Veröffentlicht im Amtsblatt Nr.49 für den Regierungsbezirk Köln Ausgegeben in Köln am 7. Dezember 1987

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1 Hinweis: Diese Verrdnung wurde mittels OCR erstellt. Fehler können trtz srgfältiger Kntrlle nicht ausgeschlssen werden. Rechtlich verbindlich ist nur die im Amtsblatt veröffentliche Fassung! Veröffentlicht im Amtsblatt Nr.49 für den Regierungsbezirk Köln Ausgegeben in Köln am 7. Dezember 1987 Ordnungsbehördliche Verrdnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Refrath der Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH (Wasserschutzgebietsverrdnung Refrath) vm 13. Nvember 1987 Zur besseren Lesbarkeit zusammengeführt mit der Änderungsverrdnung vm 4. Februar 1999 (Snderbeilage zum Amtsblatt Nr.9 für den Regierungsbezirk Köln vm 1. März 1999) Inhalt 1 Wasserschutzgebiet 2 Räumlicher Geltungsbereich, Gliederung 3 Schutzbestimmungen, Begriffsbestimmungen 4 Schutz in der Zne III B 5 Schutz in der Zne III A 6 Schutz in den Zne II 7 Schutz in den Znen I 8 Genehmigungen 9 Befreiungen 10 Duldungspflichten 11 Ordnungswidrigkeiten 12 Andere Rechtsvrschriften, Rechte Dritter 13 Entschädigungen, Ausgleichszahlungen 14 Inkrafttreten Aufgrund der 19, 21 und 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vm (BGBI. I S.1529), der 14, 15, 116, , 141, 142, 143 Abs.2, 150, 161 und 167 Abs.2 des Wassergesetzes für das Land Nrdrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vm (GV.NW. S.488/SGV. NW. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vm (GV.NW.S.663), der 12, 25 und 27 bis 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vm (GV.NW.S.528/SGV.NW.2060), zuletzt geändert durch Gesetz vm (GV.NW.S.259), wird im Einvernehmen mit dem Landesberbergamt Nrdrhein-Westfalen verrdnet:

2 1 Wasserschutzgebiet (1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversrgung wird zum Schutz der Gewässer vr nachteiligen Einwirkungen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Refrath der Bergische Licht-, Kraftund Wasserwerke (BELKAW) GmbH ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. (2) Begünstigte Unternehmerin der Wassergewinnung ist die Bergische Licht-, Kraft- und Wasserwerke (BELKAW) GmbH in 5060 Bergisch Gladbach 2, Hermann-Löns-Straße (1) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich: 2 Räumlicher Geltungsbereich, Gliederung im Gebiet der Stadt Köln auf Teile der Gemarkungen Langenbrück, Merheim, Rath und Thurn- Strunden, im Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach auf Teile der Gemarkungen Gladbach, Grnau und Refrath. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich vn außen nach innen in die Znen: Znen III B (weitere Znen -äußere Bereiche) Zne III A (weitere Zne -innerer Bereich) Zne II (engere Zne) Znen I (5 Fassungsbereiche) (3) Die Abgrenzungen des Wasserschutzgebietes und seiner Znen ergeben sich im Einzelnen aus flgenden 12 Blättern der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1: 5.000: Bergisch Gladbach West, Bergisch Gladbach, Dellbrück, Dellbrück Ost, Refrath Nrd, Bensberg, Merheim, Brück Nrd, Refrath West, Refrath, Bensberg Süd, Brück. Die Znen III B sind braun umrandet, die Zne III A ist gelb umrandet, die Zne II ist grün umrandet und die Znen I sind rt umrandet. Die 12 Blätter sind Bestandteil der Verrdnung und durch den Regierungspräsidenten Köln als Wasserschutzgebietskarten gekennzeichnet. (4) Das Wasserschutzgebiet mit seinen Znen ist nachrichtlich in der Übersichtskarte zur Verrdnung, Blatt 5008 Köln-Mülheim der Tpgraphischen Karte im Maßstab 1: dargestellt. (5) Der Verrdnungstext wird zusammen mit der Übersichtskarte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln verkündet. Die Verkündung der Wasserschutzgebietskarten als Bestandteil der Verrdnung wird gemäß 141 Abs.2 Landeswassergesetz durch die Auslegung nach flgendem Abs.6 ersetzt. (6) Die Übersichtskarte und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verrdnung. Die Ver-

