Lfd. Nr. Gesetz (änderndes) Fundstelle Begründung

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1 Stand 10. Januar 2019 AZRG-DV 61 Nachfolgend abgedruckt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung AZRG-DV) vom 17. Mai 1995 Lfd. Nr. Gesetz (änderndes) Fundstelle Begründung 1. BGBl. I S. 695 BR-Drs. 88/95 (Verordnungsentwurf) siehe Seite Artikel 16 Gesetz vom BGBl. I S Artikel 6 Absatz 2 Gesetz vom BGBl. I S Artikel 36 Gesetz vom BGBl. I S Artikel 31 Gesetz vom BGBl. I S BR-Drs. 559/03 siehe Seite Artikel 2 Verordnung vom BGBl. I S BR-Drs. 731/04 siehe Seite Artikel 5 Gesetz vom BGBl. I S Artikel 7 Nummer 2 Gesetz vom BGBl. I S Artikel 76 Gesetz vom BGBl. I S Artikel 2 Verordnung vom BGBl. I S Artikel 4 Absatz 4 Gesetz vom BGBl. I S BR-Drs. 258/ Artikel 3 Absatz 1 Gesetz vom BGBl. I S. 122 BR-Drs. 616/ Artikel 7 Absatz 3 Gesetz vom BGBl. I S BR-Drs. 224/ Verordnung vom BGBl. I S. 244 BR-Drs. 941/ Artikel 4 Gesetz vom BGBl. I S BR-Drs. 634/ Artikel 4 Absatz 4 Gesetz vom BGBl. I S Br-Drs. 69/ Artikel 2 Verordnung vom BGBl. I S. 825 BR-Drs. 169/ Artikel 8 Gesetz vom BGBl. I S BR-Drs. 704/ Artikel 12 Absatz 4 Gesetz vom BGBl. I S BR-Drs. 210/ Artikel 5 Absatz 2 Gesetz vom BGBl. I S BR-Drs. 848/ Artikel 2 Absatz 7 Gesetz vom 3. Mai BGBl. I S BR-Drs. 524/11 Diesem Deckblatt folgt der konsolidierte Gesetzestext 1 und (soweit vorhanden) die historische/n Gesetzesbegründung/en. Der Begründungsteil des Gesamtdokuments wird nicht mehr ergänzt und bezogen auf aktuelle Regelungs-/Änderungsvorhaben durch einen Link (siehe oben) auf die uns bekannte Bundesrats- oder Bundestagsdrucksache 2 ersetzt. 1 Quelle: - Gesetze im Internet ist als Datenbank im Sinne der 87a ff. UrhG geschützt. Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch die juris GmbH. 2 Quelle: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge (DIP) - 1

2 AZRG-DV 61 Lfd. Nr. Gesetz (änderndes) Fundstelle Begründung 22. Artikel 4 Gesetz vom BGBl. I S BT-Drs. 17/ Artikel 6 Absatz 2 Gesetz vom BGBl. I S BT-Drs. 17/ Artikel 1 und 2 Gesetz vom BGBl. I S BR-Drs. 428/ Artikel 6 Gesetz vom BGBl. I S BR-Drs. 394/ Artikel 14 Nummer 4 Gesetz vom BGBl. I S BR-Drs. 446/ Artikel 2 Verordnung vom BGBl. I S Artikel 4 Gesetz vom BGBl. I S. 130 BT-Drs. 18/ Artikel 5 Gesetz vom BGBl. I S. 130 BT-Drs. 18/7043 Diese Änderung tritt am in Kraft. 30. Artikel 4 Absatz 1 Gesetz vom BGBl. I S Artikel 4a Gesetz vom BGBl. I S BT-Drs. 18/ Artikel 4 Gesetz vom BGBl. I S BR-Drs. 182/ Artikel 6 Gesetz vom BGBl. I S BR-Drs. 258/ Artikel 5 Gesetz vom BGBl. I S BR-Drs. 784/ Artikel 3 Verordnung vom BGBl. I S BR-Drs. 359/ Artikel 1 Verordnung vom Die Änderungen treten teils am und teils am in Kraft. BGBl. I S BR-Drs.508/18 2

3 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG- DV) AZRG-DV Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v I 2424 Fußnote (+++ Textnachweis ab: ) Eingangsformel Auf Grund des 40 Abs. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des Innern: Abschnitt 1 Inhalt des Registers 1 Inhalt der Datensätze Die Daten, die im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. Spalte A1 des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, ob die Angaben für Ausländer, die keine Unionsbürger sind, oder für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, oder für Unionsbürger, bei denen eine solche Feststellung nicht vorliegt, gelten. Bei der Speicherung des Vollzugs der Abschiebung und im Falle der Auslieferung wird im Register auch gespeichert, seit wann sich der Betroffene nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. 2 AZR-Nummer (1) Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über den Betroffenen zulassen. Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet. (2) Die Registerbehörde stellt sicher, daß bei einer Verwendung des Geschäftszeichens für Datenübermittlungen an die Registerbehörde oder für sersuchen fehlerhafte Angaben des Geschäftszeichens erkannt werden und keine Verarbeitung der Daten erfolgt. 3 Berichtigung eines Datensatzes (1) Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach 8 Abs. 1 des AZR- Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. Die Zusammenführung von Datensätzen erfolgt im Einvernehmen mit den Stellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben. (2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des Registers Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien enthalten, speichert sie einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit. - Seite 1 von 113 -

4 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz Abschnitt 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde 4 Allgemeine Regelungen (1) Die öffentlichen Stellen, die nach dem AZR-Gesetz verpflichtet oder berechtigt sind, an die Registerbehörde Daten zu übermitteln, die im Register zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. (2) Maßgeblich für die Datenübermittlung ist der, in dem einer der Anlässe nach 2 oder 28 des AZR- Gesetzes oder eine Entscheidung zu einem der Anlässe nach 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7 oder 29 Abs. 1 Nr. 6 des AZR-Gesetzes vorliegt. Einzelheiten zum ergeben sich aus Spalte B der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung. Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich zu übermitteln. Bei mehreren Anlässen oder Entscheidungen können die Daten in einer zusammengefaßt werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt. (3) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde erfolgt auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Wege der Direkteingabe, auf dafür vorgesehenen Vordrucken oder in sonstiger Weise schriftlich. (4) Bei der Verwendung maschinell verwertbarer Datenträger muß der Datenträger die von der Registerbehörde zugewiesene Kennzahl enthalten, aus der sich die Stelle ergibt, die den Datenträger erstellt hat. Die Registerbehörde legt das Verfahren und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit den beteiligten Stellen fest. Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur die Daten gespeichert werden, zu deren die jeweilige Stelle verpflichtet oder berechtigt ist. (5) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Datenübermittlung durch Direkteingabe darf nur von Bediensteten vorgenommen werden, die der Leiter ihrer Behörde besonders ermächtigt hat. (6) Erfolgt die Datenübermittlung auf Vordrucken oder in sonstiger Weise schriftlich, hat die Registerbehörde die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten im Register durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten. (7) Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde werden das Datenaustauschformat XAusländer und das sprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat XAusländer durch das Bundesministerium des Innern und für das sprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). Ein vom OSCI-Transport abweichendes sprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen. 5 Verfahren der Datenübermittlung (1) Die öffentlichen Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob im allgemeinen Datenbestand des Registers zu dem Betroffenen bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der AZR-Nummer zuzuordnen. Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten im Register gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen. Ergibt der Abruf nach Satz 1, dass die Grundpersonalien, das Lichtbild oder Fingerabdruckdaten der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien, dem Lichtbild oder Fingerabdruckdaten einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, darf die eingebende Stelle einen weiteren Datensatz nur anlegen, wenn sie eindeutig festgestellt hat, dass es sich um verschiedene Personen handelt, und wenn sie einen Hinweis auf Personenverschiedenheit speichert. - Seite 2 von 113 -

5 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz (2) Erfolgt die Datenübermittlung auf anderem Wege, übermitteln die Stellen der Registerbehörde, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, andernfalls die ihnen bekannten Grundpersonalien. Für die Registerbehörde gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Daten, die nach 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12 des AZR-Gesetzes gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen des Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist. 6 Begründungstexte (1) Die Daten, bei deren Begründungstexte nach 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes zu übersenden sind, ergeben sich aus Spalte A des Abschnitts III der Anlage zu dieser Verordnung. Begründungstexte sind unverzüglich zu übersenden. (2) Die Registerbehörde bewahrt die Begründungstexte gesondert auf. Sie speichert im Register beim Datensatz des Betroffenen den Hinweis nach 3 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 4 Nummer 8 des AZR-Gesetzes, daß der Begründungstext vorliegt. (3) Die bei der Registerbehörde aufbewahrten Begründungstexte sind unverzüglich zu vernichten, sobald die Daten gelöscht werden, auf die sie sich beziehen. 7 ssperren (1) Jeder Ausländer, dessen Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert sind, kann eine ssperre nach 4 des AZR-Gesetzes beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Registerbehörde oder der aktenführenden Ausländerbehörde zu stellen. Befindet sich der Betroffene in einem Asylverfahren, kann er den Antrag auch bei der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Die Stelle, bei der der Antrag gestellt ist, entscheidet über den Antrag. (2) Schutzwürdige Interessen, die nach 4 des AZR-Gesetzes auf Antrag glaubhaft gemacht werden können, oder Tatsachen, die die Speicherung einer ssperre von Amts wegen rechtfertigen, bestehen insbesondere, wenn 1. eine Gefahr für Leib, Gesundheit oder persönliche Freiheit des Betroffenen oder einer anderen Person besteht, 2. die Einsicht in einen Geburtseintrag nach 63 des Personenstandsgesetzes nur in bestimmten Fällen möglich ist, 3. ein Fall des 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. (3) Erfährt eine Ausländerbehörde, daß zu einem Ausländer im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, setzt sie die aktenführende Ausländerbehörde davon unverzüglich in Kenntnis. Diese übermittelt an die Registerbehörde eine ssperre. (4) Die Registerbehörde hat bei überwiegendem öffentlichen Interesse von Amts wegen, insbesondere aus Gründen des Zeugenschutzes, eine auch gegenüber öffentlichen Stellen wirkende ssperre zu speichern. (5) Wird eine ssperre von Amts wegen im Register gespeichert, hat die Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, den Betroffenen davon zu unterrichten. (6) Unterbleibt die Datenübermittlung an nicht, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen aufgrund einer ssperre, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist. (7) Die Registerbehörde hat eine ssperre auf Antrag des Betroffenen zu löschen, es sei denn, die ssperre ist von Amts wegen im Interesse einer anderen Person oder wegen überwiegender öffentlicher Interessen gespeichert worden. Der Antrag ist schriftlich bei der Registerbehörde zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat der Registerbehörde seine Identität nachzuweisen. - Seite 3 von 113 -

6 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz (8) Die Registerbehörde löscht eine ssperre von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Vor der Löschung hat die Stelle, die über die Speicherung ssperre entschieden hat, nach Anhörung des Betroffenen Stellung zu nehmen. Hat die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die ssperre entschieden und ist das Asylverfahren abgeschlossen, geht diese Verpflichtung auf die aktenführende Ausländerbehörde über. Die Registerbehörde unterrichtet den Betroffenen und die beteiligten Stellen über die Löschung. (9) Unterlagen zu einer ssperre sind ein Jahr nach Löschung ssperre zu vernichten. Wird ein Antrag auf ssperre abgelehnt, sind die Unterlagen ein Jahr nach der Entscheidung zu vernichten. Abschnitt 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde 8 sersuchen (1) Jede öffentliche Stelle, die um von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem sersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Das sersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das sersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches sersuchen ist nur für und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen sersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist. (3) Die nach 10 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in 20 Abs. 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das sersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach 20 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden: 1. ausländerrechtliche Aufgabe, 2. asylrechtliche Aufgabe, 2a. Migration und Integration, 3. Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes, 4. Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen, 5. Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte, 6. Strafvollstreckung, 7. Rechtspflege, 8. Abwehr von Gefahren, 9. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, 10. Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, 11. Identitätsfeststellung nach 15 Abs. 3 des AZR-Gesetzes, 12. Unterstützung der Zollfahndungsämter, 13. selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes, 14. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, 15. Feststellung der Eigenschaft als Deutscher, 16. Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft, 17. Aufgabe nach - Seite 4 von 113 -

7 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz a) 3 Abs. 1 Nr. 1, b) 3 Abs. 1 Nr. 2, c) 3 Abs. 1 Nr. 3, d) 3 Abs. 1 Nr. 4 oder e) 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 18. Aufgabe nach a) 1 Abs. 1 Nr. 1, b) 1 Abs. 1 Nr. 2 oder c) 1 Abs. 3 des MAD-Gesetzes, 19. Aufgabe nach a) 2 Abs. 1 Nr. 1, b) 2 Abs. 1 Nr. 2, c) 2 Abs. 1 Nr. 3 oder d) 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes, 20. Visaverfahren, 21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes und 12b des Atomgesetzes, 22. Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 23. Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung, 24. Datenpflege, 25. Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch, 26. Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen, 27. Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes, 28. Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, 29. Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz, 30. Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes. (4) Von den in 22 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und b des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen sind beim Datenabruf im automatisierten Verfahren nur folgende Aufgabenbezeichnungen zu verwenden: 1. Aufgabe nach 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 2. Aufgabe nach 3 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 3. Beobachtung terroristischer Bestrebungen, 4. Aufgabe nach 1 Abs. 1 Nr. 2 des MAD-Gesetzes. (5) Für die Angabe des Verwendungszwecks nach 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. (6) Ähnliche Personen nach 10 Abs. 3, 21 Abs. 3 und 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im sersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen. 9 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde - Seite 5 von 113 -

