Raiffeisenbank Hallertau eg. Raiffeisenbank Hallertau eg. Raiffeisenstr. 2, Rudelzhausen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Raiffeisenbank Hallertau eg. Raiffeisenbank Hallertau eg. Raiffeisenstr. 2, 84104 Rudelzhausen"

Transkript

1 Raiffeisenbank Hallertau eg Raiffeisenbank Hallertau eg Raiffeisenstr. 2, Rudelzhausen

2

3 Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 6 IV. Eigenkapital und Haftsumme 16 V. Rechnungswesen 17 VI. Liquidation 17 VII. Bekanntmachungen 18 Satzung für Volksbanken und Raiffeisenbanken mit Vertreterversammlung (mit Warengeschäft) Stand Juni 09. Juni

4 2

5 I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Raiffeisenbank Hallertau eg (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Rudelzhausen 2 Zweck und Gegenstand (3) Zweck der Genossenschaft ist wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. (4) Gegenstand des Unternehmens ist Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, sowie des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, insbesondere a) Pflege des Spargedankens, vor allem durch Annahme von Spareinlagen; b) Annahme von sonstigen Einlagen; c) Gewährung von Krediten aller Art; d) Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie Durchführung von Treuhandgeschäften; e) Durchführung des Zahlungsverkehrs; f) Durchführung des Auslandsgeschäfts einschließlich des An- und Verkaufs von Devisen und Sorten; g) Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und Vermögensverwaltung; h) der Erwerb und Veräußerung sowie Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten; i) Vermittlung oder der Verkauf von Bausparverträgen, Versicherungen und Reisen; j) der gemeinschaftliche Einkauf landwirtschaftlicher Bedarfsartikel; k) der gemeinschaftliche Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse; l) der Handel mit sonstigen Waren und Erbringung sonstiger Dienstleistungen. (5) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen. (6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. II. MITGLIEDSCHAFT 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen; b) Personengesellschaften; c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und b) Zulassung durch Genossenschaft. (3) Das Mitglied ist unverzüglich in Mitgliederliste ( 16 Abs. 2 Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung ( 5); b) Übertragung des Geschäftsguthabens ( 6 Abs. 1); c) Tod ( 7); d) Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft ( 8); 3

6 e) Ausschluss ( 9). 5 Kündigung (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. (3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 12 Monate vor Schluss eines Geschäftsjahres zugehen. 6 Übertragung des Geschäftsguthabens (1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. (2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens oder eines Teils davon bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall des 76 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes. 7 Ausscheiden durch Tod Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist ( 77 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes). 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. 9 Ausschluss (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt; c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft se schädigt oder geschädigt hat oder wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind; d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist; e) sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist; f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft nicht oder nicht mehr genutzt wird. (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichts- 4

7 rats können jedoch nur durch Beschluss der Vertreterversammlung ausgeschlossen werden. (3) Vor rats können der Beschlussfassung jedoch nur durch ist Beschluss dem Auszuschließenden der Vertreterversammlung Gelegenheit ausgeschlossen zu geben, sich werden. zu dem (3) Vor beabsichtigten der Beschlussfassung Ausschluss zu ist äußern. dem Auszuschließenden Hierbei sind ihm Gelegenheit wesentlichen zu geben, Tatsachen, sich zu auf dem denen der Ausschluss Ausschluss beruhen zu soll, äußern. sowie Hierbei der satzungsmäßige sind ihm ihm wesentlichen Ausschließungsgrund Tatsachen, auf mitzutei- auf denen de- beabsichtigten der len. nen Ausschluss der Ausschluss beruhen beruhen soll, sowie soll, sowie der satzungsmäßige der Ausschließungsgrund mitzuteilen. mitzutei- (4) Der len. Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat Tatsachen, auf denen der (4) Der Ausschluss Beschluss, beruht, durch sowie den den das satzungsmäßigen Mitglied ausgeschlossen Ausschließungsgrund wird, hat Tatsachen, anzugeben. auf denen der (5) Der Ausschluss Beschluss beruht, ist dem sowie Ausgeschlossenen den satzungsmäßigen von dem Ausschließungsgrund Vorstand unverzüglich anzugeben. durch eingeschrie- (5) Der benen Beschluss Brief mitzuteilen. ist dem Ausgeschlossenen Von der Absendung von des dem Briefes Vorstand kann unverzüglich das Mitglied durch nicht eingeschrie- mehr Vertretebenen bzw. Brief Ersatzvertreter mitzuteilen. Von und der auch Absendung nicht Mitglied des Briefes des Wahlausschusses an kann das Mitglied sein, nicht der gemäß mehr Ver- der Wahlordnung treter bzw. Ersatzvertreter ( 26 e Abs. und 2) zu auch bilden nicht ist; Mitglied es kann des auch Wahlausschusses nicht an der Wahl sein, zur der Vertreterver- gemäß der sammlung Wahlordnung teilnehmen ( 26 e Abs. und nicht 2) zu Mitglied bilden ist; des es Vorstands kann auch oder nicht Aufsichtsrats an der Wahl sein. zur Vertreterver- (6) Der sammlung Ausgeschlossene teilnehmen und kann, nicht wenn Mitglied nicht des Vertreterversammlung Vorstands oder Aufsichtsrats den Ausschluss sein. beschlos- (6) Der sen hat, Ausgeschlossene innerhalb eines kann, Monats wenn seit nicht der Absendung Vertreterversammlung des Briefes Beschwerde den Ausschluss beim Aufsichts- beschlosrasen einlegen. hat, innerhalb Die Beschwerdeentscheidung eines Monats seit der Absendung des Aufsichtsrats des Briefes ist Beschwerde genossenschaftsintern beim Aufsichts- endgültigrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern end- (7) Es gültig. bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen (7) Es Rechtsweg bleibt dem zu beschreiten. Ausgeschlossenen Der ordentliche unbenommen, Rechtsweg gegen ist den jedoch Ausschluss ausgeschlossen, den ordentlichen wenn das Mitglied Rechtsweg von zu der beschreiten. Beschwerdemöglichkeit Der ordentliche gemäß Rechtsweg Absatz 6 ist keinen jedoch Gebrauch ausgeschlossen, gemacht wenn hat. das 10 Mitglied Auseinandersetzung von der Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 6 keinen Gebrauch gemacht hat. (1) 10 Für Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossen- (1) Für schaft ist Auseinandersetzung festgestellte Jahresabschluss zwischen dem maßgebend; ausgeschiedenen Verlustvorträge Mitglied und sind der nach Genossen- dem Verhältnischaft ist der der Geschäftsanteile festgestellte Jahresabschluss zu berücksichtigen. maßgebend; Im Fall der Verlustvorträge Übertragung des sind Geschäftsgutha- nach dem Verbenhältnis ( der 6) findet Geschäftsanteile eine Auseinandersetzung berücksichtigen. nicht statt. Im Fall der Übertragung des Geschäftsgutha- (2) Das bens ausgeschiedene ( 6) findet eine Auseinandersetzung Mitglied hat Anspruch nicht auf statt. Auszahlung des bens. ausgeschiedene für Darüber Auszahlung hinaus Mitglied hat ist es keine hat Zustimmung Anspruch Ansprüche auf von auf Auszahlung Vorstand das Vermögen und des Aufsichtsrat Auseinandersetzungsgutha- Genossenschaft. erforderlich. Darü- Die Auseinandersetzungsgutha- (2) bens; Das ber Genossenschaft bens. hinaus Darüber hat es hinaus ist keine berechtigt, hat Ansprüche es keine bei auf der Ansprüche das Auseinandersetzung Vermögen auf das Genossenschaft. Vermögen ihr gegen der Genossenschaft. Die das ausgeschiede- Die ist ne Genossenschaft berechtigt, Mitglied zustehenden bei ist der berechtigt, Auseinandersetzung fälligen bei Forderungen Auseinandersetzung gegen ihr gegen das das Auseinandersetzungsguthaben ausgeschiedene ihr gegen das ausgeschiede- Mitglied zuste- aufzurechnen. Mitglied fälligen zustehenden Der Genossenschaft Forderungen fälligen gegen Forderungen haftet das das Auseinandersetzungsguthaben gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. des Mitglieds auf- Der als henden Genossenschaft Pfand zurechnen. für einen Der etwaigen Genossenschaft haftet das Ausfall, Auseinandersetzungsguthaben insbesondere haftet das Auseinandersetzungsguthaben im Insolvenzverfahren des Mitglieds des Mitglieds. als des Pfand Mitglieds für einen als (3) etwaigen Reicht Pfand für das Ausfall, einen Vermögen etwaigen insbesondere Ausfall, Genossenschaft im insbesondere Insolvenzverfahren einschließlich im Insolvenzverfahren des der Mitglieds. Rücklagen des und Mitglieds. aller Geschäfts- (3) Reicht guthaben das zur Vermögen Deckung der der Genossenschaft Schulden nicht aus, einschließlich so ist das der ausgeschiedene Rücklagen und Mitglied aller Geschäfts- verpflichtet, guthaben von dem zur Fehlbetrag Deckung der einen Schulden nach dem nicht Verhältnis aus, so ist der das Haftsummen ausgeschiedene aller Mitglieder verpflich- zu berechnendetet, von dem Anteil, Fehlbetrag höchstens einen jedoch nach dem Haftsumme, Verhältnis an der Haftsummen Genossenschaft aller Mitglieder zu zahlen. zu be- (4) Die rechnenden Absätze Anteil, 1 bis 3 höchstens gelten entsprechend jedoch Haftsumme, für Auseinandersetzung Genossenschaft nach Kündigung zu zahlen. einzel- (4) Die ner Geschäftsanteile. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Auseinandersetzung nach Kündigung einzel- 11 ner Rechte Geschäftsanteile. der Mitglieder Jedes 11 Mitglied Rechte hat der das Mitglieder Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung Leistungen Jedes Mitglied der hat Genossenschaft das Recht, nach in Anspruch Maßgabe zu des nehmen Genossenschaftsgesetzes und an der Gestaltung und der der Satzung Genossen- schaft Leistungen mitzuwirken. der Genossenschaft Es hat insbesondere Anspruch das Recht, zu nehmen und an der Gestaltung der Genossen- a) schaft an mitzuwirken. der Wahl zur Es Vertreterversammlung hat insbesondere das Recht, teilzunehmen und sich im Rahmen der Vorschriften a) an ser der Satzung Wahl zur um Vertreterversammlung das Vertreteramt zu bewerben; teilzunehmen und sich im Rahmen der Vorschriften b) als ser Vertreter Satzung in um der das Vertreterversammlung Vertreteramt zu bewerben; Auskünfte über Angelegenheiten der Genossen- b) als schaft Vertreter zu verlangen in der ( Vertreterversammlung 34); Auskünfte über Angelegenheiten der Genossen- c) Anträge schaft zu für verlangen Tagesordnung ( 34); der Vertreterversammlung gemäß 28 Abs. 4 einzureichen; d) c) Anträge für auf Berufung Tagesordnung einer außerordentlichen der Vertreterversammlung Vertreterversammlung gemäß 28 Abs. gemäß 4 einzureichen; 28 Abs. 2 d) Anträge einzureichen; auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung gemäß 28 Abs. 2 e) Wahlvorschläge einzureichen; für Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrif- e) Wahlvorschläge ten von 150 Mitgliedern; für Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrif- f) nach ten von Maßgabe 150 Mitgliedern; einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzu- f) nach nehmen; Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzu- nehmen; 5 5

8 g) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des gesetzlichen Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen; h) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen; i) Mitgliederliste einzusehen; j) Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter einzusehen bzw. eine Abschrift der Liste zur Verfügung gestellt zu bekommen. 12 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Vertreterversammlung nachzukommen; b) Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß 37 zu leisten; c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, bei Unternehmen Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen; d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft im Warengeschäft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln. III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 13 Organe der Genossenschaft Organe der Genossenschaft sind: A. DER VORSTAND B. DER AUFSICHTSRAT C. DIE VERTRETERVERSAMMLUNG A. DER VORSTAND 14 Leitung der Genossenschaft (1) Der Vorstand leitet Genossenschaft in eigener Verantwortung. (2) Der Vorstand führt Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. (3) Der Vorstand vertritt Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des Vertretung (1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des Alternative BGB befreien, ihnen also Befugnis erteilen, bei allen Rechtsgeschäften, welche Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln. (2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt Geschäftsordnung für den Vorstand. 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, ihnen durch Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, 6

