Seit Statuten des Pool Billard Club Summaprada
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- Ulrich Sauer
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1 Seit 1978 Statuten des Pool Billard Club Summaprada
2 PBC Summaprada seit I. Name, Sitz, Zweck und Haftung 1. Unter dem Namen PBC Summaprada Besteht seit dem 01. März 1978 in Summaprada/Cazis ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit dem Zweck, die Ausübung des Pool Billard Sportes zu fördern und zu pflegen. Gegründet wurde der ursprüngliche PBC Summaprada am 14. April Mittel zur Erreichung des Zwecks sind: - Zusammenschluss der interessierten Pool Billard Spieler aus Summaprada/Cazis und Umgebung - Unterstützung durch organisiertes Training und Pflege der Kameradschaft zur Erbringung gewünschter Leistungen im nationalen und internationalen Pool Billard Sport. 3. Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Clubvermögen. Sofern in diesen Statuten keine andere Regelung vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen von ZGB und OR. II. Mitgliedschaft 1. Der PBC Summaprada besteht aus Aktivmitgliedern, aus Ehrenmitgliedern und Gönnern. Aktivmitglieder können alle Personen werden. Sie haben Stimm- und Wahlrecht. Eine Passivmitgliedschaft ist nicht möglich. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und an der nächsten GV zur Abstimmung gebracht. Sie haben Stimm- und Wahlrecht. Gönner können alle Personen, ab dem 18. Lebensjahr, werden. Sie unterstützen den Club mit freiwilligen Spenden. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. 2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Vorstand. Der Vorstand kann einen Antragsteller provisorisch aufnehmen. Die GV entscheidet über den Antrag definitiv. Jugendliche unter 16 Jahren haben eine schriftliche Einwilligung Ihrer Eltern oder des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
3 3. Die Mitgliederbeiträge werden jeweils von der GV für das folgende Geschäftsjahr festgelegt und als Nachtrag diesen Statuten beigelegt. 4. Austritte können auf das Ende eines Vereinsjahres, unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist, schriftlich verlangt werden. 5. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Nichteinhalten der vom Team beschlossenen finanziellen Verpflichtungen haben den automatischen Ausschluss zu Folge. Für Ausschlüsse wegen negativen Verhalten gegenüber dem Team erhält der Vorstand die Kompetenz. Diese Ausschlüsse müssen aber der nächsten GV vorgelegt werden. III. Organisation Die Cluborgane sind: a Die Generalversammlung (GV) b Der Vorstand (V) c Die Kontrollstelle (Rev.) a a Die ordentliche GV ist jährlich bis spätestens Ende Januar abzuhalten. Die Einladung erfolgt schriftlich. Anträge sind dem Vorstand bis spätestens sechs Wochen vor der GV schriftlich einzureichen. An der GV gestellten Anträge bedürfen zur Zulassung der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen. a b Eine ausserordentliche GV wird auf Beschluss des Vorstandes, oder auf schriftliches Gesuch hin, von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder an den Vorstand, einberufen. a c Die Geschäfte der GV sind: - Wahl der Stimmenzähler - Protokoll der letzten GV - Jahresbericht des Präsidenten - Kassenbericht, Revisionsbericht und Decharge- Erteilung - Wahl des Vorstandes, der Kontrollstelle, der Delegierten für besondere Anlässe und Aufgaben - Krediterteilung für Beiträge, die die Kompetenz des Vorstandes übersteigen - Festsetzung der Jahresbeiträge und Gebühren - Varia a d Abstimmungsmodus Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, soweit die Statuten nicht etwas anderes verlangen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht fünf Stimmberechtigte eine geheime Abstimmung verlangen.
4 b a Der Vorstand wird von der GV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und setzt zusammen aus: a Präsident b Vizepräsident c Aktuar d Kassier e Beisitzer f Beisitzer Die Anzahl der Vorstandmitglieder kann ohne GV auf sieben erhöht werden, muss aber an der nächsten GV zur Abstimmung gebracht werden. Die rechtsverbindliche Unterschrift für das Team führt der Präsident, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Für das Kassenwesen zeichnet der Präsident oder Kassier rechtsverbindlich. Bei vorzeitigem Austritt eines Vorstandsmitgliedes oder absolutem Desinteresse kann der Vorstand einen Interimersatz einsetzen. Der Vorstand führt alle Clubgeschäfte, die nicht der GV vorbehalten sind. Es ist dies insbesondere: - Verwaltung und Leitung des Teams - Erledigung der laufenden Geschäfte Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zweier Vorstandsmitglieder statt. Die Einladungen erfolgen spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Über die Beschlüsse muss ein Protokoll geführt werden. Wahlberechtigt für den Vorstand sind ausschliesslich Mitglieder, die nicht bereits ein Vorstandsmandat eines anderen Billardverein innehaben. Lässt sich ein amtierendes Vorstandsmitglied in den Vorstand eines anderen Billardvereines wählen, bedeutet dies den sofortigen Ausschluss aus dem Vorstand. b b Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und vertritt das Team nach aussen. b c Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten intern und extern und unterstützt den Präsidenten bei seinen Aufgaben. b d Der Kassier führt die Kasse und verwaltet das Clubvermögen. Er besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge und bei Anlässen das Kassenwesen. b e Der Aktuar führt das Protokoll aller Versammlungen und Vorstandssitzungen, sowie die Datei aller Clubmitglieder und der Turnierergebnisse. b f Die Beisitzer übernehmen Ihnen zugeteilte Aufgaben und unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in Ihren Aufgaben.
5 c a Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Diese prüfen die Jahresrechnung und Bilanz und stellen schriftlich Antrag zu Händen der GV. Sie sind befugt eine ausserordentliche Revision vorzunehmen, sofern Ihnen dies als notwendig erscheint. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. IV. Finanzielles Die finanziellen Angelegenheiten werden am Ende festgehalten und jährlich von der GV festgesetzt. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. V. Statutenänderung und Auflösung a Eine Statutenänderung kann von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Sie darf allein von einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV vorgenommen werden, sofern die Revision als Traktandum vorgesehen ist. Abänderungsbeiträge der Mitglieder müssen spätestens 42 Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich, zu Händen der GV eingereicht werden. b Zur Auflösung des Clubs bedarf es der Zustimmung von 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder. Das Vereinsvermögen darf nicht unter den Mitgliedern aufgeteilt werden. VI. Schlussbestimmungen Die Statuten wurden von der ordentlichen GV 2011 beraten und angenommen. Sie treten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen alle Statuten früheren Datums Die Aktuarin Der Präsident
6 VII. Anhang Der Mitgliederbeitrag wird auf Fr pro Person festgelegt. Für alle unter 18 Jahren ist der Beitrag Fr Dieser gilt für alle Neumitglieder ab dem Für die bestehenden Mitglieder gilt der Jahresbeitrag ab dem
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