Auslandsstudium-/ Praxisordnung

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1 Auslandsstudium-/ Praxisordnung Präambel Der Fachbereichsrat des Fachbereichs III Dienstleistungen & Consulting der Hochschule Ludwigshafen am Rhein hat am die Auslandsstudium-/ Praxisordnung (zuletzt durch Beschluss des Fachbereichsrates III Dienstleistungen und Consulting vom geändert) beschlossen. Inhalt 1 Geltungsbereich 2 2 Ziel des Auslandsstudiums / der Praxisphase 2 3 Status der Studierenden 2 4 Betreuung des Auslandsstudiums / der Praxisphase 2 5 Ausbildungsdauer 3 6 Ausbildungsablauf und Ausbildungsstätte 3 7 Versicherungsschutz 5 8 Anmeldung Auslandsstudium / Praxisphase 5 9 In-Kraft-Treten 5 Seite 1 von 5

2 1 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten für folgende Studiengänge des Fachbereichs III Dienstleistungen & Consulting: a. Bachelor of Arts Logistik b. Bachelor of Arts Finanzdienstleistungen & Corporate Finance c. Bachelor of Arts Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung (2) Für den Studiengang Bachelor of Science Wirtschaftsinformatik ist die Ordnung für den praktischen Studienanteil vorrangig. Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten, soweit in der nach Abs. 2 Satz 1 benannten Ordnung keine Regelung erfolgt. 2 Ziel des Auslandsstudiums / der Praxisphase (1) Den Studierenden soll die Möglichkeit gegeben werden, in authentischer Umgebung kulturelle, wie auch wirtschaftliche Besonderheiten kennenzulernen und die vorhandene Sprachkompetenz in konkreten Kommunikationssituationen auszubauen. Darüber hinaus soll der befristete Aufenthalt innerhalb eines anderen kulturellen Umfelds die soziale Kompetenz der Studierenden weiter ausbauen und die berufliche Weiterentwicklung positiv beeinflussen. (2) Das Auslandsstudium, welches an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu absolvieren ist, soll eine Ergänzung des an der Hochschule Ludwigshafen am Rhein studierten Studiengangs bilden. (3) In der Praxisphase sollen die Studierenden praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in möglichst vielen Bereichen des an der Hochschule Ludwigshafen am Rhein studierten Studiengangs in den relevanten Bereichen eines Wirtschaftsunternehmens oder einer wirtschaftsnahen Institution im In- oder Ausland erwerben. 3 Status der Studierenden Das Auslandsstudium / Praxisphase ist Bestandteil des Studiums. Während der Dauer des Auslandsstudium / Praxisphase bleiben die Studierenden als ordentliche Studierende der Hochschule Ludwigshafen am Rhein immatrikuliert. 4 Betreuung des Auslandsstudiums / der Praxisphase (1) Im Falle eines Auslandsstudiums unterstützt der Bereich Internationales der Hochschule Ludwigshafen am Rhein und der Fachbereich III Dienstleistungen & Consulting die Suche und Auswahl geeigneter ausländischer Hochschulen für ein Auslandsstudium der Studierenden, sofern das Auslandsstudium an einer Partnerhochschule der Hochschule Ludwigshafen am Rhein erfolgt. Eine ausländische Hochschule kann auch durch die Studierenden selbst vorgeschlagen werden. In diesem Fall erfolgt die Prüfung der Hochschule durch den Bereich Internationales in Absprache mit 2

3 dem Fachbereich III Dienstleistungen & Consulting. Neben der Betreuung durch den Bereich Internationales erfolgt eine Betreuung insbesondere in fachlicher Hinsicht durch ein Mitglied der Professorenschaft, einer Lehrkraft für besondere der Hochschule Ludwigshafen am Rhein. (2) Im Falle einer Praxisphase erfolgt die Betreuung der Studierenden durch ein Mitglied der Professorenschaft, einer Lehrkraft für besondere Aufgaben oder einer/s Lehrbeauftragten der Hochschule Ludwigshafen am Rhein. (3) Die Betreuer des Auslandsstudiums bzw. der Praxisphase überprüfen die vorzulegenden Nachweise über das Auslandsstudium bzw. die Praxisphase und stellen durch Unterschrift fest, ob die prüfungsrechtlichen Anforderungen des jeweiligen Studiengangs für das Auslandsstudium bzw. die Praxisphase erfüllt sind. 5 Ausbildungsdauer (1) Beim Auslandsstudium müssen die Studierenden sich für mindestens ein Semester an einer ausländischen Hochschule immatrikulieren. Näheres regeln die lokalen Bestimmungen der ausländischen Hochschule. (2) Die Dauer der Praxisphase erstreckt sich über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 12 Wochen. Wird die zu erstellende Abschlussarbeit gemäß des Studienverlaufsplan in Anlage 1 der geltenden SPO des nach 1 benannten Studiengangs in thematischem Zusammenhang mit der Praxisphase im Unternehmen, in welchem die Praxisphase abgeleistet wird, geschrieben, kann die nach Satz 1 benannte Ausbildungsdauer 6 Monate betragen. Ein Rechtsanspruch auf Urlaub besteht nicht. Für ausbildungsrelevante Zwecke ist für maximal 3 Tage eine Arbeitsbefreiung zu gewähren. (3) Die Studierenden haben einen 5-seitigen Erfahrungsbericht bzw. Praxisbericht zu erstellen und sollen diesen bis zum Ende des jeweiligen Prüfungszeitraumes bei der betreuenden Person i.s.d. 4 einreichen. Geht das Praktikum über die Prüfungsphase hinaus, muss der Bericht bis Ende des jeweiligen Semesters eingereicht worden sein. In Absprache mit der das Auslands/Praxisphase betreuenden Person können die gemachten Erfahrungen in einem Referat mündlich vorgetragen werden. (4) Falls im Zusammenhang mit dem praktischen Studienteil eine Bachelorthesis angefertigt wird, entfällt die Anfertigung des Praktikumsberichtes. 6 Ausbildungsablauf und Ausbildungsstätte (1) Das Auslandsstudium bzw. die Praxisphase ist i. d. R. in dem gemäß Anlage 1 der geltenden SPO des nach 1 benannten Studiengangs vorgesehenen Semesters zu absolvieren. Das Auslandsstudium bzw. die Praxisphase kann frühestens mit Nachweis von 90 ECTS-Punkten erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die dem Auslandsstudium bzw. der Praxisphase zugeordneten Leistungspunkte ergeben sich aus Anlage 1 der geltenden SPO des nach 1 benannten Studiengangs. (3) Darüber hinaus gelten für das Auslandsstudium folgende Regelungen: 3

