Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Unternehmen in Sachsen-Anhalt
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1 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Unternehmen in Sachsen-Anhalt RdErl. des ML vom Im Einvernehmen mit dem MF - 1. Zuwendungszweck Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu 44 zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom , MBL. LSA S. 721) Zuwendungen zur Förderung der Beratung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Unternehmen in Sachsen-Anhalt. 1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (Nr ) entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden können: Externe Existenzgründungsberatung bzw. Umstrukturierungsberatung von natürlichen oder juristischen Personen, die sich im Bereich der Landwirtschaft und des Gartenbaus durch Gründung eines neuen Unternehmens, Übernahme eines Unternehmens oder tätige Beteiligung an einem Unternehmen selbständig machen wollen Externe begleitende Beratung zu Fragen der/des: - Produktionstechnik - Betriebsführung - Finanzwirtschaft, einschließlich staatliche Förderungsmaßnahmen - Ein- und Verkauf, einschließlich Produktplanung und Marketing Externe Schuldnerberatung in Form einer sozio-ökonomischen Beratung. Die Schuldnerberatung dient der - Anwendung von liquiditätsbedingten oder durch zunehmende Überschuldung drohenden Existenzgefährdungen - Entwicklung von Betriebskonzepten für Auslauf- und Übergangsbetriebe durch Einbeziehung geeigneter Beratungsansätze.
2 2.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen: - Beratungen, die sich ausschließlich auf Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen beziehen - Beratungen, deren wesentlicher Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren und Dienstleistungen gerichtet ist - Architekten- und Baubetreuungsleistungen - die Übernahme von Ausschreibungen und Angebotsbearbeitungen - die Erstellung der Buchführung - die Erarbeitung von EDV-Software - gutachterliche Stellungnahmen, Qualitätsprüfungen sowie technische, chemische und ähnliche Untersuchungen, sofern sie überwiegender Teil einer Beratung nach Nr. 2.1 sind - Werbungs- und Vermittlungstätigkeiten sowie Tätigkeiten des laufenden Geschäftsbetriebes, einschließlich der Betriebsleitung auf Zeit - Beratungen, die aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot) - Beratungen, die sich auf nicht in Sachsen-Anhalt gelegene Betriebe oder Betriebsteile beziehen 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Gefördert werden können: Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder binnenfischereiwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb betreiben landwirtschaftliche oder gärtnerische, eingetragene Genossenschaften sowie eingetragene Genossenschaften der Binnenfischer landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, gärtnerische und binnenfischereiwirtschaftliche Kapital- und Personengesellschaften juristische Personen, die einen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen 3.2 Nicht gefördert werden: Beratungen von Unternehmen sowie die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 v. H. des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt Unternehmer mit Betrieben, die von ihrer Größe und Ausrichtung her als Hobbyoder Freizeitbetrieb einzuordnen sind 2
3 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Es können nur Beratungen gefördert werden, sofern sie von Beratern durchgeführt werden, die über die den Beratungsauftrag erforderliche Qualifikation sowie über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Als Bestätigung gilt: eine Anerkennung durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt oder eine von diesem beauftrage Stelle. Das Anerkennungsverfahren wird durch einen Erlass des ML gesondert geregelt. 4.2 Der Berater muss die Beratungstätigkeit unabhängig von gewerblichen Unternehmen als selbständiger Berater mit Niederlassung in Sachsen-Anhalt oder über ein Beratungsunternehmen bzw. einen Beratungszusammenschluss mit Sitz in Sachsen-Anhalt ausüben. Ausnahmen können von der für die Berateranerkennung zuständigen Stelle im Rahmen der Anerkennung in begründeten Fällen gemacht werden. 4.3 Der Beratung muss ein vor Durchführung der Beratung abgeschlossener Beratungsvertrag zugrunde liegen. Im Beratungsvertrag müssen festgelegt sein: Bei einer Existenzgründungs-/Umstrukturierungsberatung: - Inhalte und Ziele der Beratung - voraussichtlicher zeitlicher Umfang der Beratung - voraussichtliche Ausgaben für die Beratung Bei einer begleitenden Beratung bzw. Schuldnerberatung: - Inhalte und Ziele der Beratung - voraussichtlicher zeitlicher Umfang der Beratung - Beginn der Beratung - Laufzeit des Vertrages - voraussichtlicher Abschluss der Beratung (nur bei Schuldnerberatung) - voraussichtliche Ausgaben für die Beratung 4.4 Vor einer Schuldnerberatung muss der Antragsteller nachweisbar begründen, dass eine akute Existenzgefährdung des Betriebes auf Grund einer Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit vorliegt. 4.5 Inhalt und zeitlicher Ablauf der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben Bei Existenzgründungs-/Umstrukturierungsberatungen muss der Beratungsbericht eine umfassende Prüfung des beabsichtigten Vorhabens dokumentieren, insbesondere ob und auf welche Weise das Vorhaben zu einer tragfähigen Vollexistenz führen kann bzw. sich bei Nebenerwerbsbetrieben aus wirtschaftlicher und arbeitswirtschaftlicher Sicht als tragfähig erweist. Der Beratungsbericht muss in jedem Fall eine nach anerkannten Grundsätzen aufgestellte Betriebsplanung, einschließlich Finanzplanung und Arbeitsvorschlag, enthalten. 3
