5. Schauordnung Pferdezuchtverband Sachsen-Thüringen e.v.
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- Kora Gehrig
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1 5. Schauordnung Pferdezuchtverband Sachsen-Thüringen e.v. (In Anlehnung an LPO, A VI: Durchführung von WB und LP, A VII: Beaufsichtigung von Veranstaltungen, Platzierung und Beurteilung, A VIII: Teilnahmeberechtigung; lt. Beschluss der Vertreterversammlung des PZV Sachsen-Thüringen e. V. am ) 1. Definition und Gültigkeit Die Schauordnung dient der geregelten Durchführung von pferdezüchterischen Veranstaltungen im Tätigkeitsbereich des PZV Sachsen-Thüringen e.v. Sie gilt für Körungen, Stutenchampionate, Fohlenchampionate, Stuteneintragungen, Fohlenschauen, Zuchtwettbewerbe, Brenntermine und sonstige züchterischen Veranstaltungen auf Verbands- und Vereinsebene. 2. Veranstaltungsleitung Für jede Veranstaltung ist eine Veranstaltungsleitung einzusetzen. Bei Fohlenschauen, Stuteneintragungen und Brennterminen muss mindestens ein Mitglied der Veranstaltungsleitung vom zuständigen Pferdezuchtverein gestellt werden. Während der Veranstaltung muss immer ein Mitglied der Veranstaltungsleitung anwesend sein. Die Veranstaltungsleitung ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Die Veranstaltungsleitung ist berechtigt, gegen jede Person einzuschreiten oder sie des Platzes zu verweisen, die gegen die allgemeinen Anordnungen oder die Bestimmungen dieser Schauordnung verstößt oder auf andere Weise den geregelten Ablauf der Veranstaltung stört. Gegen eine derartige Maßnahme ist ein Einspruch nicht zulässig. 3. Arzt, Tierarzt, Hufschmied Der Veranstalter bzw. der mit der Organisation der Veranstaltung Beauftragte hat für die Dauer der Veranstaltung die Rufbereitschaft eines Arztes, Tierarztes und Hufschmiedes sicherzustellen. 1. Meldestelle, Rechenstelle Bei jeder Veranstaltung ist eine Meldestelle und ggf. eine Rechenstelle einzurichten. In der Meldestelle müssen bei der Veranstaltung vorhanden sein: - die Satzung und die Zuchtverbandsordnung des PZV Sachsen-Thüringen e.v. - das Programm der Veranstaltung, soweit für die Veranstaltung nach dieser Schauordnung ein Programm vorgeschrieben ist - Nennungen für die Veranstaltung Der Meldestelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben: - die Beantwortung bzw. Regelung allgemeiner organisatorischer Fragen - die Entgegennahme von Änderungen und Streichungen - die Erstellung der Starterlisten - die Einziehung von Auftriebsgebühren - die Ausgabe von Startnummern - die Überprüfung der Equidenpässe der teilnehmenden Pferde - die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden - die Zusammenstellung und Bekanntgabe der Ergebnisse - die Ausreichung von Ehrenpreisen 2. Teilnahmeberechtigung/Voraussetzungen 5.1 Tierhalterhaftpflicht Für jedes an einer pferdezüchterischen Veranstaltung entspr. Pkt. 1 teilnehmende Pferd hat der Aussteller für ausreichend Versicherungsschutz durch eine abgeschlossene und gültige Tierhalterhaftpflichtversicherung zu sorgen. 5.2 Veterinärbedingungen Teilnahmeberechtigt für Zuchtveranstaltungen sind grundsätzlich nur Pferde, die aus einem tierseuchenfreien Bestand kommen, die keine offensichtlichen Anzeichen einer Krankheit zeigen und die über einen gültigen Influenzaimpfschutz verfügen. Der Veranstalter kann in der Ausschreibung weitere Impf- und Veterinärbedingungen stellen. 5.3 Teilnahmevoraussetzungen Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der ZVO des PZV Sachsen-Thüringen e.v. Im Besonderen gilt für: Stutenchampionate Das Stutenchampionat dient als Sammelveranstaltung für die jungen Stuten der jeweiligen Rassen und zur Vergabe von Staats- und Verbandsprämien. Teilnahmeberechtigt sind 3- bis 6-jährige Stuten mit einer Gesamteintragungsnote von mindestens 8,0. Die Nominierung für die Teilnahme am Stutenchampionat hat für die Stuten eine Gültigkeit von bis zu drei Jahren. Voraussetzung für die Teilnahme der 4- bis 6-jährigen Stuten ist die erfolgreich absolvierte Stutenleistungsprüfung gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen der ZVO. Stuten, die dreijährig aufgetrieben werden, können zum Erhalt der Prämierung die jeweils festgelegten Leistungsanforderungen bis zum sechsten Lebensjahr absolvieren. Bis zum vollständigen Leistungsnachweis gilt in diesen Fällen die Anwartschaft für eine Staatsbzw. Verbandsprämie. Die Vorstellung der Stuten zum Stutenchampionat erfolgt auf dem Dreieck im Schritt und Trab an der Hand.
