Allgemeine Geschäftsbedingungen und Depotreglement. Ausgabe November 2018

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen und Depotreglement Ausgabe November 2018

2 A. Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Bank Alpinum Aktiengesellschaft (nachfolgend «Bank» genannt) ist in Liechtenstein registriert und untersteht der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA), Landstrasse 109, Postfach 279, LI-9490 Vaduz, Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Die nachstehenden Bedingungen regeln die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bank Alpinum AG, Vaduz und ihren Kunden. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen. Für einzelne Geschäftszweige und Transaktionen gelten ausserdem die Spezialreglemente der Bank und die einschlägigen Usanzen. Die Bank ist der «Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV (EAS)» angeschlossen. Der Umfang der durch die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV geschützten Verbindlichkeiten sowie weitere Informationen können ihrer Website ( entnommen werden. 2 3 Art. 2 Verfügungsberechtigung Die der Bank schriftlich bekannt gegebene Unterschriftenregelung gilt der Bank gegenüber ausschliesslich und bis zum Eingang eines an die Bank gerichteten schriftlichen Widerrufes, ungeachtet anders lautender Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen. Führen mehrere Personen Unterschrift, so gilt jede als einzeln zeichnungsberechtigt, sofern nicht schriftlich eine andere Weisung bei der Bank eingeht. Art. 3 Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung Die Bank verpflichtet sich zur gewissenhaften Prüfung der Unterschriften der Kunden und ihrer Bevollmächtigten. Zu einer weitergehenden Legitimationsprüfung ist sie nicht gehalten. Für die Folgen von Fälschungen und Legitimationsmängeln, die sie trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht erkannt hat, trifft sie keine Verantwortung. Art. 4 Verfügungsberechtigung im Todes- und Konkursfall Im Falle des Todes des Kunden ist die Bank berechtigt, diejenigen Unterlagen zu verlangen, welche sie nach ihrem Ermessen zur Klärung der Auskunfts- bzw. Verfügungsberechtigung für notwendig erachtet. Bei fremdsprachigen Urkunden ist auf Verlangen der Bank eine Übersetzung in der für die Vertragsbeziehung massgeblichen Sprache oder in deutscher Sprache beizubringen. Die Bank wird die Ausübung von Vollmachten jeder Art, welche über den Tod hinaus gültig sind, solange nur eingeschränkt zulassen, bis die erbrechtliche Verfügungsberechtigung nachgewiesen ist. Im Falle der Eröffnung eines Konkurs- oder, bei juristischen Personen, eines Liquidationsverfahrens werden nur noch Verfügungen des Masseverwalters oder Liquidators akzeptiert. Art. 5 Mangelnde Handlungsfähigkeit Der Kunde trägt jeden Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder seiner Bevollmächtigten oder anderer Dritter entsteht, es sei denn, sie sei bezüglich seiner Person an der Gerichtstafel des F.L.fürstlichen Landgerichts oder in einem liechtensteinischen Amtsblatt publiziert und bezüglich seiner Bevollmächtigten und anderer Dritter der Bank schriftlich mitgeteilt worden. Die Bank kann je nach den Umständen im Einzelfall nach eigenem Ermessen Sicherheitsvorkehrungen (insbesondere eine Kontosperre) treffen oder im Gegenteil die mutmasslich fehlende oder eingeschränkte Handlungsfähigkeit bis zu dem von der Bank als ausreichend erachteten Beweis (insbesondere ein richterliches Urteil oder die Verfügung einer Behörde betreffend Entzug bzw. Beschränkung der Handlungsfähigkeit) nicht berücksichtigen. Art. 6 Nachrichtenlose Vermögen Der Kunde ist dafür besorgt, Nachrichtenlosigkeit zu vermeiden. Der Kunde ermächtigt die Bank im Falle der Nachrichtenlosigkeit (gemäss Gesetz oder Standesregeln) zur Auskunftserteilung an seine Bevollmächtigten sowie die Vertrauenspersonen, welche ihr der Kunde bezeichnet hat. Die von der Bank üblicherweise belasteten Gebühren und Kosten gelten auch im Falle von Nachrichtenlosigkeit. Darüber hinaus kann die Bank dem Kunden die ihr entstehenden Kosten für Nachforschungen im Falle von Nachrichtenlosigkeit ebenso wie für die besondere Behandlung und Überwachung nachrichtenloser Werte belasten. Der Umfang solcher Nachforschungen durch die Bank richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere nach den infrage stehenden Vermögenswerten. Art. 7 Mitteilungen der Bank und banklagernde Post Mitteilungen der Bank gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekannt gegebene Adresse abgesandt worden sind. Als Zeitpunkt der Absendung gilt vermutungsweise das Datum der im Besitz der Bank befindlichen Kopien oder Versandlisten. Sämtliche banklagernd zu haltende Post (Mitteilungen der Bank, Briefe, Anzeigen, Rechnungs- und Depotauszüge, Mitteilungen betreffend Konversionen, Optionen und Kapitalerhöhungen usw. sowie sämtliche übrigen Mitteilungen, welche den Kunden bzw. seine Konti und Depots betreffen) wird anstelle des Versandes durch die Post in ein bei der Bank geführtes, auf die entsprechende Konto-/Depotbezeichnung lautendes Dossier gelegt und nach Ablauf