3 rdnung mit Übersichtskarte und Schutzgebietskarte liegt vm Tage des Inkrafttretens an ( 14) zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei flgenden Behörden aus: 1. Regierungspräsident Köln - bere Wasserbehörde - 2. Oberstadtdirektr Köln - untere Wasserbehörde - 3. Oberkreisdirektr des Rheinisch-Bergischen Kreises - als untere Wasserbehörde - 4. Stadtdirektr Bergisch Gladbach 3 Schutzbestimmungen, Begriffsbestimmungen (1) Für die einzelnen Znen des Wasserschutzgebietes gelten die jeweils in den 4-7 und 10 aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbte, Gestattungen und Duldungspflichten. Das Verfahren für Genehmigungen regelt 8. Für mögliche Befreiungen vn Verbtsvrschriften gilt 9. Die Verpflichtung zur Duldung vn Maßnahmen bestimmt sich nach 10. (2) Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, einer Genehmigung der einer snstigen behördlichen Zulassung - Anzeigeverfahren genügen insweit nicht - bedürfen (z.b. einer PlanfeststeIlung nach AbfaIlbeseitigungs-, Flurbereinigungs-, Straßen- der Eisenbahnrecht, einer abgrabungsrechtlichen, bauaufsichtlichen der gewerberechtlichen Genehmigung der einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung), sind der besnderen Genehmigung nach dieser Verrdnung durch die jeweils zuständige untere Wasserbehörde nicht unterwrfen, wenn schn die anderen Bestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichen. (3) Entscheidungen anderer Behörden als Wasserbehörden in Verfahren nach vrstehendem Abs.2, die sich auf das Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlage Refrath beziehen, bedürfen des Einvernehmens des Oberstadtdirektrs Köln bzw. des Oberkreisdirektrs des Rheinisch- Bergischen Kreises als untere Wasserbehörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren der es handelt sich um Vrhaben nach 75 Abs.5 Baurdnung für das Land NW (BauO NW) - vm 26. Juni 1984 (GV.NW.S.419). (4) Wassergefährdende Stffe im Sinne dieser Verrdnung sind feste, flüssige der gasförmige Stffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen der die Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Zu den wassergefährdenden Stffen rechnen insbesndere: Säuren, Laugen, Mineral- der Teeröle swie deren Prdukte der Mischungen, Khlenwasserstffe, rganische Verbindungen (z.b. Harnstff), Jauche, Gülle, Silage der Mist, mineralischer Dünger, Abwasser, Gifte, radiaktive Stffe. (5) Unterirdische Lagerbehälter sind Behälter, die vllständig im Erdreich eingebettet sind. Behälter, die nur teilweise im Erdreich eingebettet sind, swie Behälter, die s aufgestellt sind, dass Undichtheiten nicht zuverlässig und schneii erkennbar sind, werden unterirdischen Behältern gleichgestellt.

4 Alle übrigen Lagerbehälter gelten als berirdische Lagerbehälter. 4 Schutz in den Znen III B (1) In den Znen III B sind genehmigungspflichtig: 1. das Erstellen und Ändern gewerblicher der vergleichbarer Betriebe der Einrichtungen mit Verwendung, Ausstß der AnfaII vn wassergefährdenden Stffen im Sinne vn 3 Abs.4 der Verrdnung, wenn diese Stffe verarbeitet der gemeinsam frtgeleitet und in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden; 2. im Zusammenhang mit bestehenden der zu erstellenden land- der frstwirtschaftlichen Betrieben der Gärtnereien: das Erstellen und Ändern vn Anlagen zum ber- der unterirdischen Lagern wassergefährdender Stffe [z.b. häusliches Abwasser, animalischer Dünger (Gülle, Jauche, Mist), mineralischer Dünger, Gärfutter, Mittel zur Pflanzenbehandlung, zur Schädlingsbekämpfung der zur Wachstumsregelung, Treibstffe, Heizöle] und vn Anlagen zur Abwasserbeseitigung; 3. das Erstellen und Ändern vn Anlagen zur gemeinsamen Abwasserfrtleitung, vn Anlagen zur zentralen Abwasserbehandlung, swie Sanierungsmaßnahmen bei Einzelanlagen, z.b. nach DIN 4261 bei bestehenden Kleinkläranlagen; 4. das Erstellen vn Tankstellen, Tanklagern, Sammel-, Abfüll-, Umschlag- der VertriebsstelIen für wassergefährdende Stffe; 5. das Erstellen vn Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stffe und das Ändern bestehender Anlagen; 6. das Erstellen vn Rhrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stffe, das Erstellen vn Leitungen mit wassergefährdenden Stffen (z.b. ölgekühlte, unterirdische Hchspannungsleitungen) 7. der Neubau und Ausbau vn Straßen und zugehörenden Einrichtungen, swie vn Verkehrsanlagen des Schienenverkehrs; 8. das Einleiten vn Kühlwasser und des vn Straßen der snstigen Verkehrsflächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers in berirdische Gewässer, Gräben, Mulden der in den Untergrund; 9. das Erstellen vn Fischteichen mit Zufütterung (Fischteichanlagen); 10. Erdaufschlüsse, ausgenmmen Maßnahmen vn weniger als 10 qm Grundfläche der 1 m Tiefe, Baugruben, Schürfgräben vn weniger als 3 m Tiefe. 11. das Verwenden vn Recyclingbaustffen, industriellen Nebenprdukten der snstigen vergleichbaren Stffen (z.b. Bauschutt) beim Bau vn Straßen, Wegen, Bürgersteigen, Parkplätzen, Rastanlagen, Lärmschutzwällen, Hf- und Betriebsflächen, Einfahrten, Zufahrten, Terrassen, Lagerflächen, Schulhöfen der ähnlichen Flächen swie beim Einbau unter Häusern, Hallen, Garagen der snstigen festen Gebäuden, wenn es sich um einen der flgenden Stffe handelt: Elektrfenschlacke Hchfenschlacke