9 (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, ihnen durch Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) a) Der Geschäfte Vorstand ist entsprechend insbesondere genossenschaftlicher verpflichtet, Zielsetzung zu führen; a) b) eine Geschäfte Geschäftsordnung entsprechend im Einvernehmen genossenschaftlicher mit dem Zielsetzung Aufsichtsrat zu aufzustellen, führen; der einstimmigen Geschäftsordnung Beschlussfassung im im Einvernehmen Vorstand bedarf mit dem und Aufsichtsrat von allen Vorstandsmitgliedern aufzustellen, der zu einstim- unter- 6 b) eine migen zeichnen Beschlussfassung ist; im Vorstand bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unter- c) zeichnen für einen ist; ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und c) organisatorischen für einen ordnungsgemäßen Maßnahmen rechtzeitig Geschäftsbetrieb zu planen notwendigen und durchzuführen; personellen, sachlichen und d) für organisatorischen ein ordnungsgemäßes Maßnahmen Rechnungswesen rechtzeitig zu planen zu sorgen, und das durchzuführen; einerseits der Rechnungslegung d) für und ein andererseits ordnungsgemäßes dem Controlling Rechnungswesen im Sinne von zu Planung sorgen, und das Steuerung einerseits der nt; Rechnungslegung e) und Bestimmungen andererseits dem des Controlling Statuts der im Sicherungseinrichtung Sinne von Planung und des Steuerung BVR einschließlich nt; der Verfahrensregeln Bestimmungen zu beachten; des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR einschließlich der Verfah- f) rensregeln über Zuständigkeit zu beachten; für Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und für Beteiligung e) f) mit über weiteren Zuständigkeit Geschäftsanteilen für Zulassung sowie für des das Mitgliedschaftserwerbs Führen der Mitgliederliste und nach für Maßgabe Beteiligung des mit Genossenschaftsgesetzes weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden; sowie für das Führen der Mitgliederliste nach Maßgabe des g) ordnungsgemäße Genossenschaftsgesetzes Inventuren zu entscheiden; vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen Inventuren und vorzunehmen unverzüglich dem und Aufsichtsrat ein Inventarverzeichnis vorzulegen; zum Ende des Ge- h) innerhalb schäftsjahres von aufzustellen drei Monaten und nach unverzüglich Ende des dem Geschäftsjahres Aufsichtsrat vorzulegen; den Jahresabschluss und den g) ordnungsgemäße h) innerhalb gesetzlichen von Lagebericht drei Monaten aufzustellen, nach Ende beides Geschäftsjahres unverzüglich dem den Aufsichtsrat Jahresabschluss und - ggf. und nach den gesetzlichen Prüfung gemäß Lagebericht 340 k HGB aufzustellen, - sodann mit beides dessen unverzüglich Bericht der dem Vertreterversammlung Aufsichtsrat und - ggf. zur Feststellung des gemäß Jahresabschlusses 340 k HGB - sodann vorzulegen; mit dessen Bericht der Vertreterversammlung zur Fest- i) im stellung Prüfungsbericht des Jahresabschlusses festgehaltene vorzulegen; Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu nach Prüfung i) im berichten. Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu 17 berichten. Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat Der 17 Vorstand Berichterstattung hat den Aufsichtsrat gegenüber mindestens dem Aufsichtsrat vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Der Anlass Vorstand unverzüglich hat den über Aufsichtsrat geschäftliche mindestens Entwicklung vierteljährlich, der Genossenschaft auf Verlangen oder - insbesondere bei wichtigem im Anlass Hinblick unverzüglich auf etwaige Kreditrisiken über geschäftliche -, Einhaltung Entwicklung der genossenschaftlichen der Genossenschaft Grundsätze - insbesondere und im Hinblick Unternehmensplanung auf etwaige Kreditrisiken zu unterrichten. -, Einhaltung der genossenschaftlichen Grundsätze und Unternehmensplanung 18 Zusammensetzung unterrichten. und Dienstverhältnis (1) 18 Der Zusammensetzung Vorstand besteht aus und mindestens Dienstverhältnis zwei Mitgliedern. (1) (2) Der Die Vorstandsmitglieder besteht aus werden mindestens vom Aufsichtsrat zwei Mitgliedern. bestellt und angestellt; er kann einen Vorsitzenden Vorstandsmitglieder oder Sprecher des werden Vorstands vom Aufsichtsrat ernennen. bestellt und angestellt; er kann einen Vorsit- (3) Der zenden Aufsichtsratsvorsitzende, oder Sprecher des Vorstands bei dessen ernennen. Verhinderung sein Stellvertreter, unterzeichnet (2) Die (3) Der namens Aufsichtsratsvorsitzende, der Genossenschaft bei Dienstverträge dessen Verhinderung mit den Vorstandsmitgliedern. sein Stellvertreter, unterzeichnet (4) Für namens der Kündigung Genossenschaft des Dienstverhältnisses Dienstverträge eines mit den Vorstandsmitglieds Vorstandsmitgliedern. unter Einhaltung der (4) Für vertraglichen Kündigung oder gesetzlichen des Dienstverhältnisses Frist sowie für eines den Abschluss Vorstandsmitglieds von Aufhebungsvereinbarungen unter Einhaltung der vertraglichen ist der Aufsichtsrat, oder gesetzlichen vertreten durch Frist seinen sowie Vorsitzenden für Abschluss bzw. von bei dessen Aufhebungsvereinbarungen Verhinderung durch ist seinen der Aufsichtsrat, Stellvertreter, vertreten zuständig. durch Für seinen außerordentliche Vorsitzenden bzw. Kündigung bei dessen Verhinderung Dienstverhältnisses durch seinen aus wichtigem Stellvertreter, Grund zuständig. (fristlose Kündigung) Für außerordentliche ist Vertreterversammlung Kündigung des zuständig. Dienstverhältnisses Beendigung wichtigem des Dienstverhältnisses Grund (fristlose Kündigung) hat Aufhebung ist Vertreterversammlung der Organstellung zur Folge. zuständig. Die Been- (5) Mitglieder digung des des Dienstverhältnisses Vorstands scheiden hat mit Aufhebung Ende des Kalenderjahres Organstellung aus zur dem Folge. Vorstand aus, in aus (5) Mitglieder dem sie das des gesetzliche Vorstands Renteneintrittsalter scheiden mit Ende erreichen. des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in (6) Die dem Vertreterversammlung sie das gesetzliche Renteneintrittsalter kann jederzeit ein erreichen. Vorstandsmitglied seines Amtes entheben. (6) (7) Der Die Vertreterversammlung Aufsichtsrat ist befugt, kann nach jederzeit seinem Ermessen ein Vorstandsmitglied Mitglieder des seines Vorstands Amtes vorläufig, entheben. bis zur (7) Der Entscheidung Aufsichtsrat der ist unverzüglich befugt, nach zu seinem berufenden Ermessen Vertreterversammlung, Mitglieder des Vorstands von ihren vorläufig, Geschäften bis zur Entscheidung zu entheben und der unverzüglich erforderlichen zu berufenden Maßnahmen Vertreterversammlung, zur einstweiligen Fortführung von ihren der Geschäften zu treffen. entheben und erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen. 19 Willensbildung (1) 19 Die Willensbildung Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres (1) Die regelt Entscheidungen Geschäftsordnung des Vorstands für den Vorstand. bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres (2) Der regelt Vorstand Geschäftsordnung ist beschlussfähig, für den wenn Vorstand. mehr als Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst (2) Der seine Vorstand Beschlüsse ist beschlussfähig, mit Mehrheit der wenn gültig mehr abgegebenen als Hälfte Stimmen. seiner Mitglieder Bei Stimmengleichheit mitwirkt. Er fasst gilt seine Antrag Beschlüsse als abgelehnt. mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 7 7

10 (1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt Geschäftsordnung für den Vorstand. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst (3) seine Beschlüsse Beschlüsse sind zu mit Beweiszwecken Mehrheit der gültig ordnungsgemäß abgegebenen zu Stimmen. protokollieren. Bei Stimmengleichheit Die Protokolle sind gilt ein fortlaufend Antrag als zu abgelehnt. nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken Näheres regelt ordnungsgemäß Geschäftsordnung zu protokollieren. für den Vorstand. Die Protokolle sind (4) Wird fortlaufend über Angelegenheiten zu nummerieren. der Sie Genossenschaft sind von den an beraten, der Beratung Interessen mitwirkenden eines Vorstandsmitgliederglieds, seines zu unterzeichnen. Ehegatten, seiner Näheres Eltern, regelt Kinder, Geschäftsordnung Geschwister oder für einer den von Vorstand. ihm kraft Gesetzes 7 (4) Wird oder Vollmacht über Angelegenheiten vertretenen Person der Genossenschaft berühren, darf beraten, das betreffende Interessen Vorstandsmitglied eines Vorstandsmit- an der glieds, Beratung seines und Ehegatten, Abstimmung seiner nicht Eltern, teilnehmen. Kinder, Das Geschwister Vorstandsmitglied oder einer ist von jedoch ihm kraft vor Gesetzes der Beschlussfassung oder Vollmacht zu vertretenen hören. Person berühren, darf das betreffende Vorstandsmitglied an der 20 Beratung Teilnahme und an Abstimmung Sitzungen nicht des Aufsichtsrats teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn 20 nicht Teilnahme durch besonderen an Sitzungen Beschluss des Aufsichtsrats des Aufsichtsrats Teilnahme ausgeschlossen wird. In Die den Mitglieder Sitzungen des des Vorstands Aufsichtsrats sind hat berechtigt, der Vorstand an den erforderlichen Sitzungen des Auskünfte Aufsichtsrats über teilzunehmen, geschäftliche wenn Angelegenheiten nicht durch zu besonderen erteilen. Bei Beschluss der Beschlussfassung des Aufsichtsrats des Aufsichtsrats Teilnahme haben ausgeschlossen Mitglieder wird. des In den Vorstands Sitzungen kein des Stimmrecht. Aufsichtsrats hat der Vorstand erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten 21 Organkredite zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Kredite an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder 21 und Organkredite des Aufsichtsrats. Kredite an Vorstandsmitglieder, um nicht mehr als 10 % des nach Kredite Satz 1 beschlossenen an Vorstandsmitglieder Betrages bedürfen erhöht werden, der vorherigen bedürfen Zustimmung jedoch nicht der der übrigen Zustimmung Vorstandsmitglie- der übrigen der Vorstandsmitglieder. und des Aufsichtsrats. Kredite an Vorstandsmitglieder, um nicht mehr als 10 % des nach Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden, bedürfen jedoch nicht der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder. B. DER AUFSICHTSRAT 22 Aufgaben und Pflichten B. DER AUFSICHTSRAT (1) Der Aufsichtsrat hat Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu sem 22 Zweck Aufgaben über und Angelegenheiten Pflichten der Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu (1) Der wachen, Aufsichtsrat dass der hat Vorstand Geschäftsführung Bestimmungen des Vorstands des Statuts zu überwachen der Sicherungseinrichtung und sich zu sem des Zweck BVR einschließlich über Angelegenheiten der Verfahrensregeln der Genossenschaft beachtet. Er zu kann unterrichten; jederzeit er Berichterstattung hat auch darüber vom zu wachen, Vorstand dass verlangen der Vorstand und selbst oder Bestimmungen durch einzelne des von Statuts ihm zu der bestimmende Sicherungseinrichtung Mitglieder des BVR Bücher einschließlich und Schriften der der Verfahrensregeln Genossenschaft beachtet. sowie den Er Kassenbestand kann jederzeit Berichterstattung und Bestände vom an Vorstand Wertpapieren, verlangen Handelspapieren und selbst oder und Waren durch einzelne einsehen von und ihm prüfen. zu bestimmende Auch ein einzelnes Mitglieder Mitglied Bücher des Aufsichtsrats und Schriften kann der Auskünfte, Genossenschaft jedoch nur sowie an den den Aufsichtsrat, Kassenbestand verlangen. und Bestände an (2) Der Wertpapieren, Aufsichtsrat Handelspapieren kann zur Erfüllung und seiner Waren gesetzlichen einsehen und und prüfen. satzungsmäßigen Auch ein einzelnes Pflichten Mitglied aus des seiner Aufsichtsrats Mitte Ausschüsse kann Auskünfte, bilden und jedoch sich nur der an Hilfe den von Aufsichtsrat, Sachverständigen verlangen. auf Kosten der Genossenschaft (2) Der Aufsichtsrat benen. kann zur Soweit Erfüllung der Aufsichtsrat seiner gesetzlichen Ausschüsse und bildet, satzungsmäßigen bestimmt er, Pflichten ob se aus beratende seiner Mitte oder Ausschüsse entscheidende bilden Befugnis und sich haben; der Hilfe außerdem von Sachverständigen bestimmt er Zahl auf Kosten der Ausschussmitglieder. Ein der Genossenschaft benen. Ausschuss Soweit mit Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsrat Ausschüsse muss bildet, mindestens bestimmt aus er, drei ob Personen se beratende bestehen. oder Ein entscheidende Ausschuss ist Befugnis beschlussfähig, haben; wenn außerdem mehr bestimmt als Hälfte er seiner Zahl der Mitglieder Ausschuss- - bei mitglieder. Beschlussfassung Ein Ausschuss über Organkredite mit Entscheidungsbefugnis jedoch nicht weniger muss als mindestens drei - anwesend aus drei sind. Personen Für bestehen. Beschlussfassung Ein Ausschuss gilt ergänzend ist beschlussfähig, 25. wenn mehr als Hälfte seiner Mitglieder - bei (3) Der Beschlussfassung Aufsichtsrat hat über den Organkredite Jahresabschluss, jedoch den nicht gesetzlichen weniger als Lagebericht drei - anwesend und den sind. Vorschlag Für Beschlussfassung des Vorstands für gilt ergänzend Verwendung 25. eines Jahresüberschusses oder für Deckung eines (3) Der Jahresfehlbetrages Aufsichtsrat hat zu den prüfen Jahresabschluss, und der Vertreterversammlung den gesetzlichen Lagebericht vor Feststellung und den des Vorschlag Jahresabschlusses des Vorstands darüber für Bericht Verwendung zu erstatten. eines Jedes Jahresüberschusses Mitglied des Aufsichtsrats oder für hat Deckung den Inhalt eines des Jahresfehlbetrages Prüfungsberichts zur zu Kenntnis prüfen und zu nehmen. der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresab- (4) Der schlusses Aufsichtsrat darüber hat Bericht an der zu Besprechung erstatten. Jedes voraussichtlichen Mitglied des Aufsichtsrats Ergebnisses hat der den gesetzlichen Inhalt des Prüfungsberichts (Schlussbesprechung) zur Kenntnis zu teilzunehmen nehmen. und sich in der nächsten Vertreterversammlung (4) Der über Aufsichtsrat das Ergebnis hat ser an der Prüfung Besprechung zu erklären. des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen (5) Einzelheiten Prüfung (Schlussbesprechung) über Erfüllung teilzunehmen der dem Aufsichtsrat und in obliegenden der nächsten Pflichten Vertreterversammlung regelt Geschäftsordnung das Ergebnis des ser Aufsichtsrats. Prüfung zu Sie erklären. ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands auf- über (5) Einzelheiten zustellen und über jedem Mitglied Erfüllung des der Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat gegen obliegenden Empfangsbescheinigung Pflichten regelt auszuhändigen. Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands auf- (6) Die zustellen Mitglieder und jedem des Aufsichtsrats Mitglied des haben Aufsichtsrats bei ihrer gegen Tätigkeit Empfangsbescheinigung Sorgfalt eines ordentlichen auszuhändi- und gen. gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Sie haben (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit Sorgfalt eines ordentlichen und 8 gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwenden. Sie haben

11 schäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. (6) über Die Mitglieder alle vertraulichen des Aufsichtsrats Angaben haben und Geheimnisse bei ihrer Tätigkeit der Genossenschaft Sorgfalt eines sowie ordentlichen der Mitglieder und und gewissenhaften Kunden, Aufsichtsratsmitglieds ihnen durch Tätigkeit einer im Aufsichtsrat Kreditgenossenschaft bekannt geworden anzuwenden. sind, Stillschweigen zu alle bewahren. vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder (7) 8 Die und Mitglieder Kunden, des ihnen Aufsichtsrats durch dürfen Tätigkeit keine im nach Aufsichtsrat dem Geschäftsergebnis bekannt geworden bemessene sind, Stillschwei- Vergü- Sie haben über gen tung zu (Tantieme) bewahren. beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung ser (7) Die Auslagen Mitglieder beschließen des Aufsichtsrats Vorstand dürfen und Aufsichtsrat keine nach dem gemäß Geschäftsergebnis 23 Abs. 1 Buchst. bemessene l. Darüber Vergü- hinausgehende (Tantieme) Vergütungen beziehen. Auslagen bedürfen der können Beschlussfassung ersetzt werden. der Eine Vertreterversammlung. Pauschalerstattung ser (8) Der Auslagen Aufsichtsrat beschließen vertritt Vorstand Genossenschaft und Aufsichtsrat gegenüber gemäß den 23 Vorstandsmitgliedern Abs. 1 Buchst. l. Darüber gerichtlich hitunnausgehende und außergerichtlich. Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Vertreterversammlung. (8) (9) Der Beschlüsse Aufsichtsrat des Aufsichtsrats vertritt Genossenschaft werden durch den gegenüber Vorsitzenden, Vorstandsmitgliedern im Fall dessen Verhinderung gerichtlich und durch außergerichtlich. seinen Stellvertreter, vollzogen. (9) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat durch seinen Stellvertreter, vollzogen. (1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen Gemeinsame getrennter Abstimmung: Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat 23 (1) a) Über den Erwerb, folgende Angelegenheiten Bebauung, Belastung beraten Vorstand und Veräußerung und Aufsichtsrat von gemeinsam Grundstücken und und beschlie- grundßen stücksgleichen in getrennter Rechten; Abstimmung: ausgenommen sind der Erwerb von Grundstücken und grundstücksa) den gleichen Erwerb, Rechten Bebauung, zur Rettung eigener Belastung Forderungen und Veräußerung sowie deren von Veräußerung; Grundstücken und grund- b) stücksgleichen Aufnahme, Ausgliederung Rechten; ausgenommen oder Aufgabe sind von der Geschäften Erwerb von im Grundstücken Sinne von und 2 Abs. grundstücks- 2, soweit gleichen nicht Vertreterversammlung Rechten zur Rettung eigener nach Forderungen 30 Buchst. m sowie zuständig deren ist; Veräußerung; b) c) Übernahme Aufnahme, Ausgliederung und Aufgabe oder von Aufgabe Beteiligungen; von Geschäften im Sinne von 2 Abs. 2, soweit d) nicht Abgabe Vertreterversammlung von rechtserheblichen nach Erklärungen 30 Buchst. von m besonderer zuständig ist; Bedeutung, insbesondere den c) Abschluss Übernahme von Dienst-, und Miet- Aufgabe und von anderen Beteiligungen; Verträgen, durch welche wiederkehrende Verpflichtungen Abgabe in erheblichem von rechtserheblichen Umfang für Erklärungen Genossenschaft von besonderer begründet Bedeutung, werden, über insbesondere Anschaf- den d) Abschluss fung und Veräußerung von Dienst-, Miet- von beweglichen und anderen Sachen Verträgen, im Wert durch von welche mehr wiederkehrende als EUR Verpflich- sowie tungen über erforderliche in erheblichem Erklärungen Umfang im für Zusammenhang Genossenschaft mit dem begründet Statut werden, der Sicherungseinrichtung über Anschaffung des BVR; und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als EUR sowie e) den über Beitritt erforderliche zu Verbänden; Erklärungen im Zusammenhang mit dem Statut der Sicherungseinrichtung f) des Festlegung BVR; von Termin und Ort der ordentlichen Vertreterversammlung; e) g) den Verwendung Beitritt zu Verbänden; der Ergebnisrücklagen gemäß 39; f) h) Errichtung Festlegung und von Schließung Termin und von Ort Zweigniederlassungen, der ordentlichen Vertreterversammlung; Zweigstellen und Warenlagern; g) i) Erteilung Verwendung von der Prokura; Ergebnisrücklagen gemäß 39; h) j) Aufnahme Errichtung und oder Schließung Aufgabe eines von Geschäftsbereichs Zweigniederlassungen, im Warengeschäft; Zweigstellen und Warenlagern; i) k) Erteilung Bestellung von des Prokura; Geschäftsführers, soweit ser nicht dem Vorstand angehört; j) l) Aufnahme Festsetzung oder von Aufgabe Pauschalerstattungen eines Geschäftsbereichs der Auslagen im Warengeschäft; an Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Bestellung 22 Abs. des 7; Geschäftsführers, soweit ser nicht dem Vorstand angehört; k) l) m) Festsetzung Hereinnahme von von Pauschalerstattungen Genussrechtskapital, der Auslagen Begründung an Mitglieder nachrangiger des Verbindlichkeiten Aufsichtsrats gemäß und stiller 22 Abs. Beteiligungen. 7; m) (2) Gemeinsame Hereinnahme Sitzungen von Genussrechtskapital, werden von dem Vorsitzenden Begründung des Aufsichtsrats nachrangiger oder Verbindlichkeiten dessen Stellvertreter stiller einberufen. Beteiligungen. Für Einberufung gilt 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. und (2) (3) Den Gemeinsame Vorsitz in Sitzungen den gemeinsamen werden von Sitzungen dem Vorsitzenden führt der des Vorsitzende Aufsichtsrats des oder Aufsichtsrats dessen Stell- oder vertreter dessen Stellvertreter. einberufen. Für Einberufung gilt 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. (3) (4) Den Vorstand Vorsitz und in Aufsichtsrat den gemeinsamen sind beschlussfähig, Sitzungen führt wenn der mehr Vorsitzende als Hälfte des Aufsichtsrats der Mitglieder oder des dessen Vorstands Stellvertreter. und mehr als Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind. (4) (5) Vorstand Ein Antrag und ist abgelehnt, Aufsichtsrat wenn sind er beschlussfähig, nicht Mehrheit wenn sowohl mehr im als Vorstand Hälfte als der auch Mitglieder im Aufsichtsrat findet. und mehr als Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind. des Vorstands (5) (6) Beschlüsse Ein Antrag ist sind abgelehnt, zu Beweiszwecken wenn er nicht in ein Mehrheit gemeinsames sowohl Protokoll im Vorstand aufzunehmen; als auch im das Aufsichts- Ergebnis findet. der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt 19 Abs. 3 und 25 rat (6) Beschlüsse Abs. 5 entsprechend. sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt 19 Abs. 3 und Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats Abs. 5 entsprechend. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von der Vertreterversammlung 24 gewählt Zusammensetzung werden. Die Zahl und der Wahl Aufsichtsratsmitglieder des soll durch drei teilbar sein. Gehören der (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von der Vertreterversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein. Gehören der 9

