ZUTEILUNGSVERFAHREN FÜR STATIONÄRE ANLAGEN IN DER DRITTEN HANDELSPERIODE
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- Hetty Buchholz
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1 ZUTEILUNGSVERFAHREN FÜR STATIONÄRE ANLAGEN IN DER DRITTEN HANDELSPERIODE In der dritten Handelsperiode wird das europäische Emissionshandelssystem für Anlagen der Energiewirtschaft und der emissionsintensiven Industrie weitreichend harmonisiert. Neben der gemeinsamen europaweiten Obergrenze für Treibhausgasemissionen gelten erstmals in allen EU- Mitgliedstaaten dieselben Regeln für die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Bis 2020 werden die Treibhausgasemissionen im Emissionshandel schrittweise um 21 Prozent gegenüber 2005 gesenkt. Die Menge der Emissionsberechtigungen nimmt jährlich um 1,74 Prozent ab. Oder in Zahlen ausgedrückt: Sind für das Jahr 2013 noch etwa 2,04 Mrd. Zertifikate im EU-Budget, werden es in den folgenden Jahren jeweils knapp 37,5 Mio. weniger sein. 1 So steigt der Anreiz für die teilnehmenden Unternehmen, in klimaschonende Technologie und verbesserte Prozesse zu investieren, stetig. Zur Verteilung der entsprechenden Emissionsberechtigungen an die einzelnen Anlagen hat die EU die Versteigerung als Grundprinzip festgelegt. Dieses Zuteilungsprinzip soll stufenweise eingeführt werden: Reine Stromerzeuger müssen ab 2013 alle Emissionsberechtigungen kaufen, die sie zum Ausgleich ihrer Emissionen benötigen. Da Industrieunternehmen jedoch stärker im internationalen Wettbewerb stehen, werden sie nach und nach an die Versteigerung herangeführt. Sie erhalten einen großen Teil ihres Bedarfs an Zertifikaten zunächst weiterhin kostenlos. Der Anteil, den Betreiber effizienter Industrieanlagen nicht kostenlos erhalten, liegt im Jahr 2013 bei 20 Prozent und steigt dann jährlich bis auf 70 Prozent im Jahr 2020 an. Hiervon ausgenommen sind Anlagen aus Industriesektoren, bei denen wegen des besonderen internationalen Wettbewerbsdrucks das Risiko einer Verlagerung ins außereuropäische Ausland besteht (Carbon-Leakage-Risiko 2 ). Diese Anlagen bekommen über die Handelsperiode hinweg eine unverminderte, kostenlose Zuteilung. Wesentliche Neuerungen in der 3. Handelsperiode im Vergleich zu den vorherigen Handelsperioden 1. und 2. Handelsperiode 3. Handelsperiode Nationale Obergrenzen (Cap) Festgesetzte Obergrenze EU-weite Obergrenze (Cap) 3- bzw. 5-jährige Handelsperioden 8-jährige Handelsperiode Begrenzte Auktionierung (max. 10%) Kostenlose Zuteilung Kostenlose Zuteilung basiert nur teilweise auf Emissionswerten, ansonsten auf historischen Emissionsdaten Festgesetzte Obergrenze, die sich jedes Jahr verringert Umfangreiche Auktionierung Übergangsweise kostenlose Zuteilung für Emissionen der Industrie und Wärmeerzeugung (aber nicht für Stromerzeugung) Kostenlose Zuteilung basiert grundsätzlich auf Emissionswerten 1 Die 37,5 Mio. errechnen sich als 1,74% des Werts von 2010, dieser beträgt 2,15 Mrd. Zertifikate. Weitere Informationen zum EU-weiten Cap auf der Internetseite der Europäischen Kommission: eu/clima/policies/ets/cap/index_en.htm 2 Weitere Informationen zu Carbon Leakage auf der Internetseite der Europäischen Kommission: ec.europa.eu/clima/policies/ets/leakage/index_en.htm 1
