Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen
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- Ute Amsel
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1 Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen I. StugA 1 Mitgliedschaft Mitglied des Studiengangausschusses (im Folgenden StugA) kann jede*r immatrikulierte Student*in der Studiengänge Rechtswissenschaft (Staatsexamen) und Europäisches und Internationales Recht (Master), sowie Komplimentärfachler*innen, welche sich entscheiden, ihr aktives und passives Wahlrecht am Fachbereichs 6 an der Universität Bremen wahrzunehmen, werden. 1. Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird durch Wahl auf der Bereichs-Vollversammlung(VV) erworben. 2. Mitwirkende Mitwirkende sind freiwillig mitarbeitende, nicht gewählte Personen. 2 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) mit der Exmatrikulation oder dem Fachwechsel, b) durch Austritt aus dem StugA Der Austritt eines Mitglieds ist in schriftliche Form gegenüber dem Vorstand zu erklären. Zur Einhaltung der schriftlichen Form genügt es, den Austritt per zu erklären. c) durch Abwahl durch die Bereichs-VV d) durch Ausschluss Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch 4/5 Mehrheit aller StugA-Mitglieder. e) durch den Tod. II. Organe des StugAs Die Organe des StugAs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2 1 Mitgliederversammlung 1. Struktur der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich 1 mal wöchentlich, öffentlich, statt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine nichtöffentliche Sitzung stattfinden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann entweder vom Vorstand oder von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Der Ausschluss kann zeitlich teilweise oder ganz erfolgen. Der StugA behält sich vor einzelne Personen bei grobem Fehlverhalten durch qualifizierte Mehrheit der anwesenden Mitglieder und qualifizierte Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder von der Versammlung auszuschließen. Für die Mitgliederversammlung gilt die StugAinterne Geschäftsordnung. 2. Ladung zur Sitzung Zu einer Mitgliederversammlung muss der Vorstand 48 Stunden vor Sitzungsbeginn einladen. Auf Antrag von 5 % der Mitglieder (in absoluten Zahlen mindestens vier) muss der Vorstand einen Sitzungstermin innerhalb einer Woche anberaumen. Die Einladungsfrist von 48 Stunden bleibt hierbei bestehen. Die Einladung erfolgt per . Eine vorläufige Tagesordnung muss mindestens 24 Stunden vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand übermittelt werden. 3. Ablauf der Sitzung Auf einer Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Fachbereichs 6. Anwesenheit ist für einen Antrag nicht erforderlich Anträge von sitzungsfernen Personen sind vor Beginn der Sitzung zu stellen. Der Vorstand leitet die Sitzung. In jeder Sitzung muss ein Protokoll geführt werden. Es ist zu Beginn der Sitzung festzustellen, dass ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Im Falle von Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung a) Mindestens 5 % der gewählten Mitglieder müssen bei einer Mitgliederversammlung anwesend sein, jedoch in absoluten Zahlen mindestens vier Mitglieder sowie ein Mitglied des Vorstands.
3 b) Die Beschlussfähigkeit muss am Beginn der Sitzung festgestellt werden. Innerhalb einer Abstimmung muss die Beschlussfähigkeit gegeben sein. 5. Ausschüsse Die Mitgliederversammlung ist berechtigt Ausschüsse einzusetzen und diesen Aufgaben zuzuweisen. Die Ausschüsse legen auf Verlangen der Mitgliederversammlung und/oder dem Vorstand Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Vorschläge des Ausschusses a) Mitgliedschaft in einem Ausschuss Sowohl Mitglieder als auch Mitwirkende können in einem Ausschuss mitarbeiten. Sowohl Mitglieder, als auch Mitwirkende sind innerhalb eines Ausschusses Stimmberechtigt. b) Ausschluss von Mitglieder Die Mitgliederversammlung des StugA kann auf Vorschlag des Ausschusses eine Person aus diesem qualifizierter Mehrheit ausschließen. 2 Der Vorstand 1. Struktur des Vorstandes Der Vorstand wird von der Bereichs-VV gewählt. Die Bereichs-VV beschließt vor der Wahl die Anzahl der zu den zwei Finanzer*innen hinzukommenden Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Diese ist am Anfang einer jeden Legislaturperiode zu beschließen. 2. Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand vertritt den StugA nach außen und trifft, sollte eine Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig entscheiden können notfalls Entscheidungen für den StugA. Sollte er von diesem Recht gebrauch machen ist die durch den Vorstand getroffene Entscheidung unverzüglich den Mitgliedern mitzuteilen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. 3. Entscheidungsfindung innerhalb des Vorstandes Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, im Falle von Stimmengleichstand gilt der Antrag als abgelehnt.
