Stand: Finanzbehörde. Der Ausbaubeitrag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stand: Finanzbehörde. Der Ausbaubeitrag"

Transkript

1 Stand: Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Der Ausbaubeitrag

2 2 Vorwort Sehr geehrte Anliegerin, sehr geehrter Anlieger, Ihr Grundstück oder Ihre Eigentumswohnung liegt an einer bereits endgültig hergestellten Verkehrsanlage (Straße, Platz oder Weg), die nun verändert werden soll. Der Fachbegriff für Verkehrsanlagen, an denen gebaut werden darf, lautet Erschließungsanlagen. Sofern die geplanten Baumaßnahmen eine Verbesserung oder Erweiterung zur Folge haben und nicht nur Instandhaltungsmaßnahmen darstellen, sollen Sie als Ausgleich für den Vorteil, den Sie durch die Baumaßnahmen erhalten, demnächst einen Ausbaubeitrag zahlen. Diese Broschüre möchte Ihnen helfen, anhand eines modellhaften Beispieles die Berechnungsgrundlagen zu verstehen. Rechtliche Ansprüche können hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Mit freundlichen Grüßen Ihr Abrechnungsteam Anliegerbeiträge

3 3 1. In welchen Rechtsgrundlagen ist das Ausbaubeitragsrecht geregelt? Die Vorschriften über das Ausbaubeitragsrecht finden Sie im 9. Teil des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) mit den 51 bis 63. Durch entsprechende Verweisungen in diesen Paragraphen sind jedoch auch weitere Vorschriften des Erschließungsbeitragrechts ( 44 ff. HWG und 127 ff. tlw. Baugesetzbuch) im Ausbaubeitragsrecht anzuwenden. 2. Für welche Baumaßnahmen sind Ausbaubeiträge zu zahlen? Ausbaubeiträge sind für alle Baumaßnahmen zu zahlen, die zu einer Erweiterung oder Verbesserung der Straße führen ( 52 HWG). Unter einer Erweiterung ist eine flächenmäßige Vergrößerung der Straße insgesamt oder einer einzelnen Teileinrichtung zu verstehen; z.b. die Verbreiterung der Fahrbahn von 5 auf 6 m. Eine Verbesserung liegt immer dann vor, wenn der vorhandene Zustand in seiner Beschaffenheit oder Funktionalität positiv verändert wird; z. B die Belegung von ehemaligen Grandgehwegen mit Gehwegplatten oder die Herstellung eines Regenwassersieles als Ersatz für einen offenen Graben. Reine Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind dagegen nicht beitragsfähig. Ebenso müssen Sie für die Herstellung von Radwegen ( 52 Abs. 1 Nr. 3a HWG) und die Erweiterung und Verbesserungen von Fahrbahnen an Hauptverkehrsstraßen ( 54 Abs. 2 Nr. 3a HWG) keine Ausbaubeiträge zahlen. 3. Wann entsteht die sachliche Beitragspflicht? Die Beitragspflicht (Abrechnungsreife) entsteht mit der Bekanntmachung des Abschlusses der Baumaßnahmen im Amtlichen Anzeiger ( 55 HWG). Für unser Beispiel Rosenweg sollen folgende Voraussetzungen gelten: Vor der Baumaßnahme:

4 4 Nach der Baumaßnahme: Westen Osten Durch die Baumaßnahmen im Jahr 2014 wird der westliche Gehweg durch Verlegung von Gehwegplatten auf einer ehemaligen Grandfläche verbessert. Auf der Ostseite wird von den Anliegergrundstücken 1 m Fläche zu einem Preis von 120 /m² hinzuerworben und mit Gehwegplatten belegt. Diese Baumaßnahme stellt eine Erweiterung der Teileinrichtung Nebenflächen dar. Die Flurstücksnummern, Grundstücksgrößen und Ausweisungen in den Bebauungsplänen für das Beispiel sind dem folgenden Plan zu entnehmen:

5 5 Im Folgenden wird an diesem Beispiel erläutert, wie sich der Ausbaubeitrag für das einzelne Grundstück errechnet. 4. Bis zu welchem Umfang darf ein Ausbaubeitrag gefordert werden? In Hamburg gibt es Straßen unterschiedlicher Ausdehnung. Deshalb hat der Gesetzgeber in 45 HWG bestimmt, dass ein Ausbaubeitrag nur insoweit erhoben werden darf, als die Straße für die Erschließung der Grundstücke in einem bestimmten Gebiet erforderlich ist. 45 Abs. 1 HWG regelt unter Berücksichtigung der zulässigen baulichen Nutzung (aus dem Bebauungsplan zu entnehmen), welche maximalen Breiten für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkflächen und Nebenflächen abgerechnet werden dürfen. Die angegebene Breite multipliziert mit der Länge der abzurechnenden Strecke ergibt den Höchstumfang für die einzelne Teileinrichtung. Überschreitet der tatsächliche Umfang den Höchstumfang, ist dieser entsprechend zu kürzen, da der Aufwand nicht für die Erschließung der Grundstücke erforderlich ist (z.b. ausschließlich für den Durchgangsverkehr). Für den Grunderwerb, die Beleuchtung und die Entwässerung errechnet sich der beitragsfähige Umfang aus der Summe der beitragsfähigen Umfänge der Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkflächen und Nebenflächen. In unserem Beispiel haben wir eine überwiegende zulässige Wohnbebauung von ein und zwei Vollgeschossen. Das Gebiet ist daher 45 Abs. 1 Nr. 1 b HWG zuzuordnen und begrenzt die beitragsfähigen Breiten für die - Fahrbahn auf 7,0 m - Parkflächen auf 4,0 m - Nebenflächen auf 6,0 m. Aus dem Produkt dieser Breiten und der Länge der Straße von 200 m errechnen sich nachstehende beitragsfähige Umfänge für den Grunderwerb: Teileinrichtung Höchst -breite Beitragsfähiger Höchstumfang Tatsächlicher Umfang alt Tatsächlicher Umfang neu Beitragsfähiger Umfang Fahrbahn 7 m m² m² m² 0 m² Parkflächen 4 m 800 m² 0 m² 0 m² 0 m² Nebenflächen 6 m m² 400 m² 600 m² 200 m² Grunderwerb Beleuchtung Entwässerung m² m² m² 200 m² Da der tatsächliche Umfang nach der Baumaßnahme mit m² unter dem beitragsfähigen Umfang von m² liegt, können für die zusätzlich erworbenen 200 m² Grunderwerbskosten angesetzt werden. Die Veränderungen innerhalb der Teileinrichtung Nebenflächen stellen sich wie folgt dar:

6 6 Befestigungsart Tatsächlicher Umfang alt Tatsächlicher Umfang neu Beitragsfähiger Umfang Grand 400 m² 100 m² 0 m² Platten 0 m² 500 m² 500 m² Die Verlegung der 500 m² Platten teilen sich auf in 300 m² Verbesserung (auf Grandflächen) und 200 m² Erweiterung (mit Grunderwerb). 5. Wie berechnet sich der beitragsfähige Ausbauaufwand? Der beitragsfähige Ausbauaufwand für die tiefbautechnischen und gärtnerischen Arbeiten werden nach Einheitssätzen (Pauschalen) abgerechnet ( 46 Abs. 2 HWG). Die Einheitssätze legt der Senat in der Verordnung über die Höhe der Einheitssätze (EsV) fest. Sie werden aus den durchschnittlich aufzuwendenden Kosten errechnet und bei Bedarf angepasst. In unserem Beispiel sind folgende Kostenpositionen anzusetzen: Nebenflächen: Herstellungsjahr: 2014 Befestigungsart: Platten Einheitssatz 1 Nr. 3 a EsV: 44,08 /m² Umfang: 500 m² 44,08 /m² x 500 m² = ,00 Grunderwerb: 120 /m² x 200 m² = ,00 Summe: ,00 6. Welchen Anteil trägt die Stadt? Da eine Straße neben dem Anliegerverkehr immer auch eine Funktion für den Durchgangsverkehr hat, trägt die Stadt einen Eigenanteil. Dieser variiert je nach Straßentyp zwischen 30 und 100 Prozent ( 54 HWG). Unterschieden wird zwischen Anliegerstraßen, Haupterschließungs- bzw. Hauptgeschäftsstraßen und Hauptverkehrsstraßen. Der Anteil der Stadt ist umso höher, je größer der Nutzen für die Allgemeinheit ist. Der Rosenweg in unserem Beispiel ist nach der gesetzlichen Definition in 54 HWG eine Anliegerstraße. Deshalb beträgt der Anteil der Stadt einheitlich 30 %. Beitragsfähiger Aufwand: ,00 Abzüglich 30 %: ,00 Gekürzter beitragsfähiger Aufwand: ,00