2 Fohlenchampionate Teilnahmeberechtigt sind Fohlen bei Fuß der Mutter, die bei einer Nachzuchtbewertung mit einer Gesamtnote von mindestens 25 Punkten bewertet worden sind. Für Rassen mit vorwiegender/ teilweiser Sporteignung (Deutsches Sportpf, Schweres Warmblut, Haflinger, Deutsches Reitpony, Welsh, Lewitzer) gilt weiterhin eine sehr gute Bewegungsnote als Voraussetzung (Note 9). Zuchtwettbewerbe Teilnahmeberechtigt sind alle Zuchtpferde gemäß der jeweiligen Ausschreibung. 3. Prämierungen 6.1 Staatsprämie Den Titel Staatsprämie können Stuten gemäß den staatlichen Anforderungen erhalten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Stuteneintragungsnote > 8,0 - bestandene Stutenleistungsprüfung bis zum vollendeten 6. Lebensjahr - Teilnahme am Stutenchampionat Stuten der Rassen Shetlandpony, Dt. Partbred Shetlandpony und Dt. Classicpony erhalten die Staatsprämie auch ohne Teilnahme an der Leistungsprüfung. Zur Förderung der züchterischen Nutzung von Staatsprämienstuten wird der Pferdepass des ersten Nachkommen einer Staatsprämienstute kostenlos ausgestellt. 6.2 Verbandsprämie Den Titel Verbandsprämie können Stuten ab Geburtsjahrgang 2001 erhalten, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Stuteneintragungsnote ab 7,5 bestandene Stutenleistungsprüfung bis zum vollendeten 6. Lebensjahr die Vergabe erfolgt nach Antrag durch den Besitzer Stuten der Rassen Shetlandpony, Dt. Partbred Shetlandpony und Dt. Classicpony erhalten die Verbandsprämie auch ohne Teilnahme an der Leistungsprüfung. 6.3 * / ** / *** - Prämie Der Titel Prämienhengst / -stute *, ** oder *** wird auf Antrag des Besitzers bei besonders hervorzuhebenden Leistungen (Eigen-, Nachkommen- oder Zuchtleistung) eines Pferdes vergeben. Die Bedingungen können bei Bedarf in den Geschäftsstellen des Verbandes angefordert oder im Internet eingesehen werden. 4. Abstammungsüberprüfung/Medikationskontrollen Bei Nachzuchtbewertungen erfolgen nach Maßgabe der FN stichprobenweise Abstammungsüberprüfungen mittels DNA Analyse. Bei Körungen werden von allen gekörten Hengsten Proben zur DNA Analyse entnommen. Ferner können Medikationskontrollen angeordnet werden. 5. Ausrüstung von Teilnehmern und Pferden 8.1 Teilnehmer Bei Veranstaltungen des Zuchtverbandes sollten Vorführer wie auch Peitschenführer und sonstige Beteiligte in Verbandskleidung und mit festem Schuhwerk auftreten. Weiterhin gelten die Bedingungen der jeweiligen Ausschreibung für die Teilnehmer. Bei allen anderen Veranstaltungen kann der Veranstalter die Ausrüstung der Teilnehmer vorgeben. 8.2 Pferde Fohlen müssen halfterführig und außerhalb des Vorführplatzes an der Stute angebunden bzw. fixiert sein oder durch eine zweite Person geführt werden. Zuchtpferde sind bei Zuchtprüfungen mit Trense und in einwandfreiem Pflege- und Futterzustand vorzustellen. Das Einflechten der Mähne regelt sich nach der Ausschreibung und einer der Rasse entsprechenden Schaukondition. Für die Peitschenführung sind grundsätzlich die Aussteller verantwortlich, soweit dies vom Veranstalter nicht anders geregelt ist. 6. Zeiteinteilung Eine Zeiteinteilung und eine Startfolgeregelung ist veranstaltungsabhängig allen Teilnehmern von der Veranstaltungsleitung bekannt zu geben. Jede wesentliche Änderung der Zeiteinteilung nach der Veröffentlichung ist während der Veranstaltung durch Aushang oder über Lautsprecher bekannt zu machen. 7. Programm Für Stutenchampionate, Fohlenchampionate, Körungen, Zuchtwettbewerbe und ggf. für zentrale Stutbuchaufnahmen ist ein Programm/ Katalog zu erstellen, aus dem alles Wesentliche über den zeitlichen und organisatorischen Ablauf hervorgehen muss. Grundsätzlich sind Angaben über die genannten Pferde, deren Abstammung, Züchter und Besitzer erforderlich. 8. Meldeschluss Es gilt verbindlich der in der jeweiligen Ausschreibung bekannt gegebene Meldeschluss. Bei Nichteinhaltung des Meldeschlusses kann vom Veranstalter eine Nachnenngebühr erhoben werden.