8 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz (1) Der Umfang der Daten, die die Registerbehörde nach dem AZR-Gesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. (2) Die Registerbehörde hat vor festzustellen, ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus dem Register zu erhalten, ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt, in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen und ob die Nutzung maschinell verwertbarer Datenträger ordnungsgemäß angemeldet worden ist. (3) Die Registerbehörde übermittelt die Daten grundsätzlich auf dem gleichen Weg, auf dem das sersuchen gestellt worden ist. Bei einer fernmündlichen Datenübermittlung hat sich die Registerbehörde zuvor über die Identität der ersuchenden Person und über deren Zugehörigkeit zur ersuchenden öffentlichen Stelle zu vergewissern. (4) Die Registerbehörde hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren andere Daten als die Grunddaten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck nach 8 Abs. 3 oder 4 angibt, zu dem die Daten übermittelt werden dürfen. (5) 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an die Ausländerbehörden entsprechend. 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren (1) Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. Im Fall des 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. In der Antragsbegründung ist darzulegen, daß die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Vielzahl sersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, und in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. Im Fall des 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will. (2) Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen. (3) Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern. 11 Gruppenauskünfte an (1) Das Ersuchen um Gruppenauskunft muß die Merkmale bezeichnen, nach denen die Gruppenauskunft erfolgen soll. Gruppenmerkmale können sein 1. die in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Daten, 2. räumliche Zuordnungen (Bund, Länder, Gemeinden) und 3. bestimmte Zeiträume. Merkmalsauswahl und Auskunftsumfang bei einer Gruppenauskunft sind auf die Daten beschränkt, die der ersuchenden Stelle bei einzelnen sersuchen übermittelt werden dürfen. Bei einer Gruppenauskunft ist die der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig. (2) Die nach 12 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Zustimmung ist der Registerbehörde mit dem Ersuchen schriftlich mitzuteilen. - Seite 6 von 113 -

9 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz (3) Die Registerbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Stelle, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Gruppenauswertung im Register durchgeführt wird. Sie kann das Ergebnis der Auswertung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen. (4) Wird die Gruppenauskunft erteilt, ist der Empfänger von der Registerbehörde auf die Zweckbindungsregelung des 11 Abs. 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes hinzuweisen. (5) Die Unterrichtung nach 12 Abs. 3 des AZR-Gesetzes umfaßt die in Absatz 1 bezeichneten Merkmale, nach denen die Gruppenauskunft erfolgt, sowie die Angabe der ersuchenden Stelle und den Zweck der Gruppenauskunft. Bei Gruppenauskünften an die in 20 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen ist neben der ersuchenden Stelle nur mitzuteilen, aus welchem der in 12 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes bezeichneten Gründen die Gruppenauskunft erfolgt ist. 12 Datenübermittlung an nicht, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen (1) Nicht, die nach 25 des AZR-Gesetzes um von Daten ersuchen, haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß sie zur Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten. Sie haben die hierfür erforderlichen Unterlagen, insbesondere Satzungen, auf Anforderung der Registerbehörde in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Registerbehörde kann auf die Vorlage verzichten, wenn die in Satz 1 bezeichnete Aufgabenstellung allgemein bekannt oder der Nachweis bereits erbracht ist. Sie führt ein Verzeichnis der Stellen, denen sie Daten übermitteln darf. (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht vor, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist. 13 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen (1) Behörden anderer Staaten richten ihre sersuchen, soweit es sich bei dem Betroffenen um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an die Registerbehörde. Besitzt der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates, leitet die Auslandsvertretung das sersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Zwischenstaatliche Stellen leiten ihre sersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Das Bundesministerium des Innern kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes abweichende Regelungen treffen. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt. (2) Die Registerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des 26 des AZR-Gesetzes für eine Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen vorliegen. Sofern die Registerbehörde dem Antrag stattgeben will, holt sie zuvor die Stellungnahme der aktenführenden Ausländerbehörde oder, soweit sich der Betroffene in einem Asylverfahren befindet, die Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. Diese stellen fest, ob der Betroffene einwilligt, und teilen der Registerbehörde das Ergebnis mit. Erteilt der Betroffene die Einwilligung oder ist sie nicht erforderlich, übermittelt die Registerbehörde die Daten aus dem Register an die Auslandsvertretung oder die zwischenstaatliche Stelle. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) 12 Abs. 2 gilt entsprechend. 14 Datenübermittlung an sonstige nicht (1) Sonstige nicht im Sinne des 27 des AZR-Gesetzes haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Auskunft der Meldebehörde zu erbringen, die nicht älter als vier Wochen sein soll. (2) 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Abschnitt 4 Auskunft an den Betroffenen 15 Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung - Seite 7 von 113 -

10 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz (1) Der Betroffene kann nach 34 des AZR-Gesetzes jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden. (2) Der Antrag ist bei der Registerbehörde schriftlich zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. (3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach 34 Abs. 2 Nr. 1 des AZR-Gesetzes unterbleiben muß, holt die Registerbehörde die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein. (4) Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann der Betroffene die nach 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird. Abschnitt 5 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Sperrung und Löschung von Daten 16 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen (1) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach den 9, 13 und 31 Abs. 3 des AZR- Gesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten, die von ihr selbst oder von anderen Stellen vorgenommen werden, durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgen. Sie hat sich unabhängig von Prüfungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen. (2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind sechs Monate nach ihrer Entstehung zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Aufzeichnungen nach 4 Abs. 4 des AZR-Gesetzes sind unverzüglich nach Löschung ssperre, Aufzeichnungen nach 27 Abs. 2 des AZR-Gesetzes ein Jahr nach ihrer Entstehung zu löschen. (3) Mitteilungen nach 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. 17 Sperrung von Daten (1) Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten nach 37 Abs. 1 des AZR-Gesetzes hat schriftlich gegenüber der Registerbehörde zu erfolgen. Der Betroffene soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Insbesondere soll er ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. (2) Läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der bestrittenen Daten zur Überzeugung der Registerbehörde feststellen, wird der Datensatz des Betroffenen mit Ausnahme der Grundpersonalien und der weiteren Personalien gesperrt. Die Angaben des Betroffenen zu seinen Grundpersonalien und seinen weiteren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen läßt, daß die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. Geht ein sersuchen über die Grundpersonalien und die weiteren Personalien hinaus, wird der ersuchenden Stelle außer in den Fällen des 37 Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes nur der Hinweis auf den Sperrvermerk übermittelt. 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand (1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist: 1. Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling, 2. Anerkennung als Asylberechtigter, - Seite 8 von 113 -

11 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 3. Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, 4. Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, 5. Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung, 6. Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder 7. Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt. (3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten: 1. nach fünf Jahren a) die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung, b) ein Ausreiseverbot, c) eine Zurückweisung, 2. nach zehn Jahren a) die Ausstellung eines Paßersatzes nach 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist, b) Daten nach 3 Absatz 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a des AZR-Gesetzes, c) Daten nach 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR- Gesetzes, 3. nach zwölf Monaten Daten nach 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11 in Verbindung mit 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. (4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht. 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach 29 Abs. 2 des AZR- Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind. Abschnitt 6 Schlußvorschriften 19a Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand (1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit 3 Absatz 1 Nummer 6 oder 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit 3 Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch dann gespeichert, wenn sie nach Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht mehr oder nicht mehr unter derselben Bezeichnung vorgesehen sind, es sei denn, das ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung trifft eine abweichende Regelung. 18 bleibt unberührt. (2) Daten nach Absatz 1, die aufgrund der jeweils bis zur Rechtsänderung geltenden Fassung der Verordnung gespeichert wurden, deren Speicherung aber in der neuen Fassung nicht mehr vorgesehen ist, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten. 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des es auf den Datensatz zu einer Person (1) Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach 3 Absatz 4 in Verbindung mit 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes - Seite 9 von 113 -

12 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz handelt. Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach 3 Absatz 1 in Verbindung mit 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. 18 bleibt unberührt. (2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten. 20 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes (1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn sie im Einzelfall getroffen werden. (2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status unter bisher verwendeten Kennungen übermitteln, solange und soweit die informationstechnischen Voraussetzungen für eine entsprechend dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht noch nicht geschaffen sind. Die Zuordnung bisher verwendeter Kennungen zu den ab dem 1. Januar 2005 neu eingeführten Speichersachverhalten bestimmt die Registerbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. (3) Angaben zur Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und dem Ende seiner Gültigkeitsdauer, zum Zweck des Aufenthalts sowie zu den durch das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU neu eingeführten Maßnahmen und Entscheidungen werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. Januar Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre unverzüglich nachzuholen. (4) Daten, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung noch gespeichert wurden, aber in der nunmehr geltenden Fassung nicht mehr enthalten sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung. (5) An Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen übermittelt die Registerbehörde auf Ersuchen auch alle bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherten Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen. (6) Die Löschungsfrist nach 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines Passersatzes nach 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes. 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre unverzüglich nachzuholen. Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt. Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, s-/ Weitergabeempfänger (Fundstelle: BGBl. I 2007, ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten - Seite 10 von 113 -

13 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Insbesondere ist die der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Soweit in Spalte C und Spalte D der Tabelle zu (1) eine Unterteilung der die Daten übermittelnden oder empfangenden Stellen nach römischen Ziffern vorgenommen wurde, dient dies dazu, innerhalb der Zeilen für die e (2) und (3) einfacher auf die jeweiligen Stellen zu verweisen. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach 20 des AZR-Gesetzes erhalten. Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand 1 /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 1 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen a) aktenführende Ausländerbehörde b) andere Stellen (1) (7) (7) I) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden in der Rechtsverordnung nach 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ermittlungsführende Polizeibehörden Staatsanwaltschaften Gerichte I) Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind ) Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder II) alle übrigen übermittelnden Stellen II) sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden der Länder Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren Statistisches Bundesamt Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige - Seite 11 von 113 -

14 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 1 /Weitergabe atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes Staatsanwaltschaften Gerichte Bundesamt für Justiz Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden (sofern Daten aus einem der in 19 Absatz 1 des AZR-Gesetzes genannten Anlässe übermittelt worden sind) Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18b des AZR-Gesetzes die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a nicht zu Spalte A Buchstabe a Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes 3 Absatz 4 Nummer 1 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen wie vorstehend (2) wie vorstehend nur die zu (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen 3 Absatz 4 Nummer 1 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen wie vorstehend (3) wie vorstehend nur die zu (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes wie vorstehend zu (1) in Spalte D Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18f des AZR- Gesetzes 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, 18 Absatz 1, 21, 23, 26 des AZR- Gesetzes nur die zu (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen 2 Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) 3 Absatz 1 Nummer 2 (1) ( 6 des AZR- Gesetzes) /Weitergabe 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes - Seite 12 von 113 -

15 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 2 Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) 3 Absatz 4 Nummer 2 Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) 3 Absatz 4 Nummer 2 Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) ( 6 des AZR- Gesetzes) Zuspeicherung durch die Registerbehörde (2) Zuspeicherung durch die Registerbehörde (3) Zuspeicherung durch die Registerbehörde /Weitergabe I) Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes II) Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18b des AZR- Gesetzes die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen alle übrigen öffentlichen Stellen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes wie vorstehend 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, 18 Absatz 1, 21 des AZR- Gesetzes nur die zu (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen - Seite 13 von 113 -

16 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 3 /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 4 6 des AZR-Gesetzes 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR- Gesetzes Grundpersonalien a) Familienname (7) b) Geburtsname (7) c) Vornamen (7) d) Schreibweise der Namen nach deutschem Recht (7) e) Geburtsdatum (7) f) Geburtsort und -bezirk (7) g) Geschlecht (1) (7) h) Staatsangehörigkeiten (7) I) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen Aufnahmeeinrichtungen mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden in der Rechtsverordnung nach 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Polizeivollzugsbehörden der Länder ermittlungsführende Polizeibehörden Staatsanwaltschaften Gerichte Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder II) Bundeskriminalamt Landeskriminalämter Zollkriminalamt sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder I) Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen deutsche Auslands- - Seite 14 von 113 -

17 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 3 /Weitergabe Staatsangehörigkeitsbehörden vertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ) in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen Bundesnachrichtendienst Militärischer Abschirmdienst Meldebehörden alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken ) Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e (nur Monat und Jahr der Geburt), g und h Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes II) Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18b des AZR- Gesetzes die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Meldebehörden sonstige öffentliche Stellen sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen - Seite 15 von 113 -

18 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 3 /Weitergabe Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes 3 Absatz 4 Nummer 4 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes Grundpersonalien wie vorstehend (2) wie vorstehend die zu (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken 3 Absatz 4 Nummer 4 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des wie AZR-Gesetzes (3) vorstehend Grundpersonalien nur die zu (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen wie vorstehend wie vorstehend Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18f des AZR- Gesetzes 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, 18 Absatz 1, 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes nur die zu (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen - Seite 16 von 113 -

19 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz - Seite 17 von 113 -

20 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 3a 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 a) begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile Familienname Vornamen b) Staat, aus dem die (7) Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist c) Anschrift im Bundesgebiet (1) (7) d) Angaben über die Verteilung nach 15a des Aufenthaltsgesetzes e) Telefonnummern (7) f) -Adressen (7) g) zuständige Aufnahmeeinrichtung h) zuständige Ausländerbehörde i) zuständiges Bundesland (7) (7) (7) (7) (7) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute zu Spalte A Buchstabe a bis j Aufnahmeeinrichtungen die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe k bis l Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis j /Weitergabe 15, 17a, 18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzes Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute Aufnahmeeinrichtungen Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Staatsanwaltschaften oberste Bundes- und - Seite 18 von 113 -