7 7 7. Wie wird der Ausbauaufwand auf die Grundstücke verteilt? Der Ausbauaufwand ist im Verhältnis der erschlossenen Grundstücksflächen zu verteilen ( 47 HWG). Maßgeblich sind die Grundstücksverhältnisse, die gegolten haben, als die Beitragspflicht für die gesamte Baumaßnahme entstanden ist. Dabei gibt es zwei Besonderheiten zu beachten: Dürfen die Grundstücke an einer Straße nach den Bebauungsplänen (auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an) unterschiedlich genutzt werden, ist die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor zu multiplizieren, der in 47 b HWG gesetzlich festgelegt ist (modifizierte Grundstücksfläche). Hierdurch wird erreicht, dass z. B. ein Gewerbegrundstück oder ein zehngeschossig ausgewiesenes Grundstück einen höheren Beitrag zahlen muss als ein eingeschossiges Einfamilienhausgrundstück. Wird ein Grundstück von mehr als einer Straße erschlossen (z.b. Eckgrundstück) und beträgt der Nutzungsfaktor 1,2 bis 1,6 wird eine Ermäßigung gewährt. Diese beträgt 40 Prozent der Grundstücksfläche, höchstens jedoch 600 m² ( 47 a HWG). In unserem Beispiel sind drei unterschiedliche Nutzungsarten vorhanden. Die Grundstücke mit der Ausweisung WR I erhalten einen Nutzungsfaktor von 1,4 und die Grundstücke mit der Ausweisung WR II einen Nutzungsfaktor von 1,6. Der Nutzungsfaktor für das eingeschossig ausgewiesene Gewerbegebiet beträgt 2,5. Des weiteren sind vier Eckgrundstücke vorhanden, von denen nur drei wegen der Höhe der Nutzungsfaktoren eine Ermäßigung erhalten: Flurstück Nr. Fläche m² ermäßigte Fläche m² Nutzungsfaktor modifizierte Grundstücksfläche m² Beitragsanteil (modifizierte Fläche x Beitragssatz, siehe unten) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,49 Summe Der Beitragssatz für einen m² modifizierte Grundstücksfläche beträgt: Gekürzter beitragsfähiger Aufwand: ,00 = 1, /m² Summe modifizierte Grundstücksfläche: m²

8 8 8. Wer bekommt den Festsetzungsbescheid? Adressat des Festsetzungsbescheides ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung im Grundbuch eingetragen ist ( 134 Abs. 1 BauGB). Gibt es Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtigte, sind diese die Adressaten. Sind auf einem Grundbuchblatt mehrere Personen eingetragen, kann sich die Abteilung Anliegerbeiträge einen davon als Gesamtschuldner auswählen und den Ausbaubeitrag von diesem in voller Höhe fordern. 9. Wann darf der Ausbaubeitrag nicht mehr gefordert werden? Eine Festsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist ( 63 HWG). Diese Frist beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. 10. Wann ist der Ausbaubeitrag fällig? Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt einen Monat ( 135 Abs. 1 BauGB). 11. Was passiert, wenn Sie den Ausbaubeitrag nicht zahlen können? In diesem Fall können Sie einen Antrag auf Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung stellen. Es wird dann geprüft, ob Ihnen die Begleichung der Forderung in einer Summe zugemutet oder Ihnen eine Zahlungserleichterung gewährt werden kann. 12. Sie sind mit der Festsetzung nicht einverstanden? Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides Widerspruch einlegen. Beachten Sie jedoch, dass der Ausbaubeitrag dennoch fristgerecht zu zahlen ist, da bei öffentlichen Abgaben der Widerspruch die Zahlungsverpflichtung nicht aufschiebt. Der Vollständigkeit halber wird bereits hier darauf hingewiesen, dass Widerspruchsverfahren kostenpflichtig sind, wenn Sie mit Ihrem Widerspruch keinen Erfolg haben.

Finanzbehörde. Der Erschließungsbeitrag

Finanzbehörde. Der Erschließungsbeitrag Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Der Erschließungsbeitrag 2 Vorwort Sehr geehrte Anliegerin, sehr geehrter Anlieger, Ihr Grundstück oder Ihre Eigentumswohnung liegt an einer Verkehrsanlage (Straße,

Mehr

Informationsblatt zur Erhebung von Ausbaubeiträgen in der Stadt Lünen

Informationsblatt zur Erhebung von Ausbaubeiträgen in der Stadt Lünen Informationsblatt zur Erhebung von Ausbaubeiträgen in der Stadt Lünen So wie sämtliche Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, ist auch die Stadt Lünen gesetzlich dazu verpflichtet, Straßenausbaubeiträge von

Mehr

Straßenausbaubeiträge

Straßenausbaubeiträge Straßenausbaubeiträge Das Wichtigste auf einen Blick Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung für die Stadt Saalfeld: Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. 285), zuletzt geändert

Mehr

Straßenbaubeiträge. Straßenbaubeiträge. Anlass, Berechnungsweise, Verfahren

Straßenbaubeiträge. Straßenbaubeiträge. Anlass, Berechnungsweise, Verfahren Straßenbaubeiträge Straßenbaubeiträge Anlass, Berechnungsweise, Verfahren Warum Straßenbaubeiträge? Werden in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, die Parkflächen, die Beleuchtung oder die

Mehr

Grundlagen Systematik Berechnungsbeispiele. Anliegerinformationsveranstaltung Straßenausbau Am Sulzbogen

Grundlagen Systematik Berechnungsbeispiele. Anliegerinformationsveranstaltung Straßenausbau Am Sulzbogen Straßenausbaubeitrag nach Art. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) Grundlagen Systematik Berechnungsbeispiele Anliegerinformationsveranstaltung Straßenausbau Am Sulzbogen (Abschnitt Kurt-Huber-Ring bis Am Pöglschlag)

