V E R K A U F S P R O S P E K T (nebst Anhang und Verwaltungsreglement) Wallberg Blackstar African Fund. Verwaltungsgesellschaft: Wallberg Invest S.A.

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1 V E R K A U F S P R O S P E K T (nebst Anhang und Verwaltungsreglement) Wallberg Blackstar African Fund Verwaltungsgesellschaft: Wallberg Invest S.A. Depotbank: DZ PRIVATBANK S.A. Stand: Juli 2011 VISA 2011/ PC L'apposition du visa ne peut en aucun cas servir d'argument de publicité Luxembourg, le Commission de Surveillance du Secteur Financier 1

2 Inhaltsverzeichnis VERWALTUNG, VERTRIEB UND BERATUNG... 3 VERKAUFSPROSPEKT... 6 DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFT... 6 DER ANLAGEBERATER... 7 DIE DEPOTBANK... 8 DIE REGISTER- UND TRANSFERSTELLE... 8 DIE ZENTRALVERWALTUNGSSTELLE... 8 RECHTSSTELLUNG DER ANLEGER... 8 ALLGEMEINER HINWEIS ZUM HANDEL MIT ANTEILEN DES FONDS... 9 ANLAGEPOLITIK HINWEISE ZU TECHNIKEN UND INSTRUMENTEN ANTEILWERTBERECHNUNG AUSGABE VON ANTEILEN RÜCKNAHME UND UMTAUSCH VON ANTEILEN RISIKOHINWEISE BESTEUERUNG DES FONDS BESTEUERUNG DER ERTRÄGE AUS ANTEILEN AN DEM INVESTMENTFONDS BEIM ANLEGER VERÖFFENTLICHUNG DES ANTEILWERTES SOWIE DES AUSGABE- UND RÜCKNAHMEPREISES INFORMATIONEN AN DIE ANLEGER HINWEISE FÜR ANLEGER MIT BEZUG ZU DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ANHANG VERWALTUNGSREGLEMENT ARTIKEL 1 DER FONDS ARTIKEL 2 DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFT ARTIKEL 3 DIE DEPOTBANK ARTIKEL 4 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN DER ANLAGEPOLITIK ARTIKEL 5 ANTEILE ARTIKEL 6 ANTEILWERTBERECHNUNG ARTIKEL 7 EINSTELLUNG DER BERECHNUNG DES ANTEILWERTES ARTIKEL 8 - AUSGABE VON ANTEILEN ARTIKEL 9 - BESCHRÄNKUNG UND EINSTELLUNG DER AUSGABE VON ANTEILEN ARTIKEL 10 RÜCKNAHME UND UMTAUSCH VON ANTEILEN ARTIKEL 11 KOSTEN ARTIKEL 12 VERWENDUNG DER ERTRÄGE ARTIKEL 13 RECHNUNGSJAHR - ABSCHLUSSPRÜFUNG ARTIKEL 14 VERÖFFENTLICHUNGEN ARTIKEL 15 VERSCHMELZUNG DES FONDS ARTIKEL 16 AUFLÖSUNG DES FONDS ARTIKEL 17 VERJÄHRUNG UND VORLEGUNGSFRIST ARTIKEL 18 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND VERTRAGSSPRACHE ARTIKEL 19 ÄNDERUNGEN DES VERWALTUNGSREGLEMENTS ARTIKEL 20 INKRAFTTRETEN

3 Verwaltung, Vertrieb und Beratung Verwaltungsgesellschaft Wallberg Invest S.A. 4, rue Thomas Edison L-1445 Luxemburg-Strassen Eigenkapital zum EUR ,- Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft Vorsitzender des Verwaltungsrates Julien Zimmer Generalbevollmächtigter Investmentfonds DZ PRIVATBANK S.A. Stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender Nikolaus Rummler Geschäftsleiter IPConcept Fund Management S.A. Verwaltungsratsmitglieder Marcel Ernzer Christian Rauscher Michael Marx Prokurist Investmentfonds DZ PRIVATBANK S.A. Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft Marcel Ernzer Matthias Schirpke Christian Rauscher Wirtschaftsprüfer der Verwaltungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers S.à r.l. 400, route d Esch L-1471 Luxemburg 3

4 Depotbank DZ PRIVATBANK S.A. 4, rue Thomas Edison L-1445 Luxemburg-Strassen Register- und Transferstelle sowie Zentralverwaltungsstelle DZ PRIVATBANK S.A. 4, rue Thomas Edison L-1445 Luxemburg-Strassen Zahlstelle Großherzogtum Luxemburg DZ PRIVATBANK S.A. 4, rue Thomas Edison L-1445 Luxemburg-Strassen Bundesrepublik Deutschland DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank Frankfurt am Main Platz der Republik D Frankfurt am Main Anlageberater BLACKSTAR GROUP (PROPRIETARY) LIMITED 2 nd floor 11 Crescent Drive Melrose Arch, 2076 Südafrika Wirtschaftsprüfer des Fonds PriceWaterhouseCoopers S.à r.l. 400, route d Esch L-1471 Luxemburg Vertriebsstelle in der Bundesrepublik Deutschland: DONNER & REUSCHEL Aktiengesellschaft Maximilianplatz 13 D München 4