von fünf Jahren vernichtet. Der Kunde übernimmt alle Risiken sowie die Haftung für Schäden, die aus der Zurückhaltung seiner Korrespondenzen erwachsen können, und anerkennt die auftragskonform zurückgehaltene Post als ihm rechtsgültig zugestellt. Die banklagernde Korrespondenz wird von der Bank während drei Jahren gesondert aufbewahrt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Die Mitarbeitenden der Bank sind überdies berechtigt, zur Vorbereitung eines Gesprächs mit dem Kunden Einsicht in sein Bleibepostdossier zu nehmen. Banklagernd zu haltende Post ebenso wie periodisch zugestellte Post gemäss den speziellen Versandkonditionen gilt als zugestellt am Datum, das sie und, nach deren Vernichtung, die entsprechenden Bankkopien tragen. Der Kunde anerkennt und akzeptiert, dass Informationen zu vereinbarten oder vorgeschlagenen Dienstleistungen sowie damit verbundenen Gebühren oder Entschädigungen von der Bank in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und/oder auf der Website der Bank abgerufen werden können. Der Kunde hat stets die Möglichkeit, Informationen über Bankdienstleistungen, Gebühren und Entschädigungen auf Anfrage auch in gedruckter Form zu erhalten. Bei massgeblichen Änderungen wird der Kunde weiterhin gemäss der vereinbarten Versandart oder auf andere geeignete Weise hierüber in Kenntnis gesetzt. Art. 8 Mitteilungen des Kunden und Einholen von Kundeninformationen Mitteilungen des Kunden haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Fotokopierte oder telekopierte Unterschriften des Kunden muss die Bank nur dann entgegennehmen, wenn dies mit ihr vereinbart ist. Die Bank ist befugt, aber nicht verpflichtet, nach ihrem Ermessen mündliche Mitteilungen entgegenzunehmen. Eine entsprechende Aktennotiz der Bank gilt vermutungsweise als Beweis solcher Mitteilungen. Die Bank muss für die Erbringung ihrer Dienstleistungen vom Kunden diverse Informationen zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen mit Finanzinstrumenten, seinen finanziellen Kenntnissen und zu seinen Anlagezielen einholen. Es liegt im Interesse des Kunden, der Bank diese Informationen zu erteilen, da ansonsten die Dienstleistungserbringung durch die Bank verunmöglicht wird. Die Bank ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit der vom Kunden eingeholten Angaben zu verlassen, ausser es ist ihr bekannt oder müsste ihr bekannt sein, dass sie offensichtlich veraltet, unrichtig oder unvollständig sind. Der Kunde verpflichtet sich, die Bank schriftlich zu benachrichtigen, wenn sich die von ihm der Bank gegenüber gemachten Angaben ändern sollten. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung hat der Kunde ferner die Pflicht, auf Nachfrage der Bank seine Angaben in regelmässigen Abständen zu aktualisieren. Art. 9 Gesprächsaufzeichnung und Speicherung elektronischer Kommunikation Sämtliche mündlichen Mitteilungen des Kunden können auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Bank kann sonstige elektronische Kommunikation wie , Fax usw. speichern. Die Gesprächsaufzeichnungen respektive die gespeicherte Kommunikation können als Beweismittel verwendet werden. Sie werden gemäss den gesetzlichen Grundlagen aufbewahrt. Aufzeichnungen in Zusammenhang mit der Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen werden auf Anfrage dem betreffenden Bankkunden während fünf Jahren zur Verfügung gestellt. Art. 10 Übermittlungsfehler Den aus der Benutzung von Post, Telegraf, Telefon, Telex, Fax, , Internet, anderen Übermittlungsarten oder Transportanstalten entstehenden Schaden, namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen, trägt der Kunde, sofern die Bank kein grobes Verschulden trifft. Art. 11 Mangelhafte Ausführung von Aufträgen Die Bank führt Aufträge im banküblichen Rahmen unter Beachtung der jeweils geltenden Usanzen aus. Erteilt der Kunde Aufträge in einer Gesamtsumme, die seinen bei der Bank verfügbaren Betrag übersteigen, so bestimmt die Bank im eigenen Ermessen und unabhängig von Auftragsdatum oder - eingang, welche Verfügungen ganz oder teilweise auszuführen sind. Wenn infolge Nichtausführung, verspäteter oder mangelhafter Ausführung von Aufträgen (Börsenaufträge ausgenommen) Schaden entsteht, haftet die Bank lediglich für den Zinsausfall, es sei denn, sie sei im Einzelfall auf die drohende Gefahr eines darüber hinaus gehenden Schadens hingewiesen worden. Dies gilt insbesondere auch bei verspäteter Ausführung von Zahlungsgeschäften. Die Bank übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für die Folgen der Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit durch Streik, Aussperrungen, Unruhen, Aufruhr, Kriege und andere Fälle höherer Gewalt. Sind an einer Auftragsausführung Dritte (Korrespondenzbanken, Broker, etc.) beteiligt, haftet die Bank nur für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion, bei Zahlungsaufträgen ausschliesslich für die korrekte Weitergabe des Auftrages an die in der Zahlungsabwicklung nachgeordnete Bank. Ihre Überwachungspflicht ist auf Tatsachen beschränkt, die unmittelbar aus den ihr zugestellten Ausführungsbelegen ersichtlich sind.

