Briefwechsel vom 20. Oktober 2006 zur Änderung des Koproduktionsabkommens vom 15. Mai 1990 zwischen der Schweiz und Italien auf dem Gebiet des Films

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1 Briefwechsel vom 20. Oktober 2006 zur Änderung des Koproduktionsabkommens vom 15. Mai 1990 zwischen der Schweiz und Italien auf dem Gebiet des Films Abgeschlossen am 20. Oktober 2006 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Juli 2007 Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern Rom, 20. Oktober 2006 S.E. Francesco Rutelli Vizepräsident des Ministerrats Minister für Kulturgüter und kulturelle Angelegenheiten der Republik Italien Rom Übersetzung 1 Sehr geehrter Herr Vizepräsident, Ich habe die Ehre, Ihnen bestens zu danken für das Schreiben heutigen Datums mit folgendem Wortlaut: «Ich beziehe mich auf das Koproduktionsabkommen zwischen Italien und der Schweiz auf dem Gebiet des Films vom 15. Mai Ich habe die Ehre, wie an der Sitzung vom 3. August 2006 in Locarno im Rahmen der Gemischten Kommission bereits übereingekommen, Ihnen folgende Änderungen vorzuschlagen: Art. 1 wie folgt geändert: Als «Gemeinschaftsproduktion» im Sinne dieser Vereinbarung gilt ein Filmprojekt unabhängig von seiner Länge, einschliesslich Trick- und Dokumentarfilm, unabhängig vom Träger für die Hauptauswertung im Kino und später am Fernsehen, auf Videokassette, Videodisk, CD ROM oder in jeder anderen Form der Verbreitung. Voraussetzung für die Anerkennung als Koproduktion im Sinne dieses Abkommens ist es, dass das Projekt von einem oder mehreren italienischen Produzenten zusammen mit einem oder mehreren schweizerischen Produzenten gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und aufgrund eines von den Koproduzenten unterzeichneten und von den zuständigen Behörden beider Staaten (Ministero per i Beni e le Attività Culturali Dipartimento per lo Spettacolo e lo Sport Direzione Generale per il Cinema, in Italien; Eidgenössisches Departement des Innern Bundesamt für Kultur Sektion Film, in der Schweiz) genehmigten Vertrags realisiert wird. Neue 1 Übersetzung des italienischen Originaltextes (RU ). 2 SR

2 Koproduktionsabkommens zwischen der Schweiz und Italien AS 2007 auf dem Gebiet des Films. Briefwechsel audiovisuelle Produktions- und Vertriebsformen werden in dieses Abkommen automatisch einbezogen. Art. 2 Abs. 5 wie folgt geändert: Die Koproduzenten müssen eine gute technische Organisation und anerkannte berufliche Qualifikationen für die Realisierung einer Produktion nachweisen können, wenn sie in den Genuss der Vergünstigungen von Koproduktionen kommen wollen. Ein Projekt, dessen Koproduzenten durch eine Verwaltungs- oder Kontrollgemeinschaft verbunden sind, die über die inhärenten Verbindungen der Koproduktion eines Films hinausgehen, wird nicht anerkannt. Art. 2 Abs. 6 neu: Die Verträge zwischen den Koproduzenten müssen die finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die prozentuale Kostenaufteilung für die Entwicklung, die Erarbeitung, die Produktion und die Postproduktion des Films bis zur Realisierung der Masterkopie klar festlegen. Art. 3 Abs. 3 neu: Die Anträge auf Anerkennung einer Koproduktion müssen in jedem Fall mindestens dreissig (30) Tage vor Drehbeginn des Films oder vor den Hauptarbeiten für einen Trickfilm in Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen eingereicht werden. Art. 3 Abs. 4 neu: Im Prinzip notifizieren sich die zuständigen Behörden der beiden Parteien ihre Verfügungen in Bezug auf jedes Koproduktionsprojekt so rasch wie möglich, jedoch nicht zwingend innerhalb der oben genannten Frist von dreissig (30) Tagen. Art. 3 Abs. 5 neu: Die Anerkennung eines Koproduktionsprojektes durch die zuständigen Behörden der beiden Parteien verpflichtet diese nicht zur Bewilligung der öffentlichen Vorführung des realisierten Films. Art. 4 Abs. 1 wie folgt geändert: Die Beteiligung der Koproduzenten beider Länder an der Koproduktion kann sich zwischen zwanzig (20) und achtzig (80) Prozent bewegen. Art. 4 Abs. 2 wie folgt geändert: Eine Beteiligung unter zwanzig (20) Prozent ist im Rahmen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts zulässig. Eine Beteiligung von weniger als zehn (10) Prozent ist ausgeschlossen. 4110

3 Briefwechsel zur Änderung des Koproduktionsabkommens AS 2007 zwischen der Schweiz und Italien auf dem Gebiet des Films Art. 4 Abs. 3 Art. 4 Abs. 4 wie folgt geändert: Der Beitrag des Minderheitsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung beinhalten. Art. 4 Abs. 6 Art. 5 Abs. 1 wie folgt geändert: Die Produzenten, die Drehbuchautoren, die Regisseure und das qualifizierte künstlerische und technische Personal sowie die an der Produktion mitwirkenden Hilfskräfte müssen die italienische oder die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen oder in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Wohnsitz haben, aufgrund der Verpflichtungen Italiens als Mitglied der Europäischen Union und der Verpflichtungen der Schweiz aufgrund des Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni Das ausländische technische und künstlerische, in Italien oder in der Schweiz wohnhafte oder gewohnheitsmässig arbeitende Personal kann als in einem der beiden Länder ansässig an der Koproduktion mitwirken. Art. 5 Abs. 3 Art. 6 Abs. 1 wie folgt geändert: Aussen- oder Innenaufnahmen in einem Land, das nicht an der Koproduktion beteiligt ist, können genehmigt werden, wenn es das Drehbuch oder das Thema erfordert. Art. 6 Abs. 2 Art. 6 Abs. 3 wie folgt geändert: Für jede Koproduktion werden neben dem Originalnegativ ein Internegativ und ein digitales Master angefertigt. Art. 6 Abs. 5 3 SR

4 Koproduktionsabkommens zwischen der Schweiz und Italien AS 2007 auf dem Gebiet des Films. Briefwechsel Art. 6 Abs. 8 wie folgt geändert: Jede Koproduktion muss zwei Versionen beinhalten, eine in italienischer und eine in einer der anderen Landessprachen der Schweiz (französisch, deutsch, rätoromanisch). Art. 8 Abs. 2 neu: Sieht ein Koproduktionsvertrag einen gemeinsamen Markt vor, können die Einnahmen aus dem jeweiligen nationalen Markt erst in den gemeinsamen «Pool» überwiesen werden, wenn die nationalen Investitionen gedeckt sind. Art. 8 Abs. 3 neu: Die in Artikel 2 dieser Vereinbarung vorgesehenen Prämien und Vergünstigungen können nicht in den gemeinsamen «Pool» einfliessen. Art. 9 Abs. 1 wie folgt geändert: Der Minderheitsproduzent überweist dem Mehrheitsproduzenten den Saldo seiner Beteiligung spätestens hundertzwanzig (120) Tage nach Ablieferung des Materials, das für die Anfertigung der Version im Land des Minderheitsproduzenten notwendig ist. Art. 9 Abs. 2 neu: Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung führt zum Verlust der Vergünstigungen der Koproduktion. Art. 10 Abs. 1 wie folgt geändert: Künstlerisch anspruchsvolle und finanziell aufwändige Filme, die von Produktionsfirmen der beiden Parteien und von Firmen aus Staaten, mit denen diese ein Koproduktionsabkommen geschlossen haben, realisiert werden, können zu diesem Koproduktionsabkommen zugelassen werden. Art. 10 Abs. 2 wie folgt geändert: Die Zulassungsbedingungen solcher Filme müssen von Fall zu Fall von den beiden Parteien geprüft werden. Die Minderheitsbeteiligung darf bei diesen Filmen nicht unter zehn (10) Prozent der Kosten liegen. Art. 11 Abs. 1 wie folgt geändert: Koproduktionen müssen den Hinweis «italienisch-schweizerische Koproduktion» oder «schweizerisch-italienische Koproduktion» enthalten. Dieser Hinweis sowie die Angabe der Produktionsfirmen müssen in einem speziellen Feld im Titelvorspann und im Titelnachspann, im Werbematerial, in der Präsentation der Filme an 4112

5 Briefwechsel zur Änderung des Koproduktionsabkommens AS 2007 zwischen der Schweiz und Italien auf dem Gebiet des Films künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen und an den internationalen Festivals enthalten sein. Art. 13 bis neuer Artikel: Wird eine Koproduktion in ein Drittland mit Kontingentierungsregelung für Filmimporte exportiert, wird der Film dem Kontingent desjenigen Landes zugerechnet, das bessere Auswertungsmöglichkeiten hat. Finden oben stehende Änderungsvorschläge die Zustimmung Ihrer Regierung, habe ich die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden, das am Datum des Erhalts der zweiten der beiden Notifikationen in Kraft tritt, womit sich die beiden Parteien offiziell den Abschluss der zu diesem Zweck vorgesehenen internen Verfahren mitteilen.» Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat die im obigen Text genannten Bestimmungen genehmigt. Ich versichere Sie, sehr geehrter Herr Vizepräsident, meiner vorzüglichsten Hochachtung. Pascal Couchepin 4113

6 Koproduktionsabkommens zwischen der Schweiz und Italien AS 2007 auf dem Gebiet des Films. Briefwechsel 4114

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