4 Die Anerkennung des Auslandsstudiums erfolgt in Absprache mit dem Bereich Internationales und dem Betreuer bzw. der Betreuerin. Vor Antritt des Auslandsstudiums sind die anzuerkennenden Leistungen mit den nach Satz 1 benannten zuständigen Stellen festzulegen. a. Das Auslandsstudium ist nachzuweisen durch: I eine Immatrikulationsbescheinigung der anerkannten und i. d. R. ausländischen Hochschule über das Auslandsstudium, II den Nachweis der Belegung der Fächer, in Abstimmung mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin des Auslandsstudiums im Fachbereich analog dem Learning Agreement, III den Nachweis von grundsätzlich 30 ECTS. Davon müssen mindestens dreiviertel bestandene Leistungen sein. Kann der Nachweis nach Satz 1 nicht erbracht werden, kann auf Antrag der Studierenden in begründeten Ausnahmefällen ersatzweise eine gleichwertige Hausarbeit, verfasst in einer Fremdsprache (i. d. R. Englisch), eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Abweichende Anforderungen können vom Prüfungsausschuss festgelegt werden und sind den Studierenden vor Antritt des Auslandsstudiums mitzuteilen, IV Vorlage eines mindestens 5-seitigen Erfahrungsberichts in englischer Sprache, der einen angemessenen Überblick des Auslandsstudiums widerspiegelt. Der Betreuer kann eine andere Sprache bestimmen, V Die Präsentation des Auslandsberichtes kann als Bestandteil der erfolgreichen Teilnahme verlangt werden. Die Studierenden sind frühzeitig darüber zu informieren. (4) Darüber hinaus gelten für die Praxisphase folgende Regelungen: a. Die Praxisphase hat in Form eines Praktikums oder einer Arbeitstätigkeit in einem geeigneten Wirtschaftsunternehmen oder einer wirtschaftsnahen privaten oder öffentlichen Institution im In- oder Ausland zu erfolgen. Das Unternehmen soll eine Nähe der praktischen Tätigkeit zum studierten Studiengang aufweisen. Die Studierenden schlagen geeignete Praktikantenstellen vor, die durch den Betreuer gemäß 4 zu genehmigen sind. Die Genehmigung ist spätestens vier Wochen vor Beginn des Praxissemesters einzuholen. b. Über die Praxisphase ist ein Bericht nach 5 Abs. 3 zu verfassen, der von der betreuenden Person zu attestieren ist. Erfolgt die Anfertigung der für den jeweiligen Studiengang erforderlichen Abschlussarbeit in direktem zeitlichem und thematischem Zusammenhang mit der Praxisphase, entfällt der Praxisbericht. In Absprache mit der betreuenden Person kann eine Anfertigung in einer anderen als der deutschen Sprache verlangt werden. Die Präsentation des Praxisberichts kann als Bestandteil der erfolgreichen Teilnahme verlangt werden. Die Studierenden sind frühzeitig zu informieren. c. Die Praxisphase ist nachzuweisen durch: Praktikantenvertrag, Bescheinigung der Praktikumsstelle mit mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeiten, Fehlzeiten wegen Krankheit und/oder Arbeitsbefreiung, Vorlage des Berichts nach Abs. 4 Nr. b und Präsentation nach Abs. 4 Nr. b soweit verlangt. 4

5 7 Versicherungsschutz Die Studierenden haben eigenverantwortlich für einen ausreichenden Versicherungsschutz, insbesondere Kranken- und Haftpflichtversicherung sowie Unfallversicherung zu sorgen. 8 Anmeldung Auslandsstudium / Praxisphase (1) Das Auslandsstudium ist mindestens sechs Monate vor Antritt im Bereich Internationales der Hochschule Ludwigshafen am Rhein und vier Wochen vor Antritt im Fachbereich III Dienstleistungen & Consulting anzumelden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich mittels des dafür vorgesehenen Formblatts. (2) Die Praxisphase ist spätestens vier Wochen vor Antritt beim Fachbereich III Dienstleistungen & Consulting anzumelden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich mittels des dafür vorgesehenen Formblatts. 9 In-Kraft-Treten Die Ordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Ludwigshafen, den Prof. Dr. Haio Röckle Dekan Fachbereich III Dienstleistungen & Consulting Hochschule Ludwigshafen am Rhein 5

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