STATUTEN. des. Tauchverein Mörschwil
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- Reinhold Gärtner
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1 STATUTEN des Tauchverein Mörschwil
2 I. Name, Sitz und Zweck Name und Sitz Zweck Jugendförderung Art. 1 Unter der Bezeichnung Tauchverein Mörschwil besteht mit Sitz in CH-9402 Mörschwil (SG) ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Art. 2 Der Verein bezweckt die Erhaltung, Verbreitung und Förderung des Sporttauchens. Er dient dem Austausch und der Geselligkeit unter den Mitgliedern und ermöglicht Tauchgänge und Tauchaktivitäten. Art. 3 Der Verein kann Aufgaben übernehmen, die dem Tauchsport dienen, wie zum Beispiel: - Organisation von Kursen und Vorträgen für die taucherische Aus- und Weiterbildung - Fachliche und tatkräftige Unterstützung von in der Tauchausbildung tätigen Unternehmungen, namentlich Tauchschulen, Verbände und Ausbildungsorganisationen - Förderung des Tauchsports durch Werbung, öffentlichen Vorträgen, Schulungen, Kampagnen - Sensibilisierung der Bevölkerung und der Behörde für den Tauchsport und die Unterwasserwelt - Aktive Zusammenarbeit mit anderen im Tauchsport aktiven Organisationen, Vereinen, Körperschaften, Verbänden und Behörden. - Schutz und Sicherung der Tauchplätze und Schutz der Unterwasserwelt durch Aktionen und Fronarbeitseinsätze Art. 4 Der Verein ist verpflichtet zur aktiven Förderung des Jugendtauchens eine eigene Jugendtauchgruppe zu führen. Der Tauchverein kann weitere Sektionen führen. Art. 5 Der Verein ist gemeinnützig, nicht gewinnstrebend, konfessionell und parteipolitisch neutral. Art. 6 Der Verein führt selber keine Tauchausbildung und Schulungen durch. Der Verein kann Tauchausbildung organisieren und andere in der Tauchausbildung tätige Unternehmungen mit der Ausbildung beauftragen oder diese unterstützen. II. Mitgliedschaft Mitgliedschaft Jugendsektion Passivmitglieder Art. 7 Mitglieder des Tauchverein Mörschwil können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Art. 8 Mitglieder bis 25 Jahren werden der Jugendsektion angegliedert. Art. 9 Der Verein kennt eine Passivmitgliedschaft. Jede natürliche Person kann Passivmitglied werden. Passivmitglieder können an die Mitgliederversammlung eingeladen werden. Passivmitglieder haben nur beratende Stimme aber kein Stimmrecht. Bei Mitgliederversammlungen muss ihnen zu Abgabe der beratenden Stimme auf Verlangen das Wort erteilt werden 2
3 Gönner Art. 10 Jede natürliche oder juristische Person kann durch die Bezahlung des jährlichen Gönnerbetrages oder durch die aktive Teilnahme am Sponsorenschwimmanlass Gönner werden. Gönner werden nicht an Versammlungen eingeladen und haben kein Stimmrecht und auch keine beratende Stimme. Aufnahme Ehrenmitglieder Ende der Mitgliedschaft Art. 11 Über die Aufnahme von Mitgliedern und Passivmitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Abweisung ist ein Rekurs an die Vereinsversammlung möglich. Art. 12 Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder sind vom jährlichen Mitgliederbeitrag befreit und haben Stimm- und Wahlrecht. Eine erteilte Ehrenmitgliedschaft kann von Seiten des Vereins nicht rückgängig gemacht werden. Art. 13 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Todesfall Art. 14 Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Art. 15 Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, in grobem Masse gegen Regeln und Vorschriften im Sporttauchen verstösst oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Das Mitglied hat die Rekursmöglichkeit an der Mitgliederversammlung. Der Entscheid der Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr ist definitiv. Kommunikation Art. 16 Wo das Gesetz nicht ausdrücklich anders vorsieht, ist der elektronische Kommunikationsweg ausreichen. Namentlich Einladungen, Protokolle und Mitteilungen können ausnahmslos über den Mailverkehr verteilt werden. III. Organe Organe Art. 17 Die Organe der Vereinigung sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle (fakultativ) 3