Mehr

2. Erschließungsanlagen Als Erschließungsanlagen, für die ein Ausbaubeitrag erhoben werden kann, sind insbesondere

2. Erschließungsanlagen Als Erschließungsanlagen, für die ein Ausbaubeitrag erhoben werden kann, sind insbesondere STRASSENAUSBAUBEITRAG 1. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Im 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Kosten für die Herstellung, den

Mehr

INFORMATION ERSCHLIESSUNGSBEITRAG. 1. Allgemeines: Erschließung von Grundstücken Die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks

INFORMATION ERSCHLIESSUNGSBEITRAG. 1. Allgemeines: Erschließung von Grundstücken Die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks ERSCHLIESSUNGSBEITRAG 1. Allgemeines: Erschließung von Grundstücken Die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks hat zur Voraussetzung, dass dieses erschlossen, d. h. an das gemeindliche Verkehrs-

Mehr

Sanierung der Sudetenstraße und Memeler Straße

Sanierung der Sudetenstraße und Memeler Straße Sanierung der Sudetenstraße und Memeler Straße I N F O R M AT I O N S V E R A N S TA LT U N G Z U R S T R A ß E N - U N D K A N A L E R N E U E R U N G A M 1 3. 0 5. 2 0 1 5 I M P FA R R S A A L D E R

Mehr

Stadt Nabburg. 2. Erschließungsanlagen Als Erschließungsanlagen, für die ein Ausbaubeitrag erhoben werden kann, sind insbesondere

Stadt Nabburg. 2. Erschließungsanlagen Als Erschließungsanlagen, für die ein Ausbaubeitrag erhoben werden kann, sind insbesondere Strassenausbaubeitrag 1. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Im 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Kosten für die Herstellung, den

Mehr

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Erschließungsbeitragssatzung

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Erschließungsbeitragssatzung Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Aufgrund des 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl I S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.01.1998

Mehr

vor 6/13 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom

vor 6/13 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom vor 6/13 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom 18.12.2002 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bielefeld (Erschließungsbeitragssatzung) vom

Satzung. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bielefeld (Erschließungsbeitragssatzung) vom VI/2 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bielefeld (Erschließungsbeitragssatzung) vom 14.06.2010 Aufgrund der 7 und 41

Mehr

Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Eilenburg. 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen. 2 Art und Umfang der Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Eilenburg. 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen. 2 Art und Umfang der Erschließungsbeiträge Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Eilenburg 32 vom 25.10.1993 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. 1 S. 2253), zuletzt geändert durch

Mehr

SATZUNG DER STADT WOLFHAGEN ÜBER DIE ERHEBUNG VON ERSCHLIESSUNGSBEITRÄGEN (EBS)

SATZUNG DER STADT WOLFHAGEN ÜBER DIE ERHEBUNG VON ERSCHLIESSUNGSBEITRÄGEN (EBS) Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1993 (BGBl. I Seite 466) und der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993

Mehr

Inhalt. Zurück zum Anfang

Inhalt. Zurück zum Anfang Hinweise zu Straßenbaubeiträgen der Stadt Treuenbrietzen Der Straßenbaubeitrag ist eine kommunale Abgabe. Mit den Straßenbaubeiträgen kann die Stadt Treuenbrietzen die Finanzierung des gemeindlichen Straßenbaubedarfs

Mehr

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) der Ortsgemeinde Obernheim-Kirchenarnbach. vom

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) der Ortsgemeinde Obernheim-Kirchenarnbach. vom Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) der Ortsgemeinde Obernheim-Kirchenarnbach vom 12.12.2011 Auf Grund von 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) und des 24 der

Mehr

S a t z u n g. 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben.

S a t z u n g. 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben. S a t z u n g der Gemeinde Leubsdorf über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 10. Mai 2007 Auf Grund von 132

Mehr

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Ludwigsfelde (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Ludwigsfelde (Erschließungsbeitragssatzung) Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Ludwigsfelde (Erschließungsbeitragssatzung) Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September

Mehr

Satzung der Stadt Lübben (Spreewald)

Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen -Erschließungsbeitragssatzung- Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.August

Mehr

Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages. - Erschließungsbeitragssatzung - der Stadt Salzgitter. vom 7. Februar 1989

Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages. - Erschließungsbeitragssatzung - der Stadt Salzgitter. vom 7. Februar 1989 Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages - Erschließungsbeitragssatzung - der Stadt Salzgitter vom 7. Februar 1989 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter vom 24.02.1989, S. 35) Der Rat der Stadt

Mehr

Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (ErschlBeitrSR) Inhaltsverzeichnis

Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (ErschlBeitrSR) Inhaltsverzeichnis Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ErschlBeitrSR 610 Satzung der Stadt Ratingen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (ErschlBeitrSR) in der Fassung vom 8. Juli

Mehr

INFORMATIONSBLATT. zur Erhebung von. Erschließungsbeiträgen. der Landeshauptstadt Magdeburg