5 Hüttensand LD-Schlacke Schmelzkammergranulat RCL-Material der besten Qualität (derzeit nach Gemeinsamem Runderlass des MURL und MSV vm : RCL II), sweit hinsichtlich der drt genannten Qualitätsanfrderungen kein gegenteiliges Ergebnis einer Prbe im Rahmen einer staatlichen Überwachung entgegensteht Mischungen aus den vrgenannten Stffen und wenn sich über dem einzubauenden Material eine dauerhaft wasserdichte Decke befindet, d.h. eine Asphalt-, Bitumen- der Betndecke der eine Pflaster-, Platten- der Verbundsteindecke, die auf einer Asphalt-, Bitumen- der Betndecke verlegt ist; nicht jedch, wenn sie nur wasserdicht verfugt ist der auf einer Flienabdichtung etc. liegt und wenn der Abstand zum höchsten bekannten Grundwasserstand mindestens 1,5 Meter beträgt. (2) In den Znen III B sind, sweit nicht nach Abs.1 genehmigungspflichtig, verbten: 1. die Darstellung weiterer Industriegebiete (in Flächennutzungsplänen); 2. das Erstellen und Ändern gewerblicher der vergleichbarer Betriebe der Einrichtungen mit Verwendung, Ausstß der AnfaII wassergefährdender Stffe, wenn diese Stffe nicht verarbeitet der gemeinsam frtgeleitet und in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden, ausgenmmen Änderungen, die den Gewässerschutz verbessern; 3. das Erstellen und Ändern vn Anlagen der Einrichtungen jeglicher Art mit AnfaII wassergefährdender Stffe (z.b. Erstellen vn Whngebäuden, Umbau der Ausbau vn Gebäuden zu weiteren Whneinheiten), wenn diese Stffe nicht gemeinsam frtgeleitet und in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden; 4. das Erstellen vn Anlagen zur Aufbereitung der Verarbeitung vn radiaktivem Material; 5. militärische Übungen und Liegenschaften alier Art, sweit diese nicht in Einklang stehen mit dem Merkblatt-Entwurf "Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten" Stand 21./22. Nvember erarbeitet vm Arbeitskreis "Militärische Ü- bungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten" im DVGW/LAWA- Ausschuss "Wasserschutzgebiete" und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung, eingeführt mit Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Frsten des Landes Nrdrhein- Westfalen vm 12. Juni 1984; 6. das Verrieseln, Versickern, Versenken und Verregnen wassergefährdender Stffe und die Abwasserlandbehandlung, ausgenmmen das sachgemäße Aufbringen und das sachgemäße Verwenden vn animalischem der mineralischem Dünger zu Düngezwecken und das breitflächige Verteilen vn Gärsäften; 7. das Entleeren vn Wagen der gewerblichen Fäkalien- der Klärschlammabfuhr außerhalb dafür zugelassener Anlagen;

6 8. das Ablagern und Lagern vn Abfällen im Sinne des Gesetzes über die Beseitigung vn Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) vm 5. Januar 1977 (BGBI. I S.41), zuletzt geändert durch Gesetz vm 31.Januar 1985 (BGBI. I S.204), einschließlich der Stffe nach 1 Abs.3 des Gesetzes, ausgenmmen Bdenaushub; 9. Nassabgrabungen; 10. das berirdische Lagern wassergefährdender Stffe hne Einrichtungen, die ein Eindringen der Stffe in den Bden der die Gewässer verhindern; 11. das Verwenden vn Pflanzenbehandlungsmitteln, Mitteln zur Schädlingsbekämpfung der zur Wachstumsregelung, deren Anwendung vn der Bilgischen Bundesanstalt für Land- und Frstwirtschaft in Einzugsgebieten vn Grundwassergewinnungsanlagen für die Zne III untersagt ist; 12. das unsachgemäße Anwenden und das unsachgemäße Verwenden vn Mitteln, die nach vrstehender Nr.11 nicht verbten sind, swie das unsachgemäße Anwenden und das unsachgemäße Verwenden snstiger wassergefährdender Stffe, sfern davn eine Verunreinigung der Gewässer der eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann. 13. das Verwenden vn Recyclingbaustffen, industriellen Nebenprdukten der snstigen vergleichbaren Stffen (z.b. Bauschutt) beim Bau vn Straßen, Wegen, Bürgersteigen, Parkplätzen, Rastananlagen, Lärmschutzwällen, Hf- und Betriebsflächen, Einfahrten, Zufahrten, Terrassen, Lagerflächen, Schulhöfen der ähnlichen Flächen swie beim Einbau unter Häusern, Hallen, Garagen der snstigen festen Gebäuden, sweit nicht genehmigungspflichtig nach Nr.11 des Absatzes 1; beim Errichten, Erweitern, Wiederherstellen, Ändern der snstigen Maßnahmen in und an baulichen Anlagen (zugelassen ist dagegen das Verwenden dieser Stffe, wenn sie nicht mit Niederschlagswasser der Grundwasser in Berührung kmmen können) swie bei allen snstigen Baumaßnahmen. 5 Schutz in der Zne III A (1) In der Zne III A sind genehmigungspflichtig: 1. das Erstellen und Ändern gewerblicher der vergleichbarer Betriebe der Einrichtungen mit Verwendung, Ausstß der Anfall vn wassergefährdenden Stffen im Sinne vn 3 Abs.4 der Verrdnung, wenn diese Stffe verarbeitet der gemeinsam frtgeleitet und in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden; 2. das Erstellen und Ändern vn Anlagen der Einrichtungen jeglicher Art mit Anfall wassergefährdender Stffe (z.b. Erstellen vn Whngebäuden, Umbau der Ausbau vn Gebäuden zu weiteren Whneinheiten), wenn diese Stffe gemeinsam frtgeleitet und in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden; 3. das Erstellen landwirtschaftlicher Betriebe ein schließlich der Einrichtung vn Massentierhaltung, vn Gärtnereien der frstwirtschaftlichen Betrieben. 4. im Zusammenhang mit bestehenden land- der frstwirtschaftlichen Betrieben der Gärtnereien: das Erstellen und Ändern vn Anlagen jeglicher Art [z.b. Wirtschaftsgebäude, Stallge-