3 Art. 12 Beanstandungen Beanstandungen des Kunden wegen Ausführung, verspäteter Ausführung, mangelhafter Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen jeder Art sowie Beanstandungen von anderen Mitteilungen der Bank sind sofort nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige, spätestens jedoch innert der von der Bank angesetzten Frist anzubringen; unterbleibt eine zu erwartende Anzeige der Bank, so hat die Beanstandung so zu erfolgen, wie wenn die Anzeige dem Kunden im gewöhnlichen Postlauf zugegangen wäre. Das Unterlassen von sofortigen Beanstandungen gilt als Genehmigung. Der Kunde trägt sämtlichen ihm infolge Verspätung oder Unterlassung der Beanstandung entstehenden Schaden. Beanstandungen von Konto- oder Depotauszügen haben innerhalb eines Monats zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Auszüge als genehmigt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung des Konto- oder Depotauszuges schliesst die Genehmigung aller darin enthaltenen Posten sowie allfällige Vorbehalte der Bank ein. Dasselbe gilt für banklagernde Post. Weitere Informationen zum Beschwerdemanagement der Bank sind auf der bankeignen Website abrufbar. Der Kunde kann sich auch an die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich wenden ( oder Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg prüfen lassen. 4 5 Art. 13 Pfand- und Verrechnungsrecht Die Bank hat für alle ihr jeweils zustehenden Ansprüche an allen Vermögenswerten mit Einschluss aller Nebenrechte, die sie jeweils für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht und bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht, ohne Rücksicht auf Fälligkeit oder Währung. Dies gilt auch für blanko oder gegen besondere Sicherheiten gewährte Kredite und Darlehen. Wertpapiere (einschliesslich Ansprüche aus Spar- oder Depositenheften), für deren Verpfändung eine Abtretung erforderlich ist, werden der Bank hiermit ebenfalls verpfändet und abgetreten. Die Bank ist nach ihrer Wahl zur zwangsrechtlichen oder freihändigen (auch börsenmässigen) Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seiner Leistung in Verzug ist. Art. 14 Terminoperationen Die Bank ist berechtigt, aus Termingeschäften entstandene Positionen jederzeit glattzustellen, falls sie die Sicherheiten dafür als nicht mehr genügend erachtet. Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Art. 15 Kontoverkehr Gutschriften bzw. Belastungen der vereinbarten oder üblichen Zinsen, Kommissionen, Gebühren, Spesen, Abgaben und Steuern erfolgen nach Wahl der Bank vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Die Bank behält sich vor, Zinssätze und Kommissionen jederzeit, namentlich bei geänderten Geldmarktverhältnissen, abzuändern und dem Kunden hiervon auf geeignete Weise Kenntnis zu geben. Die Bank ist berechtigt, Aufwendungen irgendwelcher Art wie Steuern, Abgaben oder Gebühren usw., die ihr erst nach Kontoabschluss belastet werden, vom Kunden nachträglich einzufordern. Liegen verschiedene Aufträge eines Kunden vor, deren Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben oder den ihm gewährten Kredit übersteigt, so kann die Bank ohne Rücksicht auf das Datum oder den zeitlichen Eingang nach eigenem Ermessen bestimmen, welche Aufträge ganz oder teilweise auszuführen sind. Wurde eine Zahlung irrtümlich einem Konto gutgeschrieben, welches offensichtlich nicht der Empfänger der Zahlung ist, hat die Bank das Recht, die Gutschrift ohne Einwilligung des Kunden zu stornieren. Zur Ausführung von Zahlungen ist die Bank grundsätzlich verpflichtet, persönliche Daten des Auftraggebers, welche den Namen, die Adresse und die Kontonummer umfassen, mit der Überweisung mitzuliefern. Diese Daten werden den beteiligten Banken und Systembetreibern (beispielsweise SWIFT oder SIC) bekannt. Die Verwendung der Zahlungsverkehrssysteme kann es bedingen, dass die Aufträge über internationale Kanäle abgewickelt werden und die Auftraggeberdaten somit ins Ausland gelangen. In diesem Fall sind diese nicht mehr vom liechtensteinischen Recht geschützt und es ist nicht mehr sichergestellt, dass das Schutzniveau hinsichtlich dieser Daten demjenigen in Liechtenstein entspricht. Ausländische Gesetze und behördliche Anordnungen können die involvierten Banken und Systembetreiber dazu verpflichten, diese Daten gegenüber Dritten offenzulegen. Es liegt im Ermessen der Bank, Barabhebungen und Barsaldierungen sowie andere Transaktionen, welche ebenfalls einen Unterbruch des «Paper Trail» bewirken können (wie z.b. physische Titellieferungen, physische Edelmetallaushändigung), nicht auszuführen. Der Eingang ungewöhnlicher Beträge berechtigt die Bank, nach Abklärung der näheren Umstände im eigenen Ermessen darüber zu entscheiden, ob eine Gutschrift auf das Kundenkonto oder eine Rücküberweisung vorgenommen wird. Im Übrigen behält sich die Bank vor, selbst bereits gutgeschriebene Vermögenswerte an eine auftraggebende Bank zurück zu überweisen, falls sie