INFORMATIONSBLATT. zur Erhebung von. Erschließungsbeiträgen. der Landeshauptstadt Magdeburg INFORMATIONSBLATT zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Landeshauptstadt Magdeburg Bei eventuellen Anfragen wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt Magdeburg - Der Oberbürgermeister - Bauverwaltungsamt

Mehr

S A T Z U N G. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Am Mellensee vom 19. Mai 2010

S A T Z U N G. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Am Mellensee vom 19. Mai 2010 S A T Z U N G über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Am Mellensee vom 19. Mai 2010 Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg i. V. m. 132 Baugesetzbuch

Mehr

Finanzen und Steuern 2.07/0

Finanzen und Steuern 2.07/0 Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Stadt Halle (Saale) Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGB1. I S. 2253) zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 31. März 1995

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 31. März 1995 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 31. März 1995 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Stadt Freiburg i. Br. (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Stadt Freiburg i. Br. (Erschließungsbeitragssatzung) Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Stadt Freiburg i. Br. (Erschließungsbeitragssatzung) 23.2.1 vom 27. Juli 2010 in der Fassung der Satzung vom 27. September 2011 Aufgrund des 4

Mehr

Satzung der Gemeinde Eddelak über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung der Gemeinde Eddelak über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Fassung zur Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes Burg-St. Michaelisdonn Satzung der Gemeinde Eddelak über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Inhalt: Originalsatzung

Mehr

Was sind Erschließungsbeiträge?

Was sind Erschließungsbeiträge? Was sind Erschließungsbeiträge? Bürgerinformationen der Stadt Schwabach Bauverwaltungsamt Liebe Bürgerinnen und Bürger, der Straßenbau ist eine wichtige Aufgabe, die wir als Stadt Schwabach für unsere

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Satzung. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen 6 3 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) in Verbindung mit 6 und 83 der Niedersächsischen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Mönchengladbach (Erschließungsbeitragssatzung) vom 28.

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Mönchengladbach (Erschließungsbeitragssatzung) vom 28. Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Mönchengladbach (Erschließungsbeitragssatzung) vom 28. September 2000 (Abl. MG S. 173) Auf Grund der 132 und 133 Abs. 3 Satz 5 des Baugesetzbuches

Mehr

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Vom 12.

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Vom 12. Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Vom 12. Oktober 2000 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 43/00 vom 26.10.00 Aufgrund

Mehr

Satzung Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation

Satzung Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Satzung 6.03 über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt Essen vom 26. Juli 2001 Der Oberbürgermeister

Mehr

SATZUNG ÜBER DAS ERHEBEN VON ERSCHLIEßUNGSBEITRÄGEN (ERSCHLIEßUNGSBEITRAGSSATZUNG) VOM

SATZUNG ÜBER DAS ERHEBEN VON ERSCHLIEßUNGSBEITRÄGEN (ERSCHLIEßUNGSBEITRAGSSATZUNG) VOM SATZUNG ÜBER DAS ERHEBEN VON ERSCHLIEßUNGSBEITRÄGEN (ERSCHLIEßUNGSBEITRAGSSATZUNG) VOM 12.06.1990 (veröffentlicht in der Lampertheimer Zeitung Nr. 141 vom 21. Juni 1990) Auf Grund des 132 des Baugesetzbuches

Mehr

ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG (EBS)

ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG (EBS) Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), in Verbindung mit 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl.

Mehr

Straßenbeitragssatzung

Straßenbeitragssatzung Straßenbeitragssatzung Aufgrund der 1 bis 5 a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1997 (GVBl. I S. 429) in

Mehr

SATZUNG. 1 Erhebung der Erschließungsbeiträge

SATZUNG. 1 Erhebung der Erschließungsbeiträge Aufgrund der 132, 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I.S. 2253 in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Mehr

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Odenthal vom

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Odenthal vom Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Odenthal vom 11.11.1988 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl I S. 2253)

Mehr

1 Erhebung des Erschließungsbeitrages

1 Erhebung des Erschließungsbeitrages SATZUNG über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) der Ortsgemeinde Arzbach vom 08.08.1991 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 132

Mehr

KAUFBEURER STADTRECHT

KAUFBEURER STADTRECHT KAUFBEURER STADTRECHT SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG DER STRASSENERSCHLIESSUNGSBEITRÄGE IN DER STADT KAUFBEUREN (Straßenerschließungsbeitragssatzung) Vom 25.04.2012 Bekanntgemacht: 03.05.2012 (ABl. Nr. 7/2012)

Mehr

Abendforum Straßenausbau-Beiträge. Berechnungsmethoden für StraßenausbauBeiträge für Haus- und Grundstückseigentümer

Abendforum Straßenausbau-Beiträge. Berechnungsmethoden für StraßenausbauBeiträge für Haus- und Grundstückseigentümer Straßenausbau-Beiträge Berechnungsmethoden für StraßenausbauBeiträge für Haus- und Grundstückseigentümer 1 Rechtsgrundlage: bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) in München: Straßenausbaubeitragssatzung

