EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG SOWIE ZUR GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE

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1 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG SOWIE ZUR GESONDERTEN VERSAMMLUNG DER VORZUGSAKTIONÄRE

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3 EINHELL GERMANY AG LANDAU A. D. ISAR ISIN DE / DE Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 11. Juni 2014, um Uhr in der Stadthalle Landau, Stadtgraben 3, Landau a. d. Isar, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, Vorlage des Lageberichts für den Einhell-Konzern und die Einhell Germany AG, sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrates. Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktienrechtlichen Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bereits am 10. April 2014 gebilligt und den Jahresabschluss festgestellt hat. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Einhell Germany AG ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR ,97 wie folgt zu verwenden:

4 Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,34 je Stammaktie auf Stück dividendenberechtigte Stammaktien EUR ,00 Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,40 je Vorzugsaktie auf Stück dividendenberechtigte Vorzugsaktien EUR ,00 Vortrag auf neue Rechnung EUR ,97 Bilanzgewinn EUR ,97 Die Dividende ist am 12. Juni 2014 zahlbar. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals I, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I sowie eine Satzungsänderung. Die Satzung sieht in 4 Abs. (4) eine Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage (Genehmigtes Kapital I) vor. Diese Ermächtigung ist bis zum 18. Juni 2014 befristet. Sie soll daher aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital I in gleicher Höhe ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Die in 4 Abs. (4) der Satzung bestehende Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2014 um bis zu EUR ,60 einmal oder mehrmals zu erhöhen, wird aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des

5 Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR ,60 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. c) 4 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu Euro ,60 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinnes oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. 6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals II, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II sowie eine Satzungsänderung.

6 In 4 Abs. (5) sieht die Satzung eine weitere Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage (Genehmigtes Kapital II) vor. Diese Ermächtigung ist bis zum 18. Juni 2014 befristet. Sie soll daher aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital II in gleicher Höhe ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Die in 4 Abs. (5) der Satzung bestehende Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2014 um bis zu EUR ,40 einmalig oder mehrmalig zu erhöhen, wird aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR ,40 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Der Vorstand kann ferner das Bezugsrecht insgesamt ausschließen, um neue stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet ( 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinnes oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. c) 4 Abs. (5) der Satzung wird wie folgt gefasst: Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichts-

7 rats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR ,40 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Der Vorstand kann ferner das Bezugsrecht insgesamt ausschließen, um neue stimmrechtslose Inhaber-Vorzugsaktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet ( 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinnes oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. 7. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer der Einhell Germany AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Einhell Germany AG ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in Stammaktien und Vorzugsaktien. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung bestehen also Stimmrechte. Die Einhell Germany AG hält keine eigenen Aktien. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Stammaktionäre berechtigt, die

8 sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Vorzugsaktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis zur Berechtigung müssen der Gesellschaft unter Einhell Germany AG c/o Commerzbank AG GS-MO AGM Service Frankfurt/Main Telefax +49 (0) 69 / hv-eintrittskarten@commerzbank.com jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 4. Juni 2014 (24.00 Uhr) zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Mai 2014 (00.00 Uhr) ( Nachweisstichtag ) beziehen. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des

9 Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Verfahren für die Stimmabgabe Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte Der Aktionär kann sein Stimmrecht (Stammaktionäre) bzw. seine sonstigen Teilnahmerechte (Stamm- und Vorzugsaktionäre) in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.b. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die Aktionäre, die eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Person oder Institution erteilt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular, welches sie mit der Eintrittskarte erhalten, zu verwenden. Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Stammaktionären an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stammaktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an sie können in Textform möglichst bis zum 9. Juni 2014, Uhr eingehend, übermittelt werden. Entsprechende Unterlagen und Informationen erhalten die Stammaktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung.

10 Weitere Angaben zur Stimmrechtsvertretung Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung sowie die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per ) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an: Einhell Germany AG c/o Computershare Operations Center München Telefax: +49 (0) Rechte der Aktionäre Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von ,00 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 11. Mai 2014 (24.00 Uhr), zugegangen sein. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: Einhell Germany AG Investor Relations Wiesenweg Landau a. d. Isar Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 126 Abs. 1 und 127 AktG Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sind ausschließlich an nachfolgend genannte Adresse zu richten:

11 Einhell Germany AG Investor Relations Wiesenweg Landau a. d. Isar Telefax: +49 (0) / investor-relations@einhell.com Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 27. Mai 2014 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft eingegangen sind, werden, soweit nicht ein Hinderungsgrund gemäß 126 Abs. 2 AktG vorliegt, unverzüglich nach ihrem Eingang und Nachweis der Aktionärseigenschaft unter der Internetadresse (dort im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung ) veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Auskunftsrecht nach 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Veröffentlichungen auf der Internetseite Den Aktionären sind die Informationen nach 124 a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter (dort im Bereich Investor Relations / Hauptversammlung ) zugänglich. Landau a. d. Isar, im April 2014 Einhell Germany AG Der Vorstand

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13 EINHELL GERMANY AG LANDAU A. D. ISAR ISIN DE Die Vorzugsaktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 11. Juni 2014, im Anschluss an die um Uhr beginnende ordentliche Hauptversammlung, aber frühestens um Uhr, in der Stadthalle Landau, Stadtgraben 3, Landau a. d. Isar, stattfindenden gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre eingeladen. Tagesordnung 1. Zustimmung zu einem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am gleichen Tage über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals I, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I sowie eine Satzungsänderung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgendem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom gleichen Tage die Zustimmung zu erteilen: a) Die in 4 Abs. (4) der Satzung bestehende Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2014 um bis zu EUR ,60 einmal oder mehrmals zu erhöhen, wird aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR ,60 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I).

