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1 Europäisches Parlament Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres 2015/0125(NLE) * ENTWURF EINES BERICHTS über den des Rates über die Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (COM(2015)0286 C8-0156/ /0125(NLE)) Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres Berichterstatterin: Ska Keller PR\ doc PE v02-00 In Vielfalt geeint

2 PR_NLE-CN_LegAct_am Erklärung der benutzten Zeichen * Konsultationsverfahren *** Zustimmungsverfahren ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Rahmen des Entwurfs eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet. Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet. PE v /30 PR\ doc

3 INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS...5 BEGRÜNDUNG...28 PR\ doc 3/30 PE v02-00

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5 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem des Rates über die Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (COM(2015)0286 C8-0156/ /0125(NLE)) (Anhörung) Das Europäische Parlament, in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM)2015)0286), gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0156/2015), gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses, unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0000/2015), 1. billigt den in der geänderten Fassung; 2. billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung; 3. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; 4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 5. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; 6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. Änderungsantrag 1 Erwägung 2 a (neu) (2a) Gemäß Artikel 78 Absatz 3 und PR\ doc 5/30 PE v02-00

6 Artikel 80 des Vertrags sind die in diesem Beschluss vorgesehenen Solidaritätsmaßnahmen verbindlich. Änderungsantrag 2 Erwägung 5 (5) In seiner Entschließung vom 28. April 2015 bekräftigte das Europäische Parlament, dass die Reaktion der Union auf die jüngsten Tragödien im Mittelmeer auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten basieren muss und dass die Union ihre diesbezüglichen Anstrengungen gegenüber den Mitgliedstaaten verstärken muss, die anteilig oder in absoluten Zahlen die meisten Flüchtlinge und internationalen Schutz beantragenden Personen aufnehmen. (5) In seiner Entschließung vom 28. April 2015 bekräftigte das Europäische Parlament, dass die Reaktion der Union auf die jüngsten Tragödien im Mittelmeer auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten basieren muss und dass die Union ihre diesbezüglichen Anstrengungen gegenüber den Mitgliedstaaten verstärken muss, die anteilig oder in absoluten Zahlen die meisten Flüchtlinge und internationalen Schutz beantragenden Personen aufnehmen. Das Europäische Parlament verlangte verbindliche Quoten für die Verteilung von Asylbewerbern auf alle Mitgliedstaaten. Änderungsantrag 3 Erwägung 8 (8) Nach Angaben der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex) erfolgten 2014 die meisten irregulären (8) Nach Angaben der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex) erfolgten 2014 die meisten irregulären PE v /30 PR\ doc

