Satzung der Stadt Velten über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen

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1 Satzung der Stadt Velten über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom (GVBI. I. S. 398) in der zur Zeit geltenden Fassung und der 1, 2 u. 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBI. Teil I, S. 231) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Erhebung des Beitrages (Erschließungsanlagenbegriff) Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzern gem. 10 der Satzung der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Velten Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für: 1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Verkehrsanlagen benötigten Grundflächen; 2. den Wert der von der Stadt Velten aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme; 3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn; 4. Die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von: a) Rinnen und Bordsteinen; b) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen; c) Gehwegen; d) Radwegen; e) kombinierten Geh- und Radwegen; f) Beleuchtungseinrichtungen; g) Entwässerungseinrichtungen; h) Böschungen, Schutz- und Stützmauern; i) Parkflächen einschließlich Standspuren und Haltebuchten j) unselbständige Grünanlagen; 5. für die Inanspruchnahme Dritter mit der Planung und Bauleitplanung sowie Verwaltungskosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind. (2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten 1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze, 2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

2 Seite 2 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. 4 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der a) auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt, b) bei der Verteilung des Aufwandes nach 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 der Erschließungsanlagen wird wie folgt festgesetzt: bei (Straßenart) Anteil der Beitragspflichtigen 1. n a) Fahrbahn 60 v.h. b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen 65 v.h. c) Parkflächen 60 v.h. d) Gehweg 65 v.h. e) kombinierter Geh- und Radweg 60 v.h. f) Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen 60 v.h. g) Unselbstständige Grünanlagen 60 v.h. 2. n a) Fahrbahn 35 v.h. b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen 45 v.h. c) Parkflächen 45 v.h. d) Gehweg 50 v.h. e) kombinierter Geh- und Radweg 50 v.h. f) Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen 45 v.h. g) unselbständige Grünanlagen 45 v.h. 3. n a) Fahrbahn 20 v.h. b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen 25 v.h. c) Parkflächen 25 v.h. d) Gehweg 35 v.h. e) kombinierter Geh- und Radweg 35 v.h. f) Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen 30 v.h. g) unselbständige Grünanlagen 30 v.h. (3) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen werden die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand im Einzelfall durch Satzung festgesetzt. (4) Im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten als

3 Seite 3 1. n: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, 2. n: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht n nach Ziffer 3 sind, 3. n: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen, (4) Die Anlage Einteilung der Straßen gem. 4 Abs. 2 für die Stadt Velten ist Bestandteil dieser Satzung. (5) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nicht anders bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde zu verwenden. 5 Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands (1) Der nach den 2 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. Gemäß 8 KAG wird an den wirtschaftlichen Grundstückbegriff angeknüpft. (2) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. (1) gilt bei Grundstücken: Innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Als Festsetzung eines Bebauungsplanes im Sinne dieser Satzung gelten entsprechend: a) die Festsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne dieser des 12 BauGB einer Satzung nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder einer Satzung nach 35 Abs. 6 BauBG, b) die Festsetzungen eines noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes oder eines noch in der Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soweit der Verfahrenstand nach 33 BauGB erreicht ist. Vorschriften des BauGB sind solche in der Fassung der Bekanntmachung des BauGB vom (BGBI. S. 2141, ber. BGBI S. 138). (3) Als Grundstücksfläche i. S. des Absatzes (1) gilt bei Grundstücken Außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes a) für Grundstücke, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) liegen, die gesamte Fläche. (Eine Tiefenbegrenzung ist für diese Flächen unwirksam). b) Für Grundstücke deren vordere Fläche im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) und deren hintere Fläche im Außenbereich ( 35 BauGB) liegt: 1. soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. 2. soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und eine im nachweislichen Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. 3. Überschreitet die zulässige oder tatsächliche bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung die Abstände nach Absatz b) Satz 1, so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der zulässigen oder tatsächlichen baulichen, gewerblichen oder industriellen Nutzung. c) für bebaute Grundstücke im Außenbereich, die in einer zusammenhängenden Siedlungsbebauung liegen, gilt Abs. b) Punkt 1. und 2. entsprechend.

4 Seite 4 (4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche Abs. (2) und (3) vervielfacht mit: a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss* b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen* c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen* d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen* e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen* f) 0,5 bei Grundstücken, die einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.b. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten oder Wochenendgrundstücke), g) 0,5 bei Grundstücken, die weder baulich, noch gewerblich genutzt werden können. (5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse (in dieser Reihenfolge) wie folgt: a) ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchsten zulässigen Zahl der Vollgeschosse. b) Sind nur die Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden). c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 3,0 (wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden). Ist tatsächlich eine höhere als die festgelegte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden. (6) Für die Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse(in dieser Reihenfolge) a) bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Ist bei bebauten Grundstücken tatsächlich eine höhere Zahl an Vollgeschossen vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. b) Bei Grundstücken, die wie ein mit mindestens einem Vollgeschoss bebautes Grundstück tatsächlich zu Wohn-, Erholungs- oder Gewerbezwecken genutzt werden können, ohne dass die Bebauung einem Vollgeschoss entspricht, gilt jedes angefangene Geschoss als ein Vollgeschoss. c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt, es sei denn, dass für Garagen mehrere Geschosse zulässig sind. Bei mehrgeschossigen Park- und Garagenbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl der zulässigen oder vorhandenen Geschosse. e) Bei Grundstücken, die nur mit Einrichtungen der Strom-, Gas- und Wasserversorgung, wie z.b. Trafo, Gasregler, Pumpstationen und Druckerhöhungsanlagen bebaut werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. (7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. (4) festgesetzten Faktoren erhöht um 0,5 a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe; b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.b. Grundstücke mit Büro-, Verwaltung-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzliche Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. * Vollgeschosse sind alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse ) sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Vollgeschosse.

