BESCHLUSS DER KOMMISSION

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2 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2011) 1983 endgültig BESCHLUSS DER KOMMISSION vom mit Leitlinien für die Methode der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten an Anlagen zur Stromerzeugung gemäß Artikel 10c Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG DE DE

3 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom mit Leitlinien für die Methode der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten an Anlagen zur Stromerzeugung gemäß Artikel 10c Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10c Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG sieht eine Abweichung von einem Grundprinzip der Richtlinie vor. Nach diesem Artikel können bestimmten Anlagen für die Stromerzeugung Emissionszertifikate übergangsweise kostenlos zugeteilt werden, um den Stromerzeugungssektor der betreffenden Mitgliedstaaten zu modernisieren. Eine solche Unterstützung kann zwar für das langfristige Ziel, die CO 2 -Intensität der Volkswirtschaften der betreffenden Mitgliedstaaten zu verringern, zweckdienlich sein, die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass die Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt nicht über das zur Realisierung der Gesamtziele der Richtlinie 2003/87/EG und anderer politischer Strategien der Union, wie die Vollendung des Strombinnenmarktes, unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Gemäß Artikel 10c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG werden die übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikate von der Menge der Zertifikate abgezogen, die der betreffende Mitgliedstaat andernfalls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie versteigert hätte. (2) Aus dem Erwägungsgrund 1 folgt, dass die gewählte Zuteilungsmethode auf objektiven und sachdienlichen Kriterien beruhen und dem Ziel der Richtlinie 2003/87/EG, Emissionen auf kosteneffiziente Weise zu verringern und die Treibhausgaseffizienz der Stromerzeugung zu steigern, Rechnung tragen sollte. (3) Um sicherzustellen, dass die Menge der Emissionszertifikate, die auf Basis von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG kostenlos zugeteilt wird, die in Artikel 10c Absatz 2 festgelegte Höchstmenge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate nicht übersteigt, sollte ein Korrekturfaktor angewandt werden, mit dem die Gesamtmenge der Zertifikate, die den in Betracht kommenden Anlagen kostenlos zugeteilt werden, 1 ABl. L 275 vom , S. 32. DE 2 DE

4 so weit verringert wird, dass sie nicht größer ist als die Höchstmenge der Zertifikate, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat kostenlos zugeteilt werden darf. (4) Die Festlegung der anzuwendenden Zuteilungsmethode sollte zwar den Mitgliedstaaten überlassen werden, doch um ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten sie jedoch dieselbe Methode für alle Anlagen anwenden, die in ihrem Hoheitsgebiet für eine übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in Betracht kommen und für die Daten zu überprüften Emissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007 vorliegen. Außerdem sollten sie berücksichtigen, dass eine auf Benchmarks basierende Zuteilungsmethode wahrscheinlich mit geringeren Wettbewerbsverzerrungen einhergeht. (5) Zur kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten auf Basis einer Ex-ante- Wirkungsgrad-Benchmark kann ein Mitgliedstaat entweder eine unionsweite Benchmark oder eine spezifische Benchmark, die den Anteil der verschiedenen Brennstoffe an der Stromerzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat widerspiegelt, heranziehen, um den Übergang zur Zuteilung ausschließlich per Versteigerung (Vollversteigerung) zu erleichtern und gleichzeitig in Bezug auf die verschiedenen zur Stromerzeugung eingesetzten Brennstoffe und die entsprechenden Emissionen den unionsweit effizientesten Technologien Rechnung zu tragen. (6) Damit die Anreize zur Emissionssenkung so weit wie möglich bestehen bleiben, sollte die Benchmark die CO 2 -Effizienz der einzelnen Technologien der Stromerzeugung berücksichtigen. Sie sollte auf objektiven Daten basieren, die auf einen hohen Grad der Genauigkeit unabhängig überprüft wurden. Der Kohärenz, Vergleichbarkeit und Transparenz wegen sollten die Daten soweit möglich aus derselben Quelle stammen und sich auf denselben Zeitraum beziehen, der in den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2003/87/EG genannt ist. (7) Um die Gleichbehandlung aller in einem Mitgliedstaat in Betracht kommenden Anlagen sicherzustellen, sollten für die Benchmark maßgebliche Stromerzeugungsdaten herangezogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Daten für alle Anlagen, denen auf Basis einer Ex-ante-Wirkungsgrad-Benchmark Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt werden, nach demselben Konzept bestimmen. Die Mitgliedstaaten sollten Standardwerte heranziehen, wenn es aus Gründen wie unter anderem dem Geschäftgeheimnis nicht möglich ist, objektive Daten zu verwenden. (8) Die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf Basis der geprüften Emissionen der in Betracht kommenden Anlagen im Zeitraum von 2005 bis 2007 sollte auf dem Jahresdurchschnitt der geprüften Emissionen in diesem Zeitraum basieren. Die Menge der den einzelnen Anlagen zuzuteilenden Emissionszertifikate sollte korrigiert werden, um ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und negative Auswirkungen auf die Anreize für Emissionsreduktionen zu minimieren. (9) Der Kohärenz halber und zur Wahrung der ökologischen Integrität des EU- Handelssystems sollten für die Zwecke dieses Beschlusses in Bezug auf die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an in Betracht kommende Anlagen in den Mitgliedstaaten, die 2005 und 2006 nicht am EU-Handelssystem beteiligt waren, ausschließlich Daten von 2007 herangezogen werden. DE 3 DE

