Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm

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1 3/3 Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm Die Stadt Neu-Ulm erlässt auf Grund Art. 1., Art. 2 und Art. 8 des Bayerischem Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) folgende Satzung: 1 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Die Benutzung der Unterlagen des Stadtarchivs regelt die Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Neu-Ulm vom (2) Für die Inanspruchnahme des Stadtarchivs, für Kopien aus Unterlagen des Stadtarchivs und für die Benutzung von Bildunterlagen des Stadtarchivs zur Veröffentlichung werden Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung und dem ihr als Anhang beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. (3) Schuldner der Gebühren und Auslagen ist derjenige, der das Stadtarchiv in Anspruch nimmt. (4) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 2 Gebührenarten und deren Höhe Die Gebührenarten und die Höhe der Gebühren sind im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeschlüsselt. 3 Auslagen Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben: die Postgebühren, die Kosten einer Versendung und besondere Aufwendungen (z.b. für Verpackung und Versicherung); die Reisekosten entsprechend den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle; die im Rahmen der Archivnutzung durch Inanspruchnahme Dritter angefallenen Kosten.

2 2 4 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung (1) Gebühren nach 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme: für mündliche und einfachere schriftliche Auskünfte ohne Hinzuziehung von Archivalien oder archivischen Hilfsmitteln; für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke; in Amts- oder Rechtshilfesachen durch öffentliche Körperschaften und durch andere der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie nicht berechtigt sind, die Gebühren einem Dritten aufzuerlegen und wenn für die Befreiung von der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht. (2) Die Gebühren und Entgelte des Stadtarchivs werden für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende, Arbeitslose, Empfänger von Sozialleistungen für den Lebensunterhalt (SGB II oder SGB XII) und Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienst/Freiwilligen Sozialen Jahres generell um 15 Prozent ermäßigt. (3) Die Gebührenfreiheit und Gebührenermäßigung entbindet nicht von der Zahlung der Auslagen. 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld und Auslagen (1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tätigwerden des Stadtarchivs. Die Auslagen entstehen mit dem Anfall. Die Gebührenschuld ist unabhängig vom Erfolg des Tätigwerdens der Mitarbeiter des Stadtarchivs. (2) Die Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe fällig. (3) Das Stadtarchiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und seine Tätigkeit von der Bezahlung der Vorschüsse abhängig machen.

3 3 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und setzt damit die Gebührenordnung vom 31. Juli 2002 außer Kraft. Ausgefertigt Neu-Ulm, den 29. März 2012 Gerold Noerenberg Oberbürgermeister Nach Beschluss des Stadtrates vom 28. März 2012 unter Beschluss-Nr. 19/2012. Bekannt gemacht im Amtsblatt am Änderungssatzung vom (Beschluss des Stadtrates vom , Beschluss-Nr. 50/2016). Bekannt gemacht im Amtsblatt am Geändert wurde Punkt 3 der Anlage.

4 Gebührenverzeichnis gemäß 2 der Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm Definition Akteneinheit Im Stadtarchiv Neu-Ulm entspricht eine Akteneinheit beispielsweise jeweils 1 Band (Amtsbuch, Zeitung) 1 Akte 1 Ordner 1 Schachtel jeweils aus den Beständen D 1 und D 12 1 Foto bei Einzelanfrage 1 Karte bzw. 1 Mappe Karten zum gleichen Thema ohne Umlagerung 1 Objekt 1 CD 1 Video 1 Benutzung im Stadtarchiv Für Einsichtnahme im Benutzerraum des Stadtarchivs fallen folgende Gebühren an: Euro 1.1. Vorlage von bis zu 5 Akteneinheiten pro Thema/Antrag 8, Vorlage jeder weiteren Akteneinheit 1, Benutzung des Readerprinters pro Benutzungstag 3,00 2 Beantwortung schriftlicher Anfragen nach Recherche durch den Mitarbeiter Euro 2.1. Recherche in gesperrten Registern mit personenbezogenen 8,00 Daten 2.2. Rechercheaufwand durch Mitarbeiter jede angefangene halbe Stunde von einer Fachkraft 25, einer Verwaltungs-/Fachkraft im mittleren Dienst 20,00 3 Reproduktionen 3.1. Aufwand für 1 Papierkopie oder Readerprinterausdruck in Euro S/W A 4 0, A 3 0, A 2 1, A 1 2, A 0 3,50

5 3.2. Aufwand für 1 Papierkopie in Farbe Euro A 4 0, A 3 1, A 2 3, A 1 4, A 0 7, Scans am Buchscanner In Selbstbedienung bis Format A 1 0, Durch Mitarbeiter des Stadtarchivs bis Format A 1 Durch Mitarbeiter im Haus ab Format größer als A 1 0,40 3, Speicherung auf Datenträger bei mehr als 1 GB 6, Reproduktion durch externen Auftragnehmer Reproduktionsvorbereitung und -nachbereitung 5, Rechnung des externen Labors Separate Kosten 4. Veröffentlichungsgenehmigung für einmalige Nutzung der Reproduktionen von Archivalien des Stadtarchivs 4.1. Broschüren/Bücher bis Exemplare 20, ab Exemplare 54, Zeitungen/Zeitschriften Regional 20, Überregional 54, im Internet bis 1 Jahr 20, ab 1 Jahr 100, im Fernsehen pro Abbildung/ 10 Sekunden 20, Weitere Veröffentlichungen für nichtkommerzielle Zwecke (bspw. in Vorträge, Ausstellung) 20, für kommerzielle Zwecke (bspw. in Vorträge, Ausstellung) 100,00 5. Auslagen Anfallende Auslagen (Porto, Verpackung etc.) sind in voller Höhe zu erstatten.

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