Satzung der Stadt Lübben (Spreewald)

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1 Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen -Erschließungsbeitragssatzung- Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.August 1997 (BGBl I S.2141) zuletzt geändert am 17. Dezember 1997 (BGBl. I S.3108, 1998 S. 137) und der 5 und 35 Abs. 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung-GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lübben (Spreewald) am folgende Satzung neu beschlossen: 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages Die Stadt Lübben (Spreewald) erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches (Sechster Teil, Erschließung, Zweiter Abschnitt. Erschließungsbeitrag) nach Maßgabe dieser Satzung. Erschließungsanlagen sind 2 Art der Erschließungsanlagen 1. die öffentlich zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; 2. die öffentlich aus rechtlich oder tatsächlichen Gründen mit Fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete; 3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete gemäß 127 Abs.2 Nr. 3 BauGB; 4. öffentliche Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie als Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; 5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.s. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteile der Erschließungsanlage sind. 3 Umfang und Art des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Der Erschließungsaufwand umfasst die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungs-

2 anlagen; 2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; 3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen. Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Werte der von der Stadt Lübben (Spreewald) aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des 57 Satz 4 und des 58 Abs. 1 Satz 1 auch der Wert nach 68 Abs. 1 Nr. 4 ( 128 Abs.1 BauGB). (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand umfasst auch diejenigen Kosten, die für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrten klassifizierten Straßen (Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen) insoweit entstehen, als sie gegenüber ihrer anschließenden freien Strecke breiter hergestellt werden. (3) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für: 1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen ( 127 Abs.2 Nr. 1 BauGB), wenn sie beidseitig zum Anbau bestimmt sind, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiete, mit einer zulässigen Bebauung a) bis zu 2 Geschossen mit einer Breite bis zu 12 m b) bei 3 oder 4 Geschossen bis zu einer Breite bis zu 15 m c) bei mehr als 4 Geschossen mit einer Breite bis zu 18m 2. Straßen, Wege und Plätze i.s. 3 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung, wenn sie einseitig zum Anbau bestimmt sind, mit einer zulässigen Bebauung a) bis zu 2 Geschossen mit einer Breite bis zu 9 m b) bei 3 oder 4 Geschossen mit einer Breite bis zu 12 m c) bei mehr als 4 Geschossen mit einer Breite bis zu 15 m 3. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist, mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist, mit einer Breite bis zu 12 m. 4. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.b. Fußwege, Wohnwege)( 127 Abs. 2 Nr.2 BauGB) mit einer Breite bis zu 5 m; 5. Sammelstraßen ( 127 Abs. 2 Nr.3 BauGB) mit einer Breite bis zu 18 m 6. a) Parkflächen, die Bestandteil der Verkehrsanlage i.s. von Nr.1 bis 3

3 und Nr. 5 sind, bis zu einer Breite von 6 m b) Parkflächen, die nicht Bestandteil der unter Nr.1 bis 5 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Summe der Grundstücksflächen der erschlossenen Grundstücke; 7. a) Grünanlagen, die Bestandteil der Verkehrsanlagen i.s. von Nr. 1 bis Nr.5 sind, bis zu einer Breite vom 6 m b) Grünanlagen, die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Summe der Grundstücksflächen der erschlossenen Grundstücke; 8. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen ( 127 Abs.2 Nr.5 BauGB) Art und Umfang der Anlage nach 2 Abs.5 werden durch eine ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt. (4) Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten Breiten umfassen Fahr- und Standspuren, Moped-, Rad- und Gehwege, Schrammborde und Sicherheitsstreifen, nicht dagegen eventuelle Parkflächen und Grünanlagen. (5) Die in Abs. 3 Nr. 4 genannte Breite umfasst nicht eventuelle Grünanlagen (6) Die in Abs. 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten, sie werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge der Anlagenachse geteilt wird. (7) Die in Absatz 3 genannten Breiten umfassen nicht, die zu den Erschließungsanlagen notwendigen Böschungen und Stützmauern sowie die Fahrbahn der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in der Breite ihrer anschließend freien Strecke. (8) Ergeben sich aus der Nutzung der Grundstücke i.s. von Abs.3 unterschiedliche Breiten so ist der Aufwand für die größte Breite beitragsfähig. (9) Endet eine Straße mit einem Wendehammer, so vergrößert sich die in Abs. 3 bestimmte Breite für den Bereich des Wendehammers um 50 %, mindestens aber um 8m. 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand ( 129 Abs.1 S.3 BauGB) Von dem ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwand trägt die Stadt Lübben (Spreewald) 10 v.h..

