Grundlagen und Stolpersteine
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- Bella Hauer
- vor 7 Jahren
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1 Zuteilungsverfahren für Bestandsanlagen Grundlagen und Stolpersteine Christiane Ochsenreiter Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt Weiterentwicklung des Treibhausgasemissionshandels am in Stuttgart 1
2 Themen Grundlagen Zuteilungsregeln (rechtlicher) Rahmen Zuteilungselemente und Berechnung Zuteilungsmenge Ermittlung der maßgeblichen Aktivitätsrate Anlagen ohne wesentliche Kapazitätsänderung Zuteilungselemente mit wesentlichen Kapazitätsänderungen anlagenübergreifende Wärmeströme 3 Grundlagen Zuteilungsregeln 4 2
3 (rechtlicher) Rahmen für Zuteilung Bestandsanlagen EU-Ebene einheitliche EU- Zuteilungsregeln (CIMs*) 9 Guidance Dokumente und KOM-FAQs KOM-Template zur Datenerfassung KOM-Template für Methodenbericht ZuV 2020 Deutschland Leitfaden der DEHSt (6 Teile) + FAQs FMS-Anwendung für Zuteilungsantrag (incl. Kleinemittenten-Optout) und für Datenmitteilung nach ZuV 2020 Integration in FMS 5 *CIMs transitional community-wide and fully harmonised implementing measures pursuant to Art 10 a (1) of the EU ETS Directive Zuteilung auf Grundlage von Emissionswerten 1. Produkt-EW* (52 Produkte, ca. 75 % der Emissionen) 2. Fallback-Ansätze a) Wärme-EW für messbare Wärme (62,3 EUA/TJ) b) Brennstoff-EW für direkte Prozesswärme (56,1 EUA/TJ) c) zuteilungsfähige Prozessemissionen (Kürzungsfaktor 0,97) Hierarchische Anwendung auf Produkt-, nicht auf Anlagenebene Bildung von Zuteilungselementen* 6 *EW = Emissionswert (Benchmark) *Zuteilungselement in CIMs: Subinstallation 3
4 Zuteilungselement mit Produkt-EW 2 Nr. 28 ZuV 2020 Zusammenfassung aller Eingangs-, Ausgangsströme und Emissionen zur Herstellung eines Produktes, für das ein EW festgelegt wurde Produktbeschreibung, Systemgrenzen und Festlegung EW in Anhang I CIMs EW für Raffinerie-Produkte und Aromaten in Anhang II CIMs [spezielle Vorgaben für bestimmte Produkte in Anhang III CIMs] Leitfaden (LF) Teil 3 c und LF Teil 2 Kapitel 4 und 6 ((Sinter-)dolomit vgl. FAQ Nr. 19) 7 Zuteilungselement mit Wärme-EW 2 Nr. 30 ZuV Zusammenfassung aller Eingangs-, Ausgangsströme und Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung/Nutzung von messbarer Wärme, soweit nicht in Zuteilungselement mit Produkt-EW berücksichtigt Wärme in ETS-Anlage (keine Salpetersäureherstellung) erzeugt Wärme nicht aus Strom erzeugt bzw. für Stromerzeugung genutzt wird und die messbare Wärme in der Anlage zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung von mechanischer Energie, zur Heizung/Kühlung genutzt oder an nicht ETS-Anlagen oder andere Einrichtungen abgegeben wird LF Teil 2 Kap. 4 und 6, LF Teil 3 a und FAQ Nr. 1, 2, 3, 18 4
5 Zuteilungselement mit Brennstoff-EW 2 Nr. 27 ZuV 2020 Zusammenfassung aller Eingangs-, Ausgangsströme und Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung nicht messbarer Wärme durch Verbrennung von Brennstoffen, soweit nicht in Zuteilungselement mit Produkt-EW oder Wärme-EW berücksichtigt die Wärme zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung mechanischer Energie, zur Heizung/Kühlung verbraucht wird oder durch Sicherheitsfackeln erzeugt wird (Vorgabe: genehmigungsrechtlicher Aspekt, stark schwankende Mengen, nicht in Produkt-BM) LF Teil 2 Kap. 4 und 6 und LF Teil 3 b (Sicherheitsfackeln) 9 Zuteilungselement mit Prozessemissionen I 2 Nr. 29 ZuV 2020 N 2 O-Emissionen außerhalb Produkt-EW ( Typ a ) CO 2 -Emissionen außerhalb Produkt-EW resultierend aus Chemischer oder elektrolytischer Reduktion von Metallverbindungen, Halbmetalloxiden und Nichtmetalloxiden Entfernen von Unreinheiten aus Metallen und Metallverbindungen Zersetzung von Karbonaten (außer für Abgasreinigung!) Chemischer Synthese, bei der kohlenstoffhaltiges Material an der Reaktion teilnimmt (Hauptzweck nicht Wärmeerzeugung!) Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatz- oder Rohstoffe (Hauptzweck nicht Wärmeerzeugung!) ( Typ b ) 10 zuteilungsfähige Prozessemissionen Prozessemissionen ML! 5
6 Zuteilungselement mit Prozessemissionen II 2 Nr. 29 ZuV und Nur relevant bei Verwertung von Restgasen (Definition vgl. 2 Nr. 17 ZuV 2020) aus Fallback- Prozessen Zuteilung bei Verwerter des Restgases 11 Emissionen aus der Verbrennung von unvollständig oxidiertem Kohlenstoff, der in den vorgenannten Prozessen entsteht und zur Erzeugung von messbarer, nicht messbarer Wärme oder Strom genutzt wird ( Typ c ) Aber: Abzug Emissionen, die bei Verbrennung einer entsprechenden Erdgasmenge anfallen würden (Berücksichtigung technisch nutzbarer Energiegehalt, Vorgehen wie z.b. bei Ableitung Produkt-BM für Koks) LF Teil 2 Kap. 4 und 6 und LF Teil 3 b Bildung von Zuteilungselementen 3 ZuV 2020 und LF Teil 2 Kap. 4 und 5 Aufteilung der Anlage in Zuteilungselemente für jedes Produkt mit EW (CL-Status* entsprechend Produkt) für Fallback-Ansätze: Zuteilungselemente ggf. differenziert nach CL- Status (de-minimis-regel beachten!) maximal: n-produkt-zuteilungselemente + 6 Fallback-Zuteilungselemente Zuordnung aller Eingangs-, Ausgangsströme und Emissionen zu Zuteilungselementen und ggf. Rest, z.b. Stromerzeugung Vermeiden von Überschneidungen und Doppelzählungen 12 *CL-Status = Carbon Leakage Status 6
7 Berechnung vorläufige Zuteilung 9 ZuV 2020 und LF Teil 1 Vorläufige Zuteilungsmenge auf Ebene der Zuteilungselemente Produkt-EW: produktbezogene MAR x Produkt-EW x CL-Faktor Wärme-EW: wärmebezogene MAR x Wärme-EW x CL-Faktor Brennstoff-EW: brennstoffbezogene MAR x Brennstoff-EW x CL-Faktor Prozessemissionen: prozessbezogene MAR x 0,97 x CL-Faktor 13 Vorläufige Zuteilungsmenge der Bestandsanlage vorläufige Zuteilungsmenge der Anlage = Summe der vorläufigen Zuteilungen aller Zuteilungselemente ggf. Korrekturen (z.b. Austauschbarkeit von Strom/Brennstoff bei speziellen Produkt-EW nach 15 ZuV 2020, Bezug von Nicht-ETS-Wärme nach 14 ZuV 2020, vgl. LF Teil 3 a, 3 b und 3 c) MAR = maßgebliche Aktivitätsrate Berechnung endgültige Zuteilung 9 ZuV 2020 und LF Teil 1 Zuteilung für alle Anlagen außer Stromerzeuger* Endgültige Zuteilungsmenge = vorläufige Zuteilungsmenge x sektorübergreifender Korrekturfaktor (CSCF) Berechnung des CSCF erfolgt durch KOM auf Grundlage der jährlichen Basiszuteilung in allen EU-Mitgliedsstaaten Zuteilung an Stromerzeuger für Wärme Endgültige Zuteilungsmenge = vorläufige Zuteilungsmenge x linearer Faktor (1,74 % pro Jahr) 14 *Stromerzeuger ( 2 Nr. 21 ZuV 2020 ): Tätigkeit Nr. 1-4 Anhang I TEHG + Verkauf Strom an Dritte ab 2005 (LF Teil 2 Kap. 3.1) 7
8 Ermittlung der maßgeblichen Aktivitätsrate 15 Berechnung vorläufige Zuteilungsmenge MAR x EW x CL-Faktor maßgebliche Aktivitätsrate wesentliche Größe für Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge drei Ermittlungsmethoden in Abhängigkeit von Inbetriebnahme Betriebsjahren im Bezugszeitraum wesentlichen Kapazitätsänderungen 16 8