7 bäude, Altenteiler, Anlagen zur Abwasserbeseitigung, Anlagen zum ber- der unterirdischen Lagern wassergefährdender Stffe, z.b. häusliches Abwasser, animalischer Dünger (Gülle, Jauche, Mist), mineralischer Dünger, Gärfutter, Mittel zur Pflanzenbehandlung, zur Schädlingsbekämpfung der zur Wachstumsregelung, Treibstffe, Heizöle]; 5. das Erstellen und Ändern vn Anlagen zur gemeinsamen Abwasserfrtleitung, vn Anlagen zur zentralen Abwasserbehandlung, swie Sanierungsmaßnahmen bei Einzelanlagen, z.b. nach DIN 4261 bei bestehenden Kleinkläranlagen; 6. das Erstellen vn Anlagen zum berirdischen Lagern wassergefährdender Stffe in einer Gesamtmenge bis 40 m 3 je wirtschaftliche Grundstückseinheit und das Ändern bestehender berirdischer Anlagen; 7. das Umwandeln vn Grünlandflächen in Ackerlandflächen; 8. das Umwandeln frstwirtschaftlicher Flächen in andere Nutzungsarten; 9. das Anlegen und Erweitern vn Kleingartenanlagen; 10. das Erweitern vn Friedhöfen; 11. der Neubau und Ausbau vn Verkehrsanlagen des Schienenverkehrs, vn Straßen, Wegen und Plätzen, swie zugehörenden Einrichtungen, ausgenmmen Parkflächen für Persnenkraftwagen bis zu 10 Stellplätzen; 12. das Einleiten vn Kühlwasser der des vn Straßen der snstigen Verkehrsflächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers in berirdische Gewässer, Gräben der Mulden; 13. Bhrungen vn mehr als 5 m Tiefe, Sprengungen im Untergrund; 14. das Erstellen und Ändern vn Wärmepumpen, sweit das Erdreich der das Grundwasser zum Betrieb genutzt werden; 15. das Erstellen und Ändern snstiger Anlagen der Einrichtungen, sfern davn eine Verunreinigung der Gewässer der eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann. (2) In der Zne III A sind, sweit nicht nach Abs.1 genehmigungspflichtig, verbten: 1. die Darstellung weiterer Gewerbe- der Industriebetriebe (in Flächennutzungsplänen); 2. das Erstellen und Ändern gewerblicher der vergleichbarer Betriebe der Einrichtungen mit Verwendung, Ausstß der Anfall wassergefährdender Stffe, wenn diese Stffe nicht verarbeitet der gemeinsam frtgeleitet und in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden, ausgenmmen Änderungen, die den Gewässerschutz verbessern; 3. das Erstellen und Ändern vn Anlagen der Einrichtungen jeglicher Art mit Anfall wassergefährdender Stffe (z.b. Erstellen vn Whngebäuden, Umbau der Ausbau vn Gebäuden zu weiteren Whneinheiten), wenn diese Stffe nicht gemeinsam frtgeleitet und in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage behandelt werden; 4. das Erstellen vn Anlagen zur Aufbereitung der Verarbeitung vn radiaktivem Material; 5. militärische Übungen und Liegenschaften aller Art, sweit diese nicht in Einklang stehen mit dem Merkblatt-Entwurf "Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten" Stand 21./22. Nvember erarbeitet vm Arbeitskreis "Militärische Ü- bungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten" im DVGW/LAWA- Ausschuss "Wasserschutzgebiete" und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung,