Mehr

Teil II rechtliche Informationen und Hintergründe

Teil II rechtliche Informationen und Hintergründe Teil II rechtliche Informationen und Hintergründe Inhalt I. Grundsätzliches 1) Straßenausbaubeitrag - Was ist das? 2) Rechtsgrundlage? 3) Wer muss ihn zahlen? 4) Kann ich diese Kosten steuerlich geltend

Mehr

Satzung. der Ortsgemeinde Kommen über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge)

Satzung. der Ortsgemeinde Kommen über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) Satzung der Ortsgemeinde Kommen über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 31. August 1991 Der Gemeinderat hat aufgrund des 132

Mehr

Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Art und Umfang der Erschließungsanlagen

Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Art und Umfang der Erschließungsanlagen Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Darscheid vom 30.09.97 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 132 des Baugesetzbuchs BauGB) in der Passung der Bekanntmachung vom 08.12.1986, zuletzt geändert

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Ottweiler vom 19. Dezember 1985

Satzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Ottweiler vom 19. Dezember 1985 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Ottweiler vom 19. Dezember 1985 In der Fassung der zweiten Nachtragssatzung vom 25. August 1999 1 Allgemeines

Mehr

1 Erhebung des Erschließungsbeitrages. Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und dieser Satzung erhoben.

1 Erhebung des Erschließungsbeitrages. Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und dieser Satzung erhoben. Satzung zur Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) der Stadt Höhr-Grenzhausen vom 24.03.2003 Der Stadtrat der Stadt Höhr-Grenzhausen

Mehr

S A T Z U N G. 1 Beitragspflicht

S A T Z U N G. 1 Beitragspflicht 62.70-1 S A T Z U N G der Kreisstadt Neunkirchen über das Erheben von Beiträgen für die öffentlichen Abwasseranlagen - Abwasserbeitragssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2006 Die

Mehr

[EBS] jeweils 6 m, Werden durch Erschließungsanlagen Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzbarkeit erschlossen, gilt die größte Breite.

[EBS] jeweils 6 m, Werden durch Erschließungsanlagen Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzbarkeit erschlossen, gilt die größte Breite. Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit 5 der

Mehr

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung - der Stadt Neu-Ulm (EBS) vom 15. April 1992

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung - der Stadt Neu-Ulm (EBS) vom 15. April 1992 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung - der Stadt Neu-Ulm (EBS) vom 15. April 1992 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG DER STADT BAD REICHENHALL VOM

ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG DER STADT BAD REICHENHALL VOM ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG DER STADT BAD REICHENHALL VOM 28.03.2001 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches -BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. I

Mehr

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Werder (Havel) -Erschließungsbeitragssatzung-

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Werder (Havel) -Erschließungsbeitragssatzung- Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Werder (Havel) Auf Grund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Stadt Werder (Havel) vom 22.6.2012 wird die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Mehr

32 Straßenbeitragssatzung

32 Straßenbeitragssatzung Satzung über das Erheben von Straßenbeiträgen der Stadt Herborn im Lahn-Dill-Kreis Aufgrund der 1 bis 5 a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt

Mehr

S A T Z U N G. der Stadt Wolfsburg. über die Erhebung des Erschließungsbeitrages Erschließungsbeitragssatzung vom

S A T Z U N G. der Stadt Wolfsburg. über die Erhebung des Erschließungsbeitrages Erschließungsbeitragssatzung vom 6-6 S A T Z U N G der Stadt Wolfsburg über die Erhebung des Erschließungsbeitrages Erschließungsbeitragssatzung vom 03.11.1987 Der Rat der Stadt Wolfsburg hat auf Grund der 6, 8 und 40 der Nieders. Gemeindeordnung

Mehr

ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1

ORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1 ORTSRECHT DER STADT KORBACH 22 70 00 / Seite 1 Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch - - Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB), in der zur Zeit gültigen Fassung,

Mehr

Satzung der Stadt Jena über die Erhebung des Erschließungsbeitrages - (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung der Stadt Jena über die Erhebung des Erschließungsbeitrages - (Erschließungsbeitragssatzung) Satzung der Stadt Jena über die Erhebung des Erschließungsbeitrages - (Erschließungsbeitragssatzung) vom 08.12.1993 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 17/94 vom 19.08.1994, S. 3 Auf Grund des 5 der Vorläufigen

Mehr

der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung Beschlossen: 29.06.1988 Bekannt gemacht: 31.08.1988/01.09.1988 in Kraft getreten: rückwirkend zum 01.10.1988 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wegberg vom 18. Mai Erhebung des Beitrages

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wegberg vom 18. Mai Erhebung des Beitrages Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wegberg vom 18. Mai 1993 Der Rat der Stadt Wegberg hat in seiner Sitzung am 11. Mai 1993 aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

