(2) Mit dieser Zuwendung wird der Partnerakteur im Haushaltsjahr 2016 folgende konkrete Maßnahmen durchführen oder einleiten:
|
|
- Jonas Bruhn
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kooperationsvertrag Entsprechend 3 Abs. 2 der zwischen dem Nieders. Ministerium für Wissenschaft und Kultur und Musik 21 Niedersächsische Gesellschaft für Neue Musik e. V. geschlossenen Zielvereinbarung vom 12. April 2016 schließen Musik 21 Niedersächsische Gesellschaft für Neue Musik e.v., Edwin-Oppler-Weg 5, Hannover, vertreten durch Stephan Meier und Astrid Schmeling, (im Folgenden: Musik 21) und Musik für heute e.v. für Ensemble S, Edwin-Oppler-Weg 5, Hannover, vertreten durch Angela Kriesel und Heidi Dunkel (im Folgenden: Partnerakteur) folgenden privatrechtlichen Vertrag zur Weiterleitung von Zuwendungsmitteln des Nieders. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK) über Musik 21: 1 Zuwendungszweck und -höhe (1) Der Partnerakteur erhält von Musik 21 für das Haushaltsjahr 2016 eine Zuwendung zur Projektförderung in Höhe von 9.000,- Euro (in Worten: neuntausend Euro) unter dem Vorbehalt der gesicherten Gesamtfinanzierung. Musik 21 zahlt die Zuwendung aus den vom MWK bereitgestellten Landesmitteln. (2) Mit dieser Zuwendung wird der Partnerakteur im Haushaltsjahr 2016 folgende konkrete Maßnahmen durchführen oder einleiten: April 2016, Opernplatz Hannover: Eine Brise Open air Konzert Umzug zum Komponistenporträt Mauricio Kagel im Rahmen der Klangbrücken 2016 Die Jahresplanung vom April 2016 wird für verbindlich erklärt.
2 (3) Der Partnerakteur nimmt mit seinen Aktivitäten am Netzwerk teil und stimmt seine dafür relevanten Veranstaltungstermine mit denen des Gesamtprogramms Musik 21 Niedersachsen ab. Der Partnerakteur teilt hierzu seine Veranstaltungstermine vor Festlegung dem Projektbüro Musik 21 mit. Für die koordinierte Öffentlichkeitsarbeit stellt der Partnerakteur dem Projektbüro Musik 21 spätestens 10 Wochen vor der Veranstaltung geeignete Ton-, Bild und Textdateien kostenfrei mit allen zweckbezogenen Rechten zur Verfügung. Die geförderten Veranstaltungen müssen im Erscheinungsbild deutlich erkennbar einen Teil des Gesamtprojekts Musik 21 Niedersachsen ausmachen. Der Partnerakteur ist verpflichtet, das Bildzeichen von Musik 21 Niedersachsen und einen Hinweis auf die Förderung aus Mitteln des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf allen Publikationen zu verwenden, in allen Texten mit dem Wortlaut im Rahmen von Musik 21 Niedersachsen auf das Gesamtprojekt hinzuweisen, in allen Programmheften etc. einen Kurztext zu Musik 21 Niedersachsen aufzunehmen, bei Veranstaltungen Informationsmaterial zu weiteren Veranstaltungen von Musik 21 Niedersachsen und eine Mailingliste zur Aufnahme von Adressen Interessierter im Publikum auszulegen, auf seinen Websites an geeigneter Stelle einen Link zur Projektwebsite von Musik 21 einzurichten und Belegexemplare aller Veröffentlichungen, Druckerzeugnisse, Medienhinweise sowie ggf. Mitschnitte unaufgefordert an das Projektbüro Musik 21 senden. (4) Der Kosten- und Finanzierungsplan vom 1. März 2016 wird für verbindlich erklärt. Die Zuwendung wird nur zur Erfüllung des in 1 Abs. 2 dieses Vertrages bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie wird wirtschaftlich und sparsam verwendet. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben (insbesondere Zuwendungen und Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Vertragspartners werden als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben eingesetzt. (5) Der Partnerakteur stellt seine Beschäftigten nicht besser als vergleichbare Landesbedienstete. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung werden deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart, als sie für Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen jeweils vorgesehen sind. Die Ausgaben sind nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze zuwendungsfähig, die das Land Niedersachsen bei der Veranschlagung von Personalausgaben in seinem Haushaltsplan zugrunde legt. (6) Zahlungen vor Empfang von Geldleistungen werden nur vereinbart oder bewirkt, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. (7) Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung wird weder abgetreten noch verpfändet. (8) Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Partnerakteur darf über sie vor Ablauf der Vertragslaufzeit dieses Vertrages nicht anderweitig verfügen. Der Partnerakteur hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungswert ohne Umsatzsteuer 410 Euro übersteigt, zu inventarisieren. (9) Bei der Vergaben von Leistungen, die in freiberuflicher Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, ist die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden, sofern der Auftragswert den EG-Schwellenwert erreicht oder übersteigt. Das Gesetz zur Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen vom (Nds. GVBl. S. 377)), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 132) sowie die Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen (RdErl. d. MW vom Nds. MBl. S in der jeweils geltenden Fassung) sind zu beachten.