2 DER RECHTSRAHMEN FÜR DIE ZUTEILUNG KOSTENLOSER ZERTIFIKATE Ausgangspunkt des Zuteilungsverfahrens sind die einheitlichen EU-Zuteilungsregeln, in denen die grundlegenden Elemente der harmonisierten Zuteilungsmethodik in der dritten Handelsperiode festgelegt sind. In Deutschland werden diese EU-einheitlichen Regeln für die Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen ab 2013 im (novellierten) Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) sowie in der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) umgesetzt. Die TEHG-Novelle ist am in Kraft getreten, die ZuV 2020 am WIE WERDEN ZERTIFIKATE FÜR DIE DRITTE HANDELSPERIODE ZUGETEILT? Zur Berechnung der jeweiligen Zuteilungsmenge bei Industrieanlagen werden europaweit festgelegte Emissionswerte auch als Benchmarks bekannt zugrunde gelegt. Sie werden in einem vierstufigen Ansatz angewendet. Produkt-Emissionswerte Basis und erste Stufe für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Industrieanlagen sind anspruchsvolle produktbezogene Emissionswerte. Insgesamt hat die Europäische Kommission 52 dieser Produkt-Emissionswerte aus 21 Sektoren festgelegt von Aluminium bis Zementklinker. Ziel war es, eine möglichst große Menge an Treibhausgas mit einer vertretbaren Anzahl von Emissionswerten abzudecken. Nicht jeder emissionshandelspflichtigen Tätigkeit konnte aber ein Produkt-Emissionswert zugeordnet werden. Die Produkt-Emissionswerte leiten sich grundsätzlich von der Durchschnittsleistung der zehn Prozent effizientesten Anlagen in Europa ab. Sie beschreiben, wie viel Treibhausgas pro Tonne Produkt von diesen besten Anlagen ausgestoßen wird. Entsprechend diesem Richtwert für emissionseffiziente Produktion erhalten Industrieanlagen ihre Zertifikate ( Emissionsberechtigungen ). Ein Beispiel: Ein Papierersteller produziert neben anderen Papiersorten Zeitungsdruckpapier. Für Zeitungsdruckpapier hat die Europäische Kommission einen Produkt-Emissionswert festgelegt. Der Hersteller muss daher in seinem Zuteilungsantrag u.a. den Produkt-Emissionswert für Zeitungsdruckpapier anwenden. Dieser gibt vor, dass der Hersteller pro Tonne hergestelltem Zeitungspapier 0,298 Emissionsberechtigungen erhalten wird, denn die effizientesten europäischen Zeitungsdruckpapier-Hersteller verursachen pro Tonne Zeitungsdruckpapier 0,298 Tonnen Kohlendioxid-Emissionen. Wie viele Emissionsberechtigungen er insgesamt erhält, hängt neben diesem festen Emissionswert davon ab, wie viel Zeitungsdruckpapier er herstellt (siehe Historische Produktionsmengen). Ob er mit der kostenlosen Zuteilung auskommt, liegt an der Effizienz seiner Produktion. Mit der neuen Zuteilungsmethode der Emissionswerte ist erstmals für die Berechnung der Zuteilung nicht mehr der bisherige Treibhausgasausstoß relevant. Vielmehr werden die Anlagen an der Leistung der jeweils besten Anlagen ihres Sektors gemessen. Belohnt werden die, die emissionseffizient produziert haben egal, wo in Europa sie stehen. 2