12 (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll aufzunehmen; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gilt 19 Abs. 3 und 25 Abs. 5 entsprechend. 24 Genossenschaft Zusammensetzung eingetragene und Wahl Genossenschaften des Aufsichtsrats als Mitglieder an, können deren Mitglieder, (1) soweit Genossenschaft Der Aufsichtsrat sie natürliche eingetragene besteht Personen aus mindestens Genossenschaften sind, den drei Aufsichtsrat Mitgliedern, als Mitglieder Genossenschaft von an, der können Vertreterversammlung deren berufen Mitglieder, werden; Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, gehören gewählt soweit sie werden. der natürliche Genossenschaft Die Zahl Personen der Aufsichtsratsmitglieder andere sind, in juristische den Personen soll durch oder Genossenschaft drei Personengesellschaften teilbar sein. berufen Gehören werden; an, gilt soweit Genossenschaft gehören s sie für der natürliche deren Genossenschaft eingetragene zur Personen Vertretung andere Genossenschaften sind, befugte in juristische den Personen. Aufsichtsrat Personen als Mitglieder oder Genossenschaft an, Personengesellschaften können deren berufen Mitglieder, werden; an, gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, (2) Bei soweit gilt s gilt s der sie für für Wahl natürliche deren deren der zur zur Mitglieder Personen Vertretung Vertretung des sind, befugte befugte Aufsichtsrats in den Personen. Aufsichtsrat Personen. muss jeder der Genossenschaft Wahlberechtigte berufen Möglichkeit werden; 9 (2) haben, gehören Bei der über Wahl der jeden Genossenschaft der einzelnen Mitglieder Kandidaten des andere Aufsichtsrats juristische abzustimmen. muss Personen jeder Für oder Wahlberechtigte Personengesellschaften gilt im Übrigen Möglichkeit 33 Abs. an, (2) Bei 3 gilt haben, bis s der 5. über für Wahl deren jeden zur einzelnen Mitglieder Vertretung Kandidaten des befugte Aufsichtsrats Personen. abzustimmen. muss jeder Für Wahlberechtigte gilt im Übrigen Möglichkeit 33 Abs. haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für gilt im Übrigen 33 Abs. (3) (2) Das 3 Bei bis der 3 bis Amt 5. Wahl 5. eines der Aufsichtsratsmitglieds Mitglieder des Aufsichtsrats beginnt mit muss dem Schluss jeder Wahlberechtigte der Vertreterversammlung, Möglichkeit (3) haben, Das Wahl Amt über vorgenommen eines jeden Aufsichtsratsmitglieds einzelnen hat, und Kandidaten endet beginnt am abzustimmen. Schluss mit dem der Schluss Vertreterversammlung, Für Wahl der Vertreterversammlung, gilt im Übrigen für das 33 Abs. drit- (3) Das te 3 bis Geschäftsjahr Wahl Amt 5. eines vorgenommen Aufsichtsratsmitglieds nach der hat, Wahl und endet stattfindet; beginnt am Schluss hierbei mit dem der wird Schluss Vertreterversammlung, das Geschäftsjahr, der Vertreterversammlung, in welchem für das das dritte Das Geschäftsjahr Wahl Amt vorgenommen eines Aufsichtsratsmitglieds nach gewählt der hat, Wahl und wird, endet stattfindet; mitgerechnet. beginnt am Schluss hierbei dem Jährlich der wird Schluss Vertreterversammlung, das scheidet Geschäftsjahr, der Vertreterversammlung, ein Drittel in der welchem für Aufsichts- das drit- das te ratsmitglieder Aufsichtsratsmitglied Geschäftsjahr Wahl vorgenommen aus. nach Für gewählt der das hat, Wahl Ausscheiden und wird, endet stattfindet; mitgerechnet. am ist Schluss hierbei Amtsdauer Jährlich der wird Vertreterversammlung, das scheidet maßgebend; Geschäftsjahr, ein Drittel bei in gleicher der welchem für Aufsichts- das Amts- drit- das Aufsichtsratsmitglied dauer te ratsmitglieder Geschäftsjahr entscheidet aus. nach das Für gewählt Los. der das Wahl Ist Ausscheiden wird, stattfindet; Zahl mitgerechnet. der ist Aufsichtsratsmitglieder hierbei Amtsdauer Jährlich wird das scheidet maßgebend; Geschäftsjahr, nicht ein Drittel durch bei in gleicher drei der welchem teilbar, Aufsichts- Amts- das so ratsmitglieder scheidet Aufsichtsratsmitglied dauer entscheidet zunächst aus. der das Für gewählt kleinere Los. das Ist Ausscheiden wird, Teil aus. Zahl mitgerechnet. Wiederwahl ist Aufsichtsratsmitglieder Amtsdauer Jährlich ist zulässig. scheidet maßgebend; nicht ein Drittel durch bei gleicher drei der Aufsichts- teilbar, Amts- so dauer entscheidet das Los. Ist Zahl Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so (3) Aufsichtsratsmitglied (4) Das ratsmitglieder scheidet scheidet Amt zunächst zunächst eines aus. Aufsichtsratsmitglieds der Für kleinere das Ausscheiden Teil aus. der kleinere Teil aus. endet Wiederwahl ist Wiederwahl sofort, Amtsdauer wenn ist zulässig. ist zulässig. es darauf maßgebend; beruht, dass bei gleicher das Aufsichtsratsmitglied Amts- (4) dauer Das Amt entscheidet eines Mitglied Aufsichtsratsmitglieds das einer Los. eingetragenen Ist Zahl endet Genossenschaft sofort, Aufsichtsratsmitglieder wenn es ist, darauf und beruht, se nicht durch Mitgliedschaft dass drei das teilbar, Aufsichts- beendet so (4) Das scheidet ratsmitglied ist. Amt Entsprechendes zunächst eines Mitglied Aufsichtsratsmitglieds der einer kleinere gilt eingetragenen für Teil zur Vertretung aus. endet Wiederwahl Genossenschaft sofort, anderer wenn ist juristischer zulässig. es ist, darauf und Personen beruht, se Mitgliedschaft dass oder das Personengesellschaftedet Das ist. Amt Entsprechendes eines Mitglied befugte Aufsichtsratsmitglieds Personen, einer gilt eingetragenen für zur wenn Vertretung deren endet Genossenschaft Vertretungsbefugnis sofort, anderer wenn juristischer es ist, darauf und endet. Personen beruht, se Besteht Mitgliedschaft dass oder das Streit Personenge- Aufsichts- über been- det Beendigung ratsmitglied sellschaften ist. Entsprechendes Mitglied der befugte Mitgliedschaft Personen, einer gilt eingetragenen für bzw. zur wenn Vertretung Vertretungsbefugnis, deren Genossenschaft Vertretungsbefugnis anderer juristischer entscheidet ist, und endet. Personen se Besteht schriftliche Mitgliedschaft oder Streit Personenge- Erklärung über been- sellschaften der det Beendigung ist. Genossenschaft Entsprechendes befugte der Mitgliedschaft Personen, bzw. gilt anderen für zur bzw. wenn juristischen Vertretungsbefugnis, deren Vertretungsbefugnis anderer Person juristischer oder entscheidet Personengesellschaft, endet. Besteht schriftliche oder Streit Personenge- Erklärung dass über Beendigung Mitgliedschaft sellschaften der Genossenschaft befugte der bzw. Mitgliedschaft Vertretungsbefugnis Personen, bzw. anderen bzw. wenn Vertretungsbefugnis, juristischen deren beendet Vertretungsbefugnis Person ist. oder entscheidet Personengesellschaft, endet. Besteht schriftliche Streit Erklärung dass über der Genossenschaft bzw. anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass Aufsichts- been- (4) ratsmitglied (5) Scheiden Beendigung Mitgliedschaft Mitgliedschaft Mitglieder der bzw. Mitgliedschaft Vertretungsbefugnis bzw. Vertretungsbefugnis im Laufe ihrer bzw. Amtszeit Vertretungsbefugnis, beendet beendet aus, ist. ist. so besteht entscheidet der Aufsichtsrat schriftliche bis zur Erklärung nächsten (5) ordentlichen der Scheiden Genossenschaft Mitglieder Vertreterversammlung, im bzw. Laufe anderen ihrer Amtszeit juristischen in der aus, Ersatzwahlen Person besteht oder der vorgenommen Personengesellschaft, Aufsichtsrat werden, bis zur nächsten dass nur aus (5) Scheiden Mitgliedschaft ordentlichen verbleibenden Mitglieder Vertreterversammlung, bzw. Mitgliedern. Vertretungsbefugnis im Laufe ihrer Frühere Amtszeit in der beendet Ersatzwahlen aus, Ersatzwahlen ist. so besteht durch der eine vorgenommen Aufsichtsrat außerordentliche bis werden, zur Vertreterversammlung Scheiden verbleibenden Mitglieder Vertreterversammlung, sind nur Mitgliedern. im dann Laufe erforderlich, ihrer Frühere Amtszeit in der Ersatzwahlen wenn aus, Ersatzwahlen so Zahl besteht durch der Aufsichtsratsmitglieder eine vorgenommen außerordentliche werden, bis zur unter Vertreter- nächsten nur drei aus herabsinkt. ordentlichen versammlung verbleibenden Ersatzwahlen Vertreterversammlung, sind nur Mitgliedern. dann erfolgen erforderlich, Frühere für in den der Ersatzwahlen wenn Rest Ersatzwahlen der Zahl Amtsdauer durch der Aufsichtsratsmitglieder eine vorgenommen ausgeschiedener außerordentliche werden, Aufsichts- Vertreter- unter nur aus drei versammlung ratsmitglieder. den herabsinkt. verbleibenden Ersatzwahlen sind nur Mitgliedern. dann erfolgen erforderlich, Frühere für den Ersatzwahlen wenn Rest der Zahl Amtsdauer durch der Aufsichtsratsmitglieder eine ausgeschiedener außerordentliche unter Aufsichts- Vertreter- drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichts- nächsten nur aus (5) ordentlichen (6) Personen, versammlung ratsmitglieder. ratsmitglieder. sind das nur 65. Lebensjahr dann erforderlich, vollendet wenn haben, Zahl können der nicht Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat unter gewählt drei (6) werden. herabsinkt. Personen, Ersatzwahlen das 65. Lebensjahr erfolgen vollendet für den Rest haben, der können Amtsdauer nicht ausgeschiedener in Aufsichtsrat Aufsichts- gewählt (6) Personen, ratsmitglieder. das 65. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt (7) Die werden. werden. Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellver- (6) (7) treter Die Personen, Mitglieder Vorstandsmitglieder, des das Aufsichtsrats 65. Lebensjahr Prokuristen dürfen vollendet nicht oder haben, zugleich zum können Vorstandsmitglieder, Betrieb nicht des in gesamten den Aufsichtsrat dauernde Geschäfts Stellvertreter Mitglieder Handlungsbevollmächtigte Vorstandsmitglieder, des Aufsichtsrats dürfen Prokuristen sein. nicht oder zugleich zum Vorstandsmitglieder, Betrieb des gesamten dauernde Geschäfts Stellver- ertreter Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts er- gewählt ermächtigte (7) Die werden. (8) (7) Aus mächtigte Die Mitglieder mächtigte dem Vorstand Handlungsbevollmächtigte des Aufsichtsrats Handlungsbevollmächtigte ausgeschiedene dürfen sein. Mitglieder sein. nicht zugleich können Vorstandsmitglieder, erst in den Aufsichtsrat dauernde gewählt Stellver- wer- (8) den, treter Aus wenn dem der Vorstandsmitglieder, sie für ihre ausgeschiedene gesamte Vorstandstätigkeit Prokuristen Mitglieder oder können entlastet zum Betrieb erst worden in den des sind. Aufsichtsrat gesamten Geschäfts gewählt wermächtigtden, dem wenn Vorstand Handlungsbevollmächtigte sie für ihre ausgeschiedene gesamte Vorstandstätigkeit Mitglieder sein. können entlastet erst worden in den sind. Aufsichtsrat gewählt wer- (8) 25 den, Aus Konstituierung, wenn dem Vorstand sie für ihre ausgeschiedene Beschlussfassung gesamte Vorstandstätigkeit Mitglieder können entlastet erst worden in den sind. Aufsichtsrat gewählt wer- (8) Aus (1) Der den, Konstituierung, Konstituierung, Aufsichtsrat wenn sie für wählt ihre Beschlussfassung Beschlussfassung gesamte aus seiner Vorstandstätigkeit Mitte einen Vorsitzenden entlastet worden sowie einen sind. Stellvertreter. Sitzun- (1) gen Der des Aufsichtsrat Aufsichtsrats wählt werden aus seiner durch Mitte seinen einen Vorsitzenden, im sowie Verhinderungsfall einen Stellvertreter. durch dessen Sitzungen Konstituierung, Aufsichtsrat des Aufsichtsrats einberufen. wählt Beschlussfassung werden aus Solange seiner durch Mitte ein seinen Vorsitzender einen Vorsitzenden, und ein im sowie Stellvertreter Verhinderungsfall einen Stellvertreter. nicht durch gewählt Sitzun- dessen oder (1) 25 Der Stellvertreter, (1) gen verhindert Stellvertreter, Der des Aufsichtsrat Aufsichtsrats sind, einberufen. wählt werden werden aus Solange seiner durch Aufsichtsratssitzungen Mitte ein seinen Vorsitzender einen Vorsitzenden, und durch ein im sowie Stellvertreter Verhinderungsfall das einen an Lebensjahren Stellvertreter. nicht durch gewählt dessen Sitzun- älteste oder Stellvertreter, Aufsichtsratsmitglied gen verhindert des sind, einberufen. werden einberufen. werden Solange durch Aufsichtsratssitzungen ein seinen Vorsitzender Vorsitzenden, und durch ein im Stellvertreter Verhinderungsfall das an Lebensjahren nicht durch gewählt dessen älteste oder verhindert sind, werden Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste (2) Der Stellvertreter, Aufsichtsratsmitglied Aufsichtsratsmitglied Aufsichtsrat einberufen. ist beschlussfähig, einberufen. Solange ein einberufen. wenn Vorsitzender mehr als und Hälfte ein Stellvertreter seiner Mitglieder nicht anwesend gewählt oder ist. (2) Er verhindert Der fasst Aufsichtsrat seine sind, Beschlüsse ist werden beschlussfähig, mit Mehrheit Aufsichtsratssitzungen wenn der mehr gültig als abgegebenen durch Hälfte seiner das Stimmen. an Mitglieder Lebensjahren Stimmenthaltungen anwesend älteste ist. (2) Der und Aufsichtsratsmitglied Er fasst ungültige seine Stimmen Beschlüsse ist beschlussfähig, einberufen. werden mit Mehrheit nicht wenn mitgerechnet. der mehr gültig als abgegebenen Bei Hälfte Stimmengleichheit seiner Stimmen. Mitglieder Stimmenthaltungen gilt ein anwesend Antrag ist. als (2) Er abgelehnt; Der und fasst Aufsichtsrat ungültige seine bei Beschlüsse Wahlen Stimmen ist beschlussfähig, entscheidet werden mit Mehrheit nicht in wenn sem mitgerechnet. der mehr gültig Fall als das abgegebenen Bei Los; Hälfte Stimmengleichheit 33 seiner gilt Stimmen. sinngemäß. Mitglieder Stimmenthaltungen gilt ein anwesend Antrag ist. als und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als (3) Eine Er abgelehnt; fasst abgelehnt; Beschlussfassung seine bei Beschlüsse Wahlen entscheidet bei Wahlen entscheidet ist mit in Mehrheit dringenden in sem der in sem Fällen gültig Fall das abgegebenen Fall das auch Los; Los; ohne Einberufung gilt Stimmen. sinngemäß. Stimmenthaltungen gilt sinngemäß. einer Sitzung im (3) Wege und Eine ungültige Beschlussfassung schriftlicher Stimmen Abstimmung werden ist in dringenden oder nicht durch mitgerechnet. entsprechende Fällen auch Bei Stimmengleichheit ohne Fernkommunikationsmen Einberufung gilt einer ein Sitzung Antrag zulässig, als im (3) Eine abgelehnt; Wege wenn Beschlussfassung schriftlicher der bei Vorsitzende Wahlen Abstimmung entscheidet ist des in Aufsichtsrats dringenden oder durch sem entsprechende Fällen oder Fall das sein auch Los; Stellvertreter ohne Fernkommunikationsmen 33 Einberufung gilt sinngemäß. eine solche einer Beschlussfassung Eine sig, wenn veranlasst Beschlussfassung schriftlicher der Vorsitzende und Abstimmung kein ist Mitglied des in Aufsichtsrats dringenden oder des durch Aufsichtsrats entsprechende Fällen oder sein auch sem Stellvertreter ohne Fernkommunikationsmen Verfahren Einberufung eine widerspricht. solche einer Beschlussfas- Sitzung zuläs- im sig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfas- Sitzung zuläs- im (3) Wege (4) Die Wege sung sung Sitzungen veranlasst schriftlicher veranlasst des und Abstimmung und Aufsichtsrats kein Mitglied oder kein Mitglied des sollen des durch Aufsichtsrats Aufsichtsrats mindestens entsprechende sem sem vierteljährlich Fernkommunikationsmen Verfahren Verfahren stattfinden. widerspricht. widerspricht. Außerdem zuläs- hat (4) der sig, Die Vorsitzende wenn Sitzungen der Vorsitzende des eine Aufsichtsrats Sitzung des unter Aufsichtsrats sollen Mitteilung mindestens oder der sein Tagesordnung vierteljährlich Stellvertreter einzuberufen, stattfinden. eine solche Außerdem Beschlussfas- sooft s hat im (4) Die Interesse sung der Sitzungen Vorsitzende veranlasst der Genossenschaft des und eine Aufsichtsrats kein Sitzung Mitglied unter nötig des sollen erscheint Mitteilung Aufsichtsrats mindestens oder wenn Tagesordnung sem vierteljährlich Verfahren der Vorstand einzuberufen, stattfinden. widerspricht. oder mindestens Außerdem sooft s hat im (4) der Hälfte Die Interesse Vorsitzende Sitzungen der Aufsichtsratsmitglieder Genossenschaft des eine Sitzung unter nötig sollen schriftlich Mitteilung erscheint mindestens unter oder Angabe Tagesordnung wenn vierteljährlich des der Zwecks Vorstand einzuberufen, stattfinden. und oder der mindestens Außerdem sooft Gründe s verlangt. der Hälfte Vorsitzende Wird der der Aufsichtsratsmitglieder sem Genossenschaft eine Verlangen Sitzung unter nötig nicht schriftlich erscheint entsprochen, Mitteilung unter oder so Tagesordnung wenn Angabe können des der Vorstand Zwecks Antragsteller einzuberufen, und oder der unter mindestens sooft Gründe Mitteilung s ver- im Hälfte des Interesse langt. Sachverhalts Wird der der Aufsichtsratsmitglieder sem Genossenschaft selbst Verlangen den Aufsichtsrat nötig nicht schriftlich erscheint entsprochen, einberufen. unter oder so Angabe wenn können es des der Vorstand Zwecks Antragsteller und oder der unter mindestens Gründe Mitteilung ver- langt. des Sachverhalts Wird sem selbst Verlangen den Aufsichtsrat nicht entsprochen, einberufen. so können Antragsteller unter Mitteilung 10 des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen. hat im Interesse