5 Das in diesem Verkaufsprospekt (nebst Anhang und Verwaltungsreglement) ( ausführlicher Verkaufsprospekt ) beschriebene Sondervermögen ist ein Luxemburger Investmentfonds (fonds commun de placement), der gemäß Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010über Organismen für gemeinsame Anlagen ( Gesetz vom 17. Dezember 2010 ) in der Form eines Mono-Fonds auf unbestimmte Dauer errichtet wurde. Dieser ausführliche Verkaufsprospekt ist nur in Verbindung mit dem letzten veröffentlichten Jahresbericht, dessen Stichtag nicht länger als sechzehn Monate zurückliegen darf, gültig. Wenn der Stichtag des Jahresberichtes länger als acht Monate zurückliegt, ist dem Käufer zusätzlich der Halbjahresbericht zur Verfügung zu stellen. Rechtsgrundlagen des Kaufs von Anteilen sind der aktuell gültige ausführliche Verkaufsprospekt und der vereinfachte Verkaufsprospekt. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anleger den ausführlichen Verkaufsprospekt, den vereinfachten Verkaufsprospekt sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen derselben an. Es ist nicht gestattet, vom ausführlichen Verkaufsprospekt und dem vereinfachten Verkaufsprospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben. Die Verwaltungsgesellschaft haftet nicht, wenn und soweit Auskünfte oder Erklärungen abgegeben werden, die vom aktuellen ausführlichen Verkaufsprospekt und dem vereinfachten Verkaufsprospekt abweichen. Der ausführliche Verkaufsprospekt, der vereinfachte Verkaufsprospekt sowie der Jahres- und Halbjahresbericht des Fonds sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei den Zahlstellen und der Vertriebsstelle kostenlos erhältlich. Weitere Informationen sind jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten bei der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. 5

6 Verkaufsprospekt Das in diesem ausführlichen Verkaufsprospekt beschriebene Sondervermögen ( Fonds ) wird von der Wallberg Invest S.A. verwaltet. Diesem Verkaufsprospekt ist ein Anhang betreffend zusätzliche Angaben zum Fonds und das Verwaltungsreglement des Fonds beigefügt. Das Verwaltungsreglement trat erstmals am 02. Juni 2008 in Kraft. Es wurde beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg hinterlegt und ein Hinweis auf diese Hinterlegung am 12. August 2008 im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg ( Mémorial ), veröffentlicht. Das Verwaltungsreglement wurde letztmalig 15. Juli 2011 geändert und ein Hinweis auf die Hinterlegung des Verwaltungsreglements beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg am 25. Juli 2011 im Mémorial veröffentlicht. Verkaufsprospekt (nebst Anhang) und Verwaltungsreglement bilden eine sinngemäße Einheit und ergänzen sich deshalb. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die Wallberg Invest S.A. ( Verwaltungsgesellschaft ), eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen. Sie wurde am 19. März 2008 auf unbestimmte Zeit gegründet. Ihre Satzung wurde am 17. Mai 2008 im Mémorial veröffentlicht. Die Verwaltungsgesellschaft ist beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg unter der Registernummer R.C.S. Luxemburg B eingetragen. Das Geschäftsjahr der Verwaltungsgesellschaft endet am 30. Juni eines jeden Jahres. Das Eigenkapital der Verwaltungsgesellschaft belief sich am auf ,- Euro. Gesellschaftszweck der Verwaltungsgesellschaft ist die Gründung und Verwaltung von gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und deren Abänderungen ( Richtlinie 2009/65/EG ) zugelassener Luxemburger Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie anderer Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 2009/65/EG fallen und für die die Verwaltungsgesellschaft einer Aufsicht unterliegt. Die Verwaltungsgesellschaft entspricht den Anforderungen der geänderten Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Verwaltung und Geschäftsleitung des Fonds verantwortlich. Sie darf für Rechnung des Fonds alle Geschäftsleitungs- und Verwaltungsmaßnahmen und alle unmittelbar oder mittelbar mit dem Fondsvermögen verbundenen Rechte ausüben. Die Verwaltungsgesellschaft handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anleger. 6

7 Die Verwaltungsgesellschaft erfüllt ihre Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines bezahlten Bevollmächtigten. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft hat die Herren Christian Rauscher und Matthias Schirpke und Marcel Ernzer zu Geschäftsleitern bestellt und ihnen die Gesamtheit der Geschäftsleitung übertragen. Neben dem in diesem ausführlichen Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds verwaltet die Verwaltungsgesellschaft derzeit die folgenden Investmentfonds: ACATIS CHAMPIONS SELECT, ADCIRCULUM (in Liquidation), HVM, Lux Euro, Premium Pearls, VVH, Wallberg Protura Manager Select, Wallberg Real Asset, Wallberg Global Global Microfinance Fund, Lux Euro, Prince Street Emerging Markets Flexible EUR, Wallberg ETF. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Zusammenhang mit der Verwaltung der Aktiva des Fonds unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie zu Lasten des Fondsvermögens einen Anlageberater hinzuziehen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, unter Wahrung ihrer eigenen Verantwortung und ihrer Kontrolle, eigene Tätigkeiten auf Dritte auszulagern. Die Übertragung von Aufgaben darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die Verwaltungsgesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen. Insbesondere darf die Verwaltungsgesellschaft durch die Übertragung von Aufgaben nicht daran gehindert werden, im Interesse der Anleger zu handeln. Der Anlageberater Anlageberater des Fonds ist die BLACKSTAR GROUP (PROPRIETARY) LIMITED, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach südafrikanischen Recht mit eingetragenem Sitz in11 Crescent Drive Melrose Arch, 2076 Südafrika. Der Anlageberater beobachtet die Finanzmärkte, analysiert die Zusammensetzung der Anlagen des Fondsvermögens und gibt der Verwaltungsgesellschaft Empfehlungen für die Anlage des Fondsvermögens unter Beachtung der Grundsätze der für den Fonds festgelegten Anlagepolitik und Anlagegrenzen. Die Verwaltungsgesellschaft ist an die Anlageempfehlungen des Anlageberaters nicht gebunden. Der Anlageberater hat das Recht, sich auf eigene Kosten von Dritten beraten zu lassen. Er ist jedoch nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die Erfüllung seiner Aufgaben einem Dritten zu übertragen. Sofern der Anlageberater seine Aufgaben mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft einem Dritten übertragen hat, so hat der Anlageberater die dafür entstehenden Kosten selbst zu tragen. 7

