Ortsrecht-Sammlung. Gemeinde Friedeburg. Verordnung über das Marktwesen in der Gemeinde Friedeburg

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1 Gemeinde Friedeburg Ortsrecht-Sammlung Vorschrift: Verordnung über das Marktwesen in der Gemeinde Friedeburg Beschließendes Organ: Gemeinderat Zuständig in der Verwaltung: Fachbereich Bürgerservice Fundstellennachweis: Bezeichnung Datum vom Beschluß vom Genehmigung Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund Inkrafttreten am am von Nr. vom Seite Neufassung * ) Landkreis Friesland 19 ** ) Erläuterungen: * ) Erweiterung der Marktartikel durch Verordnung des Landkreises Friesland vom (Amtsblatt für den Landkreis Friesland Nr. 19 v , S. 117). ** ) Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Friesland

2 Seite: 1 Verordnung über das Marktwesen in der Gemeinde Friedeburg vom Aufgrund der 69 ff. der Gewerbeordnung vom in der Fassung vom (RGBl. S. 871) in der z.zt. gültigen Fassung und der 1, 15 und 16 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom (Nds. GVBl. Sb I S. 87) in der z.zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Friedeburg in seiner Sitzung am folgende Marktordnung erlassen: 1 Märkte In der Gemeinde Friedeburg finden Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung statt. Die Wochenmärkte werden auf dem Marktplatz in Friedeburg durchgeführt. 9 Abs. 3 ist zu beachten. 2 Zuweisung der Marktstände Die Marktstände werden den Marktbeziehern von einem hierzu ermächtigten Bediensteten der Gemeinde Friedeburg zugewiesen. Nach Möglichkeit erhalten die regelmäßigen Marktbezieher dieselben Standplätze. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Die Marktbezieher sind nicht berechtigt, ihren Stand einem anderen zu überlassen oder ihn über den zugewiesenen Bereich hinaus auszudehnen. Wird ein zugewiesener Standplatz ohne vorherige Benachrichtigung an die Gemeinde Friedeburg bis Uhr nicht besetzt, so kann der Stand für den betreffenden Markttag anderweitig vergeben werden. Entschädigungen und Verdienstausfall können hierfür nicht beansprucht werden. 3 Firmenschilder Jeder Marktbezieher muß an seinem Stand eine Tafel mit seinem vollen Namen bzw. Firmenbezeichnung und seinem Wohnort deutlich sichtbar anbringen. 4 Behandeln, Lagern und Verkauf von Waren (1) Lebensmittel dürfen nicht von Personen behandelt oder verkauft werden, die an übertragbarer Gelbsucht, ansteckender Hautkrankheit, Ruhr, Scharlach, Tuberkulose oder Typhus leiden bzw. verdächtigt sind oder an unbedeckten Körperteilen eiternde Wunden haben. Personen, die Tätigkeiten ausüben, durch die Krankheitserreger auf Lebensmittel übertragen werden können, dürfen Lebensmittel tierischer Herkunft nicht behandeln oder verkaufen. (2) Personen, die Lebensmittel behandeln oder verkaufen, müssen sauber gekleidet sein und Hände und Arme sauberhalten. Sie müssen eine hygienisch einwandfreie, waschbare oder abwaschbare helle Schutzkleidung tragen. (3) Der Genuß von Tabakwaren in jeder Form ist beim Behandeln und Verkaufen von Lebensmitteln verboten. (4) Lebensmittel sind durch geeignete Vorrichtungen vor Staub, Schmutz, Regen und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Sie dürfen nicht auf dem Marktboden gelagert werden. Unverpackte Lebensmittel müssen mindestens 0,50 m über dem Boden gelagert werden.

