DaseuropäischeEmissionshandelssystemisteinzentralesInstrumentdereuropäischenundnationalenKlimaschutzpolitik.MitdemGesetzentwurfsollendie

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels A. Problem und Ziel DaseuropäischeEmissionshandelssystemisteinzentralesInstrumentdereuropäischenundnationalenKlimaschutzpolitik.MitdemGesetzentwurfsollendie nationalenrechtsgrundlagenfürseinezukünftigeausgestaltungunderweiterung geschaffen werden. DieeuropäischeEmissionshandels-Richtlinie2003/87/EGhatindenJahren 2008und2009zweiÄnderungenerfahren.ErstenswirddurchdieÄnderungs- Richtlinie2008/101/EGderLuftverkehrab2012indaseuropäischeEmissionshandelssystemeinbezogen.ZweitenssiehtdieÄnderungs-Richtlinie2009/29/ EGeinestärkereHarmonisierungdesEmissionshandelssystems,eineAbsenkungderGesamtmengeanBerechtigungensowiedieEinbeziehungweiterer TreibhausgaseundzusätzlicherIndustrietätigkeitenjeweilsfürdieZeitab2013 vor. B. Lösung DurchdiesenGesetzentwurfwerdendieneuenVorgabenderEmissionshandels-Richtlinie umgesetzt. C. Alternativen AlternativenzudiesemGesetzentwurfbestehennicht,dazwingendegemeinschaftsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden müssen. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte FürdenBundwerdeninersterLiniefürdenVollzugdesGesetzesdurch diedeutscheemissionshandelsstelleimumweltbundesamt (DEHSt)entstehen.ZumgrößtenTeilbetrifftdieGesetzesnovelleWirtschaftszweige,indenen diedehstbereitsdasaktuellgeltendetreibhausgas-emissionshandelsgesetz (TEHG)vollziehtundindenendurchdiesesGesetzkeinegrundsätzlichneuen Aufgabengeschaffenwerden.EswerdenaberauchneueWirtschaftszweige wiederluftverkehrundweitereindustriesektorenindenemissionshandeleinbezogen,sodasssichderverwaltungsaufwanderhöht.diewerden durchdieveräußerungvonemissionsberechtigungeninvollerhöherefinanziert.fürdieerteilungvonemissionsgenehmigungenfallenauchbei denländernan.diezusätzlichensindjedochgering,dadieerteilung

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode deremissionsgenehmigungindasverfahrenzurerteilungderimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung integriert ist. WeiterhinentstehendemBunddadurch,dasserdieEmissionenvon AnlagenundLuftfahrzeugen,dievomBundbetriebenwerdenundunterdas TEHGfallen,überwachen,darüberberichtenundeineentsprechendeAnzahl von Emissionsberechtigungen abgeben muss. Ab2013wirddievonDeutschlandzuversteigerndeMengeanBerechtigungen etwafünfmalsohochseinwieimzeitraum2008bis2012.diemehreinnahmenausderversteigerungwerden,soweitsieüberdieimbundeshaushaltveranschlagteneinnahmeninhöhevonjährlich900mio.eurozuzüglichderfürdieverwaltungderdehsthinausgehenundnichtausderversteigerung vonberechtigungenzuremissionvontreibhausgasenimbereichluftverkehr stammen,ineinneugeschaffenessondervermögendesbundes ( Energie-und Klimafonds ) einfließen. E. Sonstige Anlagen-undLuftfahrzeugbetreibern (darunterauchmittelständischeunternehmen),dieneuindenemissionshandeleinbezogenwerden,entstehenzusätzlichefürdenzukaufvonemissionsberechtigungen,soweitihreabgabepflichtdiekostenlosezuteilungübersteigt.neuindenemissionshandel einbezogenwerdenvorallemdienichteisenmetall-unddiechemischeindustriesowiefluggesellschaften.fürdieunternehmen,diebereitsvomemissionshandelssystemumfasstsind,ergebensichzusätzlichedaraus,dass aufgrundderverknappungdereuropaweitengesamtmengeeinesteigerung despreisesvonemissionsberechtigungenzuerwartenist.weiterhinwirdnach denvorgabenderemissionshandels-richtliniefürdieerzeugungvonstrom keinezuteilungvonberechtigungenmehrerfolgen,sodassdergesamtebedarf zugekauftwerdenmuss.fürkleinanlagensindausnahmeregelnvorgesehen, diediebelastungvermindern.kleinefluggesellschaftensindvom Emissionshandel ganz ausgenommen. VeränderungenvonEinzelpreisenbestimmterWarenundDienstleistungenwerdenvoraussichtlichdadurchzustandekommen,dassdieunmittelbarundmittelbarbetroffenenUnternehmenskreiseihresteigendenfürEmissionsberechtigungenüberPreiserhöhungenanandereUnternehmenundPrivathaushalteweitergeben.VeränderungendesPreisniveaussowieinsbesonderedes Verbraucherpreisniveaus sind von dem Gesetz nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DurchdieTEHG-NovellewerdenfürdieHandelsperiode2013bis2020Bürokratiekostenvonjährlichinsgesamt42,2Mio.Euroentstehen.DieBürokratiekostensindimEinzelneninderGesetzesbegründungunterAbschnittATeilIII Buchstabea dargestellt.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5296

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/5296 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz TEHG) * 1Zweck des Gesetzes 2Anwendungsbereich 3Begriffsbestimmungen Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Genehmigung und Überwachung von Emissionen 4Emissionsgenehmigung 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht 6Überwachungsplan *DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2003/87/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom13.Oktober2003über einsystemfürdenhandelmittreibhausgasemissionszertifikatenin dergemeinschaftundzuränderungderrichtlinie96/61/egdes Rates (ABl.L275vom ,S.32),diezuletztdurchdie Richtlinie2009/29/EG (ABl.L140vom ,S.63)geändert wordenist,undderrichtlinie2006/123/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom12.dezember2006überdienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom , S. 36). Abschnitt 3 Berechtigungen und Zuteilung 7Berechtigungen 8Versteigerung von Berechtigungen 9ZuteilungvonkostenlosenBerechtigungenanAnlagenbetreiber 10Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln 11RegelzuteilungvonkostenlosenBerechtigungenan Luftfahrzeugbetreiber 12ZuteilungvonkostenlosenBerechtigungenausder Sonderreserve 13 Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve 14Ausgabe von Berechtigungen 15Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen 16AnerkennungvonBerechtigungenundEmissionsgutschriften 17Emissionshandelsregister 18UmtauschvonEmissionsgutschrifteninBerechtigungen Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften 19Zuständigkeiten 20Überwachung 21Sachverständige Stellen 22 Gebühren für Amtshandlungen von Bundesbehörden 23Elektronische Kommunikation 24Einheitliche Anlage 25ÄnderungderIdentitätoderRechtsformdesBetreibers 26 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung 27Befreiung für Kleinemittenten 28Verordnungsermächtigungen Abschnitt 5 Sanktionen 29Durchsetzung der Berichtspflicht 30Durchsetzung der Abgabepflicht 31Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber 32Bußgeldvorschriften Abschnitt 6 Übergangsregelungen 33Allgemeine Übergangsregelung 34Übergangsregelung für Anlagenbetreiber 35Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber Anhang 1 Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase Anhang 2AnforderungenandieVorlageundGenehmigungvonÜberwachungsplänennachden 6 und13sowieandieermittlungvonemissionen und die Berichterstattung nach 5 Anhang 3 Anforderungen an die Verifizierung Anhang 4 Anforderungen an sachverständige Stellen Anhang 5BerechnungderspezifischenEmissionsminderungsowiedesAusgleichsbetragesbeiNichterfüllungderSelbstverpflichtungnach 27Absatz 4

