A Grundlagen und Ziele. B Satzung der Katholischen jungen Gemeinde. bleiben unverändert

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1 A Grundlagen und Ziele bleiben unverändert B Satzung der Katholischen jungen Gemeinde Änderungen sind in der linken Spalte unterstrichen oder gestrichen. Bis zur DiKo können sich noch kleinere Änderungen durch die Antragstellerin (=Satzungskommission) ergeben. Alte Version Stand 06. Oktober 2012 Beschlussvorlage Bemerkungen 1 Mitgliedschaft in der Katholischen jungen Gemeinde Mitglied der Katholischen jungen Gemeinde kann jeder werden, die/der die Grundlagen und Ziele des Verbandes 1 Mitgliedschaft in der Katholischen jungen Gemeinde Mitglied der Katholischen jungen Gemeinde kann jede*r werden, die*der die Grundlagen und Ziele des Verbandes - 1 -

2 bejaht. bejaht. Die Mitgliedschaft kann als Dauer-, befristete oder Fördermitgliedschaft erworben Die Mitgliedschaft kann als Dauer-, befristete oder Fördermitgliedschaft erworben werden. werden. 1.1 Dauermitgliedschaft Die/Der Einzelne wird Mitglied der Pfarrgemeinschaft, indem sie/er das schriftlich gegenüber der erklärt und die Pfarrjugendleitung erklärt und diese die Erklärung annimmt. Existiert in der Pfarrgemeinde keine KjG- Pfarrgemeinschaft, besteht für die/den eeinzelnen die Möglichkeit der Einzelmitgliedschaft im Diözesanverband. Sie/er wird Mitglied, indem sie/er dies gegenüber der Diözesanleitung erklärt und diese die Erklärung annimmt. 1.1 Dauermitgliedschaft Die*Der Einzelne wird Mitglied der Pfarrei, indem sie*er das schriftlich gegenüber der Pfarrjugendleitung erklärt und diese die Erklärung annimmt. Existiert in der Pfarrgemeinde keine KjG-Pfarrei, besteht für die*den Einzelne*n die Möglichkeit der Einzelmitgliedschaft im Diözesanverband. Sie*Er wird Mitglied, indem sie*er dies gegenüber der Diözesanleitung erklärt und diese die Erklärung annimmt. Das Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen

3 Das Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Über die Höhe des geltenden Beitrages entscheidet auf Pfarreiebene die Mitgliederversammlung, beziehungsweise für Einzelmitglieder die Diözesankonferenz. Als Mitglied kann sie/er an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- oder Arbeitsformen teilnehmen. Über die Höhe des geltenden Beitrages entscheidet auf Pfarrei-Ebene die Mitgliederversammlung, beziehungsweise für Einzelmitglieder die Diözesankonferenz. Als Mitglied kann sie*er an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- oder Arbeitsformen teilnehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, oder Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der Pfarrjugendleitung, bzw. der Diözesanleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der Pfarrjugendleitung, bzw. der Diözesanleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Pfarrei-Ebene die Pfarrjugendleitung, bzw. auf Diözesanebene die Diözesanleitung nach Anhörung - 3 -

4 Pfarreiebene die Pfarrjugendleitung, bzw. auf Diözesanebene die Diözesanleitung nach Anhörung der/des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss auf Pfarreiebene bei der Mitgliederversammlung, bzw. auf Diözesanebene beim Diözesanausschuss Berufung einlegen. 1.2 Befristete Mitgliedschaft (Schnuppermitgliedschaft, beibehalten? Name?) Die befristete Mitgliedschaft in der KjG ist für Einzelne und Pfarreien möglich. Sie dient dem Kennen lernen des Verbandes und seiner Arbeit. Über die Höhe des geltenden Beitrages entscheidet auf Pfarreiebene die Mitgliederversammlung, für befristete Einzelmitglieder die Diözesankonferenz. Die befristete Schnuppermitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an einer oder mehreren der angebotenen der/des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss auf Pfarrei-Ebene bei der Mitgliederversammlung, bzw. auf Diözesanebene beim Diözesanausschuss Berufung einlegen. 1.2 Schnuppermitgliedschaft Die befristete Schnuppermitgliedschaft in der KjG ist für Einzelne und Pfarreien möglich. Sie dient dem Kennen lernen des Verbandes und seiner Arbeit. Über die Höhe des geltenden Beitrages entscheidet auf Pfarrei-Ebene die Mitgliederversammlung, für befristete Einzelmitglieder die Diözesankonferenz. Die befristete Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- und Arbeitsformen. Die befristete Schnuppermitgliedschaft endet, ohne dass - 4 -

5 Gesellungs- und Arbeitsformen. Die befristete Mitgliedschaft endet, ohne dass es eines Austrittes oder Ausschlusses bedarf, am 31.Dezember des jeweiligen Jahres. Die befristete Mitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen jungen Gemeinde aus. es eines Austrittes oder Ausschlusses bedarf, am 31.Dezember des jeweiligen Jahres. Die befristete Mitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen jungen Gemeinde aus. 1.3 Fördermitgliedschaft Die Fördermitgliedschaft in der Katholischen jungen Gemeinde dient der ideellen und finanziellen Unterstützung der Arbeit des Verbandes. Die/der Einzelne wird Fördermitglied in einer Pfarrgemeinschaft, indem sie/er dies schriftlich erklärt und die Pfarrjugendleitung diese Erklärung annimmt.2 Die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft gilt auf Diözesanebene analog. 1.3 Fördermitgliedschaft Die Fördermitgliedschaft in der Katholischen jungen Gemeinde dient der ideellen und finanziellen Unterstützung der Arbeit des Verbandes. Die*Der Einzelne wird Fördermitglied in einer Pfarrei, indem sie*er dies schriftlich erklärt und die Pfarrjugendleitung diese Erklärung annimmt. Die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft gilt auf Diözesanebene analog. Als Fördermitglied verpflichtet sie/er sich zur Zahlung des Förderbeitrages. Über die Höhe des geltenden Förderbeitrages entscheiden die satzungsgemäß Als Fördermitglied verpflichtet sie*er sich zur Zahlung des Förderbeitrages. Über die Höhe des geltenden Förderbeitrages entscheiden die satzungsgemäß - 5 -