4 A. Mitgliederversammlung Mitgliederversammlung, Einberufung Art. 18 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich innerhalb der ersten 4 Monate eines Vereinsjahres zusammen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss vom Vorstand, auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle innert einem Monat einzuberufen. Art. 19 Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens zehn Tage vorher schriftlich einzuladen und ihnen die Traktandenliste zuzustellen. Über den Entscheid zur Beschlussfassung über nicht traktandierte Geschäfte wird eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt. Für die Beschlussfassung über das nicht traktandierte Geschäft, entscheidet die Mehrheit der Anwesenden. Anträge Mitgliederversammlung, Beschlussfassung Art. 20 Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Kalenderwoche im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten. Art. 21 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Drittel der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangen. Wo die Statuten oder das Gesetz dies nicht zwingend vorschreiben, entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Juristische Personen werden durch einen durch die juristische Person ernannten Delegierten vertreten. Natürliche Personen können keine Vertretung ernennen. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht und nur beratende Stimme. Mitgliederversammlung, Befugnisse Art. 22 Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins hat folgende, nicht abtretbare Aufgaben und Kompetenzen: a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle (Décharge) c) Festsetzung des Jahresbeitrages für Mitglieder d) Wahl des Präsidenten, der Revisionsstelle und der übrigen Vorstandsmitglieder e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes, der Revisionsstelle und der Mitglieder f) Erledigung von Rekursen g) Änderung der Statuten h) Auflösung des Vereins 4
5 B. Vorstand Vorstand, Zusammensetzung Ämterkumulation Art. 23 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) Präsident b) Vizepräsident c) Aktuar d) Kassier e) Beisitzer Art. 24 Ämterkumulation ist grundsätzlich zulässig. Der Präsident kann kein weiteres Amt im Verein innehaben. Vorstand, Organisation Zeichnungs- Berechtigung Beisitzer Vorstand, Befugnisse Art. 25 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig ohne Amtszeitbeschränkung. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Der Vorstand leitet den Verein nach Gesetz und Statuten, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt den Verein nach aussen. Art. 26 Der Vorstand zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten. Art. 27 Der Vorstand kann bei Bedarf Beisitzer ernennen, sofern dies zur Erledigung der anfallenden Aufgaben und Geschäfte sinnvoll und nötig ist. Art. 28 Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere: a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Passivmitgliedern d) Abschluss von Sponsoren- und Kooperationsverträgen C. Revisoren Revisoren Art. 29 Die Mitgliederversammlung kann, wenn sie dies für nötig erachtet, Revisoren wählen. Diese werden für die Dauer von 1 Jahr gewählt und haben auf Antrag der Mitgliederversammlung die Geschäftsführung und die Jahresrechnung des vergangenen oder laufenden Vereinsjahres zu prüfen. Sie stellen der Mitgliederversammlung schriftlich Antrag auf Abnahme der Rechnung und Entlastung des Vorstandes. 5
6 Geschäftsjahr / Vereinsjahr Art. 30 Das Geschäftsjahr bzw. Vereinsjahr dauert vom 01. Januar bis zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein allfälliges Inventar erstellt. IV Vereinsvermögen Finanzielle Mittelbeschaffung Art. 31 Die Vereinigung beschafft sich Ihre Mittel aus: a) Mitgliederbeiträgen, Passivmitgliederbeiträgen und Gönnerbeiträgen b) Einnahmen aus Veranstaltungen c) Geschenken, Legate und Zuwendungen d) Sponsoren- und Kooperationsverträgen e) Jährlich stattfindendes Sponsorenschwimmen Mitgliederbeiträge Art. 32 Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Art. 33 Das Vereinsvermögen darf seinem Zweck nie entfremdet werden. Sollte sich der Verein auflösen, wird das Vermögen einem Kooperationspartner übergeben oder in Ermangelung eines solchen dem Schweizerischen Unterwasser Sportverband SUSV zur Förderung des Jugendtauchens. Haftung Ansprüche Art. 34 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausdrücklich ausgeschlossen. Art. 35 Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. V Statutenänderung und Auflösung Statutenänderung Art. 36 Für die Änderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Auflösung Art. 37 Die Auflösung der Vereinigung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der eingeschriebenen Mitglieder beschlossen werden. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder. 6
7 Inkrafttreten Art. 38 Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom genehmigt, an den Mitgliederversammlungen vom und geändert und angepasst und an der Mitgliederversammlung vom überarbeitet, angepasst und von der Versammlung genehmigt. Sie treten in der vorliegenden Form sofort in Kraft. Mörschwil, 02. Januar 2015 Für das Protokoll: Der Aktuar Simo Simic Der Präsident Christian Engler 7
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