8 eingeführt mit Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Frsten des Landes Nrdrhein-Westfalen vm 12.Juni 1984; 6. das Erstellen vn Flugplätzen, Übungs- und Ntabwurfplätzen; 7. das Erstellen vn Tankstellen, Tanklagern, Sammel-, Abfüll-, Umschlag- der Vertriebsstellen für wassergefährdende Stffe; 8. das Erstellen vn Rhrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stffe, das Erstellen vn Leitungen mit wassergefährdenden Stffen (z.b. ölgekühlte, unterirdische Hchspannungsleitungen); 9. das Schaffen und Erweitern vn Erdaufschlüssen, ausgenmmen Maßnahmen vn weniger als 10 qm Grundfläche der 1 m Tiefe, Baugruben, Schürfgräben vn weniger als 3 m Tiefe; 10. das Anlegen vn Friedhöfen; 11. das Erstellen vn Fischteichen mit Zufütterung (Fischteichanlagen); 12. das Verrieseln, Versickern, Versenken und Verregnen wassergefährdender Stffe und die Abwasserlandbehandlung, ausgenmmen das sachgemäße Aufbringen und das sachgemäße Verwenden vn animalischem der mineralischem Dünger zu Düngezwecken und das breitflächige Verteilen vn Gärsäften; 13. das Entleeren vn Wagen der gewerblichen Fäkalien- der Klärschlammabfuhr außerhalb dafür zugelassener Anlagen; 14. das Einleiten vn Kühlwasser der des vn Straßen- der snstigen Verkehrsflächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers in den Untergrund; 15. das Einleiten und Einbringen wassergefährdender Stffe in berirdische Gewässer, Gräben, Mulden der in den Untergrund; 16. das Ablagern und Lagern vn Abfällen im Sinne des Gesetzes über die Beseitigung vn Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) vm 5. Januar 1977 (BGBl. I S.41) zuletzt geändert durch Gesetz vm 31. Januar 1985 (BGBI. I S.204), einschließlich der Stffe nach I Abs.3 des Gesetzes, ausgenmmen Bdenaushub; 17. das Erstellen vn Anlagen zum berirdischen Lagern wassergefährdender Stffe über die Gesamtmenge vn 40 m 3 je wirtschaftliche Grundstückseinheit hinaus. 18. das berirdische Lagern wassergefährdender Stffe hne Einrichtungen, die ein Eindringen der Stffe in den Bden der ein Gewässer verhindern; 19. das Erstellen und Ändern vn Anlagen zum unterirdischen Lagern wassergefährdender Stffe; 20. das Verwenden vn Pflanzenbehandlungsmitteln, Mitteln zur Schädlingsbekämpfung der zur Wachstumsregelung, deren Anwendung vn der Bilgischen Bundesanstalt für Land- und Frstwirtschaft in Einzugsgebieten vn Grundwassergewinnungsanlagen für die Zne III untersagt ist; 21. das unsachgemäße Anwenden und das unsachgemäße Verwenden vn Mitteln die nach vrstehender Nr.20 nicht verbten sind, swie das unsachgemäße Anwenden und das unsachgemäße Verwenden snstiger wassergefährdender Stffe, sfern davn eine Verunreinigung der Gewässer der nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann; 22. der Transprt wassergefährdender Stffe nach Maßgabe straßenverkehrsrechtlicher Anrdnungen; 23. snstige Handlungen und Maßnahmen außerhalb hierfür zugelassener Anlagen (z.b. Flug-, Mtrsprt- der Sprtveranstaltungen, Camping, Reparatur, Wartung der Waschen vn