6 zuständigen Gremien der verbandlichen Gliederung, in der die Fördermitgliedschaft erklärt wird. zuständigen Gremien der verbandlichen Gliederung, in der die Fördermitgliedschaft erklärt wird. Die Fördermitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der zuständigen Leitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären. Über den Ausschluss eines Fördermitgliedes entscheidet die Leitung der jeweiligen Ebene nach Anhörung der/des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Fördermitglied kann gegen diesen Beschluss auf Pfarreiebene bei der Mitgliederversammlung und auf Diözesanebene beim Diözesanausschuss Berufung einlegen. Die Fördermitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen jungen Gemeinde aus. Die Fördermitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der zuständigen Leitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären. Über den Ausschluss eines Fördermitgliedes entscheidet die Leitung der jeweiligen Ebene nach Anhörung der*des Betroffenen mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Fördermitglied kann gegen diesen Beschluss auf Pfarrei-Ebene bei der Mitgliederversammlung und auf Diözesanebene beim Diözesanausschuss Berufung einlegen. Die Fördermitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen jungen Gemeinde aus. 2 Die KjG-Pfarrgemeinschaft / KjG-Ortsgruppe (?) Die Mitglieder der Katholischen jungen Gemeinde in der 2 Die KjG-Pfarrei bzw. die KjG-Ortsgruppe a) Die KjG-Pfarrei Die Ortsgruppe existiert neu in der Satzung und eröffnet neue Möglichkeiten Gruppen auch Pfarreiübergreifen zu gründen

7 Pfarrei bilden die KjGPfarrgemeinschaft. Die Mitglieder der Katholischen jungen Gemeinde in der Pfarrei bilden die KjG-Pfarrei. o.ä., darum haben wir sie mit aufgenommen. b) Die KjG-Ortsgruppe Die Mitglieder der Katholischen jungen Gemeinde vor Ort bilden die Ortsgruppe. Eine Ortsgruppe kann sich an verschiedenen Standorten gründen. In der Regel bildet sich eine Ortsgruppe in der ansässigen Pfarrei, einem Pfarrverband, einer Seelsorgeeinheit oder einem Ortsteil. Die folgenden Regelungen für KjG-Pfarreien gelten analog für KjG-Ortsgruppen. 2.1 Gründung einer KjG-Pfarrgemeinschaft 2.1 Gründung einer KjG-Pfarrei Zur Gründung einer KjG-Pfarrgemeinschaft muss die Pfarrei mindestens 10 Mitglieder haben und im Rahmen einer Mitgliederversammlung eine KjGPfarrjugendleitung wählen. Hat eine KjG-Pfarrgemeinschaft kein Mitglied mehr so gilt diese als aufgelöst. Zur Gründung einer KjG-Pfarrei muss die Pfarrei mindestens 10 Mitglieder haben und im Rahmen einer Mitgliederversammlung eine KjG-Pfarrjugendleitung wählen

8 2.3 Name Sie führt den Namen Katholische junge Gemeinde N.N. 2.2 Name Sie führt den Namen Katholische junge Gemeinde N.N. 2.3 Verbandszeichen Das Verbandszeichen ist der Seelenbohrer Wurde der Vollstädignkeit halber hinzugefügt 2.2 Mitgliedschaft in Diözesanverband und BDKJ Die KjG-Pfarrgemeinschaft ist Mitglied im Diözesanverband Eichstätt der Katholischen jungen Gemeinde. Existiert für die KjG-Pfarrgemeinschaft ein KjGDekanat, ist sie automatisch Mitglied in diesem Dekanat. Sie arbeitet mit anderen BDKJ- Mitgliedsverbänden zusammen und kann mit diesen den BDKJ bilden. 2.4 Mitgliedschaft in Diözesanverband Die KjG-Pfarrei ist Mitglied im Diözesanverband Eichstätt der Katholischen jungen Gemeinde. 2.5 Mitgliedschaft im BDKJ Die KjG-Pfarrei gehört dem Dachverband BDKJ (Bund der Deutschen Katholsichen Jugend) an und beteiligt sich auf der jeweiligen Ebene. Wurde vom ehemaligen Punkt 2.2 losgekoppelt - 8 -

9 2.6 Beitrag 2.6 Beitrag Die KjG-Pfarrgemeinschaft führt an den Diözesanverband einen Betrag ab, dessen Höhe von der Diözesankonferenz beschlossen wird. Die KjG-Pfarrei führt an den Diözesanverband einen Betrag ab, dessen Höhe von der Diözesankonferenz beschlossen wird. 2.4Arbeitsweise Die KjG-Pfarrgemeinschaft bestimmt nach demokratischen Regeln im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung Leitung, Aufgaben, Gesellungsund Arbeitsformen entsprechend der örtlichen Situation. 2.5 Gesellungs- und Arbeitsformen Zur Arbeit bilden die Mitglieder Gesellungs- und Arbeitsformen. Die LeiterInnen der Gesellungs- und Arbeitsformen werden entweder von den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungs- bzw. Arbeitsform gewählt oder durch die Pfarrjugendleitung berufen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Pfarrjugendleitung. 2.7 Arbeitsweise Die KjG-Pfarrei bestimmt nach demokratischen Regeln im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung Leitung, Aufgaben, Gesellungs- und Arbeitsformen entsprechend der örtlichen Situation. 2.8 Gesellungs- und Arbeitsformen Zur Arbeit bilden die Mitglieder Gesellungs- und Arbeitsformen. Die Leiter*innen der Gesellungs- und Arbeitsformen werden entweder von den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungs- bzw. Arbeitsform gewählt oder durch die Pfarrjugendleitung berufen. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Pfarrjugendleitung

10 Über den Ausschluss eines Mitglieds aus einer Gesellungs- und Arbeitsform entscheidet die Pfarrjugendleitung nach Anhörung der/des Betroffenen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus einer Gesellungs- und Arbeitsform entscheidet die Pfarrjugendleitung nach Anhörung der*des Betroffenen. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. 2.7 Vertretung Die Vertretung im Diözesanverband erfolgt in der Regel direkt. 2.8 Pfarreisatzung Die KjG-Pfarrgemeinschaft kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Verbandes eine eigene Pfarrsatzung geben. Diese Satzung muss mindestens enthalten: Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der Katholischen jungen Gemeinde. Die Mitgliedschaft im Diözesanverband Dund zusätzlich 2.9 Pfarreisatzung Die KjG-Pfarrei kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Verbandes eine eigene Pfarrsatzung geben. Diese Satzung muss enthalten: Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der Katholischen jungen Gemeinde. Die Mitgliedschaft im Diözesanverband Die

