ÄNDERUNGSANTRÄGE

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Wirtschaft und Währung /0417(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE Entwurf eines Berichts Philippe Lamberts (PE v01-00) über den des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds (COM(2011)0860 C7-0490/ /0417(COD)) AM\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 AM_Com_LegReport PE v /73 AM\ doc

3 Änderungsantrag 35 Saïd El Khadraoui Erwägung 1 (1) Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Zudem bieten Risikokapitalfonds diesen Unternehmen wertvolles Know-How und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei, stärken innovative Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in der Union. (1) Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Zudem bieten Risikokapitalfonds diesen Unternehmen wertvolles Know-how und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei, stärken innovative Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in der Union. Um Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verstärken, sollte diese Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds in die Investitionen eingebunden werden, die die Kommission im Zusammenhang mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizon 2020) ergreifen wird. Die Kommission sollte eine umfassende Strategie zu Finanzinstrumenten für KMU vorlegen und bewerten, wie sich die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, die Richtlinie 2006/48/EG des AM\ doc 3/73 PE v01-00

4 Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute 2 und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten 3 auf die Verfügbarkeit von Risikokapital auswirken. Änderungsantrag 36 Syed Kamall Erwägung 1 (1) Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Zudem bieten Risikokapitalfonds diesen Unternehmen wertvolles Know-How und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei, stärken innovative Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in der Union. (1) Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Zudem bieten Risikokapitalfonds diesen Unternehmen wertvolles Know-how und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei, stärken innovative Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit entsprechend den Zielen der Strategie Europa 2020 und als Reaktion auf die langfristigen Herausforderungen der Mitgliedstaaten, wie beispielsweise diejenigen, die in dem Bericht des Europäischen Systems für strategische PE v /73 AM\ doc

5 Begründung und politische Analysen mit dem Titel Global Trends 2030 genannt werden. Diese Verordnung sollte nicht nur in den Zusammenhang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 gestellt werden, sondern auch mit langfristigeren wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen, die in dem Bericht Global Trends 2030 des ESPAS genannt werden. Änderungsantrag 37 Sharon Bowles Erwägung 1 (1) Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Zudem bieten Risikokapitalfonds diesen Unternehmen wertvolles Know-How und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei, stärken innovative Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in der Union. (1) Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Risikokapitalfonds investieren zwar häufig in Jungunternehmen, doch es gibt Fälle, in denen es angemessen ist, transformative Investitionen in Unternehmen zu tätigen, die bereits seit mehr als fünf Jahren bestehen. Zudem bieten Risikokapitalfonds diesen Unternehmen wertvolles Know-how und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei, stärken innovative Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in der Union. AM\ doc 5/73 PE v01-00

6 Änderungsantrag 38 Philippe De Backer, Danuta Maria Hübner Erwägung 1 a (neu) (1a) Um sicherzustellen, dass alle Vorteile dieser Verordnung ausgeschöpft werden, müssen die finanziellen Förderinstrumente für KMU im Programm Horizon 2020 und die Optionen für die KMU-Finanzierung gemäß dieser Verordnung angepasst werden. Änderungsantrag 39 Ramon Tremosa i Balcells Erwägung 2 a (neu) (2a) In allen Mitgliedstaaten sollten starke steuerliche Anreize eingeführt werden, um Investitionen von Risikokapitalfonds in Spin-off-Projekte an Universitäten zu fördern, insbesondere Projekte mit wissenschaftlichtechnologischer Grundlage. Änderungsantrag 40 Ramon Tremosa i Balcells PE v /73 AM\ doc