21 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 3a /Weitergabe j) Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und endgültig zuständiges Jugendamt k) Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach 62 Absatz 1 des Asylgesetzes Ort Datum Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes Ort Datum (7) (7) Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis j Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis j Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asylund passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Bundesagentur für Arbeit zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis j ka) die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die (7) - Seite 19 von 113 -

22 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 3a Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen l) Durchführung von Impfungen Art Ort Datum (7) /Weitergabe Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe c für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, c, e, f, k, ka und l Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l Gerichte zu Spalte A Buchstabe c Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 - Seite 20 von 113 -

23 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 3a /Weitergabe Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Seite 21 von 113 -

24 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz - Seite 22 von 113 -

25 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 4 /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 5 /Weitergabe nach den 5, 14 bis 19, 21, 23 oder 24a des AZR-Gesetzes: Weitere Personalien a) abweichende Namensschreibweisen Familienname Geburtsname Vorname b) andere Namen Genanntname Künstlername Ordensname nicht definierter Name (7) (7) c) frühere Namen* (7) d) Aliaspersonalien Familienname Geburtsname Vornamen Geburtsdatum Geburtsort und -bezirk Geschlecht Staatsangehörigkeiten (1) (7) I) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis i mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f in der Rechtsverordnung nach 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a, b, d und f Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i ermittlungsführende Polizeibehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a, b und d Gerichte zu Spalte A Buchstabe a, b und d Verfassungsschutzbe- I) Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe a bis i Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis i Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis i Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a bis i andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe a bis i sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis i - Seite 23 von 113 -

26 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 4 e) Familienstand (7) f) Angaben zum Ausweispapier Passart Reisepass Reisedokument sonstige Passersatzpapiere Passnummer ausstellender Staat g) letzter Wohnort im Herkunftsland h) freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit i) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (7) (7) (7) (7) hörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d II) Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b und d Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a, b und d Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a, b und d sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a, b und d Staatsangehörigkeitsbehörden zu Spalte A Buchstabe a, b und d in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, b und d /Weitergabe deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren zu Spalte A Buchstabe a bis i Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes II) für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichts- behörden zu Spalte A Buchstabe a bis i Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis i Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis i - Seite 24 von 113 -

27 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 4 /Weitergabe Bundesnachrichtendienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d Militärischer Abschirmdienst zu Spalte A Buchstabe a, b und d alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis i Gerichte zu Spalte A Buchstabe a bis i Bundesamt für Justiz zu Spalte A Buchstabe a, b und d Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis d Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a bis d und f Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18b des AZR- Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis f die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis d und f die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d und f Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes - Seite 25 von 113 -

28 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 4 /Weitergabe zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis f und h Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe c Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i alle übrigen öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe c Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes 3 Absatz 4 Nummer 5 Weitere Personalien wie vorstehend (2) wie vorstehend die zu (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d wie vorstehend 3 Absatz 4 Nummer 5 Weitere Personalien wie vorstehend (3) wie vorstehend nur die zu (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, 21, 23 des AZR-Gesetzes zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: die zu (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen - Seite 26 von 113 -

29 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 4 /Weitergabe Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i - Seite 27 von 113 -

30 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz * Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird. 5 Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) 3 Absatz 1 Nummer 5a Lichtbild (1) (7) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden in der Rechtsverordnung nach 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundeskriminalamt Landeskriminalämter Zollkriminalamt sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder ermittlungsführende Polizeibehörden Staatsanwaltschaften Gerichte Staatsangehörigkeitsbehörden in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder Bundesnachrichtendienst Militärischer Abschirmdienst alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken /Weitergabe 5, 14 bis 19, 21, 25, 26 des AZR- Gesetzes alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme des Statistischen Bundesamtes nicht, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes 5a 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 Erkennungsdienstliche Daten nach 16 Absatz 1, 18 Absatz 5 und 19 Absatz 2 des Asylgesetzes sowie nach 49 des Aufenthaltsgesetzes a) Fingerabdruckdaten einschließlich Referenznummer (7) b) Größe (7) c) Augenfarbe (1) (7) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute Aufnahmeeinrichtungen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des /Weitergabe 15, 17a, 21 des AZR-Gesetzes Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute Aufnahmeeinrichtungen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden - Seite 28 von 113 -

31 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 5a grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden Polizeivollzugsbehörden der Länder /Weitergabe Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder Staatsanwaltschaften oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes 6 /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 6 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes Zuzug/Fortzug a) Ersteinreise in das Bundesgebiet am b) Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am c) Zuzug von unbekannt am d) Fortzug ins Ausland am e) Fortzug nach unbekannt am (5) (5) (5) (5) (5) f) verstorben am (5) g) Wiederzuzug aus dem Ausland am h) nicht mehr aufhältig seit 3 Absatz 4 Nummer 6 Zuzug/Fortzug wie vorstehend (1) (2) (5) (5) wie vorstehend Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute zu Spalte A Buchstabe a bis g Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h alle Stellen wie vorstehend wie vorstehend - Seite 29 von 113 -

32 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 6 /Weitergabe 3 Absatz 4 Nummer 6 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, 18 Absatz 1, 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes Zuzug/Fortzug wie vorstehend ohne Buchstabe h (3) wie vorstehend wie vorstehend Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder Bundesagentur für Arbeit Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren Statistisches Bundesamt 7 Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) 3 Absatz 1 Nummer 6 als Flüchtling im Ausland anerkannt (1) (5) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute /Weitergabe 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei - Seite 30 von 113 -

33 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 7 Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) /Weitergabe andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden Staatsanwaltschaften Gerichte Bundesagentur für Arbeit Behörden der Zollverwaltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Jugendämter deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren Statistisches Bundesamt Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Seite 31 von 113 -

34 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 Asyl a) Asylgesuch geäußert am (5) b) Asylantrag gestellt am (1) c) Asylantrag erneut gestellt am (1) d) Asylantrag abgelehnt am (3) e) als Asylberechtigter anerkannt am f) Anerkennung widerrufen/ zurückgenommen am g) Anerkennung erloschen am (5) h) Asylverfahren eingestellt am (3) i) Asylverfahren auf andere Weise erledigt am j) Flüchtlingseigenschaft nach 3 Absatz 4 AsylG zuerkannt am k) Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am (1) (3) (3) (6) (3) (3) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis f, h bis k, m bis w Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe g, l, r bis t Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a Bundespolizei zu Spalte A Buchstabe a Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a /Weitergabe 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes I) Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - Seite 32 von 113 -

35 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 8 l) Flüchtlingseigenschaft erloschen am m) subsidiärer Schutz nach 4 Absatz 1 AsylG gewährt am n) subsidiärer Schutz nach 4 Absatz 1 AsylG widerrufen/ zurückgenommen am o) Asylantrag vor Einreise gestellt am p) Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am q) Asylantrag vor Einreise abgelehnt am r) Aufenthaltsgestattung seit (6) s) Aufenthaltsgestattung erloschen am (5) (3) (3) (1) (1) (1) (6) II) /Weitergabe Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18 Absatz 1 des AZR- Gesetzes deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren Statistisches Bundesamt Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des - Seite 33 von 113 -

36 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 8 /Weitergabe Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden t) Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung u) über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am v) Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) erfolgt am w) Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am (7) (2) (5) (2) Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes Staatsanwaltschaften Gerichte Behörden der Zollverwaltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18b des AZR-Gesetzes die für die Durch- - Seite 34 von 113 -

37 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 8 /Weitergabe führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Jugendämter Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 2 Asyl wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w (2) wie vorstehend Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a bis e, g bis j, l bis s wie vorstehend Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstabe f, q bis s 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 2 Asyl wie vorstehend ohne (3) wie vorstehend wie vorstehend 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, 18 Absatz 1, 21, 23 des AZR- Gesetzes nur die zu Personen- - Seite 35 von 113 -

38 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 8 die Buchstaben a und u bis w /Weitergabe kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen - Seite 36 von 113 -

39 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 8a /Weitergabe 3 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 15, 17a, 18a bis 18e des AZR-Gesetzes Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß 63a des Asylgesetzes a) Seriennummer (AKN-Nummer) b) Ausstellungsdatum c) Gültigkeitsdauer (7) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute Aufnahmeeinrichtungen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Meldebehörden Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute Aufnahmeeinrichtungen Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden Polizeivollzugsbehörden der Länder Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a Bundesagentur für Arbeit zu Spalte A Buchstabe a (1) die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörden Jugendämter Bundeskriminalamt Landeskriminalämter oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Meldebehörden Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach - Seite 37 von 113 -

40 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 8a /Weitergabe 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes 8b Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 15, 17a, 21 des AZR-Gesetzes a) unerlaubt eingereist b) unerlaubt aufhältig seit (1) (7) (7) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden Aufnahmeeinrichtungen Bundeskriminalamt Landeskriminalämter Zollkriminalamt sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder Staatsanwaltschaften deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - Seite 38 von 113 -

41 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 8b Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) /Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Seite 39 von 113 -

42 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 3 Aufenthaltsstatus a) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (5) b) Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am c) Aufenthaltstitel zurückgenommen am widerrufen am erloschen am d) heimatloser Ausländer (6) e) Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt am (1)* f) Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt am g) Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt am h) Nummer des Aufenthaltstitels (7) i) Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung (3) (3) (1)* (7) ( 6 des AZR- Gesetzes) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen /Weitergabe 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes I) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundesund Landesbehörden, die mit der Durchführung - Seite 40 von 113 -

43 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz aa) bb) 9 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/ keine Arbeitgeberbindung weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am j) Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit aa) Selbständige Tätigkeit erlaubt am weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen (5)* (5)* (1) ( 6 des AZR- Gesetzes) /Weitergabe ausländer-, asylund passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d, i bis l Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgabb) Beschäftigung erlaubt am ben nach 28 Ab- - Seite 41 von 113 -

44 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 9 ( 6 des AZR- Gesetzes) /Weitergabe räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/ keine Arbeitgeberbindung weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen k) zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am l) zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts festgestellt am m) Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit Visum nach 18c AufenthG am n) Einreise und Aufenthalt nach 16a AufenthG (2) (5)* aa) Ablehnung am bb) Bescheinigung ausgestellt am o) Einreise und Aufenthalt nach 19c Absatz 1 AufenthG aa) Ablehnung am Ausländerbehörden zu Spalte A Buchstaben n bis p jeweils die Ziffern aa Bundesamt für Migration und Flüchtlinge II) satz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden Staatsanwaltschaften Gerichte - Seite 42 von 113 -

45 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 9 bb) Bescheinigung ausgestellt am p) Einreise und Aufenthalt nach 20a AufenthG aa) Ablehnung am bb) Bescheinigung ausgestellt am ( 6 des AZR- Gesetzes) zu Spalte A Buchstaben n bis p jeweils die Ziffern bb /Weitergabe Behörden der Zollverwaltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18b des AZR-Gesetzes die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Jugendämter 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 Aufenthaltsstatus wie vorstehend Spalte A Buchstabe a bis c, e bis h 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 (2) wie vorstehend wie vorstehend wie vorstehend 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, 18 Absatz 1, 21, 23 des AZR- Gesetzes - Seite 43 von 113 -

46 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz Aufenthaltsstatus 9 wie vorstehend Spalte A Buchstabe a bis c, e bis h (3) wie vorstehend ( 6 des AZR- Gesetzes) wie vorstehend /Weitergabe nur die zu (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen - Seite 44 von 113 -

47 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist. 9a 3 Absatz 3 in Verbindung mit 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung a) Schulbildung (7) b) Studium (7) c) Ausbildung (7) d) Beruf (7) e) Sprachkenntnisse (7) f) Teilnahme an einem Integrationskurs nach 43 des Aufenthaltsgesetzes g) Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach 45a des Aufenthaltsgesetzes (1) (7) (7) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute Aufnahmeeinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis e Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundesagentur für Arbeit die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen /Weitergabe 15, 17a, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute Aufnahmeeinrichtungen Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundesagentur für Arbeit Träger der Sozialhilfe für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Behörden der Zollverwaltung Staatsanwaltschaften oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Seite 45 von 113 -

48 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz - Seite 46 von 113 -

49 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 3 Aufenthaltserlaubnisse/Aufenthaltstitel a) Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach aa) bb) cc) 16 Absatz 1 AufenthG (Studium) 16 Absatz 6 AufenthG (bedingte Zulassung Studium, bedingte oder unbedingte Zulassung Teilzeitstudium, studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium, studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium) 16 Absatz 7 AufenthG (Studienbewerbung) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute /Weitergabe 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes I) Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundesund Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asylund passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind sonstige Polizei- - Seite 47 von 113 -

50 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz dd) ee) ff) gg) Absatz 9 AufenthG (Studium für in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten) 16b Absatz 1 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch) 17 Absatz 1 AufenthG (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) 17a Absatz 1 AufenthG (Durchführung einer Bildungsmaßnahme) II) /Weitergabe vollzugsbehörden der Länder Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren Statistisches Bundesamt Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luft- - Seite 48 von 113 -

51 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 /Weitergabe sicherheitsbehörden hh) ii) 17a Absatz 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung) 17b Absatz 1 AufenthG (Studienbezogenes Praktikum EU) b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach aa) bb) 16 Absatz 5 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) 16b Absatz 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach schulischer qualifizierter Berufsausbildung) cc) 17 Absatz 3 AufenthG und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes Staatsanwaltschaften Gerichte Behörden der Zollverwaltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des - Seite 49 von 113 -

52 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 /Weitergabe dd) ee) (Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung) 17a Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen) 18 Absatz 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18b des AZR-Gesetzes die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Jugendämter ff) 18 Absatz 4 AufenthG aaa) 18 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) bbb) 18 Absatz 4 Satz 2 AufenthG - Seite 50 von 113 -

