Stadtrecht der Stadt Mannheim
|
|
- Marielies Esser
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 5.7 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom ( Gbl. S. 578, berichtigt S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom ( Gbl S.29 ) und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom ( Gbl. S. 481) hat der Gemeinderat der Stadt Mannheim am folgende Satzung beschlossen: I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Unterkünfte für obdachlose Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien 1 Rechtsform/ Anwendungsbereich (1) Die Stadt Mannheim betreibt die Unterkünfte für obdachlose Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien als öffentliche Einrichtung in Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Unterkünfte für obdachlose Flüchtlinge sind die von der Stadt Mannheim zur Unterbringung von obdachlosen Flüchtlingen aus dem ehemaligen Jugoslawien und ihren Familienangehörigen zur Verfügung gestellten Gebäude, Wohnungen und Räume mit Ausnahme der in Abs. 3, Satz 3 genannten Unterkünfte. (3) Die Unterkünfte dienen zur Aufnahme von Flüchtlingen, die obdachlos sind, oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden. Die Einweisung und Umsetzung erfolgt auf der Grundlage des Polizeigesetzes Baden- Württemberg. Die Satzung gilt nicht für die städtischen Ersatzwohnungen für Obdachlose, die nicht zu dem in 1 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, sowie für Unterkünfte in Beherbergungsunternehmen. II. Bestimmungen für die Benutzung der Unterkünfte 2 Benutzungsverhältnis (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. (2) Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. 1
2 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt des Einzugs. (2) Das Benutzungsverhältnis endet grundsätzlich mit der Räumung der Unterkunft gem. 7 dieser Satzung. (3) Ohne Einwilligung des Benutzers ist eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses unter folgenden Voraussetzungen jederzeit möglich: 1. wenn dem Bewohner seine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, gleich aus welchem Rechtsgrund entzogen wird; 2. wenn der Bewohner Satzungsbestimmungen nicht einhält und /oder gegen die Hausordnung nachhaltig verstößt; 3. wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. (4) Die Stadt ist berechtigt, Benutzer ohne deren Einwilligung nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb einer Unterkunft oder von einer Unterkunft in eine andere Unterkunft im Gemeindegebiet umzusetzen. 4 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Die Benutzer sind verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung sowie ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Die Benutzer der Unterkunft sind verpflichtet, die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln. (3) Die Benutzer sind verpflichtet, die Stadt oder deren Beauftragte unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Instandhaltungsarbeiten werden von der Stadt oder deren Beauftragten durchgeführt. Die Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel im Namen und auf Kosten der Stadt zu beseitigen. 5 Hausordnung (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. ( 2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Haus und für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen und - einrichtungen können die Stadt oder deren Beauftragte besondere Hausordnungen erlassen. Der Benutzer hat den im Rahmen der Satzung und der Hausordnung erlassenen Anordnung der Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Folge zu leisten. 2
3 6 Betreten der Unterkunft Die Mitarbeiter der Stadt oder deren Beauftragte sind jederzeit nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, die Zimmer zu betreten. Die Belange der Bewohner sind hierbei in größtmöglichem Umfang zu wahren. Bei Gefahr in Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck haben die Stadt oder deren Beauftragte Wohnungs- bzw. Zimmerschlüssel. 7 Rückgabe der Unterkunft Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses haben die Benutzer die Unterkunft einschl. der überlassenen Einrichtungsgegenstände vollständig geräumt und gereinigt zurückzugeben. Alle Schlüssel sind an die Stadt oder deren Beauftragte herauszugeben. 