XI II 2 Seite 1 von 7 Archiv

XI II 2 Seite 1 von 7 Archiv XI II 2 Seite 1 von 7 Satzung der Stadt Osnabrück über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) (Erschließungsbeitragssatzung; EBS) vom 8. März 1988 (Amtsblatt 1988, S. 433

Mehr

Straßenherstellung und Umlegung der Kosten. durch die Gemeinde

Straßenherstellung und Umlegung der Kosten. durch die Gemeinde Straßenherstellung und Umlegung der Kosten durch die Gemeinde Grundsätze der Beitragserhebung bei der Sanierung in Eichet Kosten für mögliche Maßnahmen: Evtl. Verlegung neuer Schmutzwasserkanal (je nach

Mehr

Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages

Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages vom 23.05.2007 mit 1. Änderung vom 21.01.2008 Straßenausbaubeitragssatzung Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde

Mehr

Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Niestetal

Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Niestetal Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Niestetal Die Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Niestetal wurde am 06.12.2007 durch die Gemeindevertretung beschlossen und ist rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft

Mehr

1 Allgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

1 Allgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Satzung der Stadt Schwerte über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 11.11.1986 einschließlich des I. Nachtrages vom 15.02.2010 Aufgrund der 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung

Mehr

Erschließungsbeitragssatzung

Erschließungsbeitragssatzung Erschließungsbeitragssatzung vom 07.11.1983 keine Änderung Auf Grund des 132 des Bundesbaugesetztes -BBauG- in Verbindung mit Art 23 der Gemeindeordnung -GO- für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde

Mehr

1 Allgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

1 Allgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Schalksmühle vom 18.05.1977 in der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 19.02.2003

Mehr

IX / Anschlußbeitrag

IX / Anschlußbeitrag S a t z u n g über die Erhebung von Anschlußbeiträgen für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Bönen vom 4. August 1981 [Info: zuletzt geändert durch die Erste Artikelsatzung zur Anpassung

Mehr

vom (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 30 v ) Beitragserhebung

vom (Amtl. Mitteilungsbl. Nr. 30 v ) Beitragserhebung Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit 6 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages vom 02.07.1979, zuletzt geändert am 01.10.1990 erlässt die Gemeinde

Mehr

Satzung. der Stadt Laatzen über die Erhebung. von Erschließungsbeiträgen. (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung. der Stadt Laatzen über die Erhebung. von Erschließungsbeiträgen. (Erschließungsbeitragssatzung) Satzung der Stadt Laatzen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und des 132 des Baugesetzbuches

Mehr

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 3. Mai 2005

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 3. Mai 2005 Satzung 6.01 über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 3. Mai 2005 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Der Rat der Stadt Essen hat

Mehr

der Ortsgemeinde Fachbach vom geändert durch Satzung vom

der Ortsgemeinde Fachbach vom geändert durch Satzung vom Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung) der Ortsgemeinde Fachbach vom 22.09.2004

Mehr

Was sind Straßenausbaubeiträge?

Was sind Straßenausbaubeiträge? Was sind Straßenausbaubeiträge? Bürgerinformationen der Stadt Schwabach Liebe Bürgerinnen und Bürger, jede Straße muss irgendwann einmal erneuert werden. Und wo es um die Straßen innerhalb unserer Kommune

Mehr

Satzung. Über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Ortsgemeinde Bechhofen. vom

Satzung. Über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Ortsgemeinde Bechhofen. vom Satzung Über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Ortsgemeinde Bechhofen vom 25.11.1987 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für abgeschlossene straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für abgeschlossene straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf Satzung über die Erhebung von Beiträgen für abgeschlossene straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf Aufgrund des 5 Gemeindeordnung vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398) und der 1, 2 und

Mehr

7,0 m 10,0 m 8,5 m. 14,0 m 10,5 m 18,0 m 12,5 m 20,0 m 23,0 m. 20,0 m 23,0 m 25,0 m 27,0 m

7,0 m 10,0 m 8,5 m. 14,0 m 10,5 m 18,0 m 12,5 m 20,0 m 23,0 m. 20,0 m 23,0 m 25,0 m 27,0 m Satzung der Ortsgemeinde Ockenheim über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 01. Juli 1991 Der Gemeinderat Ockenheim hat in seiner

Mehr

Kommentar und Beispielrechnung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

Kommentar und Beispielrechnung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Kommentar und Beispielrechnung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen - Seite: 1 von 3 Ortsverein Urbich e. V. - www.urbich.net, E-Mail: post@ov-urbich.de, Stand: 25.07.2011 Kommentar und Beispielrechnung

Mehr

Erschließungsbeitragssatzung. 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Erschließungsbeitragssatzung. 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen 1 Lesefassung der Satzung der Stadt Parchim zur Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsbeitragssatzung) in der Fassung der 1. Änderung vom 21.09.2007

Mehr

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Zeuthen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Zeuthen (Erschließungsbeitragssatzung) Erschließungsbeitragssatzung vom 24.09.2014 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Zeuthen (Erschließungsbeitragssatzung) Auf Grund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brilon.