7 Erwägung 3 a (neu) (3a) Das Verfahren für die Einrichtung eines Risikokapitalfonds sollte so schnell wie möglich sein, um die Kosten der Einführung neuer Fonds auf dem Markt zu senken. Änderungsantrag 41 Saïd El Khadraoui Erwägung 4 (4) Die Festlegung von Qualitätsanforderungen für die Verwendung der Bezeichnung Europäischer Risikokapitalfonds in Form einer Verordnung würde gewährleisten, dass diese Anforderungen für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Kapital unter Verwendung dieser Bezeichnung beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies würde einheitliche Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung schaffen, da abweichende nationale Anforderungen, wie sie bei der Umsetzung einer Richtlinie eintreten können, vermieden würden. Diese Verordnung würde sicherstellen, dass Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, in der gesamten Union den gleichen Vorschriften unterliegen, und damit das Vertrauen von Anlegern, die in Risikokapitalfonds investieren wollen, stärken. Eine Verordnung würde auch die Komplexität der Regulierung und die Compliance- Kosten der Verwalter verringern, die, (4) Die Festlegung von Qualitätsanforderungen für die Verwendung der Bezeichnung Europäischer Risikokapitalfonds in Form einer Verordnung würde gewährleisten, dass diese Anforderungen für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Kapital unter Verwendung dieser Bezeichnung beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies würde einheitliche Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung schaffen, da abweichende nationale Anforderungen, wie sie bei der Umsetzung einer Richtlinie eintreten können, vermieden würden. Diese Verordnung würde sicherstellen, dass Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, in der gesamten Union den gleichen Vorschriften unterliegen, und damit das Vertrauen von Anlegern, die in Risikokapitalfonds investieren wollen, stärken. Eine Verordnung würde auch die Komplexität der Regulierung und die Compliance- Kosten der Verwalter verringern, die, AM\ doc 7/73 PE v01-00

8 insbesondere bei der grenzüberschreitenden Kapitalbeschaffung, häufig abweichende nationale Vorschriften für Risikokapitalfonds erfüllen müssen. Eine Verordnung dürfte außerdem dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. insbesondere bei der grenzüberschreitenden Kapitalbeschaffung, häufig abweichende nationale Vorschriften für Risikokapitalfonds erfüllen müssen. Eine Verordnung dürfte außerdem dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Die Kommission sollte bis Ende 2012 einen Bericht über die Steuerhemmnisse vorlegen, die für Risikokapitalfonds in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen, und sich weiterhin für gleiche steuerliche Bedingungen einsetzen. Änderungsantrag 42 Philippe De Backer, Danuta Maria Hübner Erwägung 5 (5) Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, sollte festgelegt werden, dass diese Verordnung nur für die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gilt, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. (5) Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, sollte festgelegt werden, dass diese Verordnung nur für die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gilt, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. PE v /73 AM\ doc

9 1095/2010 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind. Ferner sollte diese Verordnung nur für Verwalter gelten, die Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen. Damit dieser Schwellenwert berechnet werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, in denen sie die Modalitäten für diese Berechnung festlegt. Bei der Ausübung dieser Befugnis sollte die Kommission im Interesse der Kohärenz der Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen Maßnahmen Rechnung tragen, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EG erlassen hat. 1095/2010 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind. Ferner sollte diese Verordnung nur für Verwalter gelten, die Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt zu Beginn nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen. Risikokapitalfonds- Verwalter, die im Sinne dieser Verordnung registriert sind, deren Gesamtvermögenswerte im Anschluss über den Schwellenwert von 500 Millionen Euro hinausgehen und die daher gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU der Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen, sollten die Möglichkeit haben, weiterhin die Bezeichnung europäischer Risikokapitalfonds zu verwenden und im Sinne dieser Verordnung in Bezug auf den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union tätig zu sein, sofern sie die Vorgaben dieser Verordnung in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds weiterhin jederzeit einhalten. Änderungsantrag 43 Syed Kamall Erwägung 5 (5) Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, sollte festgelegt werden, dass diese Verordnung nur für die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame (5) Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, sollte festgelegt werden, dass diese Verordnung nur für die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame AM\ doc 9/73 PE v01-00

10 Anlagen als OGAW im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gilt, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind. Ferner sollte diese Verordnung nur für Verwalter gelten, die Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen. Damit dieser Schwellenwert berechnet werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, in denen sie die Modalitäten für diese Berechnung festlegt. Bei der Ausübung dieser Befugnis sollte die Kommission im Interesse der Kohärenz der Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen Maßnahmen Rechnung tragen, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EG erlassen hat. Anlagen als OGAW im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gilt, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind. Ferner sollte diese Verordnung nur für Verwalter gelten, die Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR hinausgehen, ungeachtet der Tatsache, ob diese von einem Verwalter verwalteten qualifizierten Vermögenswerte zusammen mit den nicht qualifizierten Vermögenswerten über die Summe von 500 Millionen Euro hinausgehen. Damit dieser Schwellenwert berechnet werden kann, sollte das Verfahren zur Berechnung dieser Schwellenwerte mit dem Verfahren gemäß Richtlinie 2011/61/EU identisch sein. Änderungsantrag 44 Saïd El Khadraoui Erwägung 6 PE v /73 AM\ doc

