Exportkontrolltagung 2015

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1 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Exportkontrollpolitik und Sanktionen Überflugregelung ATT (Arms Trade Treaty) Exportkontrolltagung 2015

2 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Regelung des Überflugs mit Kriegsmaterial André Mittmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Rüstungskontrolle und Rüstungskontrollpolitik

3 Einführung des Art. 5c KMV (ab ) Art. 5 Kriegsmaterialverordnung (Auszug) 1 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften [ ] sind zu berücksichtigen: a. die Aufrechterhaltung [ ] der internationalen Sicherheit [ ], b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes [ ], c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit [ ], d. das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft [ ], e. die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen. 2 Auslandsgeschäfte [ ] werden nicht bewilligt, wenn: a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist; b. das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt; c. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird

4 Einführung des Art. 5c KMV (ab ) Überflug von zivilen Luftfahrzeugen Art. 5c Kriegsmaterialverordnung 1 Die Durchfuhr von Kriegsmaterial mit Zivilluftfahrzeugen wird bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht. 2 Bei der Bewilligung berücksichtigt die zuständige Behörde zusätzlich die in Artikel 5 festgelegten Kriterien. 4

5 Einführung des Art. 5c KMV (ab ) Überflug von zivilen Luftfahrzeugen Art. 5 Kriegsmaterialverordnung (Auszug) Art. 5c Kriegsmaterialverordnung 1 Die Durchfuhr von Kriegsmaterial mit Zivilluftfahrzeugen wird bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht. 2 Bei der Bewilligung berücksichtigt die zuständige Behörde zusätzlich die in Artikel 5 festgelegten Kriterien. 1 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften [ ] sind zu berücksichtigen: a. die Aufrechterhaltung [ ] der internationalen Sicherheit [ ], b. die Situation im Innern des Bestimmungslandes [ ], c. die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit [ ], d. das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft [ ], e. die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen. 2 Auslandsgeschäfte [ ] werden nicht bewilligt, wenn: a. das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist; b. das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt; c. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird; oder d. im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wird

6 Durchfuhr KM durch CH Einführung des Art. 5c KMV (ab ) Überflug von Staatsluftfahrzeugen Prüfung der Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Völkerrecht und mit der Schweizerischen Neutralität. Überflug von zivilen Luftfahrzeugen Überflug gemäss Art. 5c KMV. Ausschlusskriterien in Art. 5 Abs. 2 KMV zu berücksichtigen. Durchfuhren am Boden Prüfung der Kriterien in Art. 5 KMV. Kriterien in Art. 5 Abs. 2 KMV haben zwingenden Charakter. 6

7 Administrative Änderung (ab ) Überflug von zivilen Luftfahrzeugen mit Kriegsmaterial an Bord Das Verfahren und die Zuständigkeit zur Behandlung eines Gesuchs für eine Kriegsmaterialdurchfuhr in einem Zivilluftfahrzeug werden folgendermassen ausgestaltet: Gesuchsteller Ziviler Überflug mit KM 1. BAZL Gesuch Überflug SECO (ELIC) Gesuch KM-Transport 1. Gesuche sind beim BAZL einzureichen, da es als nationale Luftfahrtbehörde Anlaufstelle der Fluggesellschaften ist. 2. Das BAZL wird den Gesuchsteller auf das elektronische Bewilligungsverfahren ELIC beim SECO verweisen und ihn auffordern, den Entscheid des SECO dem BAZL mitzuteilen. Der Gesuchsteller hat ein Benutzerkonto in ELIC zu eröffnen und das Durchfuhrgesuch im ELIC zu beantragen. 3. Das Bewilligungsverfahren wird analog der Behandlung von Durchfuhrgesuchen am Boden über ELIC abgewickelt und das SECO wird dem Gesuchsteller den Entscheid nach dessen Abschluss eröffnen. 4. Der Gesuchsteller teilt den Entscheid des SECO dem BAZL mit, welches gestützt darauf die Durchfuhr in der Luft bewilligt bzw. verweigert. In Fällen von Artikel 29 Absatz 2 KMG, bei welchen aufgrund der erheblichen aussen- oder sicherheitspolitischen Tragweite der Bundesrat über das Gesuch entscheidet, wird das SECO als Bewilligungsbehörde den entsprechenden Antrag an den Bundesrat vorbereiten. Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c KMV 7

8 Auswirkungen der Verordnungsrevision Mehr Transparenz und Rechtssicherheit durch eine klare Regelung in der KMV. Etwas mehr Entscheidungsspielraum für die Bewilligungsbehörden bei der Beurteilung von Überflügen von Zivilluftfahrzeugen mit Kriegsmaterial an Bord. 8

9 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO The Arms Trade Treaty (ATT) Der Vertrag über den Waffenhandel André Mittmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Rüstungskontrolle und Rüstungskontrollpolitik

10 Ziel und Zweck des ATT Article 1 Object and Purpose The object of this Treaty is to: Establish the highest possible common international standards for regulating or improving the regulation of the international trade in conventional arms; Prevent and eradicate the illicit trade in conventional arms and prevent their diversion; for the purpose of: Contributing to international and regional peace, security and stability; Reducing human suffering; Promoting cooperation, transparency and responsible action by States Parties in the international trade in conventional arms, thereby building confidence among States Parties. Ziel des ATT Höchstmöglicher gemeinsamer Exportkontrollstandard (möglichst) aller Staaten. Unterbinden und Ausmerzen des illegalen Waffenhandels. Zweck des ATT Beitrag zu Friede, Sicherheit und Stabilität Minderung von menschlichem Leid in der Welt Fördern von Kooperation, Transparenz und verantwortungsvollem Handeln.

11 Qualität der Exportkontrolle Ziel und Zweck des ATT entwickelte Industrienationen (z. B. CH, USA, EU, JP) Entwicklungsländer Schwellenländer andere

12 Vertragsstaaten Vertragsstaaten (ratifiziert): 77 Signatarstaaten (signiert): 57 Total: 134 (Stand ) Die Schweiz hinterlegte ihre Ratifikationsurkunde am 30. Januar 2015; der ATT trat für die Schweiz am 30. April 2015, 90 Tage nach der Ratifikation, in Kraft.

13 Umsetzung des ATT Erste Vertragsstaatenkonferenz, August 2015 in Mexiko Verabschiedung der Finanz- und Verfahrensregeln für weitere Umsetzungsentscheide und die Weiterentwicklung des Vertrags. Entscheid zur Ansiedelung des ständigen ATT-Sekretariats in Genf. Wahl des Südafrikaners Dumisani Dladla zum Sekretariatsleiter. Zweite Vertragsstaatenkonferenz, 2. Halbjahr 2016 in der Schweiz Präsidentschaft: Nigeria Schulungen Schulungen des SECO zum Thema Exportkontrolle und zur Umsetzung des ATT (z. B. ATT-Network, Genf)

14 Auswirkung auf die Schweiz Kriegsmaterialgesetz KMG Kriegsmaterialverordnung KMV

15 The Arms Trade Treaty Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. André Mittmann Wissenschaftlicher Mitarbeiter Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Rüstungskontrolle und Rüstungskontrollpolitik 15

16 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Wir wünschen Ihnen eine schöne Kaffeepause

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