5 Seite 5 6 Grundstücke an mehreren Ausbaustraßen (1) Bei Eckgrundstücken wird der sich nach 1 ergebene Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Den Beitragsausfall trägt die Stadt Velten. 7 Abschnitte von Erschließungsanlagen (1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden. Die Entscheidung über die Bildung von Abschnitten trifft die Gemeindevertretung. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach 4 Abs. 2 unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. 8 Kostenspaltung (1) Der Beitrag kann für: 1. Grunderwerb 2. Freilegung 3. Fahrbahn 4. Radweg 5. Gehweg 6. Gemeinsame Geh- und Radwege, Entwässerungseinrichtungen, 7. Parkflächen 8. Beleuchtungseinrichtungen 9. Entwässerungseinrichtungen 10. Unselbständige Grünanlagen gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. 9 Vorausleistungen und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen in Höhe von 80 % des voraussichtlichen Beitrages erheben. (2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss eines Ablösevertrages besteht nicht. 10 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.September 1994 (BGBl. I S.2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses

6 Seite 6 Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gem. 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Gemeinde zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlicher Festsetzung der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner für dieselbe Schuld. 11 Fälligkeit Der Beitrag und die Vorausleistung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 12 Wirtschaftswege und sonstige Straßen Im Falle des Ausbaus von Wirtschaftswegen und sonstigen öffentlichen Straßen i.s. von 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist für jede Maßnahme eine gesonderte Beitragssatzung zu erlassen. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom über die Erhebung von Beiträgen gem. 8 des Brandenburgischen Kommunalabgabegesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Velten tritt hiermit außer Kraft. Anlage : Einteilung der Straßen gem. 4 Abs. 2 der Satzung Velten, H. Manthey Bürgermeister

7 Seite 7 Straßenverzeichnis von Velten Anlage zur Straßenausbaubeitragssatzung Einteilung der Straßen gem. 4 (2) Adlerstonberg Ahornstraße Amalienstraße Ameisenweg Am Hafen Am Heidekrug Am Jägerberg Am Kuschelhain Am Markt Am Muhrgraben Am Sportplatz Am Tonberg August-Paris-Straße Auguststraße Bärenklauer Weg Bahnstraße Beethovenweg Bergstraße (von Oranienburger Str. Germendorfer Str.) Bergstraße (von Mühlenstr. Oranienburger Str.) Berliner Straße Birkenstraße Bötzower Straße Von: Am Tonberg bis Rosa-Luxemburg-Str. Von: Hasenwinkel bis Bergstraße Breite Straße Buchenweg

8 Seite 8 Carolinenstraße Chopinweg Eichenring Eigenheimgasse Elisabethstraße Emma-Ihrer-Straße Ernst-Thälmann-Straße Feierabendweg Feldblumenweg Feldstraße Fennstraße Fichtestraße Gartenstraße Germendorfer Chaussee Germendorfer Straße Goethestraße Große Promenade Grünstraße Hafenstraße Hasenwinkel Havelring Hedwigpromenade Heidestraße Heidering Henriettenring Hohenschöppinger Straße Industriestraße Jahnstraße Kanalstraße (noch)

9 Seite 9 Kantor-Gericke-Straße Karl-Liebknecht-Straße Karlstraße Katersteig Kleine Promenade Kiefernring Kochstraße Kreisbahnstraße (von Nauener Str. Viktoriastr.) Kreisbahnstraße (von R.-Luxemburg-Str. Nauener Str.) Krumme Straße Kurze Straße Leegebrucher Weg Lindensiedlung Lindenstraße Luchstraße Luisenstraße Magdalenenstraße MarwitzerTrift Mittelstraße Mozartweg Mühlenstraße Mühlenweg Müllerstraße Nauener Straße Oranienburger Straße Parkallee Parkweg

10 Seite 10 Pinnower Chaussee Poststraße Rathausstraße Rosa-Luxemburg-Straße Schillerstraße Schubertweg Schulstraße Seydlitzstraße Sophienstraße Straße der DSF Straße der Freundschaft Straße des Friedens Straße der Solidarität Straße zum Weißen Schwan Taubenstraße Theresienstraße Töpferweg Uhlandstraße Verbindungsweg Viktoriastraße Wagnerstraße Waldstraße Weidenweg Westrandsiedlung Wiesenweg Wilhelm-Pieck-Straße Wilhelmstraße Zeppelinstraße

11 Seite 11 Ziegeleiweg Zum Seitenarm Zum Stichkanal

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