STATUTEN. Art. 1. Art. 2

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1 VRR VEREIN FÜR REGIONALE REITWEGE SEKTION MEGGERWALD UND UMGEBUNG STATUTEN Name Art. 1 Unter dem Namen VEREIN FÜR REGIONALE REITWEGE MEGGERWALD UND UMGEBUNG (nachstehend kurz VRR genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz Art. 2 Der Verein hat seinen Sitz und seine Postadresse am Wohn- oder Geschäftssitz seines jeweiligen Präsidenten oder seiner jeweiligen Präsidentin. Zweck Art. 3 Unter Berücksichtigung der speziellen regionalen Verhältnisse bezweckt der VRR Folgendes: 3.1 Diejenigen Reiterinnen und Reiter in einem Verein zu vereinigen, welche gewillt sind, die vom VRR aufgestellten Grundsätze zu befolgen; 3.2 die zuständigen Behörden beim Bau und Unterhalt von Reitwegen zu beraten und zu orientieren; 3.3 den Bau von Reitwegen zu verwirklichen; 3.4 den Unterhalt von Reitwegen zu besorgen; VRR Sektion Meggerwald und Umgebung Seite 1

2 3.5 Reitreglemente zu erstellen; 3.6 die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Vereinen zu fördern. Dauer Art. 4 Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft können erwerben: Art Als Aktivmitglied: Besitzerinnen und Besitzer von einem oder mehreren Pferden oder Ponys und aktive Reiterinnen und Reiter ohne eigenes Pferd. 5.2 Als Passivmitglied: Natürliche Personen, die den von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Beitrag leisten. 5.3 Als Gönnermitglied: Natürliche oder juristische Personen, die den von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Mindestbeitrag leisten. 5.4 Als Ehrenmitglied: Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr) Vereinsmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft erteilen, die sich in besonderer Weise für die Vereinszwecke gemäss Art. 3 eingesetzt haben. 5.5 Als Stall: Reitschulen, welche die von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Beiträge leisten. VRR Sektion Meggerwald und Umgebung Seite 2

3 Art. 6 Eintritt 6.1 Die Aufnahme in den Verein kann nur auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung erfolgen. 6.2 Zuständig für die Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist der Vorstand. 6.3 Mit der Einreichung der Beitrittserklärung verpflichtet sich jede Bewerberin und jeder Bewerber die Statuten des VRR jederzeit einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen; die Empfehlungen Reiten im Gelände einzuhalten; bei der Aufnahme als Aktivmitglied die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Eintrittsgebühr zu bezahlen. Austritt Art Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit mittels schriftlicher Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. 7.2 Bis zum Austrittstermin werden Rechte und Pflichten nicht geändert. 7.3 Auf den Austrittstermin eines Mitgliedes erlischt jeglicher Anspruch am Vereinsvermögen. 7.4 Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen bei: Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages; Vergehen gegen das Reitreglement, Nichteinhaltung der Statuten oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei 2/3 Stimmenmehrheit sämtlicher an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen. Der Rechtsanspruch des VRR auf den verfallenen Mitgliederbeitrag bleibt bei einem Ausschluss bestehen. VRR Sektion Meggerwald und Umgebung Seite 3

4 Art. 8 Beiträge / Haftung 8.1 Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Beitrag zu leisten. Sonderbeiträge (ausserordentliche Beiträge) für bestimmte Projekte sind zulässig. Der Jahresbeitrag und allfällige Sonderbeiträge werden durch die jährliche Mitgliederversammlung festgesetzt und genehmigt. 8.2 Der Verein haftet gegenüber Dritten nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber Dritten aus der Vereinstätigkeit besteht nicht. 8.3 Die Entrichtung der Beiträge hat innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Werden Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, beantragt der Vorstand bei der Mitgliederversammlung den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. 8.4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden. Art. 9 Organisation Der Verein hat folgende Organe: 9.1 Die Mitgliederversammlung, 9.2 den Vorstand, 9.3 die Rechnungsrevisoren. Mitgliederversammlung Art Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins Die Mitgliederversammlung kann einberufen werden: Vom Vorstand; auf Antrag eines Fünftels aller stimmberechtigten Mitglieder an den Präsidenten oder die Präsidentin unter Angabe der Traktanden. VRR Sektion Meggerwald und Umgebung Seite 4