11 im Dekanat3 sowie die Zugehörigkeit zum BDKJ. Die Mitgliederversammlung (gemäß Ziffer 1/23 1/26) Aufgaben Zusammensetzung Einberufung und Ablauf Die Pfarrjugendleitung (gemäß Ziffer 1/32-1/34) Aufgaben Zusammensetzung Die Satzung bedarf der Zustimmung der Diözesanleitung. Gegen die Entscheidung der Diözesanleitung kann beim Diözesanausschuss Einspruch erhoben werden. Der Diözesanausschuss entscheidet verbindlich. 2.9 Auflösung oder Ausschluss Über den Ausschluss einer KjG-Pfarrgemeinschaft entscheidet die Diözesanleitung nach Anhörung der Betroffenen. Diese Anhörung geschieht in einer Zugehörigkeit zum BDKJ. Die Mitgliederversammlung Aufgaben Zusammensetzung Einberufung und Ablauf Die Pfarrjugendleitung Aufgaben Zusammensetzung Die Satzung bedarf der Zustimmung der Diözesanleitung. Gegen die Entscheidung der Diözesanleitung kann beim Diözesanausschuss Einspruch eingelegt werden. Der Diözesanausschuss entscheidet verbindlich Ausschluss der KjG-Pfarrei Über den Ausschluss einer KjG-Pfarrei entscheidet die Diözesanleitung nach Anhörung der Betroffenen. Diese Anhörung geschieht in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die betroffene KjG-Pfarrei kann Wurde in zwei Punkte aufgeteilt --> siehe auch 2.11

12 außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die betroffene KjGPfarrgemeinschaft kann gegen diesen Beschluss beim Diözesanausschuss Berufung einlegen. Der Diözesanausschuss entscheidet verbindlich. Der Auflösung derie KjG-Pfarrgemeinschaft kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst werden. müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Zu dieser Mitgliederversammlung muss 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine ausführliche Begründung beizufügen. Dem Antrag zur Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Das Vermögen der KjG-Pfarrgemeinschaft fällt bei Auflösung an die nächst höhere KjG-Ebene an den KjG- Diözesanverband. Diese ist verpflichtet, das Vermögen der KjGPfarrgemeinschaft zweckgebunden zu verwalten. Dies gilt sinngemäß im Falle eines Ausschlusses für Vermögen aus öffentlichen Bezuschussungen. Sollte sich die KjG-Pfarrgemeinschaft gegen diesen Beschluss beim Diözesanausschuss Berufung einlegen. Der Diözesanausschuss entscheidet verbindlich. drinnen lassen? --> nächster DA

13 innerhalb von drei Jahren neu konstituieren, ist ihr das Vermögen auszuhändigen Auflösung Die KjG-Pfarrei kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dieser Auflösungsversammlung muss 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine ausführliche Begründung beizufügen. Dem Antrag zur Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Das Vermögen der KjG-Pfarrei fällt bei Auflösung an den KjG-Diözesanverband. Diese ist verpflichtet, das Vermögen der KjG-Pfarrei zweckgebunden zu verwalten. Sollte sich die KjG-Pfarrei innerhalb von drei Jahren neu konstituieren, ist ihr das Vermögen auszuhändigen Die Organe der KjG-Pfarrgemeinschaft Die Organe der KjG-Pfarrgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung, die Leitungsrunde und die 2.12 Die Organe der KjG-Pfarrei Die Organe der KjG-Pfarrei sind die Mitgliederversammlung, die Leitungsrunde und die An die Realität vor Ort angepasst

14 Pfarrjugendleitung. Pfarrjugendleitung DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ der KjG Pfarrgemeinschaft. Sie trifft im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der Beschlüsse der Dekanatsversammlung und Diözesankonferenz die grundlegenden Entscheidungen über die Arbeit der KjG- Pfarrgemeinschaft DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ der KjG-Pfarrei. Sie trifft im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der Beschlüsse der Diözesankonferenz die grundlegenden Entscheidungen über die Arbeit der KjG- Pfarrei. Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: Beratung und Beschlussfassung über die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge die Finanzen der KjG-Pfarrgemeinschaft Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: Beratung und Beschlussfassung über die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge die Finanzen der KjG-Pfarrei

15 den Mitgliedsbeitrag auf Pfarreiebene die Pfarrsatzung die Jahresplanung Entgegennahme des Jahresberichtes der Pfarrjugendleitung und des Kassenberichtes Entgegennahme des Kassenprüfberichts4 Entlastung der Pfarrjugendleitung Wahl der Pfarrjugendleitung Wahl der KassenprüferInnen Abwahl einzelner Mitglieder der Pfarrjugendleitung5 Wahl der Delegierten für den Diözesanausschuss, die nicht Pfarrjugendleitung sind6 Wahl der Delegierten für den Dekanatsausschuss (falls vorhanden), die nicht Pfarrjugendleitung sind7 den Mitgliedsbeitrag auf Pfarrei-Ebene die Pfarrsatzung die Jahresplanung Entgegennahme des Jahresberichtes der Pfarrjugendleitung und des Kassenberichtes Entgegennahme des Kassenprüfberichts Entlastung der Pfarrjugendleitung Wahl der Pfarrjugendleitung Wahl der Kassenprüfer*innen Abwahl einzelner Mitglieder der Pfarrjugendleitung Wahl der Delegierten für den Diözesanausschuss, die nicht Pfarrjugendleitung sind

16 Mitglieder Zusammensetzung der Mitgliederversammlung Zur Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt: die Dauermitglieder der KjG-Pfarrgemeinschaft, sofern sie den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Beratend: die nicht stimmberechtigten Mitglieder der KjG- Pfarrei die/der KassenführerIn (sofern er*sie nicht stimmberechtigt der MV angehört) ein Mitglied der Dekanatsleitung der Katholischen jungen Gemeinde ein Mitglied der Diözesanleitung der Katholischen jungen Gemeinde ein Mitglied des pastoralen Teams der Pfarrei Zusammensetzung der Mitgliederversammlung Zur Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt: Dauermitglieder der KjG-Pfarrei, sofern sie den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Beratend: die nicht stimmberechtigten Mitglieder der KjG- Pfarrei die*der Kassenführer*in (sofern er*sie nicht stimmberechtigt der MV angehört) ein Mitglied der Diözesanleitung der Katholischen jungen Gemeinde ein Mitglied des pastoralen Teams der Pfarrei ein*e Vertreter*in des Pfarrgemeinderates ein Mitglied des BDKJ-Dekanatsvorstandes

