LESEAUSFERTIGUNG Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren. für die öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen

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1 LESEAUSFERTIGUNG Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen der Samtgemeinde Sachsenhagen Aufgrund der 6 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S 214), der 5 und 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom (Nds. GVBl. S 41) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 101) hat der Rat der Samtgemeinde Sachsenhagen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: ABSCHNITT I. 1 Allgemeines Die Samtgemeinde Sachsenhagen betreibt die Beseitigung des in Ihrem Gebiet anfallenden Schmutzwassers durch öffentliche Einrichtungen nach Maßgabe der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom Die Samtgemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für ihre öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen (Schmutzwasserbeiträge), b) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen (Kanalbenutzungsgebühren), c) Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser aus Grundstücksschmutzwasseranlagen. d) Kostenerstattungen für Schmutzwassergrundstücksanschlüsse. 5. Erg. Lfg. 1

2 ABSCHNITT II. Schmutzwasserbeitrag 2 Grundsatz (1) Die Samtgemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Kanalbenutzungsgebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen Schmutzwasserbeiträge als Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile. (2) Der Schmutzwasserbeitrag deckt nicht die Kosten für den Anschlußkanal (Anschlußleitung vom Hauptsammler bis einschließlich Revisionsschacht auf dem anzuschließenden Grundstück). 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, b) eine bauliche oder gewerblich Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Samtgemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Mehrere nebeneinander liegende Grundstücke, die nur gemeinsam baulich oder gewerblich genutzt werden können und dem gleichen Eigentümer gehören, gelten als ein Grundstück. 5. Erg. Lfg. 2

3 4 Beitragsmaßstab (1) Der Schmutzwasserbeitrag wird durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit dem Beitragssatz, der nach der Zahl der Vollgeschosse gestaffelt ist, berechnet. (2) Als Grundstücksfläche gilt 1. Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht, 2. bei Grundstücken, die über die Grenzen eines Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, auf die sich die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht, 3. bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, a) wenn sie an die kanalisierte Straße (Hauptsammlergrundstück) angrenzen, die Fläche zwischen dem Hauptsammlergrundstück und einer im Abstand von 50 Metern dazu verlaufenden Parallelen, b) wenn sie nicht an die kanalisierte Straße angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg damit verbunden sind, die Fläche zwischen der dem Hauptsammlergrundstück zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 Metern dazu verlaufenden Parallelen, c) wenn sie über die Grenzen des Bebauungsplanes oder die Tiefenbegrenzung von 50 Metern hinaus bebaut sind oder gewerblich genutzt werden, die Fläche zwischen dem Hauptsammlergrundstück bzw. der dem Hauptsammlergrundstück zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entsprechenden Tiefe verläuft, d) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl von 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. 5. Erg. Lfg. 3

4 (3) Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Gibt es in einem Gebäude wegen der Besonderheiten des Bauwerkes kein Vollgeschoss i.s.d. Landesbauordnung, werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,5 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerkes (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. Als Zahl der Vollgeschosse gilt bei Grundstücken a) für die ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen abgerundet, c) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen abgerundet, d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen und Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss, e) die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach a) bis c), wenn die Zahl der Vollgeschosse nach a) die Höhe der baulichen Anlagen nach b) oder die Baumassenzahl nach c) überschritten wird, f) soweit kein Bebauungsplan besteht 1. bei bebauten Grundstücken, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, 2. bei unbebauten Grundstücke, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, 3. bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, für das Kirchengebäude die Zahl von einem Vollgeschoss, g) soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, bei Grundstücken 1. für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Zahl der tatsächlichen vorhandenen Vollgeschosse, 2. für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss, 3. die in anderen Baugebieten liegen, der in der Nähe überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene ( 34 BauGB) Berechnungswert nach a) bis c), 5. Erg. Lfg. 4