14 Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. c) 4 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR ,60 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinnes oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. 2. Zustimmung zu einem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am gleichen Tage über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals II, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II sowie eine Satzungsänderung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgendem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom gleichen Tage die Zustimmung zu erteilen:

15 a) Die in 4 Abs. (5) der Satzung bestehende Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2014 um bis zu EUR ,40 einmal oder mehrmals zu erhöhen, wird aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR ,40 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stammund Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Der Vorstand kann ferner das Bezugsrecht insgesamt ausschließen, um neue stimmrechtslose Inhaber- Vorzugsaktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet ( 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinnes oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. c) 4 Abs. (5) der Satzung wird wie folgt gefasst: Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR ,40 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stammund Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien

16 einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Der Vorstand kann ferner das Bezugsrecht insgesamt ausschließen, um neue stimmrechtslose Inhaber- Vorzugsaktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet ( 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinnes oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Einhell Germany AG ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in Stammaktien und Vorzugsaktien. Jede Vorzugsaktie gewährt in der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre bestehen also Stimmrechte. Die Einhell Germany AG hält keine eigenen Aktien. Teilnahme an der gesonderten Versammlung Zur Teilnahme an der gesonderten Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Vorzugsaktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis zur Berechtigung müssen der Gesellschaft unter Einhell Germany AG c/o Commerzbank AG GS-MO AGM Service Frankfurt/Main Telefax +49 (0) 69 / hv-eintrittskarten@commerzbank.com jeweils mindestens sechs Tage vor der gesonderten Versammlung, wobei der Tag der gesonderten Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 4. Juni 2014 (24.00 Uhr) zugehen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter

17 besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Mai 2014 (00.00 Uhr) ( Nachweisstichtag ) beziehen. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der gesonderten Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Vorzugsaktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Verfahren für die Stimmabgabe Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte Der Vorzugsaktionär kann sein Stimmrecht bzw. seine sonstigen Teilnahmerechte in der gesonderten Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigen, z.b. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die Aktionäre, die eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend aufgeführt zur gesonderten Versammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Person oder Institution erteilt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular, welches sie mit der Eintrittskarte erhalten, zu verwenden.

18 Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Vorzugsaktionären an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der gesonderten Versammlung zu bevollmächtigen. Die Vorzugsaktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt zur gesonderten Versammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an sie können in Textform möglichst bis zum 09. Juni 2014, Uhr eingehend, übermittelt werden. Entsprechende Unterlagen und Informationen erhalten die Vorzugsaktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur gesonderten Versammlung. Weitere Angaben zur Stimmrechtsvertretung Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung sowie die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per ) bietet die Gesellschaft folgende Adresse: Einhell Germany AG c/o Computershare Operations Center München Telefax: +49 (0) Rechte der Vorzugsaktionäre Anträge von Vorzugsaktionären auf Ergänzung der Tagesordnung der gesonderten Versammlung gemäß 122 Abs. 2 AktG Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von ,00 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet und der Gesellschaft mindestens 30 Tage

19 vor der Versammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 11. Mai 2014 (24.00 Uhr) zugegangen sein. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: Einhell Germany AG Investor Relations Wiesenweg Landau a. d. Isar Anträge von Vorzugsaktionären gemäß 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind ausschließlich an nachfolgend genannte Adresse zu richten: Einhell Germany AG Investor Relations Wiesenweg Landau a. d. Isar Telefax: +49 (0) 9951/ investor-relations@einhell.com Zugänglich zu machende Gegenanträge von Vorzugsaktionären, die mindestens 14 Tage vor der gesonderten Versammlung, wobei der Tag der gesonderten Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also bis zum 27. Mai 2014 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft eingegangen sind, werden, soweit nicht ein Hintergrund gemäß 126 Abs. 2 AktG vorliegt, unverzüglich nach ihrem Eingang und Nachweis der Aktionärseigenschaft unter der Internetadresse einhell.com (dort im Bereich Investor Relations / Gesonderte Versammlung ) veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Auskunftsrecht nach 131 Abs. 1 AktG Jedem Vorzugsaktionär ist auf Verlangen in der gesonderten Versammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.