4 4. Wahlen innerhalb des Vorstandes Der Vorstand wählt eine*n Sprecher*in, sowie eine*n Stellvertreter*in. Treten der/die Sprecher*in und/oder sein*e/ihr*e Stellvertreter*in von seiner/ihren Funktion/en zurück wird die freiwerdende Position innerhalb des Vorstandes neu besetzt. 5. Erlöschen der Vorstandstätigkeit Im Falle einer Abwahl wählt die Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit ein Mitglied was provisorisch bis zur nächsten Bereichs-VV die Vorstandstätigkeit ausführt. a) Abwahl Die Tätigkeit des Vorstandes erlischt durch nicht erfolgte Wiederwahl. b) Rücktritt Der Rücktritt von einem Vorstandsposten erfolgt schriftlich gegenüber den anderen Vorständen. Hierbei bleibt der zurückgetretene Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. c) Ausschluss Bei groben Fehlverhalten kann ein Mitglied des Vorstandes mit qualifizierter Mehrheit der anderen Mitglieder des Vorstandes, sowie qualifizierter Mehrheit aller Mitglieder des StugAs mit sofortiger Wirkung von seinem Posten entbunden werden. d) Tod Die Tätigkeit als Vorstand erlischt mit dem Tod. III. Bereichs-Vollversammlung (VV) 1 Einberufung einer Bereichs-VV Grundsätzlich wird die Bereichs-VV vom StugA einberufen. Sie hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Darüber hinaus können Student*innen, welche mindestens 2% der Fachbereichsstudent*innen ausmachen, schriftlich die Durchführung einer Bereichs-VV verlangen.
5 2 Formerfordernisse Eine Bereichs-VV ist mindestens zwei Wochen vor dieser fachbereichsüblich bekannt zu machen. Dies erfordert das aufhängen von Plakaten, sowie die Nutzung von Elektronischen Hilfsmitteln. Hierbei ist mindestens Datum, Zeit und Ort der Veranstaltung mitzuteilen, ferner müssen, sofern Wahlen geplant sind, diese auch bereits bekannt gegeben werden. Weiterhin ist bis spätestens eine Woche vor der Bereichs-VV eine vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben, hierbei reicht die elektronische Form. Beschlussvorlagen sind mindestens einen vollen Veranstaltungstag vor der Bereichs-VV fachbereichsüblich bekannt zu machen. Auf Nachfrage ist Interessierten darüber hinaus weiteres erforderliches Materiell in elektronischer Fassung zugänglich zu machen. 3 Durchführung der Bereichs-VV 1. Beschlussfähigkeit und ordnungsgemäße Einladung Zu Beginn einer Bereichs-VV ist die Beschlussfähigkeit (Mindestens 4% der Bereichsstudent*innen) sowie die ordnungsgemäße Bekanntmachung festzustellen. 2. Leitung der Bereichs-VV Die Leitung der Bereichs-VV obliegt grundsätzlich dem StugA. Jedoch kann sich die Bereichs-VV mit einfacher Mehrheit eine eigene Sitzungsleitung geben. 3. Rede und Antragsbefugnis Grundsätzlich ist jedes Mitglied der Bereichs-VV Rede- und Antragsbefugt 4 Aufgaben der Bereichs-VV Die Bereichs-VV diskutiert Themen die für die gesamten immatrikulierten Bereichsstudent*innen von Belang sind. 5 Verbindlichkeit Entscheidungen der Bereichs-VV sind für den StugA verbindlich. IV. Inkrafttreten
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