7 Grenzübertritte in die Union über die zentrale und östliche Mittelmeerroute kamen allein in Italien über irreguläre Migranten an, was einer Steigerung um 277 % gegenüber 2013 entspricht. Auch in Griechenland stieg die Zahl mit über irregulären Migranten stetig an, was einer Steigerung um 153 % gegenüber 2013 entspricht. In Bezug auf Italien wird dieser Trend durch die Statistiken für die ersten Monate des Jahres 2015 eindeutig bestätigt. In Griechenland ist die Zahl der irregulären Grenzübertritte in den ersten Monaten des Jahres 2015 ebenfalls drastisch angestiegen; sie entspricht über 50 % aller irregulären Grenzübertritte im Jahr 2014 (nahezu in den ersten vier Monaten des Jahres 2015 gegenüber einer Gesamtzahl von fast im Jahr 2014). Ein Großteil der in diesen beiden Staaten entdeckten irregulären Migranten sind Staatsangehörige von Ländern mit einer laut Eurostat-Daten hohen Anerkennungsquote in der Union (2014 waren über 40 % der irregulären Migranten in Italien und über 50 % der irregulären Migranten in Griechenland Syrer und Eritreer, für die die Anerkennungsquote in der Union bei über 75 % liegt). Nach Eurostat-Angaben hielten sich Syrer im Jahr 2014 irregulär in Griechenland auf gegenüber 8220 im Jahr Grenzübertritte in die Union über die zentrale und östliche Mittelmeerroute kamen allein in Italien über irreguläre Migranten an, was einer Steigerung um 277 % gegenüber 2013 entspricht. Auch in Griechenland stieg die Zahl mit über irregulären Migranten stetig an, was einer Steigerung um 153 % gegenüber 2013 entspricht. In Bezug auf Italien wird dieser Trend durch die Statistiken für die ersten Monate des Jahres 2015 eindeutig bestätigt. Von Januar bis Mitte Juni 2015 wurde in Italien im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Vorjahr ein Anstieg der irregulären Grenzübertritte um 15 % verzeichnet. In Griechenland ist die Zahl der irregulären Grenzübertritte in den ersten Monaten des Jahres 2015 ebenfalls drastisch angestiegen; sie entspricht einem Anstieg um das Sechsfache im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Vorjahr und einem Anstieg um 100 % im Vergleich zum Vorjahr insgesamt ( von Januar bis zum 12. Juni 2015, nach Angaben des UNHCR, gegenüber einer Gesamtzahl von fast im Jahr 2014). Ein Großteil der in diesen beiden Staaten entdeckten irregulären Migranten sind Staatsangehörige von Ländern mit einer laut Eurostat-Daten hohen Anerkennungsquote in der Union (2014 waren über 40 % der irregulären Migranten in Italien und über 50 % der irregulären Migranten in Griechenland Syrer und Eritreer, für die die Anerkennungsquote in der Union bei über 75 % liegt; von Januar bis Mitte Juni 2015 machten Syrer und Eritreer 30 % der Ankommenden in Italien und 57 % der Ankommenden in Griechenland aus). Nach Eurostat- Angaben hielten sich Syrer im Jahr 2014 irregulär in Griechenland auf gegenüber 8220 im Jahr PR\ doc 7/30 PE v02-00

8 Änderungsantrag 4 Erwägung 17 (17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen haben eine vorübergehende Aussetzung des in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 festgelegten Kriteriums und der Verfahrensschritte, einschließlich der in den Artikeln 21, 22 und 29 dieser Verordnung festgesetzten Fristen, zur Folge. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom , S. 31). (17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen haben eine vorübergehende Aussetzung des in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 festgelegten Kriteriums und der Verfahrensschritte, einschließlich der in den Artikeln 21, 22 und 29 dieser Verordnung festgesetzten Fristen, zur Folge. Die Umsiedlungsmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, von der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 umfassend Gebrauch zu machen, einschließlich der proaktiven und wirksamen Nutzung sämtlicher darin niedergelegten Kriterien, wie Familienzusammenführung, besonderer Schutz unbegleiteter Minderjähriger sowie der Vorschrift für Ermessensentscheidungen aus humanitären Gründen. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom , S. 31). PE v /30 PR\ doc

9 Änderungsantrag 5 Erwägung 19 (19) Die vorläufigen Maßnahmen sollen die einem erheblichen Druck ausgesetzten Asylsysteme Italiens und Griechenlands insbesondere dadurch entlasten, dass viele der eindeutig internationalen Schutz benötigenden Antragsteller, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands eintreffen, umgesiedelt werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen, die 2014 irregulär nach Italien oder Griechenland gelangt sind, und der Zahl der Personen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, sollten insgesamt Antragsteller, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden. Diese Zahl entspricht etwa 40 % aller Drittstaatsangehörigen, die 2014 irregulär nach Italien oder Griechenland gelangt sind und eindeutig internationalen Schutz benötigten. Die in diesem Beschluss vorgeschlagene Umsiedlungsmaßnahme stellt somit eine gerechte Lastenteilung zwischen Italien und Griechenland einerseits und den übrigen Mitgliedstaaten andererseits dar. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesamtzahlen für das Jahr 2014 und die ersten vier Monate des Jahres 2015 für Italien und Griechenland sollten 60 % dieser Antragsteller aus Italien und 40 % aus Griechenland umgesiedelt werden. (19) Die vorläufigen Maßnahmen sollen die einem erheblichen Druck ausgesetzten Asylsysteme Italiens und Griechenlands insbesondere dadurch entlasten, dass viele der eindeutig internationalen Schutz benötigenden Antragsteller, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands eintreffen, umgesiedelt werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen, die seit Januar 2014 irregulär nach Italien oder Griechenland gelangt sind, und der Zahl der Personen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, sollten insgesamt Antragsteller, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden. Diese Zahl entspricht etwa 40 % aller Drittstaatsangehörigen, die seit Januar 2014 irregulär nach Italien oder Griechenland gelangt sind und eindeutig internationalen Schutz benötigten. Die in diesem Beschluss vorgeschlagene Umsiedlungsmaßnahme stellt somit eine gerechte Lastenteilung zwischen Italien und Griechenland einerseits und den übrigen Mitgliedstaaten andererseits dar. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesamtzahlen für das Jahr 2014 und die ersten vier Monate des Jahres 2015 für Italien und Griechenland sollten 60 % dieser Antragsteller aus Italien und 40 % aus Griechenland umgesiedelt werden. PR\ doc 9/30 PE v02-00

