnung und Aufgaben (1) Das Zentrale Sprachlabor ist als Sprachkompetenzzentrum eine der Neuphilologischen Fakultät zugeordnete Betriebseinheit der Ruprecht-Karls- Universität Heidelberg mit zentralen Aufgaben in den Bereichen Lehre und Dienstleistungen. Die Dienstaufsicht über das Zentrale Sprachlabor obliegt dem Dekan 1 der Neuphilologischen Fakultät. (2) Das Zentrale Sprachlabor erbringt der Gesamtuniversität und/oder einzelnen Einrichtungen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten regelmäßig oder punktuell Lehr- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben und/oder aufgrund seiner technischen Ausstattung, die diese nicht oder nur schlechter selbst zu erbringen in der Lage sind und/oder über die diese nicht oder nicht in ausreichendem Maße selbst verfügen. 1 Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form verwendet werden, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Form geführt werden.

10 Universität Heidelberg Seite 22 (3) Insbesondere dient das Zentrale Sprachlabor den Mitgliedern des in 6 definierten Benutzerkreises zum Erwerb, zur Erhaltung und zur Vertiefung von Kenntnissen in Fremdsprachen sowie der Vermittlung von Theorie und Praxis sprechsprachlicher Kommunikation, besonders für Studierende zukünftiger Sprechberufe, mit dem Ziel der Optimierung sprechsprachlicher Fähig- und Fertigkeiten. 2 Gliederung Das Zentrale Sprachlabor ist in Sektionen für Fremdsprachenausbildung und Sprecherziehung/Sprechwissenschaft gegliedert. 3 Leitung des Zentralen Sprachlabors (1) Das Zentrale Sprachlabor wird von einem der Professorenschaft der Neuphilologischen Fakultät angehörigen Direktor geleitet. Dieser und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag der Fakultät vom Rektor der Ruprecht- Karls-Universität Heidelberg bestellt. (2) Der Direktor entscheidet über die Angelegenheiten des Zentralen Sprachlabors, soweit die Entscheidung nicht durch Gesetz, die Grundordnung der Universität oder diese Satzung anderen Stellen, Gremien oder Personen zugewiesen ist. (3) Die Amtszeiten des Direktors und seines Stellvertreters betragen 2 Jahre. Wiederbestellung ist grundsätzlich möglich. (4) Der Direktor beruft mindestens einmal im Semester während der allgemeinen Vorlesungszeit eine Mitarbeiterversammlung ein, an der alle am Zentralen Sprachlabor hauptberuflich tätigen Mitglieder teilzunehmen berechtigt sind, und informiert diese über die Amtsführung.

11 Universität Heidelberg Seite 23 (5) Der Direktor ist für die laufenden Geschäfte der Verwaltung verantwortlich und tritt als Sprecher des Zentralen Sprachlabors im Fakultätsrat auf. Er beantragt insbesondere die Einstellung, Höhergruppierung, Vertragsverlängerung, Versetzung oder Entlassung der dem Zentralen Sprachlabor zugeordneten Mitglieder sowie der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte. Der Direktor ist vorbehaltlich der Zuständigkeit anderer Einrichtungen, insbesondere der Zentralen Universitätsverwaltung auch für die Erteilung von Lehraufträgen verantwortlich. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der Direktor von einem Geschäftsführer unterstützt. (6) Der Direktor übt vorbehaltlich 17 Abs. 10 LHG in den Räumen des Zentralen Sprachlabors das Hausrecht aus; er kann eine Hausordnung erlassen. (7) Der Direktor ist Vorgesetzter der dem Zentralen Sprachlabor zugeordneten Beamten und Beschäftigten sowie der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte. (8) Der Direktor kann Befugnisse auf den stellvertretenden Direktor und den Geschäftsführer übertragen. Diese sind dann unter der Verantwortung des Direktors für die laufenden Geschäfte der Verwaltung sowie die Umsetzung der mittel- und langfristigen Planungen zuständig, sofern dies mit den Wertigkeiten ihrer Stellen vereinbar ist.

