Fragen und Antworten zum Antragsverfahren beim Emissionshandel 1
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- Berndt Geiger
- vor 6 Jahren
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1 Fragen und Antworten zum Antragsverfahren beim Emissionshandel 1 Berlin, 31. August Dieses Papier wurde erstellt in Zusammenarbeit mit Herrn RA Dr. Stefan Kobes, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Luther Menold Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Friedrichstraße 71, Berlin, Tel. 030/ , Fax 030/ , stefan.kobes@de.eylaw.com. Die vorstehenden Ausführungen sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Dementsprechend können wir für deren Inhalt keine Haftung übernehmen.
2 1. Was beantrage ich? Beantragt wird die Zuteilung von Berechtigungen. Dabei ist für jede Tätigkeit im Sinne von Anhang 1 TEHG ein eigener Zuteilungsantrag zu stellen ( 9 Abs. 2 TEHG). Da die Zuteilung von der Anwendung einer bestimmten Zuteilungsregel anhängt, muss im Zuteilungsantrag angegeben werden nach welcher der Zuteilungsregeln des Zuteilungsgesetzes 2007 (z. B. 7 oder 8 oder 12 bis 15 ZuG 2007) Berechtigungen begehrt werden. Sofern ein Antragsteller unsicher ist, ob bei ihm die Voraussetzungen der von ihm bevorzugten Zuteilungsregel vorliegen (z. B. 7 Abs. 10 oder 11 ZuG 2007 oder 7 Abs. 12 in Verbindung mit 11 ZuG 2007), sollte er hilfsweise auch eine Zuteilung nach einer für ihn weniger günstigen Zuteilungsregel beantragen. Dabei können auch mehrere Hilfsanträge gestellt werden. Wichtig ist allerdings, dass im Zuteilungsantrag genau erläutert wird, welches der Hauptantrag ist und in welcher Reihenfolge und unter welchen Bedingungen die Hilfsanträge gestellt sind. Der Haupt- und die Hilfsanträge (die sog. Sachanträge) sollten nur in einem elektronischen (Gesamt-) Dokument (der Zuteilungsantrag) an die DEHSt geschickt werden, um als ein Zuteilungsantrag identifiziert werden zu können. Gehen mehrere verschiedene, jeweils separat elektronisch vom Betreiber signierte, Antragsdokumente und damit mehrere Zuteilungsanträge bei der DEHSt ein, muss der Antragsteller unbedingt mitteilen, welcher dieser mehreren Zuteilungsanträge tatsächlich gestellt ist und über welchen die DEHSt entscheiden soll. Von sich aus ist die DEHSt nicht befugt, zu entscheiden, welchen von mehreren Zuteilungsanträgen sie bescheidet. 2. Wer stellt den Antrag? Antragsberechtigt ist der Verantwortliche im Sinne von 3 Abs. 5 TEHG. Dies ist bei einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage der Betreiber. Wichtig ist, dass derjenige, der den Antrag für ein Unternehmen stellt, 2
3 dazu nach den internen Regelungen bevollmächtigt ist. Die Vollmacht ist gegebenenfalls elektronisch nachzuweisen, d. h. der Vollmachtgeber muss grundsätzlich ebenfalls über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen. 3. Bei wem ist der Antrag zu stellen? Beim Umweltbundesamt ( 20 Abs. 1 Satz 2 TEHG) und dort beim Fachbereich Emissionshandel (Deutsche Emissionshandelsstelle), nachfolgend auch kurz DEHSt genannt. 4. Muss der Antrag eine bestimmt Form haben? Ja, das Umweltbundesamt hat vorgeschrieben, dass für die Antragstellung bestimmte elektronische Formatvorlagen zu verwenden sind und auch die gesamte Kommunikation im Verwaltungsverfahren elektronisch zu erfolgen hat (siehe dazu die Bekanntmachung des Umweltbundesamtes vom 20. Juli 2004 und die Informationen auf der Homepage des Umweltbundesamtes). Dies bedeutet, dass Zuteilungsanträge nicht schriftlich (in Papierform) gestellt werden können. Geschieht dies gleichwohl, ist ein solcher Antrag unzulässig. Er kann die Antragsfrist nicht wahren. Da auch im Verwaltungsverfahren elektronische Kommunikation vorgeschrieben ist, sollte auch ein eventueller Widerspruch gegen die Zuteilungsentscheidung unbedingt elektronisch und zusätzlich vorsorglich schriftlich eingelegt werden! 5. Wer bestätigt den Antragseingang? Nachdem der elektronische Antrag in der virtuellen Poststelle der DEHSt eingegangen ist, wird automatisch eine Eingangsbestätigung im elektronischen Postfach des jeweiligen Betreibers abgelegt. Aus dieser Bestätigung ist zu erkennen, wann der Antrag bei der DEHSt eingegangen ist und ob das eingegangene Dokument über eine elektronische Signatur verfügt. Außerdem soll nach der erfolgreichen Übermittlung des Zuteilungsantrags an die DEHSt eine Kopie des Zuteilungsantrags im Ordner 'Gesendete Nachrichten' des 3