5 h) bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine sonstige Nutzung oder mit nur untergeordneter Bedeutung festgesetzt ist (z.b. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping-, Sport- und Festplätze sowie Friedhöfe) oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten so genutzt werden, die Zahl von einem Vollgeschoss, i) bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB oder 35 Abs. 6 BauGB liegen, sind zur Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für 1. Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, 2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmung über das zulässige Nutzungsmaß enthält. Für die Beitragssatzberechnung wird für Grundstücke mit einem Vollgeschoss eine Geschossflächenzahl von 0,25 und für jedes weitere Vollgeschoss eine um 0,15 höhere Geschossflächenzahl angenommen. 5 Beitragssätze (1) Der Beitragssatzung beträgt für den Anschluss an die Schmutzwasseranlage Auhagen für 1 Vollgeschoss für jedes weitere Vollgeschoss zusätzlich 1,50 /m² 0,90 /m² (2) Der Beitragssatz für die Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen wird im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer besonderen Satzung festgelegt. (3) Unberührt bleiben öffentlich-rechtliche Verträge, nach denen der Anschlussnehmer zusätzliche Aufwendungen der Samtgemeinde zu tragen hat, die durch die besondere Lage des Grundstückes oder durch die Menge und Beschaffenheit der einzuleitenden Schmutzwässer oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erforderlich werden. (4) Für die Beitragskalkulation ist als wirtschaftlicher Vorteil für ein Grundstück mit einem Vollgeschoss ein Faktor von 0,25 je m² anzusetzen. Für Grundstücke mit mehr als einem Vollgeschoss ist der Faktor für jedes weitere Vollgeschoss um 0,15 je m² zu erhöhen. 5. Erg. Lfg. 5

6 6 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. 7 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Herstellung der betriebsfertigen Schmutzwasseranlage vor dem Grundstück, bei Druckentwässerungsanlagen mit der Herstellung des Hausanschlusses. (2) Im Falle des 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 8 Vorausleistungen Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. 9 Veranlagung und Fälligkeit Der Schmutzwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung. 5. Erg. Lfg. 6

7 10 Ablösung In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in 5 festgesetzten Beitragssatzes zu ermitteln. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. ABSCHNITT III Kanalbenutzungsgebühr 11 Grundsatz Für die Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen erhebt die Samtgemeinde Kanalbenutzungsgebühren im Bezug auf die Grundstücke, die an die öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen angeschlossen sind oder in sie entwässern. 12 Gebührenmaßstab (1) Die Kanalbenutzungsgebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser. (2) Als in die öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen gelangt gelten a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, b) die auf dem Grundstück gewonnene oder dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge. (3) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, wird die Wassermenge von der Samtgemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung begründeter Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. 5. Erg. Lfg. 7

8 (4) Wassermengen nach Absatz 2, Buchstabe b hat der Gebührenpflichtige der Samtgemeinde für den abgelaufenen Erhebungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muß. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Samtgemeinde auf solche Meßeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis für die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. (5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Erhebungszeitraumes innerhalb zweier Monate bei der Samtgemeinde Sachsenhagen einzureichen. Für den Nachweis gilt Absatz 4, Satz 2-5 sinngemäß. Die Samtgemeinde kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. 13 Gebührensätze (1) Für die Benutzung der öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. (2) Die Kanalbenutzungsgebühr beträgt ab dem für jeden vollen Kubikmeter Frischwasser 2,90. (3) Wird in die öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen stark verschmutztes Schmutzwasser eingeleitet und biologisch gereinigt, werden zu den Gebührensätzen nach Abs. (2) Zuschläge erhoben, und zwar bei einer Verschmutzung des Schmutzwassers - gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) - von 400 bis 600 mg/l = 20 % von 600 bis 800 mg/l = 40 %. Für jede weitere Erhöhung des BSB 5 um 200 mg/l erhöht sich der Verschmutzungszuschlag um 10 %. Der Verschmutzungsgrad wird von der Samtgemeinde festgestellt. 5. Erg. Lfg. 8

9 14 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Verpflichteten über. Versäumt der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber, haftet er neben dem neuen Verpflichteten für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Samtgemeinde entfallen. 15 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen angeschlossen ist oder den öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluß beseitigt wird oder die Zuführung von Schmutzwasser endet. Entsteht oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, wird die Mindestgebühr für jeden angefangenen Monat der Gebührenpflicht mit 1/12 berechnet. 16 Erhebungszeitraum (1) Soweit die Gebühr nach den durch Wassermesser ermittelten Wassermengen erhoben wird ( 12 Abs. 2 Buchstabe a) gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum. (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. (3) Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (4) In den Fällen, in denen der Gebührenpflichtige wechselt, entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Gebührenpflichtigen mit Beginn des auf den Übergang der Gebührenpflicht folgenden Kalendervierteljahres, für den neuen Gebührenpflichtigen mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. 5. Erg. Lfg. 9