53 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 /Weitergabe (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) gg) 18 Absatz 4a AufenthG (Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn) hh) 18a Absatz 1 Nummer 1 aaa) 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) bbb) 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten Hochschulabschluss oder mit einem ausländischen Hochschulabschluss, - Seite 51 von 113 -

54 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 /Weitergabe der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und mit seit zwei Jahren ununterbrochener, dem Abschluss angemessener Beschäftigung) ccc) 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt) ii) 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) - Seite 52 von 113 -

55 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz jj) kk) ll) mm) 10 18d Absatz 1 AufenthG (europäischer Freiwilligendienst) 19a AufenthG in Verbindung mit 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) 19a AufenthG in Verbindung mit 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) 19a AufenthG in Verbindung mit 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], /Weitergabe - Seite 53 von 113 -

56 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 /Weitergabe Regelberufe) [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] nn) 19a AufenthG in Verbindung mit 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe) abgelehnt am [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] oo) 19a AufenthG in Verbindung mit 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe) - Seite 54 von 113 -

57 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 /Weitergabe [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] pp) 19a AufenthG in Verbindung mit 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe) abgelehnt am [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] qq) 19b Absatz 1 AufenthG (ICT-Karte) rr) 19d Absatz 1 AufenthG (Mobiler-ICT-Karte) ss) 20 Absatz 1 AufenthG (Forscher) - Seite 55 von 113 -

58 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz tt) uu) vv) ww) Absatz 8 AufenthG (in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigte anerkannte Forscher) 20b Absatz 1 AufenthG 21 Absatz 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse) 21 Absatz 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit völkerrechtliche Vergünstigung) xx) 21 Absatz 2a AufenthG /Weitergabe - Seite 56 von 113 -

59 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 /Weitergabe (selbständige Tätigkeit Absolvent inländischer Hochschule) yy) 21 Absatz 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) c) Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach aa) 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) bb) 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) cc) 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) - Seite 57 von 113 -

60 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz dd) ee) ff) gg) hh) Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) gültig ab 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 25 Absatz 1 AufenthG (Asyl) anerkannt am (1) ii) 25 Absatz 2 AufenthG /Weitergabe - Seite 58 von 113 -

61 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz jj) kk) 10 (GFK) gewährt am 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt am 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) ll) 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) mm) 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) nn) 25 Absatz 5 AufenthG /Weitergabe - Seite 59 von 113 -

62 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 /Weitergabe (rechtliche oder tatsächliche Gründe) oo) 25a Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/ Heranwachsender) pp) 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern) qq) 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: - Seite 60 von 113 -

63 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 /Weitergabe Geschwister) rr) 25a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Ehegatte/Lebenspartner) ss) 25a Absatz 2 Satz 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: minderjährige ledige Kinder) tt) 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) - Seite 61 von 113 -

64 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 uu) 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) vv) 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: minderjähriges Kind) d) Aufenthalt aus familiären Gründen nach aa) 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) bb) 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) /Weitergabe - Seite 62 von 113 -

65 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 /Weitergabe cc) 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) dd) 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) ee) 28 Absatz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige) ff) 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG - Seite 63 von 113 -

66 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 gg) 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) hh) ii) jj) 32 Absatz 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU) 32 Absatz 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG /Weitergabe - Seite 64 von 113 -

67 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 /Weitergabe (Nachzug von Kindern über 16 Jahre zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis außer nach 25 Absatz 1 und 2 AufenthG, einer Niederlassungserlaubnis außer nach 26 Absatz 3 und 19 AufenthG oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU) kk) 32 Absatz 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) ll) 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) mm) 36 Absatz 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) - Seite 65 von 113 -

68 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz nn) Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) e) besondere Aufenthaltsrechte nach aa) bb) cc) 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) 25 Absatz 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs wurden) 25 Absatz 4b AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach 10 Absatz 1 oder 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach 15a des /Weitergabe - Seite 66 von 113 -

69 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 /Weitergabe Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind) dd) 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) ee) 34 Absatz 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern) ff) 37 Absatz 1 AufenthG (Wiederkehr) gg) 37 Absatz 5 AufenthG (Wiederkehr Rentner) hh) 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG - Seite 67 von 113 -

70 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 /Weitergabe (ehemaliger Deutscher) ii) 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU- Mitgliedstaates]) jj) 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) kk) 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) ll) 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG - Seite 68 von 113 -

71 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 10 /Weitergabe (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) mm) 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge) nn) 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 104b AufenthG (integrierte Kinder von Geduldeten) oo) 4 Absatz 5 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) - Seite 69 von 113 -

72 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz pp) qq) 10 dem Freizügigkeitsabkommen EG/ Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 3 Aufenthaltserlaubnis wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe oo bis qq (2) wie vorstehend wie vorstehend wie vorstehend /Weitergabe 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 3 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, 18 Absatz 1, 21, 23 des AZR- Gesetzes Aufenthaltserlaubnis wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe oo bis qq (3) wie vorstehend wie vorstehend nur die zu (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen - Seite 70 von 113 -

73 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist. - Seite 71 von 113 -

74 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 3 Niederlassungserlaubnis/ unbefristeter Aufenthaltstitel nach a) 9 AufenthG (allgemein) b) 9a AufenthG (Daueraufenthalt EU) c) 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) d) 19 Absatz 1 AufenthG (Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Absatz 2) e) 19 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (1) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen /Weitergabe 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes I) Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei ) andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder - Seite 72 von 113 -

75 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 11 (Hochqualifizierter Wissenschaftler) f) 19 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG (Hochqualifizierte Lehrperson) g) 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 33 Monaten) h) 19a Absatz 6 Satz 3 AufenthG (Niederlassungerlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten) i) 21 Absatz 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit) (2) - Seite 73 von /Weitergabe Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren Statistisches Bundesamt Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes II) für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes Staatsanwaltschaften Gerichte Behörden der Zollver-

76 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 11 j) 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) k) (doppelt) 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) l) 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) m) 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) n) 26 Absatz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) o) 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) (3)* (2) (3) p) 28 Absatz 2 AufenthG /Weitergabe waltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18b des AZR- Gesetzes die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Jugendämter - Seite 74 von 113 -

77 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 11 (Familienangehörige von Deutschen) q) 31 Absatz 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) r) 35 AufenthG (Kinder) s) 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (ehemalige Deutsche) t) Bescheinigung nach 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG u) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger /Weitergabe - Seite 75 von 113 -

78 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 11 v) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 3 Niederlassungserlaubnis/ unbefristeter Aufenthaltstitel wie vorstehend ohne die Buchstaben r und s 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 3 Niederlassungserlaubnis/ unbefristeter Aufenthaltstitel wie vorstehend ohne die Buchstaben r und s (2) (3) wie vorstehend wie vorstehend wie vorstehend wie vorstehend /Weitergabe 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, 18 Absatz 1, 21, 23 des AZR-Gesetzes wie vorstehend nur die zu (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen - Seite 76 von 113 -

79 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist. 12 /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 3 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU a) Aufenthaltskarte (Angehörige von EU-/ EWR- Bürgern) b) Daueraufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR- Bürgern) (1) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute I) Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren Statistisches Bundesamt Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes II) für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes Staatsanwaltschaften ) Gerichte Behörden der Zollverwaltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18b des AZR- Gesetzes - Seite 77 von 113 -

80 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 12 /Weitergabe die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Jugendämter 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 3 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, 18 Absatz 1, 21, 23 des AZR-Gesetzes Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU (3) wie vorstehend wie vorstehend nur die zu (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/ EWR-Bürger * In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist. - Seite 78 von 113 -

81 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz A A 1 *) B**) C D 13 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 3 und 3 Absatz 1 Nummer 8 Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext a) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung für die Dauer von Jahren/ Monaten ab Ausreise/ Abschiebung sofort vollziehbar seit b) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet sofort vollziehbar seit c) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung für die Dauer von Jahren/ Monaten ab Ausreise/ Abschiebung noch nicht vollziehbar d) Ausweisungsverfügung erlassen am (3) (3) (1) (3) (3) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis r Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe s /Weitergabe 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes I) Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind sonstige Polizeivollzugsbehörden - Seite 79 von 113 -

82 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz A A 1 *) B**) C D 13 Wirkung unbefristet noch nicht vollziehbar e) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung für die Dauer von Jahren/ Monaten ab Ausreise/ Abschiebung unanfechtbar seit f) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet unanfechtbar seit g) 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit (3) (3) (3) /Weitergabe Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis r Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes II) für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- - Seite 80 von 113 -

83 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz A A 1 *) B**) C D 13 /Weitergabe und Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter Staatsanwaltschaften Gerichte h) 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar i) 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit j) 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/ Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung für die Dauer von Jahren/ Monaten ab Ausreise/ Abschiebung sofort vollziehbar seit (3) (3) (3) Behörden der Zollverwaltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18b des AZR-Gesetzes die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Jugendämter - Seite 81 von 113 -

84 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz A A 1 *) B**) C D 13 k) 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/ Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung für die Dauer von Jahren/ Monaten ab Ausreise/ Abschiebung noch nicht vollziehbar l) 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/ Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung für die Dauer von Jahren/ Monaten ab Ausreise/ Abschiebung unanfechtbar seit m) 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit n) 5 Absatz 4 FreizügG/EU (3) (3) (3) (3) /Weitergabe - Seite 82 von 113 -

85 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz A A 1 *) B**) C D 13 (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit o) 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar p) 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung für die Dauer von Jahren/ Monaten ab Ausreise/ Abschiebung noch nicht vollziehbar q) 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung für die Dauer von Jahren/ Monaten ab Ausreise/ Abschiebung (3) (3) (3) /Weitergabe - Seite 83 von 113 -

86 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz A A 1 *) B**) C D 13 sofort vollziehbar seit r) 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung für die Dauer von Jahren/ Monaten ab Ausreise/ Abschiebung unanfechtbar seit s) Begründungstext liegt vor 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 3 und 3 Absatz 4 Nummer 8 Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, i, j, l bis n und q bis s wie vorstehend Spalte A Buchstabe g bis s (3) (2) wie vorstehend wie vorstehend wie vorstehend /Weitergabe Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18f des AZR-Gesetzes - Seite 84 von 113 -

87 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz A A 1 *) B**) C D 13 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 3 und 3 Absatz 4 Nummer 8 Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, k, o, p und s (3) wie vorstehend /Weitergabe 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, 18 Absatz 1, 21, 23 des AZR- Gesetzes wie vorstehend zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: nur die zu (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen - Seite 85 von 113 -

88 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 14 /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 3 und 3 Absatz 1 Nummer 8 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext a) Ausreiseaufforderung vom Frist bis b) Abschiebung angedroht am c) Abschiebung angeordnet am d) Abschiebung angedroht und angeordnet am e) Abschiebungsanordnung gemäß 58a AufenthG erlassen am (2) (3) (3) (3) (3) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute zu Spalte A Buchstabe a bis h Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b und c Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe i Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind sonstige Polizeivollzugsbehörden Bundesagentur für Arbeit deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren f) Abschiebung aufgrund Ausweisung vollzogen am (1) (4) g) Abschiebung vollzogen am Wirkung für die Dauer von Jahren/ Monaten ab Abschiebung h) Abschiebung vollzogen am Wirkung unbefristet i) Begründungstext liegt vor zu den Buchstaben e bis h (4) (4) für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter Staatsanwaltschaften Gerichte Behörden der Zollverwaltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Jugendämter Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 3 und 3 Absatz 4 Nummer 8 (2) wie vorstehend Abschiebung wie vorstehend wie vorstehend - Seite 86 von 113 -

89 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 14 (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext /Weitergabe wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f A A 1 *) B**) C D 14a /Weitergabe 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 3 und 3 Satz 1 Nummer 8 (1) 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR- Gesetzes Einreise- und Aufenthaltsverbot und Hinweis auf Begründungstext a) nach 11 Absatz 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise angeordnet am Wirkung für die Dauer von Jahren/ Monaten ab Ausreise/Abschiebung (2) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute zu Spalte A Buchstabe a bis c Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b und c Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe d I) Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes b) nach 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach 29a Absatz 1 AsylG angeordnet am Wirkung für die Dauer von Jahren/ Monaten ab Ausreise/Abschiebung c) nach 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolgeoder -zweitantrag angeordnet am Wirkung befristet für die Dauer von Jahren/ Monaten ab Ausreise/Abschiebung d) Begründungstext liegt vor (2) (2) II) sonstige Polizeivollzugsbehörden Bundesagentur für Arbeit deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter Staatsanwaltschaften Gerichte Behörden der Zollverwaltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c - Seite 87 von 113 -

90 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 15 /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 3 und 3 Absatz 1 Nummer 8 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung und Hinweis auf Begründungstext a) politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung (1) (3) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute zu Spalte A Buchstabe a bis d Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei b) politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung unbefristet c) politische Betätigung untersagt am Wirkung d) politische Betätigung untersagt am Wirkung unbefristet e) Begründungstext liegt vor (3) (3) (3) Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind sonstige Polizeivollzugsbehörden Bundesagentur für Arbeit deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter Staatsanwaltschaften Gerichte Behörden der Zollverwaltung Bundesagentur für Arbeit Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Jugendämter Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes 16 /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz (1) 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes - Seite 88 von 113 -

91 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz Nummer 3 und 3 Absatz 1 Nummer 8 Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach 56 AufenthG a) Aufenthalt nach 56 Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde b) abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach 56 Absatz 2 AufenthG angeordnet am c) Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach 56 Absatz 3 AufenthG angeordnet am d) Kontaktverbot hinsichtlich Personen nach 56 Absatz 4 AufenthG angeordnet am e) Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach 56 Absatz 4 AufenthG angeordnet am (2) (2) (2) (2) (2) f) Begründungstext liegt vor (2) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute zu Spalte A Buchstabe a bis d Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e /Weitergabe I) Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind sonstige Polizeivollzugsbehörden Bundesagentur für Arbeit deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes II) für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter Staatsanwaltschaften Gerichte Behörden der Zollverwaltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Jugendämter - Seite 89 von 113 -