Satzung. über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brilon. Stadt Brilon Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Brilon (KAG-Satzung) vom 24.12.1987 zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung EBS)

Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung EBS) Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung EBS) Aufgrund der 132 und 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September

Mehr

1 Erhebung von Ausbaubeiträgen

1 Erhebung von Ausbaubeiträgen Satzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeiträge) -Ausbaubeitragssatzungvom 04. April 2012 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen (1) Die

Mehr

STRASSENBEITRAGSSATZUNG (StrBS)

STRASSENBEITRAGSSATZUNG (StrBS) STRASSENBEITRAGSSATZUNG (StrBS) vom 26.09.2011 i. d. F. der ersten Änderungssatzung v. 04.10.2011 1 Erheben von Beiträgen Zur Deckung des Aufwands für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Auf der Grundlage des 132 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2008

Mehr

Satzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Michelbach vom 15. Juli 2013

Satzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Michelbach vom 15. Juli 2013 Satzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Michelbach vom 15. Juli 2013 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2

Mehr

S A T Z U N G. der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 10. Juli 1987

S A T Z U N G. der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 10. Juli 1987 S A T Z U N G der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 10. Juli 1987 Aufgrund des 132 Ziff. 1-4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986

Mehr

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Stadt Oranienburg (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Stadt Oranienburg (Erschließungsbeitragssatzung) 1 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Stadt Oranienburg (Erschließungsbeitragssatzung) Auf der Grundlage der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Niestetal

Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Niestetal Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Niestetal Die Straßenbeitragssatzung der Gemeinde Niestetal wurde am 13.9.2017 durch die Gemeindevertretung beschlossen und ist rückwirkend zum 22.9.2017 in Kraft getreten.

Mehr

Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) und 5 der Kommunalverfassung für das Land

Mehr

Beiträge für die Entwässerung von Grundstücken 5/66/5. Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der. Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen,

Beiträge für die Entwässerung von Grundstücken 5/66/5. Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der. Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen, Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen, Anstalt des öffentlichen Rechts (TBL) vom 13. Dezember 2007 Aufgrund der 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das

Mehr

E R S C H L I E S S U N G S B E I T R A G S S A T Z U N G. in der Fassung vom 26. April 1989,

E R S C H L I E S S U N G S B E I T R A G S S A T Z U N G. in der Fassung vom 26. April 1989, E R S C H L I E S S U N G S B E I T R A G S S A T Z U N G in der Fassung vom 26. April 1989, zuletzt geändert durch Satzung vom 09. Oktober 2012 2 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung

Mehr

62.02 Erschließungsbeitragssatzung

62.02 Erschließungsbeitragssatzung Satzung der Stadt Duisburg über die Erhebung des Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung) vom 04. April 1996¹ Aufgrund von 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

BAYREUTHER STADTRECHT 603. Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages: in der Stadt Bayreuth

BAYREUTHER STADTRECHT 603. Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages: in der Stadt Bayreuth Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages in der Stadt Bayreuth Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264) erlässt die

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Grevenbroich vom

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Grevenbroich vom Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Grevenbroich vom 03.08.2004 Der Rat der Stadt Grevenbroich hat in seiner Sitzung am 15.07.2004 aufgrund des 7

Mehr

1. bei Anliegerstraßen 50 v.h. 2. bei Haupterschließungsstraßen 55 v.h. 3. bei Hauptverkehrsstraßen 60 v.h.

1. bei Anliegerstraßen 50 v.h. 2. bei Haupterschließungsstraßen 55 v.h. 3. bei Hauptverkehrsstraßen 60 v.h. Aufgrund von 5 Absatz 1 und 35 Absatz 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.06.2003

Mehr

Straßenbaubeitragssatzung

Straßenbaubeitragssatzung Satzung der Stadt Duisburg über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 31.10.2001 1 Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 01.10.2001 folgende Satzung

Mehr

1 Allgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

1 Allgemeines. 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen vom 17.12.1985 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 14.03.1994 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in Wolken

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in Wolken Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in Wolken Ausbau der Straßen Alte Kirchstraße, Koberner Weg und Zur Wildwiese -Bürgerversammlung am 30.11.2016- Themen 1. Allgemeines 2. Ausbautatbestände 3. Beitragsfähige

Mehr

Schöfferstadt Gernsheim Der Magistrat

Schöfferstadt Gernsheim Der Magistrat Erschließungsbeitragssatzung (EBS) Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 14/2007 am 4. April 2007 Seite 1 von 7 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Selm Entwässerungsbeitragssatzung - vom (Amtsblatt vom )

Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Selm Entwässerungsbeitragssatzung - vom (Amtsblatt vom ) Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Selm Entwässerungsbeitragssatzung - vom 30.11.1995 (Amtsblatt vom 11.12.95) Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Minden vom

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Minden vom Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Minden vom 25.04.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr