Überblick zur Datenerhebungsverordnung 2020
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- Magdalena Graf
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2 Überblick zur Datenerhebungsverordnung 2020 Hans-Jürgen Garvens Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt E 2.2, Energiewirtschaft II Workshop Verbrennung von Abfällen Teilnahme am Emissionshandel" ITAD am , Würzburg
3 Themenübersicht Vorbereitung der dritten Handelsperiode ( ) durch die Datenerhebung in 2010 Anwendungsbereich der DEV 2020 Mitteilungsumfang datenmitteilungspflichtiger Anlagen
4 Vorbereitung der dritten Handelsperiode ( ) durch die Datenerhebung in 2010
5 Änderungen ab dem (I) Erweiterung des Teilnehmerkreises des Emissionshandels: Einbezug neuer Branchen und Gase EU-Budget ersetzt nationale Budgets (keine nationalen Allokationspläne): KOM legt die EU-weite Menge nach Vorgaben der EH-RL fest Zusammensetzung Gesamtbudget: 1. Menge zugeteilter Berechtigungen der Handelsperiode Anpassung um die Emissionsdaten derjenigen Tätigkeiten, die erst ab 2013 in das Emissionshandelssystem einbezogen werden; hierfür Datenerhebung nach DEV 2020 (in allen EU-Mitgliedstaaten).
6 Änderungen ab dem (II) EU-einheitliche Zuteilungsregeln und verfahren (Benchmarks, Versteigerung) Energie sektor: Versteigerung für Strom (100%) EHRL sieht keine Zweckbestimmung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas mehr vor Industrie: Kostenfreie Zuteilung auf Basis anspruchsvoller Benchmarks (Bezug: effizienteste Anlagen, Durchschnittswert von 10%, Start bei 80% kostenfreier Zuteilung im Jahr 2013, 30% im Jahr 2020 (mit Ausnahmen für wettbewerbsintensive Industrien / Carbon-Leakage- Branchen) langfristiger Minderungspfad -1,74% pro Jahr (insgesamt minus 21% bezogen auf 2005)
7 EU-Budget ab 2013 auf Basis des 20%-Minderungsziels Maßstab für zusätzliche Minderungsanstrengungen Minderungspfad einschließlich JI/CDM: 50% der zusätzlichen Minderungsanstrengungen sollen durch JI/CDM erbracht werden können
8 Zeitablauf: von der Datenerhebung bis zum Zuteilungsverfahren Frist für Datenmitteilungen der Anlagenbetreiber an DEHSt Datenmitteilung an KOM Anpassung Budget durch KOM Nationale Mitteilung / Veröffentlichung: Anlagenliste und Zuteilungsmenge an KOM Zuteilung / Ausgabe Zertifikate (jährlich)
9 Anwendungsbereich der DEV 2020
10 Rechtsgrundlagen der Datenerhebung Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG (EHRL); zuletzt geändert durch RL 2009/29/EG EU-Monitoring-Leitlinien (ML ) vom (2007/589/EG) Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) i. d. F. vom 16. Juli 2009 Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020) vom 22. Juli 2009 Datenlieferungspflicht für Anlagen im Sinne des Anhang I EHRL, die bislang nicht dem TEHG unterliegenden Die Datenmittelungspflicht ist nur ein Hinweis, dass die Anlage ab 2013 auch emissionshandelspflichtig sein wird. Es kommt dafür auf die Umsetzung der EHRL im TEHG an.