3 9. Startnummern/Nummernschilder Bei den in Pkt. 1 aufgeführten Veranstaltungen (außer Brennterminen) müssen Kopfnummern getragen werden. Während der gesamten Veranstaltung sind die vom Veranstalter ausgegebenen oder laut Ausschreibung selbst mitzubringenden Kopfnummern deutlich sichtbar anzubringen. 10. Startfolge Die Startfolge wird vom Veranstalter festgelegt. Er ist berechtigt, die Startfolge in bestimmten Fällen kurzfristig zu ändern. 11. Start Jeder Teilnehmer hat selbst für seine rechtzeitige Startbereitschaft Sorge zu tragen und vor Beginn seiner Vorstellung gemäß Zeiteinteilung zur Verfügung zu sein. Der Aufforderung zum Einlaufen auf den Prüfungsplatz ist sofort nachzukommen. Jeder Teilnehmer, der dieser Aufforderung nicht nachkommt, kann ausgeschlossen werden. Der Veranstalter ist für den ordnungsgemäßen Ablauf am Einlass verantwortlich. 12. Bildung von Starterklassen Der Veranstalter ist berechtigt, in Abhängigkeit von der Anzahl der eingegangenen Nennungen Starterklassen zu bilden. 13. Veranstaltungs- und Vorbereitungsplätze Die Veranstaltungs- und Vorbereitungsplätze müssen für die Durchführung der betreffenden Veranstaltung geeignet sein. Der Veranstalter hat für einen, den Erfordernissen entsprechenden Zustand der/des Plätze/Platzes Sorge zu tragen und Hilfskräfte zu stellen. 14. Verhalten während der Veranstaltung Die Teilnehmer sind auf dem gesamten, der Veranstaltung dienenden Gelände, sowie in dessen Umgebung zu züchterisch fairer Haltung und Einhaltung der ethischen Grundsätze eines Pferdehalters verpflichtet. Der Veranstalter ist berechtigt und verpflichtet, die Ordnung aufrechtzuerhalten und die Beachtung der gültigen Arbeitsund Brandschutzbestimmungen durchzusetzen. Gegen einen Ausschluss bei groben Verstößen ist ein Einspruch nicht zulässig. 15. Richter Richter sind Sachverständige, die über eine langjährige züchterische Erfahrung verfügen. Die nach Maßgabe der FN erarbeiteten Grundsätze für die Zuchtrichterqualifikation gelten entsprechend für den Richtereinsatz. 16. Aufgabe der Richter Die Richter sind an die Ausschreibung und an die Zuchtverbandsordnung des PZV Sachsen-Thüringen e.v. gebunden. Sie beurteilen nach freiem Ermessen, was sie während der Vorstellung wahrnehmen. Nur die zuständigen Richter erteilen verbindliche Auskunft über die Prüfungsbedingungen bzw. -ergebnisse. Die Richter sind dem Veranstalter für die regelgerechte Bewertung verantwortlich. 17. Richtereinsatz Für jede Zuchtprüfung/Bewertung sind mindestens zwei, maximal fünf Richter einzusetzen. Die personelle Besetzung ist in die Zeit- bzw. Richtereinteilung oder das Programm aufzunehmen. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit (z. B. Verwandtschaft, selbst Besitzer oder Eigentümer, Ausbilder, Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen) geltend gemacht werden kann. Das Richten und die gleichzeitige Teilnahme mit Pferden, für die eine Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht werden kann, ist bei derselben Zuchtprüfung/Bewertung unzulässig. Die Zusammensetzung einer Richtergruppe darf während einer laufenden Zuchtprüfung/ Bewertung nicht geändert werden. 18. Richtverfahren Die Bewertung der Zuchtprüfungen erfolgt nach dem beurteilenden Richtverfahren. Hierbei finden die folgenden Wertnoten Anwendung: 10 = ausgezeichnet 4 = mangelhaft 9 = sehr gut 3 = ziemlich schlecht 8 = gut 2 = schlecht 7 = ziemlich gut 1 = sehr schlecht 6 = befriedigend 0 = nicht ausgeführt 5 = genügend 21.1 Gemeinsames Richtverfahren Beim gemeinsamen Richtverfahren drücken die Richter ihr gemeinsames Urteil über die Gesamtleistung jedes Zuchtpferdes durch eine Wertnote aus Einzelrichtverfahren Beim Einzelrichtverfahren errechnet sich das Ergebnis aus dem Mittelwert der Notenvergabe durch die Richter.
