Satzung der Hochschule Heilbronn Technik - Wirtschaft Informatik für das Auswahlverfahren
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- Richard Maurer
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1 Satzung der Hochschule Heilbronn Technik - Wirtschaft Informatik für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Business Analytics, Controlling & Consulting (MAC) Vom Aufgrund der 59, 60 und 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden- Württemberg (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. Ba-Wü 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 2 ChancengleichheitsG und ÄndG vom (GBl. S. 108), der 6, 11 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. Ba-Wü 2005, S. 630), zuletzt geändert durch Art. 2 ChancengleichheitsG und ÄndG vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108), 20 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. Ba-Wü 2003, S. 63), zuletzt geändert durch ÄndVO vom 11. Juni 2015 (GBl. S. 396), sowie der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Heilbronn vom , zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom , hat der Senat der Hochschule Heilbronn Technik, Wirtschaft, Informatik am die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Allgemeines Eine Zulassung zum Masterstudiengang Business Analytics, Controlling & Consulting (MAC) ist abhängig von den in der Kapazitätsverordnung (KapVO) des Wissenschaftsministeriums definierten Regelungen, wie etwa in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften (ZZVO-HAW). Sofern eine Zulassungszahl gemäß ZZVO-HAW festgesetzt wurde, ist Bewerbungsschluss für die Zulassung zum Sommersemester der 15. Januar, zum Wintersemester der 15. Juli (Ausschlussfristen). Der Zulassungsantrag einschließlich aller erforderlichen Unterlagen muss bis zu diesem Zeitpunkt der Hochschule Heilbronn übermittelt worden sein. Hochschule Heilbronn Ziegeleiweg 4 D Schwäbisch Hall Telefon: +49 (0) Fax: komplette Nummer iris.steinmetz@hs-heilbronn.de
2 2 Zugangsvoraussetzungen Zum Studium kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Nachweis eines in- oder ausländischen Hochschulabschlusses, mindestens eines Bachelors, oder eines gleichwertigen Abschlusses i.s.d. 29 Abs. 2 S. 5, 76 Abs. 2 S. 3 LHG ( Abschluss ) mit einem Workload in einem Umfang von mindestens 210 ECTS-Punkte. Bewerberinnen/Bewerber mit Abschlüssen von mindestens 180 ECTS-Punkte können mit Auflage gemäß 6 zugelassen werden, wenn Studienplätze aufgrund der Nichtannahme der Zulassung in den Fällen des Satzes 1 voraussichtlich verfügbar geblieben sind. Zur Gewährleistung der Vermittlung der Kompetenzziele, soll die Zahl der nach Satz 2 zugelassenen Bewerber 40 % der Kapazität des ersten Studiensemesters nicht übersteigen. 2. Das für den Zugang maßgebliche Erststudium nach Nr. 1 beinhaltet einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss oder ein damit vergleichbares Studium mit einem überwiegenden wirtschaftswissenschaftlichen Anteil (Fachanteil mindestens 50 v. H.). 3. Nachweis eines Prädikatsexamens in dem für die Zulassung unter Nr. 1 genannten Hochschulstudium. Als Prädikatsexamen gilt ein Abschluss mit der Note 2,5 oder besser. Das Vorliegen eines Prädikatsexamens kann auch angenommen werden, wenn ein nach den geltenden Regeln der Europäischen Kommission ermittelter ECTS-Grade von B oder besser nachgewiesen wird. 4. In besonders begründeten Fällen können von Nr. 3 Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Bewerberin/ der Bewerber wegen ihrer/ seiner bisherigen beruflichen Ausbildung, beruflichen Tätigkeiten oder sonstiger spezieller Vorkenntnisse erwarten lässt, dass sie/ er für den Masterstudiengang in besonderer Weise geeignet ist. Über die Ausnahme entscheidet die Auswahlkommission in einem dazu anberaumten persönlichen Bewerbungsgespräch, das auch mittels elektronischer Kommunikation geführt werden kann. Das Bewerbungsgespräch mit mindestens zwei Mitgliedern der Auswahlkommission dauert mindestens 20 Minuten und wird schriftlich protokolliert. Die Ausnahmefälle dürfen einen Anteil von 20 % der Zulassungskapazität nicht überschreiten. 5. Gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Ausländische oder staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung haben diese gemäß 4 Abs. 2 Zulassungsund Immatrikulationsordnung nachzuweisen. Von dem Nachweis befreit sind a) Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht, b) Inhaber von ausländischen Zeugnissen, die gemäß Ziffer 3 (4. Seite 2 von 5
