Aufruf zum Einreichen von Anträgen

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1 Aufruf zum Einreichen von Anträgen zur neuen Förderphase 2017/2018 im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten (Stand , mit Änderungsrichtlinie vom ) bis zum

2 I. Hintergrund Zielsetzung Mit dem Teilhabe- und Integrationsgesetz hat sich das Land unter anderem dazu verpflichtet, Migrantenselbstorganisationen zu fördern, sie in demokratische Strukturen und Prozesse einzubinden ( 1 Ziffer 6 TIntG) und das bürgerschaftliche Engagement von Menschen mit Migrationshintergrund zu stärken ( 2 Abs.5 TIntG). So hat das Land im Jahr 2014 ein umfassendes Förderkonzept Integration leben bürgerschaftliches Engagement von Menschen mit Migrationshintergrund stärken entwickelt. Das jeweils auf zwei Jahre angelegte Förderprogramm nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten befindet sich mit der Förderung in 2016 und 2017 in der zweiten Förderphase. Spätestens seit der stark gestiegenen Zuwanderung in den letzten zwei Jahren besteht ein breiter Konsens darüber, dass Deutschland ein Einwanderungsland ist. Im Jahr 2015 konnte Nordrhein-Westfalen als bevölkerungsstärkstes Land einen Zuwanderungsgewinn von Personen verzeichnen. Viele dieser Menschen z.b. aus Syrien, Afghanistan, Irak, Eritrea oder dem Iran sind gekommen, um hier Schutz und Zuflucht zu suchen. Aber auch aus dem Osten und Süden Europas haben sich viele Menschen nach Nordrhein-Westfalen begeben, um neue Perspektiven, neue Aufgaben oder auch eine neue Heimat zu finden. Migrantenselbstorganisationen sind ein wichtiger Teil der Aufnahmegesellschaft. Die Mitglieder dieser Organisationen verfügen über vielfältige sprachliche und kulturelle Kenntnisse. Viele wissen durch eigene Erfahrung auch ganz genau, was es bedeutet, sich in einem neuen Land zu integrieren. So sind Migrantenselbstorganisationen Brückenbauer für die Menschen, die neu in Nordrhein-Westfalen angekommen sind und nehmen damit eine zentrale Verständigungsfunktion zwischen der Aufnahmegesellschaft und der Zuwanderungsgesellschaft ein. Migrantenselbstorganisationen sind ein Abbild der Vielfalt unserer Gesellschaft und vertreten die Interessen ihrer Mitglieder. Damit fördern sie den interkulturellen bzw. interreligiösen Dialog und leisten einen wertvollen Beitrag für den Zusammenhalt einer immer vielfältiger werdenden Gesellschaft. Daher ist es von besonderer Bedeutung, dass auch neue Zuwanderungsgruppen dabei unterstützt werden, ihre Interessen artikulieren zu können. 1

3 Vor dem Hintergrund der gestiegenen Neuzuwanderung stellt das Land Nordrhein- Westfalen für die Jahre 2017 und 2018 zusätzliche Mittel zur Verfügung, um Selbstorganisationen neuer Zuwanderungsgruppen Starthilfen geben zu können. Diese Mittel sollen der aktiven Mitwirkung der Migrantenselbstorganisationen dienen. Denn diese sind ein Schlüssel dafür, Geflüchtete als aktive Partner für den Integrationsprozess zu gewinnen. Da die meisten Länder, aus denen gegenwärtig Flüchtlinge kommen, noch keine größeren Gemeinschaften in Nordrhein-Westfalen aufweisen, geht es dabei auch um Starthilfen für Selbstorganisationen und die Stärkung durch Vernetzungs- und Qualifizierungsangebote. II. Gegenstand der Förderung Grundlagen für die Förderung sind die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten vom 13. August 2015 sowie die Änderungsrichtlinie vom 4. Mai A) Anschubförderung nach Nr. 2.1 der Richtlinie In dieser Förderphase 2017/2018 sollen insbesondere im Aufbau befindliche Migrantenselbstorganisationen neuer Zuwanderungsgruppen unterstützt werden. Dazu gehören u.a. Migrantenselbstorganisationen, deren Mitglieder aus den Hauptherkunftsländern von Geflüchteten wie z.b. Syrien, Afghanistan, Irak oder aus dem Südosten Europas kommen. Besondere Berücksichtigung sollen bei der Förderung insbesondere Vereine finden, - deren Mitglieder selbst einen Fluchthintergrund haben, - deren Mitglieder aufgrund der eigenen Herkunft oder besonderer sprachlicher und kultureller Kenntnisse einen leichteren Zugang zu Neuzugewanderten bzw. Geflüchteten haben, - die sich aufgrund der gestiegenen Neuzuwanderung zunehmend gegen Diskriminierung und Vorurteile wehren müssen, - die im ländlichen Raum oder in Stadtteilen mit einer erhöhten Konzentration bestimmter Zuwanderungsgruppen aktiv sind - und die sich speziell den Anliegen und Bedürfnissen von Neuzugewanderten bzw. Geflüchteten annehmen. 2