12 Universität Heidelberg Seite 24 4 Rücktritt Der Direktor kann nur aus wichtigem Grund vor dem Ende der vorgesehenen Amtszeit zurücktreten. Der Rücktritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Dekan. Hat der Dekan gegen die Geltendmachung eines wichtigen Grundes Bedenken, stellt der Fakultätsrat fest, ob ein solcher vorliegt. Der Dekan unterrichtet das Rektorat. 5 Verwaltungsaufgaben, Finanzmittel, Personal (1) Das Zentrale Sprachlabor erledigt alle bei ihm anfallenden Verwaltungsaufgaben, insbesondere die interne Verteilung und Bewirtschaftung der ihm zugewiesenen Haushaltsmittel (Personal-, Sachund Investitionsmittel sowie Zuweisungen aus Studienbeiträgen); davon ausgenommen sind Zuwendungen Dritter und personenbezogene Mittelzuweisungen sowie hieraus finanziertes Personal. Bestehende rechtliche Verpflichtungen sind vorrangig zu berücksichtigen. (2) Im Übrigen fallen die Entscheidungen in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten in die Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit auf das Zentrale Sprachlabor ist zulässig; 9 LHO und 11 LHG bleiben unberührt. (3) Der Direktor erstellt jedes Semester einen Finanzierungsplan und leitet diesen dem Dekan der Neuphilologischen Fakultät zu.

13 Universität Heidelberg Seite 25 6 Benutzung, Benutzerkreis (1) Mitglieder ( 9 Abs. 1 LHG) der Universität, sind berechtigt, das Zentrale Sprachlabor und seine Angebote entsprechend den vorhandenen finanziellen, räumlichen und sachlichen Möglichkeiten zu benutzen. Die Angebote können studienbegleitend bzw. soweit die dem Zentralen Sprachlabor zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen, sachlichen und finanziellen Kapazitäten dies zulassen und nach vorheriger Absprache mit dem Direktor des Zentralen Sprachlabors curricular oder im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden. (2) In zweiter Linie und im Rahmen verfügbarer räumlicher, finanzieller und sachlicher Ressourcen sind grundsätzlich auch die folgenden Personengruppen nutzungsberechtigt: Angehörige ( 9 Abs. 4 LHG) der Universität Heidelberg Studierende und Promovierende der Pädagogischen Hochschule Heidelberg und der Universität Mannheim. Nach Maßgabe der verbleibenden Kapazitäten können auch Angehörige anderer Personengruppen zu Lehrveranstaltungen am Zentralen Sprachlabor zugelassen werden, sofern hierdurch die Belange der vorstehend in 6 Abs. 1 und 2 genannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Benutzerkreis für die Angebote und Dienstleistungen des Zentralen Sprachlabors kann aus wichtigem Grund, beispielsweise wegen fehlender finanzieller Mittel, durch den Direktor eingeschränkt werden. (4) Mitglieder und Angehörige der Ruprecht-Karls-Universität können im Rahmen einer Nebentätigkeit die räumliche und sachliche Ausstattung des Zentralen Sprachlabors nutzen, sofern hierdurch die Belange der in 6 Abs. 1 genannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Die Nutzung kann räumlich, zeitlich und/oder sachlich beschränkt werden; die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts bleiben unberührt.