8 Die Depotbank Die Depotbank des Fonds ist die DZ PRIVATBANK S.A. mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen. Die Depotbank ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und betreibt Bankgeschäfte. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, dem Depotbankvertrag, dem Verwaltungsreglement (Artikel 3) sowie diesem ausführlichen Verkaufsprospekt. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger. Die Register- und Transferstelle Die Register- und Transferstelle des Fonds ist die DZ PRIVATBANK S.A. mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen. Die Register- und Transferstelle ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Die Aufgaben der Register- und Transferstelle bestehen in der Ausführung von Anträgen bzw. Aufträgen zur Zeichnung, Rücknahme, zum Umtausch und zur Übertragung von Anteilen, der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Geldwäschebestimmungen bei der Annahme von Zeichnungsanträgen sowie in der Führung des Anteilregisters. Die Zentralverwaltungsstelle Die Zentralverwaltungsstelle des Fonds ist die DZ PRIVATBANK S.A. mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen. Die Zentralverwaltungsstelle ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und insbesondere mit der Buchhaltung, Berechnung des Anteilwertes und der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt. Die Zentralverwaltungsstelle hat unter ihrer Verantwortung und Kontrolle verschiedene verwaltungstechnische Aufgaben, z.b. die Berechnung der Nettoinventarwerte an die UNICO Financial Services S.A. mit Sitz in 308, route d Esch, L-1471 Luxemburg übertragen. Rechtsstellung der Anleger Die Verwaltungsgesellschaft legt in dem Fonds Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder sonstigen zulässigen Vermögenswerten gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 an. Die angelegten Mittel und die damit erworbenen Vermögenswerte bilden das Fondsvermögen, das gesondert von dem eigenen Vermögen der Verwaltungsgesellschaft gehalten wird. Die Anleger sind an dem Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer beteiligt. Die Anteile werden durch Anteilzertifikate verbrieft. Inhaberanteile werden in Form von Globalurkunden und nur als ganze Anteile ausgegeben. Namensanteile werden bis auf drei Dezimalstellen ausgegeben. Sofern Namensanteile ausgegeben werden, werden diese von der Register- und Transferstelle in das für den Fonds geführte Anteilregister eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Anlegern Bestätigungen betreffend die Eintragung in das Anteilregister an die im Anteilregister angegebene Adresse zugesandt. Ein Anspruch auf 8

9 Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberanteilen noch bei der Ausgabe von Namensanteilen. Die Arten der Anteile werden für den Fonds im Anhang zum ausführlichen Verkaufsprospekt angegeben. Alle Anteile haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft beschließt gemäß Artikel 5 Nr. 3 des Verwaltungsreglements, innerhalb des Fonds verschiedene Anteilklassen auszugeben. Sofern Anteilsklassen ausgegeben werden, wird dies im Anhang zum ausführlichen Verkaufsprospekt angegeben. Sofern Anteile eines Fonds zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen sind, wird dies im betreffenden Anhang zum ausführlichen Verkaufsprospekt angegeben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anteile des Fonds auch an anderen Märkten gehandelt werden. (Beispiel: Einbeziehung in den Freiverkehr einer Börse). Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrunde liegende Marktpreis wird nicht ausschließlich durch den Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis abweichen. Allgemeiner Hinweis zum Handel mit Anteilen des Fonds Eine Anlage in den Fonds ist als langfristige Investition gedacht. Der systematische An- und Verkauf von Anteilen zum Zwecke des Ausnutzens von Zeitunterschieden und/oder denkbaren Schwächen bzw. Unvollkommenheiten im Bewertungssystem des Nettoinventarwertes durch einen Anleger das so genannte Market Timing kann die Interessen der anderen Anleger schädigen. Die Verwaltungsgesellschaft lehnt diese Arbitrage-Technik ab. Zur Vermeidung solcher Praktiken behält sich die Verwaltungsgesellschaft daher das Recht vor, einen Zeichnungsantrag oder Umtauschauftrag eines Anlegers, zurückzuweisen, zu widerrufen oder auszusetzen, wenn der Verdacht besteht, dass der Anleger Market Timing betreibt. Die Verwaltungsgesellschaft wird in diesem Fall geeignete Maßnahmen ergreifen, um die übrigen Anleger des Fonds zu schützen. Der Kauf bzw. Verkauf von Anteilen nach Handelsschluss zum bereits feststehenden bzw. absehbaren Schlusskurs das so genannte Late Trading wird von der Verwaltungsgesellschaft strikt abgelehnt. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe bzw. Rücknahme von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Anleger Late-Trading betreibt, kann die Verwaltungsgesellschaft die Annahme des Zeichnungs- bzw. Rücknahmeantrages solange verweigern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungs- bzw. Rücknahmeantrag ausgeräumt hat. 9

10 Anlagepolitik Ziel der Anlagepolitik des Fonds ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der Fondswährung (wie in Artikel 6 Nr. 2 des Verwaltungsreglements definiert). Das spezifische Ziel des Fonds wird im Anhang zum ausführlichen Verkaufsprospekt beschrieben. Die in Artikel 4 des Verwaltungsreglements dargestellten allgemeinen Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen gelten für den Fonds, sofern im Anhang zum ausführlichen Verkaufsprospekt keine Abweichungen oder Ergänzungen festgelegt werden. Das Fondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln von Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und nach den in Artikel 4 des Verwaltungsreglements beschriebenen anlagepolitischen Grundsätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt. Hinweise zu Techniken und Instrumenten In Übereinstimmung mit den in Artikel 4 des Verwaltungsreglements genannten Allgemeinen Bestimmungen der Anlagepolitik kann sich die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds insbesondere folgender Techniken und Instrumente bedienen: 1. Optionen Eine Option ist ein Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt ( Ausübungszeitpunkt ) oder während eines im Voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im Voraus bestimmten Preis ( Ausübungspreis ) zu kaufen ( Kaufoption / Call ) oder zu verkaufen ( Verkaufsoption / Put ). Der Preis einer Kauf- oder Verkaufsoption ist die Optionsprämie. Für den Fonds können sowohl Kauf- als auch Verkaufsoptionen erworben oder verkauft werden, sofern der Fonds gemäß seinen im Verwaltungsreglement genannten Anlagezielen in die zugrunde liegenden Basiswerte investieren darf. 2. Finanzterminkontrakte Finanzterminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes, zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen. Für den Fonds dürfen Finanzterminkontrakte nur abgeschlossen werden, sofern der Fonds gemäß seinen im Verwaltungsreglement genannten Anlagezielen in die zugrunde liegenden Basiswerte investieren darf. 3. Wertpapierleihe 10