17 eine VertreterIn des Pfarrgemeinderates ein Mitglied des Pfarrvorstandes des BDKJ, oder falls nicht vorhanden ein Mitglied des Dekanatsvorstandes des BDKJ Turnus und Modalitäten Einberufung und Ablauf der Mitgleiderversammlung Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Sie wird von der Pfarrjugendleitung drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Sie wird von der Pfarrjugendleitung drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied wird auf geeignete Weise eingeladen. Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied wird auf geeignete Weise eingeladen. Die Pfarrjugendleitung der Pfarrgemeinschaft sucht nach geeigneten Mitbestimmungsmöglichkeiten der Mitglieder unter 14 Jahren. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Pfarrjugendleitung der Pfarrei sucht nach geeigneten Mitbestimmungsmöglichkeiten der Mitglieder unter 14 Jahren. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder die Leiter*innenrunde dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit

18 Mitglieder oder die LeiterInnenrunde dies beantragt..zuzuleitenanträge auf Abwahl der Pfarrjugendleitung und Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern der Mitgliederversammlung 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit Begründung zuzuleiten. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Abstimmungen über Änderungen der Satzung und Abwahl der Pfarrjugendleitung bedürfen der Zwei- Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Den Ablauf der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung der Pfarrgemeinschaft. Existiert diese nicht, gilt die Geschäftsordnung der Diözesankonferenz analog. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern geeignet zugänglich gemacht. einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Den Ablauf der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung der Pfarrei. Existiert diese nicht, gilt die Geschäftsordnung der Diözesankonferenz analog. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern geeignet zugänglich gemacht. Folgende Anträge sind den Mitgliedern der Mitgliederversammlung bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit Begründung schriftlich mitzuteilen: Abwahl der Pfarrjugendleitung Anträge auf Änderung der Satzung Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung Einspruchverfahren Abstimmungen über Änderungen der Satzung oder der Geschäftsordnung und Abwahl der Pfarrjugendleitung

19 Folgende Anträge sind den Mitgliedern der Mitgliederversammlung bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit Begründung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. zuzuleiten schriftlich mitzuteilen: Abwahl der Pfarrjugendleitung Anträge auf Änderung der Satzungsänderungen Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung Einspruchverfahren Abstimmungen über Änderungen der Satzung oder der Geschäftsordnung und Abwahl der Pfarrjugendleitung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder DIE PFARRJUGENDLEITUNG Die Pfarrjugendleitung ist verantwortlich für die Leitung und Vertretung der KjG-Pfarrgemeinschaft DIE PFARRJUGENDLEITUNG Die Pfarrjugendleitung ist verantwortlich für die Leitung und Vertretung der KjG-Pfarrei. Aufgaben der Pfarrjugendleitung Aufgaben der Pfarrjugendleitung

20 Ihre Aufgaben sind insbesondere: Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Leitungsrunde Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Leitungsrunde, sowie Planung, Beschlussfassung und Sorge für die Durchführung der Veranstaltungen und Aktionen der KjG-Pfarrgemeinschaft Sorge für die Mitgliedergewinnung und pflege auf Pfarrei-Ebene sowie Meldung der Mitglieder an die zuständigen Stellen Information über die Situation der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Pfarrgemeinde, sowie deren Aufbereitung und Weitergabe an entsprechenden Stellen Gewinnung, Berufung und Bestätigung von LeiterInnen und MitarbeiterInnen in Abstimmung mit den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungsund Arbeitsform. Vertretung und Mitarbeit auf der Diözesan- und Ihre Aufgaben sind insbesondere: Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Leitungsrunde Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und er Leitungsrunde, sowie Planung, Beschlussfassung und Sorge für die Durchführung der Veranstaltungen und Aktionen der KjG-Pfarrei Sorge für die Mitgliedergewinnung und pflege auf Pfarrei-Ebene sowie Meldung der Mitglieder an die zuständigen Stellen Gewinnung, Berufung und Bestätigung von Leiter*innen und Mitarbeiter*innen in Abstimmung mit den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungs- und Arbeitsform. Vertretung und Mitarbeit auf der Diözesan-Ebene der KjG Mitarbeit im BDKJ Zusammenarbeit mit den in der Pfarrei tätigen

21 Dekanatsebene der KjG Mitarbeit im BDKJ auf Pfarrebene Zusammenarbeit mit den in der Pfarrei tätigen Gemeinschaften und Gremien Verantwortung für die Finanzen Sorge um die Aus- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen durch den Verband (insbesondere der GruppenleiterInnen) Gemeinschaften und Gremien Verantwortung für die Finanzen Sorge um die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter*innen durch den Verband (insbesondere der Gruppenleiter*innen) Verwaltung der Mitgliederdaten Verwaltung der Mitgliederdaten Mitglieder der Pfarrjugendleitung Die Pfarrjugendleitung ist paritätisch8 zu besetzen, ihr gehören mindestens an: zwei drei Pfarrjugendleiterinnen zwei drei Pfarrjugendleiter, die spätestens bei einer erneuten Wahl KjG-Mitglied sein müssen Mitglieder der Pfarrjugendleitung Die Pfarrjugendleitung ist paritätisch zu besetzen, ihr gehören mindestens an: drei Pfarrjugendleiterinnen drei Pfarrjugendleiter

22 Sie müssen Mitglied der jeweiligen KjG-Pfarrei sein. Von diesen vier Personen ist eine Person Ein Mitglied der PJL ist Geistliche Leitung GeistlicheR LeiterIn9. Von der Verpflichtung zur Parität sind die KjG- Pfarrgemeinschaften ausgenommen, in denen nur Mädchen und Frauen oder nur Jungen und Männer vertreten sind. Mindestens ein Mitglied der Pfarrjugendleitung muss unbeschränkt voll geschäftsfähig sein. Die Pfarrjugendleitung kann für die Kassenführung einen KassiererIn berufen, die/der voll geschäftsfähig sein muss. Die Pfarrjugendleitung kann Vertretungsaufgaben an Mitglieder der KjGPfarrgemeinschaft und Mitglieder der Leitungsrunde delegieren. Wahl und Rücktritt Die Mitglieder der Pfarrjugendleitung werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Ein Mitglied der PJL ist geistliche Leitung. Sie müssen Mitglied der jeweiligen KjG-Pfarrei sein. Von der Verpflichtung zur Parität sind die KjG-Pfarrei ausgenommen, in denen nur Mädchen und Frauen oder nur Jungen und Männer vertreten sind. Mindestens ein Mitglied der Pfarrjugendleitung muss voll geschäftsfähig sein. Die Pfarrjugendleitung kann für die Kassenführung eine*n Kassierer*in berufen, die*der voll geschäftsfähig sein muss. Die Pfarrjugendleitung kann Vertretungsaufgaben an Mitglieder der KjG-Pfarrei und Mitglieder der Leitungsrunde delegieren Wahl und Rücktritt Die Mitglieder der Pfarrjugendleitung werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Pfarrjugendleitung können ihren Rücktritt nur auf der Mitgliederversammlung erklären