9 Fahrzeugen der das Reinigen vn Gebäudeflächen), sfern davn eine Verunreinigung der Gewässer der nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann. 24. das Verwenden vn Recyclingbaustffen, industriellen Nebenprdukten der snstigen vergleichbaren Stffen (z.b. Bauschutt) beim Bau vn Straßen, Wegen, Bürgersteigen, Parkplätzen, Rastanlagen, Lärmschutzwällen, Hf- und Betriebsflächen, Einfahrten, Zufahrten, Terrassen, Lagerflächen, Schulhöfen der ähnlichen Flächen beim Einbau unter Häusern, Hallen, Garagen der snstigen festen Gebäuden, beim Errichten, Erweitern, Wiederherstellen, Ändern der snstigen Maßnahmen in und an baulichen Anlagen (zugelassen ist dagegen das Verwenden dieser Stffe, wenn sie nicht mit Niederschlagswasser der Grundwasser in Berührung kmmen können) swie bei allen snstigen Baumaßnahmen. (1) In der Zne II sind genehmigungspflichtig: 6 Schutz in der Zne II 1. das Erstellen und Ändern vn Anlagen, die der Wasserversrgung der Abwasserbeseitigung dienen; 2. das Erstellen und Ändern vn Anlagen der Einrichtungen jeglicher Art hne Ausstß der Anfall vn Abwasser der vn wassergefährdenden Stffen, sfern davn eine Verunreinigung der Gewässer der eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann; 3. der Neubau und Ausbau vn Wegen und der Ausbau vn Straßen; 4. Bhrungen. (2) In der Zne II sind, sweit nicht nach Abs.1 genehmigungspflichtig, verbten: 1. die Darstellung weiterer Bauflächen (in Flächennutzungsplänen); 2. das Erstellen und Ändern gewerblicher der vergleichbarer Betriebe der Einrichtungen mit Verwendung, Ausstß der Anfall wassergefährdender Stffe; 3. das Erstellen und Ändern vn Anlagen der Einrichtungen jeglicher Art mit Ausstß der Anfall wassergefährdender Stffe; 4. das Erstellen landwirtschaftlicher Betriebe einschließlich der Einrichtung vn Massentierhaltung, vn Gärtnereien der frstwirtschaftlichen Betrieben. 5. das Umwandeln vn Grünlandflächen in Ackerlandflächen; 6. das Umwandeln frstwirtschaftlicher Flächen in andere Nutzungsarten; 7. das Erstellen vn Anlagen zur Aufbereitung der Verarbeitung vn radiaktivem Material; 8. militärische Übungen und Liegenschaften aller Art, sweit diese nicht in Einklang stehen mit dem Merkblatt-Entwurf "Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten" Stand 21./22. Nvember erarbeitet vm Arbeitskreis "Militärische Ü-

10 bungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten" im DVGW/LAWA- Ausschuss "Wasserschutzgebiete" und Vertretern des Bundesministeriums der Verteidigung, eingeführt mit Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Frsten des Landes Nrdrhein. Westfalen vm 12. Juni 1984; 9. das Erstellen vn Flugplätzen, Übungs- und Ntabwurfplätzen; 10. das Erstellen vn Tankstellen, Tanklagern, Sammel-, Abfüll-, Umschlag- der Vertriebsstellen für wassergefährdende Stffe; 11. das Erstellen vn Rhrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stffe, das Erstellen vn Leitungen mit wassergefährdenden Stffen (z.b. ölgekühlte, unterirdische Hchspannungsleitungen); 12. das Erstellen und Ändern vn Anlagen zum ber- der unterirdischen Lagern wassergefährdender Stffe; 13. das Lagern wassergefährdender Stffe; 14. der Neubau vn Straßen und zugehörenden Einrichtungen, der Neubau und Ausbau vn Plätzen einschließlich Parkflächen, swie der Neubau und Ausbau vn Verkehrsanlagen des Schienenverkehrs; 15. das Anlegen vn Kleingartenanlagen; 16. das Anlegen vn Friedhöfen; 17. Erdaufschlüsse jeglicher Art; 18. das Erstellen und Ändern vn Anlagen zur Abwasserbehandlung; 19. das Verrieseln, Versickern, Versenken und Verregnen wassergefährdender Stffe und die Abwasserlandbehandlung, ausgenmmen das sachgemäße Aufbringen und das sachgemäße Verwenden vn animalischem der mineralischem Dünger zu Düngezwecken; 20. das Entleeren vn Wagen der gewerblichen Fäkalien- der Klärschlammabfuhr; 21. das Ablagern und Lagern vn Abfällen im Sinne des Gesetzes über die Beseitigung vn Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) vm 5. Januar 1977 (BGBI. I S.41), zuletzt geändert durch Gesetz vm 31.Januar 1985 (BGBI. I S.204), einschließlich der Stffe nach 1 Abs.3 dieses Gesetzes; 22. das Einleiten und Einbringen wassergefährdender Stffe in berirdische Gewässer, Gräben, Mulden der in den Untergrund; 23. das Einleiten vn Kühlwasser der des vn Straßen der snstigen Verkehrsflächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers in berirdische Gewässer, Gräben, Mulden der in den Untergrund; 24. das Erstellen und Ändern vn Wärmepumpen, sweit das Erdreich der das Grundwasser zum Betrieb genutzt werden; 25. das Anlegen vn Dauerpferchen; 26. das Anlegen vn Fischteichen hne Zufütterung (Naturteiche) und vn Fischteichen mit Zufütterung (Fischteichanlagen); 27. der Transprt wassergefährdender Stffe nach Maßgabe straßenverkehrsrechtlicher Anrdnungen;