10 Begründung Die Zahlen wurden aktualisiert, um den deutlichen Anstieg der Zahl der Ankommenden in den ersten vier Monaten des Jahres 2015 zu berücksichtigen. Wie in der Berechnung der Kommission in Erwägung 19 entspricht die Gesamtzahl der umzusiedelnden Personen 40 % der in Griechenland und Italien angekommen Personen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen (Syrer und Eritreer). Änderungsantrag 6 Erwägung 25 (25) Bei der Entscheidung darüber, welche Antragsteller, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden sollten, ist schutzbedürftigen Personen im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 Vorrang einzuräumen. Die besonderen Bedürfnisse von Antragstellern, einschließlich ihrer Gesundheit, sollten ein vorrangiges Anliegen sein. Das Kindeswohl ist stets vorrangig zu berücksichtigen. 1 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180 vom , S. 96). (25) Bei der Entscheidung darüber, welche Antragsteller, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden sollten, ist schutzbedürftigen Personen im Sinne des Artikels 21 und 22 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 Vorrang einzuräumen. Die besonderen Bedürfnisse von Antragstellern, einschließlich ihrer Gesundheit, sollten ein vorrangiges Anliegen sein. Das Kindeswohl ist stets vorrangig zu berücksichtigen. 1 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180 vom , S. 96). Änderungsantrag 7 Erwägung 26 PE v /30 PR\ doc

11 (26) Darüber hinaus sollte bei der Entscheidung darüber, in welchen Mitgliedstaat die Umsiedlung erfolgen sollte, den speziellen Qualifikationen der betreffenden Antragsteller wie ihren Sprachkenntnissen, die ihre Integration in den Umsiedlungsmitgliedstaat erleichtern könnten, besonders Rechnung getragen werden. Bei besonders schutzbedürftigen Antragstellern sollte berücksichtigt werden, inwieweit der Umsiedlungsmitgliedstaat in der Lage ist, diesen Antragstellern angemessene Unterstützung zu gewähren. (26) Darüber hinaus sollte bei der Entscheidung darüber, in welchen Mitgliedstaat die Umsiedlung erfolgen sollte, den Präferenzen und speziellen Qualifikationen der betreffenden Antragsteller wie ihren Sprachkenntnissen, familiären Bindungen über die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 niedergelegte Definition hinaus, sozialen Beziehungen, früherer Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, frühere Ausbildungs- oder Arbeitszeit in einer Einrichtung oder einem Unternehmen mit Sitz in einem bestimmten Mitgliedstaat, die ihre Integration in den Umsiedlungsmitgliedstaat erleichtern könnten, besonders Rechnung getragen werden. Bei besonders schutzbedürftigen Antragstellern sollte berücksichtigt werden, inwieweit der Umsiedlungsmitgliedstaat in der Lage ist, diesen Antragstellern angemessene Unterstützung zu gewähren. Zwar haben die Antragsteller keinen Rechtsanspruch, sich ihren Umsiedlungsmitgliedstaat auszusuchen, aber ihre Bedürfnisse, Präferenzen und spezifischen Qualifikationen sollten so weit wie möglich berücksichtigt werden. Änderungsantrag 8 Erwägung 26 a (neu) (26a) Familiäre Bindungen sind einer der Hauptgründe dafür, dass Antragsteller, die internationalen Schutz benötigen, den Mitgliedstaat, der für ihren Asylantrag PR\ doc 11/30 PE v02-00