14 Universität Heidelberg Seite 26 (5) Der Direktor regelt die Benutzung des Zentralen Sprachlabors und seiner technischen Ausstattung. (6) Für die Nutzung der Räumlichkeiten sowie der sachlichen und technischen Ausstattung des Zentralen Sprachlabors durch andere Einrichtungen kann ein Nutzungsentgelt erhoben werden. 7 Rechte und Pflichten (1) Die nutzungsberechtigten Personen haben das Recht, das Zentrale Sprachlabor und seine Einrichtungen nach Maßgabe der Zulassung im Rahmen dieser Satzung sowie gegebenenfalls einer Hausordnung und bestehender sonstiger Regelungen (z.b. Öffnungszeiten) zu nutzen. (2) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Zentrale Sprachlabor und seine Einrichtungen so zu nutzen, dass es seine Aufgaben erfüllen kann. Insbesondere haben sie auf die anderen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen, die Einrichtungen und Gegenstände des Zentralen Sprachlabors sorgfältig und schonend zu benutzen, Beschädigungen oder Störungen unverzüglich dem Direktor, dem stellvertretenden Direktor oder dem Geschäftsführer zu melden, in den Räumen des Zentralen Sprachlabors und bei Inanspruchnahme seiner Einrichtungen den Weisungen der dort tätigen Mitarbeiter Folge zu leisten. (3) Der Direktor ist berechtigt, bei der Überlassung von Räumen oder Geräten an Benutzungsberechtigte zwecks Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche eine angemessene Kaution zu erheben.

15 Universität Heidelberg Seite 27 8 Ausschluss von der Benutzung Nutzungsberechtigte, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung oder andere Regelungen des Zentralen Sprachlabors, insbesondere gegen die Gebührensatzung oder die Hausordnung, verstoßen oder bei der Benutzung strafbare Handlungen begehen, können vom Direktor oder in Eilfällen vom stellvertretenden Direktor oder dem Geschäftsführer bis zu einer Woche von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Darüber hinausgehende oder dauerhafte Hausverbote werden vom Rektor erlassen. 9 Ergänzende Bestimmungen Ergänzend zu dieser Satzung finden die Regelungen der Verfahrensordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg sowie der Gebührensatzung des Zentralen Sprachlabors in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors folgenden Monats in Kraft. Heidelberg, den gez. Prof. Dr. Bernhard Eitel Rektor

16 Universität Heidelberg Seite 28

17 Universität Heidelberg Seite 29 Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang zum Master of Arts im Fach Diakoniewissenschaft (Diaconical Science) der Universität Heidelberg, der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt, der Evangelischen Fachhochschule Freiburg und der Evangelischen Fachhochschule Reutlingen-Ludwigsburg vom 26. November 2008 Aufgrund von 34 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. 2007, S. 505), hat der Senat der Universität Heidelberg am 15. Juli 2008, der Senat der Fachhochschule Freiburg am 20. Oktober 2008, der Senat der Fachhochschule Reutlingen- Ludwigsburg am 15. Oktober 2008.und auf Grund der 20 und 40 des Hessischen Hochschulgesetzes hat der Senat der Fachhochschule Darmstadt am 21. April 2008 die nachstehende Änderungssatzung für die Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang zum Master of Arts im Fach Diakoniewissenschaft (Diaconical Science) vom 28. Februar 2007 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 20. April 2007, S. 667) beschlossen. Der Rektor der Universität Heidelberg hat seine Zustimmung am 26. November 2008 erteilt.

18 Universität Heidelberg Seite 30 Artikel 1 Nach 23 wird ein neuer Abschnitt "III. Externenprüfung" sowie ein neuer " 24 Externenprüfung" eingefügt. Der bisherige Abschnitt III wird zu Abschnitt IV, die bisherigen Paragraphen 24 bis 27 werden zu den Paragraphen 25 bis 28, die Bezüge im Text der Prüfungsordnung verändern sich entsprechend. " 24 Externenprüfung (1) Im Master-Studiengang Diakoniewissenschaft (Diaconical Science) besteht die Möglichkeit, die Masterprüfung als nichtimmatrikulierter Studierender (Externenprüfung) abzulegen. (2) Zur Externenprüfung kann nur zugelassen werden, wer a) das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig angesehene Hochschulzugangsberechtigung besitzt, b) eine hinreichende Vorbildung nachweist, die eine Zulassung in den Masterstudiengang "Diakoniewissenschaft (Diaconical Science)" ermöglichen würde c) den Nachweis einer hinreichenden Vorbereitung auf die Prüfung gemäß Abs. 4 erbringt, d) nicht an einer inländischen Universität als Studierender eingeschrieben ist, e) seinen Prüfungsanspruch für den Master-Studiengang "Diakoniewissenschaft (Diaconical Science)" nicht verloren hat.