3 10) Die Förderung wird nach den Voraussetzungen des Kapitels I sowie des Artikels 53 des Kapitels III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" AGVO) (ABl. L 187 vom , S. 1) gewährt. Auf die Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflichten der Artikel 9 und 11 der AGVO wird hingewiesen. 2 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt. Ermäßigen sich nach Abschluss des Vertrages die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten Zuwendung fallen. 3 Auszahlung der Zuwendung Die Auszahlung der Zuwendung durch Musik 21 erfolgt in sechs gleichmäßigen Raten jeweils Anfang Januar, März, Mai, Juli, September und November des Jahres Mitteilungspflichten Der Partnerakteur ist verpflichtet, unbeschadet einer etwaigen Ermäßigung nach 2 dieses Vertrages, unverzüglich Musik 21 anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplanes auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Leistungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er ggf. weitere Mittel von Dritten erhält, sich eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 7,5 v. H. ergibt, der Verwendungszweck oder sonstige für die Vereinbarung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der vereinbarten Zuwendung nicht zu erreichen ist, zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr verwendet oder nicht mehr benötigt werden und wenn ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 5 Nachweis der Verwendung (1) Der Partnerakteur weist die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nach den Regelungen dieses Vertrages Musik 21 bis zum 01. März 2017 auf anliegendem Vordruck nach. (2) Der Verwendungsnachweis besteht aus a) einem Sachbericht Der Sachbericht muss darauf eingehen, in welchem Umfang und mit welcher Qualität die in 1 Abs. 2 dieses Vertrages genannten Ziele erreicht und Maßnahmen durchgeführt wurden. b) einem zahlenmäßigen Nachweis auf anliegendem Vordruck In diesem sind die Einnahmen und Ausgaben voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Kosten- und Finanzierungsplanes in zeitlicher Folge auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben des Jahres 2016 enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger oder Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Partnerakteur die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach 15 Umsatzsteuergesetz hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
4 (3) Im Verwendungsnachweis ist vom Partnerakteur zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. (4) Der Partnerakteur verpflichtet sich, alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 6 Prüfung der Verwendung durch Musik 21 (1) Musik 21 ist berechtigt, im Rahmen seiner Prüfung des Verwendungsnachweises, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen vom Partnerakteur anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Partnerakteur hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. (2) Der Partnerakteur räumt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages dem Nieders. Landesrechnungshof ein Prüfrecht gemäß 91 LHO für die Verwendung der Landesmittel ein. Gleiches gilt auch für MWK bzw. seine Beauftragten. (3) Der Partnerakteur erstattet Musik 21 die Zuwendung, soweit diese bei der Verwendungsnachweisprüfung feststellt, dass die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder die Vorgaben dieses Vertrages nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, insbesondere in Bezug auf die Vorlage des Verwendungsnachweises oder der Mitteilungspflichten, erfüllt wird. (4) Der Erstattungsanspruch ist vom Partnerakteur mit 5 v. H. über Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jährlich zu verzinsen. 7 Laufzeit des Vertrages (1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember (2) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (3) Der Vertrag kann vorzeitig fristlos gekündigt werden, wenn einer der Vertragspartner seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht nachkommt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (4) Zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages wird die Zahlung der Zuwendung eingestellt. Zuviel gezahlte Zuwendung ist vom Partnerakteur an Musik 21 umgehend zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jährlich zu verzinsen. 8 Schlussbestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrages lässt seine Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Unwirksame Vorschriften werden durch solche ersetzt, die dem ursprünglich gewollten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt. Musik 21 Niedersächsische Gesellschaft für Neue Musik e. V. Musik für heute e.v. Hannover, den
5
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW. (ANBest-P SW) Stand 07/2012 INHALT
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW (ANBest-P SW) Stand 07/2012 INHALT Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Anforderung
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.s. des 36 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des 36 VwVfG. NRW. sowie notwendige Erläuterungen.
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des 36 VwVfG NRW sowie notwendige Erläuterungen.
MehrAnlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG)
Anlage Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft
MehrAnlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu 44 ThürLHO. - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)-
Änderungen veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 52/2018 vom 24.12.2018, in Kraft zum 01.01.2019 Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu 44 ThürLHO - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne der Dienstanweisung der Landeshauptstadt
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Stand: August 2002 Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie
MehrAnlage 2. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
Anlage 2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen)
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW. (ANBest-P SW) Stand:
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW (ANBest-P SW) Stand: 07.02.2017 INHALT Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Seite
MehrAntrag auf Gewährung einer Zuwendung.