4 19. Ergebnisse der Zuchtprüfungen / Zuchtwettbewerbe Jede Teilwertung und das Endergebnis sind im Einzelnen schriftlich festzuhalten. Die Beurteilungsbögen/ Protokolle sind von den Richtern zu unterschreiben und unverzüglich der Melde-/Rechenstelle bekannt zu geben. 20. Prämierung/Platzierung Das Ergebnis der Zuchtprüfung bildet die Grundlage für eine Prämierung/ Platzierung. Sie wird durch die Richter entschieden. Bei Vorgaben für Prämierungen sind die Richter an diese gebunden. Die Teilnahme an der Prämierung/ Platzierung ist grundsätzlich für platzierte Pferde Pflicht. Aus wichtigem Grund kann mit vorheriger Zustimmung der Veranstaltungsleitung und der Richter eine Ausnahme zugelassen werden. Bei unbegründeter Nichtteilnahme erfolgt keine Prämierung/ Platzierung. Bei gleichen Bewertungsergebnissen werden der/ die jeweils niedrigeren Plätze nicht vergeben (Bsp.: 1., 2., 2., 4., 4., 4., 7.). 21. Berichtigung von Ergebnissen Wird aufgrund der Berichtigung von Ergebnissen aus Zuchtprüfungen die Änderung einer Prämierung/ Platzierung erforderlich, müssen die Richter die neue Prämierung/ Platzierung unmittelbar der Veranstaltungsleitung bekannt geben. Diese hat die Bekanntmachung vorzunehmen und ausschließlich nach der neuen Prämierung/ Platzierung zu verfahren. Disqualifikationen platzierter Teilnehmer aufgrund fehlender Teilnahmeberechtigung sind vom Veranstalter unverzüglich vorzunehmen, sobald er Kenntnis davon erlangt hat. Der Teilnehmer hat Geldpreis, Preisschleife und Ehrenpreis unverzüglich an den Veranstalter zurückzugeben. 22. Einspruch/ Widerspruch Ein Einspruch oder Widerspruch gegen die Richterurteile, außer bei Zuchtbucheintragungen (vgl. 2 ZVO des PZV Sachsen-Thüringen e.v.), sind weder während noch nach der Veranstaltung zulässig. P r ä m i e r u n g s s y s t e m d e s Pferdezuchtve r b a n d e s S a c h s e n - T h ü r i n g e n e. V. - Zur Vergabe der Prämienzeichen ist die Erfüllung von einem Merkmal der aufgeführten Leistung notwendig. - Die Vergabe erfolgt auf Antrag des Besitzers mit Antragformular und wird ab diesem Zeitpunkt bei den Nachkommen vermerkt. - Prämierungen in Form von Sternen werden nur an zuchtaktive im Stutbuch I und Hengstbuch I eingetragene Pferde vergeben. - Die Prämierung wird im Pferdepass eingetragen. - Die Besitzer müssen Mitglied im Pferdezuchtverband Sachsen-Thüringen e. V. sein. Stuten - D e u t s c h e s S p o r t p f e r d Nachkommenleistung PrSt * PrSt ** PrSt*** Eintragungsnote > 8,0 SLP >80 Pkt. SLP >110 Pkt. SLP >130 Pkt. > 6,5 > 7,5 > 8,0 LGS >500,- LGS >5000,- in in 5 Zuchtjahren 4 Fohlen - in 7 Zuchtjahren 5 Fohlen - in 10 Zuchtjahren 8 Fohlen Nachweis der Qualifikation zum Nachweis der Finalqualifikation zum Bundeschampionat des Dt. Spring-, Bundeschampionat des Dt. Spring-, Dressur-, Vielseitigkeits- oder Fahrpferdes * Dressur-, Vielseitigkeits- oder Fahrpferdes* 1 gek. Sohn 1 gek. Sohn mit bestandener Leistungsprüfung 1 Tochter mit Staatsprämie 2 Töchter mit Staatsprämie 1 Tochter mit SLP >110 Pkt./>7,5 1 Tochter mit SLP >130 Pkt./>8,0 1 gek. Sohn mit FN-ZW >120 3 und mehr Töchter mit Staatsprämie