19 Universität Heidelberg Seite 31 (3) Der Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung ist schriftlich bis spätestens zum Ausgabezeitpunkt des Themas der Masterarbeit an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: a) die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 2 a) bis d) genannten Zulassungsvoraussetzungen, b) eine Erklärung darüber, ob der Prüfling in einem Master- Studiengang "Diakoniewissenschaft (Diaconical Science)" bereits eine Masterprüfung oder eine Externenprüfung nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet. (4) Der Nachweis einer hinreichenden Vorbereitung auf die Prüfung gemäß Abs. 2 Buchstabe b) wird als erbracht angesehen, wenn folgende Nachweise vorgelegt werden über: - eine erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 1 genannten Modulen und Lehrveranstaltungen - Für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme gelten die Regelungen dieser Prüfungsordnung entsprechend. (5) Nach Zulassung zur Externenprüfung wird dem Prüfling ein Thema zu einer Masterarbeit zugeteilt. Die Regelungen über die Masterarbeit, den mündlichen Vortrag mit Disputation und das Bestehen der Masterprüfung gelten entsprechend."

20 Universität Heidelberg Seite 32 Artikel 2 Die vorstehenden Änderungen treten am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors folgenden Monats in Kraft. Heidelberg, den 26. November 2008 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel Rektor

21 Universität Heidelberg Seite 33 Zulassungsordnung der Universität Heidelberg für den Lehramtsstudiengang Mathematik vom 22. Dezember 2008 Auf Grund von 29 Abs. 5 Satz 3, 63 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 10 Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBI. S. 1 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), hat der Senat der Universität Heidelberg am 16. Dezember 2008 die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Studienbeginn und Zulassungsverfahren (1) Studienanfänger im Lehramtsstudiengang Mathematik werden jeweils nur zum Wintersemester zugelassen. (2) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Heidelberg unberührt. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Heidelberg, den 22. Dezember 2008 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel Rektor

22 Universität Heidelberg Seite 34

23 Universität Heidelberg Seite 35 Zulassungsordnung der Universität Heidelberg für den Bachelor-Studiengang Mathematik vom 22. Dezember 2008 Auf Grund von 29 Abs. 5 Satz 3, 63 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), hat der Senat der Universität Heidelberg am 16. Dezember 2008 die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Studienbeginn und Zulassungsverfahren (1) Studienanfänger im Bachelor-Studiengang Mathematik werden jeweils nur zum Wintersemester zugelassen. (2) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren geltenden Bestimmungen in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Heidelberg unberührt. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Heidelberg, den 16. Dezember 2008 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel Rektor

24 Universität Heidelberg Seite 36

25 Universität Heidelberg Seite 37 Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang English Studies / Anglistik vom 5. Dezember 2008 Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2 und 29 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), von 6 Abs. 4 Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630) in Verbindung mit 20 der Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63) zuletzt geändert durch Artikel 3 und 9 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505) hat der Senat der Universität Heidelberg am 15. Juli 2008 die nachstehende Satzung beschlossen. Präambel: Alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln. 1 Anwendungsbereich Im Masterstudiengang English Studies /Anglistik vergibt die Universität Heidelberg ihre in der jeweiligen Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten zur Verfügung stehenden Studienplätze nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

26 Universität Heidelberg Seite 38 2 Frist und Form (1) Der Antrag auf Zulassung muss bis zum 15. Januar für das Sommersemester bzw. 15. Juli für das Wintersemester bei der Universität Heidelberg eingegangen sein (Ausschlussfrist). (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit sie der Hochschule noch nicht vorliegen: a) Nachweise über das Vorliegen der in 3 und 4 genannten Voraussetzungen (zu den Punkten 1 bis 4 in 3 in Form von beglaubigten Kopien), b) eine Erklärung darüber, ob der Studienbewerber an einer in- oder ausländischen Hochschule im oben genannten Masterstudiengang oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt den Prüfungsanspruch verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren eines solchen Studiengangs befindet.