11 (6) Diese Verordnung sollte nicht für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung Europäischer Risikokapitalfonds zu verwenden. In diesen Fällen sollten weiterhin die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Unionsvorschriften gelten. (6) Diese Verordnung sollte nicht für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung Europäischer Risikokapitalfonds zu verwenden. In diesen Fällen sollten weiterhin die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Unionsvorschriften gelten. Um jedoch die Verwendung dieser europaweiten Bezeichnung zu fördern, sollte der Europäische Investitionsfonds (EIF) aufgefordert werden, in europäische Risikokapitalfonds zu investieren. Änderungsantrag 45 Olle Schmidt Erwägung 6 a (neu) (6a) Auch wenn europäische Risikokapitalfonds eine bedeutende Rolle bei der Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln spielen können, und obwohl Schutzvorkehrungen getroffen werden, um die sachgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen, besteht das Risiko, dass europäische Risikokapitalfonds zweckfremd verwendet werden können. Die Aufsichtsbehörden sollten in dieser Hinsicht wachsam sein und es sollte eine Überprüfung erfolgen, um sicherzustellen, dass diesbezüglich mögliche Regelungslücken beseitigt werden. AM\ doc 11/73 PE v01-00

12 Änderungsantrag 46 Olle Schmidt Erwägung 8 (8) Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins legen, sollte die Bezeichnung Europäische Risikokapitalfonds Fonds vorbehalten bleiben, die mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals mittels Eigenkapital- oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten in solche Unternehmen investieren. (8) Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins legen, sollte die Bezeichnung Europäische Risikokapitalfonds Fonds vorbehalten bleiben, die mindestens 50 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals mittels Eigenkapital- oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten in solche Unternehmen investieren. Der Schwellenwert sollte auf der Grundlage der nach Abzug aller relevanten Kosten investierbaren Beträge und innerhalb einer in den Gründungsunterlagen des qualifizierten Risikokapitalfonds festgelegten Frist berechnet werden. Entgelte, Gebühren und Kosten, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern getragen und zwischen dem Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds und den Anlegern vereinbart werden, sollten als relevante Gebühren gelten. Begründung Es ist wichtig, die Wahlmöglichkeiten der Anleger nicht einzugrenzen, da eine geringere Diversifizierung das Risiko erhöht und dadurch die Attraktivität für die Anleger verringert. Auch die Flexibilität bei der Wahl der Instrumente ist von entscheidender Bedeutung, damit Risikokapitalfonds-Verwalter den Anforderungen von Unternehmern, anderen Mitinvestoren, der Wirtschaft usw. nachkommen können. PE v /73 AM\ doc

13 Änderungsantrag 47 Philippe De Backer, Danuta Maria Hübner Erwägung 8 (8) Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins legen, sollte die Bezeichnung Europäische Risikokapitalfonds Fonds vorbehalten bleiben, die mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals mittels Eigenkapital- oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten in solche Unternehmen investieren. (8) Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins legen, sollte die Bezeichnung Europäische Risikokapitalfonds Fonds vorbehalten bleiben, die mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals nach Abzug aller relevanten Kosten in solche Unternehmen investieren, was in Form qualifizierter Anlagen, kurzfristiger Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalenten erfolgen kann. Änderungsantrag 48 Sirpa Pietikäinen Erwägung 8 (8) Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins legen, sollte die Bezeichnung Europäische Risikokapitalfonds Fonds vorbehalten (8) Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins legen, sollte die Bezeichnung Europäische Risikokapitalfonds Fonds vorbehalten AM\ doc 13/73 PE v01-00

14 bleiben, die mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals mittels Eigenkapital- oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten in solche Unternehmen investieren. bleiben, die mindestens 55 % des aggregierten eingebrachten Kapitals mittels Eigenkapital- oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten in solche Unternehmen investieren. Diese Fonds sollten die Möglichkeit haben, in den Zeiten vor einer anstehenden Investition oder nach der Rückführung von Anlageerträgen Vermögenswerte in Form von Kassenmitteln zu halten. Begründung Was die Diversifizierung betrifft, investieren Risikokapitalfonds in den meisten Fällen in eine Vielzahl verschiedener Vermögenswerte und Instrumente, die alle den Kriterien ihres Anlagemandats entsprechen. Die Definition qualifizierter Vermögenswerte sollte daher nicht zu eng gefasst sein. Änderungsantrag 49 Saïd El Khadraoui Erwägung 8 (8) Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins legen, sollte die Bezeichnung Europäische Risikokapitalfonds Fonds vorbehalten bleiben, die mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals mittels Eigenkapital- oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten in solche Unternehmen investieren. (8) Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins legen, sollte die Bezeichnung Europäische Risikokapitalfonds Fonds vorbehalten bleiben, die während des gesamten Anlagezeitraums im gleitenden Durchschnitt mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals mittels Eigenkapital- oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten in solche Unternehmen investieren. PE v /73 AM\ doc