9 Bestandsanlage ohne wesentliche Kapazitätsänderung zwischen und Maßgebliche Aktivitätsrate - Ermittlungsmethoden 8 (1) (7) ZuV 2020 Anlagen ohne wesentliche Kapazitätsänderungen mindestens 2 Betriebsjahre im Bezugszeitraum: Median der historischen Produktionsmenge* im relevanten Bezugszeitraum weniger als 2 Betriebsjahre im Bezugszeitraum : installierte Anfangskapazität x maßgeblicher Auslastungsfaktor Bezugszeitraum: oder wählbar Wahl gilt für gesamte Anlage! *bei Fallbackansätzen: Wärmemenge, Brennstoffmenge, Prozessemissionen 9
10 Median alle Jahre im Bezugszeitraum? 8 (6) ZuV 2020 und LF Teil 2 Kap. 6.1 Betrachtung aller Jahre im Bezugszeitraum, in der die Anlage mindestens einen Tag in Betrieb war Beispiel 1 Beispiel Zuteilungselement A Zuteilungselement B MAR Zuteilungselement A = Median (800, 800, 0) = 800 MAR Zuteilungselement B = Median (0, 0, 600) = 0 19 Median alle Jahre im Bezugszeitraum? 8 (6) ZuV 2020 Betrachtung aller Jahre im Bezugszeitraum, in der die Anlage mindestens einen Tag in Betrieb war Beispiel 2 Ausnahme: Anlage wird nur gelegentlich genutzt (z.b. Bereitschafts-, Reservekapazität, saisonaler Betrieb) alle Jahre im Median Beispiel Zuteilungselement A Zuteilungselement B MAR Zuteilungselement A = Median (800, 800, 0, 0) = MAR Zuteilungselement B = Median (0, 0, 0, 600) = 0 10
11 Weniger als zwei Betriebsjahre im Bezugszeitraum? 8 (7) ZuV 2020 Anlage war weniger als zwei Kalenderjahre in Betrieb ( in Betrieb = mindestens an einem Tag/Kalenderjahr betrieben) oder Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und Ende Bezugszeitraum weniger als zwei volle Kalenderjahre oder nur Anlagen nach Nr TEHG: Betrieb war während des Bezugszeitraums länger als ein Kalenderjahr unterbrochen und Anlage wird nicht nur gelegentlich betrieben 21 MAR = Kapazität x Auslastung (vgl. LF Teil 2 Kap. 6.1) Exkurs : Inbetriebnahme für Zuteilung 3. Handelsperiode I neue Definition für Zuteilung! Aufnahme Regelbetrieb ( 2 Nr. 2 ZuV 2020): erster Tag eines 90-Tage-Zeitraums (ggf. sektorspezifische Produktionszyklen berücksichtigen), in dem die Anlage mit mindestens 40 % der Produktionsleistung betrieben wird ggf. unter Berücksichtigung anlagenspezifischer Betriebsbedingungen 22 *bei Fallback entsprechend 11
12 Exkurs : Inbetriebnahme für Zuteilung 3. Handelsperiode II Bestimmung Produktionsleistung (vgl. LF Teil 2 Kap. 6.1) rechtlich und tatsächlich max. mögliche Produktionsmenge nach 3 Nr. 11 TEHG unter Berücksichtigung von Genehmigungssituation, technischen Beschränkungen und Redundanzen (vgl. FAQ Nr. 11) Kriterien ggf. auch bei maßgeblichem Auslastungsfaktor anzuwenden Regelbetrieb: 1. Zuteilungselement maßgeblich (vgl. FAQ Nr. 12) 23 Exkurs : Kapazitätsbegriff für Zuteilung 3. Handelsperiode neue Kapazitäts-Definition(en) für Zuteilung! 24 Produktionsleistung nach 3 Nr. 11 TEHG für Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge in 3. Handelsperiode nicht relevant (nur für Bestimmung Regelbetrieb/geänderter Betrieb) neues Grundprinzip: Kapazität wird auf Grundlage von Durchschnitt der 2 höchsten Monatsproduktionsmengen in einem festgelegten Zeitraum ermittelt Normierung auf 30 Tage/Monat, Hochrechnung auf 1 Jahr 12