11 DEV 2020 Mitteilungspflicht Bilanzgrenze relevant ist der Anlagenumfang entsprechend der Anlagen-Genehmigung (BImSchG, AtomG, Bergrecht, Baurecht, etc.) Abgrenzung Industrie- und Verbrennungsanlagen: die speziellere Tätigkeit entsprechend der Genehmigung ist die Industrietätigkeit, auch wenn Verbrennung oder Energieerzeugung in einer Anlage ausgeführt werden
12 Tätigkeit Verbrennung im Anhang I EHRL Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen)
13 Neue Tätigkeiten gemäß Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) Berechnung der FWL einer Anlage durch Addition ( Kumulierung ) aller technischen Einheiten, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden Wichtig! Begriff Verbrennung wurde neu gefasst: ( ) die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Art und Weise, auf welche die Wärme, der Strom oder die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt wird, sowie alle sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Abgasreinigung Daraus folgt: Auch Feuerungen, die bisher wegen ihrer spezifischen Zweckbestimmung nicht dem Emissionshandel unterliegen, können datenmitteilungspflichtig werden (wenn ab 2013 Teil des Emissionshandels), zum Beispiel sog. direkte Trockner. Entscheidend: Erreichen der in der EH-RL genannten Schwellenwerte; der tätigkeitsspezifische Schwellenwert hat Vorrang gegenüber dem allgemeinen Wert für Feuerungen (20 MW)
14 Berechnung der Schwellenwerte - insbesondere FWL Grundsatz: Addition der Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten, die Bestandteil der Anlage sind; Umfang der Anlage ergibt sich aus der Genehmigung Was macht eine technische Einheit aus? 1. gesonderte Funktion innerhalb des Produktionsprozesses 2. räumliche Abgrenzung von anderen Einrichtungen innerhalb der Anlage Bestimmte technische Einheiten werden nicht addiert: 1. Einheiten mit FWL < 3 MW 2. Einheiten, die ausschließlich Biomasse einsetzen Aber: Erreichen die zu addierenden Einheiten die Schwelle, sind grundsätzlich auch alle sonstigen Einheiten datenmitteilungspflichtig (abgesehen von einigen Ausnahmen)!
15 Bestimmung der Feuerungswärmeleistung (FWL) einer Anlage (I) genehmigte Anlage: FWL: 37 MW Anlagenteile isd 4. BImSchV: Produktionsherst.: 8 MW Kraftwerk I: 13 MW Kraftwerk II: 4 MW Kraftwerk III: 12 MW technische Einheiten: Ofen I 4 MW Ofen II 4 MW Block I 4 MW Block II 9 MW Block I 2 MW Block II 2 MW Block I 2 MW Biom. 4 MW Abfall* 4 MW Bl. IV 2 MW einzelne Bestandteile (z. B. Brenner) relevant für Bestimmung der maßgeblichen FWL, im Bsp.: 25 MW => Datenmitteilungspflicht ja relevant für Datenmitteilung * z.b. Produktionsreste
16 Bestimmung der Feuerungswärmeleistung (FWL) einer Anlage (2) genehmigte Industrieanlage: Abwandlung FWL: 37 MW Anlagenteile isd 4. BImSchV: Produktionsherst.: 8 MW Kraftwerk I: 13 MW Kraftwerk II: 4 MW Kraftwerk III: 12 MW technische Einheiten: Ofen I 4 MW Ofen II 4 MW Block I 4 MW Biom. 9 MW Block I 2 MW Block II 2 MW Block I 2 MW Biom. 4 MW Abfall 4 MW Bl. IV 2 MW einzelne Bestandteile (z. B. Brenner) relevant für Bestimmung der maßgeblichen FWL, im Bsp.: 16 MW => keine Datenmitteilungspflicht
17 I. Prüfschema Datenmitteilungspflicht bei Abfallanlagen 1. Hat die Anlage eine kumulierte FWL von über 20 MW? Ja: weiter bei Frage 2 Nein: Anlage unterliegt insgesamt nicht der DEV Ist es eine Anlage für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen? Ist die Anlage insgesamt ausschließlich nach 8.1. oder 8.2 der 4. BImSchV genehmigt? Ja: weiter bei Frage 3 Nein: Anlage ist datenmitteilungspflichtig (zum Umfang: weiter bei Abschnitt II.)
18 I. Prüfschema Datenmitteilungspflicht bei Abfallanlagen 3. Dürfen darüber hinaus fossile Regelbrennstoffe eingesetzt werden? Regelbrennstoffe in diesem Sinne sind nicht solche, die für den Betrieb einer Abfallanlage unbedingt nötig sind (Zünd- und Stützfeuerung, Hilfskessel, Besicherungskessel, Notstromaggregat) sondern die über die Abfallverbrennung hinaus zur Energiewandlung verwendet werden. Ja: Anlage ist datenmitteilungspflichtig (zum Umfang: weiter bei Abschnitt II.) Nein: weiter bei Frage 4
19 I. Prüfschema Datenmitteilungspflicht bei Abfallanlagen 4. Ist der Hauptzweck der Anlage die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen, d.h. die abfallwirtschaftliche Entsorgung? Zuordnung als Verbrennungsanlage ( 2 Nr. 6 der 17. BImSchV) oder als Mitverbrennungsanlage ( 2 Nr. 7 der 17. BImSchV). Nr. 6: weiter bei Frage 5 Nr. 7: Anlage ist datenmitteilungspflichtig (zum Umfang: weiter bei Abschnitt II.)