13 (4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft s im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder mindestens (5) Hälfte Beschlüsse der Aufsichtsratsmitglieder sind zu Beweiszwecken schriftlich ordnungsgemäß unter Angabe zu protokollieren. des Zwecks und Die der Protokolle Gründe sind verlangt. fortlaufend Wird sem zu nummerieren. Verlangen Sie nicht sind entsprochen, von mindestens so können zwei Sitzungsteilnehmern Antragsteller unter Mitteilung zu unterzeichnen Sachverhalts und mit den selbst sonstigen den Aufsichtsrat Unterlagen einberufen. bei der Genossenschaft des aufzubewahren. 10 (6) (5) Beschlüsse Wird über Angelegenheiten sind zu Beweiszwecken der Genossenschaft ordnungsgemäß beraten, zu protokollieren. Interessen eines Die Protokolle Aufsichtsratsmitglieds, seines zu nummerieren. Ehegatten, seiner Sie sind Eltern, von Kinder, mindestens Geschwister zwei Sitzungsteilnehmern oder einer von ihm zu kraft unter- Ge- sind fortlaufend zeichnen setzes oder und Vollmacht mit den sonstigen vertretenen Unterlagen Person berühren, bei der Genossenschaft darf das betreffende aufzubewahren. Aufsichtsratsmitglied (6) Wird an der über Beratung Angelegenheiten und Abstimmung der Genossenschaft nicht teilnehmen. beraten, Das Aufsichtsratsmitglied Interessen eines ist Aufsichtsrats- jedoch vor mitglieds, der Beschlussfassung seines Ehegatten, zu hören. seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Ge- (7) Ergänzend setzes oder gilt Vollmacht Geschäftsordnung vertretenen Person des Aufsichtsrats. berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (7) C. DIE Ergänzend VERTRETERVERSAMMLUNG gilt Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte C. Die DIE Rechte VERTRETERVERSAMMLUNG der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange Mitgliederzahl übersteigt. 26 Ausübung der Mitgliedsrechte 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von Vertretern der (1) Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange Mitgliederzahl übersteigt. (2) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. (3) 26 Die a Zusammensetzung Vertreter sind an Weisungen und Stimmrecht ihrer Wähler nicht gebunden. (1) (4) Niemand Die Vertreterversammlung kann sein Stimmrecht besteht ausüben, den gewählten wenn darüber Vertretern. Beschluss gefasst wird, ob er zu (2) Jeder entlasten Vertreter oder von hat einer Stimme. Verbindlichkeit Er kann zu nicht befreien durch ist, Bevollmächtigte oder ob Genossenschaft vertreten werden. gegen ihn (3) Die einen Vertreter Anspruch sind geltend an Weisungen machen soll. ihrer Er Wähler ist jedoch nicht vor gebunden. der Beschlussfassung zu hören. (5) (4) Die Niemand Mitglieder kann des sein Vorstands Stimmrecht und ausüben, Aufsichtsrats wenn nehmen darüber an Beschluss der Vertreterversammlung gefasst wird, ob er ohne zu entlasten Stimmrecht oder teil. von Sie einer können Verbindlichkeit jedoch jederzeit zu befreien das Wort ist, ergreifen oder ob und Genossenschaft Anträge stellen. gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 26 b Wählbarkeit (5) Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne (1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, Mitglied der Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen. Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied der 26 Genossenschaft b Wählbarkeit eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche (1) Vertreter Personen, können zu nur deren natürliche, gesetzlicher unbeschränkt Vertretung geschäftsfähige befugt sind, als Personen Vertreter gewählt sein, werden. Mitglied der (2) Ein Genossenschaft Mitglied kann sind nicht und als nicht Vertreter dem Vorstand gewählt werden, oder Aufsichtsrat wenn es angehören. aus der Genossenschaft Ist ein Mitglied ausgeschlossen Genossenschaft worden eine ist juristische ( 9 Abs. 5). Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche der Personen, zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden. 26 c Wahlturnus und Zahl der Vertreter (2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft aus- (1) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 60 Mitglieder ist nach geschlossen worden ist ( 9 Abs. 5). Maßgabe der gemäß 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. 26 Maßgeblich c Wahlturnus ist und der Zahl Mitgliederstand Vertreter am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres. Wahl zur Vertreterversammlung Zusätzlich sind - unter Festlegung findet alle vier der Jahre Reihenfolge statt. Für ihres je Nachrückens 60 Mitglieder - mindes- ist nach (1) Die Maßgabe tens fünf Ersatzvertreter der gemäß zu 26 wählen. e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. (2) Eine Maßgeblich vorzeitige ist Neuwahl der Mitgliederstand zur Vertreterversammlung letzten Tag findet des der statt, Wahl wenn vorhergegangenen Zahl der Vertreter Ge- unter schäftsjahres. Berücksichtigung Zusätzlich nachgerückter sind - unter Festlegung Ersatzvertreter der Reihenfolge unter gesetzliche ihres Nachrückens Mindestzahl - mindes- von 50 tens absinkt. fünf Ersatzvertreter zu wählen. (2) 26 Eine d Aktives vorzeitige Wahlrecht Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter gesetzliche Mindestzahl von (1) Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in Mitgliederliste eingetragene 50 absinkt. Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht ( 9 Abs. 5). (2) 26 Jedes d Aktives Mitglied Wahlrecht hat eine Stimme. (1) (3) Geschäftsunfähige, Wahlberechtigt ist jedes beschränkt bei der geschäftsfähige Bekanntmachung Personen der Wahl sowie in juristische Mitgliederliste Personen eingetragene üben ihr Mitglied. Wahlrecht Ausgeschlossene durch den gesetzlichen Mitglieder Vertreter, haben kein Personengesellschaften Wahlrecht ( 9 Abs. durch 5). ihre zur Vertretung (2) Jedes ermächtigten Mitglied Gesellschafter hat eine Stimme. aus. (3) (4) Geschäftsunfähige, Mitglieder, deren gesetzliche beschränkt Vertreter geschäftsfähige oder zur Vertretung Personen sowie ermächtigte juristische Gesellschafter Personen üben können ihr Wahlrecht sich durch durch Bevollmächtigte den gesetzlichen vertreten Vertreter, lassen. Personengesellschaften Mehrere Erben eines verstorbenen durch ihre zur Mitglieds Vertretung ( 7) ermächtigten können das Wahlrecht Gesellschafter nur aus. durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein (4) Mitglieder, Bevollmächtigter deren gesetzliche kann nicht mehr Vertreter als oder zwei zur Mitglieder Vertretung vertreten. ermächtigte Bevollmächtigte Gesellschafter können können nur sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds ( 7) können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein 11 Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur

14 (3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4) Mitglieder, deren Genossenschaft, gesetzliche Vertreter Ehegatten, oder Eltern, zur Vertretung Kinder oder ermächtigte Geschwister Gesellschafter des Mitglieds können sein sich oder durch müssen Bevollmächtigte zum Vollmachtgeber vertreten in lassen. einem Gesellschafts- Mehrere Erben oder eines Anstellungsverhältnis verstorbenen Mitglieds stehen. ( 7) können Personen, das an Wahlrecht Mitteilung nur durch über einen den Ausschluss gemeinschaftlichen abgesandt Bevollmächtigten ist ( 9 Abs. 5), ausüben. sowie Personen, sich geschäftsmäßig kann nicht mehr zur Ausübung als zwei Mitglieder des Stimmrechts vertreten. erbieten, Bevollmächtigte können nicht können bevoll- nur Ein Bevollmächtigter Mitglieder mächtigt werden. der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister des Mitglieds sein (5) Wahlberechtigte oder müssen zum gesetzliche Vollmachtgeber bzw. in ermächtigte einem Gesellschafts- Vertreter oder Bevollmächtigte Anstellungsverhältnis müssen stehen. ihre 11 Personen, Vertretungsbefugnis an auf Mitteilung Verlangen über des den Wahlausschusses Ausschluss abgesandt schriftlich ist ( nachweisen. 9 Abs. 5), sowie Personen, sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevoll- 26 mächtigt e Wahlverfahren werden. (5) (1) Wahlberechtigte Die Vertreter sowie gesetzliche Ersatzvertreter bzw. ermächtigte werden Vertreter in allgemeiner, oder Bevollmächtigte unmittelbarer, müssen gleicher und ihre Vertretungsbefugnis geheimer Wahl gewählt. auf Verlangen des Wahlausschusses schriftlich nachweisen. (2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses regelt 26 e Wahlverfahren Wahlordnung, vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse (1) Die erlassen Vertreter wird. sowie Die Wahlordnung Ersatzvertreter bedarf der werden Zustimmung in allgemeiner, der Vertreterversammlung. unmittelbarer, gleicher und (3) Fällt geheimer ein Vertreter Wahl gewählt. vor Ablauf der Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter an seine Stelle; (2) Näheres dessen Amtszeit über das erlischt Wahlverfahren spätestens einschließlich mit Ablauf der der Amtszeit Feststellung des Vertreters. des Wahlergebnisses regelt (4) Eine Wahlordnung, Liste mit den Namen vom und Vorstand Anschriften und Aufsichtsrat der gewählten aufgrund Vertreter übereinstimmender und der gewählten Beschlüsse Ersatzvertreter erlassen wird. ist mindestens Die Wahlordnung zwei Wochen bedarf lang der Zustimmung in den Geschäftsräumen der Vertreterversammlung. der Genossenschaft und (3) Fällt ihren ein Niederlassungen Vertreter vor zur Ablauf Einsichtnahme der Amtszeit für weg, Mitglieder so tritt ein auszulegen. Ersatzvertreter Dies ist an in seine der durch Stelle; dessen 46 bestimmten Amtszeit Form erlischt bekannt spätestens zu machen. mit Ablauf Die der Auslegefrist Amtszeit beginnt des Vertreters. mit der Bekanntmachung. (4) Eine In der Liste Bekanntmachung mit den Namen ist und darauf Anschriften hinzuweisen, der gewählten dass jedes Vertreter Mitglied und jederzeit gewählten eine Abschrift Ersatz- der vertreter Liste ist der mindestens Vertreter und zwei Ersatzvertreter Wochen lang verlangen in den Geschäftsräumen kann. der Genossenschaft und ihren Niederlassungen zur Einsichtnahme für Mitglieder auszulegen. Dies ist in der durch f Amtsdauer, bestimmten Beginn Form bekannt und Ende zu machen. des Vertreteramtes Die Auslegefrist beginnt mit der Bekanntmachung. (1) Die In der Vertreter Bekanntmachung werden nach ist Maßgabe darauf hinzuweisen, von Absatz dass 2 auf jedes vier Mitglied Jahre gewählt. jederzeit Wiederwahl eine Abschrift ist der zulässig. Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann. (2) Das Amt des Vertreters beginnt mit Annahme der Wahl, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, 26 in f Amtsdauer, welchem mindestens Beginn und 50 Vertreter Ende des Vertreteramtes Wahl angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme (1) Die der Wahl Vertreter als Vertreter werden nach besteht Maßgabe nicht. Der von Gewählte Absatz 2 hat auf sich vier jedoch Jahre unverzüglich gewählt. Wiederwahl über Annahme der Wahl zu erklären. Lehnt er innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Wahl zu set- ist zulässig. (2) Das zenden Amt Frist des von Vertreters zwei Wochen beginnt mit Wahl Annahme nicht ab, der so Wahl, gilt se frühestens als von jedoch ihm angenommen. mit dem Zeitpunkt, (3) Das in welchem Amt des mindestens Vertreters 50 endet, Vertreter wenn nach Wahl einer angenommen durchgeführten haben. Eine Neuwahl Pflicht mindestens zur Annahme 50 der Vertreter Wahl als Wahl Vertreter angenommen besteht nicht. haben, Der spätestens Gewählte hat jedoch sich mit jedoch Ablauf unverzüglich der Vertreterversammlung, der über Wahl zu Entlastung erklären. von Lehnt Vorstand er innerhalb und Aufsichtsrat einer ihm bei für Mitteilung das vierte seiner Geschäftsjahr Wahl zu set- be- über Annahmzendeschließt, Frist wobei von das zwei Geschäftsjahr, Wochen Wahl in dem nicht ab, Vertreter so gilt se gewählt als von wurden, ihm angenommen. nicht mitgerechnet (3) Das wird. Amt Es endet des jedoch Vertreters vorzeitig, endet, wenn der nach Vertreter einer aus durchgeführten der Genossenschaft Neuwahl ausscheidet mindestens oder 50 Vertreter ausgeschlossen Wahl wird, angenommen Wahl in haben, den Vorstand spätestens oder jedoch Aufsichtsrat mit Ablauf annimmt, der Vertreterversamm- sein Amt niederlegt, stirbt, über geschäftsunfähig Entlastung oder von in Vorstand der Geschäftsfähigkeit und Aufsichtsrat beschränkt für das vierte wird. Geschäftsjahr be- (4) Das schließt, Vertreteramt wobei das endet Geschäftsjahr, vorzeitig, wenn in dem es darauf Vertreter beruht, gewählt dass der wurden, Vertreter nicht zur mitgerechnet gesetzlichen lung, wird. Vertretung Es endet einer jedoch juristischen vorzeitig, Person wenn oder Vertreter Personengesellschaft aus der Genossenschaft befugt ist, und ausscheidet se Vertretungsbefugnis erloschen wird, ist. Wahl Besteht in den Streit Vorstand über das oder Erlöschen Aufsichtsrat der annimmt, Vertretungsbefugnis, sein Amt nieder- ent- oder ausgeschlossen legt, scheidet stirbt, geschäftsunfähig schriftliche Erklärung oder in der der juristischen Geschäftsfähigkeit Person bzw. beschränkt Personengesellschaft, wird. dass (4) Das Vertretungsbefugnis Vertreteramt endet erloschen vorzeitig, ist. wenn es darauf beruht, dass der Vertreter zur gesetzlichen (5) Zum Vertretung Nachweis einer der juristischen Vertretungsbefugnis Person oder erhält Personengesellschaft jeder Vertreter nach befugt Annahme ist, und der se Wahl Vertre- einen tungsbefugnis Ausweis, dessen erloschen Gültigkeit ist. mit Besteht der Beendigung Streit über seines das Erlöschen Amtes erlischt. der Vertretungsbefugnis, entscheidet schriftliche Erklärung der juristischen Person bzw. Personengesellschaft, dass 27 Vertretungsbefugnis Frist und Tagungsort erloschen ist. (5) (1) Zum Die ordentliche Nachweis Vertreterversammlung der Vertretungsbefugnis hat erhält innerhalb jeder der Vertreter ersten nach sechs Annahme Monate nach der Wahl Ablauf einen des Ausweis, Geschäftsjahres dessen stattzufinden. Gültigkeit mit der Beendigung seines Amtes erlischt. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. 27 Frist und Tagungsort (3) Die Vertreterversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und (1) Die Aufsichtsrat ordentliche gemäß Vertreterversammlung 23 Abs. 1 Buchst. hat f einen innerhalb anderen der ersten Tagungsort sechs festlegen. Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) 28 Außerordentliche Einberufung und Vertreterversammlungen Tagesordnung können nach Bedarf einberufen werden. (1) (3) Die Vertreterversammlung wird findet durch am Sitz den der Vorstand Genossenschaft einberufen. statt, Der sofern Aufsichtsrat nicht Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, gemäß wenn 23 Abs. hierfür 1 Buchst. ein gesetzlicher f einen anderen oder satzungsmäßiger Tagungsort festlegen. Grund vorliegt und Aufsichtsrat oder 1228 Einberufung und Tagesordnung (1) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einbe-

15 (1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2) Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3) wenn Die Vertreterversammlung s im Interesse der findet Genossenschaft am Sitz der Genossenschaft erforderlich ist, statt, namentlich sofern auf nicht Verlangen Vorstand des und Aufsichtsrat Prüfungsverbandes. gemäß Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort festlegen. (2) Die Vertreter oder Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Einberufung und Tagesordnung Zwecks und der Gründe Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung verlangen. Vertreterversammlung Hierzu bedarf es mindestens (1) (1) Die wird durch den des Vorstand zehnten einberufen. Teils der Vertreter Der Aufsichtsrat bzw. der ist ist Genossenschaftsmitglieder, verpflichtet, höchstens zur Einberufung wenn hierfür jedoch ein 150 gesetzlicher Mitglieder. oder Mitglieder, satzungsmäßiger auf deren Verlangen Grund vorliegt eine oder Vertreterversammlung s im Interesse einberufen wenn der Genossenschaft wird, können an erforderlich ser Versammlung ist, namentlich teilnehmen; auf Verlangen das Rededes 12 Prüfungsverbandes. und Antragsrecht wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied Vertreter ausgeübt. oder Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des (3) Zwecks Die Vertreterversammlung und der Gründe wird Einberufung durch unmittelbare einer außerordentlichen Benachrichtigung Vertreterversammlung sämtlicher Vertreter ver- in (2) Die langen. Textform Hierzu oder durch bedarf Bekanntmachung es mindestens in des der zehnten durch Teils 46 vorgesehenen der Vertreter Form bzw. einberufen der Genossen- unter schaftsmitglieder, Einhaltung einer Frist höchstens von mindestens jedoch 150 zwei Mitglieder. Wochen, Mitglieder, zwischen auf dem deren Tag Verlangen des Zugangs eine Ver- (Abtreterversammlunsatz 7) bzw. der Veröffentlichung einberufen wird, der können Einberufung an ser und dem Versammlung Tag der Vertreterversammlung teilnehmen; das Rede- liegen Antragsrecht muss. Bei der wird Einberufung von einem ist von Tagesordnung den teilnehmenden bekannt Mitgliedern zu machen. zu bestimmenden Die Tagesordnung Mitglied ist allen ausgeübt. Mitgliedern durch Veröffentlichung in der durch 46 bestimmten Form oder im Inter- und (3) Die net unter Vertreterversammlung der Adresse der Genossenschaft wird durch unmittelbare oder durch Benachrichtigung unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter bekannt in Textform zu machen. oder durch Bekanntmachung in der durch 46 vorgesehenen Form einberufen unter (4) Einhaltung Die Tagesordnung einer Frist wird von von mindestens demjenigen zwei festgesetzt, Wochen, der zwischen Vertreterversammlung dem Tag des Zugangs einberuft. (Absatz Die Vertreter 7) bzw. der oder Veröffentlichung Mitglieder der der Genossenschaft Einberufung und können dem Tag in der Textform Vertreterversammlung unter Anführung des liegen Zwecks muss. und Bei der der Gründe Einberufung verlangen, ist dass Tagesordnung Gegenstände bekannt zur Beschlussfassung zu machen. Die in Tagesordnung der Vertreterversammlung allen Mitgliedern angekündigt durch Veröffentlichung werden; hierzu bedarf in der es durch mindestens 46 bestimmten des zehnten Form Teils oder der im Vertre- Interneter bzw. unter der der Genossenschaftsmitglieder, Adresse Genossenschaft höchstens oder durch jedoch unmittelbare 150 Mitglieder. Benachrichtigung Mitglieder, bekannt auf de- ist zu ren machen. Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden, können an ser (4) Die Versammlung Tagesordnung teilnehmen; wird von das demjenigen Rede- und festgesetzt, Antragsrecht der hinsichtlich Vertreterversammlung ser Gegenstände einberuft. wird Die von Vertreter einem von oder den teilnehmenden Mitglieder der Mitgliedern Genossenschaft zu bestimmenden können in Textform Mitglied ausgeübt. unter Anführung des (5) Zwecks Über Gegenstände, und der Gründe deren verlangen, Verhandlung dass nicht Gegenstände so rechtzeitig zur Beschlussfassung angekündigt ist, dass in der mindestens Vertreterversammlung eine Woche zwischen angekündigt dem werden; Zugang hierzu der Ankündigung bedarf es mindestens (Absatz 7) des und zehnten dem Tag Teils der der Vertreterversammlung bzw. der Genossenschaftsmitglieder, liegt, können Beschlüsse nicht höchstens gefasst jedoch werden; 150 hiervon Mitglieder. sind jedoch Mitglieder, Beschlüsse auf deren über Verlangen den Ablauf Gegenstände der Versammlung zur Beschlussfassung sowie über Anträge angekündigt auf Berufung werden, einer können außerordentlichen an ser Versammlung Vertreterversammlung teilnehmen; ausgenommen. das Rede- und Antragsrecht hinsichtlich ser Gegenstände wird von einem von den teilnehmenden Mitgliedern zu bestimmenden Mitglied ausgeübt. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. Vertreter (5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Absatz 7) und dem Tag der Vertreter- Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. versammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse 29 über Versammlungsleitung den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung ausgenommen. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter Zu (Versammlungsleiter). Anträgen und Verhandlungen Durch Beschluss ohne Beschlussfassung der Vertreterversammlung bedarf es keiner kann Ankündigung. der Vorsitz einem (6) (7) Mitglied In den des Fällen Vorstands, der Absätze des Aufsichtsrats, 3 und 5 gelten einem anderen Mitteilungen Mitglied als der zugegangen, Genossenschaft wenn oder sie einem zwei Vertreter Werktage des vor Prüfungsverbandes Beginn der Frist zur übertragen Post gegeben werden. worden Der sind. Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 29 Versammlungsleitung Den 30 Vorsitz Gegenstände in der Vertreterversammlung der Beschlussfassung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter Die Vertreterversammlung (Versammlungsleiter). beschließt Durch Beschluss über der im Genossenschaftsgesetz Vertreterversammlung kann und der in ser Vorsitz Satzung einem Mitglied bezeichneten des Vorstands, Angelegenheiten, des Aufsichtsrats, insbesondere einem über anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer a) Änderung und der erforderlichenfalls Satzung; Stimmzähler. b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) 30 Feststellung Gegenstände des der Jahresabschlusses, Beschlussfassung Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung Die Vertreterversammlung des Jahresfehlbetrages; beschließt über im Genossenschaftsgesetz und in ser Satzung bezeichneten d) Entlastung Angelegenheiten, des Vorstands und insbesondere des Aufsichtsrats; über a) e) Wahl Änderung Mitglieder Satzung; des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von 22 b) Umfang Abs. 7; der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) f) Feststellung Widerruf der des Bestellung Jahresabschlusses, von Mitgliedern Verwendung des Vorstands des und Jahresüberschusses des Aufsichtsrats sowie oder Deckung außerordentliche Jahresfehlbetrages; Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; des d) g) Entlastung Ausschluss des von Vorstands- und und des Aufsichtsratsmitgliedern Aufsichtsrats; aus der Genossenschaft; e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von 22 Abs. 7; 13 f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außeror-

