Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises Saalekreis
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- Sebastian Vogt
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1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises 1. Begriff, Zweck und allgemeine Grundsätze 1.1 Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Landkreisverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen, Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Zuwendungen dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Landkreis an dem Vorhaben ein erhebliches Interesse hat und ohne die Zuwendung das Vorhaben nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann. Eine Mehrfachförderung derselben Maßnahmen durch den Landkreis ist ausgeschlossen. 1.2 Zuwendungsart: Zuwendungen zur anteiligen Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung). 1.3 Zweck der Zuwendungen soll es sein, diejenigen Projekte und Maßnahmen im Landkreis zu unterstützen, die sich der Förderung der Sozialhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe, der Familienbildung und -erholung, der Kultur- und Heimatpflege, des Denkmalschutzes, des Gesundheitsbereiches, des Sports und der Freizeit, des Umwelt-, Landschafts- und des Tierschutzes widmen. 1.4 Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen des Landkreises sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Sie gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Eigenleistungen des Antragstellers zu der zu fördernden Maßnahme sind nachzuweisen. 1.5 Die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV LHO) gelten in der jeweiligen Fassung entsprechend. 1
2 1.6 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. 2. Bewilligungsvoraussetzungen 2.1 Zuwendungen dürfen solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die ausgereichten Mittel bestimmungsgemäß zu verwenden und nachzuweisen. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig. 2.2 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Der Landkreis kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist dabei grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. 2.3 Zwischen Landkreis und Zuwendungsempfänger soll vor Bewilligung der Zuwendung Einvernehmen über folgende Punkte hergestellt werden: Die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben Die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid Den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises 3. Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendungen 3.1 Vor der Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landkreises und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. 3.2 Die Zuwendung wird in der Regel als Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar 2
3 3.2.1 nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen; oder zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen; oder mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); 4. Antragsverfahren 4.1 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. 4.2 Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen des Landkreises sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. 4.3 Dem Antrag sind insbesondere beizufügen (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung). 5. Bewilligung 5.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies zu begründen 5.2 Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten: die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers, Art und Höhe der Zuwendung, die genaue Bezeichnung des Zuwendungszweckes (Die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms 3
4 dienen kann. Der Zuwendungszweck ist gegebenenfalls durch Erläuterungen zu präzisieren.), die Finanzierungsform (gem. Pkt. 1.1), die Finanzierungsart (gem. Pkt. 3) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, den Bewilligungszeitraum, bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Zuwendungsgeber die ausdrückliche Benennung des Zuwendungsgebers, gegenüber dem der Verwendungsnachweis zu er-bringen ist, die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen sowie grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung. 5.3 Der Landkreis kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, in geeigneten Fällen einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (öffentlich-rechtlicher Vertrag). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß. 6. Verwendung der Zuwendung 6.1 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabenansätze dürfen um bis zu 20 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung. Die Abweichungen sind dem Zuwendungsgeber unverzüglich mitzuteilen. 6.2 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist. 4
5 7. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung, wie folgt: 7.1. bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. 8. Vergabe von Aufträgen Bei der Vergabe der Aufträge sind die entsprechenden Rechtsvorschriften zu beachten. 9. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Der Zuwendungsempfänger darf über Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen. 10. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn - der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, - sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, - die Ausgabenansätze voraussichtlich überschritten werden, - Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden. 5
6 11. Auszahlung der Zuwendung 11.1 Die Zuwendung ist erst auszuzahlen, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben werden nur Teilbeträge ausgezahlt. Die Auszahlung ist davon abhängig, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird Zuwendungen werden erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt. 12. Nachweis der Verwendung 12.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks dem Landkreis nachzuweisen (Verwendungsnachweis) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendungen sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans in zeitlicher Reihenfolge auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. 13. Prüfung der Verwendung Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 6
7 14. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 14.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid entsprechend den Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. Das gilt insbesondere, wenn - eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung), - die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, - die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger - die Zuwendung nicht innerhalb eines Monats nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder - Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt Der Erstattungsbetrag ist jährlich mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach 247 BGB zu verzinsen Werden Zuwendungen nicht innerhalb eines Monats nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls jährlich Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz nach 247 BGB verlangt werden. Die allgemeinen Bewilligungsbedingungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Merseburg, Frank Bannert Landrat 7
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