92 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz A A 1 *) B**) C D 17 /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 3 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes Duldung a) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach 60a Absatz 1 AufenthG widerrufen am b) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aa) wegen fehlender Reisedokumente bb) aus medizinischen Gründen cc) aufgrund familiärer Bindungen zu einem Duldungsinhaber nach Doppelbuchstabe aa oder bb dd) aus sonstigen Gründen widerrufen am c) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG widerrufen am d) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG widerrufen am (2) (1) (2) (2) (2) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe e und g ohne Angabe der einzelnen, in Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd genannten Duldungsgründe I) Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind sonstige Polizeivollzugsbehörden Bundesagentur für Arbeit deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes II) für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungsund Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter Staatsanwaltschaften Gerichte - Seite 90 von 113 -

93 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz A A 1 *) B**) C D 17 e) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach 60a Absatz 2a AufenthG widerrufen am f) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach 60a Absatz 2b AufenthG widerrufen am g) Nummer der Bescheinigung 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 3 (2) (2) (2) Duldung (2) wie vorstehend wie vorstehend wie vorstehend wie vorstehend /Weitergabe Behörden der Zollverwaltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Jugendämter mit Angabe der einzelnen, in Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd genannten Duldungsgründe Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d 18 Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 3 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR- Gesetzes Ausreiseverbot erlassen am (1) (3) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute I) Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Seite 91 von 113 -

94 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 18 Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) /Weitergabe ) sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes II) für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes Staatsanwaltschaften Gerichte Behörden der Zollverwaltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18b des AZR-Gesetzes die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Jugendämter 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 3 Ausreiseverbot erlassen am (2) wie vorstehend wie vorstehend wie vorstehend 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 3 Ausreiseverbot erlassen am (3) wie vorstehend 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, 18 Absatz 1, 21 des AZR-Gesetzes wie vorstehend zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: - Seite 92 von 113 -

95 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 18 Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) /Weitergabe nur die zu (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen 19 /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 3 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV) a) Reiseausweis für Ausländer nach 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV ausgestellt am gültig bis b) Grenzgängerkarte nach 12 AufenthV ausgestellt am gültig bis c) Reiseausweis für Flüchtlinge nach 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV ausgestellt am gültig bis d) Reiseausweis für Staatenlose nach 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV ausgestellt am gültig bis (1) (2) (2) (2) (2) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden Staatsanwaltschaften Gerichte Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Jugendämter deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren Statistisches Bundesamt Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Seite 93 von 113 -

96 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 3 und 3 Absatz 1 Nummer 8 Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext a) zurückgewiesen am (4) b) Ausreiseaufforderung vom Frist bis c) Abschiebung angedroht am d) zurückgeschoben am Wirkung für die Dauer von Jahren/ Monaten ab Zurückschiebung e) zurückgeschoben am Wirkung unbefristet f) abgeschoben am Wirkung für die Dauer von Jahren/ Monaten ab Abschiebung g) abgeschoben am Wirkung unbefristet h) Begründungstexte liegen vor zu den Buchstaben f und g 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 3 und 3 Absatz 4 Nummer 8 Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext wie vorstehend (1) (2) (2) (3) (4) (4) (4) (4) wie vorstehend Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute zu Spalte A Buchstabe d und e mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden in der Rechtsverordnung nach 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h wie vorstehend wie vorstehend /Weitergabe 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asylund passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind sonstige Polizeivollzugsbehörden Bundesagentur für Arbeit deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter Staatsanwaltschaften Gerichte Behörden der Zollverwaltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Jugendämter Statistisches Bundesamt Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Seite 94 von 113 -

97 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 4 und 3 Absatz 1 Nummer 8 Einreisebedenken und Hinweis auf Begründungstext a) Einreisebedenken seit Wirkung b) Einreisebedenken seit Wirkung unbefristet c) Begründungstext liegt vor (1) (5) (5) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute zu Spalte A Buchstabe a und b mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b in der Rechtsverordnung nach 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und b Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe c /Weitergabe 15, 16, 21, 24a des AZR- Gesetzes Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asylund passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden Staatsanwaltschaften Gerichte 22 Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 5 (1) 15, 16, 18, 18a, 18b, 21 des AZR- Gesetzes - Seite 95 von 113 -

98 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 22 Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) /Weitergabe Grenzfahndung a) Ausschreibung zur Zurückweisung b) Ausschreibung zur Zurückweisung Terrorismus (6) (6) mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden in der Rechtsverordnung nach 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind sonstige Polizeivollzugsbehörden deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter Staatsanwaltschaften Gerichte Behörden der Zollverwaltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen Bundesagentur für Arbeit die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 5 Grenzfahndung (2) wie vorstehend wie vorstehend wie vorstehend wie vorstehend - Seite 96 von 113 -

99 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 23 /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 6 6 des AZR-Gesetzes 15 bis 18, 21 des AZR-Gesetzes Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung a) Ausschreibung zur Festnahme b) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung c) ausschreibende Stelle (1) (6) (6) I) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute zu Spalte A Buchstabe b mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden in der Rechtsverordnung nach 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b Staatsanwaltschaften Gerichte II) Bundeskriminalamt Landeskriminalämter Zollkriminalamt sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder I) Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes II) für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes Staatsanwaltschaften Gerichte Zollkriminalamt Behörden der Zollverwaltung 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 6 Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung wie vorstehend (2) wie vorstehend 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR- Gesetzes die zu (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen ermittlungsführende Polizeibehörden wie vorstehend 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 6 (3) wie vorstehend 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, 18, 21 des AZR-Gesetzes - Seite 97 von 113 -

100 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 23 /Weitergabe Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und c die zu (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen ermittlungsführende Polizeibehörden zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: die zu (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen 24 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 7 Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten a) Verdacht auf 95 Absatz 1 Nummer 8 AufenthG b) Verdacht auf 30 Absatz 1 oder 30a Absatz 1 BtMG (5) (5) c) Verdacht auf 129 StGB (5) d) Verdacht auf 129a StGB (5) e) Verdacht auf 129 in Verbindung mit 129b Absatz 1 StGB f) Verdacht auf 129a in Verbindung mit 129b Absatz 1 StGB g) Verdacht auf Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung h) Gefährdung durch Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung (1) (5) (5) (5) (5) mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden in der Rechtsverordnung nach 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde ermittlungsführende Polizeibehörde Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder Staatsanwaltschaften /Weitergabe 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden Staatsanwaltschaften Gerichte deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes 24a Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 7a (1) 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes - Seite 98 von 113 -

101 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 24a Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) /Weitergabe a) Verdacht auf Straftat nach 89a StGB b) Verdacht auf Straftat nach 89b StGB (5) (5) mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden in der Rechtsverordnung nach 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde ermittlungsführende Polizeibehörde Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder Staatsanwaltschaften Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asylund passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden Staatsanwaltschaften Gerichte deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes 25 Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 8 Aus- und Durchlieferung a) Ausgeliefert am nach b) Durchgeliefert am nach (1) der (4) (4) Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten /Weitergabe 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des - Seite 99 von 113 -

102 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 25 Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) /Weitergabe grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden Staatsanwaltschaften Gerichte deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren 26 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 9 Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit a) Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt am b) Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes abgelehnt am der (3) (1) (3) /Weitergabe 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes Staatsangehörigkeitsbehörden Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden - Seite 100 von 113 -

103 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 26 /Weitergabe oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asylund passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden Staatsanwaltschaften Gerichte deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren - Seite 101 von 113 -

104 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 10 Aussiedlerangelegenheiten a) Feststellung der Aussiedlereigenschaft/ Spätaussiedlereigenschaft abgelehnt am b) Feststellung der Aussiedlereigenschaft/ Spätaussiedlereigenschaft zurückgenommen am (1) (3) (3) in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen /Weitergabe 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind - Seite 102 von 113 -

105 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 27 /Weitergabe Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden Staatsanwaltschaften Gerichte deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren - Seite 103 von 113 -

106 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 28 Bezeichnung der Daten ( 3 des AZR- Gesetzes) 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 11 Verurteilung wegen Straftaten a) Verurteilung nach 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG b) Verurteilung nach 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (1) der (5) (5) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute /Weitergabe 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden Staatsanwaltschaften Gerichte deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren 29 /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 12 Sicherheitsrechtliche Befragung (1) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher 15, 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes - Seite 104 von 113 -

107 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 29 a) Sicherheitsrechtliche Befragung nach 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG durchgeführt am b) Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat (5) (5) Vorschriften betraute /Weitergabe Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asylund passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden Staatsanwaltschaften Gerichte deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes 30 Bezeichnung der Daten /Weitergabe 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 13 15, 24a des AZR-Gesetzes Sicherheitsleistung a) Sicherheitsleistung nach 66 Absatz 3 und 5 in Verbindung mit 64 Absatz 2 AufenthG abgegeben am b) Garantieerklärung abgegeben am (1) (5)* (5)* mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden Ausländerbehörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden c) Stelle, bei der sie vorliegt (5)* - Seite 105 von 113 -

108 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 2 Nummer 14 a) Verpflichtungserklärung nach 66 Absatz 2 AufenthG abgegeben am (5)* b) Stelle, bei der sie vorliegt (1) (5)* Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden /Weitergabe 15, 24a des AZR-Gesetzes Ausländerbehörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden 31a 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit 2 Absatz 3 Nummer 7 Voraussetzungen des 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben (2)/(3) (5) mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden in der Rechtsverordnung nach 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde ermittlungsführende Polizeibehörde Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder /Weitergabe 15, 18f des AZR-Gesetzes Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach 18f des AZR-Gesetzes - Seite 106 von 113 -

109 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 32 ( 4 des AZR-Gesetzes) ( 4 Absatz 2 Satz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes; 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit 7 Absatz 4 der AZRG-Durchführungsverordnung) /Weitergabe 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes sofern die gesperrten Daten übermittelt werden ssperre (1)/ (2)/ (3) (6) sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländerbehörden Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen alle öffentlichen Stellen nicht, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen 33 Bezeichnung der Daten ( 5 des AZR- Gesetzes) 5 Absatz 1 5 Absatz 1 des AZR-Gesetzes Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts Suchvermerk von 5 Absatz 2 Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte Suchvermerk von 5 Absatz 1a (1)/ (3) (6) alle(n) öffentlichen Stellen (6) 5 Absatz 2 des AZR-Gesetzes Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder Bundesnachrichtendienst Militärischer Abschirmdienst Bundeskriminalamt /Weitergabe 14 Absatz 2 des AZR-Gesetzes alle öffentlichen Stellen (sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist) 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes 14 Absatz 2, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit 15 Absatz 1 Satz 3, 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes - Seite 107 von 113 -

110 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz 33 Bezeichnung der Daten ( 5 des AZR- Gesetzes) Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts Suchvermerk von * Zum (2) nicht als Erstmeldung. (6) mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden /Weitergabe Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Bundesagentur für Arbeit (jeweils, sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist) 34 ( 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes) Sperrvermerk (1)/ (2)/ (3) der ( 37 Absatz 1 des AZR-Gesetzes) (6) Zuspeicherung durch die Registerbehörde /Weitergabe ( 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit 17 Absatz 2 Satz 3 der AZRG-Durchführungsverordnung) alle Stellen Abschnitt II Visadatei - Seite 108 von 113 -

111 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz A B C D 35 ( 29 AZR-Gesetz) 29 Abs. 1 Nr. 1 Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer) 29 Abs. 1 Nr. 1a Visumaktenzeichen der Registerbehörde 29 Abs. 1 Nr. 2 Visa erteilende Behörde a) Auslandsvertretung b) mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden 29 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 Grundpersonalien a) Familienname b) Geburtsname c) Vornamen d) Schreibweise der Namen nach deutschem Recht e) Geburtsdatum f) Geburtsort, -bezirk g) Geschlecht h) Weitere Personalien gemäß Abschnitt I Nr. 4 Spalte A i) Staatsangehörigkeiten 29 Abs. 1 Nr. 4 Lichtbild 29 Abs. 1 Nr. 5 Datum der Datenübermittlung des Antrags 29 Abs. 1 Nr. 6 Entscheidung über den Antrag und das erteilte Visum a) Visum erteilt ( 30 AZR-Gesetz) (7) *) Zuspeicherung durch die Registerbehörde (7) *) Zuspeicherung durch die Registerbehörde (7) *) (7) *) (7) *) (7) *) (7) *) (7) *) (7) *) (7) *) (7) *) (7) *) (7) *) (7) *) (7) *) (2) *) Auslandsvertretungen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden Ausländerbehörden /Weitergabe ( 32 AZR-Gesetz) Ausländerbehörden in der Rechtsverordnung nach 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder Bundesnachrichtendienst Militärischer Abschirmdienst Gerichte Staatsanwaltschaften Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visumverfahren Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes - Seite 109 von 113 -