23 Die Mitglieder der Pfarrjugendleitung können ihren Rücktritt nur auf der Mitgliederversammlung erklären DIE LEITUNGSRUNDE DIE LEITUNGSRUNDE Die Leitungsrunde berät und bestimmt verantwortlich im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Arbeit der KjG-Pfarrgemeinschaft mit. und Sie stimmt die Interessen der einzelnen Gesellungs- und Arbeitsformen aufeinander ab. Die Leitungsrunde berät und bestimmt verantwortlich im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Arbeit der KjG-Pfarrei mit. Sie stimmt die Interessen der einzelnen Gesellungs- und Arbeitsformen aufeinander ab Aufgaben der Leitungsrunde Aufgaben der Leitungsrunde Der Leitungsrunde sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: Beschlussfassung über außerplanmäßige Ausgaben der KjG-Pfarrgemeinschaft Erfahrungsaustausch und Weiterbildung Information über die Situation der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Pfarrgemeinde Der Leitungsrunde sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: Beschlussfassung über außerplanmäßige Ausgaben der KjG-Pfarrei Erfahrungsaustausch und Weiterbildung Information über die Situation der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Pfarrgemeinde Gründung neuer Gesellungs- und Arbeitsformen

24 Gründung neuer Gesellungs- und Arbeitsformen Gewinnung und Berufung von LeiterInnen und MitarbeiterInnen in Abstimmung mit den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungs- und Arbeitsform Unterstützung und Beratung der Pfarrjugendleitung Kontrolle der Pfarrjugendleitung Mitglieder der Leitungsrunde Zur Leitungsrunde gehören stimmberechtigt: die LeiterInnen der Gesellungs- und Arbeitsformen die Mitglieder der Pfarrjugendleitung Beratend: die/der KassiererIn (sofern sie/er nicht Unterstützung und Beratung der Pfarrjugendleitung Kontrolle der Pfarrjugendleitung Mitglieder der Leitungsrunde Zur Leitungsrunde gehören stimmberechtigt: die Leiter*innen der Gesellungs- und Arbeitsformen die Mitglieder der Pfarrjugendleitung Beratend: die*der Kassierer*in (sofern sie*er nicht stimmberechtigt der Leitungsrundeangehört) die Mitarbeiter*innen ein*e Vertreter*in des Jugendausschusses im Pfarrgemeinderat ein*e Vertreter*in der KjG Diözesanleitung

25 stimmberechtigt der Leitungsrunde angehört) die MitarbeiterInnen eine VertreterIn des Jugendausschusses im Pfarrgemeinderat eine VertreterIn der KjG Dekanats- oder Diözesanleitung eine VertreterIn ders BDKJ Pfarr- oder Dekanatsleitungvorstandes ein Mitglied des pastoralen Teams der Pfarrei Weitere Mitglieder können von der Leitungsrunde berufen werden. ein*e Vertreter*in des BDKJ Dekanatsvorstandes ein Mitglied des pastoralen Teams der Pfarrei Weitere Mitglieder können von der Leitungsrunde berufen werden Einberufung und Ablauf der Leitungsrunde Die Leitungsrunde wird regelmäßig, mindestens einmal im Quartal von der Pfarrjugendleitung einberufen und geleitet. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Es wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern der Leitungsrunde zugänglich gemacht. Einberufung und Ablauf der Leitungsrunde Die Leitungsrunde wird regelmäßig, mindestens einmal im Quartal von der Pfarrjugendleitung einberufen und geleitet. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Es wird ein

26 Protokoll geführt und den Mitgliedern der Leitungsrunde zugänglich gemacht. 3 Katholische junge Gemeinde im Dekanat Pfarrgemeinschaften können sich zu KjG-Dekanaten zusammenschließen, die mit den Dekanatsgrenzen übereinstimmen. Über Ausnahmen entscheidet der Diözesanausschuss. 3.1 Mitgliedschaft in Diözeanverband und BDKJ Das Dekanat der KjG ist Mitglied im Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde und im Dekanat des BDKJ. 3.2Name Es führt den Namen Katholische junge Gemeinde Dekanat N.N

27 3.3Aufgaben des Dekanats Aufgabe des Dekanats ist die Unterstützung, Förderung und Koordinierung der KjG-Pfarrgemeinschaften und deren Vertretung in Kirche und Öffentlichkeit. Das Dekanat hat keine Beitragshoheit. 3.4Dekanatssatzung Das Dekanat kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Verbandes eine eigene Dekanatssatzung geben. Die Satzung muss enthalten: Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der Katholischen jungen Gemeinde die Mitgliedschaft im Diözesanverband die Zugehörigkeit zum BDKJ auf Dekanatsebene. eine Dekanatsversammlung (gemäß Ziffer 3.5.1)

28 eine Dekanatsleitung (gemäß Ziffer 3.5.2) einen Dekanatsausschuss (gemäß Ziffer 3.5.3) 3.5 Die Organe des Dekanats Die Organe des Dekanats sind die Dekanatsversammlung und die Dekanatsleitung. Bei Bedarf kann die Dekanatsversammlung einen Dekanatsausschuss einrichten DIE DEKANATSVERSAMMLUNG Die Dekanatsversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Dekanats. Sie bestimmt die Aufgaben des Dekanats im Rahmen der Satzung sowie der Grundlagen und Ziele des Verbandes und der Beschlüsse der Diözesankonferenz. Aufgaben der Dekanatsversammlung Der Dekanatsversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben aufgetragen:

29 Erfahrungsaustausch und Koordinierung der Arbeit zwischen den KjGPfarrgemeinschaften Beratung und Beschlussfassung über Veranstaltungen des Dekanats Beratung und Beschlussfassung über die Finanzen des Dekanats Beratung über Anträge an die Diözesankonferenz (Fußnote: Siehe Geschäftsordnung 7 und Satzung 3/7: die Dekantsversammlung ist weder stimm- noch antragsberechtigt) Entgegennahme des Berichtes der Dekanatsleitung Entgegennahme des Kassenprüfberichts10 Entlastung der Dekanatsleitung Einrichtung von Sachausschüssen und Kommissionen Wahl von Mitgliedern von Kommissionen Wahl des/der Delegierten zur Diözesankonferenz

30 und zur Dekanatsversammlung des BDKJ Wahl der Dekanatsleitung Wahl der KassenprüferInnen Abwahl einzelner Mitglieder der Dekanatsleitung Mitglieder der Dekanatsversammlung Stimmverteilung erfolgt analog zur Diözesankonferenz (siehe Diözesankonferenz Fußnote 13) Stimmberechtigte Mitglieder der Dekanatsversammlung sind: Stimmen der Pfarrdelegationen werden zunächst von den Mitgliedern der Pfarrjugendleitung wahrgenommen. Nicht durch die Pfarrjugendleitung wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten, die von den Mitgliederversammlungen zu wählen sind, wahrgenommen. Von der Verpflichtung zur Parität sind die KjGPfarrgemeinschaften ausgenommen, in denen nur Mädchen und Frauen bzw. nur Jungen und Männer Mitglied sind. die Mitglieder der Dekanatsleitung

31 Beratende Mitglieder sind: die nicht stimmberechtigten Mitglieder der Pfarrjugendleitungen die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Dekanatsausschusses ein Mitglied der Diözesanleitung der Katholischen jungen Gemeinde ein Mitglied des Dekanatsvorstandes des BDKJ Turnus und Modalitäten Die Dekanatsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird von der Dekanatsleitung einberufen und geleitet. Eine außerordentliche Dekanatsversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Pfarrjugendleitungen oder der Dekanatsausschuss dies beantragt. Den Ablauf der Dekanatsversammlung regelt die Geschäftsordnung. Wenn keine eigene Geschäftsordnung

32 erstellt wird, gilt die Geschäftsordnung des Diözesanverbandes entsprechend. Dekanatssatzung Änderungen der Dekanatssatzung oder der Geschäftsordnung des Dekanats können im Rahmen der Diözesansatzung von der Dekanatsversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Diözesanleitung. Gegen die Entscheidung der Diözesanleitung kann beim Diözesanausschuss Einspruch erhoben werden. Der Diözesanausschuss entscheidet verbindlich DER DEKANATSAUSSCHUSS Der Dekanatsausschuss berät über die Arbeit und beschließt über laufende wichtige Angelegenheiten des Dekanats

33 Aufgaben des Dekanatsauschusses Dem Dekanatsausschuss sind insbesondere folgende Aufgaben11 vorbehalten: Planung und Vorbereitung der Dekanatsversammlung Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Dekanatsversammlung Berufung der Mitglieder von Sachausschüssen Mitglieder des Dekanatsauschusses Stimmberechtigte Mitglieder des Dekanatsausschusses sind: drei Frauen, drei Männer, die Mitglieder von KjG- Pfarrgemeinschaften im Dekanat sind. Von diesen ist mindestens eines höchstens zwei geistliche Leitung. Bei zwei geistlichen Leitungen ist das Amt paritätisch zu

34 besetzten. die Mitglieder der Dekanatsleitung Gäste können von Dekanatsausschuss und -leitung eingeladen werden. Bei Austritt oder Ausschluss aus der KjG erlischt die Mitgliedschaft im Dekanatsausschuss sofort. Wahl Die Mitglieder des Dekanatsausschusses werden von der Dekanatsversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Dekanatsausschuss ist nicht möglich. Turnus Der Dekanatsausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Er wird von der Dekanatsleitung einberufen. Den Vorsitz hat die Dekanatsleitung

35 3.5.3 DIE DEKANATSLEITUNG Aufgaben der Dekanatsleitung Zu den Aufgaben der Dekanatsleitung gehören insbesondere: Leitung des Dekanats N.N. der Katholischen jungen Gemeinde im Rahmen der Beschlüsse des Dekanats und des Diözesanverbandes Einberufung und Leitung der Dekanatsversammlung Einberufung und Leitung des Dekanatsausschusses Kontakte zu den KjG-Pfarrgemeinschaften des Dekanats und Förderung der Kontakte zwischen den KjG-Pfarrgemeinschaften Hilfestellung bei der Gründung neuer KjG- Pfarrgemeinschaften Sorge tragen für die Aus- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen durch den Verband sowie für die Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen

36 im Dekanat Teilnahme an der Diözesankonferenz und Einbringen der Interessen des Dekanats in diese Vertretung des Dekanats in der Dekanatsversammlung des BDKJ Vertretung des Dekanats in Kirche und Öffentlichkeit Verantwortung für die Finanzen des Dekanats Mitglieder der Dekanatsleitung Die Dekanatsleitung ist paritätisch zu besetzen. Zur Dekanatsleitung gehören mindestens: zwei Dekanatsleiterinnen zwei Dekanatsleiter, die Mitglied in einer KjG-Pfarrgemeinde im Dekanat sind. Von diesen ist eine Person GeistlicheR LeiterIn. Mindestens ein Mitglied der Dekanatsleitung muss voll

37 geschäftsfähig sein. Wahl und Rücktritt Die Mitglieder der Dekanatsleitung werden von der Dekanatsversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Dekanatsleitung können ihren Rücktritt nur auf der Dekanatsversammlung erklären. Bei Austritt oder Ausschluss aus der KjG erlischt die Mitgliedschaft in der Dekanatsleitung sofort. 4 Katholische junge Gemeinde in der Diözese Der Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde ist der Zusammenschluss der KjG-Pfarrgemeinschaften und der Einzelmitglieder der KjG in der Diözese Eichstätt. 4 Katholische junge Gemeinde in der Diözese Der Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde ist der Zusammenschluss der KjG-Pfarreien und der Einzelmitglieder der KjG in der Diözese Eichstätt. 4.2 Name Er führt den Namen Katholische junge Gemeinde Diözesanverband Eichstätt, kurz KjG DV Eichstätt. 4.1 Name Er führt den Namen Katholische junge Gemeinde Diözesanverband Eichstätt, kurz KjG DV Eichstätt. Die Reihenfolge wurde geändert, damit es parallel zur Struktur für die Pfarrei-Ebene ist