12 zuständig ist, verlassen und in den Mitgliedstaat gehen, in dem ihre Verwandten leben. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Artikel 2 Buchstabe g sowie der vorliegende Beschluss Artikel 2 Buchstabe d enthalten eine enge Definition des Begriffs Familienangehörige hinsichtlich der Ermittlung des Mitgliedstaats, der für den Asylantrag zuständig ist, und hinsichtlich der gemeinsamen Umsiedlung von Familienangehörigen. Bei Antragstellern, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften liegen, sollte dagegen der breiter gefasste Begriff der familiären Bindungen so weit wie möglich berücksichtigt werden, um festzulegen, welcher Antragsteller in welchen Mitgliedstaat umgesiedelt werden soll. Dieses Vorgehen ändert nichts an der Gesamtzahl der Antragsteller, die in die einzelnen Mitgliedstaaten umgesiedelt werden, aber es ist dafür gesorgt, dass die umgesiedelten Personen sich jeweils nicht nur auf staatliche Unterstützung, sondern auch auf die Unterstützung ihrer Familie stützen können, was die Integration erleichtert. Ebenso erleichtert es die Integration, wenn sich die Antragsteller auf soziale Beziehungen, wie etwa ethnische und kulturelle Gemeinschaften, stützen können, wenn sie eine im Mitgliedstaat verbreitete Sprache sprechen, wenn sie sich zuvor bereits in dem Mitgliedstaat aufgehalten haben, wenn sie Beziehungen zu Einrichtungen oder Unternehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat haben oder wenn sie sonstige Qualifikationen aufweisen, die ihre gesellschaftliche, wirtschaftliche oder kulturelle Integration erleichtern. PE v /30 PR\ doc

13 Änderungsantrag 9 Erwägung 26 b (neu) (26b) Um eine Wiederholung der Misserfolge des Pilotprojekts zur Umsiedlung aus Malta (EUREMA) zu vermeiden, sollten die Erwartungen und Präferenzen angemessen gesteuert werden. In einem ersten Schritt sollten die Antragsteller die Möglichkeit erhalten, ihre Präferenzen zu äußern. Sie sollten eine Rangliste von fünf Mitgliedstaaten aufstellen und ihre Präferenzen begründen, etwa durch Angabe von familiären Bindungen, sozialen Bindungen und kulturellen Bindungen, beispielsweise Sprachkenntnisse, früherer Aufenthalt oder frühere Arbeitserfahrungen. Dies sollte im Rahmen der Erstbearbeitung erfolgen. In einem zweiten Schritt sollten die Mitgliedstaaten über die Präferenzen der Antragsteller informiert werden. Nun sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, ihre Präferenzen innerhalb des Kreises der Antragsteller zu äußern, die eine Präferenz für den betreffenden Mitgliedstaat geäußert haben. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Präferenzen durch Faktoren wie familiäre, soziale und kulturelle Bindungen begründen. Von den Mitgliedstaaten entsandte Verbindungsbeamte sollten das Verfahren unterstützen, indem sie Gespräche mit den betreffenden Antragstellern führen. Die Antragsteller sollten zudem die Möglichkeit erhalten, andere Akteure zu Rate zu ziehen, wie etwa NRO, den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie die Internationale Organisation für Migration. Abschließend sollten Italien und Griechenland mit Unterstützung des PR\ doc 13/30 PE v02-00