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des Gesetzes ZweckdiesesGesetzesistes,fürdieinAnhang1Teil2 genanntentätigkeiten,durchdieinbesonderemmaße Treibhausgaseemittiertwerden,dieGrundlagenfürden HandelmitBerechtigungenzurEmissionvonTreibhausgasenineinemgemeinschaftsweitenEmissionshandelssystem zuschaffen,umdamitdurcheinekosteneffizienteverringerungvontreibhausgasenzumweltweitenklimaschutzbeizutragen. 2 Anwendungsbereich (1)DiesesGesetzgiltfürdieEmissionderinAnhang1 Teil2genanntenTreibhausgasedurchdiedortgenannten Tätigkeiten.FürdieinAnhang1Teil2genanntenAnlagen giltdiesesgesetzauchdann,wennsieteileodernebeneinrichtungeneineranlagesind,dienichtinanhang1teil2 aufgeführt ist. (2)DerAnwendungsbereichdiesesGesetzeserstreckt sichbeideninanhang1teil2nummer2bis31genannten Anlagen auf alle 1.AnlagenteileundVerfahrensschritte,diezumBetrieb notwendig sind, und 2.Nebeneinrichtungen,diemitdenAnlagenteilenundVerfahrensschrittennachNummer1ineinemräumlichen undbetriebstechnischenzusammenhangstehenunddie fürdasentstehenvondeninanhang1teil2genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können. Satz1giltfürVerbrennungseinheitennachAnhang1Teil2 Nummer1 entsprechend. (3)DieinAnhang1bestimmtenVoraussetzungenliegen auchvor,wennmehrereanlagenderselbenartineinemengenräumlichenundbetrieblichenzusammenhangstehen undzusammendienachanhang1maßgeblichenleistungsgrenzenoderanlagengrößenerreichenoderüberschreiten werden.einengerräumlicherundbetrieblicherzusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen 1. auf demselben Betriebsgelände liegen, 2.mitgemeinsamenBetriebseinrichtungenverbundensind und 3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. (4)BedürfenAnlagennachAnhang1Teil2Nummer2 bis30einergenehmigungnach 4Absatz1Satz3des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,sosindhinsichtlichder AbgrenzungderAnlagennachdenAbsätzen2und3die FestlegungeninderimmissionsschutzrechtlichenGenehmigungfürdieAnlagemaßgeblich.IndenFällendesAbsatzes1Satz2giltSatz1hinsichtlichderFestlegungeninder immissionsschutzrechtlichengenehmigungzudenanlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend. (5) Dieses Gesetz gilt nicht für: 1.AnlagenoderAnlagenteile,soweitsiederForschung oderderentwicklungodererprobungneuereinsatz- stoffe,brennstoffe,erzeugnisseoderverfahrenimla- bor-odertechnikumsmaßstabdienen;hierunterfallen auchsolcheanlagenimlabor-odertechnikumsmaßstab,indenenneueerzeugnisseinderfürdieerprobung ihrereigenschaftendurchdritteerforderlichenmenge vordermarkteinführunghergestelltwerden,soweitdie neuenerzeugnissenochweitererforschtoderentwickelt werden, 2.Anlagen,dienach 4Absatz1Satz3desBundes- Immissionsschutzgesetzesgenehmigungsbedürftigsind undbeidenennachihrerimmissionsschutzrechtlichen GenehmigungaußerfürAn-undAbfahrvorgängeals BrennstoffnurKlärgas,Deponiegas,BiogasoderBiomasseimSinnedesArtikels2Absatz2Satz2BuchstabeaundederRichtlinie2009/28/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom23.April2009zur FörderungderNutzungvonEnergieauserneuerbaren QuellenundzurÄnderungundanschließendenAufhebungderRichtlinien2001/77/EGund2003/30/EG (ABl.L140vom ,S.16)inderjeweilsgeltenden Fassung eingesetzt werden darf, und 3.AnlagenoderVerbrennungseinheitennachAnhang1 Teil2Nummer1bis6zurVerbrennungvongefährlichenAbfällenoderSiedlungsabfällen,dienachNummer8.1oderNummer8.2desAnhangszurVerordnung übergenehmigungsbedürftigeanlagengenehmigungsbedürftigsind,wennnachderimmissionsschutzrechtlichengenehmigunginderanlageoderderverbrennungseinheit,außerfürzweckederzünd-oderstützfeuerungsowiederrauchgasreinigung,alsbrennstoffenur Abfälle eingesetzt werden dürfen und a)derdurchschnittlicheuntereheizwertderineinem KalenderjahralsBrennstoffeingesetztenAbfällefür jedeverbrennungslinieaufhöchstens13000kilojoule pro Kilogramm Abfall beschränkt ist oder b)beianlagenzurverbrennungvongefährlichenabfällenmindestens75prozentderineinemkalenderjahrinjederverbrennungsliniealsbrennstoffeingesetztenabfällegefährlicheabfälleimsinnedes 3 Absatz8Satz1desKreislaufwirtschafts-undAbfallgesetzes sein müssen. (6)BeiLuftverkehrstätigkeitenerstrecktsichderAnwendungsbereichdiesesGesetzesaufalleEmissioneneines Luftfahrzeugs,diedurchdenVerbrauchvonTreibstoffen entstehen.zumtreibstoffverbraucheinesluftfahrzeugs zähltauchdertreibstoffverbrauchvonhilfsmotoren.diesesgesetzgiltnurfürluftverkehrstätigkeiten,dievonluftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, 1.dieeinegültigedeutscheBetriebsgenehmigungimSinne desartikels3derverordnung (EG)Nr.1008/2008des EuropäischenParlamentsunddesRatesvom24.September2008übergemeinsameVorschriftenfürdie DurchführungvonLuftverkehrsdiensteninderGemeinschaft (ABl.L293vom ,S.3)inderjeweils geltenden Fassung besitzen oder 2.diederBundesrepublikDeutschlandalszuständigem VerwaltungsmitgliedstaatzugewiesensindnachderVerordnung (EG)Nr.748/2009derKommissionvom 5.August2009überdieListederLuftfahrzeugbetreiber, dieamodernachdem1.januar2006einerluftver-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/5296 kehrstätigkeitimsinnevonanhangiderrichtlinie 2003/87/EGnachgekommensind,mitAngabedesfür dieeinzelnenluftfahrzeugbetreiberzuständigenverwaltungsmitgliedstaats (ABl.L219vom ,S.1), diedurchdieverordnung (EU)Nr.82/2010 (ABl.L25 vom ,s.12)geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenfassung,undkeinegültigebetriebsgenehmigungeinesanderenvertragsstaatsdesabkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen. AlleLuftverkehrstätigkeiten,diederLuftfahrzeugbetreiber abbeginndeskalenderjahresdurchführt,indemdievoraussetzungennachsatz3erstmalserfülltsind,falleninden Anwendungsbereich dieses Gesetzes. 3 Begriffsbestimmungen FürdiesesGesetzgeltendiefolgendenBegriffsbestimmungen: 1.Anlage eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung; 2.Anlagenbetreiber einenatürlicheoderjuristischepersonoderpersonengesellschaft,diedieunmittelbareentscheidungsgewalt übereineanlageinnehat,indereinetätigkeitnach Anhang1Teil2Nummer1bis32durchgeführtwird, unddiedabeidiewirtschaftlichenrisikenträgt;wereine genehmigungsbedürftigeanlageimsinnedes 4 Absatz1Satz3desBundes-Immissionsschutzgesetzes betreibt,indereinetätigkeitnachanhang1teil2 Nummer1bis30durchgeführtwird,istAnlagenbetreiber nach Halbsatz 1; 3.Berechtigung diebefugniszuremissionvoneinertonnekohlendioxidäquivalentineinembestimmtenzeitraum;eine TonneKohlendioxidäquivalentisteineTonneKohlendioxidoderdieMengeeinesanderenTreibhausgases, dieinihrempotenzialzurerwärmungderatmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht; 4.Betreiber ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber; 5.Emission diefreisetzungvontreibhausgasendurcheinetätigkeit nachanhang1teil2;dieweiterleitungvontreibhausgasenstehtnachmaßgabedermonitoring-verordnung