3 Fall-back-Ansätze Für den Fall, dass für ein Produkt von der Europäischen Kommission kein Produkt-Emissionswert vorgelegt wurde, kann eine Zuteilung nach dem so genannten Fall-back-Ansatz (Stufen zwei bis vier) greifen. Dieser Ansatz umfasst Emissionswerte für den Wärmeverbrauch und Brennstoffeinsatz einer Anlage. Die wenigen dadurch noch nicht erfassten Prozessemissionen werden gesondert behandelt: Wärme-Emissionswert (Tonne Treibhausgas pro Terajoule Wärme): Die Menge der zuteilungsfähigen messbaren Wärme wird mit einem festgelegten, für alle Anlagen einheitlichen Wärme-Emissionswert multipliziert. Der Wärme-Emissionswert entspricht den auf die Wärmeeinheit bezogenen Emissionen eines erdgasbefeuerten Kessels mit einem Wirkungsgrad von etwa 90 Prozent. Der Wert kann sowohl auf den Wärmeverbrauch als auch auf die Produktion von Wärme angewendet werden. Brennstoff-Emissionswert (Tonne Treibhausgas pro Terajoule Brennstoff): Der Energieinhalt des verbrauchten Brennstoffs wird mit einem festgelegten und für alle Anlagen einheitlichen Emissionswert multipliziert. Der Brennstoff-Emissionswert entspricht den auf den Energieinhalt von Erdgas bezogenen Emissionen. Prozessemissionen-Methode: Für die Berechnung der Zuteilung werden 97 Prozent der historischen Emissionen als Basis verwendet. Die Fall-back-Emissionswerte sind hierarchisch aufgebaut: Erst wenn der Wert für Wärme nicht anwendbar ist, kann der Brennstoff-Emissionswert eingesetzt werden. Greift auch dieser nicht, kann die Prozessemissionen-Methode verwendet werden. Es sind Kombinationen mehrerer Zuteilungsmethoden bei einer Anlage möglich. Ein Beispiel: Ein Papierhersteller könnte zum einen eine Zuteilung über den Produkt-Emissionswert für Zeitungsdruckpapier erhalten. Leitet er die bei der Herstellung seines Papiers entstehende Wärme außerdem an andere Anlagen, die nicht am Emissionshandel teilnehmen, weiter, kann er zusätzlich den Wärme-Emissionswert anwenden doppelte Zuteilungen sind selbstverständlich nicht möglich. Historische Produktionsmengen (Aktivitätsrate) Zur Berechnung der individuellen Zuteilung werden neben dem Produkt-Emissionswert bzw. den Daten aus dem Fall-back-Ansatz die historischen Produktionsmengen einer Anlage benötigt. Nur so kann individuell festgelegt werden, welchen Anspruch der Anlagenbetreiber auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechnungen hat. Anlagenbetreiber müssen in ihrem Zuteilungsantrag daher folgende Daten mitteilen: die Produktionsmenge im Falle eines Produkt-Emissionswerts, die messbare Wärme im Falle eines Wärme-Emissionswerts, die Brennstoffenergie im Falle eines Brennstoff-Emissionswerts sowie die Emissionsmenge im Falle eines Zuteilungsansatzes für Prozessemissionen. Die Betreiber wählen hierzu eine von zwei möglichen Basisperioden aus: Daten vom bis oder vom bis
4 Zuteilungselemente als Kernstück der Zuteilung Für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung werden je Anlage Produkte mit derselben Zuteilungsmethode zu so genannten Zuteilungselementen (engl.: sub-installations) zusammengefasst. Auf diese Zuteilungselemente erfolgt dann die Zuteilung. Für jedes Produkt einer Anlage, für das ein Produkt-Emissionswert besteht, wird ein Zuteilungselement angelegt. Ebenso müssen Zuteilungselemente für die Fall-back-Ansätze definiert werden. Die Grenzen eines Zuteilungselements müssen dabei nicht zwingend mit den tatsächlichen Grenzen einer technischen Einheit übereinstimmen. Es handelt sich vielmehr um eine virtuelle Unterteilung zur konsistenten Anwendung der Zuteilungsregeln. Auch das Carbon-Leakage(CL)-Risiko einer Anlage wird auf Ebene der Zuteilungselemente berücksichtigt. Eine Anlage kann also sowohl als CL gefährdet als auch als CL ungefährdet eingeordnete Produkte herstellen. Das