8 Haftung (1) Benutzer haften gegenüber der Stadt für alle Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. (2) Benutzer haften ferner für alle Schäden, die der Stadt dadurch entstehen, daß die Benutzer die Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht vollständig geräumt oder besenrein zurückgegeben oder nicht alle Schlüssel übergeben haben. (3) Schäden und Verunreinigungen, für die die Benutzer haften, kann die Stadt auf Kosten der Benutzer beseitigen lassen. (4) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe, Bediensteten und Beauftragten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung. 9 Verwaltungszwang Kommt ein Benutzer Anordnungen von Vertretern der Stadt oder deren Beauftragten im Rahmen dieser Satzung nicht nach, kann die Stadt die Vollziehung der verfügten Maßnahme nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg (LVwVG) nach pflichtgemäßem Ermessen durchführen. 3
4 III. Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte für obdachlose Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien 10 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Unterkünften für obdachlose Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. (2) Gebührenschuldner ist der Benutzer der Unterkunft, soweit die Kosten der Unterkunft nicht über den Träger der Sozialhilfe abzurechnen sind. 11 Gebührenhöhe und Gebührenmaßstab Für die Benutzung der Unterkünfte wird eine monatliche Gebühr entsprechend dem Gebührenverzeichnis erhoben, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Bemessungsgrad für die Höhe der Benutzungsgebühr sind die der Stadt Mannheim durch den Betrieb der Unterkünfte entstehenden Kosten im Verhältnis zu der Anzahl der belegten Bettplätze. Sofern die untergebrachten Personen unter 3-6 Asylbewerberleistungsgesetz ( AsybLG) fallen, gelten die in 7 Abs.1, Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gesetzlich festgelegten Pauschalen. 12 Beginn und Ende der Gebührenpflicht Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tage der endgültigen und ordnungsgemäßen Räumung gem. 3 Abs. 2, 7 dieser Satzung. (2) Beginnt die Gebührenpflicht vor dem 15. eines Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den gesamten Kalendermonat. Beginnt die Gebührenpflicht am 15. eines Kalendermonats oder später, so entsteht die Gebührenschuld für den halben Kalendermonat. Endet die Gebührenpflicht vor dem 15. eines Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den halben Kalendermonat. Endet die Gebührenpflicht am 15. eines Kalendermonats oder später, so entsteht die Gebührenschuld für den gesamten Kalendermonat. (3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren, entsprechend Abs. 2, vollständig zu entrichten 4
5 13 Festsetzung und Fälligkeit Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und nach dessen Maßgabe fällig. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 5
6 Gebührenverzeichnis zur Flüchtlinge in der Fassung vom Benutzungsgebühren 1. Die Benutzungsgebühren nach 11 der Satzung betragen 177,14 monatlich/ Benutzer für Unterkünfte mit Gemeinschaftseinrichtungen ( Gemeinschaftsküche und Gemeinschaftsbad) 150,91 monatlich/ Benutzer für Unterkünfte mit einer Gemeinschaftseinrichtung (Gemeinschaftsküche oder Gemeinschaftsbad) 178,69 monatlich/ Benutzer für Unterkünfte ohne Gemeinschaftseinrichtungen 2. Die Summe der Benutzungsgebühr beträgt für Ehepaare und eheähnliche Lebensgemeinschaften mit mehr als 1 Kind und die dazugehörenden Kinder höchstens 531,74 monatlich. Die Benutzungsgebühr für Ehepaare und eheähnliche Lebensgemeinschaften mit mehr als 1 Kind wurde auf einen Höchstbetrag begrenzt, da die sozialhilferechtlich zulässige Miete für einen 4- Personenhaushalt zuzüglich Heizkosten und Möblierungspauschale 532,25 monatlich beträgt. 6
Stadtrecht der Stadt Mannheim
5.21 Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler vom 19. Dezember 2006 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Fassung vom 24.7.2000
MehrSTADT PLOCHINGEN SATZUNG
STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen SATZUNG über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 03.10.1983
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz. 1 Rechtsform/Anwendungsbereich
Ostseebad B i n z Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Gemeinde Ostseebad Binz betreibt die Obdachlosenunterkunft
MehrSatzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der
MehrS a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck
32/6 S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds.
MehrSatzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und der 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)), hat der Gemeinderat
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat
Mehrvom 26. Juli 2005 in der Fassung der Satzung vom 6. Dezember 2016
Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren der Unterkünfte der Stadt Freiburg i. Br. für wohnungslose Personen, Flüchtlinge und Spätaussiedler/innen 21.1 vom
MehrS A T Z U N G. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Gemeinde Empfingen
Gemeinde Empfingen Landkreis Freudenstadt S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Gemeinde Empfingen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung Der Gemeinde Lohsa über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften
Satzung Der Gemeinde Lohsa über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Neufassung vom 14. Juni 1999 beschließt der Gemeinderat der Gemeinde
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünften
Gemeinde Iffezheim, Landkreis Rastatt Satzung über die Benutzung von Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrGEMEINDE ERLIGHEIM LANDKREIS LUDWIGSBURG
GEMEINDE ERLIGHEIM LANDKREIS LUDWIGSBURG Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrS A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünften
S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat Leutenbach
MehrSatzung. über die Benutzung. von. Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat der
MehrΙ. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes hat die Großen Kreisstadt Öhringen
Mehr- 1 - Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften zuletzt geändert am
STADT WEINSBERG - 1 - LANDKREIS HEILBRONN Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften zuletzt geändert am 18.12.2001 Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und
MehrSATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE DER STADT NECKARSULM
STADT NECKARSULM ORDNUNGSAMT 32-108.5 SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE DER STADT NECKARSULM Aufgrund 4 der Gemeindeordnung BaWü und 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat
MehrS a t z u n g. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Großen Kreisstadt Mosbach vom 23. November 2016
S a t z u n g über die Benutzung der Großen Kreisstadt Mosbach vom 23. November 2016 Hinweis: Aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet. Die weibliche
MehrSatzung der Stadt Bad Dürrheim über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung der Stadt Bad Dürrheim über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 Kommunalabgabengesetz für
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Gemeinde Ovelgönne gesetzlich verpflichtet ist Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen
MehrStadt Gerlingen -Ortsrecht-
Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Rechtsgrundlagen: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl.
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Stadt Süßen Landkreis Göppingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Stadt Süßen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den 2 und
MehrSatzung über die Benutzung der Unterkünfte für die Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen vom , zuletzt geändert am
Satzung über die Benutzung der Unterkünfte für die Unterbringung von Obdachlosen und Flüchtlingen vom 18.09.2012, zuletzt geändert am 19.07.2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften
Gemeinde Untermünkheim Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Benutzung von Obdachlosen-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften vom 14. Oktober 2015 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Heiligenhafen
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Heiligenhafen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003
MehrDER STÄDTISCHEN OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE
108.50 SATZUNG DER STADT WEINGARTEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN OBDACHLOSENUNTERKÜNFTE Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 u. 13 des Kommunalabgabengesetztes
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta
Seite 1 Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert
MehrSatzung der Gemeinde Finnentrop über die Benutzung der Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Finnentrop. vom 11.01.1993
Satzung der Gemeinde Finnentrop über die Benutzung der Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Finnentrop vom 11.01.1993 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 28.11.2001 1 Asylbewerberunterkünfte (1) Die Gemeinde
MehrS A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Gemeinde Pfinztal Landkreis Karlsruhe Ausfertigung S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2
MehrSatzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Ludwigsburg
Organisation und Personal Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Ludwigsburg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes,
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Gemeinde 76467 Bietigheim Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18. November 2014
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Saalfeld/Saale vom 21. September 2004
Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Stadt Saalfeld/Saale vom 21. September 2004 Auf Grund der 2, 18, 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede 4.07 Seite 1 Auf Grund 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat der Stadt
MehrS a t z u n g über die Benutzung von Unterkünften zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlern
5.9 S a t z u n g über die Benutzung von Unterkünften zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und Spätaussiedlern vom 7. Dezember 2006 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Dezember 2006) Aufgrund des
Mehr1 Rechtsform/Anwendungsbereich
Satzung über die Erhebung von Gebühren und die Inanspruchnahme der Wohnunterkünfte für Obdachlose in der Stadt Brandenburg an der Havel (Gebühren- und Benutzersatzung für Obdachlosenunterkünfte) vom 18.08.2000
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Stade. für Obdachlosenunterkünfte
in- Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Stade für Obdachlosenunterkünfte Aufgrund der 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 (Nds. GVBI. S. 382),
MehrStand: O 1. S a t z u n g. über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft Mühlstraße 3 in Rastatt-Niederbühl
Stand: 21.02.2005 O 1 S a t z u n g über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft Mühlstraße 3 in Rastatt-Niederbühl Der Gemeinderat der Stadt Rastatt hat aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Mölln
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Mölln Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23.7.1996 (GVOBl. S. 529) sowie der 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften
Beschluss GR 27.07.2016, Vorlage Nr. 104/2016; Öffentliche Bekanntmachung 04.08.2016 Inkrafttreten 1. September 2016 Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften
Gemeinde Notzingen Landkreis Esslingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften. (Benutzungssatzung von Obdachlosen und Asylbewerberunterkünften)
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften (Benutzungssatzung von Obdachlosen und Asylbewerberunterkünften) Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsform/Anwendungsbereich... 2 2 Benutzungsverhältnis...