11 28. das Verwenden vn Pflanzenbehandlungsmitteln, Mitteln zur Schädlingsbekämpfung der zur Wachstumsregelung, deren Anwendung vn der Bilgischen Bundesanstalt für Land- und Frstwirtschaft in Einzugsgebieten vn Grundwassergewinnungsanlagen für die Zne II untersagt ist; 29. das unsachgemäße Anwenden und das unsachgemäße Verwenden vn Mitteln auch das Abwehen in die Zne I bei der Verwendung mittels Luftfahrzeugen -, die nach vrstehender Nr. 28 nicht verbten sind, swie das unsachgemäße Anwenden und das unsachgemäße Verwenden snstiger wassergefährdender Stffe, sfern davn eine Verunreinigung der Gewässer der eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann; 30. snstige Handlungen und Maßnahmen außerhalb hierfür zugelassener Anlagen (z.b. Flug-, Mtrsprt- der Sprtveranstaltungen, Camping, Reparatur, Wartung der Waschen vn Fahrzeugen der das Reinigen vn Gebäudeflächen), sfern davn eine Verunreinigung der Gewässer der eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann. das Verwenden vn Recyclingbaustffen, industriellen Nebenprdukten der snstigen vergleichbaren Stffen (z.b. Bauschutt) beim Bau vn Straßen, Wegen, Bürgersteigen, Parkplätzen, Rastanlagen, Lärmschutzwällen, Hf- und Betriebsflächen, Einfahrten, Zufahrten, Terrassen, Lagerflächen, Schulhöfen der ähnlichen Flächen beim Einbau unter Häusern, Hallen, Garagen der snstigen festen Gebäuden, beim Errichten, Erweitern, Wiederherstellen, Andern der snstigen Maßnahmen in und an baulichen Anlagen (zugelassen ist dagegen das Verwenden dieser Stffe, wenn sie nicht mit Niederschlagswasser der Grundwasser in Berührung kmmen können) swie bei allen snstigen Baumaßnahmen. 7 Schutz in den Znen I (1) In den Znen I sind gestattet, sweit mit dem Gewässerschutz im Sinne dieser Verrdnung vereinbar: 1. die Überwachung durch Wasser-, Gesundheits-, Frst-, Landschafts- und Ordnungsbehörden; 2. das Betreiben und Unterhalten der Wasserversrgungsanlage durch Bedienstete der Betreiberin der durch vn dieser beauftragte Dritte; 3. das Unterhalten der Grundstücke; 4. Maßnahmen zur Bebachtung und Untersuchung der Wasserversrgungsanlage, des Wassers, des Bdens und des Aufwuchses; 5. das Ausüben der Jagd. (2) In den Znen I sind genehmigungspflichtig: 1. das Erstellen und Ändern betrieblicher Anlagen der Einrichtungen der Wasserversrgungsanlage; 2. das Ändern der Nutzungsart der Nutzungsweise der Grundstücke.

12 (3) Snstige Handlungen, Maßnahmen, Anlagen und Einrichtungen sind verbten. 8 Genehmigungen (1) Einer Genehmigung nach dieser Verrdnung bedarf es in den Fällen der Abs.1 der 4-6 und des 7 Abs.2. Über die Erteilung einer Genehmigung entscheidet auf Antrag für das Gebiet der Stadt Köln der O- berstadtdirektr Köln als untere Wasserbehörde, für das Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach der O- berkreisdirektr des Rheinisch-Bergischen Kreises als untere Wasserbehörde. Eine Genehmigung nach dieser Verrdnung entfällt in den Fällen des 3 Abs.2, swie des 3 Abs.2 in Verbindung mit 3 Abs.3 dieser Verrdnung. (2) Genehmigungsanträge sind schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die zur Beurteilung erfrderlichen Unterlagen (Beschreibungen, Nachweisungen, Pläne, Zeichnungen) sind dreifach beizufügen. Anträge, die eine Beurteilung nicht zulassen, können zurückgegeben werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist behebt. Auf diese Flge ist der Antragsteller hinzuweisen. (3) Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer der eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers nicht zu besrgen ist. Sie kann dazu mit Nebenbestimmungen versehen und befristet erteilt werden. Eine Genehmigung kann unter den vrstehend genannten Vraussetzungen für eine unbestimmte Anzahl zukünftiger gleichartiger Handlungen erteilt werden. Einzelmaßnahmen bei bestehenden Betrieben, Anlagen und Einrichtungen nach 4 Abs.1 Nrn.1-4, 5 Abs.1 Nrn.1-5, 6 Abs.1 Nr.1 sind als Ändern dieser gewerblichen der vergleichbaren Betriebe, Anlagen der Einrichtungen und nicht nach anderen Bestimmungen dieser Verrdnung zu behandeln. (4) Eine Genehmigung kann ganz der teilweise widerrufen, nachträglich mit zusätzlichen Anfrderungen versehen der eingeschränkt werden, um die Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversrgung vr nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Dies gilt insbesndere, wenn nachteilige Einwirkungen bei der Erteilung einer Genehmigung nicht vraussehbar waren. (5) Genehmigungen erlöschen, wenn mit der Ausführung der genehmigten Handlung nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft begnnen der die Ausführung mehr als ein Jahr unterbrchen wird. Die Fristen nach Satz 1 können auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. 9 Befreiungen (1) Vn den Verbten der 4 Abs.2, 5 Abs.2, 6 Abs.2 swie 7 Abs.3 kann Befreiung erteilt werden, wenn 1. Gründe des Whls der Allgemeinheit eine Abweichung erfrdern der