16 c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) h) Wahl der eines Mitglieder Bevollmächtigten des Aufsichtsrats zur Führung sowie von Festsetzung Prozessen einer gegen Vergütung Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von wegen ihrer 7; 22 Abs. Organstellung; f) i) Widerruf Führung von der Bestellung Prozessen von gegen Mitgliedern im Amt befindliche des Vorstands und und ausgeschiedene des Aufsichtsrats Vorstands- sowie und außeror- Aufsichtsratsmitglieder Kündigung wegen der Dienstverträge ihrer Organstellung; der Vorstandsmitglieder; dentliche g) j) Ausschluss Festsetzung von der Vorstands- Beschränkungen und Aufsichtsratsmitgliedern bei Kreditgewährung gemäß aus der Genossenschaft; 49 des Genossenschaftsgesetzes; eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder we- k) Austritt gen ihrer aus Organstellung; genossenschaftlichen Verbänden; 13 h) Wahl i) l) Führung Verschmelzung, von Prozessen Spaltung gegen oder Formwechsel im Amt befindliche der Genossenschaft und ausgeschiedene nach den Vorstands- Vorschriften und Auf- des sichtsratsmitglieder Umwandlungsgesetzes; wegen ihrer Organstellung; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß 49 des Genossenschaftsge- n) Auflösung setzes; der Genossenschaft; k) o) Fortsetzung Austritt aus genossenschaftlichen der Genossenschaft nach Verbänden; beschlossener Auflösung; l) p) Verschmelzung, Zustimmung zur Wahlordnung Spaltung oder und Formwechsel Wahlen zum der Wahlausschuss. Genossenschaft nach den Vorschriften des 31 Umwandlungsgesetzes; Mehrheitserfordernisse m) (1) Die Aufnahme, Beschlüsse Übertragung der Vertreterversammlung oder Aufgabe eines bedürfen wesentlichen der einfachen Geschäftsbereichs; Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, der Genossenschaft; soweit nicht das Gesetz oder se Satzung eine größere Mehrheit vor- n) Auflösung o) Fortsetzung schreibt. der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) (2) Eine Zustimmung Mehrheit zur von Wahlordnung drei Vierteln und der Wahlen gültig abgegebenen zum Wahlausschuss. Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: a) 31 Änderung Mehrheitserfordernisse Satzung; (1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abge- b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; gebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder se Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2) c) Eine Ausschluss Mehrheit von von Vorstands- drei Vierteln und Aufsichtsratsmitgliedern gültig abgegebenen aus Stimmen der Genossenschaft; ist insbesondere in folgen- d) Austritt den Fällen aus erforderlich: genossenschaftlichen Verbänden; a) e) Änderung Verschmelzung der Satzung; und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in 40 des Genos- f) senschaftsgesetzes Auflösung der Genossenschaft; geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; b) Widerruf c) g) Fortsetzung Ausschluss von der Vorstands- Genossenschaft und Aufsichtsratsmitgliedern nach beschlossener Auflösung; aus der Genossenschaft; h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens 2 aus. genossenschaftlichen Verbänden; d) Austritt e) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungs- (3) Ein Beschluss über Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gesetzes; gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über Auflösung sowie Änderung Auflösung der Rechtsform der Genossenschaft; müssen über gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Ver- f) g) Fortsetzung treter in einer der nur Genossenschaft zu sem Zweck nach einberufenen beschlossener Versammlung Auflösung; anwesend sein. Wenn se h) Aufhebung Mitgliederzahl der in Einschränkung der Versammlung, des Anspruchs über auf Auszahlung Auflösung oder des Auseinandersetzungsgut- über Änderung Rechtsform habens 2. beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf (3) Ein Zahl Beschluss der erschienenen über Änderung Vertreter der innerhalb Rechtsform desselben bedarf der Geschäftsjahres Mehrheit von über neun Zehnteln Auflösung der gültig oder den abgegebenen Formwechsel Stimmen. beschließen. Bei der Beschlussfassung über Auflösung sowie Ände- (4) Vor rung Beschlussfassung der Rechtsform müssen über über Verschmelzung, gesetzlichen Spaltung Vorschriften oder Formwechsel hinaus zwei Drittel nach aller den Ver- Vorschriften in einer des Umwandlungsgesetzes, nur zu sem Zweck einberufenen Auflösung oder Versammlung Fortsetzung anwesend der aufgelösten sein. Wenn Genossen- se treter Mitgliederzahl schaft ist Prüfungsverband in der Versammlung, zu hören. Ein über Gutachten Auflösung des Prüfungsverbandes oder über Änderung ist vom Vorstand rechtzeitig beschließt, zu beantragen nicht erreicht und in ist, der kann Vertreterversammlung jede weitere Versammlung zu verlesen. ohne Rücksicht auf (5) Die Zahl Absätze der 3 erschienenen und 4 können Vertreter nur unter innerhalb den Absatz desselben 3 genannten Geschäftsjahres Voraussetzungen über Auflösung geändert der Rechtsform oder werden. Formwechsel beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossen- 32 schaft Entlastung ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vor- (1) Ein stand Vertreter rechtzeitig kann zu das beantragen Stimmrecht und nicht in der ausüben, Vertreterversammlung wenn darüber Beschluss zu verlesen. gefasst wird, ob er (5) Die zu entlasten Absätze ist. 3 und 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert (2) Über werden. Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. 33 Abstimmungen und Wahlen 32 Entlastung (1) 14 Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.

17 (5) Die Absätze 3 und 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1) 32 Abstimmungen Entlastung und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, (1) der Ein Vertreter Aufsichtsrat kann oder das mindestens Stimmrecht der nicht vierte ausüben, Teil der wenn bei darüber der Beschlussfassung gefasst hierüber wird, gültig ob er abgegebenen zu entlasten ist. Stimmen es verlangt. (2) Bei Über der Feststellung Entlastung von des Vorstand Stimmenverhältnisses und Aufsichtsrat werden ist getrennt nur abzustimmen. gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit Abstimmungen gilt ein und Antrag Wahlen als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in sen Fällen das Los. 33 (1) Abstimmungen Für jeden zu wählenden und Wahlen Kandidaten müssen kann geheim jeweils durch nur Stimmzettel eine Stimme erfolgen, abgegeben wenn werden. der Vorstand, (3) Wird der Aufsichtsrat eine Wahl mit oder Stimmzetteln mindestens durchgeführt, der vierte Teil so der hat bei jeder der Wahlberechtigte Beschlussfassung so viele hierüber Stimmen, 14 gültig wie abgegebenen Mandate zu Stimmen vergeben es sind. verlangt. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel vorgeschlagenen der Feststellung Kandidaten, des Stimmenverhältnisses denen er seine Stimme werden geben nur will. Gewählt gültig abgegebenen sind Kandidaten, Stimmen gezählt; meisten Stimmenthaltungen erhalten. und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stim- (4) Wird mengleichheit eine Wahl gilt mit ein Handzeichen Antrag als abgelehnt; durchgeführt, bei Wahlen so ist für entscheidet jedes zu in vergebende sen Fällen Mandat das Los. ein besonderer Für jeden zu Wahlgang wählenden erforderlich. Kandidaten Gewählt kann jeweils ist, wer nur mehr eine als Stimme Hälfte abgegeben der abgegebenen werden. gül- (2) Bei (3) Wird tigen eine Stimmen Wahl erhalten mit Stimmzetteln hat. Erhält durchgeführt, kein Kandidat so im hat ersten jeder Wahlberechtigte Wahlgang erforderliche so viele Stimmen, Mehrheit, Mandate so wird zu eine vergeben Stichwahl sind. zwischen Der Wahlberechtigte jeweils den beiden bezeichnet Kandidaten auf dem durchgeführt, Stimmzettel vor- wie geschlagenen meisten Stimmen Kandidaten, erhalten denen haben. er In seine sem Stimme Fall ist geben der Kandidat will. Gewählt gewählt, sind der Kandidaten, meisten Stimmen meisten erhält. Stimmen Sind nicht erhalten. mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen (4) Wird sind, so eine kann Wahl gemeinsam mit Handzeichen (en bloc) durchgeführt, abgestimmt werden, so ist für sofern jedes dem zu nicht vergebende widersprochen Mandat wird. ein (5) Der besonderer Gewählte Wahlgang hat unverzüglich erforderlich. der Gewählt Genossenschaft ist, wer mehr gegenüber als Hälfte zu erklären, der abgegebenen ob er Wahl gültigen annimmt. Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang erforderliche Mehr- 34 heit, Auskunftsrecht so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, meisten Stimmen erhalten haben. In sem Fall ist der Kandidat gewählt, der meisten (1) Jedem Stimmen Vertreter erhält. ist Sind auf nicht Verlangen mehr Kandidaten in der Vertreterversammlung vorgeschlagen, als Auskunft Mandate über neu Angelegenheiten der zu besetzen sind, so Genossenschaft kann gemeinsam zu (en geben, bloc) soweit abgestimmt es zur werden, sachgemäßen sofern dem Beurteilung nicht widersprochen des Gegenstands wird. der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er Wahl (2) Die annimmt. Auskunft darf verweigert werden, soweit a) Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der 34 Genossenschaft Auskunftsrecht einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; (1) b) Jedem Fragen Vertreter steuerliche ist auf Wertansätze Verlangen in oder Vertreterversammlung Höhe einzelner Steuern Auskunft betreffen; über Angelegenhei- c) ten Erteilung der Genossenschaft der Auskunft zu strafbar geben, wäre soweit oder es eine zur sachgemäßen gesetzliche, satzungsmäßige Beurteilung des oder Gegenstands vertragliche Tagesordnung Geheimhaltungspflicht erforderlich verletzt ist. Die würde; Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. der (2) d) das Die Auskunftsverlangen darf verweigert werden, persönlichen soweit oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft; Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der e) es Genossenschaft sich um arbeitsvertragliche einen nicht unerheblichen Vereinbarungen Nachteil mit Vorstandsmitgliedern zuzufügen; oder Mitarbeitern der a) b) Genossenschaft Fragen steuerliche handelt; Wertansätze oder Höhe einzelner Steuern betreffen; c) f) Verlesung Erteilung der von Auskunft Schriftstücken strafbar zu wäre einer oder unzumutbaren eine gesetzliche, Verlängerung satzungsmäßige der Vertreterversammlung Geheimhaltungspflicht führen würde. verletzt würde; oder vertragliche d) 35 das Versammlungsniederschrift Auskunftsverlangen persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten be- (1) Beschlüsse trifft; der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der e) es Genossenschaft handelt; (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und f) Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Vertreterversamm- Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und Feststellungen des Versammlungsleiters über Beschlussfassung angegelung führen würde. 35 ben Versammlungsniederschrift werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den (1) Beschlüsse Vorstandsmitgliedern, der Vertreterversammlung an der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken teilgenommen ordnungsgemäß haben, unterschrieben zu protokollieren. werden; ihr sind Belege über Einberufung als Anlagen beizufügen. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und Feststellungen des Versammlungsleiters über Beschlussfassung angege- (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen. ben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, an der Vertreterversammlung teilgenommen haben, unterschrieben (4) Die werden; Niederschrift ihr sind ist Belege mit den über dazugehörenden Einberufung Anlagen als Anlagen aufzubewahren. beizufügen. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. 36 Teilnahme der Verbände (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen Vertreter beizufügen. 15 (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist

18 werden; ihr sind Belege über Einberufung als Anlagen beizufügen. (3) Vertreter Der Niederschrift des Prüfungsverbandes ist in den Fällen und der des genossenschaftlichen 47 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes Spitzenverbände sind berechtigt, ein Ver- an jeder zeichnis Vertreterversammlung der erschienenen Vertreter teilzunehmen beizufügen. und jederzeit das Wort zu ergreifen. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist IV. jedem EIGENKAPITAL Mitglied der Genossenschaft UND HAFTSUMME zu gestatten Teilnahme Geschäftsanteil der Verbände und Geschäftsguthaben Vertreter (1) Der Geschäftsanteil des Prüfungsverbandes beträgt 160 und EUR. der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Vertreterversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (2) Auf den Geschäftsanteil sind mindestens 50 EUR sofort nach Eintragung in Mitgliederliste 15 einzuzahlen. Über weitere Einzahlungen entscheidet Vertreterversammlung gemäß 50 IV. des EIGENKAPITAL Genossenschaftsgesetzes. UND HAFTSUMME Die vorzeitige Volleinzahlung des Geschäftsanteils ist zugelassen. 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds Geschäftsanteil mit einem zweiten beträgt Geschäftsanteil 160 EUR. darf erst zugelassen werden, wenn der erste Ge- (1) Der (2) Auf schäftsanteil den Geschäftsanteil voll eingezahlt sind mindestens ist; Entsprechendes 50 EUR sofort gilt für nach Eintragung Beteiligung in mit Mitgliederliste weiteren Geschäftsanteilen. Über Für weitere Einzahlungen gilt Absatz entscheidet 2 entsprechend. Vertreterversammlung gemäß 50 (4) Die des auf Genossenschaftsgesetzes. den Geschäftsanteil geleisteten Die vorzeitige Einzahlungen Volleinzahlung zuzüglich des sonstiger Geschäftsanteils Gutschriften ist zuge- und einzuzahlen. lassen. abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines (3) Ein Mitglieds. kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mit- (5) Das glieds Geschäftsguthaben mit einem zweiten darf, Geschäftsanteil solange das darf Mitglied erst zugelassen nicht ausgeschieden werden, wenn ist, von der der erste Genossenschaft nicht voll ausgezahlt, eingezahlt nicht ist; aufgerechnet Entsprechendes oder gilt im für geschäftlichen Beteiligung Betrieb mit der weiteren Genossen- Ge- Geschäftsanteischäftsanteilenschaft als Sicherheit Für verwendet Einzahlung werden. gilt Absatz Eine geschuldete 2 entsprechend. Einzahlung darf nicht erlassen werden; auf gegen den se Geschäftsanteil kann das Mitglied geleisteten nicht aufrechnen. Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und (6) Die abzüglich Abtretung zur Verlustdeckung oder Verpfändung abgeschriebener des Geschäftsguthabens Beträge bilden an das Dritte Geschäftsguthaben ist unzulässig und eines der (4) Die Mitglieds. Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das (5) Das Mitglied Geschäftsguthaben gegen seine Verbindlichkeiten darf, solange das gegenüber Mitglied der nicht Genossenschaft ausgeschieden ist ist, nicht von gestattet. der Genos- Für senschaft das Auseinandersetzungsguthaben nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet gilt 10. oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen wer- 38 den; Gesetzliche gegen se Rücklage kann das Mitglied nicht aufrechnen. (6) (1) Die Die gesetzliche Abtretung oder Rücklage Verpfändung nt zur des Deckung Geschäftsguthabens von Bilanzverlusten. an Dritte ist unzulässig und der (2) Die Genossenschaft gesetzliche Rücklage gegenüber wird unwirksam. gebildet Eine durch Aufrechnung eine jährliche des Zuweisung Geschäftsguthabens von mindestens durch das 10 Mitglied Prozent des gegen Jahresüberschusses seine Verbindlichkeiten zuzüglich gegenüber eines eventuellen der Genossenschaft Gewinnvortrags ist nicht bzw. gestattet. abzüglich Für das eines Auseinandersetzungsguthaben eventuellen Verlustvortrags, solange gilt 10. Rücklage 5 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht. 38 Gesetzliche Rücklage (3) Über Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt Vertreterversammlung. (1) Die gesetzliche Rücklage nt zur Deckung von Bilanzverlusten. (2) 39 Die Andere gesetzliche Ergebnisrücklagen Rücklage wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 Neben Prozent der gesetzlichen des Jahresüberschusses Rücklage wird zuzüglich eine andere eines Ergebnisrücklage eventuellen Gewinnvortrags gebildet, der jährlich bzw. abzüglich mindestens eines 10 Prozent eventuellen des Jahresüberschusses Verlustvortrags, solange zuzüglich Rücklage eines eventuellen 5 Prozent Gewinnvortrags der Bilanzsumme bzw. nicht abzüglich eines reicht. eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet (3) werden. Über Über Verwendung ihre Verwendung der gesetzlichen beschließen Rücklage Vorstand beschließt und Aufsichtsrat Vertreterversammlung. in gemeinsamer Sitzung ( 23 Abs. 1 Buchst. g). er- 39 Andere Ergebnisrücklagen 40 Beschränkte Nachschusspflicht Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindes- Die tens Nachschusspflicht 10 Prozent des Jahresüberschusses der Mitglieder ist auf zuzüglich Haftsumme eines eventuellen beschränkt. Gewinnvortrags Die Haftsumme bzw. für abzüg- jeden lich Geschäftsanteil eines eventuellen beträgt Verlustvortrags 300 EUR. zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung ( 23 Abs. 1 Buchst. g). 40 Beschränkte Nachschusspflicht V. RECHNUNGSWESEN Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme für jeden Geschäftsanteil 41 Geschäftsjahr beträgt 300 EUR. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 42 Jahresabschluss und Lagebericht V. RECHNUNGSWESEN Geschäftsjahr