5 1 Nachkomme mit: 2 und mehr Nachkommen mit: LGS >500,- 1 Nachkomme mit: LGS >5000,- in 2 und mehr Nachkommen mit: 1 Nachkomme mit diesen Erfolgen: LGS >10.000,- in LGS >5.000,- in 2 und mehr Nachkommen mit: Hengste - D e u t s c h e s S p o r t p f e r d Nachkommenleistung (nur von Pferde mit Herkunft der Verbände Berlin- Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen) PrH * PrH ** PrH *** HLP >120 GI oder >130 TI FN-ZW >110 FN-ZW >125 FN-ZW >145 LGS >1000,- LGS >5000,- in LGS >10.000,- in LGS >2500,- in LGS >5000,- in Nachweis der Qualifikation Deutschen Dressur-, Spring-, Gelände- oder Fahrpferdes Nachweis der Finalqualifikation Dt. Reit-, Dressur-, Spring-, Geländeoder Fahrpferdes 5 Staatsprämienstuten 10 Staatsprämienstuten 20 Staatsprämienstuten 1 Sohn im HB I 2 Söhne im HB I 3 Söhne im HB I
6 Stuten S c h w e r e s W a r m b l u t, K a l t b l u t, P o n y - u n d S p e z i a l r a s s e n Nachkommenleistung PrSt * PrSt ** PrSt *** SLP > 6,5 SLP > 7,5 SLP > 8,0 LGS > 200,- LGS > 400,- LGS > 800,- in 5 Zuchtjahren 4 Fohlen - in 7 Zuchtjahren 5 Fohlen - in 10 Zuchtjahren 8 Fohlen Nachweis der Qualifikation zum Bundeschampionat des Fahrpferdes Schweres Warmblut bzw. des Deutschen Reit-, Dressur-, Spring-, Gelände- oder Fahrponys * Nachweis der Finalqualifikation Fahrpferdes Schweres Warmblut bzw. des Deutschen Reit-, Dressur-, Spring-, Gelände- oder Fahrponys* 1 gek. Sohn 2 gek. Söhne 3 gek. Söhne 1 Tochter mit Staatsprämie 2 Töchter mit Staatsprämie 3 und mehr Töchter mit Staatsprämie 1 Tochter mit SLP >110 Pkt./>7,5 1 Nachkomme mit: LGS > 200,- 2 und mehr NK mit jeweils: LGS > 100,- 1 Tochter mit SLP >130 Pkt./>8,0 1 Nachkomme mit: LGS > 500,- 2 und mehr NK mit jeweils: LGS > 250,- 1 Nachkomme mit diesen Erfolgen: LGS >1.000,- 2 und mehr NK mit jeweils: LGS > 500,- Hengste S c h w e r e s W a r m b l u t, K a l t b l u t, P o n y - u n d S p e z i a l r a s s e n Nachkommen -leistung (nur von Pferden mit Herkunft der Verbände Berlin- Brandenburg, Sachsen- Anhalt, Sachsen und Thüringen) PrH * HLP >120 GI oder >130 TI oder Note > 7,5 PrH ** PrH *** LGS > 250,- LGS > 500,- LGS > 1.000,- Nachweis der Qualifikation Fahrpferdes Schweres Warmblut bzw. des Deutschen Dressur-, Spring-, Gelände- oder Fahrponys 5 Töchter mit SLP >80 Pkt./>6,5 Nachweis der Finalqualifikation Fahrpferdes Schweres Warmblut bzw. des Deutschen Reit-, Dressur-, Spring-, Gelände- oder Fahrponys 5 Töchter mit SLP >110 Pkt./>7,5 5 Töchter mit SLP >130 Pkt./>8,0 3 Staatsprämienstuten 5 Staatsprämienstuten 10 Staatsprämienstuten 2 gekörte Söhne 4 gekörte Söhne 6 gekörte Söhne 5 Nachkommen mit jeweils: LGS > 500,- 5 Nachkommen mit jeweils: LGS > 1000,- 5 Nachkommen mit jeweils: LGS > 2000,-
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