15 Änderungsantrag 50 Syed Kamall Erwägung 8 (8) Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins legen, sollte die Bezeichnung Europäische Risikokapitalfonds Fonds vorbehalten bleiben, die mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals mittels Eigenkapital- oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten in solche Unternehmen investieren. (8) Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins legen, sollte die Bezeichnung Europäische Risikokapitalfonds Fonds vorbehalten bleiben, die mindestens 51 % des aggregierten eingebrachten Kapitals mittels Eigenkapital- oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten in solche Unternehmen investieren. Begründung Der Erfolg dieser Marke hängt davon ab, dass sie für künftige Anleger so attraktiv wie möglich gemacht wird. Durch eine Senkung des Schwellenwertes auf diese Höhe hätte der Fonds die Möglichkeit, ein stärker diversifiziertes Portfolio anzubieten. Änderungsantrag 51 Philippe De Backer, Danuta Maria Hübner Erwägung 8 a (neu) (8a) Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds sollten die Möglichkeit haben, während der Laufzeit des Fonds AM\ doc 15/73 PE v01-00

16 zusätzliches Kapital zu beschaffen. Änderungsantrag 52 Sirpa Pietikäinen Erwägung 8 a (neu) (8a) Eigenkapitalähnliche Instrumente umfassen eine Art von Finanzierungsinstrument, bei dem die Rendite des Instruments an den Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfolio- Unternehmens gebunden ist und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist. Diese Instrumente umfassen eine Vielzahl von Finanzierungsinstrumenten wie zum Beispiel nachgeordnete Darlehen, stille Beteiligungen, Beteiligungsdarlehen, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen. Änderungsantrag 53 Sari Essayah Erwägung 9 (9) Um einen wirksamen Mechanismus zu schaffen, der unterscheidet zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne dieser Verordnung und der breiteren Kategorie der alternativen (9) Um einen wirksamen Mechanismus zu schaffen, der unterscheidet zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne dieser Verordnung und der breiteren Kategorie der alternativen PE v /73 AM\ doc

17 Investmentfonds, die in Wertpapieren auf dem Sekundärmarkt handeln, müssen qualifizierte Risikokapitalfonds auf Investitionen in direkt emittierte Instrumente beschränkt werden. Investmentfonds, die in Wertpapieren auf dem Sekundärmarkt handeln, müssen qualifizierte Risikokapitalfonds auf Investitionen beschränkt werden, die mehr als 50% ihrer Investitionen in direkt emittierte Instrumente tätigen. Or. fi Begründung Es ist notwendig, die Möglichkeit zu geben, in bereits bestehende Fonds investieren zu können. Änderungsantrag 54 Sari Essayah Erwägung 10 (10) Um Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte der Sekundärhandel bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals erlaubt werden. Kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente sollten in die Berechnung dieses Schwellenwerts nicht einfließen. entfällt Or. fi Änderungsantrag 55 Sirpa Pietikäinen Erwägung 10 AM\ doc 17/73 PE v01-00

18 (10) Um Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte der Sekundärhandel bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals erlaubt werden. Kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente sollten in die Berechnung dieses Schwellenwerts nicht einfließen. (10) Um Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte der Sekundärhandel bis zu einer Obergrenze von 45 % des für Investitionszwecke in Anspruch genommenen Kapitals erlaubt werden. Kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente sowie zur Deckung von Kosten und Ausgaben in Anspruch genommenes Kapital sollten in die Berechnung dieses Schwellenwerts nicht einfließen. Begründung Im Einklang mit dem Änderungsantrag zu Erwägung 8. Änderungsantrag 56 Syed Kamall Erwägung 10 (10) Um Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte der Sekundärhandel bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals erlaubt werden. Kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente sollten in die Berechnung dieses Schwellenwerts nicht einfließen. (10) Um Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte der Sekundärhandel bis zu einer Obergrenze von 49 % des für Investitionszwecke in Anspruch genommenen Kapitals erlaubt werden. Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente sowie zur Deckung von Kosten und Ausgaben in Anspruch genommenes Kapital sollten in PE v /73 AM\ doc