4 Elektronischen Postfachs des Betreibers abgelegt werden. Es findet sich hier auch ein Übermittlungsbeleg, der alle wichtigen Daten der übermittelten Nachricht enthält. Dieser Beleg kann zur Sicherung der Daten ausgedruckt werden. 6. Welche Anlage ist handelspflichtig? Emissionshandelspflichtig sind die im Anhang 1 des TEHG genannten Anlagen, sofern sie bestimmte Leistungs- oder Kapazitätsgrenzen überschreiten. Dazu gehören energieintensive, durchweg immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen zur Energieumwandlung und umformung, Anlagen der Eisenmetallerzeugung und verarbeitung sowie Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Kalk, von Glas, von keramischen Erzeugnissen, von Zellstoff aus Holz und anderen Faserstoffen sowie von Papier und Pappe. Stehen mehrere Anlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang werden nach 2 Abs. 3 TEHG die Leistungs- und Kapazitätsgrenzen auch dann erreicht, wenn diese Anlagen nur zusammen die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen (sog. Kumulationsgebot). Emissionshandelspflichtig sind unter Umständen auch in Anhang 1 TEHG genannte Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen einer nicht emissionshandelspflichtigen Anlage, sofern sie für sich genommen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind. Ob der jeweilige Anlagenteil oder die Nebeneinrichtung tatsächlich immissionsschutzrechtlich genehmigt wurde, ist dabei irrelevant. Auch für solche Anlagenteile und Nebeneinrichtungen gilt das Kumulationsgebot. Vom Emissionshandel ausdrücklich ausgenommen sind Abfallverbrennungsanlagen einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen ( 2 Abs. 5 TEHG) Ferner ausgenommen sind Anlagen nach 2 des Gesetzes über erneuerbare Energien (EEG) und Anlagen, die Forschungs- und Entwicklungszwecken dienen. Offen ist gegenwärtig, ob sog. Null-Emissions- Anlagen unter den Emissionshandel fallen, wenn sie zwar in Anhang 1 TEHG genannt sind, aber aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen kein Kohlendioxid 4
5 emittieren. Anlagen, die klimaneutrales Kohlendioxid (beispielsweise bei der Verbrennung von Biomasse) ausstoßen, nehmen hingegen am Handel teil, sofern sie nicht als Anlagen nach 2 EEG ausdrücklich ausgenommen sind. 7. Welche Fristen müssen beachtet werden? Die Zuteilungsanträge müssen bis zum 20. September 2004 beim Umweltbundesamt in elektronischer Form eingegangen sein. Über die Anträge wird dann bis zum 01. November 2004 entschieden. Für einen Widerspruch gegen die Zuteilungsentscheidung gilt eine Frist von einem Monat, nachdem die Zuteilungsentscheidung dem Betreiber bekannt gegeben worden ist. 8. Was passiert bei Fristüberschreitung? Geht ein Zuteilungsantrag erst nach dem 20. September 2004 beim Umweltbundesamt ein, besteht kein Zuteilungsanspruch mehr, d. h. das Umweltbundesamt wird auf einen solchen verspäteten Antrag keine Berechtigungen mehr zuteilen. Ob bei unverschuldeter Fristversäumung eine fristwahrende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, ist gegenwärtig unklar und dementsprechend höchst unsicher. Auch Anträge, die nicht die sehr zahlreichen - gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten oder die nicht verifiziert sind, wahren die Antragsfrist regelmäßig nicht. Deshalb sollte unbedingt darauf geachtet werden, die Anträge so vollständig und ausführlich wie möglich auszufüllen. Es gilt die Regel: Lieber zehn Informationen zuviel als eine zuwenig! Sollte eine Verifizierung vor Ablauf der Antragsfrist nicht möglich sein, sollte der Antrag auf jeden Fall elektronisch auch ohne die Verifizierung gestellt und angekündigt werden, dass die Verifizierung so schnell wie möglich nachgeholt wird. Sobald die Verifizierung erfolgt ist, sollte sie mit einem entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Umweltbundesamt nachgereicht werden. 5