der Freisetzung gleich; 6.Emissionsreduktionseinheit eineeinheitimsinnedes 2Nummer20desProjekt- Mechanismen-Gesetzes; 7.Luftfahrzeugbetreiber einenatürlicheoderjuristischepersonoderpersonengesellschaft,diedieunmittelbareentscheidungsgewalt übereinluftfahrzeugzudemzeitpunktinnehat,zudem mitdiesemeineluftverkehrstätigkeitdurchgeführtwird, unddiedabeidiewirtschaftlichenrisikenderluftverkehrstätigkeitträgt,oder,wenndieidentitätdieserpersonnichtbekanntistodervomluftfahrzeugeigentümer nichtangegebenwird,dereigentümerdesluftfahrzeugs; 8.Luftverkehrsberechtigung eineberechtigung,dieausschließlichluftfahrzeugbetreiberndiebefugniszuremissionvoneinertonne KohlendioxidäquivalentineinembestimmtenZeitraum verleiht; 9.Luftverkehrstätigkeit eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33; 10.Monitoring-Verordnung dieverordnungdereuropäischenkommissionnach Artikel14Absatz1derRichtlinie2003/87/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom13.Oktober2003übereinSystemfürdenHandelmitTreibhausgasemissionszertifikateninderGemeinschaftund zuränderungderrichtlinie96/61/egdesrates (ABl. L275vom ,S.32),diezuletztdurchdie Richtlinie2009/29/EG (ABl.L140vom , S.63)geändertwordenist,inderjeweilsgeltenden Fassung; 11.Produktionsleistung dietatsächlichundrechtlichmaximalmöglicheproduktionsmenge pro Jahr; 12.Tätigkeit eine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit; 13.Transportleistung das Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast; 14.Treibhausgase Kohlendioxid (CO 2 ),Methan (CH 4 ),Distickstoffoxid (N 2 O),teilfluorierteKohlenwasserstoffe (HFKW), perfluoriertekohlenwasserstoffe (PFC)undSchwefelhexafluorid (SF 6 ); 15.Überwachungsplan einedarstellungdermethode,dieeinbetreiberanwendet,umseineemissionenzuermittelnunddarüber Bericht zu erstatten; 16.zertifizierte Emissionsreduktion eineeinheitimsinnedes 2Nummer21desProjekt- Mechanismen-Gesetzes. Abschnitt 2 Genehmigung und Überwachung von Emissionen 4 Emissionsgenehmigung (1)DerAnlagenbetreiberbedarfzurFreisetzungvon TreibhausgasendurcheineTätigkeitnachAnhang1Teil2 Nummer1bis32einerGenehmigung.DieGenehmigungist aufantragdesanlagenbetreibersvonderzuständigenbehördezuerteilen,wenndiezuständigebehördeaufder GrundlagedervorgelegtenAntragsunterlagendieAngaben nach Absatz 3 feststellen kann. (2)DerAntragstellerhatdemGenehmigungsantraginsbesondere folgende Angaben beizufügen: 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.eineBeschreibungderTätigkeit,desStandortsundder ArtunddesUmfangsderdortdurchgeführtenVerrichtungen und der verwendeten Technologien, 3.indenFällendes 2Absatz1Satz2eineBeschreibung derräumlichenabgrenzungderanlagenteile,verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach 2 Absatz 2, 4. die Quellen von Emissionen und 5.denZeitpunkt,zudemdieAnlageinBetriebgenommen worden ist oder werden soll. (3) Die Genehmigung enthält folgende Angaben: 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, 2.eineBeschreibungderTätigkeitunddesStandortes,an dem die Tätigkeit durchgeführt wird, 3.indenFällendes 2Absatz1Satz2eineBeschreibung derräumlichenabgrenzungdereinbezogenenanlagenteile,verfahrensschritteundnebeneinrichtungennach 2 Absatz2 und 4.eineAuflistungdereinbezogenenQuellenvonEmissionen. (4)BeiAnlagen,dievordem1.Januar2013nachden VorschriftendesBundes-Immissionsschutzgesetzesgenehmigtwordensind,istdieimmissionsschutzrechtlicheGenehmigungdieGenehmigungnachAbsatz1.DerAnlagenbetreiberkannaberauchimFalldesSatzes1einegesonderteGenehmigungnachAbsatz1beantragen.Indiesem FallistSatz1nurbiszurErteilungdergesondertenGenehmigung anwendbar. (5)DerAnlagenbetreiberistverpflichtet,derzuständigen BehördeeinegeplanteÄnderungderTätigkeitinBezugauf dieangabennachabsatz3mindestenseinenmonatvor ihrerverwirklichungvollständigundrichtiganzuzeigen. DiezuständigeBehördeändertdieGenehmigungentsprechend.DiezuständigeBehördeüberprüftunabhängig vonsatz2mindestensallefünfjahredieangabennach Absatz3undändertdieGenehmigungimBedarfsfallentsprechend.FürdiegenanntenÄnderungenderGenehmigung gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend. (6)IndenVerfahrenzurErteilungoderÄnderungder EmissionsgenehmigungnachdenAbsätzen1und5istder nach 19Absatz1Nummer3zuständigenBehördeGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht (1)DerBetreiberhatdiedurchseineTätigkeitineinem KalenderjahrverursachtenEmissionennachMaßgabedes Anhangs2Teil2zuermittelnundderzuständigenBehörde biszum31.märzdesfolgejahresüberdieemissionenzu berichten. (2)DieAngabenimEmissionsberichtnachAbsatz1 müssenvoneinersachverständigenstelle,dienach 21 durchdiezuständigebehördebekanntgegebenwordenist, nach Anhang 3 verifiziert worden sein. 6 Überwachungsplan (1)DerBetreiberistverpflichtet,beiderzuständigenBehördefürjedeHandelsperiodeeinenÜberwachungsplanfür dieemissionsermittlungundberichterstattungnach 5 Absatz1einzureichen.DabeihaterdieinAnhang2Teil1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten. (2)DerÜberwachungsplanbedarfderGenehmigung. DieGenehmigungistzuerteilen,wennderÜberwachungsplandenVorgabenderMonitoring-Verordnung,derRechtsverordnungnach 28Absatz2Nummer1und,soweit diesekeineregelungentreffen,desanhangs2teil2satz3 entspricht.entsprichteinvorgelegterüberwachungsplan nichtdiesenvorgaben,istderbetreiberverpflichtet,die festgestelltenmängelinnerhalbeinervonderzuständigen BehördefestzusetzendenFristzubeseitigenunddengeändertenÜberwachungsplanvorzulegen.ImVerfahrenzur GenehmigungdesÜberwachungsplansistindenFällendes 19Absatz1Nummer1derdanachzuständigenBehörde GelegenheitzurStellungnahmezugeben.Diezuständige BehördekanndieGenehmigungmitAuflagenfürdieÜberwachungvonundBerichterstattungüberEmissionenverbinden. (3)DerBetreiberistverpflichtet,denÜberwachungsplan innerhalbeinerhandelsperiodeunverzüglichanzupassen, soweitsichfolgendeänderungenbezüglichderanforderungenandieemissionsermittlungoderanihreberichterstattung ergeben: 1. Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2, 2. Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder 3. sonstige Änderung seiner Tätigkeit. DiezuständigeBehördekannnachträglicheAnordnungen treffen,umdieerfüllungderpflichtnachsatz1sicherzustellen.fürdenangepasstenüberwachungsplannachsatz1 gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. Abschnitt 3 Berechtigungen und Zuteilung 7 Berechtigungen (1)DerBetreiberhatjährlichbiszum30.AprilandiezuständigeBehördeeineAnzahlvonBerechtigungenabzugeben,diedendurchseineTätigkeitimvorangegangenenKalenderjahrverursachtenEmissionenentspricht.AnlagenbetreiberkönnenihreVerpflichtungnachSatz1nichtdurch die Abgabe von Luftverkehrsberechtigungen erfüllen. (2)DieBerechtigungengeltenjeweilsfüreinedernachfolgend genannten Handelsperioden: 1.dieHandelsperiodefürTätigkeitennachAnhang1des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzesvom8.Juli 2004 (BGBl.IS.1578),daszuletztdurchArtikel9des Gesetzesvom11.August2010 (BGBl.IS.1163)geändertwordenist,dieam1.Januar2008begonnenhat, endetam31.dezember2012 (Handelsperiode2008bis 2012);