19 die Berechnung dieses Schwellenwerts nicht einfließen. Änderungsantrag 57 Philippe De Backer, Danuta Maria Hübner Erwägung 10 (10) Um Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte der Sekundärhandel bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals erlaubt werden. Kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente sollten in die Berechnung dieses Schwellenwerts nicht einfließen. (10) Um Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte der Sekundärhandel bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals nach Abzug aller Kosten erlaubt werden. Kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente sollten in die Berechnung dieses Schwellenwerts nicht einfließen. Änderungsantrag 58 Olle Schmidt Erwägung 10 (10) Um Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte der Sekundärhandel bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent des (10) Um Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte der Sekundärhandel bis zu einer Obergrenze von 50 % des aggregierten AM\ doc 19/73 PE v01-00

20 aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals erlaubt werden. Kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente sollten in die Berechnung dieses Schwellenwerts nicht einfließen. eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals erlaubt werden. Kurzfristige Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente sollten in die Berechnung dieses Schwellenwerts nicht einfließen. Begründung Es ist wichtig, die Wahlmöglichkeiten der Anleger nicht einzugrenzen, da eine geringere Diversifizierung das Risiko erhöht und dadurch die Attraktivität für die Anleger verringert. Auch die Flexibilität bei der Wahl der Instrumente ist von entscheidender Bedeutung, damit Risikokapitalfonds-Verwalter den Anforderungen von Unternehmern, anderen Mitinvestoren, der Wirtschaft usw. nachkommen können. Änderungsantrag 59 Ramon Tremosa i Balcells Erwägung 12 (12) Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollte es einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche qualifizierten Fonds anwenden dürfen, geben. (12) Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollte es einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche qualifizierten Fonds anwenden dürfen, geben, einschließlich Darlehen. Änderungsantrag 60 Ramon Tremosa i Balcells Erwägung 12 a (neu) PE v /73 AM\ doc

21 (12a) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erwägen, einen Rahmen zu schaffen, durch den private Anleger in Risikokapitalfonds weiter von der Kapitalertragssteuer in Bezug auf die Aktivitäten des Fonds befreit werden. Änderungsantrag 61 Philippe De Backer, Danuta Maria Hübner Erwägung 13 (13) Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfolio- Unternehmen konzentrieren, sollten Kreditaufnahme und Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Allerdings sollte eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, um den Fonds die Deckung des außergewöhnlichen Liquiditätsbedarfs zu ermöglichen, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf ihren Konten entstehen kann. (13) Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfolio- Unternehmen konzentrieren, sollten Kreditaufnahme und Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nur in der Höhe des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals erlaubt sein. Allerdings sollte eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, um den Fonds die Deckung des außergewöhnlichen Liquiditätsbedarfs zu ermöglichen, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf ihren Konten entstehen kann. Änderungsantrag 62 Sirpa Pietikäinen AM\ doc 21/73 PE v01-00

22 Erwägung 14 (14) Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds an Anleger richtet, deren Wissen, Erfahrung und Fähigkeiten den Risiken dieser Fonds angemessen sind, und um das Vertrauen der Anleger in qualifizierte Risikokapitalfonds zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Das heißt, qualifizierte Risikokapitalfonds sollten generell nur an Anleger vertrieben werden, die im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates entweder professioneller Kunde sind oder als professioneller Kunde behandelt werden können. Zu dieser Kategorie gehören Risikokapitalfonds-Verwalter, die selbst in Risikokapitalfonds investieren. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in Risikokapitalfonds zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender Privatpersonen, Zugang zu qualifizierten Risikokapitalfonds haben. Allerdings sollten hinsichtlich dieser anderen Anleger besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. (14) Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds an Anleger richtet, deren Wissen, Erfahrung und Fähigkeiten den Risiken dieser Fonds angemessen sind, und um das Vertrauen der Anleger in qualifizierte Risikokapitalfonds zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Das heißt, qualifizierte Risikokapitalfonds sollten generell nur an Anleger vertrieben werden, die im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates entweder professioneller Kunde sind oder als professioneller Kunde behandelt werden können. Zu dieser Kategorie gehören Risikokapitalfonds-Verwalter, die selbst in Risikokapitalfonds investieren. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in Risikokapitalfonds zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender Privatpersonen, Zugang zu qualifizierten Risikokapitalfonds haben. Allerdings sollten hinsichtlich dieser anderen Anleger besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Darüber hinaus sollten Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Angestellte eines Risikokapitalfonds- Verwalters möglich sein, wenn sie in den PE v /73 AM\ doc