13 2. Verbte in Einzelfällen zu ffenbar nicht beabsichtigten Härten führen würden und Abweichungen mit den Belangen des Whls der Allgemeinheit, insbesndere des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verrdnung, vereinbar sind. 3. Dem Wasserwerksbetreiber kann Befreiung vn den Verbten dieser Verrdnung erteilt werden, wenn dies zum Betreiben der Unterhalten der Wasserversrgungsanlage erfrderlich und mit den Belangen des Whls der Allgemeinheit vereinbar ist. (3) Über die Erteilung einer Befreiung entscheidet auf Antrag für das Gebiet der Stadt Köln der Oberstadtdirektr Köln als untere Wasserbehörde, für das Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach der Oberkreisdirektr des Rheinisch-Bergischen Kreises als untere Wasserbehörde. (4) Die Vrschriften des 8 Abs.2, 4, 5 gelten entsprechend. (5) Die untere Wasserbehörde beteiligt die Wasserwerksbetreiberin. Sie hlt vr ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft Bnn ein. Wird eine vm Vrschlag des Amtes abweichende Entscheidung getrffen, ist diese dem Regierungspräsidenten Köln als berer Wasserbehörde in angemessener Frist zur Kenntnis zu geben 10 Duldungspflichten (1) Eigentümer der Nutzungsberechtigte vn Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben eine behördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesndere hinsichtlich der Einhaltung der Vrschriften dieser Verrdnung, der nach dieser Verrdnung getrffenen Anrdnungen der etwa erteilten Genehmigungen der Befreiungen, ferner Bebachtungen der Untersuchungen der Gewässer der des Bdens nach 19 Abs.2 Nr. 2,21 WHG und 116, 117 und 167 Abs.2 LWG zu dulden. (2) Eigentümer und Nutzungsberechtigte vn Grundstücken haben nach 19 Abs.2 Nr.2 WHG Maßnahmen zu dulden, die zum Erreichen des Verrdnungszweckes erfrderlich sind und nicht bereits nach anderen Vrschriften verlangt werden können. Darunter fällt insbesndere, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verrdnung rechtmäßig bestehende Gebäude, Anlagen der snstige Einrichtungen angepasst der beseitigt und erfrderliche Sicherungsmaßnahmen getrffen werden. Sie haben ferner zu dulden, dass Hinweis-, Warn-, Gebts- der Verbtszeichen aufgestellt, unterhalten der beseitigt werden. (3) Für das Gebiet der Stadt Köln rdnet der Oberstadtdirektr Köln als untere Wasserbehörde, für das Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach der Oberkreisdirektr des Rheinisch-Bergischen Kreises als untere Wasserbehörde die zu duldenden Maßnahmen nach Beteiligung der Wasserwerksbetreiberin gegenüber den betrffenen Eigentümern der Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid an. Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wird dem Duldungspflichtigen und der Wasserwerksbetreiberin bekannt gegeben. 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne vn 41 Abs.1 Nr.2 bzw. 7 WHG, 161 Abs.1 Nr.2 LWG handelt, wer vrsätzlich der fahrlässig

14 1. eine nach 4 Abs.1, 5 Abs.1, 6 Abs.1 der 7 Abs.2 genehmigungspflichtige Handlung hne Genehmigung nach 8 vrnimmt; 2. eine nach 4 Abs.2, 5 Abs.2, 6 Abs.2 der 7 Abs.3 verbtene Handlung hne Befreiung nach 9 vrnimmt; 3. Duldungspflichten nach 10 nicht beflgt. 12 Andere Rechtsvrschriften, Rechte Dritter (1) Die in anderen Gesetzen der- Rechtsvrschriften vrgesehenen Anzeige-, Genehmigungs-, Duldungs- der Zulassungspflichten, Beschränkungen der Verbte bleiben unberührt. (2) Private Rechte Dritter bleiben unberührt. 13 Entschädigungen, Ausgleichszahlungen (1) Stellen Anrdnungen nach dieser Verrdnung Enteignungen dar, ist gemäß 19 Abs.3 WHG Entschädigung zu leisten. (2) Unter den Vraussetzungen des 15 Abs.3 LWG können pauschale Ausgleichszahlungen festgesetzt werden. (3) Zuständig für Entscheidungen über Anträge nach den Abs.1 und 2 ist der Regierungspräsident Köln als bere Wasserbehörde. 14 Inkrafttreten (1) Diese Verrdnung tritt am in Kraft. Sie hat nach 14 Abs.3 LWG eine Geltungsdauer vn 40 Jahren. (2) Die bisher für die Wassergewinnungsanlage Refrath geltende Verrdnung vm (ABI. Köln 1965 S.355) in der Fassung der Änderungsverrdnung vm (ABI. Köln 1970 S.346) ist am außer Kraft getreten. Köln, den 13. Nvember 1987 Der Regierungspräsident als bere Wasserbehörde Dr. Antwerpes

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