Stadt Kraichtal Landkreis Karlsruhe. Satzung

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1 Stadt Kraichtal Landkreis Karlsruhe Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Kraichtal (Benutzungsgebührensatzung Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte ) Aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. November 2010 (GBl. S. 793, 962) und der 2 und 13 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom (GBL. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. S. 185, 193), hat der Gemeinderat der Stadt Kraichtal am folgende S A T Z U N G beschlossen: I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte 1 Rechtsform und Anwendungsbereich Die Stadt Kraichtal betreibt Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als gemeinsame öffentliche Einrichtung. Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen einschließlich ihrer Familienangehörigen von der Stadt Kraichtal bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. Obdachlose im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die wohnungslos sind, sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und erkennbar nicht in der Lage sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen. Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach 11 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen von der Stadt Kraichtal bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i.d.r. der vorübergehenden Unterbringung von Personen i.s.d. Absätze 2 und 3. (5) Geltungsbereich: Kraichtal, Stadtteil Unteröwisheim, Hildastraße 15, Wohnungen Nr. 1 EG rechts 60 m² Nr. 2 EG links 59 m² Nr. 3 OG rechts 62 m² Nr. 4 OG links 63 m² Nr. 5 DG rechts 54 m² Nr. 6 DG links 57 m² Daneben werden Kellerräume und das gemeinsame Treppenhaus zur teils gemeinsamen Nutzung vorgehalten.

2 II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften 2 Zulassung zu den Einrichtungen und Benutzungsverhältnis Die Zulassung zu den Einrichtungen richtet sich nach 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Die Benutzer einer Unterkunft können jederzeit aus sachlichen Gründen in eine andere Unterkunft im Sinne des 1 Abs. 2 bzw. 3 der Satzung umgesetzt werden. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. 3 Beginn und Ende der Nutzung Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Einweisung in die Unterkunft. Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Kraichtal. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus festgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. Einer Räumung steht insbesondere gleich, wenn der Eingewiesene keinen Gebrauch vom Raum macht. 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn des Benutzungsverhältnisses übernommen worden sind. Die Abnutzung aufgrund des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist hierbei zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll zu Beginn und bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben.

3 Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Kraichtal vorgenommen werden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Stadt Kraichtal unverzüglich von Schäden an oder in den Räumen der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. Dem Benutzer der Unterkunft ist verboten: a) in die Unterkunft einen Dritten aufzunehmen, es sei denn es handelt sich um die unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch); b) die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen; c) ein Tier in der Unterkunft zu halten; d) in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abzustellen; e) Installationen oder bauliche Veränderungen in oder an der Unterkunft vorzunehmen; f) Nachschlüssel der Einrichtung oder des benutzten Raumes fertigen zu lassen bzw. Schlösser auszutauschen. (5) In Ausnahmefällen kann die Stadt Verbote nach Abs. 4 aufheben. Die Zustimmung wird grundsätzlich nur für den Einzelfall und nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, übernimmt und die Stadt von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft, sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Dritte belästigt oder die Unterkunft oder das Grundstück beeinträchtigt werden. (8) Werden vom Benutzer ohne Zustimmung der Stadt Kraichtal bauliche oder sonstige Veränderungen vorgenommen, können diese auf Kosten des Benutzers beseitigt und der frühere Zustand wieder hergestellt werden. Die Kosten werden gegenüber dem Benutzer durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. (9) Die Stadt kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Einrichtungszweck sicherzustellen. (10) Die Beauftragten der Stadt Kraichtal sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 bis Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer der Einrichtung auf dessen Verlagen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Stadt einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.

4 5 Instandhaltung der Unterkünfte Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Beheizung der überlassenen Räume zu sorgen. Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt Kraichtal auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen. Die Kosten werden gegenüber dem Benutzer durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. Die Stadt Kraichtal wird die in 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen. 6 Räum- und Streupflicht Den Benutzern obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht- Satzung). 7 Hausordnungen / Hausrecht Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den einzelnen Unterkünften kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung und Benutzung der Gemeinschaftsanlagen und räume bestimmt werden, erlassen. Daneben ist die jeweils geltende Brandschutzordnung zu beachten. Die Beauftragten der Stadt und die Hausmeister der Unterkünfte üben das Hausrecht aus. Die Stadt kann die Benutzung von Räumen und Gegenständen, die allen Bewohnern gemeinsam zur Verfügung stehen, durch einen besonderen Benutzungsplan, auch im besonderen Einzelfall, regeln.