3 Spiegelstrich) der Vereinbarung Zugang von ausländischen Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung) ausgewiesen sind. 6. Bewerber, denen zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses nach 1 noch kein Bachelorzeugnis ausgestellt wurde, haben der Bewerbung die Bescheinigung Vorläufige Bachelor-Bescheinigung zur Bewerbung um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang gemäß 3 Nr. 11 der Allgemeinen Zulassungssatzung der Hochschule Heilbronn beizufügen. 3 Auswahlverfahren und Auswahlkriterien (1) Die Studienplätze werden nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. (2) Im Auswahlverfahren werden die von den Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen nach folgenden Kriterien bewertet: 1. Studienleistung (die gegebenenfalls analog 4 Abs. 2 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung gemäß dem deutschen Notensystem errechnete Durchschnittsnote) in dem für die Zulassung unter 2 maßgeblichen Abschluss, 2. Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf auf der Basis einer schriftlichen Stellungnahme der Bewerberin / des Bewerbers festgestellt werden (fachliche Eignung, analytische Fähigkeiten, Kommunikationsfähigkeit). Die Bewertung erfolgt mit einer Note zwischen 1,0 und 5,0. (3) Aus den Kriterien nach Absatz 2 wird eine gewichtete Note wie folgt ermittelt: 1. Das Kriterium nach Abs. 2 Nr. 1, die Studienleistung (Durchschnittsnote) des für die Zulassung maßgeblichen Erststudiums, mit einer Gewichtung von 60 % 2. das Kriterium nach Abs. 2 Nr. 2 (Ergebnis des Auswahlgesprächs) mit einer Gewichtung von 40 %. (4) Die gewichtete Note wird auf eine Dezimalstelle genau errechnet. Eine Rundung findet nicht statt. Bei der Studienplatzvergabe werden die Bewerber/Bewerberinnen mit der niedrigsten gewichteten Note vorrangig berücksichtigt. (5) Bei Ranggleichheit wird ausgewählt, wer die bessere Durchschnittsnote nach Absatz 2 Nr. 1 hat. Bleibt die Ranggleichheit bestehen, entscheidet das Los. Seite 3 von 5
4 4 Auswahlkommission (1) Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung wird eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus zwei hauptberuflichen Professoren/innen der Fakultät. Die Mitglieder werden vom zuständigen Fakultätsrat bestellt. Die Auswahlkommission teilt der Leitung der Hochschule die Rangliste gemäß 3 für die Auswahlentscheidung mit. Die Entscheidung über die Auswahl trifft das für die Lehre zuständige Mitglied des Rektorats oder eine von ihm benannte Stellvertretung aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission. (2) Die Auswahlkommission berichtet dem Rektorat und dem jeweiligen Fakultätsvorstand nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die Erfahrung mit dem Auswahlverfahren. 5 Bewerbungsunterlagen Zur Bewerbung um einen Studienplatz ist ein besonderer Zulassungsantrag auszufüllen und einzureichen. Diesem Antrag sind in Ergänzung der Erfordernisse aus der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Heilbronn vom in der jeweils gültigen Fassung die folgenden Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen: 1. Amtlich beglaubigte Kopien der Originaldokumente des unter 2 Absatz 1 genannten Hochschulabschlusses und eine Übersicht der Fächer mit Einzelnoten (Transcript of Records). Falls die Originale in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch erstellt wurden, sind amtlich beglaubigte Übersetzungen in Deutsch beizufügen. 2. Nachweis der unter 3 genannten Kriterien durch beglaubigte Kopien. 3. Schriftliche Stellungnahme zur Motivation und persönlichen Eignung zum Masterstudium (ca Wörter) einschließlich tabellarischen Lebenslaufs. In der schriftlichen Stellungnahme sollen die Ziele und Erwartungen des Bewerbers dargestellt werden sowie zusätzliche Angaben gemacht werden über ggf. besondere Qualifikationen und Kenntnisse, sowie über außeruniversitäre Leistungen, die die besondere Eignung für das angestrebte Studium erkennen lassen. 6 Zulassung und Zulassung unter Auflagen (1) Bewerber/ Bewerberinnen mit Abschlüssen von 210 ETCS werden nach Seite 4 von 5
5 ordnungsgemäßer Antragstellung gemäß 1 und 5, bei Erfüllung der Voraussetzungen des 2 und nach Auswahlentscheidung gemäß 3 und 4 zum Studium zugelassen. (2) Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen mit weniger als 210 ECTSPunkte, jedoch mindestens 180 ECTS-Punkten, werden nach ordnungsgemäßer Antragstellung gemäß der 1 und 5, bei Erfüllung der Voraussetzungen des 2 und nach der Auswahlentscheidung gemäß der 3 und 4 unter Auflagen zum Studium zugelassen. Die Zulassung unter Auflage verpflichtet den Bewerber/ die Bewerberin, vor Abschluss des Masterstudiums die zum Erreichen der Eingangsvoraussetzung (210 ECTSPunkte) fehlenden ECTS-Punkte nach Beschluss des für diesen Studiengang zuständigen Prüfungsausschusses den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung in den Bachelorstudiengängen der Hochschule zu erwerben, auf denen der Masterstudiengang aufbaut. 7 In-Kraft-Setzung Diese Zulassungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Sommersemester Heilbronn, den Prof. Dr.-Ing.Jürgen Schröder -Rektor Bekanntmachung Die Satzung wird hiermit, gemäß Bekanntmachungssatzung der Hochschule Heilbronn vom 08. Dezember 2010, öffentlich bekannt gemacht. Heilbronn, xx.xxxxxxxxxxx.xxxx Leitung Akademische Abteilung Zulassungssatzung Master Business Analytics, Controlling & Consulting Bearbeitung Schwarz, Prof. Dr. Oliver Schwarz Seite 5 von 5
Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 318. Sitzung des Senats am 18. Juli 2012 verabschiedet.
Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 318. Sitzung des Senats am 18. Juli 2012 verabschiedet. Nur diese Zulassungssatzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Rainald Kasprik Prorektor Studium, Lehre
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