4 5 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ( 130BauGB) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Der beitragsfähige Aufwand kann für die einzelnen Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ( 131 BauGB) (1) Der nach 3 ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt Lübben (Spreewald) ( 4 ) auf die durch die einzelnen Erschließungsanlagen, durch bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder im Falle der zusammengefassten Aufwandsermittlung durch die eine Erschließungsanlage bildenden Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Grundstücke zueinander stehen. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) im Bereich eines Bebauungsplanes die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist; b) im Bereich einer Klarstellungs- oder Abrundungssatzung gemäß 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ( BGBl. I S. 2081), die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück die darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, c) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes, einer Klarstellungs- oder Abrundungsatzung gemäß 34 Abs. 4 BauGB hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, der Klarstellungsoder Abrundungssatzung, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist; d) bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) die Fläche, die bauliche, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. (3) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfältigt, dem die Anzahl der Vollgeschosse zugrunde liegt. Als Zahl der Vollgeschosse gilt a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; b) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss;

5 c) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss; d) die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach Ziffer a) - c) überschritten wird; e) Soweit kein Bebauungsplan besteht, bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, bei unbebauten, jedoch bebaubaren Grundstücken die überwiegende Zahl der vorhandenen Vollgeschosse auf dem in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücke. (4) Der Nutzungsfaktor beträgt bezogen auf die Grundstücksfläche: für das erste Vollgeschoss 1,0 (100 % der anrechenbaren Grundstücksfläche) für jedes weitere Vollgeschoss jeweils zusätzlich 0,4 (40 % der anrechenbaren Grundstücksfläche) Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach Brandenburgischer Bauordnung in der Fassung vom 25. März 1998 Vollgeschosse sind. (5) Der nach Absatz 4 ermittelte Faktor wird erhöht a) um0,5 wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes ( 3,4 und 4a BauNVO), Dorfgebietes ( 5 BauNVO) oder Mischgebietes ( 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise ( z.b. Verwaltungs-, Schul-, Postund Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird. b) um0,5 wenn das Grundstück innerhalb des tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes ( 8 BauNVO), Kerngebietes ( 7 BauNVO) oder Sondergebietes ( 11 BauNVO) liegt; c) um 1,0 wenn das Grundstück innerhalb des tatsächlich bestehenden ( 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebietes ( 9 BauNVO) liegt; d) Die vorstehende Regelung zu Ziffer a) - c) gilt nicht für die Abrechnung von selbständigen Grünanlagen (i.s. 3 Abs.3 Nr.7 Ziffer b) dieser Satzung. (6) Der nach Absatz 4 ermittelte Faktor verringert sich um 0,5 wenn das Grundstück nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise (z.b. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) nutzbar ist

6 oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt wird. 7 Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen (1) Grundstücke (Eckgrundstücke), die durch mehrere beitragsfähige Erschließungsanlagen i.s von 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, sind zu jeder Erschließungsanlage beitragspflichtig. (2) Die Flächen der Eckgrundstücke sind bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur mit dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der Grundstücksbreite an der abzurechnenden Erschließungsanlage zu der Summe der Grundstücksbreiten an sämtlichen Erschließungsanlagen entspricht. (3) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen und ist an beiden Erschließungsanlagen eine Bebauung möglich, so gilt an jeder Erschließungsanlage die Hälfte der gesamten Grundstücksfläche als Grundstück. (4) Die Regelungen nach Abs.2) und Abs.3) gelten nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage i.s. von 127 Abs.2 Nr. 1 BauGB erhoben wird und keine Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen in den letzten 20 Jahren erhoben wurden. (5) Die Absätze 2 bis 4 treten mit Ablauf des 16.Mai 2003 außer Kraft. (6) Liegt ein Grundstück an mehreren Erschließungsanlagen, so wird an jeder Erschließungsanlage die Hälfte der nach 6 ermittelten Flächen zu Grunde gelegt. Abweichend von 13 tritt Satz 1 mit Wirkung vom 17. Mai 2003 in Kraft. 8 Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlage selbständig erhoben werden ( 127 Abs.3 BauGB). 9 Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen (1) Straßen, Wege und Plätze (vgl. 2 Nr. 1) sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen und sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teilanlagen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünflächen, Parkflächen u.s.w.) über die betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Teileinrichtungen sind endgültig hergestellt, wenn: 1. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweist;

7 2. Die Parkflächen eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen; diese kann darüber hinaus auch aus einer wasserdurchlässigen Deckschicht (z.b. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) bestehen; die Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der Anlagen und örtlichen Verhältnissen angepassten Anzahl von Beleuchtungskörpern hergestellt ist; 3. Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind; (2) Nicht befahrbare Verkehrsanlagen ( 2 Abs. 1 Nr.2), Sammelstraßen ( 2 Abs.1 Nr.3) und selbstständige Parkflächen ( 2 Abs.1 Nr.4) sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend Abs. 1 ausgebaut sind. (3) Selbstständige Grünanlagen ( 2 Abs. 1 Nr.4) sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind. (4) Herstellungsmerkmale von Immissionsschutzanlagen ( 2 Abs.5 dieser Satzung) werden durch eine ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt. (5) Durch Sondersatzung können im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerk- male einer Erschließungsanlage abweichend von Abs. 1-4 festgelegt werden. 10 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag Die Stadt Lübben (Spreewald) kann Vorausleistungen nach 133 Absatz 3 BauGB erheben. 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages ( 133 Abs. 3 S.5 BauGB) Die Ablösung durch Vertrag kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, vereinbart werden. Zur Feststellung des Ablösebetrages ist der für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage entstehende Erschließungsaufwand anhand der Kosten für vergleichbare Erschließungsanlagen zu ermitteln und nach Maßgabe des 6 dieser Satzung auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. 12 Auskunfts- und Duldungsvorschriften (1) Die Beitragspflichtigen und ihre Vertreter haben der Stadt die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Stadt kann die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort ermitteln. Die nach

8 Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Lübben, den Bretterbauer Bürgermeister

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