CL-Risiko wird durch einen Korrekturfaktor berücksichtigt, der das eigentlich vorgesehene Abschmelzen der kostenlosen Zuteilung auf nur noch 30 Prozent der errechneten Zuteilungsmenge im Jahr 2020 aufhebt (siehe oben). Die Summe aller Zuteilungselemente multipliziert mit den individuellen Produktionsdaten ergibt die vorläufige Zuteilungsmenge einer Anlage. Versteigerung als Zuteilungsprinzip Kostenlose Zuteilung Die Zuteilung im Überblick Stromerzeugung: 100% Auktionsanteil Industrie und Wärmeproduktion: Auktionsanteil steigt von 20% in 2013 auf 70% in 2020 (100% sind für 2027 geplant). Versteigerungserlöse gehen anteilig an die Mitgliedstaaten. Industrie und Wärmeproduktion: Zuteilung kostenloser Zertifikate auf Basis von Produkt-Emissionswerten oder Fall-back- Ansatz. Anteil der kostenlosen Zuteilung sinkt von 80% in 2013 auf 30% in 2020 und dann geplant 0% in Ausnahme: Carbon Leakage-Sektoren, hier: immer 100% kostenlos bis WAS PASSIERT, WENN NICHT GENÜGEND EMISSIONSBERECHTIGUNGEN IM EU-BUDGET SIND? Die Summe aller vorläufigen Zuteilungen kann die jährlich sinkende insgesamt in der EU für Industrieanlagen zur Verfügung stehende Menge an Emissionsberechtigungen überschreiten. Die europäischen Zuteilungsregeln sehen deshalb vor, dass die Europäische Kommission einen einheitlichen, sektorübergreifenden Korrekturfaktor ermittelt, der die Einhaltung des Budgets gewährleistet. Mit diesem Kürzungsfaktor werden die vorläufigen Zuteilungen multipliziert. 4
5 WIE LÄUFT DAS ZUTEILUNGSVERFAHREN AB? In Deutschland endet die dreimonatige Antragsfrist für kostenlose Zuteilungen am Voraussetzung hierfür war das Inkrafttreten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sowie der Zuteilungsverordnung Beide setzen die europäischen Vorgaben in deutsches Recht um. Als zuständige nationale Behörde nimmt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt die Zuteilungsanträge von Anlagenbetreibern in Deutschland entgegen. Sie prüft sie und berechnet für jede Anlage die vorläufige Zuteilungsmenge. Anschließend erstellt sie für die Europäische Kommission eine Liste der teilnehmenden Anlagen in Deutschland mit den für diese vorgesehenen Zuteilungsmengen. Dies geschieht ebenso in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Europäische Kommission prüft die Angaben der Mitgliedstaaten, führt die Daten zusammen und berechnet den gegebenenfalls anzuwendenden sektorübergreifenden Korrekturfaktor (siehe oben). Liegt dieser vor, berechnet die DEHSt die endgültigen Zuteilungsmengen für die Anlagen in Deutschland. Zur gesetzlichen Frist Februar 2013 erhalten die berechtigten Anlagenbetreiber dann erstmals für die dritte Handelsperiode ihre kostenlosen Emissionsberechtigungen. Aufgaben der Akteure im Zuteilungsverfahren 1. Erstellung des elektronischen Zuteilungsantrags durch die Betreiber 2. Verifizierung des Zuteilungsantrags durch eine Sachverständige Stelle 3. Antragstellung des Betreibers bei der DEHSt 4. Übersenden der Liste der geprüften vorläufigen Zuteilungen an die Europäische Kommission 5. Rückmeldung zu der geprüften Liste durch die Europäische Kommission inkl. Ermittlung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors 6. Zuteilungsbescheid auf Grundlage der Berechnung der endgültigen Zuteilungsmenge 5
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