4 Die Anschubförderung erfolgt als Vollfinanzierung. Die Förderung erfolgt bis zu einem Höchstbetrag von pro Haushaltsjahr. B) Einzelprojektförderung nach Nr. 2.2 der Richtlinie Gefördert werden in dieser Förderphase 2017/2018 insbesondere Einzelprojekte von projekterfahrenen Migrantenselbstorganisationen, die das Empowerment von Geflüchteten bzw. Neuzugewanderten selbst zum Ziel haben. Gleichzeitig sollen Projekte gefördert werden, die auch die Aufnahmegesellschaft aufklären und informieren, somit Vorurteile abbauen und einem friedlichen und respektvollen Umgang miteinander dienen. Darunter fallen insbesondere: - Maßnahmen, in denen Geflüchtete bzw. Neuzugewanderte selbst aktiv werden oder an gesellschaftliche Partizipation herangeführt werden, - Maßnahmen zum Empowerment von Mädchen und Frauen sowie zum Thema Geschlechtergerechtigkeit, - Maßnahmen zur Prävention und zur Bekämpfung von Rechtsextremismus, Rassismus, Antiziganismus, Antisemitismus, Diskriminierung, Homo- und Transphobie. Die Einzelprojektförderung erfolgt im Rahmen der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu Personal- und Sachausgaben grundsätzlich bis zur Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Da die Haushaltsmittel begrenzt sind, sollte die beantragte Fördersumme pro Haushaltsjahr nicht übersteigen. Projekte, die die dargestellten Voraussetzungen in besonderem Maße erfüllen und ein außerordentliches Landesinteresse aufweisen, können in dieser Förderphase auch mit einer Summe bis zu pro Haushaltsjahr gefördert werden. C) Förderung von Unterstützung, Qualifizierung und Vernetzung nach Nr. 2.3 der Richtlinie 3

5 Gefördert werden auf einem hohen Organisationsgrad arbeitende Migrantenselbstorganisationen, die andere Migrantenselbstorganisationen bzw. Initiativen, die eine Migrantenselbstorganisation gründen wollen, unterstützen, qualifizieren und vernetzen. Dabei soll insbesondere die Konstitution von lokalen, regionalen oder auch überregionalen (Qualifizierungs-)Netzwerken innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert werden. Durch den Projektträger koordiniert, sollen dabei andere Migrantenselbstorganisationen (Vereine oder neu entstandene Initiativen) bedarfsgerechte Unterstützung erfahren, z.b. auch beim Umgang mit Verwaltungs- und Organisationsaufgaben. Besonderes erwünscht sind in dieser Förderphase 2017/2018 Projekte, die sich gezielt an Geflüchtete und Neuzugewanderte richten und Selbstorganisationen neuer Zuwanderungsgruppen Starthilfen geben. So sollen insbesondere Geflüchtete über die Möglichkeiten der Selbstorganisation informiert und z.b. bei der Vereinsgründung oder beim Vereinsaufbau unterstützt werden. Im Vordergrund soll dabei die Weitergabe von Erfahrungen, Kontakten und organisatorischem Wissen durch spezifische Beratungs- und Qualifizierungsangebote für ehrenamtlich Engagierte stehen. Z.B. in folgenden Bereichen: - Vereinsgründung, Organisationsentwicklung, Vereinsmanagement, Projektmanagement - Vernetzung mit relevanten Akteuren vor Ort - Buchhaltung, EDV-Anwendungen, Öffentlichkeitsarbeit und Social-Media - Unterstützung bei der Akquise von Finanzmitteln (z.b. Förderanträge) und der Führung von Verwendungsnachweisen Diese Aufzählung ist nicht abschließend oder bindend. Grundsätzlich förderfähig sind Ausgaben, die der Stärkung und Förderung der eigenen Handlungsfähigkeit der zu unterstützenden Migrantenselbstorganisationen dienen. Eine Zusammenarbeit mit der landesgeförderten Fachberatung MigrantInnenselbsthilfe beim Paritätischen NRW sowie mit dem Kompetenzzentrum für Integration der Bezirksregierung Arnsberg ist ausdrücklich erwünscht. 4

6 Die Einzelprojektförderung erfolgt im Rahmen der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu Personal- und Sachausgaben grundsätzlich bis zur Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Da die Durchführung eines solchen Projektes einen hohen Organisationsgrad der antragstellenden Migrantenselbstorganisation voraussetzt, und dafür u.a. auch der Einsatz von qualifiziertem Personal vonnöten ist, können Anträge bis zu pro Haushaltsjahr gestellt werden. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Migrantenselbstorganisationen, die die Voraussetzungen in Nr. 4 und Nr. 5 der Richtlinie erfüllen. III. Verfahren Antragsverfahren Anträge sind schriftlich, per Post oder per Telefax an die nachfolgende Bewilligungsbehörde zu richten: Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 36 Kompetenzzentrum für Integration Seibertzstr. 1, Arnsberg Telefax: 02931/ Anträge sollen bis zum 14. Juli 2017 gestellt werden. Über diese Anträge wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden. Anträge, die nach dieser Frist eingehen, werden nachrangig geprüft und können nur dann bewilligt werden, wenn ein über das besondere Maß hinausgehendes Landesinteresse besteht. Auf Antrag wird die Ausnahme vom Verbot eines vorzeitigen Maßnahmebeginns geprüft. Der Förderzeitraum beginnt frühestens zum und ist bis zum begrenzt. 5

7 Die Antragsvordrucke werden in elektronischer Form durch die Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 36, Kompetenzzentrum für Integration, auf der Homepage unter zum Download zur Verfügung gestellt. Düsseldorf Juni

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