11 Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere im Wert von bis zu 50 % des Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Voraussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist. Die Wertpapierleihe kann mehr als 50 % des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen und 30 Tage überschreiten, sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuverlangen. Im Rahmen des Wertpapierdarlehens muss der Fonds grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert während der gesamten Laufzeit mindestens 90% des gesamten Marktwertes (einschließlich Zinsen, Dividenden und sonstiger etwaiger Ansprüche) der verliehenen Titel entspricht und täglich neu bewertet wird. Sollte der aktuelle Gegenwert der Garantie während der Dauer der Leihe unter 90% des gesamten Marktwertes der verliehenen Wertpapiere fallen, werden die entsprechenden Sicherheiten bestellt und sind vom Kontrahenten nachzuliefern. Die Garantie kann bestehen in flüssigen Mitteln, in Aktien von erstklassigen Emittenten, die an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen sind oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert und zugunsten des jeweiligen Teilfonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden. Der Teilfonds darf die ihm als Sicherheit zur Verfügung gestellten Wertpapiere nicht verwenden. Das Kontrahentenrisiko, das ein Teilfonds eingeht, wenn er mit ein und derselben Gegenpartei Wertpapierleihgeschäfte tätigt, darf 10% seines Vermögens nicht überschreiten, wenn es sich bei der Gegenpartei um eines der in Artikel 41 Absatz (1) Buchstabe f) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 genannten Finanzinstitute handelt. In allen anderen Fällen liegt die Grenze bei 5% seines Vermögens. Wertpapiere, die vom Wertpapierdarlehensnehmer selbst oder von einem Unternehmen, das zu der gleichen Unternehmensgruppe gehört, ausgestellt sind, sind als Sicherheit unzulässig. Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von Clearstream Banking S.A., der Clearstream Banking Aktiengesellschaft, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet. Die Erträge aus Wertpapierleihgeschäften werden nach Abzug der damit verbundenen Kosten zum überwiegenden Teil dem Fondsvermögen gutgeschrieben. 4. Devisenterminkontrakte 11

12 Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Devisenterminkontrakte abschließen. Devisenterminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, eine bestimmte Menge der zugrunde liegenden Devisen, zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen. 5. Tauschgeschäfte ( Swaps ) Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Fondsvermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze Swapgeschäfte abschließen. Ein Swap ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien, der den Austausch von Zahlungsströmen, Vermögensgegenständen, Erträgen oder Risiken zum Gegenstand hat. Bei den Swapgeschäften, die für den Fonds abgeschlossen werden können, handelt es sich beispielsweise, aber nicht ausschließlich, um Zins-, Währungs-, Asset-, Equity- und Credit Default-Swapgeschäfte. Ein Zinsswap ist eine Transaktion, in welcher zwei Parteien Zahlungsströme tauschen, die auf fixen bzw. variablen Zinszahlungen beruhen. Die Transaktion kann mit der Aufnahme von Mitteln zu einem festen Zinssatz und der gleichzeitigen Vergabe von Mitteln zu einem variablen Zinssatz verglichen werden, wobei die Nominalbeträge der Vermögenswerte nicht ausgetauscht werden. Währungsswaps beinhalten zumeist den Austausch der Nominalbeträge der Vermögenswerte. Sie lassen sich mit einer Mittelaufnahme in einer Währung und einer gleichzeitigen Mittelvergabe in einer anderen Währung gleichsetzen. Asset-Swaps, oft auch Synthetische Wertpapiere genannt, sind Transaktionen, die die Rendite aus einem bestimmten Vermögenswert in einen anderen Zinsfluss (fest oder variabel) oder in eine andere Währung konvertieren, indem der Vermögenswert (z.b. Anleihe, floating rate note, Bankeinlage, Hypothek) mit einem Zins- oder Währungsswap kombiniert wird. Ein Equity Swap kennzeichnet sich durch den Tausch von Zahlungsströmen, Wertveränderungen und/oder Erträgen eines Vermögensgegenstandes gegen Zahlungsströme, Wertveränderungen und/oder Erträge eines anderen Vermögensgegenstandes aus, wobei zumindest einer der ausgetauschten Zahlungsströme oder Erträge eines Vermögensgegenstandes eine Aktie oder einen Akteinindex darstellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann Swaps eingehen, sofern es sich bei dem Vertragspartner um ein Finanzinstitut erster Ordnung handelt, das auf derartige Geschäfte spezialisiert ist und der Fonds gemäß seinen im Verwaltungsreglement genannten Anlagezielen in die zugrunde liegenden Basiswerte investieren darf. 6. Techniken für das Management von Kreditrisiken 12