112 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz A B C D 35 ( 29 AZR-Gesetz) ( 30 AZR-Gesetz) /Weitergabe ( 32 AZR-Gesetz) b) Antrag abgelehnt (2) **) c) Rücknahme des Antrags (5) **) d) Erledigung des Antrags auf sonstige Weise (5) **) e) die Annullierung des Visums (2) **) f) Aufhebung des Visums (2) *) g) Rücknahme des Visums (2) *) h) Widerruf des Visums (2) *) 29 Abs. 1 Nr. 7 Weitere Daten a) Datum der Entscheidung (7) **) b) Datum der Entscheidung (7) **) 29 Abs. 1 Nr. 8 Angaben zum Visum a) Art des Visums (7) **) b) Nummer des Visums (7) **) c) Geltungsdauer des Visums (7) **) 29 Abs. 1 Nr. 9 die im Visumverfahren beteiligte Ausländerbehörde (7) **) 29 Abs. 1 Nr. 10 Verpflichtungserklärung a) Verpflichtungserklärung nach 68 Abs. 1 AufenthG abgegeben am (7) **) b) Verpflichtungserklärung nach 66 Abs. 2 AufenthG abgegeben am (7) **) c) Stelle, bei der sie vorliegt (7) **) 29 Abs. 1 Nr. 11 Ge- oder verfälschte Dokumente a) Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren (7) **) b) Art des Dokuments (7) **) c) Nummer des Dokuments (7) **) - Seite 110 von 113 -

113 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz A B C D 35 ( 29 AZR-Gesetz) ( 30 AZR-Gesetz) /Weitergabe ( 32 AZR-Gesetz) d) Geltungsdauer des Dokuments (7) **) e) Im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller (7) **) 29 Abs. 1 Nr. 12 Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Feststellung zustimmungsfreier Beschäftigung a) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung (7) **) b) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unbefristet räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung (7) **) c) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am (7) **) d) Zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am (7) **) 29 Abs. 2 Angaben zum Pass a) Passart (7) *) b) Passnummer (7) *) c) ausstellender Staat (7) *) *) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums. **) Bei Visumentscheidung. - Seite 111 von 113 -

114 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz A B C D 36 ( 37 Abs. 2 AZR-Gesetz) 37 Abs. 2 Satz 1 ( 37 Abs. 1 AZR-Gesetz) Sperrvermerk (6) Zuspeicherung durch die Registerbehörde /Weitergabe ( 37 Abs. 2 AZR-Gesetz i. V. m. 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV) alle Stellen Abschnitt III Begründungstexte A B**) C D 37 Bezeichnung der Sachverhalte, zu denen Begründungstexte zu übersenden sind ( 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes) a) Ausweisung/Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Überwachungsmaßnahmen bei Ausweisungen siehe Abschnitt I Nummer 13 Spalte A Buchstabe a bis r sowie Nummer 16 Spalte A Buchstabe a bis e b) Abschiebung siehe Abschnitt I Nummer 14 Spalte A Buchstabe e bis h sowie Nummer 20 Spalte A Buchstabe f und g c) Einreise- und Aufenthaltsverbot siehe Nummer 14a Spalte A Buchstabe a bis c d) politische Betätigung eingeschränkt oder untersagt siehe Abschnitt I Nummer 15 Spalte A Buchstabe a bis d e) Einreisebedenken siehe Abschnitt I Nummer 21 Spalte A Buchstabe a und b siehe 6 Absatz 1 der AZRG-DV Übersendende Stellen ( 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit 6 Absatz 1 der AZRG-DV) Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden in der Rechtsverordnung nach 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde ( 10 Absatz 1a, 10 Absatz 6 des AZR-Gesetzes Ausländerbehörden Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach 88 Absatz 3 des Asylgesetzes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundespolizei andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind Bundeskriminalamt Landeskriminalämter sonstige Polizeivollzugsbehörden Staatsanwaltschaften Gerichte Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen deutsche Auslandsvertretungen und andere im Visaverfahren hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger: mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben - Seite 112 von 113 -

115 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz *) Es bedeuten: (1) = Ausländer, die keine Unionsbürger sind, (2) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, (3) = Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile. **) Es bedeuten: (1) = wenn der Antrag gestellt ist, (2) = wenn die Entscheidung ergangen ist, (3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist, (4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist, (5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist, (6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, (7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht. - Seite 113 von 113 -

116 AZRG-DV 61 Begründung zur Verordnung vom 17. Mai 1995 (BR-Drucks. Nr. 88/95 vom 9. Februar 1995) A. Allgemeines Die Verordnung regelt zu verschiedenen Vorschriften des AZR-Gesetzes nähere Einzelheiten, deren Aufnahme in den Gesetzestext die Lesbarkeit des Gesetzes erschwert hätte. Ihre Zusammenfassung in der Verordnung verdeutlicht das gesetzgeberische Anliegen und präzisiert den gesetzgeberischen Willen. Verfahrenstechnische Einzelheiten zur Datenübermittlung an und durch die Registerbehörde bleiben den nach 41 des AZR-Gesetzes vorgesehenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften vorbehalten. Durch die Verordnung entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die mit der Verordnung verbundenen Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau. B. Im Einzelnen Zu 1 Die hier genannte Anlage ist Bestandteil der Verordnung. Sie bezeichnet in Spalte A der Abschnitte I und II die Daten, die Inhalt des Registers sein können. Abschiebung und Auslieferung haben ebenso wie die freiwillige Ausreise zur Folge, daß sich der Betroffene nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Die freiwillige Ausreise wird der Registerbehörde von der aktenführenden Ausländerbehörde als Fortzug im Sinne von 3 Nr. 6 des AZR- Gesetzes mitgeteilt. Die Datenübermittlung im Falle der Auslieferung erfolgt durch die zuständige Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, im Falle der Abschiebung durch die örtlich zuständige Ausländerbehörde, die nicht mit der aktenführenden Ausländerbehörde identisch sein muß. Da auch diese Fälle als Fortzug anzusehen sind, wird dem Datensatz ein Hinweis zugespeichert, seit wann sich der Betroffene nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Zu 2 Das Ausländerzentralregister umfaßt mit dem allgemeinen Datenbestand und der Visadatei zwei Dateien, die aus dv-technischen Gründen getrennt geführt werden. Die Speicherung von Daten eines Ausländers, die an die Registerbehörde übermittelt werden, erfolgt nach Zuordnung zu dem Datenbestand, für den sie bestimmt sind, unter einem eigenen Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer bzw. VISA-Nummer), das im Register selbsttätig erzeugt wird. Im allgemeinen Datenbestand werden alle zu einem Ausländer übermitteltenden Daten in einem Datensatz gespeichert. Im Gegensatz dazu führt in der Visadatei jeder Antrag auf Erteilung eines Visums zur Speicherung eines neuen Datensatzes. Zu 3 Zu Absatz 1 Verantwortlich für die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten ist nach 8 Abs. 1 des AZR-Gesetzes in erster Linie die Stelle, die sie an die Registerbehörde übermittelt hat. Unbeschadet dessen muß die Registerbehörde Hinweisen nachgehen, die auf eine Unrichtigkeit der gespeicherten Daten hindeuten. Sie muß diese Hinweise prüfen und falls erforderlich entsprechende Erkundigungen bei der Stelle einziehen, die die Daten übermittelt hat. Unrichtige Daten muß sie berichtigen. 1

117 Zu Absatz 2 AZRG-DV 61 Vor allem bei Namen, die in sehr großer Zahl vorkommen, besteht die Gefahr, daß im allgemeinen Datenbestand verschiedene Datensätze mit übereinstimmenden oder nur geringfügig voneinander abweichenden Grundpersonalien unter verschiedenen Geschäftszeichen im Register gespeichert sind. In solchen Fällen prüft die Registerbehörde, ob diese Daten einem einzigen Ausländer oder verschiedenen Ausländern zuzuordnen sind. Bei Personenidentität führt sie die Datensätze zu einem Datensatz zusammen. Wenn es sich bei gleichen oder nur geringfügig voneinander abweichenden Grundpersonalien tatsächlich um verschiedene Personen handelt, nimmt die Registerbehörde den Hinweis nicht identisch mit (AZR-Nummer) in das Register auf. Die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Registers sind oberstes Gebot. Zu 4 Zu Absatz 1 Um eine Übersicht zu geben, welche öffentlichen Stellen verpflichtet oder berechtigt sind, Daten an die Registerbehörde zur Aufnahme in das Register zu übermitteln, enthält Spalte C der Abschnitte I und II der Anlage zur Verordnung eine entsprechende Aufzählung, die als Bestandteil der Verordnung zugleich abschließend und verbindlich ist. Zu Absatz 2 Die Vorschrift regelt den der Datenübermittlung. Maßgebend für die Einzelheiten ist die Spalte B der Anlage zur Verordnung, in der für jedes Datum ein szeitpunkt angegeben ist. Die Datenübermittlung hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlaß oder der Entscheidung zu einem Anlaß zu erfolgen, um die Aktualität des Registers sicherzustellen. Liegen mehrere Anlässe oder Entscheidungen zeitlich nahe beieinander, kann zur Vermeidung mehrerer Datenübermittlungen eine einzige Datenübermittlung erfolgen, wenn dadurch keine erhebliche Verzögerung der einzelnen Datenübermittlung eintritt. Diese Möglichkeit trägt den Verwaltungserfordernissen größerer Behörden Rechnung, die eine Vielzahl von en an die Registerbehörde durchführen, vor allem, wenn sie Papierbelege benutzen müssen oder wie bei einer Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern eine Zusammenfassung der zu übermittelnden Daten aus verwaltungspraktischen Gründen naheliegt. Zu Absatz 3 Hier sind die Möglichkeiten der Datenübermittlung an die Registerbehörde aufgeführt. Die Reihenfolge verdeutlicht, daß auf maschinell verwertbaren Datenträgern und der Direkteingabe beim heutigen Stand der Technik eine besondere Bedeutung zukommt, da sie vor allem eine schnelle Datenübermittlung ermöglichen. Die moderne DV-Technik läßt zudem heute auch die notwendigen maschinellen Kontrollen zu, die sicherstellen, daß keine Übertragungsfehler auftreten. Zu Absatz 4 Die Nutzung moderner Kommunikationstechniken erfordert wirksame Sicherheitsvorkehrungen. Die Registerbehörde hat die einzelnen Maßnahmen und Verfahren im Benehmen mit den beteiligten Stellen festzulegen. Für die Verwendung maschinell verwertbarer Datenträger ist die Benutzung von Kennzahlen vorgeschrieben, die auf dem Datenträger enthalten sein müssen. Sie geben der Registerbehörde genaue Auskunft darüber, welche Stelle den Datenträger erstellt hat. 2

118 Zu Absatz 5 AZRG-DV 61 Bei von Daten durch Direkteingabe handelt es sich um die modernste und schnellste Art der Datenübermittlung. Wegen ihrer unmittelbaren Einwirkung auf den Inhalt des Registers ist sie nur erlaubt, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Die Nutzung dieser sart setzt zunächst die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren nach 22 des AZR-Gesetzes voraus. Das Zulassungsverfahren ist in 10 näher geregelt. Die Nutzung ist nur bestimmten öffentlichen Stellen unter den in 22 Abs. 2 des AZR-Gesetzes genannten Voraussetzungen vorbehalten. Die entsprechend 9 BDSG zu treffenden Maßnahmen dienen der Datensicherung und dem Datenschutz und sollen vor allem verhindern, daß Unbefugte die technischen Einrichtungen zur Eingabe von Daten in das Register nutzen. Die Registerbehörde muß auch jederzeit nachweisen können, welche öffentlichen Stellen Daten auf diesem Kommunikationsweg übermittelt haben. Der zusätzlichen Sicherung und der Erleichterung datenschutzrechtlicher Prüfungen dient ein von der Registerbehörde zu führendes Verzeichnis, das alle Stellen aufführt, die Daten direkt eingeben, und das zugleich die Sicherungsmaßnahmen ausweist. Zu Absatz 6 Die Vorschrift bezweckt die Sicherung von Daten, die in herkömmlicher Weise an die Registerbehörde übermittelt worden sind. Zu 5 Zu Absatz 1 Da im allgemeinen Datenbestand alle Daten zu einem Betroffenen als einheitlicher Datensatz gespeichert werden, ist die richtige Zuordnung der zu übermittelnden Daten zu bereits vorhandenen Datensätzen im allgemeinen Datenbestand äußerst wichtig. Die Feststellung, ob die Person, zu der ein Datensatz im Register bereits besteht, und die Person, zu der eine Speicherung im Register erfolgen soll, identisch sind, kann im Regelfall nur die übermittelnde Stelle treffen. Sie verfügt im Unterschied zur Registerbehörde über genauere Informationen oder unmittelbaren Kontakt zum Betroffenen. Es ist deshalb folgerichtig, wenn eine übermittelnde Stelle, die zur Direkteingabe berechtigt ist, vor der Daten zunächst durch einen Abruf im automatisierten Verfahren des Registers feststellen muß, ob bereits ein Datensatz zum Betroffenen besteht. Ggf. erfährt sie hierdurch das Geschäftszeichen der Registerbehörde und ist auf diese Weise in der Lage, die zu übermittelnden Daten dem bestehenden Datensatz unter Angabe des Geschäftszeichens zuzuordnen. Die Verpflichtung zum Abruf gehört zur Aufgabenerfüllung im Sinne von 10 Abs. 1 des AZR-Gesetzes. Zu Absatz 2 Bei der Datenübermittlung auf anderem Weg kommt es entscheidend für die Zuordnung zu einem bereits bestehenden Datensatz im allgemeinen Datenbestand auf die AZR-Nummer an. Ist sie nicht bekannt, sind alle verfügbaren Grundpersonalien anzugeben, damit festgestellt werden kann, ob bereits ein Datensatz besteht. Auch bei der Berichtigung oder der Ergänzung eines im Register bereits vorhandenen Datensatzes durch die Registerbehörde ist die richtige Zuordnung der zu übermittelnden Daten oberstes Gebot, um die Zuverlässigkeit des Registers nicht in Frage zu stellen. Deshalb hat die übermittelnde Stelle auch hier, wenn irgend möglich, mit den neuen Daten zugleich die AZR- Nummer an die Registerbehörde zu übermitteln. Bestehen Zweifel an der Identität, so sind diese nach dem in 10 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Verfahren zur Identitätsfeststellung aus den bereits genannten Gründen unbedingt auszuräumen. 3