nicht innert nützlicher Frist ausreichend über den Hintergrund und die Herkunft der Vermögenswerte informiert worden ist. Art. 16 Mehrzahl von Kunden Ein Konto bzw. Depot kann von einer Mehrzahl von Kunden errichtet werden (sogenanntes Gemeinschaftskonto bzw. -depot). Das Verfügungsrecht wird in solchen Fällen durch besondere Vereinbarung geordnet; ohne solche sind die Kunden nur gemeinsam verfügungsberechtigt. Für Ansprüche der Bank aus dem Konto- bzw. Depotverhältnis haften die Kunden solidarisch. Art. 17 Fremdwährungskonti Die den Guthaben des Kunden in fremder Währung entsprechenden Aktiven der Bank werden in gleicher Währung inner- oder ausserhalb des Landes der betreffenden Währung angelegt. Der Kunde trägt anteilsmässig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen, die das Gesamtguthaben der Bank im Lande der Währung oder der Anlage als Folge von behördlichen Massnahmen treffen sollten. Bei Fremdwährungskonti erfüllt die Bank ihre Verpflichtungen ausschliesslich durch Verschaffung einer Gutschrift im Lande der Währung bei einer Korrespondenzbank oder bei der vom Kunden bezeichneten Bank. Geldbeträge in ausländischer Währung darf die Bank mangels schriftlicher gegenteiliger Weisung des Kunden in Schweizer Franken gutschreiben, sofern sie nicht für den Kunden ein Konto in der betreffenden Währung führt. Wenn der Kunde nur Konti in Drittwährungen besitzt, kann die Bank den Betrag in einer dieser Währungen gutschreiben. Die Umrechnung erfolgt zum Tageskurs, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung der Bank steht und von dieser verwertet werden kann. Art. 18 Wechsel, Checks und ähnliche Papiere Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebene Wechsel, Checks und ähnliche Papiere erst bei Valutaeingang gutzuschreiben oder bei vorheriger Gutschrift zurückzubelasten, wenn die Papiere erst bei Valutaeingang bezahlt werden oder ihr Gegenwert nicht frei verfügbar ist. Bis zur Begleichung eines Schuldsaldos verbleiben der Bank indessen alle wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Papiere mit Nebenforderungen gegen jeden auf dem Papier verpflichteten. Sofern die Bank aus Wechsel und Checks auf das Ausland innerhalb der dort massgebenden Verjährungsfristen in Anspruch genommen wird, haftet ihr der Kunde für alle daraus entstehenden Verpflichtungen. Art. 19 Wertpapiergeschäfte Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Aufträge in Wertpapier-, Termin- und Optionsgeschäfte sowie Geschäfte mit weiteren Finanzinstrumenten Risiken unterliegen. Der Kunde findet eine allgemeine Beschreibung der Arten und Risiken von Finanzinstrumenten in einer separaten Risikobroschüre (Risiken im Effektenhandel), welche einen integrierenden Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bildet. Die Risikobroschüre kann auf der Website der Bank ( abgerufen werden. Der Kunde anerkennt und akzeptiert die Zurverfügungstellung der Risikobroschüre auf der Website der Bank. Die Bank behält sich jederzeitige Änderungen der Risikobroschüre vor. Diese werden dem Kunden schriftlich oder auf andere geeignete Weise bekanntgegeben. Die Bank führt in der Regel die Kauf- und Verkaufsaufträge von Titeln, derivativen Finanzinstrumenten und sonstigen Vermögenswerten als Kommissionär aus. Benötigt die Bank zur Ausführung eines Kundenauftrags weitere Angaben oder Instruktionen und kann sie den Bankkunden nicht erreichen, sei dies, weil der Bankkunde eine Kontaktaufnahme durch die Bank nicht wünscht, sei es mangels seiner kurzfristigen Erreichbarkeit, so behält sich die Bank im Zweifelsfall vor, den Auftrag zum Schutz des Bankkunden nicht auszuführen. Der Bankkunde nimmt zur Kenntnis, dass Aufträge, welche durch den Bankkunden mittels Fax, in Anwendung der E-Banking Dienstleistungen oder ohne Inanspruchnahme individueller Beratung der Bank in Auftrag gegeben werden, als beratungsfreie Geschäfte qualifiziert werden. Seitens der Bank erfolgt die Prüfung, ob der Bankkunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen Produkt zu erfassen (Angemessenheitsprüfung). Kommt die Bank zum Schluss, dass der Auftrag gemäss den bisherigen Kenntnissen und Erfahrungen für den Bankkunden nicht angemessen ist, behält sich die Bank vor, den Auftrag zum Schutz des Bankkunden nicht auszuführen. Der Bankkunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank beim beratungsfreien Geschäft seinen Auftrag auch dann ausführen kann, wenn die Bank nicht in der Lage ist, die Angemessenheit des Auftrags aufgrund ungenügender Angaben des Bankkunden zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen zu prüfen. Art. 20 Externe Vermögensverwalter Hat der Kunde für die Verwaltung seines Vermögens einen Dritten bestellt, so ist dieser für die Erstellung des Kundenprofils und die Prüfung der Eignung und Angemessenheit der eingesetzten Finanzinstrumente verantwortlich. Die Bank wird den Weisungen der Vermögensverwalter, die vom Kunden ausreichend mandatiert wurden, ohne weitere Prüfung der Eignung und Angemessenheit Folge leisten, solange diese Vermögensverwalter als professionelle Partner auftreten. Art. 21 Zuwendungen Die Bank behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Kunden und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren, sofern sie die Qualität der Bankdienstleistung verbessert. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Kunden belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Bank platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Die Bank wird die Höhe der gewährten Zuwendungen während der Beratung offenlegen. Die Vereinnahmung von Zuwendungen in der Anlageberatung und der Vermittlung von Kapitalanlagen im Zusammenhang mit der Anlageberatung nimmt der Kunde zur Kenntnis

4 und akzeptiert, dass der Bank von Dritten im Zusammenhang mit dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt) Zuwendungen in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können und das die Bank diese behalten wird. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Bank gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Die Bank legt die genaue Höhe der vereinnahmten Zuwendungen während der Beratung offen. Vorbehaltlich einer anderen Regelung kann der Kunde jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienstleistung (Kauf des Produktes) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solche Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Bank verlangen. Sind die Zuwendungen vor der Erbringung der Dienstleistung nicht genau bestimmbar, teilt die Bank dem Kunden nachträglich den genauen Betrag der Zuwendung mit. Im Hinblick auf Zuwendungen, die die Bank fortlaufend erhält, wird der Kunde mindestens einmal jährlich über die tatsächliche Höhe der angenommenen Zuwendungen unterrichtet. Der Kunde verzichtet auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von 1009 ABGB. Je nach gewählter Dienstleistung werden Zuwendungen entweder vermieden, dem Kunden erstattet oder von der Bank einbehalten, falls diese Zuwendungen zur Qualitätsverbesserung der Dienstleistung für den Kunden beitragen. 6 7 Art. 22 Steuern Der Kunde ist für die ordentliche Versteuerung seiner Vermögenswerte sowie der Kapitaleinkünfte bei der Bank nach den an seinem Steuerdomizil geltenden Bestimmungen verantwortlich. Der Kunde erklärt, dass er bzw. sämtliche Personen, welche direkt oder indirekt an den bei der Bank liegenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sind, bisher den diesbezüglichen Steuerpflichten nach bestem Wissen und Gewissen ordnungsgemäss nachgekommen ist/sind und auch in Zukunft nachkommen wird/werden. Der Kunde nimmt zudem zur Kenntnis, dass die Bank keine Beratung betreffend der möglichen Steuerfolgen, welche beim Erwerb, Besitz und Verkauf von Anlageprodukten entstehen können, vornimmt. Der Kunde ist sich bewusst, dass sich die Beratung oder die Auskünfte der Bank ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung nicht auf steuerliche Folgen von Anlagen für den Kunden oder generell auf dessen Besteuerung oder steuerliche Situation beziehen. Eine Haftung der Bank für sämtliche Steuerfolgen ist ausgeschlossen. B. Depotreglement Art. 23 Entgegennahme von Depotwerten Die Bank übernimmt zur Aufbewahrung bzw. Verwaltung ins offene Depot: a) Wertpapiere aller Art (Aktien, Obligationen, Pfandbriefe, Rententitel, Lose, Hypothekartitel, Versicherungspolicen usw.) b) Edelmetalle c) Geld- und Kapitalmarktanlagen, die nicht in Wertpapierform gekleidet sind (Buchforderungen) d) Rechte (Optionen, Futures usw.) Art. 24 Sorgfaltspflicht der Bank Die Bank behandelt die Depotwerte mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen. Art. 25 Mehrzahl von Deponenten Ein Depot kann von einer Mehrzahl von Kunden errichtet werden (sog. Gemeinschaftsdepots). Das Verfügungsrecht wird in solchen Fällen durch die besondere Vereinbarung geregelt; ohne diese sind die Kunden nur gemeinsam verfügungsberechtigt. Für Ansprüche der Bank aus dem Depotverhältnis haften die Deponenten solidarisch. Art. 26 Auslieferung Unter Vorbehalt von Kündigungsfristen sowie zwingenden gesetzlichen Bestimmungen kann der Kunde jederzeit verlangen, dass ihm die Depotwerte ausgeliefert bzw. zur Verfügung gestellt werden; dabei sind die üblichen Auslieferungsfristen zu beachten. Art. 27 Entschädigung der Bank Die Entschädigung der Bank erfolgt nach dem jeweils geltenden Tarif. Die Bank behält sich indessen die jederzeitige Änderung vor. Solche Änderungen sind dem Deponenten mitzuteilen. Art. 28 Form der Aufbewahrung Die Bank ist ausdrücklich ermächtigt, die Depotwerte bei einer professionellen Hinterlegungsstelle ihrer Wahl im eigenen Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Deponenten auswärts verwahren zu lassen. Ohne anders lautende Instruktion ist die Bank berechtigt, die Depotwerte gattungsmässig zu verwahren, einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben oder sie bei einer Sammeldepotzentrale