19 (1) V. Der RECHNUNGSWESEN Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. 41 Geschäftsjahr (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichen Lagebericht unverzüglich dem Das Geschäftsjahr Aufsichtsrat und ist - das ggf. Kalenderjahr. nach Prüfung gemäß 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Vertreterversammlung Jahresabschluss zur und Feststellung Lagebericht des Jahresabschlusses vorzulegen. (3) (1) Jahresabschluss Der Vorstand hat und innerhalb der gesetzliche von drei Monaten Lagebericht nach nebst Ende dem des Bericht Geschäftsjahres des Aufsichtsrats den Jahresab- sollen 42 schluss mindestens und eine den gesetzlichen Woche vor der Lagebericht Vertreterversammlung für das vergangene in den Geschäftsjahr Geschäftsräumen aufzustellen. der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder 16 (2) Der ausgelegt Vorstand oder hat ihnen den sonst Jahresabschluss zur Kenntnis sowie gebracht den werden. gesetzlichen Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Ver- (4) Der treterversammlung Bericht des Aufsichtsrats zur Feststellung über des seine Jahresabschlusses Prüfung des Jahresabschlusses vorzulegen. und des gesetzlichen Lageberichts ( 22 Abs. 3) ist der ordentlichen Vertreterversammlung zu erstatten. (3) Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen 43 mindestens Verwendung eine des Woche Jahresüberschusses vor der Vertreterversammlung in den Geschäftsräumen der Genos- (1) Über senschaft Verwendung oder an einer des anderen Jahresüberschusses bekannt zu machenden beschließt Stelle Vertreterversammlung; zur Einsicht der Mitglieder ser ausgelegt kann, soweit oder er ihnen nicht der sonst gesetzlichen zur Kenntnis Rücklage gebracht ( werden. 38) oder anderen Ergebnisrücklagen ( 39) (4) Der zugeführt Bericht oder des zu Aufsichtsrats anderen Zwecken über seine verwendet Prüfung wird, des an Jahresabschlusses Mitglieder nach dem und Verhältnis des gesetzli- ihrer Geschäftsguthaben Lageberichts ( 22 am Abs. Schluss 3) ist der des ordentlichen vorhergegangenen Vertreterversammlung Geschäftsjahres zu erstatten. verteilt werden. Bei der Verteilung sind im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten chen 43 Einzahlungen Verwendung vom des ersten Jahresüberschusses Tag des auf Einzahlung folgenden Kalendertags an zu berücksichtigen. Verwendung Der auf das des einzelne Jahresüberschusses Mitglied entfallende beschließt Jahresüberschuss Vertreterversammlung; wird dem Geschäfts- ser guthaben kann, soweit er lange nicht zugeschrieben, der gesetzlichen bis Rücklage der Geschäftsanteil ( 38) oder anderen erreicht Ergebnisrücklagen oder ein durch Verlust ( 39) vermindertes zugeführt oder Geschäftsguthaben zu anderen Zwecken wieder verwendet ergänzt wird, ist. an Mitglieder nach dem Verhältnis ih- (2) Ein (1) Über rer Geschäftsguthaben vom Vorschlag des Vorstands am Schluss abweichender des vorhergegangenen Beschluss über Geschäftsjahres Verwendung verteilt des werden. Jahresüberschusses, Bei der Verteilung durch sind den nachträglich im abgelaufenen ein Bilanzverlust Geschäftsjahr eintritt, auf den ist nicht Geschäftsanteil möglich. geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf Einzahlung folgenden Kalendertags an zu berück- 44 sichtigen. Deckung Der eines auf das Jahresfehlbetrages einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust (1) Über Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt Vertreterversammlung. vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung (2) Ein vom Vorschlag des Vorstands abweichender Beschluss über Verwendung des Jahres- anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken. überschusses, durch den nachträglich ein Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich. (3) 44 Werden Deckung Geschäftsguthaben eines Jahresfehlbetrages zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied Deckung entfallende eines Jahresfehlbetrages Verlustanteil nach beschließt dem Verhältnis Vertreterversammlung. der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, be- (1) Über (2) Soweit rechnet. ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken. (3) VI. Werden LIQUIDATION Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsan- 45 teile Liquidation aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, be- Nach rechnet. der Auflösung erfolgt Liquidation der Genossenschaft. Für Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an Mitglieder verteilt werden. VI. LIQUIDATION 45 Liquidation Nach der Auflösung erfolgt Liquidation der Genossenschaft. Für Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an Mitglieder verteilt werden. VII. BEKANNTMACHUNGEN 46 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, unter ihrer Firma in der Hallertauer Zeitung, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie in 325 HGB genannten Unterlagen werden im elektronischen BEKANNTMACHUNGEN Bundesanzeiger veröffentlicht. VII. 46 Bekanntmachungen 17 (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich nichts Abweichendes

20 VII. (2) Bei BEKANNTMACHUNGEN der Bekanntmachung sind Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. (3) 46 Sind Bekanntmachungen in der Hallertauer Zeitung nicht möglich, so wird bis zur Bestimmung (1) Die Bekanntmachungen eines anderen Bekanntmachungsorgans der Genossenschaft werden, durch soweit Vertreterversammlung gesetzlich nichts Abweichendes se durch vorgeschrieben unmittelbare Benachrichtigung ist, unter ihrer Firma sämtlicher in der Vertreter Hallertauer einberufen. Zeitung, Die der übrigen Jahresabschluss Bekanntmachungen erfolgen und der gesetzliche Lagebericht bis zur Bestimmung sowie eines in 325 anderen HGB Bekanntmachungsorgans genannten Unterlagen werden im elektronischen im elektronischen Bundesanzeiger. Bundesanzeiger veröffentlicht. (2) Bei der Bekanntmachung sind Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. 17 (3) Sind Bekanntmachungen in der Hallertauer Zeitung nicht möglich, so wird bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans durch Vertreterversammlung se durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter einberufen. Die übrigen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans im elektronischen Bundesanzeiger. Diese Satzung wurde angenommen in der Vertreterversammlung vom 09. Juni 2011 und in das Genossenschaftsregister eingetragen am 06. Juli

Vertreterversammlung der Volksbank Freiburg eg am 24. Juni 2015. Beschluss über Satzungsänderung

Vertreterversammlung der Volksbank Freiburg eg am 24. Juni 2015. Beschluss über Satzungsänderung Vertreterversammlung der Volksbank Freiburg eg am 24. Juni 2015 Beschluss über Satzungsänderung (Passagen aus der aktuellen Satzung, die gelöscht werden, sind durchgestrichen. Neueinfügungen bzw. Neuformulierungen

Mehr

1 Name, Sitz (1) Der Name der Genossenschaft lautet Waldhessische Energiegenossenschaft eg. (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Wildeck.

1 Name, Sitz (1) Der Name der Genossenschaft lautet Waldhessische Energiegenossenschaft eg. (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Wildeck. Waldhessische Energiegenossenschaft (WEG) SATZUNG 1 Name, Sitz (1) Der Name der Genossenschaft lautet Waldhessische Energiegenossenschaft eg. (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Wildeck. 2 Zweck und

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Satzung der Ökonauten eg. Stand: 28. Januar 2015

Satzung der Ökonauten eg. Stand: 28. Januar 2015 Satzung der Ökonauten eg Stand: 28. Januar 2015 Satzung der Ökonauten eg Präambel Die Ökonauten eg ist eine regionale Landwirtschaftsgenossenschaft für Brandenburg. Ziel der Genossenschaft ist es, Flächen

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Satzung. Satzung. I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2. III. Organe der Genossenschaft 7. IV. Eigenkapital und Haftsumme 21

Satzung. Satzung. I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2. III. Organe der Genossenschaft 7. IV. Eigenkapital und Haftsumme 21 Satzung Satzung Inhalt Seite I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2 II. Mitgliedschaft 2 III. Organe der Genossenschaft 7 A. Der Vorstand 8 B. Der Aufsichtsrat 11 C. Die Generalversammlung

Mehr

Satzung Geno ScOLAR eg

Satzung Geno ScOLAR eg 1 Name, Sitz (1) Die Genossenschaft heißt Geno ScOLAR eg. (2) Der Sitz der Genossenschaft ist Rotenburg an der Fulda. 2 Gegenstand (1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen

Mehr

Gemeinsam mehr als eine Bank. Satzung der Sparda-Bank Augsburg eg

Gemeinsam mehr als eine Bank. Satzung der Sparda-Bank Augsburg eg Satzung der Sparda-Bank Augsburg eg Gemeinsam mehr als eine Bank Sparda-Bank Augsburg eg Prinzregentenstraße 23 86150 Augsburg Telefon 0821 32070 Telefax 0821 3207-102 E-Mail info@sparda-a.de Internet

Mehr

Satzung der Aktiengesellschaft Bad Neuenahr. Stand: 28. Oktober 2015. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung der Aktiengesellschaft Bad Neuenahr. Stand: 28. Oktober 2015. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr 1 Satzung der Aktiengesellschaft Bad Neuenahr Stand: 28. Oktober 2015 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. (2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma,,Aktiengesellschaft

Mehr

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 3 II. MITGLIEDSCHAFT 3 III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 6 IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME 17

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 3 II. MITGLIEDSCHAFT 3 III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 6 IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME 17 Satzung Inhalt: I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 3 II. MITGLIEDSCHAFT 3 III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 6 IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME 17 V. RECHNUNGSWESEN 17 VI. LIQUIDATION 18 VII.

Mehr

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS Satzung der Volksbank Plochingen eg Ausgabe Mai 2007 Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens II. Mitgliedschaft III. Organe der Genossenschaft IV. Beiräte V. Eigenkapital und Haftsumme

Mehr

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Satzung. der. NATURSTROM Aktiengesellschaft

Satzung. der. NATURSTROM Aktiengesellschaft Satzung der NATURSTROM Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz 1. Die Aktiengesellschaft führt die Firma NATURSTROM Aktiengesellschaft. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf.

Mehr

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt.

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: AUDI Aktiengesellschaft. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft

Mehr

Satzung der Volksbank Bautzen eg

Satzung der Volksbank Bautzen eg Inhaltsverzeichnis Satzung der Volksbank Bautzen eg Eingetragen im Genossenschaftsregister Nr. 225 beim Amtsgericht in Dresden. I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2 II. Mitgliedschaft

Mehr

Satzung. mit Wahlordnung zur Vertreterversammlung

Satzung. mit Wahlordnung zur Vertreterversammlung Satzung mit Wahlordnung zur Vertreterversammlung Satzung - Fassung 07.10.2015 - Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 7 IV.

Mehr

SATZUNG VOLKSBANK RAIFFEISENBANK WÜRZBURG

SATZUNG VOLKSBANK RAIFFEISENBANK WÜRZBURG SATZUNG VOLKSBANK RAIFFEISENBANK WÜRZBURG eingetragene Genossenschaft beschlossen in der Vertreterversammlung vom 29. Juni 2011 I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens II. Mitgliedschaft

Mehr

SATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V.

SATZUNG 1. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V. SATZUNG 1 Altrheinstraße 20 77866 Rheinau Tel: 07844 / 991394 Fax: 07844 / 991396 Email: info@daihatsu-partnerverband.de Internet: www.daihatsu-partnerverband.de

Mehr

PSD Bank Köln eg. Satzung. Stand: 27. August 2012

PSD Bank Köln eg. Satzung. Stand: 27. August 2012 PSD Bank Köln eg Satzung Stand: 27. August 2012 Geschäftsbereich I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: PSD Bank Köln eg. (2) Die

Mehr

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt

Mehr

Volksbank Regensburg eg

Volksbank Regensburg eg Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 7 IV. Eigenkapital und Haftsumme 20 V. Rechnungswesen 21 VI. Liquidation 22 VII.

Mehr

Satzung. Volksbank Ober-Mörlen eg. 61239 Ober-Mörlen

Satzung. Volksbank Ober-Mörlen eg. 61239 Ober-Mörlen Satzung Volksbank Ober-Mörlen eg 61239 Ober-Mörlen Stand: 24.08.2012 1 Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 7 IV. Eigenkapital

Mehr

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS...4 1 Firma und Sitz...4 2 Zweck und Gegenstand...4

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS...4 1 Firma und Sitz...4 2 Zweck und Gegenstand...4 Satzung Inhaltsverzeichnis I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS...4 1 Firma und Sitz...4 2 Zweck und Gegenstand...4 II. MITGLIEDSCHAFT...4/5 3 Erwerb der Mitgliedschaft...4/5 4 Beendigung

Mehr

Satzung. Volksbank Raiffeisenbank Starnberg-Herrsching-Landsberg eg. Seite - 1

Satzung. Volksbank Raiffeisenbank Starnberg-Herrsching-Landsberg eg. Seite - 1 Satzung Volksbank Raiffeisenbank Starnberg-Herrsching-Landsberg eg Seite - 1 Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens II. Mitgliedschaft III. Organe der Genossenschaft IV.

Mehr

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Volksbank Ganderkesee-Hude eg (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in 27798 Hude 2 Zweck

Mehr

Satzung. VR-Bank eg Schwerin. Parchim. Ludwigslust

Satzung. VR-Bank eg Schwerin. Parchim. Ludwigslust Satzung VR-Bank eg Schwerin. Parchim. Ludwigslust Inhaltsverzeichnis 3 Inhalt Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens I. 5 II. Mitgliedschaft 5 III. Organe der Genossenschaft 10 IV. Eigenkapital

Mehr

Satzung der Volksbank eg, Nienburg/Weser

Satzung der Volksbank eg, Nienburg/Weser Satzung der Volksbank eg, Nienburg/Weser I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Volksbank eg (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz

Mehr

Satzung. Fellbacher Bank eg

Satzung. Fellbacher Bank eg Satzung Fellbacher Bank eg Satzung Inhalt: I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 3 II. MITGLIEDSCHAFT 3 III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 7 IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME 17 V. RECHNUNGSWESEN

Mehr

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater

Mehr

Satzung. Raiffeisenbank Ehingen-Hochsträß eg

Satzung. Raiffeisenbank Ehingen-Hochsträß eg Satzung Raiffeisenbank Ehingen-Hochsträß eg Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 6 IV. Eigenkapital und Haftsumme

Mehr

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS. Satzung der VR Bank Kaufbeuren-Ostallgäu eg

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS. Satzung der VR Bank Kaufbeuren-Ostallgäu eg Satzung der VR Bank Kaufbeuren-Ostallgäu eg Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens II. Mitgliedschaft III. Organe der Genossenschaft IV. Eigenkapital und Haftsumme V. Rechnungswesen

Mehr

Inhaltsverzeichnis - 1 - Satzung der BioAcker eg. I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1 2 Firma und Sitz 1 Zweck und Gegenstand 2

Inhaltsverzeichnis - 1 - Satzung der BioAcker eg. I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1 2 Firma und Sitz 1 Zweck und Gegenstand 2 - 1 - Satzung der BioAcker eg Inhaltsverzeichnis I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1 2 Firma und Sitz 1 Zweck und Gegenstand 2 II. Mitgliedschaft 3-12 Erwerb der Mitgliedschaft 3 Beendigung

Mehr

Satzung. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr. (1) Die Gesellschaft führt die Firma FCR Immobilien Aktiengesellschaft. 2 Gegenstand des Unternehmens

Satzung. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr. (1) Die Gesellschaft führt die Firma FCR Immobilien Aktiengesellschaft. 2 Gegenstand des Unternehmens Anlage Satzung 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma FCR Immobilien Aktiengesellschaft. (2) Sie hat ihren Sitz in München. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Gegenstand

Mehr

Satzung Stand: Juni 2009

Satzung Stand: Juni 2009 Satzung Stand: Juni 2009 1 Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2 II. Mitgliedschaft 2 III. Organe der Genossenschaft 6 IV. Eigenkapital und Haftsumme 17 V. Rechnungswesen

Mehr

(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, insbesondere

(2) Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, insbesondere I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet Volksbank Leipzig eg. (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Leipzig. 2 Zweck und Gegenstand

Mehr

Volksbank Westliche Saar plus eg

Volksbank Westliche Saar plus eg Satzung Volksbank Westliche Saar plus eg Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 6 IV. Eigenkapital und Haftsumme 16 V. Rechnungswesen

Mehr

Satzung. Satzung der Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee eg eingetragen in das GenR Traunstein Nr. 153 am 07.

Satzung. Satzung der Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee eg eingetragen in das GenR Traunstein Nr. 153 am 07. Satzung eingetragen in das GenR Traunstein Nr. 153 am 07. Oktober 2013 1 Inhalt I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens... 3 II. Mitgliedschaft... 4 III. Organe der Genossenschaft... 8 IV.