119 AZRG-DV 61 Zu Absatz 3 Um Mehrfacherfassungen auszuschließen, muß die Registerbehörde programmtechnisch sicherstellen, daß die Speicherung eines neuen Datensatzes, bei dem die Grundpersonalien nicht oder nur geringfügig von den Grundpersonalien abweichen, die in einem bereits gespeicherten Datensatz vorhanden sind, nur möglich ist, wenn die eingebende Stelle zuvor entschieden hat, daß keine Personenidentität vorliegt, und einen entsprechenden Hinweis speichert. Zu 6 Zu Absatz 1 Die in 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes bei bestimmten Datenspeicherungen vorgesehenen Begründungstexte erlauben der Registerbehörde, die dem Register u.a. zukommende Substitutionsfunktion zu erfüllen. In besonderen Eilfällen können durch die Nutzung der Begründungstexte Entscheidungen getroffen werden, die sonst nur mit erheblicher Verzögerung nach Einsichtnahme in die Akten möglich wären. Im Hinblick auf die Bedeutung der Begründungstexte muß deren Übersendung an die Registerbehörde in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Daten erfolgen, auf die sie sich beziehen. Zu den Absätzen 2 und 3 Anders als die sonstigen Daten des Betroffenen werden die Begründungstexte nicht im Register gespeichert. Die Begründungstexte sind somit auch nicht im automatisierten Verfahren über Bildschirm abrufbar. Das Register weist nur aus, ob ein Begründungstext vorliegt. Die Begründungstexte, die sich bei der Registerbehörde befinden, teilen das Schicksal der Daten, auf die sie sich beziehen; sie werden vernichtet, sobald diese Daten gelöscht werden. Zu 7 Zu Absatz 1 Die Vorschrift stellt klar, daß nur derjenige, dessen Daten im Register gespeichert sind, berechtigt ist, eine ssperre zu beantragen. Er kann wählen, ob er seinen Antrag bei der Registerbehörde oder bei der aktenführenden Ausländerbehörde stellt. Die Ausländerbehörde befindet sich in seiner räumlichen Nähe und ist in der Regel sein wichtigster Ansprechpartner. Darüber hinaus erhält sie von anderen Stellen Informationen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind und verfügt daher in vielen Fällen über die größte Sachkenntnis, um zu beurteilen, ob eine ssperre einzutragen ist. Solange sich der Betroffene in einem noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren befindet, kann er seinen Antrag auch beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß ein Asylbewerber, der sich in einer Aufnahmeeinrichtung aufhält, häufig in größerem Kontakt zum Bundesamt als zu einer Ausländerbehörde steht. Im übrigen dürfte das Bundesamt vielfach aufgrund seiner detaillierten Länder- und Einzelfallkenntnisse am besten einschätzen können, ob einem Asylbewerber oder einem seiner Angehörigen oder Freunde durch eine seiner Daten an nicht, Behörden anderer Staaten oder an zwischenstaatliche Stellen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. 4

120 Zu Absatz 2 AZRG-DV 61 Die schutzwürdigen Interessen, die nach 4 des AZR-Gesetzes zu einer ssperre führen, entsprechen im wesentlichen den Voraussetzungen für ssperren im Meldewesen (vgl. 21 Abs. 5 bis 7 MRRG i.v.m. Blatt-Nr des Datenblattes für das Meldewesen, einheitlicher Bundes-/Länderteil DS Meld nach dem Stand vom 20. März 1994 [Fundstelle, siehe 1 der Zweiten Meldedaten-sverordnung des Bundes, BGBl. I S und 1497]). Zu Absatz 3 Diese Vorschrift betrifft einen Sonderfall der Speicherung einer ssperre von Amts wegen, die nach 4 Abs. 2 Satz 1 des AZR-Gesetzes möglich ist. Eine im Melderegister eingetragene Auskunftssperre nach 21 Abs. 5 oder 7 MRRG soll, wenn irgend möglich, auch im Ausländerzentralregister Beachtung finden. Sobald eine Ausländerbehörde von einer solchen Sperre erfährt, unterrichtet sie die aktenführende Ausländerbehörde, die ihrerseits eine ssperre an die Registerbehörde übermittelt. Einer Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung einer ssperre erfüllt sind, bedarf es in diesem Fall nicht. Die Beurteilung der Meldebehörde wird insoweit als richtig unterstellt. Zu Absatz 4 Im Unterschied zum Melderecht läßt 4 Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes bei überwiegendem öffentlichen Interesse zu, daß eine ssperre auch gegenüber öffentlichen Stellen wirkt. Die Regelung dient in erster Linie dem Zeugenschutz. In diesen Fällen soll der Kreis der Personen, die über nähere Einzelheiten zur Person des Zeugen informiert sind, so eng wie möglich gehalten werden. Die Speicherung soll aufgrund der weitreichenden Bedeutung dieser ssperre nur von der Registerbehörde vorgenommen werden. Die Speicherung ist von Amts wegen auch dann vorzunehmen, wenn sie von einer Ausländerbehörde oder dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge veranlaßt wird. Zu Absatz 5 Da eine von Amts wegen gespeicherte ssperre die Belange des Ausländers berührt, dessen Daten gespeichert sind, ist seine Unterrichtung vorgesehen. Zu Absatz 6 Zum Schutz des Betroffenen erhalten nicht, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen, wenn aufgrund einer ssperre eine Datenübermittlung unterbleibt, nur die Mitteilung, daß eine Auskunftserteilung nicht möglich ist. Zu Absatz 7 Da die ssperre in der Regel den Interessen des Betroffenen dient, unterliegt sie grundsätzlich seiner Dispositionsbefugnis und ist auf seinen Antrag zu löschen. Nicht von der Dispositionsbefugnis umfaßt ist jedoch eine ssperre, die von Amts wegen im Interesse einer anderen Person oder aus überwiegendem öffentlichen Interesse eingetragen ist. Zu Absatz 8 Die ssperre soll nur solange gespeichert sein, wie ihre Voraussetzungen vorliegen. Fallen die Voraussetzungen fort, wird sie gelöscht, um das Register funktionsfähig zu erhalten. 5

121 AZRG-DV 61 Die Anhörung des Betroffenen und die Stellungnahme derjenigen Stelle, die über die ssperre entschieden hat, sollen sicherstellen, daß alle Gründe berücksichtigt werden, die gegen eine Löschung sprechen könnten. Aus diesem Grunde sieht die Vorschrift auch vor, daß die Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen und zur Stellungnahme vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf die aktenführende Ausländerbehörde übergeht, wenn ein Asylverfahren inzwischen abgeschlossen worden ist. Die Unterrichtungspflicht der Registerbehörde berücksichtigt das Interesse des Betroffenen und der beteiligten Stellen an der Kenntnis vom Ausgang des Verfahrens. Zu Absatz 9 Die Unterlagen, die der Entscheidung über die Eintragung ssperre zugrunde liegen, werden ein Jahr aufbewahrt, um die Entscheidung nachprüfen zu können. Zu 8 Zu Absatz 1 Die Pflicht jeder öffentlichen Stelle, vor dem sersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben erforderlich ist, knüpft an die Regelung des 10 Abs. 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes an. Da die Registerbehörde in der Regel nicht beurteilen kann, ob die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, obliegt es der ersuchenden Stelle, sich vor dem sersuchen darüber Gewißheit zu verschaffen. Zu Absatz 2 Die Vorschrift regelt, in welcher Art sersuchen erfolgen können. Die Nutzung technischer Einrichtungen der Datenverarbeitung (maschinell verwertbare Datenträger, automatisierte Datenübertragung) erfordert bestimmte technische Voraussetzungen und Sicherheitsvorkehrungen. Aus diesem Grunde sind die Anmeldung und die Zulassung solcher Einrichtungen durch die Registerbehörde erforderlich. Fernmündliche sersuchen sollen nur in dringenden Fällen und nur für öffentliche Stellen zulässig sein, da diese sart eine wesentlich geringere Sicherheit bei der Datenübermittlung bietet. Zu den Absätzen 3 bis 5 Die Vorschrift enthält nähere Regelungen zur Angabe des Verwendungszwecks. Dieser besteht grundsätzlich aus der Aufgabenbezeichnung und dem Geschäftszeichen des Verfahrens. Die Aufgabenbezeichnung steuert den Umfang der Datenübermittlung für die einzelnen öffentlichen Stellen. Die Angabe des Geschäftszeichens legt die Verwendung für ein konkretes Verfahren fest und ermöglicht zugleich eine bessere datenschutzrechtliche Kontrolle. Aus Gründen der Geheimhaltung geben die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst neben der Aufgabenbezeichnung für das sersuchen ein besonderes Geschäftszeichen an, das eine Zuordnung zu dem konkreten Verfahren ermöglicht, für das die übermittelten Daten verwendet werden. Durch die Zuordnungsmöglichkeit erfüllt dieses Geschäftszeichen dieselbe Funktion wie das Geschäftszeichen des Verfahrens bei den anderen Stellen. In den nach 20 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen sind beide Geschäftszeichen des Verfahrens anzugeben, da insoweit Geheimhaltungsgründe keine Rolle spielen. Diese Regelung ist vertretbar, weil die betreffenden Stellen verpflichtet sind, das Geschäftszeichen des Verfahrens in den nach 20 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. 6

122 AZRG-DV 61 Die Vorschriften zur Angabe des Verwendungszwecks gelten auch für die Zweckänderung und die Weiterübermittlung von Daten. Zu Absatz 6 Die Vorschrift bestimmt den Begriff der ähnlichen Personen, deren Daten die Registerbehörde zur Identitätsprüfung übermittelt. Zu 9 Zu Absatz 1 Durch den Verweis auf die Spalten A und D der Abschnitte I und II der Anlage zur Verordnung wird der Umfang der personenbezogenen Daten bestimmt, die an die ersuchenden Stellen übermittelt und innerhalb des Bundesverwaltungsamtes weitergegeben werden dürfen. Zu Absatz 2 Unabhängig von den Verpflichtungen der ersuchenden Stelle muß die Registerbehörde das ihr Mögliche dazu beitragen, daß rechtmäßige Datenübermittlungen erfolgen. Zu Absatz 3 Die Verpflichtung der Registerbehörde, für die Datenübermittlung grundsätzlich den gleichen Weg zu nutzen wie die ersuchende Stelle beim sersuchen, trägt den organisatorischen Bedürfnissen der ersuchenden Stellen Rechnung. Ausnahmen kommen bei besonderem Interesse der ersuchenden Stelle und bei technischen Notwendigkeiten der Registerbehörde in Betracht. Fernmündliche Datenübermittlungen sind wegen der damit verbundenen Gefahren für die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten nur in Ausnahmefällen bei öffentlichen Stellen zulässig. Die Registerbehörde muß sich durch Überprüfung der Telefonnummer und ggf. durch Rückruf über die Identität der Person, die das sersuchen gestellt hat, und über ihre Berechtigung, ein sersuchen zu stellen, vergewissern. Zu Absatz 4 Die Vorschrift konkretisiert die Verpflichtung der Registerbehörde nach 22 Abs. 4 des AZR- Gesetzes. Die Registerbehörde stellt durch ein technisches Verfahren sicher, daß nur die dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechenden Daten abgerufen werden können. Mit Ausnahme der Grunddaten (vgl. 10 Abs. 1 und 22 Abs. 4 des AZR-Gesetzes) ist ein Abruf im automatisierten Verfahren ohne Angabe des Verwendungszwecks ausgeschlossen. Zu 10 Zu Absatz 1 Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren eröffnet weitreichende informationstechnische Möglichkeiten. Sie berührt damit das informationelle Selbstbestimmungsrecht in besonderem Maße. 22 des AZR-Gesetzes enthält deshalb eine abschließende Aufzählung derjenigen öffentlichen Stellen, die für eine Zulassung zu diesem Verfahren überhaupt infrage kommen und setzt dieser Art der Datenübermittlung enge Grenzen. Vor einer Zulassung hat die Registerbehörde sorgsam zu prüfen, ob die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen vorliegen. Dem dient die hier vorgesehene Antragstellung und Begründung in 7