27 Universität Heidelberg Seite 39 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzungen sind: 1. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung 2. ein mit überdurchschnittlichem Erfolg erworbener Abschluss in einem anglistischen Studiengang (Fachanteil von mindestens 50%) an einer inoder ausländischen Hochschule, für den eine Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren festgesetzt ist, oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss. Als Abschlussnote soll mindestens die Note 2,5 bzw. der ECTS Grade B good erreicht worden sein. 3. ein mindestens 10-wöchiger zusammenhängender Aufenthalt im englischsprachigen Ausland. Dem Antrag sind außerdem beizufügen: 4. sofern der Studienabschluss gemäß Punkt 2 ein Bachelor-Abschluss ist, ein Transcript of Records der in diesem Studiengang erbrachten Leistungen; 5. ein tabellarischer Lebenslauf im Umfang von mindestens zwei, maximal drei DIN A4 Seiten (wahlweise in deutscher oder englischer Sprache); 6. ein vom Bewerber persönlich verfasster Motivationsbrief in englischer Sprache im Umfang von mindestens einer, maximal zwei DIN A4 Seiten, in dem die Beweggründe zur Aufnahme des anglistischen Masterstudiengangs dargelegt werden; 7. eine Versicherung, dass der Bewerber den Motivationsbrief selbständig und ohne fremde Hilfe angefertigt hat und die aus fremden Quellen übernommenen Gedanken als solche gekennzeichnet hat;

28 Universität Heidelberg Seite die Angabe von zwei Professoren oder Lehrenden, die vom Bewerber frei gewählt werden können, und die sich bereit erklären, auf Anfrage zur Qualifikation des Bewerbers für einen anglistischen Masterstudiengang Stellung zu nehmen; 9. eine Kopie der BA-Arbeit oder einer äquivalenten Abschlussarbeit bzw. vergleichbaren wissenschaftlichen Abhandlung, die Aufschluss über die Eignung des Bewerbers zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten gibt. Der Arbeit ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse in englischer Sprache auf einer DIN A4 Seite beizulegen; (2) Über die Gleichwertigkeit der Vorbildung sowie die Vergleichbarkeit der qualifizierten Abschlüsse entscheidet der Zulassungsausschuss. Bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. In Zweifelsfällen wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gehört. (3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.

29 Universität Heidelberg Seite 41 4 Auswahl geeigneter Bewerber (1) Nach Eingang der Bewerbungen wird eine Reihenfolge der Bewerber nach Eignung erstellt, der die folgenden wie angegeben gewichteten Kriterien zurunde liegen: 1. Art, Ausrichtung und Gesamtnote der Abschlussprüfung, die nach 3 Zugangsvoraussetzung ist (Gewichtung 50%), 2. besondere fachliche Eignung, nachgewiesen z.b. durch die BA-Arbeit oder einen längeren Aufenthalt, insbesondere einen Studienaufenthalt, im englischsprachigen Ausland (Gewichtung 30%), 3. Berufsausbildung, praktische Tätigkeit oder sonstige Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können (Gewichtung 10%), 4. Empfehlungsschreiben und Motivationsbericht (Gewichtung 10%). (2) Die Bewertung der Kriterien sowie deren Umsetzung in eine Rangfolge gemäß Abs. 1 nimmt der Zulassungsausschuss anhand eines von ihm vorab erstellten Bewertungsmaßstabs vor. (3) Bewerber können allein aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen gemäß dem in Absatz 2 genannten Bewertungsmaßstab vom Zulassungsausschuss zur Zulassung vorgeschlagen werden. Bestehen noch Zweifel an der Qualifikation des Bewerbers, lädt der Zulassungsausschuss den Bewerber zu einem kurzen persönlichen Auswahlgespräch ein. Ist schon aus den Bewerbungsunterlagen ersichtlich, dass der Bewerber nicht ausreichend qualifiziert ist, empfiehlt der Zulassungsausschuss, den Bewerber nicht zuzulassen. (4) Das ca. 15-minütige Auswahlgespräch für diejenigen Bewerber, an deren Eignung nach Absatz 1 bis 3 noch Zweifel bestehen, findet i.d.r. in der letzten Juli- oder ersten Augustwoche (für das Wintersemester) bzw. der letzten Januar- oder ersten Februarwoche (für das Sommersemester) im Anglistischen Seminar statt. Je nach Ergebnis des Auswahlgesprächs kann der Zulassungsausschuss die Zulassung bzw. Nicht-Zulassung empfehlen.

