STATUTEN. des Vereins. ART-PUBLIC Chur

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1 STATUTEN des Vereins ART-PUBLIC Chur I. Namen und Sitz Unter dem Namen ART-PUBLIC, Chur besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur. II. Zweck Der Verein bezweckt die Förderung und Durchführung von Projekten, Kunstausstellungen und Veranstaltungen im/zum öffentlichen und halböffentlichen Raum von Chur und Umgebung. Der Verein - veranstaltet in wiederkehrendem Turnus Projekte; - formuliert Empfehlungen und Umgang mit bestehenden Kunstwerken; - berät Private, Stiftungen, Firmen und Institutionen, die den öffentlichen Raum mit Kunst gestalten möchten; - setzt sich ein für eine nachhaltige Vermittlung und Öffentlichkeitsarbeiten über Kunstwerke im öffentlichen Raum.

2 III. Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an den Präsidenten/die Präsidentin. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig. Es können Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden. Ob und in welcher Höhe entscheidet die jeweilige Jahresversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Todesfall bei natürlichen Personen Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Der Ausschluss erfolgt ohne Angabe des Grundes und gilt per sofort. IV. Organe Die Organe des Vereins sind: A. Generalversammlung B. Vorstand C. Revisionsstelle 2

3 A. Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten 6 Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 10 Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind Folgende: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung; b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle; c) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle; d) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge; e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle; f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder; g) Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte; h) Änderung der Statuten; i) Auflösung des Vereins. Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. 3

4 Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. B. Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, der/die von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Der Vorstand bestimmt das jeweilige Kuratorium, das für die Organisation und die Künstlerauswahl zuständig ist. Der Vorstand kann einen Betriebsausschuss sowie weitere Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Diese Organe unterstehen der Aufsicht des Vorstandes. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) Präsident/in b) Vizepräsident/in c) Aktuar/in d) Kassier/in e) Beisitzer/in Ämterkumulation ist zulässig. 4

5 Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere: a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung; b) Erlass von Reglementen; c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand zeichnet kollektiv zu zweien. C. Revisionsstelle Die Generalversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied des Vereins sein muss, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von 1 Jahr wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft. Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier/in und Vorstand. V. Vereinsvermögen und Haftung Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. 6

6 VI. Statutenänderung und Auflösung Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses. VII. Inkrafttreten der Statuten Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. Chur, den Der/die GründerpräsidentIn: Der/die ProtokollführerIn: 7

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