5 8 Rückgabe der Unterkunft Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft und das überlassene Zubehör sauber zurückzugeben. Der ursprüngliche Zustand des Raumes muss nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses wieder hergestellt werden. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer mit Zustimmung der Stadt selbst besorgten Schlüssel, sind den Beauftragten der Stadt zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. 9 Haftung und Haftungsausschluss Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden entsprechend den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die Haftung der Stadt und ihrer Beauftragten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft und deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung. 10 Personenmehrheit als Benutzer Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen vor oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. 11 Verwaltungszwang Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine vollziehbare Räumungsoder Umsetzungsverfügung ergangen ist, so kann die Räumung oder Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach den Regelungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden.

6 III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte 12 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner Für die Benutzung der Räumlichkeiten von Unterkünften im Sinne von 1 dieser Satzung werden Gebühren erhoben. Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, haften als Gesamtschuldner. 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr sind die tatsächlichen Jahreskosten. Diese setzen sich aus Abschreibungen, Verzinsung, Nebenkosten, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten zusammen. Die Anlage Gebühren- und Kostenkalkulation vom ist insoweit Bestandteil dieser satzungsmäßigen Regelung. Die Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt je Person in einer der Unterkünfte gemäß 1 Abs. 5 monatlich 138,40. Bei der Errechnung der Benutzungsgebühren nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrundegelegt. 14 Entstehung und Erhebung der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Einweisung und endet mit dem Tag der tatsächlichen Räumung. Der Tag der Räumung ist gebührenpflichtig. Die Benutzungsgebühr wird als Tages- und Monatsgebühr erhoben. Volle Kalendermonate des Benutzungsverhältnisses werden mit 30 Tagen berechnet. Bei Einweisung oder Räumung während eines laufenden Monats werden die Gebühren nach 13 Abs. 3 anteilmäßig berechnet.

7 15 Festsetzung und Fälligkeit Die Benutzungsgebühr wird durch Bescheid festgesetzt und geltend gemacht. Sie wird am dritten Werktag eines Monats für den laufenden Monat zur Zahlung fällig. Im Falle der anteilmäßigen Gebührenberechnung wird sie nach 14 Abs. 2 mit dem Einzug fällig. Die vorübergehende Nichtbenutzung zugewiesener Räume entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren vollständig zu entrichten. IV. Ordnungswidrigkeiten Schlussbestimmungen 16 Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbußen kann nach 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung in Verbindung mit 17 des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung verstößt, und zwar 1. entgegen 4 Abs. 1 eine Unterkunft benutzt oder die überlassenen Räume zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt; 2. entgegen 4 Abs. 2 die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt oder instandhält; 3. entgegen 4 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt; 4. entgegen 4 Abs. 4 Buchstabe a) in die Unterkünfte Dritte aufnimmt; 5. entgegen 4 Abs. 4 Buchstabe c) ein Tier in der Unterkunft hält; 6. entgegen 4 Abs. 4 Buchstabe d) Kraftfahrzeuge abstellt; 7. entgegen 4 Abs. 4 Buchstabe e) in der Unterkunft Veränderungen vornimmt; 8. entgegen 4 Abs. 10 den Beauftragten der Stadtverwaltung den Zutritt verwehrt; 9. entgegen 5 Abs. 2 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt; 10. entgegen 8 Abs. 1 die Unterkunft nicht ordnungsgemäß räumt sowie die Schlüssel nicht übergibt. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsgebührensatzung Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte vom außer Kraft. Kraichtal, den Ortspolizeibehörde gez. Ulrich Hintermayer Bürgermeister

8 Hinweis auf 4 Abs.4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtilich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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