13 Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Credit Linked Notes, welche als Wertpapiere im Sinne von Artikel 4, Ziffer 1, Buchstabe b) des Verwaltungsreglements gelten, sowie Techniken und Instrumente (Credit Default Swaps) im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens einsetzen, sofern diese von erstklassigen Finanzinstituten begeben wurden und mit der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds in Einklang zu bringen sind. 6.1 Credit Default Swap ( CDS ) Innerhalb des Marktes für Kreditderivate stellen CDS das am weitesten verbreitete und quantitativ bedeutendste Instrument dar. CDS ermöglichen die Loslösung des Kreditrisikos von der zugrunde liegenden Kreditbeziehung. Diese separate Handelbarkeit der Ausfallrisiken erweitert das Möglichkeitsspektrum für systematische Risiko- und Ertragssteuerung. Mit einem CDS kann sich ein Sicherungsnehmer (Sicherungskäufer, Protection Buyer) gegen bestimmte Risiken aus einer Kreditbeziehung gegen Bezahlung einer auf den Nominalbetrag berechneten periodischen Prämie für die Übernahme des Kreditrisikos an einen Sicherungsgeber (Sicherungsverkäufer, Protection Seller) für eine festgesetzte Frist absichern. Diese Prämie richtet sich u.a. nach der Qualität des oder der zugrunde liegenden Referenzschuldner(s) (=Kreditrisiko). Die zu überwälzenden Risiken werden im Voraus als sog. Kreditereignisse ( credit event ) fest definiert. Solange kein credit event eintritt, muss der CDS-Verkäufer keine Leistung erbringen. Bei Eintritt eines credit events zahlt der Verkäufer den vorab definierten Betrag bspw. den Nennwert oder eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Nominalwert der Referenzaktiva und ihrem Marktwert nach Eintritt des Kreditereignisses ( cash settlement ). Der Käufer hat dann das Recht, ein in der Vereinbarung qualifiziertes Asset des Referenzschuldners anzudienen während die Prämienzahlungen des Käufers ab diesem Zeitpunkt eingestellt werden. Der Fonds kann als Sicherungsnehmer oder als Sicherungsgeber auftreten. CDS werden außerbörslich gehandelt (OTC-Markt), wodurch auf spezifischere, nicht standardisierte Bedürfnisse beider Kontrahenten eingegangen werden kann um den Preis einer geringeren Liquidität. Das Engagement der aus den CDS entstehenden Verpflichtungen muss sowohl im ausschließlichen Interesse des Fonds als auch im Einklang mit seiner Anlagepolitik stehen. Bei den Anlagegrenzen gemäß Artikel 4, Ziffer 6 des Verwaltungsreglements sind die dem CDS zu Grunde liegenden Anleihen als auch der jeweilige Emittent zu berücksichtigen. Die Bewertung von Credit Default Swaps erfolgt nach nachvollziehbaren und transparenten Methoden auf regelmäßiger Basis. Die Verwaltungsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer werden die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz der Bewertungsmethoden und ihre Anwendung überwachen. Sollten im Rahmen der 13

14 Überwachung Differenzen festgestellt werden, wird die Beseitigung durch die Verwaltungsgesellschaft veranlasst. Die Summe der CDS und übrigen Techniken und Instrumente darf zusammen den Nettovermögenswert bei einem Monofonds nicht überschreiten. 6.2 Credit Linked Note ( CLN ) Bei einer Credit Linked Note ( CLN ) handelt es sich um eine vom Sicherungsnehmer begebene Schuldverschreibung, die am Laufzeitende nur dann zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, wenn ein vorher spezifiziertes Kreditereignis nicht eintritt. Für den Fall, dass das Kreditereignis eintritt, wird die CLN innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug eines Ausgleichsbetrages zurückgezahlt. CLN s sehen damit neben dem Anleihebetrag und den darauf zu leistenden Zinsen eine Risikoprämie vor, die der Emittent dem Anleger für das Recht zahlt, den Rückzahlungsbetrag der Anleihe bei Realisierung des Kreditereignisses zu kürzen. 7. Bemerkungen Die vorgenannten Techniken und Instrumente können gegebenenfalls durch die Verwaltungsgesellschaft erweitert werden, wenn am Markt neue, dem Anlageziel entsprechende Instrumente angeboten werden, die der Fonds gemäß den aufsichtsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen anwenden darf. Anteilwertberechnung Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf EUR ( Referenzwährung ). Der Wert eines Anteils ( Anteilwert ) lautet auf Euro. Der Anteilwert wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depotbank an jedem Bankarbeitstag in Luxemburg mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres ( Bewertungstag ) berechnet. Zur Berechnung des Anteilwertes wird der Wert der zu dem Fonds gehörenden Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten des Fonds ( Netto-Fondsvermögen ) an jedem Bewertungstag ermittelt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des Fonds geteilt und auf zwei Dezimalstellen gerundet. Weitere Einzelheiten zur Berechnung des Anteilwertes sind insbesondere in Artikel 6 des Verwaltungsreglements festgelegt. Ausgabe von Anteilen 1. Anteile werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 4 des Verwaltungsreglements, zuzüglich eines 14

15 Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, dessen maximale Höhe für den Fonds in dem Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. 2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Diese nimmt die Zeichnungsanträge im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft an. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot unterhält, an die Register- und Transferstelle weitergeleitet. Maßgeblich ist der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Vollständige Zeichnungsanträge, welche bis spätestens 17:00 Uhr an einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauf folgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Sollte dennoch der Verdacht bestehen, dass ein Anleger Late-Trading betreibt, kann die Verwaltungsgesellschaft die Annahme des Zeichnungsantrages solange verweigern, bis der Antragsteller jegliche Zweifel in Bezug auf seinen Zeichnungsantrag ausgeräumt hat. Zeichnungsanträge, welche nach 17:00 Uhr an einem Bewertungstag bei der maßgeblichen Stelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet. Sollte der Gegenwert der gezeichneten Namensanteile zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages bei der Register- und Transferstelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig eingehen, gilt der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Register- und Transferstelle eingegangen, an dem der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsantrag ordnungsgemäß vorliegt. Die Inhaberanteile werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Depotbank übertragen, indem sie der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält. Der Ausgabepreis ist innerhalb von fünf Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung bzw. im Falle von mehreren Anteilklassen in der jeweiligen Anteilklassenwährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar. 3. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt. 15

16 4. Die Umstände unter denen die Ausgabe von Anteilen eingestellt wird, werden in Artikel 9 i.v.m. Artikel 7 des Verwaltungsreglements beschrieben. Rücknahme und Umtausch von Anteilen 1. Die Anleger sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 4 des Verwaltungsreglements, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages ( Rücknahmepreis ) zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so ist dessen maximale Höhe für den Fonds in dem Anhang zu diesem ausführlichen Verkaufsprospekt angegeben. Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere Belastungen. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil. 2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anleger erfolgen über die Depotbank und über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.b. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anleger oder zum Schutz der Anleger oder des Fonds erforderlich erscheint. 3. Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Fonds angeboten werden, kann auch ein Umtausch von Anteilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse innerhalb des Fonds erfolgen, sofern nicht im Anhang zum Verkaufsprospekt etwas Gegenteiliges bestimmt ist. In diesen Fällen wird keine Umtauschprovision erhoben. Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse des Fonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint. 4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet. Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Anlegers, sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zurückzugebenden oder umzutauschenden Anteile und den Namen des Fonds angibt, und wenn er von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist. 16