30 Universität Heidelberg Seite 42 5 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Rektor auf Vorschlag des Zulassungsausschusses. (2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn a) die in 2 bis 4 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und/oder b) wenn der Bewerber den Prüfungsanspruch im o.g. Masterstudiengang oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren eines solchen Studiengangs befindet. (3) Eine Zulassung unter Vorbehalt ist möglich. (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in Immatrikulationsordnung der Universität Heidelberg unberührt. (5) Die Bescheide über Zulassung bzw. Nicht-Zulassung zum Studium ergehen direkt im Anschluss an die Auswahlgespräche. 6 Zulassungsausschuss (1) Der Zulassungsausschuss besteht aus 2 Professoren und 2 Vertretern der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die Professoren sein müssen. (2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses werden durch den Fakultätsrat (oder Fakultätsvorstand) der Neuphilologischen Fakultät bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 2 Jahre Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

31 Universität Heidelberg Seite 43 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Sommersemester Heidelberg, den 5. Dezember 2008 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel Rektor

32 Universität Heidelberg Seite 44

33 Universität Heidelberg Seite 45 Satzung zur Änderung der Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Molekulare Biotechnologie vom 22. Dezember 2008 Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2, und 19 Abs. 1 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), von 6 Abs. 4 Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630) in Verbindung mit 20 der Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63) zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch Artikel 3 und 9 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505) hat der Senat der Universität Heidelberg am 18. November 2008 die nachstehende Änderungssatzung für den Studiengang Molekulare Biotechnologie (Satzung vom 20. Februar 2008, Mitteilungsblatt des Rektors vom 10. März 2008) beschlossen. Artikel wird wie folgt neu gefasst: Im Masterstudiengang Molekulare Biotechnologie vergibt die Universität Heidelberg ihr in der jeweiligen Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten zur Verfügung stehenden Studienplätze nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: Der Masterstudiengang Molekulare Biotechnologie beginnt jeweils zum Wintersemester und Sommersemester. Der Antrag auf Zulassung muss bis zum 30. April bzw. 30. November bei der Universität Heidelberg eingegangen sein (Ausschlussfrist). Abweichend davon ist die Ausschlussfrist einmalig zum Sommersemester 2009 der 31. Dezember 2008.

34 Universität Heidelberg Seite In 3 Nr. 2 Satz 2 werden die Worte zum 31. Juli gestrichen und durch die Worte zur Einschreibung ersetzt. 4. In 5 Absatz 2 wird hinter dem Datum der Zusatz und vom 15. Dezember bis 15. Januar eingefügt. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors der Universität Heidelberg in Kraft. Heidelberg, den 22. Dezember 2008 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel Rektor

35 Universität Heidelberg Seite 47 Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Heidelberg für das Eignungsfeststellungsverfahren (Aufnahmeprüfung) in dem Studiengang Chemie Lehramt vom 22. Dezember 2008 Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2, und 19 Abs. 1 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), von 6 Abs. 4 Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung vom 15. September 2005(GBl. S. 630) in Verbindung mit 20 der Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63) zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch Artikel 3 und 9 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505) hat der Senat der Universität Heidelberg am 18. November 2008 die nachstehende Änderungssatzung für den Studiengang Chemie Lehramt (Satzung vom 28. Mai 2008 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 17. Juni 2008) beschlossen. 1. In 1 wird der Absatz 3 gestrichen. Artikel 1 2. In 2 wird hinter dem Wort Juli der Zusatz für das Sommersemester bis zum 15. Januar eingefügt. 3. In 7 Absatz 1 und 5 werden die Worte und den angestrebten Beruf gestrichen.

