STATUTEN DES VEREINS PATIENTENKOALITION SCHWEIZ (PKS)
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- Sofia Maurer
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1 STATUTEN DES VEREINS PATIENTENKOALITION SCHWEIZ (PKS) Die Stimme der Betroffenen und ihren Angehörigen mit schweren und chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen Patientenkoalition Schweiz (PKS), besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Art. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Bern II. Art. 3 ZIEL UND ZWECK Die Patientenkoalition Schweiz ist die Stimme der Betroffenen und ihrer Angehörigen mit schweren und chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie sieht sich als Interessenvertretung dieser Patientengruppen auf gesundheits- und sozialpolitischer Ebene. Der Verein ist eine politisch und religiös neutrale Non-Profit Organisation
2 2 III. MITGLIEDSCHAFT Art. 4 Mitglieder des Vereins PKS können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktivund Passivmitgliedern. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Art. 5 Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. National, überregional oder sprachregional tätige Selbsthilfegruppen, Patienten- Dachorganisationen entrichten einen höheren Mitgliederbeitrag. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Art. 6 Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien: a) Aktivmitglieder Natürliche und juristische Personen, alle Betroffenen, ihre Angehörigen sowie national, überregional oder sprachregional tätigen Selbsthilfe-/Patientenorganisationen, die den Vereinszweck anerkennen und fördern, können Mitglied mit Stimmberechtigung werden. Jedes Aktivmitglied als natürliche Person hat eine Stimme. Jedes Aktivmitglied als juristische Person, wie national, überregional oder sprachregional tätige Selbsthilfe-/Patientenorganisationen hat zusätzlich zwei Delegiertenstimmen. b) Passivmitglieder Alle interessierten natürlichen und juristischen Personen sowie national, überregional oder sprachregional tätige Selbsthilfe-/Patientendachorganisationen die den Vereinszweck ideell unterstützen, können Passivmitglied ohne Stimmberechtigung werden. c) Ehrenmitglieder Auf Vorschlag des Vorstandes, kann die Generalversammlung eine Person oder Organisation zum Ehrenmitglied ernennen, die ein ausserordentliches Engagement zu Gunsten des Vereins gezeigt hat. Die Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag und sind bei Entscheiden des Vereins stimmberechtigt. d) Gönnermitglieder Alle interessierten natürlichen und juristischen Personen, die den Vereinszweck materiell unterstützen, können Gönnermitglieder ohne Stimmrecht werden.
3 3 Art. 7 Die Mitgliedschaft erlischt bei: a) natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Todesfall b) juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins Der Austritt ist jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich möglich. Der Ausschluss kann vom Vorstand jederzeit ohne Angabe von Gründen gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden. Der Vorstand fällt den Ausschluss mittels Mehrheitsentscheid. IV. ORGANE Art. 8 Die Organe des Vereins sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand mit Geschäftsstelle (Sekretariat) c) Die Revisionsstelle d) Die Fachkommission und Fachbeiräte e) Patronatskomitee A. Die Generalversammlung Art. 9 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten. Art. 10 Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende: a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle b) Entlastung des Vorstandes c) Festsetzung des Jahresbudgets d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen f) Änderung der Statuten g) Auflösung des Vereins
4 4 Art. 11 Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Stellvertretung einer natürlichen Person ist nur mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Bei der Beschlussfassung über die Decharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Art. 12 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat vierzehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen. B. Vorstand Art. 13 Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern (mindestens fünf), wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und kann wiedergewählt werden. Fünf Mitglieder des Vorstandes müssen Betroffene oder Angehörige sein. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Amtsdauer, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand direkt unterstellt. Das Sekretariat erfüllt die administrativen Arbeiten des Vereins und kann finanziell entschädigt werden. Art. 14 Der Vorstand setzt sich idealerweise zusammen aus: a) Präsident b) Zwei Vizepräsidenten c) Aktuar/Protokollführer d) Kassier e) Zwei Beisitzern Ämterkumulation ist zulässig.
5 5 Art. 15 Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere: a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen, Geschäftsordnung und Reglementen c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern Art. 16 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten. Er setzt sich zusammen aus Patienten, Vertretern von Betroffenen und ihren Angehörigen mit schweren und chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie krankheitsbezogenen Selbsthilfe- und Patientenorganisationen. C. Revisionsstelle Art. 17 Als Revisionsstelle können zwei natürliche oder eine juristische Person gewählt werden. Die Revisionsstelle wird für drei Jahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Art. 18 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. D. Fachkommissionen und Fachbeiräte Art. 19 Sie sind dem Vorstand direkt unterstellt. Insbesondere sind dies externe Fachkreise bzw. Fachpersonen, die mit ihrem Fachwissen und ihren Verbindungen / Vernetzungen dem Vorstand beratend zur Seite stehen. Externe beratende Fachpersonen bzw. -stellen müssen weder Passiv- noch Aktivmitglied sein, entscheidend ist deren Fachkompetenz.
6 6 E. Patronatskommitee Art. 20 Ziel des Patronatskomitees ist die Bekanntmachung, Unterstützung und Förderung der Anliegen des Vereins in der Öffentlichkeit, insbesondere auf politischer, gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Ebene. V. DAS VEREINSVERMÖGEN Art. 21 Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den kantonalen- und Bundessubventionen, Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen, Spenden und Vermächtnissen. Art. 22 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Art. 23 Der Präsident im Verhinderungsfalle eine vom Vorstand bestimmte Stellvertretung führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift. Für Bank und Postverkehr besteht Einzelunterschrift. VI. STATUTENÄNDERUNGEN UND AUFLÖSUNG Art. 24 Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig; es gilt das absolute Mehr.
7 7 Art. 25 Wenn die Fortführung des Vereins nicht mehr gewährt ist, kann dieser von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung sind die verbleibenden Mittel an eine Institution mit gleicher oder ähnlicher Zweckverfolgung zu zuführen. Die Wahl der Institution bestimmt die Versammlung. Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründungsversammlung vom 10. September 2011 genehmigt und treten ab diesem Datum in Kraft. Bern, (Datum) Präsident / Präsidentin: Die Protokollführerin Max Lippuner Claudia Bigler
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