Statuten der Brunnengenossenschaft Buchwald Altwis. Name, Sitz, Zweck, Dauer

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1 Statuten der Brunnengenossenschaft Buchwald Altwis Name, Sitz, Zweck, Dauer 1 Firma Sitz Zweck Dauer Unter der Firma "Brunnengenossenschaft Buchwald" Altwis besteht eine Genossenschaft i. S von Art. 828 OR mit Sitz in Altwis. Sie verfolgt den Zweck, ihre Mitglieder, deren Mieter und Pächter sowie übrige Wasserbezüger mit Trink- und Gebrauchswasser zu versorgen, und an die Einwohnergemeinde Altwis für Feuerlöschzwecke Wasser abzugeben. Die Genossenschaft sorgt für fachtechnisch richtigen Unterhalt und Ausbau der bestehenden Quell- und Grundwasser-fassungen sowie des Pumpwerkes. Die Dauer der Genossenschaft ist unbestimmt. 2 Leitungen Neuanschluss Die von der Genossenschaft erstellten Leitungen gelten als Hauptleitungen, Zweigleitungen sind solche, die von Wasserbezügern an die Hauptleitung angeschlossen werden. Anschluss, Ausbau und Unterhalt der Zweigleitungen erfolgen auf Kosten des betreffenden Wasserbezügers. Wer neu an eine bestehende Hauptleitung oder Zweigleitung anschliessen will, hat ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Wird einem Gesuch um Anschluss an eine Zweigleitung stattgegeben, so ist jeder Wasserbezüger gehalten, den Anschluss an seine Zweigleitung zu gestatten, falls dadurch der Wasserzufluss für seinen Bedarf nicht all zu stark beeinträchtigt wird. Er hat das Recht, vom Anschliessenden eine angemessene Anschlussgebühr zu verlangen. Bei Neubauten, Erweiterungen und Neuanschluss von bestehenden Gebäuden ist eine im Reglement verankerte Anschlussgebühr an die Genossenschaft zu bezahlen. 3 Hydranten Die Einwohnergemeinde ist Eigentümerin der Hydranten, die von ihr zu unterhalten sind. Sie hat das Recht, auf ihre Kosten weitere Hydranten anzuschliessen. Statuten BBA /6

2 Mitgliedschaft 4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder der Genossenschaft sind die Gründer derselben und die seit der Gründung aufgenommenen Genossenschafter. Die Mitgliedschaft kann auf schriftliche Anmeldung hin durch die Genossenschaftsversammlung erteilt werden, sofern der Bewerber als Eigentümer über ein Grundstück verfügt, das des Anschlusses an eine Haupt- oder Zweigleitung bedarf. Das Eintrittsgeld wird von der Versammlung festgesetzt. 5 Übertragung Die Mitgliedschaft geht bei Handänderung der Liegenschaft auf den neuen Eigentümer über. Bei Übernahme zu Miteigentum steht sie einem Miteigentümer zu. Bei Teilung der Liegenschaft sind die neuen Eigentümer Wasserbezüger und haben in jedem Fall die in Abschnitt 2 vorgesehenen Beiträge zu bezahlen. 6 Austritt Der Austritt eines Mitgliedes kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres nach vorausgegangener 6 monatlicher Kündigung erfolgen. Diese ist mittels eingeschriebenem Brief an den Präsidenten der Genossenschaft zu richten. 7 Bei Austritt oder Ausschluss aus der Genossenschaft wird weder eine Abfindungssumme für den Anteil am Genossenschaftsgut noch eine Entschädigung für die bisherige Wasserbezugsberechtigung bezahlt. Der Vorstand hat jeden Ein- und Austritt eines Mitgliedes dem Handelsregisteramt anzumelden. 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 9 Haftung Für die Genossenschaftsverbindlichkeiten haften die Mitglieder unbeschränkt persönlich und solidarisch. Die Darlehen, aus denen das Anlagekapital beschafft wurde, sollen nach Möglichkeit aus der laufenden Rechnung amortisiert werden. Statuten BBA /6

3 10 Wasserzins Der Wasserzins wird von der Generalversammlung festgesetzt. Die Höhe des zu bezahlenden Wasserzinses richtet sich nach dem Bedarf der Geldmittel, die zur Deckung der laufenden Unkosten sowie zur Amortisation und zur Verzinsung der Schulden benötigt werden. Der Wasserzins besteht aus einer Grundtaxe, deren Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird und dem Wasserbezug welche sich nach dem über die Wasseruhren festgestellten Wasserverbrauch richtet. 11 Werden Gebäude, für die das Wasserbezugsrecht besteht, durch Brand oder andere Umstände zerstört, so ist die Grundtaxe gleichwohl zu entrichten. Erfolgt dies trotz eingeschriebener Mahnung des Vorstandes nicht, so geht die Mitgliedschaft mit den in Abschnitt 10 genannten Folgen unter, ausgenommen das betreffende Mitglied sei Eigentümer anderer bezugsberechtigter Liegenschaften. Vom Wiederaufbau weg ist auch d wieder zu bezahlen. 12 Wasserabgabe a Dritte Den Wasserbezügern ist die Wasserabgabe an Dritte untersagt. In Ausnahmefällen kann der Vorstand dies gestatten, wobei er auch die Entschädigung festsetzt, welche der betroffene Dritte zu bezahlen hat. 13 Unterhalt der Inneneinrichtungen Nebenleitungen und Inneneinrichtungen sind von den Wasserbezügern zu unterhalten. Vorstand und Brunnen-meister haben das Recht, Nebenleitungen und Inneneinrichtungen jederzeit zu kontrollieren. Wenn Mängel auf eingeschriebene Mahnung hin nicht behoben werden, so ist der Vorstand berechtigt, die Reparaturen auf Kosten des betreffenden Wasserbezügers ausführen zu lassen. Statuten BBA /6