verwahren zu lassen. Dem Kunden steht ein Miteigentumsrecht im Verhältnis der von ihm deponierten Depotwerte zum jeweiligen Bestand des Sammeldepots zu. Auf ausdrückliches Verlangen des Kunden, oder wenn aus anderen Gründen die Sammelverwahrung nicht ratsam erscheint (z.b. auf den Namen lautende Titel), können Werte (unter Belastung der Mehrkosten) auch gesondert aufbewahrt werden. In diesem Falle erhält der Depotinhaber beim Rückzug die eingereichten Stücke wieder ausgehändigt. Bei Verwahrung im Ausland unterliegen die Depotwerte den Gesetzen und Usanzen am Ort der Verwahrung sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Depotstelle. Inländische Depotwerte sowie solche von Schweizer Emittenten, die zur Sammelverwahrung zugelassen sind, werden regelmässig bei der Schweizer Effektensammelverwahrstelle SIS SegaIntersettle verwahrt. Ausländische Depotwerte werden in der Regel im Heimatmarkt des betreffenden Papiers oder in dem Land verwahrt, in dem der Kauf getätigt wurde. Bei einer Sammelverwahrung in der Schweiz hat der Deponent im Verhältnis zu den in seinem Depot verbuchten Depotwerten Miteigentum am jeweiligen Bestand des Sammeldepots. Auslosbare Depotwerte können ebenfalls im Sammeldepot aufbewahrt werden. Von einer Auslosung erfasste Depotwerte verteilt die Bank mittels Zweitauslosung unter den Deponenten. Dabei wendet sie eine Methode an, die allen Deponenten eine gleichwertige Aussicht auf Berücksichtigung wie bei der Erstauslosung bietet. Bei Auslieferung von Depotwerten aus einem Sammeldepot besteht kein Anspruch auf bestimmte Nummern oder Stückelungen. Auf den Namen lautende Werte werden in der Regel auf den Kunden eingetragen. Dieser akzeptiert, dass der auswärtigen Depotstelle sein Name bekannt wird. Ist die Eintragung auf den Kunden unüblich oder nicht möglich, kann die Bank die Werte auf Rechnung und Gefahr des Kunden auf sich oder einen Dritten eintragen lassen. Auslösbare Depotwerte können ebenfalls gattungsmässig verwahrt werden; von einer Auslosung erfasste Depotwerte werden von der Bank unter die Kunden verteilt, wobei sich die Bank bei der Sub-Verlosung einer Methode verdient, die allen Kunden eine gleichwertige Aussicht auf Berücksichtigung wie bei der Erstauslosung garantiert. Art. 29 Aufgeschobener Titeldruck Ist die Verbriefung von Wertrechten aufgeschoben, so ist die Bank berechtigt: a) noch bestehende Papiere beim Emittenten in unverbriefte Wertrechte umwandeln zu lassen; b) solange die Verwaltung durch die Bank andauert, die notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen, dem Emittenten die erforderlichen Anweisungen zu geben und bei ihm die nötigen Auskünfte einzuholen; c) jederzeit vom Emittenten Druck und Auslieferung von Wertpapieren zu verlangen. Art. 30 Depotverwaltung Die Bank besorgt ohne besonderen Auftrag des Kunden die üblichen Verwaltungshandlungen, wie Inkasso von Coupons und rückzahlbaren Kapitalien, Bezug neuer Couponbögen, Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Konversionen und Bezugsrechten usw., und fordert ferner den Kunden in der Regel zu den ihm gemäss Abs. 2 selber obliegenden Vorkehrungen auf. Sie stützt sich dabei auf die ihr verfügbaren branchenüblichen Informationsmittel, ohne jedoch eine Verantwortung für diese zu übernehmen. Sofern die Bank einzelne Werte nicht im üblichen Sinne verwalten kann, teilt sie dies dem Kunden auf der Depotbelegungsanzeige oder auf andere Weise mit. Bei couponlosen Namensaktien werden Verwaltungshandlungen nur dann ausgeführt, wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die Bank lautet. Ist nichts anderes vereinbart, so ist es Sache des Kunden, alle übrigen Vorkehrungen zur Wahrung der mit den Depotwerten verbundenen Rechte zu treffen, wie insbesondere die Erteilung von Weisungen für die Besorgung von Konversionen, die Ausübung oder den Kauf/Verkauf von Bezugsrechten, die Ausübung von Wandelrechten. Gehen Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig ein, so ist die Bank befugt, aber nicht verpflichtet, nach eigenem Ermessen zu handeln. Ohne Auftrag ist die Bank nicht verpflichtet, interessenwahrende Folgehandlungen auszuführen. Art. 31 Treuhänderische Übernahme von Depotwerten Ist die Verschaffung des Eigentums an Depotwerten an den Deponenten unüblich oder nicht möglich, kann die Bank in eigenem Namen oder im Namen eines Dritten, immer jedoch auf Rechnung und Gefahr des Kunden, das Eigentum erwerben oder erwerben lassen und die daraus entstehenden Rechte ausüben oder ausüben lassen. Art. 32 Depotstimmrecht Die Bank übt das Depotstimmrecht nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht aus. Art. 33 Gutschriften und Belastungen Gutschriften und Belastungen (Kapital, Erträge, Gebühren, Spesen) erfolgen, vorbehaltlich anderer Weisungen des Kunden, auf ein dem Depot zugeordnetes Schweizer Franken Konto. Änderungen und Kontoinstruktionen müssen spätestens am fünften Bankarbeitstag vor Fälligkeit bei der Bank eingetroffen sein.

