Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
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- Barbara Müller
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1 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Rassehundeverein Europa e.v. (später als RVE bezeichnet). Eintragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn unter der Nr. VR Der Sitz des Vereins ist Beverungen 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss von Rassehundezüchtern und Liebhabern von Hunden, mit dem Ziel der weiteren Verbesserung der jeweiligen Rasse, sowie der Förderung und Verbesserung des Zusammenlebens von Mensch und Hund. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 1. Führung und Kontrolle eines eigenen Zuchtbuchamtes (ZBA) 2. Ehrenamtliche Ausbildung von Richteranwärtern und Zuchtwarten. 3. Ernennung von Richtern und Zuchtwarten. 4. Schulungen der Richter und Zuchtwarte. 5. Überwachung und Kontrolle der Zuchtstätten durch dafür eingesetzte Personen. 6. die Beratung der Mitglieder in allen Kynologischen-, Zucht-, Aufzucht-, Ausbildungs- und Haltungsfragen und den Möglichkeiten der Verbesserung derselbigen 7. Der Verein stellt einheitliche Bestimmungen für Zuchttauglichkeitsprüfungen und Leistungsprüfungen auf und sorgt für deren Einhaltung. 8. Alle Ämter werden ehrenamtlich geführt. 4 Selbstlose Tätigkeit Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5 Mittelverwendung a) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
2 6 Verbot von Begünstigungen Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7 Erwerb der Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist der Gebührenordnung zu entnehmen. Mitglied ist, wer durch den Vorstand in den Verein aufgenommen wurde und seinen Jahresbeitrag entrichtet hat. Der RVE besteht aus Voll- und Familienmitgliedern. Letzteres kann jeder Familienangehörige eines Vollmitgliedes werden. Familienmitglieder haben volles Stimmrecht, erhalten jedoch keine Vereinszeitschrift und/oder Informationen zugestellt. 8 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des RVE teilzunehmen. Alle Mitglieder können zu jedem Amt, soweit es ihren Fähigkeiten entspricht, gewählt werden.
3 Barauslagen, die im Interesse des RVE getätigt werden, sind nachzuweisen. Nach Feststellung durch den Vorstand sind diese zu erstatten. Dazu gehören insbesondere Fahrgeld, Kilometergeld, Übernachtung, Spesen, Porto und Telefongebühren. Jedes Mitglied hat die Satzung und die jeweils in Frage kommenden Ordnungen genauestens zu beachten und seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen. 10 Mitgliedsbeiträge und Gebühren Von den Mitgliedern werden Beiträge bzw. Gebühren erhoben. Neumitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und Gebühren sowie deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand. Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld. Mitgliedsbeiträge sind, ebenso wie alle anderen Beiträge bzw. Gebühren, der Gebührenordnung zu entnehmen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird jeweils zum 01. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Das Mitglied verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass der Mitgliedsbeitrag rechtzeitig auf dem Konto des Vereins gutgeschrieben wird. Für notwendige Zahlungserinnerung werden Gebühren, gemäß der Gebührenordnung, erhoben. 11 Organe des Vereins Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand 12 Mitgliederversammlung Im letzten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mittels Brief oder einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gründungsmitglieder haben zwei Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
4 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, dürfen sowohl die Mitgliederversammlung als auch die Abstimmungen online erfolgen. In diesem Fall sind Beschlussfassungen per zulässig. 13 Vorstand Der Vorstand im Sinn des 26 BGB besteht aus dem/der 1. und seinem Stellvertreter. Der Vorstand ist einzeln vertretungsberechtigt, gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 14 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. 15 Vereinsordnungen Der Verein kann zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen erstellen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig. 16 Befugnis zur Änderung der Satzung Der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist befugt, geringfügige durch das Registergericht / Finanzamt geforderte Änderungen der Satzung, ohne Mehrheitsbeschluss der Delegiertenversammlung vorzunehmen 17 Sonderrechte Die Gründungsmitglieder haben erweitertes Stimmrecht. Die Stimme eines jeden Gründungsmitglieds zählt doppelt.
5 18 Die Auflösung Die Auflösung des Vereins RVE kann nur bei einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks geht das gesamte Vermögen des Vereins an das Tierheim in Holzminden. Die vorstehende Satzung wurde am auf der Gründunsversammlung in Beverungen beschlossen. Beverungen, den
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