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung. 1.Erfassungsdaten Antragsteller : Anschrift : Telefon/Fax : Kreditinstitut : Kontonummer : Bankleitzahl : Ansprechpartner : Zahl der hauptamtlichen : Mitarbeiter Zahl
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für die Zuwendung zur Projektförderung
Anlage 2 Allgemeine Nebenbestimmungen für die Zuwendung zur Projektförderung Die allgemeinen Nebenbestimmungen für die Zuwendungen zur Projektförderung enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen)
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Anlage 2 zu VV zu 44 (VV Nr. 5.1 - ANBest-P) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Anlage 2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Stand: April 2006 Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
MehrLHO Bremen ANBest-P (BreVwVfG)
LHO Bremen ANBest-P (BreVwVfG) Auszug aus der LHO 23 Zuwendungen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen außerhalb der bremischen Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen)
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) Die ANBest-GK enthalten Nebenstimmungen (Bedingungen
Mehr44 LHO Anlage 3. (zu Nr. 5.1 zu 44 LHO)
(zu Nr. 5.1 zu 44 LHO) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest- GK) Die ANBest-GK enthalten Nebenbestimmungen
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des 107 des Landesverwaltungsgesetzes sowie notwendige
MehrNr. 278 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu 44
Nr. 278 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2015 1399 Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu 44 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (Stand )
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (Stand 23.1.2004) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich
Mehrim Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderung Nordrhein-Westfalen (gewerbliche Förderung)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderung Nordrhein-Westfalen (gewerbliche Förderung) Die Nebenbestimmungen enthalten Bedingungen und
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
(zu Nr. 5.1 zu 44 LHO) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i. S. des 36 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Stand: 13.06.2018 Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige
MehrAnlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu 44 BHO
Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu 44 BHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörper-schaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AN Best-Gk) Die ANBest-Gk enthalten
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest.-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest.-P) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung enthalten Nebestimmungen (Bedingungen und Auflagen)
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i. S. des 36 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
137 Anlage 2 LHO (VV Nr. 5.1 LHO) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.s. des 36 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P zu 44 LHO enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des 36 VwVfG NRW, sowie notwendige Erläuterungen.
MehrQuelle: Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)
Voris - Vollversion: Vorschrift Normgeber: Bundesministerium der Finanzen Erlassdatum: 28.05.2015 Fassung vom: 28.05.2015 Gültig ab: 10.07.2015 Gültig bis: unbefristet gültig Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschriften
MehrANBest.-P (Amt 51), Stand
ANBest.-P (Amt 51), Stand 03.12.2012 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest.-P) gemäß der Fachförderrichtlinien des Jugendamtes der Landeshauptstadt Magdeburg zur Gewährung
MehrAntrag auf Förderung gemeinnütziger, ehrenamtlicher Tätigkeiten im Landkreis Sömmerda
Antrag auf Förderung gemeinnütziger, ehrenamtlicher Tätigkeiten im Landkreis Sömmerda nach den Vergabegrundsätzen für die Förderung des Ehrenamtes der Thüringer Ehrenamtsstiftung vom 04.09.2003 veröffentlicht
Mehr44 ANBest-I Anlage 1 zu den VV zu 44
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) 44 ANBest-I Anlage 1 zu den VV zu 44 Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne
MehrDiese Regelung gilt nicht für Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ANBest-ELER) I. Anwendungsbereich Die nachfolgenden
MehrVerwaltungsvorschriften zur Regelung von Projektzuwendungen der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Verwaltungsvorschriften zur Regelung von Projektzuwendungen der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) Allgemeine Nebenbedingungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I zu 44)
MehrAllgemeine Bewilligungsbedingungen (Nebenbestimmungen) für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Landeshauptstadt Dresden (AllgBewBed - P StDD)
1 Landeshauptstadt Dresden Allgemeine Bewilligungsbedingungen (Nebenbestimmungen) für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Landeshauptstadt Dresden (AllgBewBed - P StDD) Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Teil I/Anlage 3 (ANBest-P) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.s. des 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
MehrÄnd. VwV-SäHO. Az.: 24-H1007/17/ /8032. Vom 20. März 2015
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (Stand )
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (Stand 29.12.2014) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich
Mehr44 - Anlage 2 (ANBest-P RWB-EFRE)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der EU-Strukturförderung Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (RWB) 2007-2013 - Bereich EFRE ANBest-P RWB-EFRE Die
MehrDie ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des 107 des Landesverwaltungsgesetzes sowie notwendige
A N T R A G A N D I E B Ü R G E R S T I F T U N G S C H L E SW I G -HO L S T E I N I S C H E G E D E N K S T Ä T T E N Anlage 2b: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung
MehrZuwendung aus Landesmitteln des Haushaltsjahres 2016 zur Projektförderung Zuwendungsbescheid Musik 21 Niedersachsen Zuwendungsbescheid
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Postfach 2 61, 30002 Hannover Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Musik 21 Niedersächsische Gesellschaft für Neue Musik e.v.
MehrWeiterleitungsvertrag-Muster (Private Endverbraucher)
Weiterleitungsvertrag-Muster (Private Endverbraucher) Zwischen - Projektbündler als Erstzuwendungsempfänger - vertreten durch.. und. - Dritter als Letztzuwendungsempfänger - wird folgender privatrechtlicher
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Die ANBest-K enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K)
Teil II/Anlage 3 (ANBest-K) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K) Die ANBest-K enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
1 Anlage 1 zu VV-K Nr. 5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Die ANBest-K enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des 107 des Landesverwaltungsgesetzes
Mehr44 - Anlage 2 (ANBest-P RWB-EFRE)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der EU-Strukturförderung Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (RWB) 2007-2013 - Bereich EFRE ANBest-P RWB-EFRE Die
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
131 Anlage 1 LHO (VV Nr. 5.1 LHO) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.s. des 36 des SVwVfG
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung der Landeshauptstadt Potsdam (ANBest - P - LHP)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung der Landeshauptstadt Potsdam (ANBest - P - LHP) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg
MehrPersonenbezogene Bezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf beide Geschlechter.
Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Programm Meistergründungsprämie NRW unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (BNBest-EFRE-MGP)
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des 36 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.s. des 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie notwendige
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
(zu Nr. 5.1 zu 44 LHO) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i. S. des 36 des Hessischen
MehrPartnerschaft für Demokratie in der VG Konz
Stand April 2016 Bewilligungsbedingungen für die Zuwendung zu Einzelmaßnahmen der lokalen im Bundesprogramm Demokratie leben! 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung: 1.1 Die Zuwendung darf nur zur
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes
MehrQuelle: Gliederungs-Nr:
Landesrecht Sachsen-Anhalt Vorschrift Normgeber: Ministerium für Inneres und Sport Aktenzeichen: 36.1-48102 Erlassdatum: 28.06.2017 Fassung vom: 28.06.2017 Gültig ab: 01.06.2017 Quelle: Gliederungs-Nr:
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes
MehrAllgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
MehrAllgemeine Förderungs- und Bewirtschaftungsgrundsätze für Zuwendungen der Stadt Brandenburg an der Havel (AFBG)
Allgemeine Förderungs- und Bewirtschaftungsgrundsätze für Zuwendungen der Stadt Brandenburg an der Havel (AFBG) I. Vorbemerkungen Die Allgemeinen Förderungs- und Bewirtschaftungsgrundsätze für Zuwendungen
MehrAllgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Saalekreis
Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises 1. Begriff, Zweck und allgemeine Grundsätze 1.1 Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Landkreisverwaltung
Mehrin der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom Inhalt
Richtlinien der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über Zuwendungen nach 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI an Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern
MehrZ u w e n d u n g s b e s c h e i d
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Postfach 2 61, 30002 Hannover Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Museum Lüneburg Frau Dr. Düselder Wandrahmstr. 10 21335
MehrSportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013
Sportförderrichtlinie der Stadt Reichenbach im Vogtland vom 5. November 2013 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Zuwendungsgrundsatz Die Stadt Reichenbach gewährt Zuwendungen zur Förderung des Sports und des
MehrKriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Projekten soziokultureller Einrichtungen in Niedersachsen 1. Zuwendungszweck,
MehrHinweise zum Ausfüllen des Antrages auf Bewilligung einer Zuwendung im Bereich Medienkompetenz / Bürgermedien
Anstalt des öffentlichen Rechts www.medienanstalt-mv.de Bleicherufer 1 19053 Schwerin Hinweise zum Ausfüllen des Antrages auf Bewilligung einer Zuwendung im Bereich Medienkompetenz / Bürgermedien 1. Geben
MehrZuwendung aus Landesmitteln für die Kulturelle Zusammenarbeit mit dem Ausland des Haushaltsjahres 2016
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Postfach 2 61, 30002 Hannover Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur Collegium Vocale Hannover c/o Herrn Lohmann Meterstr. 35
MehrQuelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: MBl. LSA. 2013, 222
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Inneres und Sport Aktenzeichen: 35.11-52200/13 Erlassdatum: 24.04.2013 Fassung vom: 19.07.2016 Gültig ab: 18.10.2016 Quelle:
Mehr