5 Art. 34 Depotverzeichnisse Die Bank übermittelt dem Kunden mindestens einmal jährlich, und in der Regel auf Jahresende, eine Aufstellung über den Bestand der Depotwerte. Sämtliche Abrechnungen und Auszüge gelten als richtig befunden und genehmigt, wenn innert einem Monat, vom Versandtag angerechnet, keine Einsprache gegen den jeweiligen Inhalt erhoben worden ist, und zwar auch dann, wenn eine dem Kunden zugestellte Richtigbefundsanzeige nicht an die Bank unterzeichnet retourniert wurde. Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung der Abrechnungen und Auszüge schliesst die Genehmigung aller in ihm enthaltenen Posten sowie allfällige Vorbehalte der Bank in sich ein. Bewertungen des Depotinhaltes beruhen auf approximativen Kursen und Kurswerten aus banküblichen Informationsquellen. Die angegebenen Werte gelten bloss als Richtlinien und sind für die Bank nicht verbindlich. 8 9 C. Gemeinsame Bestimmungen Art. 35 Aufhebung der Geschäftsbeziehung Soweit nicht besondere schriftliche Abmachungen bestehen, behält sich die Bank das Recht vor, bestehende Geschäftsbeziehungen jederzeit nach freiem Ermessen mit sofortiger Wirkung aufzuheben, insbesondere auch zugesagte oder erteilte Kredite zu annullieren, wobei allfällige Forderungen sofort zur Rückzahlung fällig werden. Die Geschäftsbeziehung ist in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; die Geschäftsbeziehung erlischt nicht bei Tod, Verschollenerklärung, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des Kunden. Unterlässt es der Kunde auch nach Ablauf einer von der Bank angesetzten Nachfrist, der Bank mitzuteilen, wohin die von ihm bei der Bank hinterlegten Vermögenswerte und Guthaben zu transferieren sind, kann die Bank diese Vermögenswerte physisch ausliefern oder sie liquidieren und den Erlös sowie noch vorhandene Guthaben des Kunden in Form eines Checks in einer von ihr bestimmten Währung an die letzte bekannte Zustelladresse des Kunden schicken. Die Vermögenswerte und Guthaben gelten damit als dem Kunden zurückerstattet. Art. 36 Feiertage Im gesamten Geschäftsverkehr mit der Bank sind die in Liechtenstein erlassenen Fristenregelungen und die besonderen staatlich anerkannten Feiertage vom Kunden zu berücksichtigen. Die Samstage sind den Feiertagen gleichgestellt. Art. 37 Zinssätze, Kommissionen Zinssätze und Kommissionen verstehen sich für die Bank netto. Steuern, Abgaben und Spesen gehen zulasten des Kunden. Soweit sie nicht schriftlich darauf verzichtet hat, behält sich die Bank das Recht vor, Zinssätze und Kommissionen mit sofortiger Wirkung den Verhältnissen anzupassen. Art. 38 Entbindung vom Bankgeheimnis / Datenweitergabe Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Bank die Datenverarbeitung gemäss Art. 14 a des Bankengesetzes auf ein Bankenrechenzentrum in der Schweiz übertragen hat und dass in diesem Zusammenhang ihn persönlich und seine Beziehungen zur Bank betreffende Daten an das EDV- System des Rechenzentrums übermittelt werden. Den Mitgliedern der Organe der Bank, ihren Mitarbeitenden und Beauftragten obliegt aufgrund rechtlicher Bestimmungen über das Bankgeheimnis, den Datenschutz sowie weiterer Berufsgeheimnisse (nachfolgend: Geheimnisschutz) die zeitlich unbegrenzte Pflicht zur Geheimhaltung von Informationen, die ihnen aufgrund von Geschäftsbeziehungen zugänglich gemacht werden. Unter den Geheimnisschutz fallende Informationen werden nachfolgend als «Kundendaten» bezeichnet. Zu den Kundendaten gehören sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Kunden, insbesondere vertrauliche Informationen über den Kontoinhaber, bevollmächtigte Vertreter, wirtschaftlich berechtigte Personen sowie allfällige weitere Dritte. Vertrauliche Informationen sind unter anderem Namen/ Firma, Adresse, Wohnsitz/Sitz, Geburts-/Gründungsdatum, Beruf/Zweck, Kontaktdetails, Kontonummer, IBAN, BIC und weitere Transaktionsdaten, Kontosaldi, Portfoliodaten, Angaben zu Krediten und weiteren Bank- oder Finanzdienstleistungen sowie steuer- oder sorgfaltspflichtrechtlich relevante Informationen. Für die Erbringung ihrer Dienstleistungen wie auch zur Wahrung ihrer berechtigten Ansprüche ist es für die Bank situativ erforderlich, unter den Geheimnisschutz fallende Kundendaten an etwaige Gesellschaften der Bank Alpinum AG oder Dritte im In- oder Ausland weiterzugeben sowie Mitarbeitenden der Bank oder beauftragten Dritten, die sich zur strikten Einhaltung des Geheimnisschutzes verpflichtet haben, einen Fernzugriff (Remote Access) auf Kundendaten aus dem In- oder Ausland zu gestatten. Der Kunde entbindet die Bank hinsichtlich der Kundendaten ausdrücklich vom Geheimnisschutz und ermächtigt die Bank zur Weitergabe von Kundendaten an etwaige Gesellschaften der Bank Alpinum AG oder Dritte im In- oder Ausland. Die Kundendaten können dabei auch in Form von Dokumenten weitergegeben werden, welche die Bank im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vom Kunden oder von Dritten erhalten bzw. selbst erstellt hat. Die Bank kann daher Kundendaten insbesondere in folgenden Fällen weitergeben: - Die Weitergabe der Kundendaten wird gegenüber der Bank durch eine Behörde oder ein Gericht verfügt. - Die Einhaltung der auf die Bank anwendbaren in und ausländischen Rechtsvorschriften erfordert die Weitergabe. - Die Bank nimmt zu rechtlichen Schritten Stellung, welche der Kunde gegen die Bank einleitet. - Die Bank nimmt zu rechtlichen Schritten Stellung, welche Dritte gegenüber der Bank auf der Grundlage einleiten, dass die Bank Dienstleistungen für den Kunden