38 [davor: 4.1 Mitgliedschaft im Bundesverband, 4.2 Mitgliedschaft im BDKJ, 4.3 Name, 4.4 Verbandszeichen] 4.1 Mitgliedschaft in Bundesverband und BDKJ Der Diözesanverband ist Mitglied im Bundesverband der Katholischen jungen Gemeinde 4.2 Verbandszeichen Verbandszeichen ist der Seelenbohrer. 4.3 Mitgliedschaft im Bundesverband Der Diözesanverband ist Mitglied im Bundesverband der Katholischen jungen Gemeinde Für die Vollständigkeit zugefügt Wurde in zwei Punkte aufgeteilt --> siehe Mitgliedschaft im BDKJ Der KjG-Diözeanverband ist Mitglied im Diözesanverband des BDKJ. 4.3Aufgaben des Diözesanverbands Aufgabe des Diözesanverbandes ist die Unterstützung, die Förderung und die Koordinierungation der ZusammenaArbeit der KjG-Pfarrgemeinschaften und Dekanate, sowie deren Vertretung in Kirche und 4.5 Aufgaben des Diözesanverbands Aufgabe des Diözesanverbandes ist die Unterstützung, die Förderung und die Koordination der Zusammenarbeit der KjG-Pfarreien und deren Vertretung in Kirche und

39 Öffentlichkeit. 4.4Die Organe des Diözesanverbandes Die Organe des Diözesanverbandes sind die Diözesankonferenz, der Diözesanausschuss und die Diözesanleitung DIE DIÖZESANKONFERENZ Die Diözesankonferenz ist das oberste Bbeschlussfassende Organ des Diözesanverbandes. Sie bestimmt die Aufgaben des Diözesanverbandes im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Verbandes und der Beschlüsse der Bundeskonferenz. Öffentlichkeit. 4.6 Die Organe des Diözesanverbandes Die Organe des Diözesanverbandes sind die Diözesankonferenz, der Diözesanausschuss und die Diözesanleitung DIE DIÖZESANKONFERENZ Die Diözesankonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ des Diözesanverbandes. Sie bestimmt die Aufgaben des Diözesanverbandes im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der Beschlüsse der Bundeskonferenz. Die Aufgaben der Diözesankonferenz Der Diözesankonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: Beschlussfassung über: die Diözesansatzung Die Aufgaben der Diözesankonferenz Beschlussfassung über: die Diözesansatzung die Jahresplanung den Diözesanbeitrag

40 die Jahresplanung das Schulungsprogramm gemeinsame Aktionen den Diözesanbeitrag den Haushaltsplan Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Diözesanleitung, des Diözesanausschusses, der Kommissionen und der Sachausschüsse. Entgegennahme des Finanzberichtes Entgegennahme des Berichts der KassenprüferInnen Entlastung der Diözesanleitung Beratung und Beschlussfassung über die an die Diözesankonferenz gerichteten Anträge Einrichtung von Sachausschüssen und Kommissionen. Wahl den Haushaltsplan Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Diözesanleitung, des Diözesanausschusses, der Kommissionen und der Sachausschüsse. Entgegennahme des Finanzberichtes Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen Entlastung der Diözesanleitung Beratung und Beschlussfassung über die an die Diözesankonferenz gerichteten Anträge Einrichtung von Sachausschüssen und Kommissionen Wahl der Diözesanleitung des Diözesanausschusses der zwei Kassenprüfer*innen

41 der Diözesanleitung des Diözesanausschusses der zwei KassenprüferInnen der Delegierten für die Bundeskonferenz der KjG der Delegierten für die Diözesanversammlung des BDKJ der Delegierten für den Bundesrat der Delegierten für die Mitglieder-versammlung des Bundesstelle der Katholischen jungen Gemeinde e.v. von Mitgliedern der Wahlkommission von Mitgliedern weiterer von Kommissionen der Delegierten für die Bundeskonferenz der KjG der Delegierten für die Diözesanversammlung des BDKJ der Delegierten für den Bundesrat der Delegierten für die Mitgliederversammlung des Bundesstelle der Katholischen jungen Gemeinde e.v. der Mitglieder von Ausschüssen der Mitgliedern von Kommissionen Abwahl einzelner Mitglieder der Diözesanleitung beziehungsweise des Diözesanausschusses. von Mitgliedern der Sachausschüsse Abwahl einzelner Mitglieder der Diözesanleitung beziehungsweise des Diözesanausschusses

42 Zusammensetzung der Diözesankonferenz Mitglieder der Diözesankonferenz Zusammensetzung der Diözesankonferenz Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz sind: die paritätisch besetzten Delegationen der KjG- Pfarrgemeinschaften13 die paritätisch besetzten Delegationen der Einzelmitglieder14 die Mitglieder der Diözesanleitung Beratende Mitglieder sind: die DiözesanreferentInnen die paritätisch besetzten Delegationen der Dekanate15 (Dekanatsleitungen) die Mitglieder von Diözesanausschuss, Sachausschüssen und Komissionen ein Mitglied der Bundesleitung der Katholischen jungen Gemeinde ein Mitglied des Vorstandes der KjG Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz sind: die paritätisch besetzten Delegationen der KjG- Pfarreien Die Stimmen der Pfarreien werden zunächst von den Mitglieder der PJL wahrgenommen. die paritätisch besetzten Delegationen der Einzelmitglieder die Mitglieder der Diözesanleitung Beratende Mitglieder sind: die Diözesanreferent*innen die Mitglieder von Diözesanausschuss, Ausschüssen und Kommissionen ein Mitglied der Bundesleitung der Katholischen jungen Gemeinde ein Mitglied des Vorstandes der KjG Landesarbeitsgemeinschaft Bayern ein Mitglied des Diözesanvorstandes des BDKJ kann das jemand schön formulieren?=

43 Landesarbeitsgemeinschaft Bayern ein Mitglied des Diözesanvorstandes des BDKJ eine DelegierteR des Freunde und Freundinnen der KjG im Bistum Eichstätt KjG e.v. ein*e Delegierte*r des KjG e.v. Die Diözesanleitung kann Gäste zur Diözesankonferenz einladen. Die Diözesanleitung kann Gäste zur Diözesankonferenz einladen. Turnus Einberufung und Ablauf der Diözesankonferenz Die Diözesankonferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird von der Diözesanleitung einberufen und geleitet. Sie ist in der Regel öffentlich, ddie Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden. Eine außerordentliche Diözesankonferenz muss einberufen werden, wenn der Diözesanausschuss, ein Drittel der Dekanatsleitungen oder ein Drittel der KjGPfarrgemeinschaften dies beantragen. Den Ablauf der Diözesankonferenz regelt die Geschäftsordnung des KjG DV Eichstätt Einberufung und Ablauf der Diözesankonferenz Die Diözesankonferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird von der Diözesanleitung einberufen und geleitet. Sie ist öffentlich, die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden. Eine außerordentliche Diözesankonferenz muss einberufen werden, wenn der Diözesanausschuss oder ein Drittel der KjG-Pfarreien dies beantragen. Den Ablauf der Diözesankonferenz regelt die