17 Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberanteilen werden durch die Stelle, bei der der Anleger sein Depot unterhält, an die Register- und Transferstelle weitergeleitet. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis spätestens 17:00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des darauf folgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft stellt auf jeden Fall sicher, dass die Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger vorher unbekannten Anteilwertes abgerechnet wird. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach 17:00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages bzw. des Umtauschantrages ist im Fall von Namensanteilen der Eingang bei der Register- und Transferstelle. Im Falle von Inhaberanteilen ist der Eingang bei der Depotbank maßgeblich. Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von fünf Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung bzw. im Falle von mehreren Anteilklassen in der Fondswährung. Im Fall von Namensanteilen erfolgt die Auszahlung auf ein vom Anleger anzugebendes Konto. Sich aus dem Umtausch von Inhaberanteilen ergebende Spitzenbeträge werden von der Depotbank in bar ausgeglichen. 5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Anteilen wegen einer Einstellung der Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen. 6. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen der Anleger berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rücknahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf, dass dem Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw. der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anlegern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Risikohinweise Die Anteile an dem Fonds sind Wertpapiere, deren Preise durch Kursschwankungen der im Fonds befindlichen Vermögenswerte bestimmt werden. Deshalb kann grundsätzlich keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik oder eine positive Wertentwicklung der Vermögenswerte erreicht werden. 17

18 Potentielle Anteilinhaber sollten sich mit den aktuellen Gesetzen und Bestimmungen vertraut machen und sich erforderlichenfalls hinsichtlich Zeichnung, Erwerb, Besitz und Verkauf von Anteilen in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in dem sie ansässig sind oder ihren Wohnsitz haben, beraten lassen. Zukünftige Anleger, die den Erwerb von Anteilen des Fonds in Betracht ziehen, sollten erst nach sorgfältiger Erwägung der Eignung der Anteile angesichts ihrer besonderen Umstände eine Anlageentscheidung treffen. Allgemeine Wertpapierrisiken Bei der Auswahl der Anlagewerte steht die erwartete Wertentwicklung der Vermögensgegenstände im Vordergrund. Dabei ist zu beachten, dass Wertpapiere neben den Chancen auf Kursgewinne und Ertrag auch Risiken enthalten, da die Kurse unter die Erwerbskurse fallen können. Vergangene Renditen können keine Indikation für zukünftige Ergebnisse darstellen. Besonderheiten bei festverzinslichen Wertpapieren Einflussfaktoren auf Kursveränderungen festverzinslicher Wertpapiere sind vor allem die Zinsentwicklungen an den Kapitalmärkten, die wiederum von gesamtwirtschaftlichen Faktoren beeinflusst werden. Bei steigenden Kapitalmarktzinsen können festverzinsliche Wertpapiere Kursrückgänge erleiden, während sie bei sinkenden Kapitalmarktzinsen Kurssteigerungen verzeichnen können. Die Kursveränderungen sind auch abhängig von der Laufzeit bzw. Restlaufzeit der festverzinslichen Wertpapiere. In der Regel weisen festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken auf als festverzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Dafür werden allerdings in der Regel geringere Renditen und aufgrund der häufigeren Fälligkeiten der Wertpapierbestände höhere Wiederanlagekosten in Kauf genommen. Besonderheiten bei Optionsscheinen Optionsscheine enthalten zusätzlich zu den vorerwähnten Risiken von Wertpapieren und gegebenenfalls aus Währungskursänderungen noch das Risiko, aber auch die Chance, aus der so genannten Hebelwirkung. Diese Hebelwirkung wird beispielsweise bei Call-Optionsscheinen durch den geringeren Kapitaleinsatz beim Erwerb dieser Optionsscheine im Vergleich zum direkten Erwerb der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände erzeugt. Für Put- Optionsscheine gilt Entsprechendes. Je größer dieser Hebel ist, desto stärker wird bei einer Veränderung der Kurse der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände (im Vergleich zu dem in der Option festgelegten Bezugspreis), die Kursänderung des Optionsscheins ausfallen. Entsprechend nehmen Chancen und Risiken von Optionsscheinen mit wachsendem Hebel tendenziell zu. Da Optionsscheine in der Regel nur für eine begrenzte Laufzeit ausgegeben werden, ist nicht auszuschließen, dass die Scheine zum Verfallzeitpunkt hin wertlos werden, falls der Kurs der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände den bei Emission der Call- 18