23 qualifizierten Risikokapitalfonds investieren, den sie verwalten, da diese Einzelpersonen über genügend Sachverstand verfügen, um sich an Risikokapitalinvestitionen zu beteiligen. Änderungsantrag 63 Olle Schmidt Erwägung 14 (14) Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds an Anleger richtet, deren Wissen, Erfahrung und Fähigkeiten den Risiken dieser Fonds angemessen sind, und um das Vertrauen der Anleger in qualifizierte Risikokapitalfonds zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Das heißt, qualifizierte Risikokapitalfonds sollten generell nur an Anleger vertrieben werden, die im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates entweder professioneller Kunde sind oder als professioneller Kunde behandelt werden können. Zu dieser Kategorie gehören Risikokapitalfonds-Verwalter, die selbst in Risikokapitalfonds investieren. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in Risikokapitalfonds zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender Privatpersonen, Zugang zu qualifizierten (14) Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds an Anleger richtet, deren Wissen, Erfahrung und Fähigkeiten den Risiken dieser Fonds angemessen sind, und um das Vertrauen der Anleger in qualifizierte Risikokapitalfonds zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Das heißt, qualifizierte Risikokapitalfonds sollten generell nur an Anleger vertrieben werden, die im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates entweder professioneller Kunde sind oder als professioneller Kunde behandelt werden können. Zu dieser Kategorie gehören Risikokapitalfonds-Verwalter, die selbst in Risikokapitalfonds investieren. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in Risikokapitalfonds zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender Privatpersonen, Zugang zu qualifizierten AM\ doc 23/73 PE v01-00

24 Risikokapitalfonds haben. Allerdings sollten hinsichtlich dieser anderen Anleger besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Risikokapitalfonds haben. Allerdings sollten hinsichtlich dieser anderen Anleger besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Darüber hinaus sollten Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Angestellte eines Risikokapitalfonds- Verwalters möglich sein, wenn sie in den qualifizierten Risikokapitalfonds investieren, den sie verwalten. Begründung Die Hinzufügung von Angestellten wäre sehr wichtig, da es im Bereich des Risikokapitals üblich ist, dass nicht nur Geschäftsführer und Vorstände Investitionen in den Fonds tätigen. Änderungsantrag 64 Syed Kamall Erwägung 16 (16) Um die Integrität der Bezeichnung Europäischer Risikokapitalfonds zu schützen, sollte diese Verordnung auch Qualitätskriterien hinsichtlich der Organisation von Risikokapitalfonds- Verwaltern enthalten. Deshalb sollte diese Verordnung einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen festlegen, denen zufolge angemessene technische und personelle Ressourcen sowie ausreichende Eigenmittel für eine ordnungsgemäße Verwaltung von qualifizierten Risikokapitalfonds vorhanden sein müssen. (16) Um die Integrität der Bezeichnung Europäischer Risikokapitalfonds zu schützen, sollte diese Verordnung auch Qualitätskriterien hinsichtlich der Organisation von Risikokapitalfonds- Verwaltern enthalten. Deshalb sollte diese Verordnung einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen festlegen, denen zufolge angemessene technische und personelle Ressourcen für eine ordnungsgemäße Verwaltung von qualifizierten Risikokapitalfonds vorhanden sein müssen. PE v /73 AM\ doc

25 Änderungsantrag 65 Syed Kamall Erwägung 30 (30) Zur Klärung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Verfahren für die Berechnung und Überwachung des in dieser Verordnung genannten Schwellenwerts, die Arten von Interessenkonflikten, die Risikokapitalfonds-Verwalter vermeiden müssen, und die diesbezüglich erforderlichen Schritte zu spezifizieren. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen durchführen und dabei auch die Sachverständigen einbeziehen. (30) Zur Klärung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Verfahren für die Berechnung und Überwachung des in dieser Verordnung genannten Schwellenwerts, die Arten von Interessenkonflikten, die Risikokapitalfonds-Verwalter vermeiden müssen, und die diesbezüglich erforderlichen Schritte zu spezifizieren. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen durchführen und dabei auch die Sachverständigen einbeziehen. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, pünktlich und auf angemessenem Wege übermittelt werden. Änderungsantrag 66 Olle Schmidt Erwägung 30 (30) Zur Klärung der in dieser Verordnung (30) Zur Klärung der in dieser Verordnung AM\ doc 25/73 PE v01-00