5 (10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Ein Mitgliedstaat, der Emissionszertifikate nach Maßgabe von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG zuteilen will, legt in Einklang mit Artikel 10c Absatz 2 Zuteilungsmethoden fest. Für alle Anlagen in seinem Hoheitsgebiet, die für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c in Betracht kommen und für die Daten über überprüfte Emissionen im Zeitraum von 2005 bis 2007 vorliegen, gilt dieselbe Zuteilungsmethode. 2. Die Zuteilungsmethode basiert entweder auf einer Ex-ante-Wirkungsgrad- Benchmark gemäß Artikel 2 oder auf den geprüften Emissionen der in Betracht kommenden Anlagen im Zeitraum von 2005 bis 2007 gemäß Artikel In dem Antrag gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie spezifiziert der Mitgliedstaat die anzuwendende Zuteilungsmethode und weist nach, dass sie diesem Beschluss entspricht. Artikel 2 Übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf Basis einer Ex-ante- Wirkungsgrad-Benchmark 1. Beschließt ein Mitgliedstaat, Emissionszertifikate kostenlos auf Basis einer Ex-ante- Wirkungsgrad-Benchmark zuzuteilen, so verwendet er entweder die unionsweite Exante-Wirkungsgrad-Benchmark oder eine nach dem Verfahren in Anhang I bestimmte Ex-ante-Wirkungsgrad-Benchmark. 2. Die in Absatz 1 genannte unionsweite Ex-ante-Wirkungsgrad-Benchmark, die nach dem Verfahren in Anhang I bestimmt wurde, beträgt 0,6408 Tonnen CO 2 je erzeugter Megawattstunde Strom. 3. Die in Absatz 1 genannten Benchmarks werden auf die maßgeblichen Stromerzeugungsdaten jeder in Betracht kommenden Anlage in einem Mitgliedstaat angewandt. Die maßgeblichen Stromerzeugungsdaten werden nach dem Verfahren von Anhang II bestimmt. Artikel 3 Übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf Basis der geprüften Emissionen im Zeitraum von 2005 bis Beschließt ein Mitgliedstaat, Emissionszertifikate kostenlos auf Basis der geprüften Emissionen der in Betracht kommenden Anlagen im Zeitraum von 2005 bis 2007 zuzuteilen, so darf die Menge der Zertifikate, die einer in Betracht kommenden Anlage zugeteilt wird, den Jahresdurchschnitt der Emissionen der betreffenden DE 4 DE