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ dieersteHandelsperiodefürLuftverkehrstätigkeiten,die am1.januar2012beginnt,endetam31.dezember2012 (Handelsperiode 2012); 3.dieHandelsperiodefüralleTätigkeiten,dieam1.Januar 2013beginnt,endetam31.Dezember2020 (Handelsperiode 2013 bis 2020); 4.diesichandieHandelsperiode2013bis2020anschließendenHandelsperiodenumfasseneinenZeitraumvon jeweils acht Jahren. BerechtigungeneinerabgelaufenenHandelsperiodewerden viermonatenachendedieserhandelsperiodegelöschtund vonderzuständigenbehördedurchberechtigungenderlaufendenhandelsperiodeersetzt.derinhabervonberechtigungenkannjederzeitaufsieverzichtenundihrelöschung verlangen. (3)Berechtigungensindübertragbar.DieÜbertragung vonberechtigungenerfolgtdurcheinigungundeintragung aufdemkontodeserwerbersimemissionshandelsregister nach 17.DieEintragungerfolgtaufAnweisungdesVeräußerersandiekontoführendeStelle,Berechtigungenvon seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen. (4)SoweitfürjemandeneineBerechtigungindasEmissionshandelsregistereingetragenist,giltderInhaltdesRegistersalsrichtig.DiesgiltnichtfürdenEmpfängerausgegebenerBerechtigungen,wennihmdieUnrichtigkeitbei Ausgabe bekannt ist. (5)BerechtigungensindkeineFinanzinstrumenteim Sinnedes 1Absatz11desKreditwesengesetzesoderdes 2 Absatz2b des Wertpapierhandelsgesetzes. 8 Versteigerung von Berechtigungen (1)AllederBundesrepublikDeutschlanddurchdieEuropäischeKommissionnachderRichtlinie2003/87/EGinder jeweilsgeltendenfassungzurversteigerungzugewiesenen Berechtigungenwerdenversteigert.DieVersteigerungerfolgtnachdenRegelnderVerordnung (EU)Nr.1031/2010 derkommissionvom12.november2010überdenzeitlichenundadministrativenablaufsowiesonstigeaspekte derversteigerungvontreibhausgasemissionszertifikaten gemäßderrichtlinie2003/87/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesübereinsystemfürdenhandelmit TreibhausgasemissionszertifikateninderGemeinschaft (ABl.L302vom ,S.1)inderjeweilsgeltenden Fassung. (2)DasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund ReaktorsicherheitbeauftragtimEinvernehmenmitdem BundesministeriumderFinanzeneinegeeigneteStellemit der Durchführung der Versteigerung. (3)DieErlöseausderVersteigerungderBerechtigungen nachabsatz1stehendembundzu.die,diedem BunddurchdieWahrnehmungderihmimRahmendes EmissionshandelszugewiesenenAufgabenentstehenund nichtdurchgebührennach 22gedecktsind,werdenaus den Erlösen nach Satz 1 gedeckt. 9 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber (1)AnlagenbetreibererhalteneineZuteilungvonkostenlosenBerechtigungennachMaßgabederGrundsätzedes Artikels10aAbsatz1bis5,7und11bis20derRichtlinie 2003/87/EGinderjeweilsgeltendenFassungunddesBeschlusses [einsetzen:nummer]derkommissionvom [einsetzen:datum]zurfestlegungeu-weiterübergangsvorschriftenzurharmonisierungderkostenlosenzuteilung vonemissionszertifikatengemäßartikel10aderrichtlinie 2003/87/EG ( [einsetzen: Fundstelle im Amtsblatt]). (2)DieZuteilungsetzteinenAntragbeiderzuständigen Behördevoraus.DerAntragaufZuteilungvonkostenlosen Berechtigungen ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigenbehördemindestensdreimonatevorihremablaufim elektronischenbundesanzeigerbekanntgegebenwird,zu stellen.beiverspätetemantragbestehtkeinanspruchauf kostenlosezuteilung.demantragsinddiezurprüfungdes AnspruchserforderlichenUnterlagenbeizufügen.Soweitin derverordnungnach 10nichtsanderesbestimmtist,müssendietatsächlichenAngabenimZuteilungsantragvon einersachverständigenstelle,dienach 21durchdiezuständigeBehördebekanntgegebenwordenist,verifiziert worden sein. (3)DiezuständigeBehördeberechnetdievorläufigen Zuteilungsmengen,veröffentlichteineListeallerunterden AnwendungsbereichdiesesGesetzesfallendenAnlagenund dervorläufigenzuteilungsmengenimelektronischenbundesanzeigerundmeldetdielistedereuropäischenkommission.beiderberechnungdervorläufigenzuteilungsmengenwerdennursolcheangabendesbetreibersberücksichtigt,derenrichtigkeitausreichendgesichertist.rechtsbehelfeimhinblickaufdiemeldungderzuteilungsmengen könnennurgleichzeitigmitdengegendiezuteilungsentscheidungzulässigenrechtsbehelfengeltendgemachtwerden. (4)DiezuständigeBehördeentscheidetvorBeginnder HandelsperiodeüberdieZuteilungvonkostenlosenBerechtigungenfüreineAnlageanAnlagenbetreiber,dieinnerhalb dernachabsatz2satz2bekanntgegebenenfristeinenantrag gestellt haben. (5)DieZuteilungsentscheidungistaufzuheben,soweit sieaufgrundeinesrechtsaktsdereuropäischenunion nachträglichgeändertwerdenmuss.die 48und49des VerwaltungsverfahrensgesetzesbleibenimÜbrigenunberührt. 10 Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln DieBundesregierungwirdermächtigt,nachMaßgabeder Richtlinie2003/87/EGinderjeweilsgeltendenFassungund desbeschlusses [einsetzen:nummer]derkommission vom [einsetzen:datum]zurfestlegungeu-weiterübergangsvorschriftenzurharmonisierungderkostenlosenzuteilungvonemissionszertifikatengemäßartikel10ader Richtlinie2003/87/EG ( [einsetzen:fundstelleimamtsblatt])nachanhörungderbeteiligtenkreisedieeinzelheitenderzuteilungvonkostenlosenberechtigungenan AnlagenbetreiberdurchRechtsverordnung,dienichtder

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZustimmungdesBundesratesbedarf,zubestimmen.Die RechtsverordnungbedarfderZustimmungdesBundestages.IndieserRechtsverordnungkanndieBundesregierung insbesondere regeln: 1.dieProdukte,fürdiedieBerechtigungenkostenloszugeteilt werden, 2.dieBerechnungderAnzahlzuzuteilenderBerechtigungen, 3.dieErhebungvonDatenüberdieEmissionenunddie ProduktionvonAnlagenundsonstigerfürdasZuteilungsverfahren relevanter Daten, 4.dieBestimmungderProduktionsmengeodersonstiger Größen,diezurBerechnungderZuteilungsmengeerforderlich sind, 5. Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit, 6.dieFälle,indenenvoneinerZuteilungaufGrundlage vonemissionswertenjeerzeugterprodukteinheitausnahmsweiseabgesehenwirdoderindenengesonderte Zuteilungsregelnbestehen,sowiedieMethoden,diein diesen Fällen zur Anwendung kommen, 7.dieBasisperiode,derenDatenfürdieZuteilungvon kostenlosenberechtigungenmaßgeblichsind,sowie Fälle,indenenvondieserBasisperiodeabgewichen werden kann, 8.dieZuteilungfürNeuanlagenundKapazitätserweiterungen,einschließlichderBestimmungderKapazität und der Auslastung von Neuanlagen, 9.dieBestimmungderjährlichauszugebendenMengen vonkostenlosenberechtigungeninderzuteilungsentscheidung, 10.FestlegungenzudenAnteilenderWärmeproduktion an den Emissionswerten nach Nummer 5, 11. die im Antrag nach 9 Absatz 2 Satz 1 a)erforderlichen Angaben und b)erforderlichenunterlagensowiedieartderbeizubringenden Nachweise, 12.AnforderungenandieVerifizierungvonZuteilungsanträgennach 9Absatz2Satz5sowieAusnahmenvon der Verifizierungspflicht und 13.dieVoraussetzungenunddasVerfahrenderBekanntgabedersachverständigenStelledurchdiezuständige Behörde. 