20 I. Prüfschema Datenmitteilungspflicht bei Abfallanlagen 5. Verbrennt die Anlage mindestens überwiegend gefährlichen oder Siedlungsabfall? Energiegehalt der eingesetzten Siedlungsabfälle* und gefährlichen Abfälle** ist höher als der der anderen Abfälle Oder hilfsweise Masse der eingesetzten Siedlungsabfälle* und gefährlichen Abfälle** erreicht mindestens 2/3 der Masse aller eingesetzten Abfälle Ja: Anlage ist privilegiert und unterliegt insgesamt nicht der DEV 2020 Nein: Anlage ist datenmitteilungspflichtig (zum Umfang: weiter bei Abschnitt II.) * Siedlungsabfälle sind alle Abfälle, die dem Kapitel 20 des AVV zuzurechnen sind sowie Abfälle des Kapitels 19, die aus Siedlungsabfällen entstanden sind. ** gefährliche Abfälle sind alle Abfälle mit der Kennzeichnung "gefährlich" nach 3 Abs. 1 der AVV.
21 Mitteilungsumfang datenmitteilungspflichtiger Anlagen
22 II. Mitteilungsumfang bei der DEV 2020 Wenn festgestellt wird, dass der Kapazitätsschwellenwert einer in dem Anhang I der EHRL genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, müssen alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen, in die Datenmitteilung aufgenommen werden
23 II. Ausnahmen von der Datenmitteilung - Abfalleinheiten Einheiten zur Abfallverbrennung keine Datenmitteilungspflicht bei Einheiten für die Verbrennung von gefährlichen und Siedlungsabfällen der Tätigkeit Verbrennung von Brennstoffen (aber bei Industrieanlagen) sinngemäße Anwendung der Fragen I.2, I.3, I.4 und I.5, nun aber bezogen auf die technische Einheit
24 II. Ausnahmen von der Datenmitteilung - Abfalleinheiten Auswirkungen auf Zünd- und Stützfeuerung integraler Bestandteil des Abfallkessels = Einheit zur Verbrennung von Abfall* Auswirkungen auf Rauchgasreinigung wenn Bestandteil nur des Abfallkessels = Einheit zur Verbrennung von Abfall* wenn RGR für mehrere technische Einheiten: Eigenständig zu betrachten => datenmitteilungspflichtig Auswirkungen auf Hilfskessel, Besicherungskessel und Notstromaggregate Eigenständig zu betrachten => datenmitteilungspflichtig *datenmitteilungspflichtig, wenn Abfallkessel datenmitteilungspflichtig ist
25 Ausnahmen von der Datenmitteilung - Biomasse Anlagen mit Biomasseeinsatz bei ausschließlicher Nutzung von Biomasse keine Datenlieferung erforderlich sofern fossile Brennstoffe eingesetzt werden dürfen, ist Datenlieferung erforderlich Anlagenteile mit Biomasseeinsatz finden bei Bestimmung der FWL (Kumulierung) nur dann Berücksichtigung, sofern fossile Brennstoffe eingesetzt werden dürfen. wenn FWL durch Kumulierung > 20 MW, dann in der Datenlieferung berücksichtigen Bei Entstehung von mehr als 1% der Gesamtbrennstoffenergie aus fossilen Brennstoffen, findet i.d.r. keine ausschließliche Biomasse-Nutzung statt.
26 Verifizierung der Daten: Anforderungen sachverständige Stellen: alle bekannt gegebenen Sachverständigen von IHK oder DAU (Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbh) bei entsprechender Qualifikation für Tätigkeiten Sonderregelung für zusätzliche sachverständige Stellen für die DEV 2020: sachverständige Stellen dürfen für vergleichbare Tätigkeiten verifizieren
27 Datenmitteilung: Was ist zu tun? DEHSt stellt bereit: Datenerfassungssoftware für Anlagenbetreiber / sachverständige Stellen Bereitstellung unterstützender Dokumente, Hinweise und Leitfäden Informationsveranstaltung mit Workshops laufende Versendung aktueller Informationen über und Mailingliste ständiger telefonischer Kundenservice der DEHSt Software für die Datenübermittlung (VPS Virtuelle Poststelle) Identifizierungsverfahren für neue Anlagenbetreiber
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hans-Jürgen Garvens Internet:
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