19 Optionsscheine festgelegten Bezugspreis unterschreitet bzw. den bei Emission der Put- Optionsscheine festgelegten Bezugspreis überschreitet. Optionsscheine zum Erwerb oder Verkauf von Finanztermin-Kontrakten und Wertpapierindex- Optionen enthalten außerdem zusätzliche Risiken, und zwar aufgrund der Ausübung von zwei hintereinander geschalteten Börsentermingeschäften. Diese Risiken sind abhängig von den dann zustande kommenden Finanzterminkontrakten oder Optionsgeschäften und können weit über dem ursprünglich gezahlten Preis des Optionsscheins liegen. Das Bonitätsrisiko Die Bonität (Zahlungsfähigkeit und -willigkeit) der Emittenten der vom Fonds gehaltenen Wertpapiere (einschließlich Zertifikaten) kann nachträglich sinken. Dies führt in der Regel zu Kursrückgängen, die über die allgemeinen Marktschwankungen hinausgehen. Ausfallrisiko Der Emittent eines Wertpapiers (einschließlich eines Zertifikats) bzw. der Schuldner einer Forderung kann zahlungsunfähig werden. Die entsprechenden Vermögenswerte des Fonds können hierdurch wirtschaftlich wertlos werden. Optionen Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden, die je nach der eingegangenen Position unterschiedlich groß sind: Der Kaufpreis einer erworbenen Call- oder Put-Option geht am Fälligkeitstag verloren. Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht die Gefahr, dass derfonds nicht mehr an einer besonders starken Wertsteigerung des Vermögensgegenstandes teilnimmt. Beim Verkauf von Put-Optionen besteht die Gefahr, dass der Fonds zur Abnahme von Vermögensgegenständen zum Ausübungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Vermögensgegenstände deutlich niedriger ist. Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fonds stärker beeinflusst werden, als dies beim unmittelbaren Erwerb von Vermögensgegenständen der Fall ist. Die Risiken aus Zinssicherungsvereinbarungen (forward interest-rate agreements - FRA's) und Zinsbegrenzungsvereinbarungen (Caps, Floors und Collars) sind mit denen aus Optionsgeschäften vergleichbar. Bei der Ausübung von zwei hintereinander geschalteten Börsentermingeschäften (z.b. Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte und Wertpapier-Index-Optionen) können zusätzliche Risiken entstehen, die sich nach den dann zustande kommenden Finanzterminkontrakten oder Optionsgeschäften richten und weit über den ursprünglichen 19

20 Einsatz in Gestalt des für das Optionsrecht oder den Optionsschein gezahlten Preises liegen können. Finanzterminkontrakte Finanzterminkontrakte sind mit erheblichen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße (Einschuss) sofort geleistet werden muss. Wenn die Erwartungen des Geschäftsführerrates nicht erfüllt werden, muss die Differenz zwischen dem bei Abschluss zugrunde gelegten Kurs und dem Marktkurs spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit des Geschäftes von dem Fonds getragen werden. Die Höhe des Verlustrisikos ist daher im Vorhinein unbekannt und kann auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Tauschverträge (Swaps) Swaps beinhalten ein Marktrisiko, das sich aus der Änderung der preisbestimmenden Marktparameter ergibt. Tauschverträge bergen ferner ein Kontrahentenrisiko, und zwar in der Form, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht, nur teilweise oder verspätet nachkommen könnte. Bei Swaps, die in Fremdwährung konvertieren, bestehen außerdem Währungskurschancen und - risiken. Darüber hinaus unterliegen diese Swaps einem so genannten Transferrisiko, welches auch bei anderen Swaps mit grenzüberschreitenden Transaktionen vorhanden ist. Verlustrisiken bei Wertpapier-Optionsgeschäften, Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften auf Finanzterminkontrakte und Wertpapier-Index-Optionen Bei Wertpapier-Optionsgeschäften, Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften auf Finanzterminkontrakte und Wertpapier-Index-Optionen (Optionsrechte und Optionsscheine) handelt es sich um Börsentermingeschäfte. Da den Gewinnchancen aus solchen Geschäften jedoch hohe Verlustrisiken gegenüberstehen, müssen die Anleger zur Kenntnis nehmen, dass - die aus Börsentermingeschäften erworbenen befristeten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden können; - die Höhe des Verlustrisikos im vorhinein unbekannt ist und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann; - Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Börsentermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden können; - sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Börsentermingeschäften Kredit in Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus 20

21 Börsentermingeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder eine Rechnungseinheit lautet; - neben den bereits genannten Risiken bei der Ausübung von zwei hintereinander geschalteten Börsentermingeschäften zusätzliche Risiken eingegangen werden, die sich nach den dann zustande kommenden Finanzterminkontrakten/ Wertpapier-Index-Optionen richten und weit über den ursprünglichen Einsatz in Gestalt des für das Optionsrecht oder den Optionsschein gezahlten Preises liegen können. Die Risiken sind bei Börsentermingeschäften je nach der für den Fonds übernommenen Position unterschiedlich groß. Dementsprechend können die Verluste, - sich auf den für ein Optionsrecht gezahlten Preis beschränken oder - weit über die gestellten Sicherheiten (z.b. Einschüsse) hinausgehen und zusätzliche Sicherheiten erfordern; - zu einer Verschuldung führen und damit dem Fonds belasten, ohne dass das Verlustrisiko stets im Voraus bestimmbar ist. Branchenrisiko Branchen-Anlagen sind in besonderem Maße von der Entwicklung der Unternehmensgewinne in einer einzelnen oder miteinander verwandten Branchen abhängig. Liquiditätsrisiko Liquiditätsrisiken entstehen, wenn ein bestimmter Titel schwer erhältlich bzw. verkäuflich ist. Bei großvolumigen Derivate-Transaktionen bzw. bei illiquiden Märkten (z. B. bei zahlreichen individuell vereinbarten Derivaten) ist die Ausführung einer Transaktion bzw. die Glattstellung einer Position u. U. nur mit einer einzigen Gegenpartei zu dem von dieser Gegenpartei gestellten Kurs möglich. Risiken bei der Anlage in Organismen für gemeinsame Anlagen Die Anlage in Organismen für gemeinsame Anlagen (diese können insbesondere die Rechtsform eines Sondervermögens, einer Investmentgesellschaft oder eines Trusts haben) ist eine Anlageform, die vom Grundsatz der Risikostreuung geprägt ist. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass mit einer Anlage in Organismen für gemeinsame Anlagen verbundenen Risiken, die insbesondere aus der Anlagepolitik des Fonds und den in dem Fonds enthaltenen Anlagewerten resultieren, bestehen. Anteile bzw. Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen sind hinsichtlich ihrer Chancen und Risiken den Wertpapieren vergleichbar, und zwar gegebenenfalls auch in Kombination mit Instrumenten und Techniken. Bei Anteilen bzw. Aktien von Organismen für gemeinsame Anlagen, die auf Fremdwährung lauten, bestehen Währungskurschancen und -risiken. Der Erwerber erzielt beim Verkauf seiner 21