4 a) Die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren Organisation 14 Die Organe der Genossenschaft sind: 15 Befugnisse der GV Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Genossenschaft. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. Festsetzung und Änderung der Statuten 2. Wahl des Vorstandes, der Kontrollstelle und des Brunnenmeisters 3. Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz 4. Entlastung der Verwaltung und Genehmigung des Protokolls 5. Die Festsetzung der jährlichen und der ausserordentlichen Beiträge 6. Beschlussfassung über Geschäfte, die der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind. 16 Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, wobei eine Frist von 20 Tagen einzuhalten ist. Die Einladung erfolgt einfach schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände. 17 Rechte und Pflichten des Vorstandes Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Präsident, Kassier und zugleich Vizepräsident, Aktuar, Brunnenmeister und Beisitzer. Der Vorstand wird auf eine Dauer von vier Jahren gewählt. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen, überwacht sämtliche Anlagen, sorgt für deren Unterhalt, stellt Anträge an die Generalversammlung und vollzieht deren Beschlüsse. 18 Präsident und Aktuar führen kollektiv die rechtsverbindliche Unterschrift für die Genossenschaft. Der Wasserbezug wird jährlich auf Grund des durch die Wasseruhren festgestellten Verbrauchs erhoben. Statuten BBA /6

5 19 Der Kassier hat alljährlich eine auf den 31. Dezember abgeschlossene Rechnung vorzulegen, die folgende vier Teile aufzuweisen hat: Kassarechnung Vermögensrechnung Bestandrechnung Schlussrechnung. Die genehmigte Rechnung ist dem Protokoll einzuverleiben. Der Aktuar führt das Verhandlungsprotokoll, das vom Präsidenten und Aktuar zu unterzeichnen ist, besorgt im Auftrage des Vorstandes schriftliche Einladungen zur Generalversammlung und führt die laufende Korrespondenz. Der Brunnenmeister überwacht die gesamte Anlage der Genossenschaft, sowie die privaten Zweigleitungen und Inneneinrichtungen, kontrolliert den Wasserstand und sorgt in Bedarfsfällen für rechtzeitige Inbetriebsetzung der Pumpanlage. Über festgestellte Mängel hat er umgehend dem Vorstand Bericht zu erstatten. 20a Statutarische Kontrollstelle Die statutarische Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die nicht Genossenschafter und nicht zugelassene Revisoren nach den >Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes zu sein brauchen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte der Genossenschaft sein. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Revisoren sind unbeschränkt wieder wählbar. 20b Aufgaben der statutarischen Kontrollstelle Die statutarische Kontrollstelle hat die Geschäftsführung und die Bilanz für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Die Revisoren der statutarischen Kontrollstelle haben insbesondere zu prüfen, ob sich die Betriebsrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemäss geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist Zu diesem Zweck hat die Verwaltung den Revisoren die Bücher und Belege vorzulegen und auf Verlangen über das Inventar und die Grundsätze nach denen es aufgestellt ist, sowie über einzelne bestimmte Gegenstände Aufschluss zu geben. Die Revisoren der statutarischen Kontrollstelle haben der Generalversammlung einen schriftlichen mit Antrag Bericht vorzulegen. Ohne Vorlegung eines solchen Berichts kann die Generalversammlung über die Betriebsrechnung und die Bilanz nicht Beschluss fassen. Statuten BBA /6

6 Die Revisoren der statutarischen Kontrollstelle haben bei der Ausführung ihres Amtes wahrgenommene Mängel der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften dem Organ, das dem Verantwortlichen unmittelbar übergeordnet ist und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung mitzuteilen. Sie haften der Genossenschaft und jedem einzelnen Genossenschafter für den Schaden, welcher die absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer allgemeinen Pflichten verursachen. Die statutarische Kontrollstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen. Den Revisoren der statutarischen Kontrollstelle ist es untersagt, von den bei den Ausführungen gemachten Wahrnehmungen einzelnen Genossenschaftern oder Dritten Kenntnis zu geben. Allgemeines Publikationsorgan 21 Öffentliches Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelamtsblatt. Die Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich. 22 Jedem Mitglied der Genossenschaft ist ein Exemplar dieser Statuten auszuhändigen. Also beschlossen an der Generalversammlung vom 11. März 2010 Namens der Brunnengenossenschaft Buchwald Altwis: Der Präsident: Josef Fischer Der Aktuar: Roy Simmonds Statuten BBA /6

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