Mehr

Satzung. der. Volksbank Donau Neckar eg

Satzung. der. Volksbank Donau Neckar eg der Volksbank Donau Neckar eg Inhaltsverzeichnis I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS II. III. IV. MITGLIEDSCHAFT ORGANE DER GENOSSENSCHAFT EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME V. RECHNUNGSWESEN

Mehr

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen I. StugA 1 Mitgliedschaft Mitglied des Studiengangausschusses (im Folgenden StugA) kann jede*r immatrikulierte Student*in

Mehr

Satzung der VR Bank Schwäbisch Hall-Crailsheim eg

Satzung der VR Bank Schwäbisch Hall-Crailsheim eg Satzung der VR Bank Schwäbisch Hall-Crailsheim eg Inhalt 3 I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 6 III. Organe der Genossenschaft 16 IV. Eigenkapital und Haftsumme

Mehr

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. SATZUNG des VERBUNDES PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) SITZ STUTTGART 1 Name und Sitz Der Verbund führt den Namen VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). Sitz des

Mehr

Satzung. Satzung. der VR Bank Rhein-Neckar eg. Stand: 25. 21. Mai 2009 2012

Satzung. Satzung. der VR Bank Rhein-Neckar eg. Stand: 25. 21. Mai 2009 2012 Satzung Satzung der VR Bank Rhein-Neckar eg Stand: 25. 21. Mai 2009 2012 1 Inhalt I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1 Firma und

Mehr

Satzung. für Volksbanken und Raiffeisenbanken mit Vertreterversammlung

Satzung. für Volksbanken und Raiffeisenbanken mit Vertreterversammlung Satzung für Volksbanken und Raiffeisenbanken mit Vertreterversammlung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 6 IV. Eigenkapital

Mehr

S atzung. gewachsen wie die Region. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. VR Bank Biedenkopf-Gladenbach eg. Wir machen den Weg frei.

S atzung. gewachsen wie die Region. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. VR Bank Biedenkopf-Gladenbach eg. Wir machen den Weg frei. S atzung gewachsen wie die Region Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir machen den Weg frei. Persönlich und nah. VR Bank Biedenkopf-Gladenbach eg Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand

Mehr

Satzung. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir machen den Weg frei.

Satzung. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir machen den Weg frei. Satzung Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir machen den Weg frei. Satzung Volksbank Ruhr Mitte eg Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 4 II. Mitgliedschaft 4 III. Organe

Mehr

Satzung. Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2. II. Mitgliedschaft 2. III. Organe der Genossenschaft 4

Satzung. Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2. II. Mitgliedschaft 2. III. Organe der Genossenschaft 4 Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2 II. Mitgliedschaft 2 III. Organe der Genossenschaft 4 IV. Eigenkapital und Haftsumme 9 V. Rechnungswesen 10 VI. Liquidation 10 VII.

Mehr

Satzung. für Volksbanken und Raiffeisenbanken mit Vertreterversammlung (mit Warengeschäft)

Satzung. für Volksbanken und Raiffeisenbanken mit Vertreterversammlung (mit Warengeschäft) Satzung für Volksbanken und Raiffeisenbanken mit Vertreterversammlung (mit Warengeschäft) Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft

Mehr

Satzung. der Frankenberger Bank

Satzung. der Frankenberger Bank Satzung der Frankenberger Bank Satzung der Frankenberger Bank (Stand: Juni 2014) I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Frankenberger

Mehr

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2. II. Mitgliedschaft 2. III. Organe der Genossenschaft 5. IV. Eigenkapital und Haftsumme 14

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2. II. Mitgliedschaft 2. III. Organe der Genossenschaft 5. IV. Eigenkapital und Haftsumme 14 Satzung Satzung Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2 II. Mitgliedschaft 2 III. Organe der Genossenschaft 5 IV. Eigenkapital und Haftsumme 14 V. Rechnungswesen 15 VI.

Mehr

Satzung RV Bank Rhein-Haardt eg

Satzung RV Bank Rhein-Haardt eg Satzung RV Bank Rhein-Haardt eg Hauptstr. 24, 67245 Lambsheim Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 7 IV. Eigenkapital

Mehr

Satzung. Volksbank Pinneberg- Elmshorn

Satzung. Volksbank Pinneberg- Elmshorn Satzung Volksbank Pinneberg- Elmshorn Satzung der Volksbank Pinneberg-Elmshorn eg Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2 II. Mitgliedschaft 2 lil. Organe der Genossenschaft 5 IV.

Mehr

Satzung der Volksbank Rhein-Wupper eg

Satzung der Volksbank Rhein-Wupper eg Satzung der Volksbank Rhein-Wupper eg 1 von 25 Inhaltsverzeichnis I Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens... 3 II Mitgliedschaft... 4 III Organe der Genossenschaft... 8 IV Eigenkapital und

Mehr

Satzung. Inhalt: in der Fassung vom 26. Mai 2011. I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens. II. Mitgliedschaft

Satzung. Inhalt: in der Fassung vom 26. Mai 2011. I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens. II. Mitgliedschaft Satzung in der Fassung vom 26. Mai 2011 Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens II. Mitgliedschaft III. Organe der Genossenschaft IV. Eigenkapital und Haftsumme V. Rechnungswesen

Mehr

Satzung. der. Raiffeisenbank Isar-Loisachtal eg

Satzung. der. Raiffeisenbank Isar-Loisachtal eg Satzung der Raiffeisenbank Isar-Loisachtal eg Inhalt I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 6 IV. Eigenkapital und Haftsumme 15 V. Rechnungswesen

Mehr

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. 1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell

Mehr

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Stand Präambel Der Deutsche Kulturrat e.v. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Seine Mitglieder sind acht Zusammenschlüsse von Bundeskulturverbänden.

Mehr

II. Mitgliedschaft 3. III. Organe der Genossenschaft 6. IV. Eigenkapital und Haftsumme 14. V. Rechnungswesen 15. VI.

II. Mitgliedschaft 3. III. Organe der Genossenschaft 6. IV. Eigenkapital und Haftsumme 14. V. Rechnungswesen 15. VI. 1 Satzung der Volksbank Mainspitze eg Inhalt: II I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 6 IV. Eigenkapital und Haftsumme 14 V. Rechnungswesen

Mehr

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3. II. Mitgliedschaft 3. III. Organe der Genossenschaft 6. IV. Eigenkapital und Haftsumme 15

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3. II. Mitgliedschaft 3. III. Organe der Genossenschaft 6. IV. Eigenkapital und Haftsumme 15 Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 6 IV. Eigenkapital und Haftsumme 15 V. Rechnungswesen 16 VI. Liquidation 17 VII.

Mehr

S A T Z U N G. VR-Bank Bonn eg. Am Burgweiher 51, 53123 Bonn

S A T Z U N G. VR-Bank Bonn eg. Am Burgweiher 51, 53123 Bonn S A T Z U N G VR-Bank Bonn eg Am Burgweiher 51, 53123 Bonn INHALT I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 8 IV. Eigenkapital und Haftsumme

Mehr

Satzung VR Bank im Enzkreis eg Stand: Juli 2012

Satzung VR Bank im Enzkreis eg Stand: Juli 2012 Satzung VR Bank im Enzkreis eg Hauptstraße 42, 75223 Niefern-Öschelbronn Stand: Juli 2012 1 Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft

Mehr

Satzung. Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3. II. Mitgliedschaft 3. III. Organe der Genossenschaft 6

Satzung. Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3. II. Mitgliedschaft 3. III. Organe der Genossenschaft 6 Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 6 IV. Eigenkapital und Haftsumme 16 V. Rechnungswesen 16 VI. Liquidation 17 VII.

Mehr

Satzung der Volksbank eg, Seesen

Satzung der Volksbank eg, Seesen - 2 - I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 1 FIRMA UND SITZ (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Volksbank eg (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in: 38723 Seesen Satzung der Volksbank

Mehr

S A T Z U N G. der. Heidenheimer Volksbank eg. Karlstraße 3, 89518 Heidenheim an der Brenz

S A T Z U N G. der. Heidenheimer Volksbank eg. Karlstraße 3, 89518 Heidenheim an der Brenz S A T Z U N G der Heidenheimer Volksbank eg Karlstraße 3, 89518 Heidenheim an der Brenz Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens II. Mitgliedschaft III. Organe der Genossenschaft IV.

Mehr

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 3 II. MITGLIEDSCHAFT 3 III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 6 IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME 17

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 3 II. MITGLIEDSCHAFT 3 III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 6 IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME 17 Satzung Inhalt: I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 3 II. MITGLIEDSCHAFT 3 III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 6 IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME 17 V. RECHNUNGSWESEN 18 VI. LIQUIDATION 19 VII.

Mehr

Satzung. Volksbank Bochum Witten eg

Satzung. Volksbank Bochum Witten eg Satzung Volksbank Bochum Witten eg Satzung der Volksbank Bochum Witten eg Inhalt I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens II. Mitgliedschaft III. Organe der Genossenschaft IV. Eigenkapital

Mehr

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3. II. Mitgliedschaft 3. III. Organe der Genossenschaft 6. IV. Eigenkapital und Haftsumme 16

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3. II. Mitgliedschaft 3. III. Organe der Genossenschaft 6. IV. Eigenkapital und Haftsumme 16 Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 6 IV. Eigenkapital und Haftsumme 16 V. Rechnungswesen 17 VI. Liquidation 18 VII.

Mehr

Satzung und Wahlordnung

Satzung und Wahlordnung Satzung und Wahlordnung VRLI 000 001 08.13 Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens II. Mitgliedschaft III. Organe der Genossenschaft IV. Eigenkapital und Haftsumme V. Rechnungswesen

Mehr

Satzung Fassung: 05/2014

Satzung Fassung: 05/2014 Satzung Fassung: 05/2014 Satzung der Volksbank Südheide eg Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens II. Mitgliedschaft III. Organe der Genossenschaft IV. Eigenkapital und Haftsumme

Mehr

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse Geschäftsordnung für den Der Verwaltungsrat der KfW gibt sich mit Wirkung zum 1. August 2014 die folgende Geschäftsordnung: Inhaltsübersicht 1 Sitzungen des Verwaltungsrats 3 2 Beschlussfassung des Verwaltungsrats

Mehr

RWE Pensionsfonds AG

RWE Pensionsfonds AG - Genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 18.10.2007 Gesch.Z: VA 14-PF 2007/9 - RWE Pensionsfonds AG I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz, Geschäftsgebiet

Mehr

I. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins

I. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins (1) Der Verein führt den Namen "Conpart e.v." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und ist dort im Vereinsregister

Mehr

Satzung der Volksbank eg Bremerhaven-Cuxland

Satzung der Volksbank eg Bremerhaven-Cuxland Satzung der Volksbank eg Bremerhaven-Cuxland Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens II. Mitgliedschaft III. Organe der Genossenschaft IV. Eigenkapital und Haftsumme V. Rechnungswesen

Mehr

Satzung. Waldecker Bank eg. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir machen den Weg frei.

Satzung. Waldecker Bank eg. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir machen den Weg frei. Satzung Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir machen den Weg frei. Waldecker Bank eg Wald SATZUNG Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2 II. Mitgliedschaft 2 III. Organe

Mehr

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3. II. Mitgliedschaft 3. III. Organe der Genossenschaft 6. IV. Eigenkapital und Haftsumme 15

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3. II. Mitgliedschaft 3. III. Organe der Genossenschaft 6. IV. Eigenkapital und Haftsumme 15 Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 6 IV. Eigenkapital und Haftsumme 15 V. Rechnungswesen 15 VI. Liquidation 16 VII.

Mehr

Raiffeisenbank Grafschaft-Wachtberg eg

Raiffeisenbank Grafschaft-Wachtberg eg Satzung der Raiffeisenbank Grafschaft-Wachtberg eg Inhalt: I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 2 II. MITGLIEDSCHAFT 2 III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT 6 IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME 17

Mehr

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2. II. Mitgliedschaft 3. III. Organe der Genossenschaft 7. IV. Eigenkapital und Haftsumme 20

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2. II. Mitgliedschaft 3. III. Organe der Genossenschaft 7. IV. Eigenkapital und Haftsumme 20 SATZUNG Inhalt: Seite I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 2 II. Mitgliedschaft 3 III. Organe der Genossenschaft 7 IV. Eigenkapital und Haftsumme 20 V. Rechnungswesen 21 VI. Liquidation

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Satzung. Mehr als nur Kunde sein. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir binden unsere Mitglieder als Teilhaber ein.

Satzung. Mehr als nur Kunde sein. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir binden unsere Mitglieder als Teilhaber ein. Satzung Mehr als nur Kunde sein. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir binden unsere Mitglieder als Teilhaber ein. Satzung der Hamburger Volksbank Inhalt: Seite Satzung 5 I. Firma, Sitz, Zweck

Mehr

Satzung. Spar- und Kreditbank eg Karlsruhe Lauterbergstraße 1 76137 Karlsruhe Telefon 0721 406762-0 skb-karlsruhe.de

Satzung. Spar- und Kreditbank eg Karlsruhe Lauterbergstraße 1 76137 Karlsruhe Telefon 0721 406762-0 skb-karlsruhe.de Satzung Spar- und Kreditbank eg Karlsruhe Lauterbergstraße 1 76137 Karlsruhe Telefon 0721 406762-0 skb-karlsruhe.de Satzung Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 3 II. Mitgliedschaft

Mehr

Satzung der Volksbank Esslingen eg gültig ab 04.06.2012

Satzung der Volksbank Esslingen eg gültig ab 04.06.2012 Satzung der Volksbank Esslingen eg gültig ab 04.06.2012 I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Volksbank Esslingen eg. (2) Die Genossenschaft

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte

Mehr

Satzung der VR-Bank Neu-Ulm/Weißenhorn eg

Satzung der VR-Bank Neu-Ulm/Weißenhorn eg Satzung der VR-Bank Neu-Ulm/Weißenhorn eg Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens II. III. IV. Mitgliedschaft Organe der Genossenschaft Eigenkapital und Haftsumme V. Rechnungswesen

Mehr

Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens. Mitgliedschaft. Organe der Genossenschaft. Eigenkapital und Haftsumme.

Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens. Mitgliedschaft. Organe der Genossenschaft. Eigenkapital und Haftsumme. Satzung Inhalt: I. II. III. IV. V. VI. VII. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens Mitgliedschaft Organe der Genossenschaft Eigenkapital und Haftsumme Rechnungswesen Liquidation Bekanntmachungen

Mehr

SATZUNG. der. Volksbank Stuttgart eg. beschlossen in der Vertreterversammlung am 2. Mai 2011

SATZUNG. der. Volksbank Stuttgart eg. beschlossen in der Vertreterversammlung am 2. Mai 2011 Satzung 2 SATZUNG der Volksbank Stuttgart eg beschlossen in der Vertreterversammlung am 2. Mai 2011 in das Genossenschaftsregister eingetragen am 4. Juli 2011 I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

Mehr

Satzung. Peißnitzhaus Förderkreis gemeinnützige eg mit Sitz in Halle

Satzung. Peißnitzhaus Förderkreis gemeinnützige eg mit Sitz in Halle Satzung Peißnitzhaus Förderkreis gemeinnützige eg mit Sitz in Halle Präambel (1) Bürgerinnen und Bürger der Stadt Halle an der Saale gründeten 2003 den "Peißnitzhaus e.v." Der Verein saniert seit 2010

Mehr

VR Bank eg Steinlach-Wiesaz-Härten

VR Bank eg Steinlach-Wiesaz-Härten VR Bank eg Steinlach-Wiesaz-Härten Inhalt: I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens II. Mitgliedschaft III. Organe der Genossenschaft IV. Eigenkapital und Haftsumme V. Rechnungswesen VI. Liquidation

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Satzung. I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

Satzung. I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens Satzung Satzung I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: Volksbank Vechta eg (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in 49377 Vechta

Mehr

Satzung. der. Stand: Mai 2012 - Beschluss der Vertreterversammlung am 22.05.2012 - - Eintragung ins Genossenschaftsregister am 03.07.

Satzung. der. Stand: Mai 2012 - Beschluss der Vertreterversammlung am 22.05.2012 - - Eintragung ins Genossenschaftsregister am 03.07. Satzung der Stand: Mai 2012 - Beschluss der Vertreterversammlung am 22.05.2012 - - Eintragung ins Genossenschaftsregister am 03.07.2012 - Seite 1 von 18 I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

Mehr