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Landeshauptstadt Erfurt (Obdachlosenunterkunftssatzung) vom 1.
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Landeshauptstadt Erfurt (Obdachlosenunterkunftssatzung) vom 1. November 2010 Auf der Grundlage der 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde-
MehrSatzung der Stadt Speyer über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom
Satzung der Stadt Speyer über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften vom 29.07.2005 Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 21.07.2005 aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 30.11.2000
MehrS A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Geesthacht (Gebührensatzung Obdachlosenunterkünfte)
S A T Z U N G über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkünfte der Stadt Geesthacht (Gebührensatzung Obdachlosenunterkünfte) vom 05. Dezember 2008 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrStadt Laupheim Landkreis Biberach. Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte
1.2 Stadt Laupheim Landkreis Biberach Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrI. Rechtsform und Zweckbestimmung der Gemeinschaftsunterkunft. 1 Allgemeines
Satzung über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft des Amtes Eiderkanal für Spätaussiedler, Asylbewerber, ausländische Flüchtlinge und Obdachlose und die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund des
Mehr1 Grundsätze. 2 Einweisung und Nutzungsverhältnis
Satzung der Stadt Ronnenberg über die Benutzung der Wohnheime zur Unterbringung obdachloser Personen und ausländischer Flüchtlinge und über die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund der 6, 10, 58 und
Mehrvom 26. Juli 2005 1 Rechtsform und Anwendungsbereich
Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Benutzung und über die Erhebung von Gebühren der Unterkünfte der Stadt Freiburg i. Br. für wohnungslose Personen, Flüchtlinge und Spätaussiedler/innen 21.1 vom
MehrSatzung über die Nutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
Stadt Schwetzingen Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Nutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2, 9 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung der Stadt Giengen an der Brenz über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung der Stadt Giengen an der Brenz über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr1 Obdachlosen-, Sozialhilfeempfänger-, Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte
Satzung der Verbandsgemeinde Hagenbach über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für angemietete Wohnungen zur Unterbringung von Obdachlosen, Sozialhilfe- und Asylbewerberleistungsempfängern vom 3.
MehrSatzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden
Satzung über die Benutzung und die Gebühren der in der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden Aufgrund der 10, 11, 30, und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der jeweils gültigen Fassung
MehrS A T Z U N G. in der am 25. Oktober 2001 geänderten Fassung
S A T Z U N G für die Benutzung von Obdachloseneinrichtungen und über die Erhebung von Nutzungsentschädigung für die Unterbringung von Obdachlosen in Häusern der Stadt Frankenberg in der am 25. Oktober
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
1 Stadt Schopfheim Landkreis Lörrach Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften (Redaktionelle Fassung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
- 1 - Gemeinde Laudenbach Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrStadt Stühlingen Az Landkreis Waldshut. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften vom
Stadt Stühlingen Az. 123.1 Landkreis Waldshut Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften vom 01.02.2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte der Stadt Schwäbisch Gmünd
Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte der Stadt Schwäbisch Gmünd vom 19. Dezember 1991 Stand und Änderungen Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der
MehrSatzung der Gemeinde Riedstadt über die Benutzung von Gemeinschaftsunterkünften für ausländische Flüchtlinge und Obdachlosenunterkünften
Satzung der Gemeinde Riedstadt über die Benutzung von Gemeinschaftsunterkünften für ausländische Flüchtlinge und Obdachlosenunterkünften Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung
Mehrder Stadt Sankt Augustin über die Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften
S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften Beschlossen: 10.07.2013 Bekanntgemacht: 17.07.2013 in Kraft getreten: 01.01.2014 I N H A L T S V E
MehrSTADT WALDENBUCH KREIS BÖBLINGEN. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
STADT WALDENBUCH KREIS BÖBLINGEN Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung über die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Heusenstamm
Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte der Stadt Heusenstamm Aufgrund der 5, 51 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 GVBl. 1992 I S.534), zuletzt geändert durch
MehrStadt Besigheim Kreis Ludwigsburg
Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtungsunterkünften vom 25.04.2006 (in Kraft getreten am 01.05.2006) Satzung über die Benutzung von der Stadt Besigheim
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Würtemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes, hat der Gemeinderat der Gemeinde
MehrBeschlossen: Bekannt gemacht: in Kraft getreten:
S a t z u n g über die Unterhaltung und Benutzung von Übergangsheimen für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen (Unterbringungssatzung für ausländische Flüchtlinge) Beschlossen: 17.06.2009
MehrSatzung der Stadt Baden-Baden über die Unterhaltung von Obdachlosenund kommunalen Gemeinschaftsunterkünften vom
Satzung der Stadt Baden-Baden über die Unterhaltung von Obdachlosenund kommunalen Gemeinschaftsunterkünften vom 15.06.2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung GemO)
MehrSatzung der Gemeinde Kürten über. die Unterhaltung von. Obdachlosenunterkünften. und die Erhebung von Benutzungsgebühren. für die. Inanspruchnahme von
Satzung der Gemeinde Kürten über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Obdachlosenunterkünften vom 10.06.1997 1 Satzung der Gemeinde
MehrGEMEINDE LÖCHGAU LANDKREIS LUDWIGSBURG. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
GEMEINDE LÖCHGAU LANDKREIS LUDWIGSBURG Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes
MehrObdachlosen- und Flüchtlingsunterkünftesatzung 01/03
01/03 Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte der Stadt Sindelfingen Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSATZUNG über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose sowie anerkannte oder rechtskräftig abgelehnte Asylsuchende
SATZUNG über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose sowie anerkannte oder rechtskräftig abgelehnte Asylsuchende Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.f. vom 24.07.2000, zuletzt
MehrS a t z u n g der Stadt Brunsbüttel über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und Erhebung von Benutzungsgebühren vom
S a t z u n g der Stadt Brunsbüttel über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften und Erhebung von Benutzungsgebühren vom 21.11.2007 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1
Mehr1 Benutzungsgebühren. 2 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner
Satzung der Stadt Schwarzenbek über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung von Asylbewerber- und Obdachlosenunterkünften vom 28. April 2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-
MehrSatzung städtische Asylbewerber- u. Flüchtlingsunterkünfte 4-05
Satzung über die Benutzung der städtischen Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte der Stadt Ludwigshafen am Rhein vom 12.12.2002 1 Aufgrund des 24 Abs. 1 und 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
MehrS A T Z U N G. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Stadt Waldkirch Landkreis Emmendingen S A T Z U N G über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2 und 13 des
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und. Flüchtlingsunterkünfte
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Illingen. I. Allgemeine Vorschriften. 1 Rechtsform und Zweckbestimmung
Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Illingen Aufgrund 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997, Amtsblatt Seite 682, zuletzt
MehrGEMEINDE NORDHEIM Az.: Sitzung des Verwaltungsausschusses am 24. Februar 2016 Sitzung des Gemeinderates am 26.