11 Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber (1)LuftfahrzeugbetreibererhaltenfüreineHandelsperiodeeineAnzahlvonkostenlosenLuftverkehrsberechtigungenzugeteilt,diedemProduktausihrerTransportleistungimBasisjahrinTonnenkilometernunddemRichtwert entspricht,derinderentscheidungdereuropäischenkommissionnachartikel3eabsatz3satz1buchstabeeund Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird. (2)DasBasisjahrfürdieTransportleistungistdasKalenderjahr,das24MonatevorBeginnderHandelsperiodeendet,aufdiesichdieZuteilungbezieht.FürdieHandelspe- riode2012unddiehandelsperiode2013bis2020istdas Jahr 2010 das Basisjahr. (3)DieZuteilungfüreineHandelsperiodesetzteinen AntragbeiderzuständigenBehördevoraus,derspätestens 21MonatevorBeginnderjeweiligenHandelsperiodegestelltwerdenmuss.FürdieHandelsperiode2012unddie Handelsperiode2013bis2020endetdieAntragsfristam [einsetzen:einenmonatnachinkrafttretendiesesgesetzes nachartikel15absatz2satz1].beieinemverspäteten AntragbestehtkeinAnspruchaufZuteilungkostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr. (4)IndemAntragmussderAntragstellerdienachden AnforderungenderMonitoring-Verordnungermittelte Transportleistungangeben,dieerimBasisjahrdurchseine Luftverkehrstätigkeiterbrachthat.InAnträgenfürdieHandelsperiode2012unddieHandelsperiode2013bis2020 mussderantragstellerabweichendvonsatz1dietransportleistungangeben,dieernachdenanforderungendes 5Absatz1Satz1derDatenerhebungsverordnung2020 ermittelthat.hatderluftfahrzeugbetreibereinenbericht überflugstreckeundnutzlastnach 5Absatz1Satz1der Datenerhebungsverordnung2020abgegeben,sogiltdieser BerichtalsAntragaufZuteilungnachAbsatz3Satz1,sofernderLuftfahrzeugbetreiberdemnichtinnerhalbderAntragsfristwiderspricht.DieAngabenzurTransportleistung sindentsprechend 5Absatz2zuverifizieren.Diesgilt nicht,soweiteinberichtüberflugstreckeundnutzlastbereitsnach 11derDatenerhebungsverordnung2020geprüft worden ist. (5)DiezuständigeBehördeübermitteltdieAnträgespätestens18MonatevorBeginnderHandelsperiodeandie EuropäischeKommission.FürdieHandelsperiode2012 unddiehandelsperiode2013bis2020endetdieübermittlungsfristam30.juni2011.diezuständigebehördeüberprüftdieangabendesantragstellerszurtransportleistung undübermitteltnursolcheangabenandieeuropäische Kommission,derenRichtigkeitzumAblaufderÜbermittlungsfristausreichendgesichertist.Soferndiezuständige BehördezurPrüfungdesAntragsundderdaringemachten AngabenzusätzlicheAngabenoderNachweisebenötigt,ist derluftfahrzeugbetreiberverpflichtet,dieseaufverlangen derzuständigenbehördeinnerhalbeinervondieserfestzusetzenden Frist zu übermitteln. (6)DiezuständigeBehördeteiltdiekostenlosenBerechtigungeninnerhalbvondreiMonatenzu,nachdemdieEuropäischeKommissiondenRichtwertgemäßArtikel3e Absatz3derRichtlinie2003/87/EGbekanntgegebenhat. DiezuständigeBehördeveröffentlichteineListemitden NamenderLuftfahrzeugbetreiberundderHöhederZuteilungen im elektronischen Bundesanzeiger. 12 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Sonderreserve (1)LuftfahrzeugbetreibererhaltenfüreineHandelsperiodeeineZuteilungvonkostenlosenLuftverkehrsberechtigungen aus der Sonderreserve, wenn 1.sieerstmalsnachAblaufdesBasisjahresnach 11 Absatz2eineLuftverkehrstätigkeitneuaufgenommen haben oder

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ dieimRahmenihrerLuftverkehrstätigkeiterbrachte TransportleistunginTonnenkilometernimZeitraum zwischendembasisjahrunddemendedeszweitenkalenderjahresderlaufendenhandelsperiodedurchschnittlich um mehr als 18 Prozent jährlich angestiegen ist. WeiterhinsetzteineZuteilungnachSatz1voraus,dassder LuftfahrzeugbetreiberdurchdieneuaufgenommeneTätigkeitoderdurchdieangestiegeneTransportleistungkeinezuvorvoneinemanderenUnternehmendurchgeführteTätigkeitganzoderteilweisefortführt.Satz1giltnichtfürdie Handelsperiode (2)ImFallderNeuaufnahmeeinerTätigkeitentspricht dieanzahlderzuzuteilendenluftverkehrsberechtigungen demproduktausderimzweitenkalenderjahrderhandelsperiodeerbrachtentransportleistungunddemrichtwert, derinderentscheidungdereuropäischenkommission nachartikel3fabsatz5derrichtlinie2003/87/egbestimmt wird. (3)ImFallderangestiegenenTransportleistungnach Absatz1Satz1Nummer2entsprichtdieAnzahlderzuzuteilendenLuftverkehrsberechtigungendemProduktaus demanstiegdertransportleistungintonnenkilometern, soweitderanstiegdeninabsatz1satz1nummer2genanntenprozentualenanstiegintonnenkilometernübersteigt,unddemrichtwert,derinderentscheidungdereuropäischenkommissionnachartikel3fabsatz5derrichtlinie2003/87/egbestimmtwird.diezuteilungnachsatz1 beträgthöchstenseinemillionluftverkehrsberechtigungen pro Luftfahrzeugbetreiber. (4)DiezuständigeBehördeteiltdiekostenlosenBerechtigungeninnerhalbvondreiMonatenzu,nachdemdieEuropäischeKommissiondenRichtwertgemäßArtikel3fAbsatz5derRichtlinie2003/87/EGbekanntgegebenhat.Sie weistdabeidiezuteilungfüreinegesamtehandelsperiode undfürdieeinzelnenverbleibendenvollenjahredieser Handelsperiodeaus.DiezuständigeBehördeveröffentlicht einelistemitdennamenderluftfahrzeugbetreiberundder Höhe der Zuteilungen im elektronischen Bundesanzeiger. 13 Antrag auf Zuteilung aus der Sonderreserve (1)DieZuteilungausderSonderreservesetzteinenAntragbeiderzuständigenBehördevoraus,derspätestensbis zum30.junidesdrittenjahresderjeweilslaufendenhandelsperiodegestelltwerdenmuss.beieinemverspäteten AntragbestehtkeinAnspruchaufZuteilungkostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr. (2)DerAntragstellerhatindemAntragnachAbsatz1 dasvorliegenderin 12Absatz1aufgeführtenZuteilungsvoraussetzungennachzuweisen.EinAntragnach 12 Absatz1Satz1Nummer2mussinsbesonderejeweilsbezogenaufdenZeitraumzwischendemBasisjahrunddem zweitenkalenderjahrderlaufendenhandelsperiodefolgende Angaben enthalten: 1.denprozentualenAnstiegderTransportleistungdesAntragstellers seit dem Basisjahr, 2.denabsolutenAnstiegderTransportleistungdesAntragstellers seit dem Basisjahr in Tonnenkilometern und 3.denAnteildesabsolutenAnstiegsnachNummer2,der denin 12Absatz1Satz1Nummer2genanntenprozentualen Anstieg in Tonnenkilometern überschreitet. DiezuständigeBehördeübermitteltdieAnträgespätestens sechsmonatenachablaufderfristnachabsatz1satz1an dieeuropäischekommission. 5Absatz2und 11Absatz 5 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. (3)IndemAntragnachAbsatz1Satz1istdienachden AnforderungenderMonitoring-Verordnungermittelte Transportleistunganzugeben,diederAntragstellerimzweitenKalenderjahrderlaufendenHandelsperiodedurchseine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. (4)ZurErmittlungundAngabederTransportleistung nachabsatz3hatderluftfahrzeugbetreibereinentonnenkilometer-überwachungsplanzuerstellenundbeider zuständigenbehördeinnerhalbderinanhang2teil1 Nummer2genanntenFristzurGenehmigungeinzureichen. (5)DieGenehmigungnachAbsatz4istzuerteilen,wenn derüberwachungsplandenvorgabendermonitoring-verordnungentspricht. 6Absatz2Satz3und5giltentsprechend. 14 Ausgabe von Berechtigungen (1)DiezuständigeBehördegibtdienach 9Absatz4 zugeteiltenberechtigungennachmaßgabederzuteilungsentscheidungbiszum28.februareinesjahres,fürdasberechtigungen abzugeben sind, aus. (2)AbweichendvonAbsatz1werdenfürAnlagen,die nachbeginnderhandelsperiodeinbetriebgenommenwurden,fürdaserstebetriebsjahrzugeteilteberechtigungen unverzüglichnachderzuteilungsentscheidungausgegeben. ErgehtdieZuteilungsentscheidungvordem28.FebruareinesKalenderjahres,sowerdenBerechtigungennachSatz1 erstmals zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben. (3)BeiderRegelzuteilungfürLuftfahrzeugbetreiber nach 11gibtdiezuständigeBehördediefüreineHandelsperiodeinsgesamtzugeteilteMengeanLuftverkehrsberechtigungenindenJahrenderHandelsperiodejeweilsbiszum 28.FebruarinjährlichgleichenTeilmengenaus.Beider ZuteilungausderSonderreservenach 12gibtdiezuständigeBehördediefüreineHandelsperiodeinsgesamtzugeteilteMengeanLuftverkehrsberechtigungenindenaufdie ZuteilungsentscheidungfolgendenKalenderjahrenderHandelsperiode in jährlich gleichen Teilmengen aus. 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen SoweitderBetreiberimFallederAufhebungderZuteilungsentscheidungzurRückgabezuvielausgegebenerBerechtigungenverpflichtetist,kanndiezuständigeBehörde dieseverpflichtungnachdenvorschriftendesverwaltungs- Vollstreckungsgesetzesdurchsetzen.DieHöhedesZwangsgeldes beträgt bis zu Euro.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 16 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften (1)Berechtigungen,dievonanderenMitgliedstaatender EuropäischenUnioninAnwendungderRichtlinie2003/87/ EGfürdielaufendeHandelsperiodeausgegebenworden sind,stehenberechtigungengleich,dieinderbundesrepublik Deutschland ausgegeben worden sind. (2)DieVorschriftenüberBerechtigungennach 7 Absatz3bis5und 17geltenfürEmissionsreduktionseinheiten,zertifizierteEmissionsreduktionenundEmissionsgutschriften,dieineinerRechtsverordnungnach 28Absatz 1 Nummer 3 anerkannt sind, entsprechend. (3)Berechtigungen,dievonDrittländernausgegeben werden,mitdenenabkommenüberdiegegenseitigeanerkennungvonberechtigungengemäßartikel25absatz1 derrichtlinie2003/87/eggeschlossenwurden,werdenvon derzuständigenbehördenachmaßgabederaufgrundlage vonartikel25absatz2derrichtlinie2003/87/egerlassenen Vorschriften in Berechtigungen überführt. 17 Emissionshandelsregister BerechtigungenwerdenineinemEmissionshandelsregisternachderVerordnunggemäßArtikel19Absatz3der Richtlinie 2003/87/EG gehalten und übertragen. 18 Umtausch von Emissionsgutschriften in Berechtigungen (1)AufAntragdesBetreiberstauschtdiezuständigeBehördeEmissionsreduktionseinheiten,zertifizierteEmissionsreduktionenoderandereGutschriftenfürEmissionsminderungennachMaßgabederAbsätze2und3inBerechtigungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 um. (2)DerUmtauschistinderHandelsperiode2013bis 2020vorbehaltlicheinerErhöhungdurcheineRechtsverordnungnach 28Absatz1Nummer3auffolgende Höchstmengen beschränkt: 1.füreineAnlage,fürdiederAnlagenbetreiberinderHandelsperiode2008bis2012eineZuteilungnachden 6 bis9oder 12desZuteilungsgesetzes2012erhaltenhat, auf22prozentdieserzuteilungsmenge,soweitdieser AnteilnichtzurErfüllungderAbgabepflichtfürdie EmissioneninderHandelsperiode2008bis2012genutzt wurde; 2.füreineAnlage,dienichtvonNummer1erfasstist,auf einemenge,die4,5prozentdernach 7Absatz1für dieemissioneninderhandelsperiode2013bis2020 insgesamtabzugebendenmengeanberechtigungenentspricht; 3.fürLuftfahrzeugbetreiberaufeineMenge,die1,5ProzentdervomjeweiligenLuftfahrzeugbetreibernach 7 Absatz1fürdieEmissioneninderHandelsperiode2013 bis2020insgesamtabzugebendenmengeanberechtigungenentspricht;diesemengeerhöhtsichumeine Menge,die15ProzentderMengeanBerechtigungen entspricht,diederjeweiligeluftfahrzeugbetreiberfür diehandelsperiode2012abzugebenhatte,soweitder LuftfahrzeugbetreiberdiesenAnteilnichtzurErfüllung dieser Abgabepflicht genutzt hat. (3)FolgendeEmissionsreduktionseinheitenoderzertifizierteEmissionsreduktionensindvorbehaltlicheinerEinschränkungdurcheineRechtsverordnungnach 28Absatz1 Nummer3 umtauschbar: 1.EmissionsreduktionseinheitenoderzertifizierteEmissionsreduktionenfürEmissionsminderungen,dievor dem Jahr 2013 erbracht wurden; 2.zertifizierteEmissionsreduktionenausProjekten,dievor demjahr2013vondemexekutivratimsinnedes 2 Nummer22desProjekt-Mechanismen-Gesetzesregistriert wurden. Satz1giltnurfürEmissionsreduktionseinheitenundzertifizierteEmissionsreduktionen,dieausProjekttypenstammen, derengutschriftenauchinderhandelsperiode2008bis 2012 genutzt werden durften. Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften 19 Zuständigkeiten (1) Zuständige Behörde ist 1.fürdenVollzugdes 4beigenehmigungsbedürftigen Anlagennach 4Absatz1Satz3desBundes-ImmissionsschutzgesetzesdienachLandesrechtfürdenVollzug des 4 zuständige Behörde, 2.fürdenVollzugdes 31Absatz2imFalleinesgewerblichen Luftfahrzeugbetreibers das Luftfahrt-Bundesamt, 3. im Übrigen das Umweltbundesamt. (2)IstfürStreitigkeitennachdiesemGesetzderVerwaltungsrechtsweggegeben,soistbeiAnfechtungsklagengegenVerwaltungsaktedesUmweltbundesamtesdasGericht örtlichzuständig,indessenbezirkderverwaltungsakterlassenwurde.satz1giltentsprechendfürverpflichtungsklagensowiefürklagenauffeststellungdernichtigkeit von Verwaltungsakten. 20 Überwachung (1)Dienach 19jeweilszuständigeBehördehatdie DurchführungdiesesGesetzesundderaufdiesesGesetzgestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. (2)BetreibersowieEigentümerundBesitzervonLuftfahrzeugenodervonGrundstücken,aufdenensichLuftfahrzeugebefindenoderaufdenenAnlagenbetriebenwerden,sindverpflichtet,denAngehörigenderzuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich 1.denZutrittzudenAnlagen,LuftfahrzeugenoderGrundstücken zu den Geschäftszeiten zu gestatten, 2.dieVornahmevonPrüfungeneinschließlichderErmittlungvonEmissionenzudenGeschäftszeitenzugestatten sowie 3.aufAnforderungdieAuskünftezuerteilenunddieUnterlagenvorzulegen,diezurErfüllungihrerAufgaben erforderlich sind.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/5296 ImRahmenderPflichtennachSatz1habendieBetreiber Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen. (3)FürdiezurAuskunftverpflichtetePersongilt 55 der Strafprozessordnung entsprechend. 21 Sachverständige Stellen (1)DieBekanntgabealssachverständigeStellemitGeltungfürdasgesamteBundesgebieterfolgtdurchdiezuständigeBehördeaufAntrag,sofernderAntragstellerdieAnforderungennachAnhang4sowiedieAnforderungender VerordnungderEuropäischenKommissionnachArtikel15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt. (2)VorbehaltlichweitergehenderAnforderungenandie AkkreditierungundBekanntgabevonsachverständigen StelleninderVerordnungderEuropäischenKommission nachartikel15absatz3und4derrichtlinie2003/87/eg werdenfolgendepersonenoderorganisationenohneweitere Prüfung auf Antrag bekannt gegeben: 1.unabhängigeUmweltgutachteroderUmweltgutachterorganisationen,dienachdemUmweltauditgesetztätig werdendürfenundfürihrenjeweiligenzulassungsbereichzurprüfungvonerklärungenderbetreiberberechtigt sind, und 2.Personen,dienach 36Absatz1derGewerbeordnung zurprüfungvonemissionsberichtenöffentlichalssachverständige bestellt worden sind. (3)WeiterhinwerdenPersonen,dieentsprechendden vergleichbarenvorgabeneinesanderenmitgliedstaatszur PrüfungvonEmissionsberichtenimgemeinschaftsweiten Emissionshandelssystembestelltwordensindunddiedie erforderlichensprach-undrechtskenntnissebesitzen,als sachverständigestellebekanntgegeben.diebehördekann verlangen,dasskopienvonnachweisenbeglaubigtwerden. Siekanndarüberhinausverlangen,dassfürNachweisein einerfremdenspracheeinebeglaubigtedeutscheübersetzung vorgelegt wird. (4)ÜberdenAntragistinnerhalbeinerFristvondrei Monatenzuentscheiden. 42aAbsatz2Satz2bis4des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. 22 Gebühren für Amtshandlungen von Bundesbehörden (1)FürdieVerwaltungeinesPersonen-oderHändlerkontosindemEmissionshandelsregistererhebtdiezuständige BehördevondemKontoinhabereineGebührvon400Euro pro Handelsperiode. (2)WirdeinWiderspruchgegenEntscheidungennach diesemgesetzvollständigoderteilweisezurückgewiesen, mitausnahmedeswiderspruchsgegenentscheidungen nach 4,beträgtdieGebührentsprechenddementstandenenVerwaltungsaufwand50bis2000Euro.Diesgiltnicht, wennderwiderspruchnurdeshalbkeinenerfolghat,weil dieverletzungeinerverfahrens-oderformvorschriftnach 45desVerwaltungsverfahrensgesetzesunbeachtlichist. WirdderWiderspruchnachBeginndersachlichenBearbei- tungjedochvorderenbeendigungzurückgenommen,ermä- ßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent. (3)DieBefugnisderLänderzurErhebungvonGebühren undauslagenfüramtshandlungennach 4bleibtunberührt. 23 Elektronische Kommunikation DiezuständigeBehördekannfürdieinSatz3genannten Dokumente,fürdieBekanntgabevonEntscheidungenund fürdiesonstigekommunikationdieverwendungder SchriftformoderderelektronischenFormvorschreiben. WirddieelektronischeFormvorgeschrieben,kanndiezuständigeBehördeeinebestimmteVerschlüsselungsowiedie EröffnungeinesZugangsfürdieÜbermittlungelektronischerDokumentevorschreiben.DiezuständigeBehörde kannauchvorschreiben,dassbetreiberzurerstellungvon ÜberwachungsplänenoderBerichtenoderzurStellungvon AnträgennurdieaufihrerInternetseitezurVerfügunggestelltenelektronischenFormularvorlagenzubenutzenund dieausgefülltenformularvorlageninelektronischerform sowieunterverwendungeinerqualifiziertensignaturnach demsignaturgesetzvom16.mai2001 (BGBl.IS.876),das zuletztdurchartikel4desgesetzesvom17.juli2009 (BGBl.IS.2091)geändertwordenist,zuübermittelnhaben.SoweitdasUmweltbundesamtzuständigeBehördeist, werdenanordnungennachdensätzen1bis3imelektronischenbundesanzeigerbekanntgemacht;imübrigenwerdensieimamtlichenveröffentlichungsblattderzuständigen Behörde bekannt gemacht. 24 Einheitliche Anlage AufAntragstelltdiezuständigeBehördejeweilsfürdie DauereinerHandelsperiodefest,dassdasBetreibenmehrererAnlagenimSinnevonAnhang1Teil2Nummer7sowie Nummer8bis10,dievondemselbenBetreiberandemselbenStandortineinemtechnischenVerbundbetriebenwerden,zurAnwendungder 5bis7und9alsBetriebeiner einheitlichenanlagegilt,wenndieerforderlichegenauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist. 25 Änderung der Identität oder Rechtsform des Betreibers (1)ÄndertsichdieIdentitätoderdieRechtsformeines Betreibers,sohatderneueBetreiberdiesunverzüglichnach deränderungderbehördeanzuzeigen,diefürdenvollzug von 6Absatz3Satz1zuständigist,undbeiimmissionsschutzrechtlichgenehmigtenAnlagenderBehörde,diefür denvollzugvon 4Absatz5Satz1zuständigist.Derneue BetreiberübernimmtdienochnichterfülltenPflichtendes ursprünglichen Betreibers nach den 5 und 7. (2)EinWechseldesBetreibersimVerlaufderHandelsperiodelässtdieZuteilungsentscheidungunberührt.Noch nichtausgegebeneberechtigungenwerdenabdemnachweisdesbetreiberwechselsandenneuenbetreiberausgegeben, soweit er die Tätigkeit übernommen hat.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 26 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung WiderspruchundAnfechtungsklagegegenZuteilungsentscheidungenoderEntscheidungennach 29Satz1oder 31 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. 27 Befreiung für Kleinemittenten (1)DiezuständigeBehördebefreitdenBetreibereiner AnlagefürdieHandelsperiode2013bis2020vonder Pflicht nach 7 Absatz 1, sofern 1.dieAnlageindenJahren2008bis2010jeweilsweniger als25000tonnenkohlendioxidäquivalentemittierthat und 2.dieEuropäischeKommissionkeineEinwändenach Artikel27Absatz2derRichtlinie2003/87/EGgegendie Befreiung erhebt. BeiAnlagenderinAnhang1Teil2Nummer2bis6genanntenTätigkeitenisteineBefreiungnachSatz1ausgeschlossen,soferndieFeuerungswärmeleistungderAnlage35Megawattodermehrbeträgt;diesgiltfürdie GesamtfeuerungswärmeleistungvonVerbrennungseinheitennachAnhang1Teil2Nummer1ineinerAnlageentsprechend.FürdieDauerderBefreiungbestehtkeinAnspruchaufeineZuteilungvonkostenlosenBerechtigungen nach 9 Absatz1. (2)DieBefreiungnachAbsatz1setzteinenAntragdes BetreibersbeiderzuständigenBehördevoraus,dernurzusammenmitdemAntragnach 9Absatz2gestelltwerden kann.eristfürdiehandelsperiode2013bis2020mitder AuswahleinerderbeidenMaßnahmennachSatz3zuverbinden.AlsAusgleichfürdiePflichtenbefreiungnach Absatz1unterliegtderBetreiberfürdieHandelsperiode 2013bis2020einerdernachfolgendengleichwertigenMaßnahmen: 1.ZahlungeinesAusgleichsbetragesfürersparte deserwerbsvonemissionsberechtigungenfürdieberichtsjahrederhandelsperiode2013bis2020nachmaßgabe des Absatzes 3; 2.SelbstverpflichtungzuspezifischenEmissionsminderungenderAnlageinderHandelsperiode2013bis2020 nach Maßgabe des Absatzes 4. (3)DernachAbsatz2Nummer1zuzahlendeAusgleichsbetragistdasProduktausderanzusetzendenMenge anemissionsberechtigungen,diedemzukaufbedarffürdas jeweiligeberichtsjahrderhandelsperiode2013bis2020 entspricht,unddemdurchschnittlichen,volumengewichtetenzuschlagspreisderversteigerungennach 8imBerichtsjahroderdemKalenderjahrvordemBerichtsjahr,je nachdem,welcherderbeidenzuschlagspreisedergeringereist;fürdasberichtsjahr2013istnurderzuschlagspreis diesesberichtsjahresmaßgeblich.derzukaufbedarfeiner AnlageentsprichtderDifferenzzwischenderEmissionsmengedesVorjahrsunddersichausdenBerechnungsvorschriftenderRechtsverordnungnach 10ergebenden MengeanBerechtigungen.DieEinnahmenausderAusgleichszahlungstehendemBundzuundfließenindasSondervermögen Energie- und Klimafonds. (4)GegenstandderSelbstverpflichtungzuspezifischen EmissionsminderungenderAnlagenachAbsatz2Nummer2istdieReduzierungdesanlagenspezifischenEmissionswertesproProdukteinheitgegenüberdemEmissionswertderBasisperiodeumjährlich1,74Prozent.FürdieBerechnungdererforderlichen,spezifischenEmissionsminderungsinddieVorgabendesAnhangs5Teil1maßgeblich. DerBetreiberistverpflichtet,derzuständigenBehördejeweilsbiszum31.MärzeinesJahresdieProduktionsmenge desvorjahreszuberichten.erfüllteinbetreiberdieverpflichtungnachsatz1indreiaufeinanderfolgendenberichtsjahrenderhandelsperiode2013bis2020nicht,sounterliegterfürjedesdieserberichtsjahrederausgleichszahlungnachabsatz2nummer1biszumbeginndesberichtsjahres,indemdieverpflichtungwiedererfülltwird. DerBetreiberunterliegtderAusgleichszahlungauch,wenn erseineverpflichtungnachsatz1imberichtsjahr2020 oderindenbeidenberichtsjahren2019und2020nichterfüllt.fürdieberechnungderausgleichszahlungindenfällendersätze4und5sinddievorgabendesanhangs5 Teil2 maßgeblich. (5)FürAnlagen,dieindenJahren2008bis2010oderin dendreikalenderjahrenvordemberichtsjahrjeweilswenigerals15000tonnenkohlendioxidäquivalentemittierthaben,giltdiepflichtzuremissionsermittlungundberichterstattungnach 5mitderMaßgabe,dassderEmissionsberichtjeweilseinenZeitraumvonzweiBerichtsjahren umfasst.sofernsichbeidiesenanlagenausdememissionsberichtgesamtemissionenineinemberichtsjahrvon mehrals20000tonnenkohlendioxidäquivalentergeben, kanndiezuständigebehördedievorlagejährlicheremissionsberichte anordnen. (6)DieBefreiungerlischt,wenndieAnlageineinem JahrderHandelsperiode2013bis TonnenKohlendioxidäquivalentodermehremittiert.IndiesemFallunterliegtderBetreiberabdemJahrderÜberschreitungder EmissionsgrenzebiszumJahr2020derPflichtnach 7 Absatz1. 28 Verordnungsermächtigungen (1)DieBundesregierungwirdermächtigt,durchRechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesratesbedarf, 1.dieKohlendioxidäquivalenteimSinnedes 3Absatz1 Nummer3fürdieeinzelnenTreibhausgasenachMaßgabe internationaler Standards zu bestimmen; 2.EinzelheitenfürdieVersteigerungnach 8vorzusehen; dabeikanndiebundesregierunginsbesonderevorschriftenerlassenüberdiezulassungvonstellen,dieversteigerungendurchführen,überdieaufsichtüberdiesestellen sowie über die Zulassung von weiteren Bietern; 3.EinzelheitenzumUmtauschvonEmissionsreduktionseinheiten,zertifiziertenEmissionsreduktionenoderanderenEmissionsgutschrifteninBerechtigungennach 18undweitereFormenderNutzungdieserGutschriftenzuregeln;dabeikanndieBundesregierunginsbesondere a)vorsehen,dassnachdenvorgabenvonmaßnahmen dereuropäischenkommissionnachartikel11a

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/5296 Absatz8Unterabsatz4bis6derRichtlinie2003/87/ EGzusätzlicheMengenvonGutschrifteninBerechtigungenumgetauschtwerdenkönnen,dievondenin 18 Absatz 2 genannten Werten abweichen, b)anforderungenandasumtauschverfahrensowieantragsfristen festlegen, c)umtauschundnutzungfürweitereartenvongutschriftenfüremissionsminderungenzurumsetzung vonartikel11aabsatz4bis6derrichtlinie2003/ 87/EG zulassen und d)projekttypenfestlegen,derengutschriftendurch MaßnahmennachArtikel11aAbsatz9derRichtlinie 2003/87/EGinderHandelsperiode2013bis2020 einerverwendungsbeschränkungunterliegen,sowie denzeitpunkt,abdemdieverwendungsbeschränkung beginnt; 4.EinzelheitenzurAnwendungdes 24fürAnlagen,die vondemselbenbetreiberamgleichenstandortineinem technischenverbundbetriebenwerden,zuregeln;dies umfasst insbesondere Regelungen, dass a)derantragnach 24auchzulässigistfüreinheitlicheAnlagenausAnlagennachAnhang1Teil2 Nummer1bis6undanderenAnlagennach Anhang1 Teil2, b)beianlagennachanhang1teil2nummer8bis10 derantragnach 24nurzulässigistfürAnlagen,die demselbenzweckdienenundvondenzuteilungsregeln für das gleiche Produkt erfasst sind, c)anlagennachanhang1teil2nummer7mitsonstigeninanhang1teil2aufgeführtenanlagenalseinheitliche Anlage gelten; 5.EinzelheitenzurAusgestaltungderPflichtenfreistellung nach 27zuregeln,insbesondereBestimmungenzuerlassen über a) Angaben im Befreiungsantrag nach 27 Absatz 2, b)zusätzlicheerleichterungenbeiderberichterstattung nach 5fürAnlagen,dieindenJahren2008bis 2010oderindendreiKalenderjahrenvordemBerichtsjahrjeweilswenigerals5000TonnenKohlendioxidäquivalent emittiert haben, c)anforderungenandennachweisdesanlagenspezifischen Emissionswertes, d)dieberücksichtigungdergekoppeltenproduktion vonstromundwärmesowiedieberücksichtigung mehrerereinzelelementederzuteilungbeiderberechnung der spezifischen Emissionsminderung, e)anforderungenandiegemeinsamenachweisführung nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b und f)gesondertefristenfürdieerfüllungderpflichten nach den 5 und 7 in Fällen des 27 Absatz 6. (2)DasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund Reaktorsicherheitwirdermächtigt,durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1.EinzelheitenzurErmittlungvonundBerichterstattung überemissionennach 5Absatz1sowiezurVerifizierungnach 5Absatz2zuregeln,soweitdieseSachverhaltenichtdenVollzugdes 4betreffenundwederin dermonitoring-verordnungnochderverordnungder EuropäischenKommissionnachArtikel15Absatz3 und4derrichtlinie2003/87/egabschließendgeregelt sind; 2.imEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologieEinzelheitenzurÜberführung vonberechtigungen,dievondrittländernausgegeben werden, nach 16 Absatz 3 zu regeln; 3.EinzelheitenzurEinrichtungundFührungeinesEmissionshandelsregistersnach 17zuregeln,insbesondere dieinderverordnungnachartikel19absatz3der Richtlinie2003/87/EGaufgeführtenSachverhaltezurergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten. (3)DasBundesministeriumfürUmwelt,Naturschutzund Reaktorsicherheitwirdermächtigt,durchRechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesratesbedarf, einejuristischepersondesprivatrechtsmitderwahrnehmungallerodereinesteilsderaufgabendesumweltbundesamtesnachdiesemgesetzunddenhierfürerforderlichenhoheitlichenbefugnissenzubeleihen,wenndiese Gewährdafürbietet,dassdieübertragenenAufgaben ordnungsgemäßundzentralfürdasbundesgebieterfüllt werden.diesgiltnichtfürbefugnissenach 20Absatz2 Nummer1und2undAbschnitt5diesesGesetzessowiefür MaßnahmennachdemVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz. EinejuristischePersonbietetGewährimSinnedes Satzes1, wenn 1.diejenigen,diedieGeschäftsführungoderdieVertretung derjuristischenpersonwahrnehmen,zuverlässigund fachlich geeignet sind, 2.diejuristischePersonüberdiezurErfüllungihrerAufgabennotwendigeAusstattungundOrganisationverfügt und ein ausreichendes Anfangskapital hat und 3.einewirtschaftlicheoderorganisatorischeNähezuPersonenausgeschlossenist,diedemAnwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen. DieBelieheneunterstehtderAufsichtdesUmweltbundesamtes. Abschnitt 5 Sanktionen 29 Durchsetzung der Berichtspflicht KommteinBetreiberseinerBerichtspflichtnach 5 Absatz1nichtnach,soverfügtdiezuständigeBehördedie SperrungseinesKontos.DieSperrungistunverzüglichaufzuheben,sobaldderBetreiberderzuständigenBehörde einendenanforderungennach 5entsprechendenBericht vorlegtodereineschätzungderemissionennach 30 Absatz2 Satz1 erfolgt. 30 Durchsetzung der Abgabepflicht (1)KommteinBetreiberseinerPflichtnach 7Absatz1 nichtnach,sosetztdiezuständigebehördefürjedeemittiertetonnekohlendioxidäquivalent,fürdiederbetreiber keineberechtigungenabgegebenhat,einezahlungspflicht

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