22 Anteile bzw. Aktien erst dann einen Gewinn, wenn deren Wertzuwachs den beim Erwerb ggf. gezahlten Ausgabeaufschlag unter Berücksichtigung der Rücknahmeprovision übersteigt. Ein Ausgabeaufschlag kann die Wertentwicklung (Performance) für den Anleger reduzieren oder sogar zu Verlusten führen. Risiken im Hinblick auf Emerging Markets Emerging Markets befinden sich in einem frühen Stadium ihrer Entwicklung und sind mit einem erhöhten Risiko von Enteignungen, Verstaatlichungen und sozialer, politischer und ökonomischer Unsicherheit behaftet. Kontrahentenrisiko Der Fonds kann Geschäfte an OTC-Märkten tätigen, mit denen sich der Fonds Risiken in Bezug auf die Bonität seiner Kontrahenten und deren Fähigkeit aussetzt, die Bedingungen dieser Verträge zu erfüllen. So kann der Fonds beispielsweise Wertpapierdarlehens-, Termin-, Optionsund Swap-Geschäfte tätigen oder andere Derivate-Techniken einsetzen, bei denen der Fonds jeweils dem Risiko unterliegen, dass der Kontrahent seine Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag nicht erfüllt. Das Ausfallrisiko bei diesen Geschäften ist jedoch auf 20 % des jeweiligen Netto-Fondsvermögens begrenzt (wie in Artikel 4 des Verwaltungsreglements beschrieben). Sollte das Ausfallrisiko 20 % überschreiten, wird das Fondsvermögen diese Überschreitung entsprechend durch Sicherheiten (»Collateral«) abdecken. Währungsrisiken Die Fondswährung weist lediglich auf die Währung hin, in welcher der Nettoinventarwert des Fonds berechnet wird, und nicht auf die Anlagewährung des Fonds. Die Anlagen des Fonds werden in der Währung getätigt, welche sich für die Wertentwicklung optimal eignet, und aktiv gegenüber der Fondswährung verwaltet. Bei der Anlage in Fremdwährung und bei Geschäften in Fremdwährung bestehen Währungskurschancen und -risiken. Auch ist zu berücksichtigen, dass Anlagen in Fremdwährungen einem so genannten Transferrisiko unterliegen. Währungskurssicherungsgeschäfte Währungskurssicherungsgeschäfte dienen dazu, Währungskursrisiken zu vermindern. Da diese Sicherungsgeschäfte das Fondsvermögen mitunter nur zu einem Teil, oder Währungskursverluste nur in begrenztem Umfang absichern, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Währungskursänderungen die Entwicklung des Fondsvermögens negativ beeinflussen. Devisentermingeschäfte Die bei Devisentermingeschäften bzw. bei dem Erwerb von entsprechenden Optionsrechten und Optionsscheinen entstehenden Kosten und eventuellen Verluste verringern das Ergebnis des Fonds. Insoweit gilt das zu Wertpapier-Optionsgeschäften und Finanzterminkontrakten Gesagte entsprechend. 22

23 Emerging Markets und afrikanische Länder Eine Investition in Emerging Markets und afrikanische Länder kann zu zusätzlichen politischen und wirtschaftlichen Risiken führen. Ebenfalls können Wertpapiere aus diesen Ländern durch eine niedrige Liquidität, geringe Transparenz und größere finanzielle Risiken beeinträchtigt werden. Steuern Änderungen der steuerrechtlichen Vorschriften und der steuerlichen Beurteilung von Sachverhalten in den verschiedenen Ländern, in denen der Fonds Vermögenswerte hält, können Auswirkungen auf die steuerliche Situation des Fonds und seiner Anteilinhaber haben. Besteuerung des Fonds Das Fondsvermögen unterliegt im Großherzogtum Luxemburg einer Steuer, der sog. taxe d'abonnement in Höhe von derzeit 0,05% p.a., die vierteljährlich auf das jeweils am Quartalsende ausgewiesene Netto-Fondsvermögen zahlbar ist. Die Höhe der taxe d abonnement ist im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt. Soweit das Fondsvermögen in anderen Luxemburger Investmentfonds angelegt ist, die ihrerseits bereits der taxe d'abonnement unterliegen, entfällt diese Steuer für den Teil des Fondsvermögens, welcher in solche Luxemburger Investmentfonds angelegt ist. Die Einkünfte des Fonds aus der Anlage des Fondsvermögens werden im Großherzogtum Luxemburg nicht besteuert. Allerdings können diese Einkünfte in Ländern, in denen das Fondsvermögen angelegt ist, der Quellenbesteuerung unterworfen werden. In solchen Fällen sind weder die Depotbank noch die Verwaltungsgesellschaft zur Einholung von Steuerbescheinigungen verpflichtet. Besteuerung der Erträge aus Anteilen an dem Investmentfonds beim Anleger In Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG zur Besteuerung von Zinserträgen ( Richtlinie ) wird seit dem 1. Juli 2005 im Großherzogtum Luxemburg eine Quellensteuer erhoben. Diese Quellensteuer betrifft bestimmte Zinserträge, die in Luxemburg an natürliche Personen gezahlt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind. Diese Quellensteuer kann unter bestimmten Bedingungen auch Zinserträge eines Investmentfonds betreffen. Mit der Richtlinie vereinbarten die EU-Mitgliedstaaten, dass alle Zinszahlungen nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates besteuert werden sollen. Dazu wurde ein automatischer Informationsaustausch zwischen den nationalen Steuerbehörden vereinbart. Davon abweichend wurde vereinbart, dass Luxemburg für eine Übergangszeit nicht an dem zwischen den anderen Staaten vereinbarten automatischen Informationsaustausch teilnehmen wird. Stattdessen wurde in Luxemburg eine Quellensteuer auf Zinserträge eingeführt. Diese Quellensteuer beträgt bis zum 30. Juni % und ab dem 1. Juli % der Zinszahlung. Sie wird anonym an die 23

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