GEMEINDE NORDHEIM Az.: 103.53 Sitzung des Verwaltungsausschusses am 24. Februar 2016 Sitzung des Gemeinderates am 26. Februar 2016 öffentlich Sitzungsvorlage 45/2016 Neufassung der Satzung über die Benutzung
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen Satzung des Landkreises Mainz-Bingen über die Nutzung von kreiseigenen oder angemieteten Unterkünften für Asylbewerber und andere Flüchtlinge,
MehrS a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim
S a t z u n g des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5 1 Übergangswohnheim Das Amt Langballig betreibt die Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof
MehrGemeinde Dossenheim. Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften vom
- 1-4.9 Gemeinde Dossenheim Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften vom Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes,
MehrAufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der zur Zeit jeweils gültigen Fassung,
S a t z u n g vom 21.09.1999 über die Benutzung und Unterhaltung des Übergangsheimes Hagenbusch 8, 10, 12, 12a sowie An der Helle 30 in 59505 Bad Sassendorf Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften
Mehr- 1 - Satzung Notunterkünfte S A T Z U N G
- 1 - S A T Z U N G über die Errichtung und den Betrieb sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren von Notunterkünften und Übergangsheimen in der Stadt Gummersbach vom 15.02.2012 (Notunterkünftesatzung)
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Kreisstadt St.Wendel vom
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkünfte der Kreisstadt St.Wendel vom 26.06.2008 Aufgrund der 11, 12, 34, 35, 83 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) für das Saarland in der
MehrS a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosenunterkunftssatzung - OUS)
5.10 S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosenunterkunftssatzung - OUS) vom 1. Juli 2010 (Heidelberger Stadtblatt vom 7. Juli 2010) 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
Mehrim349 7/32 S A T Z U N G der Stadt Heidenheim über die Benutzung von Unterkünften für Wohnungslose und Flüchtlinge (Unterkunftssatzung) vom
im349 7/32 S A T Z U N G der Stadt Heidenheim über die Benutzung von Unterkünften für Wohnungslose und Flüchtlinge (Unterkunftssatzung) vom 15.12.2016 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Neufassung vom 01.02.2016 Bekannt gemacht in der Schwäbischen Zeitung, Ausgabe Friedrichshafen vom 13.02.2016 sowie im Südkurier, Nr. 36, Ausgabe Friedrichshafen vom 13.02.2016 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für städtische Unterkünfte für Wohnungslose der Stadt Ibbenbüren vom 21.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für städtische Unterkünfte für Wohnungslose der Stadt Ibbenbüren vom 21. Juni 1999 * Aufgrund der 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrStadt Kraichtal Landkreis Karlsruhe. Satzung
Stadt Kraichtal Landkreis Karlsruhe Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Kraichtal (Benutzungsgebührensatzung Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte ) Aufgrund
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.Juli 2000 ( GBl. S. 582, ber. S. 698 ), zuletzt
MehrSatzung der Stadt Rastatt über die Benutzung kommunaler Unterkünfte
Satzung der Stadt Rastatt über die Benutzung kommunaler Unterkünfte Der Gemeinderat der Stadt Rastatt hat aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.f. der Bekanntmachung vom 24.07.2000
MehrStadt Überlingen/Bodensee
Stadt Überlingen/Bodensee 6DW]XQJ EHUGLH%HQXW]XQJYRQ2EGDFKORVHQXQG$V\OEHZHUEHUXQWHUN QIWHQ Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.11.1993 (GBl. S. 657) und der 2
MehrI. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen-, Aussiedler-, Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte. 1 Rechtsform / Anwendungsbereich
S a t z u n g der Stadt Reinbek über die Benutzung der städtischen Obdachlosen-, Aussiedler-, Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30. April 2015 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrStadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- S a t z u n g
3.8 Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 29.09.1998 In Kraft seit: 10.10.1998
MehrS a t z u n g. für die Inanspruchnahme von Unterkünften. für Personen, für deren Unterbringung die. Gemeinde Westoverledingen gesetzlich
S a t z u n g für die Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, für deren Unterbringung die Gemeinde Westoverledingen gesetzlich verpflichtet ist vom 15.09.2011 (Neufassung) Seite 1 S a t z u n g
MehrSatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSATZUNG. 1 Zweck. (3) Bei Bedarf kann die Stadt Burgdorf Wohnungen oder Häuser als Obdachlosenunterkünfte anmieten und einrichten.
SATZUNG 32-9 über die Unterbringung Obdachloser in der Stadt Burgdorf -------------------------------------------------------------------------------------------------- Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Notunterkünfte der Gemeinde Saerbeck vom in der Fassung der 2. Änderung vom
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Notunterkünfte der Gemeinde Saerbeck vom 17.02.2014 in der Fassung der 2. Änderung vom 05.11.2015 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Mehrüber die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg gültig ab 01.03.2015 der Stadt Ludwigsburg vom 24.06.2015, gültig ab 01.03.2015 1/8 Satzung über
Mehr