BVB Fanclub Black Lions Unna
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- Karola Egger
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1 Satzung des BVB Fanclub BLACK LIONS Unna 1 Name und Sitz des BVB Fanclubs Der Fanclub führt den Namen: Sitz des Fanclubs ist: 2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck des Fanclubs BVB Fanclub BLACK LIONS Unna Unna Zweck des Fanclubs ist die ausschließlich friedliche Unterstützung des B.V. Borussia 09 e.v. Dortmund. Hierzu zählen insbesondere die Unterstützung der Bundesligamannschaft des B.V. Borussia 09 e.v. Dortmund bei Heim- und Auswärtsspielen, sowie die Aufnahme und Pflege von en zu Anhängern von anderen Fußballmannschaften in aller Welt, welche gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. Der Fanclub und seine Mitglieder sind gegen Gewalt, Rassismus, Rechtsextremismus und jegliche Form der Diskriminierung. Mittel des Fanclubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Fanclubs erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Fanclubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Fanclubämtern sind ehrenamtlich tätig. 4 Erwerb der Mitgliedschaft Der Fanclub besteht aus: a) Ehrenmitgliedern b) ordentlichen Mitgliedern Auf Vorschlag des es können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Mitgliedschaft mit schriftlicher Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten erhalten. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der nach Eingang des dazu erforderlichen schriftlichen Antrages. 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundenen Anrechte an den Fanclub. Der Austritt aus dem Fanclub ist jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonats möglich, wobei die Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Der Austritt ist dem schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des es oder der Mitgliederversammlung aus dem Fanclub ausgeschlossen werden, wenn es: a) Mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist und ihm schriftlicher Abmahnung der Ausschluss angedroht wurde; b) vorsätzlich gegen die Fanclubsatzung oder die Beschlüsse der Fancluborgane verstößt; c) gegen das Miteinander innerhalb des Fanclubs und/oder die Ziele des Fanclubs verstößt. Das betroffene Mitglied ist in den Fällen b) und/oder c) vor der Beschlussfassung anzuhören. Seite 1 von 5
2 Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief oder persönliche Übergabe des Briefes mitzuteilen. Die Nachweispflicht obliegt dem. Gegen den Ausschluss ist Widerspruch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses durch die betroffene Person zulässig. Auf die Möglichkeit des Widerspruches muss bei Bekanntgabe des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Widerspruch ist schriftlich per eingeschriebenen Brief oder persönliche Übergabe des Briefes an den zu richten. Die Nachweispflicht obliegt der betroffenen Person. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung der betroffenen Person sowie des es. 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern sind die Mitgliedsbeiträge nach der jeweils gültigen Beitragsordnung zu leisten. Über die Beitragsordnung oder die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des es. Die Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung. 7 Organe des Fanclubs a) Mitgliederversammlung; b) ; c) Gruppenköpfe; d) Kassenprüfer 8 Mitgliederversammlung In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung an einem vom zu bestimmenden Tag und Ort statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt: a) nach Einberufung durch den ; b) wenn ein Viertel der Fanclubmitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim beantragt. Die Einberufung der ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Fanclubmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Mitgliederversammlung mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Der kann zur Mitgliederversammlung Gäste einladen. Diese haben weder Wort noch Stimme. Seite 2 von 5
3 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beinhaltet mindestens folgende Punkte: a) Bericht des es; b) Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr; c) Bericht der Kassenprüfer; d) Abstimmung über die Entlastung des es; e) gegebenenfalls Neuwahl des es und/oder der Kassenprüfer; f) Anträge und Wünsche. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Fanclubmitglieder beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Jedes teilnahmeberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung an den stellen. Über die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, wenn nicht eine andere Art der Abstimmung beantragt wird. Jedes Mitglied muss seine Stimme persönlich abgeben. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Fanclubmitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung bzw. die Auflösung des Fanclubs enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zu einer Wahl ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Fanclubmitglieder erforderlich. Vom Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom zu unterzeichnen ist. Bei s-neuwahlen ist das Protokoll sowohl vom alten als auch vom neuen zu unterzeichnen. 9 a) Der besteht aus: - dem 1. Vorsitzenden - zwei Stellvertretern - dem Geschäftsführer - dem Vertreter des Geschäftsführers b) Der Fanclub wird gegenüber Außenstehenden durch zwei smitglieder oder einem vom Gesamtvorstand beauftragten smitglied vertreten. c) Zur Wahl als können sich nur Fanclubmitglieder stellen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll umfänglich geschäftsfähig sind. d) Die smitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. e) Die Wahl der smitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Wahl eines abwesenden Mitglieds zum ist möglich, wenn dem Wahlleiter eine schriftliche Bestätigung vorliegt, wonach das abwesende Mitglied bereit ist, ein samt zu übernehmen. f) Scheidet ein smitglied aus, so wird bei einer durch den restlichen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, spätestens jedoch bei der nächsten Jahreshauptversammlung ein neues smitglied gewählt, jeweils für die Restdauer der Wahl des ausscheidenden smitglieds. Der restliche ist darüber hinaus berechtigt bis zur Wahl des neuen smitglieds, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen. Seite 3 von 5
4 g) Das samt endet mit der Neuwahl des Nachfolgers oder durch Rücktritt. Der Rücktritt wird nur wirksam, wenn er gegenüber dem Restvorstand schriftlich per eingeschriebenen Brief oder persönlicher Übergabe des Briefes an den Restvorstand erklärt wird. Scheiden aus dem smitglieder aus, so dass die Anzahl von zwei smitgliedern nicht erreicht wird, treten die Gruppenköpfe in den ein, und zwar in der Rangfolge ihrer Tätigkeitszeit. Jedes smitglied haftet dem Fanclub gegenüber bis zur ausdrücklichen Entlastung durch die Jahreshauptversammlung. Das Ausscheiden aus dem entbindet nicht von der Haftung gegenüber dem Fanclub. Der handelt nach einer Geschäftsordnung, die er sich auf seiner ersten, konstituierenden Sitzung gibt. Diese Geschäftsordnung ist in schriftlicher Form zu den Fanclubunterlagen zu nehmen. 10 Kassenprüfer Die Kassengeschäfte des Fanclubs sind nach wirtschaftlichen und sparsamen Gesichtspunkten zu führen. Eine Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt durch die gewählten Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, sowie einen Vertreter. Der Vertreter wird ausschließlich bei Verhinderung von einem Kassenprüfer tätig. Bei dauerhaftem, vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers oder des Vertreters bestimmt der mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger. Die Kassenprüfer prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte des Fanclubs. Der hat den Kassenprüfern alle hierzu benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weitere unvorhergesehene Überprüfungen durch die Kassenprüfer sind möglich. Jede Überprüfung ist durch die Kassenprüfer zu protokollieren. Das jeweilige Protokoll wird auf der Mitgliederversammlung, nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Überprüfungen, dem übergeben und von diesem zu den Fanclubunterlagen genommen. 11 Erweiterter Gruppenköpfe werden vom bei Bedarf benannt. Web-Site Administratoren werden ebenfalls bei Bedarf und nach IT-Qualifikation, vom benannt. Über die Benennung und Aufgaben entscheidet der mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Gruppenköpfe und Web-Site Administratoren unterstützen den bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und sind verpflichtet an den ssitzungen teilzunehmen. 12 Auflösung des Fanclubs Zur Auflösung des Fanclubs muss eigens zu diesem Zweck eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung muss die Auflösung des Fanclubs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller anwesenden Mitglieder beschließen. Über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Fanclub- Vermögens entscheidet die zu dem Zweck der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Seite 4 von 5
5 13 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung tritt mit Beginn des auf die Mitgliederversammlung vom folgenden Kalendermonats in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom einschließlich aller bislang erfolgten Änderungen. Unna, den (1.Vorsitzender) Bernd Riedel () () (2.Vorsitzender) () Seite 5 von 5
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