20 Veröffentlichungen auf der Internetseite Den Vorzugsaktionären sind die Informationen nach 124 a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Vorzugsaktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter (dort im Bereich Investor Relations / Gesonderte Versammlung ) zugänglich. Landau a. d. Isar, im April 2014 Einhell Germany AG Der Vorstand Bericht des Vorstands an die ordentliche Hauptversammlung und an die gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre der Einhell Germany AG am 11. Juni 2014 gemäß 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 5 und 6 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung sowie zu Punkt 1 und 2 der Tagesordnung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre. Sehr geehrte Aktionäre, Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der ordentlichen Hauptversammlung und der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre die Schaffung eines Genehmigten Kapitals I in Höhe von insgesamt bis zu EUR ,60 und eines Genehmigten Kapitals II in Höhe von insgesamt bis zu EUR ,40 vor. Die neuen Genehmigten Kapitalien I und II sollen an die Stelle der bisherigen nicht ausgenutzten Genehmigten Kapitalien I und II treten, da diese bis zum 18. Juni 2014 befristet sind. Beide Genehmigten Kapitalien sollen bis zum 10. Juni 2019 befristet sein und entsprechen in ihrer Höhe und Ausgestaltung den bisherigen Genehmigten Kapitalien. Punkt 5 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung sowie Punkt 1 der Tagesordnung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre: Genehmigtes Kapital I

21 Wenn die Verwaltung von der Ermächtigung das Kapital zu erhöhen Gebrauch macht, wird sie die neuen Aktien aus dem Genehmigten Kapital I in Höhe von EUR ,60 den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anbieten. Die Ausgabe der neuen Aktien wird unter Beachtung des 139 Abs. 2 AktG erfolgen, wonach Vorzugsaktien ohne Stimmrecht nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden dürfen. Für den Fall einer gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien soll die Verwaltung ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit der Maßgabe auszuschließen, dass die Stammaktionäre ausschließlich ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien und die Vorzugsaktionäre ausschließlich ein Bezugsrecht auf neue Vorzugsaktien erhalten. Von dieser Ermächtigung kann jedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn das Bezugsverhältnis für beide Aktiengattungen gleich hoch ist. Diese Form der Bezugsrechtseinschränkung macht es möglich, im Rahmen einer Kapitalerhöhung den Besitzstand der Aktionärsgruppen in ihrem Verhältnis zueinander unverändert zu erhalten. Darüber hinaus ist die Verwaltung nur berechtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, um Spitzenbeträge auszugleichen, um einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis zu erreichen. Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so festgelegt, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Punkt 6 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung sowie Punkt 2 der Tagesordnung der gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre: Genehmigtes Kapital II Neben dem Genehmigten Kapital I schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung wiederum die Schaffung eines Genehmigten Kapitals II in Höhe von EUR ,40 vor. Auch hierbei steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Jedoch soll der Vorstand neben der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge auch für den Fall einer gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgelegt wird, sowie bei der Ausgabe von stimmrechtslosen

22 Inhaber-Vorzugsaktien das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, um im Sinne von 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Selbst bei voller Ausnutzung dieser Ermächtigung ist ein Bezugsrechtsausschluss nur für einen Betrag möglich, der bis zu 10% des im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses vorhandenen Grundkapitals ausmacht. Dabei ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Maßgabe des 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf die Ausgabe neuer stimmrechtsloser Vorzugsaktien beschränkt, da nur für Aktien dieser Gattung ein Börsenpreis ermittelt wird. Der Vorstand kann das Bezugsrecht ferner nur ausschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien unwesentlich unter dem zum Zeitpunkt der Emission aktuellen Börsenkurs liegt. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der eigenen Mittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Ebenso soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Marktsituationen auszunutzen, um insbesondere Führungskräfte oder strategische Investoren als Aktionäre aufzunehmen. Auch dies liegt aufgrund der dann erreichbaren Bindungswirkung von Führungskräften oder der dann möglichen positiven Effekte aus strategischen Allianzen im Interesse der Gesellschaft und Ihrer Aktionäre. Zu anderen Zwecken darf das Bezugsrecht nicht ausgeschlossen werden. Einhell Germany AG Der Vorstand

23 ANFAHRT MIT DEM AUTO Anfahrtsbeschreibung: Fahren Sie auf der B20 die Ausfahrt Landau Mitte-Süd ab Hier rechts stadteinwärts bis zum Kreisverkehr Im Kreisverkehr nehmen Sie die erste Ausfahrt Folgen Sie der Vorfahrtsstraße (die einmal scharf abknickt) immer bergauf Sie lassen das Rathaus linkerhand hinter sich und fahren auf die Stadtpfarrkirche zu Die erste Straße nach der Kirche biegen Sie nach links ein (Stadtgraben) Die Stadthalle befindet sich nach ca. 100 m auf der linken Seite Gegenüber der Stadthalle befindet sich das Parkhaus am Stadtgraben, wo Sie diverse Parkmöglichkeiten finden ANFAHRT MIT DER BAHN Kostenloser Taxiservice Von 8:30 bis 10:30 Uhr steht ein Taxiservice am Bahnhof Landau der Fa. Pitscheneder zur Stadthalle bereit. Die Rückfahrt von der Stadthalle zum Bahnhof Landau ist ab 13:00 Uhr durch die Fa. Pitscheneder möglich.

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//EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG. Einhell Germany AG

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