6 Anlage im Zeitraum von 2005 bis 2007 nicht überschreiten, der auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Jahresdurchschnitt der Gesamtemissionen aller in Betracht kommenden Anlagen im Zeitraum von 2008 bis 2010 und dem Jahresdurchschnitt der Gesamtemissionen dieser Anlagen im Zeitraum von 2005 bis 2007 korrigiert wird, um der Emissionsintensität jeder Anlage Rechnung zu tragen. 2. Werden in einer in Betracht kommenden Anlage Strom und Wärme erzeugt, so werden nur die Emissionen berücksichtigt, die eindeutig der Stromerzeugung zugewiesen werden können. Im Falle der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) werden die der Stromerzeugung zuzuweisenden Emissionen nach der Formel in Anhang IIA berechnet. Artikel 4 Korrekturfaktor 1. Übersteigt die Gesamtmenge der einem Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 2 oder 3 dieses Beschlusses zuzuteilenden Zertifikate die gemäß Artikel 10c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Höchstmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate in diesem Mitgliedstaat, so legt der Mitgliedstaat gemäß Anhang III dieses Beschlusses einen Korrekturfaktor fest. 2. Die Mitgliedstaaten wenden den Korrekturfaktor bei der Berechnung der einzelnen Anlagen im Jahr 2013 und in den folgenden Jahren kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikaten für jede Anlage an. Artikel 5 Datenerhebung 1. Die Mitgliedstaaten beziehen sämtliche Inputdaten, die sie zur Festlegung der Exante-Wirkungsgrad-Benchmark gemäß Artikel 2 heranziehen, aus öffentlich zugänglichen Datenquellen. Die Inputdaten sollten objektive und von unabhängigen Prüfern auf einen hohen Grad der Genauigkeit geprüfte Daten sein. Die Daten geben den Jahresdurchschnitt im Zeitraum von 2005 bis 2007 wieder. 2. Die Mitgliedstaaten, deren Anlagen 2005 und 2006 nicht am EU-Handelssystem beteiligt waren, ziehen zur Berechnung der ihren Anlagen gemäß Absatz 1 und gemäß den Artikeln 2 und 3 kostenlos zuzuteilenden Menge an Emissionszertifikaten ausschließlich Daten aus dem Jahr 2007 heran. DE 5 DE

7 Artikel 6 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Connie HEDEGAARD Mitglied der Kommission DE 6 DE

8 ANHANG I Bestimmung einer Ex-ante-Wirkungsgrad-Benchmark gemäß Artikel 2 Absatz 1 1. Die Benchmark basiert auf den Brennstoffen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Stromerzeugung verwendet werden. Als maßgebliche Inputdaten für die brennstoffspezifische Stromerzeugung dienen die Eurostat-Daten für die Jahre 2005 bis 2007 unter dem Produktcode 6000 (Elektrizität) mit nachfolgenden Indikatoren: Eurostat- Indikator Nettoelektrizitätserzeugung der Kohlekraftwerke Nettoelektrizitätserzeugung der Braunkohlekraftwerke Nettoelektrizitätserzeugung der ölbefeuerten Kraftwerke Nettoelektrizitätserzeugung der erdgasbefeuerten Kraftwerke Nettoelektrizitätserzeugung der abgeleiteten Gaskraftwerke Nettoelektrizitätserzeugung der mit Biomasse befeuerten Kraftwerke 2. Die Benchmark leitet sich ab von brennstoffspezifischen Inputdaten, die anhand der Nettostromerzeugung aus einem bestimmten Brennstoff gemäß den Eurostat-Indikatoren für den Eurostat-Produktcode 6000 (Elektrizität), anhand der Effizienz der Stromerzeugung bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken für den betreffenden Brennstoff und anhand eines brennstoffspezifischen Emissionsfaktors errechnet werden. 3. Die Benchmark berücksichtigt den Anteil der einzelnen Brennstoffe an der unter das EU- Handelssystem fallenden Stromerzeugung, der sich aus der Verfeuerung dieser Brennstoffe in dem betreffenden Mitgliedstaat ergibt. 4. Die Benchmark spiegelt den Wirkungsgrad der Stromerzeugung wider, da ihr die besten in der Union verfügbaren Techniken (BVT) bei der Verfeuerung einer Einheit eines bestimmten Brennstoffs zugrunde gelegt werden. Diesbezüglich wird auf die aktuellste Fassung des BVT- Merkblatts für Großfeuerungsanlagen 2 verwiesen, das nach Maßgabe von Artikel 17 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erstellt wurde. 2 3 Die aktuelle Fassung des BVT-Merkblatts für Großfeuerungsanlagen kann abgerufen werden unter ABl. L 24 vom , S. 8. DE 7 DE