3 Seite: 2 (5) Arbeitsgeräte und andere Gegenstände, die zum Behandeln von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, dürfen nicht zu anderen Zwecken benutzt werden oder müssen hygienisch einwandfrei sein. (6) Das Behandeln und Verkaufen von Lebensmitteln tierischer Herkunft hat nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Hygieneverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen, insbesondere dürfen unverpackte Lebensmittel mit Ausnahme von Eiern, Wild im Fell und ungerupftem Wildgeflügel nur aus Verkaufswagen bzw. Verkaufswagenanhängern gem. der Hygieneverordnung abgegeben werden. (7) Marktstandinhaber, welche Waren nach Maß oder Gewicht verkaufen, müssen richtige, in gutem Zustand erhaltene und geeichte, gesetzlich zulässige Maße, Waagen und Gewichte verwenden. Die Maße und Wiegevorrichtungen sind so aufzustellen, daß der Käufer das Messen und Wiegen einwandfrei jederzeit nachprüfen kann. (8) Die angebotenen Waren müssen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen und nach den Bestimmungen über die Preisauszeichnung mit Preisangaben versehen sein. 5 Verhalten auf dem Markt (1) Reisegewerbetreibende dürfen auf dem Markt nur solche Gegenstände feilbieten, die zum Wochenmarktverkehr zugelassen sind. (2) Das Verkaufen im Umherziehen in oder zwischen den Marktreihen ist verboten; jeder darf nur auf der ihm zugewiesenen Verkaufsstelle feilbieten. Das marktschreierische Anpreisen und das öffentliche Versteigern der Waren ist auf dem Wochenmarkt untersagt. (3) Während der Dauer der Marktzeit ( 9) ist jeder Fuhrwerks- und Kraftfahrzeugverkehr und das Mitführen von Fahrrädern auf dem Marktplatz verboten. (4) Hunde dürfen auf den Wochenmarkt nicht mitgenommen werden. 6 Sauberkeit auf dem Markt (1) Alle Personen haben sich auf dem Marktplatz so zu verhalten, daß jede Verunreinigung der Plätze, der angrenzenden Straßen und Grünflächen unterbleibt. Ferner haben die Marktbezieher zu verhindern, daß das für Früchte und sonstige Waren verwendete Papier wegweht. Das beim Auspacken anfallende Papier ist in den leeren Gebinden oder Kisten zu verstauen. (2) Jeder Marktbezieher ist für die Sauberkeit und Reinhaltung seines Standes und der näheren Umgebung verantwortlich. (3) Alle zum Verkehr bestimmten Marktgegenstände müssen sauber und von guter Beschaffenheit sein. Während des Marktgeschehens innerhalb der Standplätze anfallender Abfall oder Kehrricht ist in geeigneten Behältern zu verwahren. (4) Bei jeder Verunreinigung hat neben anderen Verpflichteten der Verursacher den früheren Zustand wieder herzustellen. 7 Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (1) Käufer, Verkäufer und sonstige Marktbesucher haben den zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Markt ergehenden Anordnungen des mit der Wahrnehmung der Ordnung auf dem Markt Beauftragten Folge zu leisten.

4 Seite: 3 (2) Den von der Gemeinde Friedeburg ermächtigten Aufsichtspersonen, sowie den zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesetzlich zuständigen Personen ist jederzeit der Zutritt zu allen zugewiesenen Standplätzen und den Fahrzeugen zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte gestattet. (3) Personen, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören, können durch die von der Gemeinde Friedeburg beauftragten Personen vom Markt fortgewiesen oder entfernt werden. Den Weisungen dieser Personen ist Folge zu leisten. Die Zuständigkeit der Polizeivollzugsbeamten bleibt hiervon unberührt. 8 Behandlung von lebendem Vieh (1) Bei der Behandlung von Vieh sind die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. (2) Lebendes Kleinvieh darf nur in luftigen und geräumigen Behältern so befördert werden, daß die Tiere sich bequem darin bewegen können. In einem Behälter dürfen nicht Tiere verschiedener Gattungen feilgeboten werden. Es ist verboten, Tiere an den Beinen oder Flügeln zu fesseln oder sie daran zu tragen. Tiere dürfen auch nicht zusammengebunden oder in Säcken befördert werden. (3) Das Schlachten oder Töten von Tieren auf dem Markt ist außer im Falle der Notschlachtung verboten. 9 Markttage und Marktzeiten (1) Der Wochenmarkt findet an jedem Donnerstag statt. Fällt ein Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, wird der Markt an dem folgenden Werktag abgehalten. (2) Der Wochenmarkt beginnt um Uhr und dauert bis Uhr. (3) Die Gemeinde Friedeburg kann bei besonderem Anlaß die Markttage und -zeiten im Einzelfall abweichend festsetzen oder den Markt vorübergehend verlegen. 10 Beziehen und Räumen der Stände (1) Die Verkaufsstände sind an den Markttagen bis Uhr aufzubauen und zu beziehen und unverzüglich nach Beendigung der Marktzeit, spätestens bis Uhr, von Waren, Wagen, Buden, Tischen und dergl. zu räumen. Das Zurücklassen von Abfällen jeder Art ist untersagt, die Standinhaber haben die Abfälle zusammenzukehren und fortzuschaffen. (2) Verkauf und Ankauf der auf den Wochenmarkt gebrachten Waren vor Beginn der Marktzeit sind verboten. (3) Die zur Anfuhr von Gegenständen des Wochenmarktes benutzten Fahrzeuge sind sofort nach ihrer Entladung, spätestens bis zum Beginn der Marktzeit ( 9), vom Marktplatz zu entfernen; ausgenommen sind solche Fahrzeuge, von denen Waren aus verkauft werden. (4) Die während der Marktzeit auf dem Marktplatz verbleibenden Fahrzeuge dürfen nicht vor Beendigung der Marktzeit gefahren werden. (1) Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: 11 Marktwaren