13 Kapazität x Auslastung Anfangskapazität 4 ZuV 2020 und LF Teil 2 Kap. 7.1 Durchschnitt der 2 höchsten Monatsproduktionsmengen* zwischen und Aufnahme Regelbetrieb nach dem : ab Aufnahme Regelbetrieb bis keine Daten oder Betrieb < 2 Monate: experimentelle Ermittlung unter Aufsicht einer sachverständigen Stelle Aufnahme Regelbetrieb nach dem : installierte Anfangskapazität = Null Zuteilung nach Regeln für neue Marktteilnehmer 25 *bei Fallback entsprechend: Wärmemenge, Brennstoffmenge, Prozessemissionen Kapazität x Auslastung Auslastungsfaktor 17 (2) ZuV 2020 und LF Teil 2 Kap. 6.1 Bestandsanlagen: maßgeblicher (d.h. individuell zu ermittelnder) Auslastungsfaktor für Produkt-EW und Fallback (neue Marktteilnehmer: Standardwerte für Produkt-EW) Kriterien für Ermittlung 26 tatsächlicher/geplanter Betrieb: Aktivitätsraten, Betriebsstunden, Wartungszeiträume, übliche Produktionszyklen (soweit möglich Bezug auf historische Angaben, Genehmigung, techn. Unterlagen, Businesspläne), ggf. Unterschiede zwischen historischer Situation und Betrieb in der 3. Handelsperiode deutlich erläutern Einfluss energie- und TEHG-effiziente Techniken berücksichtigt? Abweichungen von typischen Auslastungen in der Branche? 13
14 Zuteilungselemente mit wesentlicher Kapazitätsänderung zwischen und Wesentliche Kapazitätsänderung 2 Nr ZuV 2020, LF Teil 2 Kap. 7.2, FAQ Nr. 15 und 16 Merkmale für wesentliche Kapazitätserweiterung bestimmbare physische Änderung(en) der technischen Konfiguration eines Zuteilungselements (kein Austausch von Produktionslinien) und mindestens 10 % Steigerung gegenüber installierter Anfangskapazität des Zuteilungselements vor der Änderung oder zusätzliche Zuteilung > EB/Jahr entsprechend mindestens 5 % der Zuteilung vor Erweiterung 28 Verringerung entsprechend nur dann keine wesentliche Verringerung, wenn weder mindestens 10 % Minderung noch reduzierte Zuteilung > EB/Jahr entsprechend 5 % zutreffend 14
15 maßgebliche Aktivitätsrate - Ermittlungsmethode 8 (8) (9) ZuV 2020 Zuteilungselemente mit wesentlicher Kapazitätsänderung Median der historischen Produktionsmenge* ohne Kapazitätsänderung + zusätzliche Kapazität x durchschnittliche Auslastung bzw. stillgelegte Kapazität x durchschnittliche Auslastung Besonderheit bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen in 2005: wird auf Antrag nicht als wesentliche Kapazitätserweiterung betrachtet (vgl. 8 (8) und 4 (3) ZuV 2020) 29 *bei Fallbackansätzen: Wärmemenge, Brennstoffmenge, Prozessemissionen Zusätzliche/stillgelegte Kapazität 2 Nr. 5 und 4 (3) ZuV 2020 zusätzliche/stillgelegte Kapazität = installierte Kapazität nach einer Kapazitätsänderung - installierte Anfangskapazität installierte Kapazität nach einer wesentlichen Kapazitätsänderung Durchschnitt der 2 höchsten Monatsproduktionsmengen innerhalb der ersten 6 Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs (vgl. FAQ Nr. 10 und 14) installierte Anfangskapazität siehe Folie Nr. 25, aber: Zeitraum endet mit Aufnahme des geänderten Betriebs 30 15
16 Geänderter Betrieb 2 Nr. 1 ZuV 2020 neue Definition: vgl. Folie Nr. 23 und 24 zu Regelbetrieb erster Tag eines 90-Tage-Zeitraums, in dem das geänderte Zuteilungselement mit mindestens 40 % der Produktionsleistung der Erweiterung/Stilllegung betrieben wird Ermittlung 31 Betrachtung (aggregierte) Produktion im 90-Tage-Zeitraum im Verhältnis zur geänderten Produktionsleistung geänderte Produktionsleistung: neue Produktionsleistung Anfangskapazität (FAQ geplant) geänderte Produktionsleistung wird nicht zur Berechnung Zuteilung herangezogen! durchschnittliche Kapazitätsauslastung 8 (8) (9) ZuV 2020 Bestimmung: Quotient durchschnittliche (historische) Produktionsmenge und installierte Anfangskapazität Betrachtungszeitraum: Kalenderjahre vor Kapazitätsänderung, d.h bis Jahr vor erster Änderung Kapazitätsänderung in 2005: monatliche Basis (vgl. FAQ Nr. 13) durchschnittliche (historische) Kapazitätsauslastung wird nur einmal berechnet ggf. Anwendung auf mehrere Änderungen 32 16