9 5. Die maßgeblichen Emissionen, die bei der Verbrennung einer Einheit eines beliebigen Brennstoffs anfallen und die die brennstoffspezifischen Inputdaten für die Benchmark liefern, werden entweder mittels eines implizierten Emissionsfaktors je Brennstoff, der im Rahmen des UNFCCC im nationalen Treibhausgasinventar des betreffenden Mitgliedstaats angegeben ist, oder der maßgeblichen Emissionsfaktoren gemäß Anhang I Abschnitt 11 der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission 4 bestimmt. 6. Die Ergebniswerte aus der Berechnung der brennstoffspezifischen Inputdaten für die Benchmark werden addiert, wobei ihrem gewichteten Anteil an der gesamten Nettostromerzeugung Rechnung getragen wird, die sich aus der Summe der Nettostromerzeugung aus allen spezifischen Brennstoffen gemäß den Eurostat-Indikatoren für den Eurostat-Produktcode 6000 (Elektrizität), mit denen brennstoffspezifische Inputdaten bestimmt werden, ergibt. 7. Eine Benchmark, die nach den vorstehend erläuterten Grundsätzen festgelegt wird, lässt sich nach folgender Formel berechnen: BM MS = (EF i * P eli / η i ) Brennstoff = i P eli Brennstoff = i Dabei ist BM MS I EF i P eli η i Emissionsbenchmark eines Mitgliedstaats für die Stromerzeugung Brennstoffnummer Emissionsfaktor für den Brennstoff i Brennstoff-i-spezifische Elektrizitätserzeugung Brennstoff-i-spezifischer Wirkungsgrad der Stromerzeugung bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken 4 ABl. L 229 vom , S. 1. DE 8 DE

10 ANHANG II Bestimmung der maßgeblichen Daten der Stromerzeugung Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 3 dieses Beschlusses werden die maßgeblichen Daten der Stromerzeugung von in Betracht kommenden Anlagen wie folgt bestimmt: Folgende Konzepte werden verwendet: reip FAIel C eli LF Maßgebliche Stromerzeugung einer Anlage, die für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in einem bestimmten Mitgliedstaat in Betracht kommt Installierte Nennleistung einer Anlage, die für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in einem bestimmten Mitgliedstaat kommt, oder geplante Stromerzeugungskapazität einer nicht in Betrieb befindlichen Anlage, bei der der Investitionsprozess jedoch am 31. Dezember 2008 konkret begonnen hat und die für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG in einem bestimmten Mitgliedstaat in Betracht kommt Lastfaktor in Stunden pro Jahr in Einklang mit nachstehender Tabelle Lastfaktor Stunden pro Jahr in Für jede Anlage, die für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/eg in Betracht kommt, wird die für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses maßgebliche Stromerzeugung nach folgender Formel ermittelt: reip FAiel = C el * LF Betreibt eine Anlage mehrere Stromerzeugungseinheiten, so werden die installierte Nennleistung oder die geplante Stromerzeugungskapazität und der Lastfaktor in Stunden pro Jahr für jede Einheit gesondert bestimmt. DE 9 DE

11 ANHANG II A Formel zur Bestimmung der Emissionen, die im Falle der Kraft-Wärme-Kopplung der Stromerzeugung zuzuweisen sind. Em insg = Em., el KWK ( ηel / η ref, el ) ( η / η + η / η ) el ref, el Wärme ref, Wärme Em insg, Im Falle der Kraft-Wärme-Kopplung der jährlichen Stromerzeugung Str zuzuweisende jährliche Emissionen EmKWK ηel ηref,el ηwärme η ref,wärme Geprüfte jährliche Gesamtemissionen aus der kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme in KWK-Anlagen Wirkungsgrad der Stromerzeugung Geeigneter Wirkungsgrad-Referenzwert für die Stromerzeugung gemäß der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (ABl. L 32 vom , S. 183) Wirkungsgrad der Wärmeerzeugung Geeigneter Wirkungsgrad-Referenzwert für die Wärmeerzeugung gemäß der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (ABl. L 32 vom , S. 183) Der Wirkungsgrad der Strom- oder Wärmeerzeugung wird bestimmt, indem der Strom- bzw. Wärme-Output (ausgedrückt in Terajoules) der betreffenden Anlage durch den Brennstoffverbrauch (ausgedrückt in Terajoules) geteilt wird. Alle Werte mit Ausnahme der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission werden auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts von 2005 bis 2007 berechnet. DE 10 DE

12 ANHANG III Bestimmung des Korrekturfaktors gemäß Artikel 4 Der Korrekturfaktor für das Jahr 2013 wird wie folgt bestimmt: KF = TQFA 13 / All BM, ge05-07 KF Korrekturfaktor TQFA verfügbare Gesamtmenge kostenloser Emissionszertifikate All BM, ge05-07 Gemäß Artikel 2 und 3 zugeteilte Menge kostenloser Emissionszertifikate DE 11 DE

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