123 AZRG-DV 61 schriftlicher Form, die zuvor vom Antragsteller einzuholende Zustimmung der für ihn zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde, die Berechtigung der Registerbehörde, vom Antragsteller Nachweise zu verlangen, und die Zustimmung des BMI. Die Registerbehörde muß bei ihrer Entscheidung stets auch schutzwürdige Belange der Betroffenen berücksichtigen, wobei allerdings besonders gelagerte Einzelfälle nicht allein maßgebend sein können. Zu Absatz 2 Um Datensicherung und Datenschutz zu gewährleisten, muß die öffentliche Stelle, die die Zulassung beantragt, zunächst die nach 22 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Erst wenn der Registerbehörde die schriftliche Mitteilung vorliegt, daß diese Maßnahmen getroffen sind, erfolgt die Zulassung. Die Registerbehörde ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich getroffen worden sind. Die Zulassung kann z.b. beschränkt werden, wenn eine öffentliche Stelle Zweigstellen oder Außenstellen hat, bei denen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren im Gegensatz zur Zentrale nicht gegeben sind. Hier kann die Registerbehörde die Zulassung auf die Zentrale beschränken. Zu Absatz 3 Die Registerbehörde, aber auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz müssen stets einen Überblick haben, welche öffentlichen Stellen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen sind, wieviele Datensichtgeräte an welchem Ort dafür zur Verfügung stehen und welche Sicherungsmaßnahmen getroffen sind. Dem dient die Aufnahme der entsprechenden Angaben in das Verzeichnis, das die Registerbehörde führt. 11 Zu Absatz 1 Im sersuchen müssen die gemeinsamen Merkmale der Ausländer, deren Daten übermittelt werden sollen (Gruppenmerkmale), eindeutig angegeben sein, um die Gefahr auszuschließen, daß der Kreis der Personen, die in eine Gruppenauskunft einbezogen werden, durch ungenaue Angaben unnötig erweitert wird. Satz 2 zählt die möglichen Merkmale auf, nach deren Gruppen zusammengestellt werden können. Satz 3 stellt klar, daß die ersuchende Stelle bei einer Gruppenauskunft nicht mehr Daten eines Ausländers erhalten darf als bei einem einfachen sersuchen. Zu Absatz 2 Die nach 12 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Zustimmung muß wegen der Bedeutung der Maßnahme stets durch den Leiter der Behörde oder seinen Vertreter erfolgen und ist der Registerbehörde zusammen mit dem Ersuchen schriftlich mitzuteilen. Zu Absatz 3 Auswertungen des Registers zur Erteilung von Gruppenauskünften können die Rechnerkapazität in erheblichem Umfang binden und damit die übrige Aufgabenerfüllung der Registerbehörde beeinträchtigen. Deshalb bleibt der Registerbehörde die Entscheidung überlassen, in welcher Weise und zu welcher Zeit sie die Gruppenauswertung durchführt. Sie hat diese Entscheidung unter Beachtung der Bedürfnisse aller Registerbenutzer zu treffen. 8

124 Zu Absatz 4 AZRG-DV 61 Die Pflicht auf die Zweckbindungsregelung des 11 Abs. 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes hinzuweisen, besteht wegen der besonderen Bedeutung, die der gesetzlichen Vorschrift aus datenschutzrechtlichen Gründen zukommt. Zu Absatz 5 Eine sachgerechte datenschutzrechtliche Kontrolle erfordert eine Mitteilung im hier genannten Umfang. Die Vorschrift berücksichtigt dabei die besondere Aufgabenstellung der in 20 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen. Zu 12 Zu Absatz 1 25 des AZR-Gesetzes gewährt nichtöffentlichen Stellen, die bestimmte humanitäre oder soziale Aufgaben erfüllen, zur Erfüllung dieser Aufgaben einen gegenüber den in 27 des AZR- Gesetzes bezeichneten Stellen (natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts) einen erweiterten Datenumfang. Damit die Registerbehörde nachprüfen kann, ob die ersuchende Stelle zu dem Kreis der Berechtigen gehört, ist zunächst der generelle Nachweis zu erbringen, daß die Stelle die genannten Aufgaben wahrnimmt. Der Nachweis muß nicht bei jedem Ersuchen neu erbracht werden. Die Registerbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vorlage der Unterlagen verzichten. Sie kann daher auch auf die Form der Beglaubigung verzichten, wenn sie diese nicht für erforderlich hält. Das Verzeichnis verschafft einen Überblick über die nichtöffentlichen Stellen, die berechtigt sind, Daten aus dem Register zu erlangen, und erleichtert es der Registerbehörde, die Berechtigung zu prüfen. Zu Absatz 2 Die Mitteilung, daß eine Auskunft nicht möglich ist, läßt im Interesse des Betroffenen offen, ob Daten des Betroffenen im Register gespeichert sind oder andere Gründe eine Datenübermittlung nicht zulassen. Zu 13 Zu den Absätzen 1 und 2 Die hier getroffenen Regelungen gestalten das Verfahren des sersuchens von Behörden anderer Staaten und von zwischenstaatlichen Stellen sowie die Datenübermittlung an sie näher aus. Im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen wird in der Regel eine Stellungnahme der aktenführenden Ausländerbehörde bzw. des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingeholt. Diese Stellen fragen auch den Betroffenen ob er einwilligt. Zu Absatz 3 Die entsprechende Anwendung von 12 Abs. 2 gewährleistet, daß die ersuchende Stelle, falls die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht vorliegen, nur von der Registerbehörde und von keiner anderen beteiligten Stelle erfährt, daß eine Auskunft nicht möglich ist. Anderenfalls könnte sie aus der Kenntnis der übermittelnden Stelle Rückschlüsse auf gespeicherte Daten ziehen. 9

125 AZRG-DV 61 Zu 14 Zu Absatz 1 Die Datenübermittlung an sonstige nicht ist nach 27 Abs. 1 Satz 1 des AZR- Gesetzes u.a. davon abhängig, daß eine vorangegangene Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist. Als Nachweis genügt ein Bescheid der Meldebehörde, der nicht älter als 4 Wochen sein soll, um möglichst sicherzustellen, daß die Auskunft dem aktuellen Informationsstand der Meldebehörde entspricht. Die Regelung bezweckt, daß die sonstige nichtöffentliche Stelle die Informationsmöglichkeiten der Melderegister ausschöpft, bevor sie Daten aus dem Ausländerzentralregister erhält. Andererseits ist die Frist von 4 Wochen nötig, um sersuchen aus dem Ausland mit langen Postlaufzeiten nicht unnötig einer Gefahr der Fristversäumung auszusetzen. Zu Absatz 2 Auf die Begründung zu 12 Abs. 2 wird verwiesen. Zu 15 Zu den Absätzen 1 und 2 Jeder Ausländer, dessen Daten im Register gespeichert sind, hat das Recht, jederzeit Auskunft über die zu seiner Person in das Register aufgenommenen Daten zu erhalten. Anders als nach dem Bundeszentralregistergesetz ist auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Antragstellung zulässig, was in der bisherigen Registerpraxis zu keinen Schwierigkeiten geführt hat. Dem Betroffenen muß auf Verlangen auch mitgeteilt werden, woher die Daten stammen und an wen die Registerbehörde Daten übermittelt hat. Diese Auskunft ist jedoch nur so lange möglich, wie Aufzeichnungen bezüglich der Datenübermittlungen vorhanden sind. Der Antrag auf Auskunft bedarf der Schriftform, jedoch keiner Begründung, da ein begründetes Interesse an der Auskunft unterstellt wird. Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Auskunft an den Betroffenen nur erteilt wird, wenn dieser seine Identität nachweist. Der Vertreter muß daneben noch seine Vertretungsmacht nachweisen. Dadurch soll vermieden werden, daß die Daten in falsche Hände gelangen. Zu Absatz 3 Die Vorschrift stellt sicher, daß die Registerbehörde die Stellungnahme der Stelle, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat und deren ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung gefährdet sein könnte, bei der Entscheidung berücksichtigt, ob die Auskunft unterbleiben muß. Zu Absatz 4 Der Antrag des Betroffenen auf Auskunftserteilung an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz hat aus Gründen der Klarheit in Form eines Antrags an die Registerbehörde schriftlich zu erfolgen. 10

126 AZRG-DV 61 Zu 16 Zu Absatz 1 Die Registerbehörde hat aus Gründen des Datenschutzes bei jeder Datenübermittlung an und durch sie Aufzeichnungen zu fertigen, soweit es sich um Registerdaten handelt. Die bei der automatisierten Datenverarbeitung mögliche Selbsttätigkeit des Aufzeichnungsverfahrens stellt eine lückenlose Aufzeichnung der Eingaben und Abrufe sowie entsprechender Versuche sicher. Zu Absatz 2 Da Datenübermittlungen trotz ssperre nach 4 Abs. 4 des AZR-Gesetzes und Datenübermittlungen an sonstige nicht ohne Anhörung des Betroffenen nach 27 Abs. 2 des AZR-Gesetzes in besonderem Maße in das informationelle Selbstbestimmungsrecht eingreifen, ist für diese Fälle eine längere Löschungsfrist als für die übrigen Aufzeichnungen vorgesehen. Zu Absatz 3 Die Frist für die Vernichtung von Mitteilungen nach 11 des AZR-Gesetzes entspricht der in Absatz 2 vorgesehenen Löschungsfrist für Aufzeichnungen von Datenabrufen. Zu 17 Zu Absatz 1 Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit von Daten, die im Register gespeichert sind, obliegt es ihm, im Rahmen seiner Möglichkeiten zu einer Klärung beizutragen. Zu Absatz 2 Nur wenn die Registerbehörde weder von der Richtigkeit noch von der Unrichtigkeit der im Register gespeicherten Daten überzeugt ist, sind die Daten zu sperren. Allerdings gelten die vom Betroffenen behaupteten Grundpersonalien und weiteren Personalien als richtig, soweit sich nicht nachweisen läßt, daß die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. Es wird in Kauf genommen, daß die Grundpersonalien und weiteren Personalien aufgrund von Behauptungen des Betroffenen möglicherweise unrichtig sind, um nicht die Funktionsfähigkeit des Registers durch Sperrung des gesamten Datensatzes infrage zu stellen. Die Sperrung erstreckt sich somit nicht auf die Grundpersonalien und die weiteren Personalien. Diese Daten dürfen an die ersuchende Stelle übermittelt werden, sofern die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung vorliegen. Geht das sersuchen darüber hinaus, weist die Registerbehörde auf den Sperrvermerk hin. Der ersuchenden Stelle wird dadurch der Grund für die Ablehnung der Datenübermittlung im Unterschied zu der nach 7 Abs. 6 vorgesehenen Formulierung erkennbar. Das Schutzinteresse des Betroffenen ist hier nur darauf gerichtet, daß keine nach seiner Auffassung unrichtigen Daten übermittelt werden. Für die Datenübermittlung zur Strafverfolgung trifft 37 Abs. 2 des AZR-Gesetzes eine besondere Regelung. 11

127 AZRG-DV 61 Zu 18 Die Löschungsfristen für Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers orientieren sich weitgehend an den Fristen, die für die Aufbewahrung von Ausländerakten gelten. Die Absätze 1 und 2 sehen die Löschung des gesamten Datensatzes vor, Absatz 3 sieht dagegen die Löschung einzelner Daten bei Weiterbestehen des Datensatzes vor. Absatz 4 bestimmt die Löschung von Daten, wenn die ihnen zugrundeliegenden Maßnahmen entfallen oder befristet sind. Die Registerbehörde hat stets kürzere Fristen zu beachten, die ihr durch bei der Datenübermittlung gemäß 36 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes mitgeteilt werden. Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 beschreibt den Regelfall der Löschung des gesamten Datensatzes nach Ablauf von 10 Jahren nach der Ausreise. Nach Ablauf dieser Frist ist im allgemeinen nicht mit der erneuten Einreise des Betroffenen zu rechnen. Nach Absatz 1 Satz 2 ist der gesamte Datensatz fünf Jahre nach dem Tod des Ausländers zu löschen. Angehörige erkundigen sich häufig erst dann nach einem Verstorbenen, wenn sie längere Zeit kein Lebenszeichen mehr erhalten haben. In aller Regel kann deshalb erst nach Ablauf der genannten Frist mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden, daß keine Anfragen mehr zur Person des Verstorbenen an die Registerbehörde gerichtet werden. Die Regelung des Fristbeginns jeweils zum Quartalsende (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember) berücksichtigt die dv-technischen Notwendigkeiten des Registers. Aufgrund der Vielzahl und Vielfalt der im Register enthaltenen Daten würde seine Funktionsfähigkeit bei tagesaktuellen Löschungen in unvertretbarem Maße beeinträchtigt. Zu Absatz 2 Die Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling sowie die Anerkennung als Asylberechtigter begründen eine Rechtsposition, die den Betroffenen begünstigt. Es ist nach den bisherigen Erfahrungen nicht auszuschließen, daß der Betroffene auf die Auskunft aus dem Register angewiesen ist, um diese Begünstigung nachzuweisen. Aus diesem Grund sollen die Speicherungen erst gelöscht werden, wenn nicht mehr zu erwarten ist, daß der Betroffene Auskünfte verlangt. Die Ausweisung und die Abschiebung mit unbefristeter Wirkung sind auf Dauer bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Daher ist auch in diesen Fällen eine Speicherung bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres vorgesehen. Die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist von grundlegender Bedeutung für die Anwendung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften und entfaltet insoweit grundsätzlich dauerhafte Wirkung. Zum Löschungszeitpunkt vgl. Begründung zur Regelung des Fristbeginns zu Absatz 1. Zu Absatz 3 Absatz 3 enthält Löschungsfristen für einzelne Speicheranlässe. Daten sollen nur solange im Register gespeichert werden, wie zu erwarten ist, daß sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen benötigt werden. Insoweit ist auch auf die Erfahrungen der Registerbehörde zurückgegriffen worden. Zur Regelung des Fristbeginns siehe Begründung zu Absatz 1. 12

128 Zu Absatz 4 AZRG-DV 61 Die Datenspeicherungen sind bezüglich ihrer Löschung abhängig vom Schicksal der ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen. Zu 19 Die Vorschrift bestimmt die Löschungsfristen für die in der Visadatei gespeicherten Daten. Zu 20 Diese Vorschrift trifft eine Übergangsregelung für diejenigen öffentlichen Stellen, die sich auch bisher schon der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch Direkteingabe, des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren oder bei der Datenübermittlung maschinell verwertbarer Datenträger bedient haben. Zu 21 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Auszugsweiser Abdruck: Begründung des Entwurfs für das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BR-Drucks. Nr. 559/03 vom 15. August 2003) Zu Artikel 31 (Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Regelungen des Zwölften Buches. 13

129 AZRG-DV 61 Auszugsweiser Abdruck: Begründung des Entwurfs für die Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes vom 25. November 2004 (BR-Drucks. Nr. 731/04 vom 24. September 2004) Nachfolgend abgedruckt 1

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