Bauleistungen Schweizer Firmen in Frankreich

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1 Bauleistungen Schweizer Firmen in Frankreich Arbeitsgenehmigung / Aufenthaltsgenehmigung / Entsendungserklärung Arbeitnehmer aus EU/EWR-Staaten benötigen keine Arbeitsgenehmigung. Schweizer Staatsangehörige brauchen eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung, wenn die Arbeiten länger als 90 Tage im Kalenderjahr dauern. Liegt die Dauer der Werkleistung unter dieser Frist, ist lediglich eine Entsendungserklärung erforderlich. Die Entsendungserklärung ist formlos in französischer Sprache bei der jeweils zuständigen Inspection du Travail einzureichen. 1 Selbständige Unternehmer müssen für sich selbst keine Entsendungserklärung abgeben. Arbeitsmarktrechtliche Mindestbestimmungen Führt eine Schweizer Firma Bau- und Montageleistungen in Frankreich durch, muss sie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Mindestlohn, zur Arbeitszeit und zur Arbeitssicherheit beachten. Im grossen Unterschied zur Schweiz gilt in Frankreich grundsätzlich die 35-Stunden-Woche. Zusätzliche Bestimmungen ermöglichen es, dass Schweizer Arbeitnehmer auch in Frankreich 42 Stunden pro Woche arbeiten können. Die Erstellung von Arbeitsrapporten ist unerlässlich. Urlaubskasse Jedes Unternehmen, welches im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe tätig ist und Arbeitskräfte nach Frankreich entsendet, muss sich bei der Urlaubskasse des jeweiligen Departements anmelden. Die Urlaubskasse fordert bei den Schweizer Arbeitgebern Zuschläge für die zu gewährenden Urlaubstage während dem Arbeitseinsatz der Schweizer Arbeitnehmer in Frankreich. Die einbezahlten Beiträge können später bei der Urlaubskasse durch die Arbeitnehmer bezogen werden. Pflichtversicherung Die französische Gesetzgebung schreibt für bestimmte Mängel an Bauwerken (Gebäude, Fundamente, Treppen, Solaranlagen etc.) eine 10-jährige Gewährleistung vor. Damit verbunden ist die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung für diese Gewährleistungsansprüche 1 Steuerliche Meldepflicht Tätigkeiten Schweizer Firmen sind in Frankreich umsatzsteuerpflichtig. Handelt es sich bei ihrem Kunden in Frankreich um eine Firma oder eine öffentliche Anstalt, so obliegt die Abführung der Umsatzsteuer dem Auftraggeber. Sie dürfen in ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer belasten, müssen aber darauf hinweisen, dass sie in Frankreich keine MWSt. abführen und dies dem Auftraggeber obliegt. Handelt es sich beim ihrem Kunden um eine Privatperson, so sind sie für die korrekte Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich. Die dafür benötigte Steuernummer kann man als Schweizer Firma nicht direkt bei der Steuerverwaltung beantragen. Vielmehr muss dafür ein Fiskalvertreter hinzugezogen werden. Fiskalvertreter kann jedes in Frankreich ansässige Unternehmen sein das Umsatzsteuer abführt. Es empfiehlt sich jedoch einen spezialisierten Treuhänder zu beauftragen. 1 Eine Versicherung für Gewährleistungsansprüche kann bspw. bei der Gruppe Camacte abgeschlossen werden: Es ist empfehlenswert, sich zuvor bei der Wirtschaftskammer Baselland beraten zu lassen.

2 CE-Kennzeichnung Bauprodukte und Maschinen, welche in der EU für Bautätigkeiten verwendet werden, müssen geltenden EU- Richtlinien entsprechen. Aus diesem Grund ist sicherzustellen, dass die über die Grenze mitgenommenen Maschinen oder Bauprodukte über die CE-Kennzeichnung verfügen. Grenzformalitäten Werden Waren (auch vorübergehend) für einen Auftrag nach Frankreich eingeführt, sind Grenzformalitäten zu erledigen. So ist für die zeitweilige Einfuhr von Berufsmaterial beispielsweise das Carnet ATA zu beantragen. Sozialversicherung Grundsätzlich bleibt der Arbeitnehmer bis zu einer Entsendungsdauer von 12 Monaten in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. Erst dann unterliegt er der Sozialversicherungspflicht in Frankreich. Von dieser kann er sich bei längeren Entsendungen beim Bundesamt für Sozialversicherung bis maximal sieben Jahre befreien lassen. Dauert die Tätigkeit weniger als 12 Monate, benötigt der Arbeitnehmer das Formular E-101. Für eine Dauer von bis zu 24 Monaten ist das Formular E-102 auszufüllen. Die Formulare sind bei der zuständigen Ausgleichskasse zu beziehen. Hinsichtlich der Krankenversicherung und der Unfallversicherung sollten die entsendeten Arbeitnehmer ihre europäische Krankenversicherungskarte mitführen. Kontaktadressen Arbeitsinspektorate Elsass Direction régionale du Travail, de l'emploi et de la Formation professionnelle Alsace 6, rue du Jeu des Enfants, F Strasbourg Cedex 2 Tél. : , Fax.: Auftragsort im Département Bas Rhin (67) Direction départementale et Inspection du Travail 6, Rue G.A. Hirn, F Strasbourg Cedex Tel.: , Fax.: Auftragsort im Département Haut Rhin (68) Direction départementale et Inspection du Travail Cité Administrative Immeuble "Tour" 3, rue Fleischhauer, F Colmar Cedex Tél.: , Fax.: Arbeitsinspektorate übrige Regionen Die Inspections du Travail der übrigen Regionen können auf folgender Webpage gefunden werden: Als Suchbegriffe sind Inspection du Travail nebst den ersten beiden Ziffern der Postleitzahl, in deren Gebiet die Baustelle liegt, einzugeben.

3 Fiskalvertretung Unternehmen, die sich auf Fiskalvertretungen spezialisiert haben, finden Sie unter mit dem Suchwort représentant fiscal. Urlaubskasse zuständig für Elsass Congés intemperies du BTP Caisse du Haut-Rhin 12 allée Nathan Katz, F Mulhouse Cedex 1 Tel.: , Fax.: Urlaubskassen übrige Regionen Die Congés intemperies du BTP Caisse der übrigen Regionen können auf folgender Webpage gefunden werden: Als Suchbegriffe sind Congés intemperies du BTP Caisse nebst den ersten beiden Ziffern der Postleitzahl, in deren Gebiet die Baustelle liegt, einzugeben. Informationen zum Zoll (Frankreich) (Schweiz) Weitere Informationen Vorübergehende Tätigkeit Schweizer KMU in Frankreich (CHF 250.-) Bestellen bei: Wirtschaftskammer Baselland Michele Vono Altmarktstrasse Liestal m.vono@kmu.ch Travailler en pays voisin (gratis) Bestellen bei: Fédération patronale vaudoise Route du Lac Paudex C. P Lausanne Tel.: , Fax.: info@centrepatronal.ch

4 Webseite zum Thema: Vom Enterprise Europe Switzerland (vormals Euro Info Center Schweiz EICS) erfahren Sie alles über die Auslegung von europäischen Rechtsvorschriften. Als Mitglied des europäischen EEN-Netzwerkes verfügen wir über Anlaufstellen in mehr als 40 Ländern, welche eine Fülle an wertvollen Informationen für Sie bereit halten. Das Netzwerk ist ausserdem offizielle Schweizer Vertriebsstelle für sämtliche amtlichen Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften:

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