26 enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Verfahren für die Berechnung und Überwachung des in dieser Verordnung genannten Schwellenwerts, die Arten von Interessenkonflikten, die Risikokapitalfonds-Verwalter vermeiden müssen, und die diesbezüglich erforderlichen Schritte zu spezifizieren. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen durchführen und dabei auch die Sachverständigen einbeziehen. enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Arten von Interessenkonflikten, die Risikokapitalfonds-Verwalter vermeiden müssen, und die diesbezüglich erforderlichen Schritte zu spezifizieren. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen durchführen und dabei auch die Sachverständigen einbeziehen. Begründung Alle Aspekte der Berechnung des Schwellenwerts, die für die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Vorschlags wesentlich sind, müssen in der Verordnung selbst festgelegt werden, um jegliche Rechtsunsicherheit für Risikokapitalfonds und Verwalter auszuräumen. Änderungsantrag 67 Syed Kamall Erwägung 31 (31) Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und auf angemessenem Wege dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden. entfällt PE v /73 AM\ doc

27 Änderungsantrag 68 Syed Kamall Erwägung 32 (32) Spätestens vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte im Rahmen einer Überprüfung der Verordnung untersucht werden, wie sich der Markt für Risikokapital entwickelt. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls legislative Änderungen unterbreiten. (32) Im Rahmen einer Überprüfung der Verordnung, die zeitgleich mit der Überprüfung der Richtlinie 2011/61/EU oder unmittelbar danach erfolgt, sollte untersucht werden, wie sich der Markt für Risikokapital entwickelt. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls legislative Änderungen unterbreiten. Änderungsantrag 69 Jean-Paul Gauzès Erwägung 36 a (neu) (36a) In Ergänzung zu der vorliegenden Verordnung beteiligen sich die Rahmenprogramme der Union zur Unterstützung von F&I sowie der Wettbewerbsfähigkeit der KMU an der Schaffung eines günstigen Umfelds für Risikokapital in Europa. Sie umfassen Maßnahmen zur Förderung des Angebots an Risikokapital, insbesondere auf grenzüberschreitender Ebene. Sie stützen sich auf ein Netz europäischer Anleger im Bereich Risikokapital, wie z. B. die European Venture Capital Association (EVCA), das European Venture Fund Investors Network (EVFIN) und den International Venture Club (IVC). AM\ doc 27/73 PE v01-00

28 Or. fr Änderungsantrag 70 Saïd El Khadraoui Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu) Die Europäische Investitionsbank und die Kommission stellen als wichtigste Anteilseigner des EIF sicher, dass der EIF bei Investitionen in Risikokapitalfonds vorrangig Investitionen in europäische Risikokapitalfonds tätigt. Änderungsantrag 71 Philippe De Backer, Danuta Maria Hübner Artikel 2 Absatz 1 1. Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b, die in der Union niedergelassen sind, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EG einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen und Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, nicht über den entsprechenden Wert in der 1. Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b, die in der Union niedergelassen sind, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EG einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen und Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte zu Beginn nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, nicht über den entsprechenden Wert in der PE v /73 AM\ doc

29 Landeswährung zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung, hinausgehen. Landeswährung zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung, hinausgehen. Risikokapitalfonds-Verwalter, die im Sinne dieser Verordnung gemäß Artikel 13 registriert sind, deren Gesamtvermögenswerte nach der Registrierung über 500 Millionen Euro hinausgehen und die daher gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU der Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen, können weiterhin die Bezeichnung europäischer Risikokapitalfonds verwenden und können weiterhin gemäß den Bedingungen dieser Verordnung in Bezug auf den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union tätig sein, sofern sie die Vorgaben dieser Verordnung in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds weiterhin jederzeit einhalten. Änderungsantrag 72 Syed Kamall Artikel 2 Absatz 1 1. Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b, die in der Union niedergelassen sind, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EG einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen und Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte nicht über einen Schwellenwert von 500 Mio. EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, nicht über 1. Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b, AM\ doc 29/73 PE v01-00

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