10 17 Veranlagung und Fälligkeit (1) Auf die nach Ablauf der Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von der Samtgemeinde durch Bescheid nach der Schmutzwassermenge des Vorjahres vorläufig festgesetzt. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. (2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Abschlagszahlung diejenige Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, die dem voraussichtlichen Wasserverbrauch für den Erhebungszeitraum entspricht. (3) Abschlußzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Überzahlungen werden verrechnet. ABSCHNITT IV. Entleerungsgebühr 18 Grundsatz Für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlagen erhebt die Samtgemeinde Benutzungsgebühren. 19 Gebührenmaßstab und Gebührensatz Die Benutzungsgebühr beträgt für die Schmutzwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben und Hauskläranlagen 18,00 je Kubikmeter eingesammelten Schmutzwassers/Fäkalschlamms. Der Aufwand für den Transport des Schmutzwassers/Fäkalschlammes ist der Samtgemeinde Sachsenhagen in der tatsächlichen Höhe zu erstatten. 20 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht Grundstückseigentümer ist; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des Grundstücks. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 5. Erg. Lfg. 10

11 21 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils mit der Entleerung der Gruben bzw. Hauskläranlagen. (2) Die Gebührenpflicht endet, wenn die Grundstücksschmutzwasseranlage außer Betrieb genommen und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird. 22 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. (2) Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. ABSCHNITT V Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse 23 Entstehung des Erstattungsanspruches (1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Schmutzwassergrundstücksanschlüsse an die öffentlichen zentralen Schmutzwasseranlagen einschließlich der Revisionsschächte sind der Samtgemeinde in der tatsächlichen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahmen. Bei Druckentwässerungsanlagen trägt die Samtgemeinde die Kosten für die Pumpe einschließlich Schaltanlage. (2) Schmutzwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, gelten als in der Straßenmitte verlaufend. 5. Erg. Lfg. 11

12 24 Anzuwendende Bestimmungen des Abschnittes II. Auf die Kostenerstattung sind folgende Bestimmungen des Abschnittes II. (Schmutzwasserbeiträge) anzuwenden: 6 für die Bestimmung des Beitragspflichtigen 8 für die Erhebung von Vorausleistungen 9 für die Veranlagung und Fälligkeit 10 für die Ablösung. ABSCHNITT VI. Gemeinsame Vorschriften 25 Auskunftspflicht (1) Die Abgabenpflichtigen und Ihre Vertreter haben der Samtgemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. (2) Die Samtgemeinde kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz (1) zur Auskunft Verpflichteten haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen. 26 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Samtgemeinde sowohl vom Veräußerer, als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Ist zu erwarten, daß sich im Laufe des Kalenderjahres der Wasserverbrauch um mehr als 50 % v.h. des Wasserverbrauches nach dem vergangenen Ablesezeitraum erhöhen oder ermäßigen wird, hat der Abgabepflichtige hiervon der Samtgemeinde unverzüglich Mitteilung zu machen. 5. Erg. Lfg. 12

13 27 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen 25 und 26 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG. 28 Inkraftreten Diese Abgabensatzung tritt am in Kraft. Sachsenhagen, den 22. November 1990 Samtgemeinde Sachsenhagen In Vertretung gez. Hofmeister gez. Lichtinger ( Hofmeister ) ( Lichtinger ) Samtgemeindebürgermeister Samtgemeindedirektor Satzung vom (Amtsblatt Nr. 27/1990 S. 789) 1. Änderung vom (Amtsblatt Nr. 25/1994 S. 802) 2. Änderung vom (Amtsblatt Nr. 27/1995 S. 1076) 3. Änderung vom (Amtsblatt Nr. 18/1997 S. 769) 4. Änderung vom , Inkrafttreten rückwirkend zum (Amtsblatt Nr. 01/2001 S. 17) 5. Änderung vom (Amtsblatt Nr. 24/2001 S. 729) 6. Änderung vom (Amtsblatt Nr. 14/2005 S. 185) 7. Änderung vom (Amtsblatt Nr. 7/2006 S. 74) 8. Änderung vom (Amtsblatt Nr. 10/2006 S. 99) 9. Änderung vom (Amtsblatt Nr. 11/2009 S. 99) 10.Änderung vom (Amtsblatt Nr. 10/2012 S. 148) 11.Änderung vom (Amtsblatt Nr. 11/2016 S. 132) 5. Erg. Lfg. 13

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