36 Universität Heidelberg Seite 48 Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors der Universität Heidelberg in Kraft. Heidelberg, den 22. Dezember 2008 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel Rektor

37 Universität Heidelberg Seite 49 Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Semitistik vom 22. Dezember 2008 Auf Grund von 63 Abs. 2, 60 Abs. 2 Nr. 2, 29 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), hat der Senat der Universität Heidelberg am 15. Juli 2008 die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Anwendungsbereich Im Masterstudiengang Semitistik vergibt die Universität Heidelberg Studienplätze nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 2 Frist und Form (1) Der Antrag auf Zulassung muss bis zum 15. Januar bzw. 15. Juli für das jeweils folgende Semester bei der Universität Heidelberg eingegangen sein. Vom Studierenden zu beachten ist, dass eine Aufnahme des Studiums der Semitistik als Begleitfach wegen des Beginns der Sprachkurse jeweils nur im Wintersemester sinnvoll ist. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit sie der Universität noch nicht vorliegen: a) Nachweise über das Vorliegen der in 3 und 4 genannten Voraussetzungen, b) eine Erklärung darüber, ob der Studienbewerber an einer in- oder ausländischen Hochschule im Masterstudiengang Semitistik oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt, den Prüfungsanspruch verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in diesen Studiengängen befindet.

38 Universität Heidelberg Seite 50 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzungen sind: 1. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung und 2. ein mit überdurchschnittlichem Erfolg erworbener Abschluss im Studiengang Semitistik (Fachanteil Semitistik mindestens 50%) oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer in- oder ausländischen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren. Im Begleitfach Semitistik sind keine Vorkenntnisse des Arabischen und des Aramäischen erforderlich; im Hauptfach Semitistik sind Vorkenntnisse (BA-Niveau) des Arabischen und/oder des Aramäischen erforderlich. (2) Bei der Bewertung des überdurchschnittlichen Ergebnisses können insbesondere berücksichtigt werden: 1. Hochschulabschlussnoten von mindestens 2,0. 2. fachspezifische Einzelnoten, die über die Eignung für das angestrebte Studium Aufschluss geben können, 3. Nachweis über die fachliche Einstufung des Bewerbers innerhalb der Hochschule bei der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung für diesen Masterstudiengang ist (Ranking). (3) Über die Gleichwertigkeit der Vorbildung sowie die Vergleichbarkeit der qualifizierten Abschlüsse entscheidet der Zulassungsausschuss. Bei der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen sind die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz sowie die Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. In Zweifelsfällen wird die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gehört.

39 Universität Heidelberg Seite 51 4 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Rektor auf Vorschlag des Zulassungsausschusses. (2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn a) die in 2 und 3 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und / oder b) wenn der Bewerber den Prüfungsanspruch im Masterstudiengang Semitistik oder in Studiengängen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt verloren hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren in diesen Studiengängen befindet. (3) Eine Zulassung unter Vorbehalt ist möglich. (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen in der Immatrikulationsordnung der Universität Heidelberg unberührt. 5 Zulassungsausschuss (1) Der Zulassungsausschuss besteht aus zwei Professoren und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und Stellvertreter, die Professoren sein müssen. (2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses werden durch den Fakultätsrat (oder Fakultätsvorstand) der Philosophischen Fakultät bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

40 Universität Heidelberg Seite 52 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Heidelberg, den 22. Dezember 2008 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel Rektor

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