6 9. Wie ist das technische Verfahren? Der Anlagenbetreiber erfasst die Antragsdaten seiner Anlage mit der Software 'RISA GEN', die von der DEHSt zum Download bereitgestellt wird. Die so erfassten Daten werden dann an den Sachverständigen verschickt. Dieser benötigt ebenfalls die Software 'RISA GEN' um die Daten des Betreibers lesen zu können. Der Sachverständige kontrolliert die Daten und ändert sie gegebenenfalls. Der fertige Datensatz wird vom Sachverständigen mit dem 'Governikus-Signer' durch Verwendung einer elektronischen Signaturkarte signiert und dann an den Anlagenbetreiber zurückgesendet. Der so signierte Datensatz kann nicht mehr verändert werden, ohne dass dabei die elektronische Signatur des Sachverständigen zerstört würde. Der Anlagenbetreiber übermittelt nun mit Hilfe des Elektronischen Postfachs (Virtuelle Poststelle VPS) seinen Zuteilungsantrag zusammen mit den signierten Daten des Sachverständigen an die DEHSt. Die DEHSt bestätigt elektronisch den Eingang des Antrags. 10. Was macht der Sachverständige? Die Sachverständigen sollen im Zuteilungsverfahren sicherstellen, dass die Antragsangaben nicht nur richtig sind, sondern auch auf vergleichbaren Standards beruhen. Sie prüfen die von den Betreibern gemachten Angaben und sind befugt, die Angaben des Betreibers entsprechend der von ihnen festgestellten Sachlage zu ändern oder die Erteilung des Testats völlig zu verweigern. Die Prüfung des Sachverständigen beschränkt sich nicht nur auf die innere Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit des Antrages, sondern es müssen sämtliche Angaben des Betreibers auf ihre Richtigkeit überprüft und mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abgeglichen werden ( 14 Abs. 3 Satz 2 ZuV 2007). Ist dem Sachverständigen die Kontrolle bestimmter Daten nicht möglich und testiert er dennoch, hat er gesondert zu begründen, warum dieser Mangel nicht wesentlich ist ( 14 V ZuV 2007). Neben der eigentlichen Verifizierung muss der Sachverständige einen digitalen Prüfbericht erstellen, in 6
7 dem er über die tatsächlichen Grundlagen informiert, auf denen sein Testat beruht. 11. Woher weiß ich, dass mein Antrag ordnungsgemäß ist? Ein erstes Indiz dafür, dass der Zuteilungsantrag ordnungsgemäß ist, liefert die Verifizierung durch den Sachverständigen, die jedoch das Umweltbundesamt nicht bindet. Darüber hinaus empfiehlt es sich, den Antrag möglichst früh zu stellen und kurz nach dem Eingang des Antrags beim Umweltbundesamt per (Achtung: elektronische Kommunikation ist vorgeschrieben) nachzufragen, ob der Antrag vollständig ist, ob er offensichtliche Mängel hat und ob weitere Unterlagen nachgereicht werden müssen. Auch diese Mail muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 12. Wann und wie erhalte ich meinen Zuteilungsbescheid? Der Zuteilungsbescheid für die erste Zuteilungsperiode wird spätestens am 01. November 2004 vom Umweltbundesamt verschickt. Er wird über das elektronische Postfach zugestellt. Es ist vorgesehen, die Betreiber mittels einer darauf hinzuweisen, dass der Zuteilungsbescheid in ihrem elektronischen Postfach eingegangen ist. 13. Was beachte ich, wenn ich dagegen Widerspruch einlegen will? Der Widerspruch gegen den Zuteilungsbescheid muss binnen eines Monats, nachdem der Bescheid dem Betreiber bekannt gegeben worden ist, eingelegt werden. Maßgeblich für die Bekanntgabe ist der Eingang des Zuteilungsbescheids im elektronischen Postfach des Betreibers. Da das gesamte Verwaltungsverfahren, zu dem auch das Widerspruchsverfahren zählt, im Wege der elektronischen Kommunikation abzuwickeln ist, muss auch der Widerspruch auf elektronischen Weg an das Umweltbundesamt übermittelt werden. Hierzu ist für die Person, die den Widerspruch einlegen möchte, eine eigene qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. 7
8 14. Was nützt mir der Zuteilungsbescheid? Der Zuteilungsbescheid konkretisiert die dem einzelnen Betreiber zustehende Menge an kostenlosen Berechtigungen. Er ist Voraussetzung für die Ausgabe von Berechtigungen auf das Konto des Betreibers beim Emissionshandelsregister. Wer keinen Zuteilungsbescheid erhält, muss sich die Menge der Berechtigungen, die während der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 jeweils für die Kohlendioxid-Emissionen eines Jahres abzugeben sind, vollständig am Markt kaufen. 15. Wer hilft mir weiter? Amtliche Auskünfte zum Zuteilungsverfahren und zum Zuteilungsantrag finden sich auf der Homepage der DEHSt ( Hier werden auch verschiedene Kontaktmöglichkeiten (Telefon, Fax, ) genannt, mit denen man sich an das Umweltbundesamt wenden kann. Fragen hinsichtlich der Erfassungssoftware RISA-GEN beantwortet die RISA Sicherheitsanalysen GmbH ( unter der dort zu findenden Telefonnummer. Viele Informationen zur elektronischen Kommunikation lassen sich den Internetseiten der BOS GmbH & Co. KG zum Thema Emissionshandel ( entnehmen. Im Übrigen informiert und berät Sie gern Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK). 8
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