erbracht hat. - Die Bank verwertet Sicherheiten des Kunden oder Dritter zur Befriedigung ihrer Ansprüche ihm gegenüber. - Die Bank nimmt Betreibungshandlungen vor oder ergreift andere rechtliche Schritte gegenüber dem Kunden. - Die Bank nimmt zu Vorwürfen Stellung, welche der Kunde in der Öffentlichkeit oder gegenüber Behörden des In- und Auslands gegen die Bank erhoben hat. - Die Bank ist im Rahmen der Ausführung von Zahlungsaufträgen bzw. der Deckung einer eingehenden Zahlung (Zahlungsgutschrift) verpflichtet, Kundendaten weiterzuleiten, oder eine solche Weiterleitung ist üblich. Dadurch werden diese Kundendaten den beteiligten Banken und Systembetreibern (beispielsweise SWIFT oder SIC) sowie in der Regel auch dem Begünstigten bekannt. Die Verwendung der Zahlungsverkehrssysteme kann bedingen, dass die Aufträge über internationale Kanäle abgewickelt werden und diese Kundendaten ins Ausland gelangen, sei es durch die automatisierte Weitergabe oder auf Anfrage von beteiligten Instituten. - Der Kunde ersucht bei der Bank um die Ausstellung einer Kredit-/Debitkarte für sich oder einen Dritten. - Dienstleister der Bank erhalten im Rahmen abgeschlossener Verträge (zum Beispiel Vertriebsvereinbarungen für Finanzinstrumente) Zugang zu Kundendaten. - Die Bank nimmt gruppenweite Koordinationsaufgaben in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel Sorgfaltspflichten, Risikomanagement oder Marketing, wahr. - Die Bank lagert einzelne Geschäftsbereiche (zum Beispiel Druck und Versand von Bankdokumenten, Wartung und Betrieb von IT-Systemen, Kreditadministration wie Prüfung des Kreditantrags, Abwicklung, Erhöhung oder Verlängerung des Kredits oder weitere Kreditanpassungen, Vermö- gensverwaltung usw.) oder Teile davon an etwaige Gruppengesellschaften oder Dritte im Inoder Ausland aus. - Die produktspezifischen Dokumente eines Depotobjekts (zum Beispiel ein Wertpapier oder Fondsprospekt) sehen eine Weitergabe von Kundendaten vor. - Die Bank ist im Rahmen des Handels, der Verwahrung oder der Verwaltung von Depotobjekten durch Rechtsvorschriften im In- und Ausland zur Weitergabe der Kundendaten verpflichtet bzw. berechtigt (zum Beispiel Meldung von Transaktionen an Aufsichtsbehörden oder zugelassene Meldestellen im Rahmen von EMIR, MiFIR usw.). Ebenso kann die Weitergabe zur Durchführung einer Handelstransaktion, der Verwahrung oder der Verwaltung erforderlich sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Handelsplätze, Sammeldepotzentralen, Drittverwahrer, Broker, Korrespondenzbanken, Emittenten, Finanzmarktaufsichts- oder andere Behörden usw. ihrerseits verpflichtet sind, von der Bank die Offenlegung der Kundendaten zu verlangen. Die Bank kann Kundendaten im Einzelfall auf Anfrage, aber auch aus eigener Initiative (zum Beispiel im Rahmen des Ausfüllens der für die Handelstransaktion, die Verwahrung oder die Verwaltung notwendigen Dokumente) weitergeben. Anfragen können dabei auch nach Abschluss einer Handelstransaktion, der Verwahrung oder der Verwaltung, insbesondere zu Überwachungs- und Untersuchungszwecken, erfolgen. In diesen Fällen kann die Bank den Handel, die Verwahrung oder die Verwaltung von Depotobjekten von einer vorgängigen separaten und schriftlichen Erklärung abhängig machen, in welcher der Kunde die Bank ausdrücklich vom Geheimnisschutz entbindet. Ohne Vorliegen einer solchen Erklärung ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, sämtliche Aufträge für die betroffenen Börsenplätze abzulehnen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Kundendaten nach erfolgter Weitergabe allenfalls nicht mehr vom Geheimnisschutz erfasst sind. Dies gilt insbesondere bei einer Weitergabe ins Ausland, und es ist ebenfalls nicht sichergestellt, dass das ausländische Schutzniveau demjenigen am Standort der Bank entspricht. In- wie ausländische Gesetze und behördliche Anordnungen können etwaige Gesellschaften der Bank Alpinum AG oder Dritte dazu verpflichten, die erhaltenen Kundendaten ihrerseits offenzulegen, und die Bank hat auf die allfällige weitere Verwendung der Kundendaten keinen Einfluss mehr. Die Bank ist nicht verpflichtet, dem Kunden eine erfolgte Weitergabe von Kundendaten mitzuteilen.

6 Art. 39 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Depotreglements Die Bank behält sich jederzeit Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Depotreglements vor. Diese werden dem Kunden auf dem Zirkularweg oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben und gelten als genehmigt, sofern nicht innerhalb eines Monats seit Datum der Mitteilung bei der Bank schriftlicher Widerspruch eingeht. Art. 40 Salvatorische Klausel Sollten eine einzelne oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder ungültig werden oder sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind so auszulegen oder zu ersetzen, wie sie dem erstrebten Zweck am nächsten kommen Art. 41 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Bank unterstehen dem liechtensteinischen Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verfahren, unabhängig vom Wohnsitz des Kunden, ist Vaduz. Die Bank hat indessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. Auch in diesem Fall kommt liechtensteinisches Recht zur Anwendung. Art. 42 Gültigkeit Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am in Kraft, ersetzen die bisherigen Bestimmungen und sind gültig bis auf Widerruf. Bank Alpinum AG Austrasse 59 Postfach Vaduz Fürstentum Liechtenstein Telefon Fax

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