17 Anlagenübergreifende Wärmeströme 33 Wärmeströme zwischen Anlagen Vgl. Folie Nr. 8 (Definition Zuteilungselement messbare Wärme) 34 Zuteilung an grundsätzlich an Wärmeverbraucher Zuteilung für Wärmeerzeuger, nur wenn Wärme an Nicht-ETS- Anlage oder andere Einrichtung Doppelzuteilung vermeiden: Korrektur Zuteilung bei Wärmeverbraucher, wenn Wärme von Nicht-ETS-Anlage oder anderer Einrichtung (vgl. Folie Nr. 13) Wärmeverbraucher und Wärmeerzeuger müssen importierte/exportierte Wärmemengen sehr differenziert berichten sehr differenziert berichten (wieviel von wem/an wen?) 17
18 Anlagenübergreifende Wärmeströme Beispiel 1 ETS-Anlagengrenze Energieanlage ETS-Anlagengrenze Papierfabrik Dampferzeuger Wärme Papiermaschine Produkt Anlagenübergreifender Wärmestrom (vgl. FAQ Nr. 9) 35 Anlagenübergreifende Wärmeströme Beispiel 2 LF Teil 3a: LF Teil 3a: ausführliche Darstellung und Erläuterung des Beispiels 36 18
19 Wärmeverteilnetz 3 Abs. 2 ZuV 2020 und LF Teil 3 a Wärmeverteilnetz gilt als andere Einrichtung (d.h. Nicht-ETS) Wärmeabgabe an Wärmeverteilnetz gilt grundsätzlich als Abgaben an andere Einrichtungen Zuteilung beim Wärmeerzeuger Wärmebezug aus Wärmeverteilnetz ist nicht zuteilungsfähig (ggf. Korrektur Zuteilungsmenge beim Wärmenutzer) aber: direkter Versorgungsvertrag zwischen Erzeuger und Verbraucher nachweisbar Zuteilung für Verbraucher vgl. LF Teil 3 a Kap. 3 Wärmeverteilnetz mit mehreren Erzeugern und Verbrauchern: direkter Versorgungsvertrag muss sich ausdrücklich auf liefernde Anlage beziehen 37 Wärmeversorgung von Privathaushalten 10 ZuV 2020 und LF Teil 3 a Auf Antrag Aufschlag auf Zuteilung nach Wärme-EW bei Versorgung von Privathaushalten wenn vorläufige Zuteilung auf Basis Wärme-EW für 2013 < Median historischer Emissionen zwischen und Aufschlag um 100 % der Differenz für 2013 danach jährlicher Rückgang um 10 % ( %, %,...) 38 zusätzliche Zuteilung nur für Wärme an Privathaushalte gilt auch für Vergleich Zuteilung nach Wärme-EW mit Emissionen (vgl. FAQ Nr. 4 und 5)! Regelung nicht für Anlagen nutzbar, die ab 2009 in Betrieb gegangen sind 19
20 Wirkung der speziellen Regel für Privathaushalte KWK-Anlage Gegendruckturb. 30 MW el, 50 MW th FWL 100 MW Erdgas Annahme: 100 % Priv. HH Zuteilung (EB) Benchmarkzuteilung Historische Zuteilung Effekt der spez. Regel: 0 % Konkretisierung Privathaushalte 10 ZuV 2020 und LF Teil 3 a Zwei Ansätze zur Bestimmung Wärmemenge an Privathaushalte Schätzung auf Basis abgegebener Wärmemenge < 130 C Vorlauftemperatur im Auslegungszustand (vgl. FAQ Nr. 6) keine Daten zur Versorgungsstruktur erforderlich individueller Nachweis Daten zur Versorgungsstruktur erforderlich Definition Privathaushalte Gebäude, die überwiegend (>= 80 % der beheizten Fläche, vgl. FAQ Nr. 7) von Privathaushalten genutzt werden keine Privathaushalte: Krankenhäuser, Büros, Supermärkte, Schulen, Hotels, Wohnheime
21 Wärmeexport und Carbon Leakage 3 Abs. 4 ZuV 2020 und LF Teil 3 a Zuteilung unter Berücksichtigung von CL nur bei Nachweis, dass Wärme an CL-Sektor geliefert wurde Nachweis auf Prodcom-Ebene (vgl. FAQ Nr. 17) mehrere Einspeiser in Wärmenetz: anteilige Betrachtung notwendig, um Doppelzuteilung zu vermeiden 41 Ende Antragsfrist ! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Christiane Ochsenreiter emissionshandel@dehst.de Internet:
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