5 10.3 Die Einladung erfolgt schriftlich oder per und unter Bekanntgabe der Traktanden spätestens 14 Tage vor der Versammlung Zusätzliche Anträge von Mitgliedern sind 6 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Präsidenten oder bei der Präsidentin einzureichen Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt Zuständigkeit der Mitgliederversammlung: Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder; Wahl der Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren; Abnahme des Jahresberichtes und des Jahresprogrammes; Genehmigung der Jahresrechnung mit Bilanz; Dechargé-Erteilung an den Vorstand; Genehmigung des Budgets für das nächste Vereinsjahr; Festsetzung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge sowie der Eintrittsgebühr; Ausschluss von Mitgliedern; Ernennung von Ehrenmitgliedern; Änderung der Statuten; Beratung aller Angelegenheiten, die auf Antrag von Mitgliedern oder des Vorstandes auf die Traktandenliste gesetzt wurden, und Beschlussfassung darüber; Beschluss der Reitreglemente. Stimmrecht Art Jedes Aktivmitglied, jeder Stall, der Mitglied ist und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Mit schriftlicher Vollmacht kann ein stimmberechtigtes Mitglied ein einziges anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten Die Abstimmungen erfolgen durch offene Stimmabgabe. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten wird eine geheime Abstimmung durchgeführt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid Die Beschlüsse werden mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. (Ausnahmen: Art. 5.4, 7.4 und 16.1) VRR Sektion Meggerwald und Umgebung Seite 5

6 11.4 Bei Wahlen gilt beim ersten Durchgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, bei weiteren Durchgängen das relative Mehr. Vorstand Art Der Vorstand besteht aus 5 9 Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Kassier oder der Kassiererin, dem Aktuar oder der Aktuarin, 1 5 Beisitzerinnen oder Beisitzern Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst Die Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt und sind wiederwählbar Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg möglich. Vorstandsbefugnisse Art Der Vorstand ist das geschäftsleitende Organ des Vereins und repräsentiert diesen nach aussen Der Präsident / die Präsidentin oder der Vizepräsident / die Vizepräsidentin zeichnet mit einem der übrigen Vorstandsmitglieder für den Verein kollektiv zu zweien. Die Unterzeichnenden sind dabei an die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden Der Präsident / die Präsidentin oder bei dessen/deren Verhinderung der Vizepräsident / die Vizepräsidentin leitet die Mitgliederversammlung Der Vorstand ist befugt, VRR Sektion Meggerwald und Umgebung Seite 6

7 Kommissionen einzusetzen; den Bau von Reitwegen und deren Unterhalt zu organisieren; Verträge mit Grundeigentümern oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften abzuschliessen; Landentschädigungsfragen zu behandeln; Mitglieder aufzunehmen und die beschlossenen Beiträge einzuziehen; Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung zu stellen; Protokoll Art. 14 Der Aktuar oder die Aktuarin hat jeweils ein Protokoll der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen zu führen. Rechnungsrevisoren Art. 15 Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von 3 Jahren zwei Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren. Diese sind wiederwählbar. Sie haben der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht zur Jahresrechnung zu erstatten. Auflösung des Vereins Art Die Auflösung des Vereins kann jederzeit mit ¾-Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden Aus der Liquidation des Vereinsvermögens sind in erster Linie die laufenden Verbindlichkeiten abzutragen. Über das allfällige Restguthaben verfügt die Mitgliederversammlung. Schlussbestimmungen Art Die vorliegenden Vereinsstatuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 22. März 1991 beschlossen. VRR Sektion Meggerwald und Umgebung Seite 7

8 17.2 Durch einstimmigen Beschluss der 9. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18. März 1997 wurde die bisherige Fassung der Art. 8.1 und Art. 8.2 geändert. Die Änderung trat sofort in Kraft Die 24. ordentliche Mitgliederversammlung führte die Ehrenmitgliedschaft (Art. 5.4, 8.4, 10.6 und 11.1) und die Mitgliedschaft als Stall (5.5 und 11.1) ein und nahm eine redaktionelle Bereinigung der Statuten vor. Präzisiert wurden zudem das Beitragswesen (Art. 8.1 und 8.3), das Stimmrecht (Art und 11.3), die Beschlussfassung des Vorstandes (Art. 12.5). Gestrichen wurden die Disziplinarkompetenzen des Vorstandes (Art g). Die Änderung trat sofort in Kraft. Statutenänderung vom 27. März 2012 Die Präsidentin: Patricia Kopp Die Aktuarin: Regula Hutchison VRR Sektion Meggerwald und Umgebung Seite 8

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