4 4.5.2 Bei der begleitenden Beratung sowie der Schuldnerberatung muss der Beratungsbericht eine Analyse der Situation des beratenden Unternehmens und der ermittelten Schwachstellen sowie konkrete Verbesserungsvorschläge (einschließlich Anleitung zur Umsetzung) enthalten. Der Beratungsbericht muss mindestens eine nach anerkannten Grundsätzen aufgestellte Betriebsanalyse sowie eine Betriebszweigabrechnung enthalten. Die Betriebsanalyse muss sich auf einen vorliegenden betriebswirtschaftlichen Jahresabschluss stützen, der nach den Grundsätzen für den bundeseinheitlichen Jahresabschluss in der Land- und Forstwirtschaft erstellt wurde. 4.6 Förderungsfähig sind nur Antragsteller, die ein landwirtschaftliches oder gartenbauliches Unternehmen mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Sachsen-Anhalt bewirtschaften. 4.7 Die nicht rückzahlbaren Zuschüsse können erst ausgezahlt werden, wenn der beratende Unternehmer oder Existensgründer als Antragsteller (Nrn bis 3.1.4) die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) in voller Höhe bezahlt hat, ausgenommen hiervon sind die Unternehmen mit Schuldnerberatung (vgl. Nr ). 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart: Projektförderung 5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung 5.3 Form der Förderung: - nicht rückzahlbarer einmaliger Zuschuss bei Existenzgründungs- /Umstrukturierungsberatung - nicht rückzahlbare Zuschüsse bei begleitender Beratung, Schuldnerberatung 5.4 Bemessungsgrundlage Die Zuwendung beträgt bei Existenzgründungs-/Umstrukturierungsberatungen einmalig 80 v. H. der in Rechnung gestellten Ausgaben für die Beratung, doch maximal DM für Einzelunternehmer bzw DM für Kooperationen in Form von Personen- oder Kapitalgesellschaften der eingetragenen Genossenschaften Die Zuwendung beträgt für die begleitende Betriebsbeatung im Jahr v. H. im Jahr v. H. in den Folgejahren 60 v. H. der in Rechnung gestellten Ausgaben für die Beratung. 4
5 Die Zuwendung darf jedoch maximal den nachfolgenden Höchstbetrag (DM) je Jahr nicht übersteigen: Höchstbetrag der Zuwendung für Unternehmen mit einem (DM) kalkulatorischen Arbeitsbedarf von: Stunden bis bis bis bis bis bis bis über Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen mit einem kalkulatorischen Arbeitsbedarf von weniger als 300 Arbeitskräftestunden im Jahr Sofern die begleitende Beratung in Form einer intensiven Dauerberatung über einen Arbeitskreis bzw. Beratungsring mit einem fest zugeordneten Berater erfolgt, erhöht sich die jährliche Obergrenze um 25 v. H. des Höchstbetrages der jeweiligen Betriebsgruppe, höchstens jedoch um DM Zuwendungsfähig sind im Jahr der Existenzgründung oder Umstrukturierung sowohl die Existenzgründungs-/Umstrukturierungsberatung als auch die begleitende Beratung Die Zuwendung beträgt bei Schuldnerberatung für Einzelunternehmen bis zu 100 v. H., höchstens jedoch DM. Die Zahlung erfolgt direkt an den Berater. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bei der Gewährung der Zuwendung sind die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) Bestandteil des Zuwendungsbescheides; die Bestimmungen werden wie folgt geändert bzw. ergänzt: 6.1 Für die förderfähigen Zuwendungen sind die Ausgaben ohne Mehrwertsteuer maßgebend. 7. Verfahrensvorschriften 7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und die Prüfung der Voraussetzungen zur Gewährung der Zuwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 5
6 7.2 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung zu den Ausgaben für die Beratung sind durch den Antragsberechtigten (Nr. 3.1) bei der Bewilligungsbehörde mit dem entsprechenden Antragsvordruck bis spätestens des laufenden Jahres einzureichen. Ausnahmen hiervon sind nur in begründeten Fällen möglich. Über den Antrag hierzu entscheidet die Oberste Landesbehörde. 7.3 Folgeanträge für die begleitende Beratung sind bis zum für das Folgejahr zu stellen. 7.4 Die Bewilligungsbehörde erhält die Befugnis, im Einzelfall Ausnahme gemäß Nr. 1.3 VV zu 44 LHO zuzulassen. Entsprechende Anträge sind mit schriftlicher Begründung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. 7.5 Bewilligung Bewilligungsbehörde für Anträge nach Nrn bis ist das zuständige Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der vom ML zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel laufend über die entscheidungsreifen Anträge durch Bescheid Die Bewilligungsbehörde teilt der Landestreuhandstelle für Agrarförderung die Festsetzung der Förderungsmittel mit. Der Bewilligungsbescheid wird für die Bewilligungsbehörde zentral von der LTS-Agrar maschinell erstellt und von dieser an den Zuwendungsempfänger versandt. Ablehnungsbescheide werden durch die Bewilligungsbehörde erstellt Als Verwendungsnachweis gilt der vom Zuwendungsempfänger einzureichende Beratungsbericht und die Beratungsrechnung im Original. Ferner sind beizufügen: der Beratungsvertrag und die Berateranerkennung. Im Falle der begleitenden Beratung und der Schuldnerberatung ist der Beratungsbericht - Verwendungsnachweis spätestens bis zum des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 7.6 Auszahlung der Mittel Der Antragsteller kann die Mittel unter Vorlage des Verwendungsnachweises in höchstens zwei Teilabrufen bis spätestens bei der Bewilligungsbehörde abfordern Die benötigten Mittel werden von der Landestreuhandstelle für Agrarförderung Hamburger Allee 4 W-3000 Hannover 1 ausgezahlt Die bewilligten Mittel werden von der LTS-Agrar an das vom Antragsteller bestimmte Kreditinstitut ausgezahlt. 6
7 7.6.4 Die im Rahmen der Förderung anfallenden Verwaltungskosten trägt der Zuwendungsempfänger. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 7
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