5 Seite: 4 a) Lebensmittel i.s. des 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkohl. Getränke; b) Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; c) rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. (2) Weitere Gegenstände des Wochenmarktverkehrs: a) Tabakwaren; b) Korb-, Bürsten und Holzwaren, Spankörbe; c) Irdenes Geschirr und Ton, Gips- und Keramikwaren (ausgenommen Porzellanwaren); d) Haushaltswaren des täglichen Bedarfs (z.b. Töpfe, Bratpfannen, Besenstiele, Schrubber, Staubwedel, Staublappen, Aufwaschlappen, Kaffeefilter); e) Reinigungs- und Putzmittel; f) Kurzwaren (z.b. Wollgarn, Zwirn, Bänder, Knöpfe, Sicherheitsnadeln, Stecknadeln, Schuhbänder, Schuhputzzeug, Einlegesohlen, Rasierklingen, Reißbrettstifte); g) Toilettenartikel einfacher Art (z.b. Seife, Zahnpasta, Zahnputzwasser, Zahnbürsten, Hautcreme, Fußöl, Badesalze, Papiertaschentücher, Haarcreme); h) Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel, Blumenarrangements und Kränze, eingetopfte oder bewurzelte Bäume und Sträucher bis zu 80 cm Höhe; i) Modeschmuck mit Ausnahme der nach 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b GewO im Reisegewerbe nicht zugelassenen Edelmetalle, Edelsteine und Schmucksteine; j) Kleinspielwaren; k) Neuheiten und sonstige Werbeartikel; l) Hausschuhe, Sandalen und Badeschuhe; m) Kleintextilien (z.b. Blusen, Krawatten, Pullover, Unterwäsche, Mieder, Schals, Damen- und Herrenstrümpfe, Tischdecken, Hüte, Mützen, Plastik-Tisch- und Zierdecken, Wachstuchdecken) 12 Haftpflicht Das Betreten des Wochenmarktes geschieht auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Friedeburg haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf dem Markt, es sei denn, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des von der Gemeinde Friedeburg eingesetzten Personals. Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit und die Qualität der von den Marktbeziehern eingebrachten Waren, Geräte und dergleichen übernommen. Der Abschluß entsprechender Versicherungen ist den Marktbeziehern überlassen. Die Marktbezieher haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und aus den von ihnen verursachten Verstößen gegen diese Marktordnung ergeben.

6 Seite: 5 13 Gebührenpflicht Für die Standfläche wird ein Marktstandgeld nach der Gebührenordnung für die Benutzung des Marktes der Gemeinde Friedeburg vom erhoben. 14 Zuwiderhandlungen Ordnungswidrig nach 22 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 22 Abs. 2 SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Deutsche Mark geahndet werden. Soweit Strafen oder Geldbußen nach Bundes- oder Landesrecht angedroht sind, bleibt die Ahndung nach diesen Bestimmungen unberührt. 15 Inkrafttreten Diese Marktordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Friedeburg, den 15. Dezember 1977 Gemeinde Friedeburg gez. Behrends gez. Hinrichs Bürgermeister Gemeindedirektor (L.S.)

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