44 Diözesansatzung Geschäftsordnung des KjG DV Eichstätt. Änderungen der Diözesansatzung können nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen und der Änderungsantrag den Mitgliedern der Diözesankonferenz wenigstens drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt worden ist und zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Bundesleitung. Gegen die Entscheidung der Bundesleitung kann beim Bundesrat Einspruch erhoben werden. Dieser entscheidet verbindlich Diözesansatzung Änderungen der Diözesansatzung können nur beschlossen werden, wenn der Änderungsantrag den Mitgliedern der Diözesankonferenz wenigstens drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt worden ist und zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Bundesleitung. Gegen die Entscheidung der Bundesleitung kann beim Bundesrat Einspruch erhoben werden. Dieser entscheidet verbindlich DIE DIÖZESANLEITUNG Aufgaben der Diözesanleitung Zu den Aufgaben der Diözesanleitung gehören insbesondere: Leitung und Geschäftsführung des Diözesanverbandes im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der Beschlüsse DIE DIÖZESANLEITUNG Aufgaben der Diözesanleitung Leitung und Geschäftsführung des Diözesanverbandes im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der Beschlüsse der Organe des Bundes- und Diözesanverbandes > Diözesanleitung mit dem Diözesanausschuss getauscht; schien uns logischer und ist in Analogie zur Pfarreiebene

45 der Organe des Bundes- und Diözesanverbandes Kontakt zu den Dekanaten und KjG- Pfarrgemeinschaften und den Einzelmitgliedern sowie und die Förderung der Kontakte zwischen den Dekanaten und den KjG-Pfarrgemeinschaften Vertretung des Diözesanverbandes im Bundesverband Vertretung des Diözesanverbandes in der KjG Landesarbeitsgemeinschaft Bayern Vertretung des Diözesanverbandes im BDKJ auf Diözesanebene Vertretung des Diözesanverbandes in Kirche und Öffentlichkeit Sorge für die Schulung und Fortbildung von diözesanen MitarbeiterInnen Leitung des Schulungsteams Die Leitung und Organisation der Einzelmitgliederkonferenz Sorge für die Mitgliedergewinnung und pflege Kontakt zu den KjG-Pfarreien und den Einzelmitgliedern sowie die Förderung der Kontakte zwischen den KjG-Pfarreien Vertretung des Diözesanverbandes im Bundesverband Vertretung des Diözesanverbandes in der KjG Landesarbeitsgemeinschaft Bayern Vertretung des Diözesanverbandes im BDKJ auf Diözesanebene Vertretung des Diözesanverbandes in Kirche und Öffentlichkeit Sorge für Schulung und Fortbildung von diözesanen Mitarbeiter*innen Leitung des Schulungsteams Leitung und Organisation der Einzelmitgliederkonferenz Sorge für die Mitgliedergewinnung und pflege auf Diözesanebene sowie Meldung der Mitglieder an die KjG-Bundesebene

46 auf Diözesanebene sowie Meldung der Mitglieder an die KjG-Bundesebene Bertatung und Unterstützung der Pfarrei-Ebene bei der Mitgliedergewinnung und -pflege Bertatung und Unterstützung der Pfarrei-Ebene bei der Mitgliedergewinnung und -pflege Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Diözesanleitung mit Zustimmung des Diözesanausschusses Referent*innen sowie Mitarbeiter*innen berufen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Diözesanleitung mit Zustimmung des Diözesanausschusses ReferentInnen und SachbearbeiterInnen sowie MitarbeiterInnen berufen. Mitglieder der Diözesanleitung Stimmberechtigte Mitglieder sind: drei Frauen und drei Männer. Von diesen sech Personen ist einer geistliche Leitung Sie müssen KjG-Mitglied im Diözesanverband Eichstätt sein. Die Aufgaben der Diözesanleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Steht keine KandidatIn als GeistlicheR LeiterIn zur Verfügung, entscheidet die Mitglieder der Diözesanleitung Stimmberechtigte Mitglieder sind: drei Frauen und drei Männer. Von diesen sechs Personen ist eine geistliche Leitung Sie müssen KjG-Mitglied im Diözesanverband Eichstätt sein. Die Aufgaben der Diözesanleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind. Steht kein*e Kandidat*in als Geistliche*r Leiter*in zur Verfügung, entscheidet die Diözesankonferenz,

47 Diözesankonferenz, welche Position bis zur nächsten Wahl unbesetzt bleibt. Die Aufgaben der geistlichen Leitung sollen von Personen mit theologischer Ausbildung wahrgenommen werden. die Mitglied des Diözesanverbandes der KjG Eichstätt sind und wovon einer GeistlicheR LeiterIn17 ist. drei Diözesanleiter drei Diözesanleiterinnen welche Position bis zur nächsten Wahl unbesetzt bleibt. Die Aufgaben der geistlichen Leitung sollen von Personen mit theologischer Ausbildung wahrgenommen werden. Beratend: die*der Diözesanreferent*innen Beratend: die/der DiözesanreferentIn Die Mindestens ein stimmberechtigtes Mitglieder der Diözesanleitung müssen unbeschränkt muss voll geschäftsfähig sein. Mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Diözesanleitung muss voll geschäftsfähig sein Amtszeit der Diözesanleiter*innen Die Mitglieder der Diözesanleitung werden von der Diözesankonferenz für zwei Jahre gewählt. Amtszeit der Mitglieder Diözesanleier*innen Die Mitglieder der Diözesanleitung werden von der Diözesankonferenz für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Diözesanleitung können ihren Rücktritt nur auf der Diözesankonferenz erklären. Die Mitglieder der Diözesanleitung können ihren Rücktritt nur auf der Diözesankonferenz erklären. Bei Austritt oder Ausschluss aus der KjG erlischt die Mitgliedschaft in der Diözesanleitung sofort

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