14 Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO European Asylum Support Office) für jeden der Antragsteller die Entscheidung treffen, in welchen Mitgliedstaat die Umsiedlung erfolgen soll, wobei die Präferenzen so weit wie möglich zu berücksichtigen sind. Das UNHCR sollte hinsichtlich seiner bewährten Praxis bei Umsiedlungen konsultiert werden, einschließlich der Steuerung von Präferenzen und spezifischen Qualifikationen. Änderungsantrag 10 Erwägung 26 c (neu) (26c) Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Artikel 10 niedergelegt ist, muss in vollem Umfang eingehalten werden. Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Behinderung oder Religion ist ein klarer Verstoß gegen den Vertrag. Änderungsantrag 11 Erwägung 27 (27) Die Ernennung von (27) Die Ernennung von PE v /30 PR\ doc

15 Verbindungsbeamten in Italien und Griechenland durch die Mitgliedstaaten soll die effektive Durchführung des Umsiedlungsverfahrens, einschließlich der ordnungsgemäßen Identifizierung der umzusiedelnden Antragsteller, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schutzbedürftigkeit und Qualifikationen erleichtern. Verbindungsbeamten in Italien und Griechenland durch die Mitgliedstaaten soll die effektive Durchführung des Umsiedlungsverfahrens, einschließlich der ordnungsgemäßen Identifizierung der umzusiedelnden Antragsteller, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schutzbedürftigkeit, Präferenzen und Qualifikationen erleichtern. Änderungsantrag 12 Erwägung 28 (28) Die Rechts- und Verfahrensgarantien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgeschrieben sind, gelten auch für die unter diesen Beschluss fallenden Antragsteller. Des Weiteren sollten die Antragsteller über das in diesem Beschluss festgelegte Umsiedlungsverfahren informiert und über die sie betreffende Umsiedlungsentscheidung in Kenntnis gesetzt werden. Da ein Antragsteller nach EU-Recht den für seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat nicht selbst auswählen kann, sollte er allerdings nur im Hinblick auf die Wahrung seiner Grundrechte das Recht haben, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Umsiedlungsentscheidung einzulegen. (28) Die Rechts- und Verfahrensgarantien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgeschrieben sind, gelten auch für die unter diesen Beschluss fallenden Antragsteller. Des Weiteren sollten die Antragsteller über das in diesem Beschluss festgelegte Umsiedlungsverfahren informiert und über die sie betreffende Umsiedlungsentscheidung in Kenntnis gesetzt werden. Der Antragsteller sollte das Recht haben, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie mit der EU-Grundrechtecharta Artikel 47 einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Umsiedlungsentscheidung einzulegen. PR\ doc 15/30 PE v02-00

16 Änderungsantrag 13 Erwägung 30 (30) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Sekundärmigration von umgesiedelten Personen aus dem Umsiedlungsmitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten zu verhindern. Insbesondere sollten die Antragsteller über die Folgen einer Weiterreise in andere Mitgliedstaaten sowie darüber informiert werden, dass sie, wenn ihnen der Umsiedlungsmitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, grundsätzlich nur Anspruch auf die in diesem Mitgliedstaat mit dem internationalen Schutz verbundenen Rechte haben. (30) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Sekundärmigration von umgesiedelten Personen aus dem Umsiedlungsmitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten zu verhindern. Die Präferenzen der Antragsteller, einschließlich familiärer Bindungen über den in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 niedergelegten Umfang hinaus, sowie einschließlich sozialer und kultureller Bindungen, so weit wie möglich zu berücksichtigen, stellt eine unkomplizierte Lösung dar, damit die Antragsteller gegenüber dem Umsiedlungsmitgliedstaat ein Zugehörigkeitsgefühl entwickeln. Die Antragsteller sollten in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, sämtliche erforderlichen Informationen über ihr Zielland sowie falls ihre Präferenz nicht umfassend berücksichtigt werden kann über die Gründe dafür erhalten. Zur Vermeidung von Sekundärmigration sollten Antragsteller nicht umgesiedelt werden, wenn sie nicht zustimmen. Zusätzlich sollten die Antragsteller über die Folgen einer Weiterreise in andere Mitgliedstaaten, wie in Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Artikel 4 niedergelegt, sowie darüber informiert werden, dass sie, wenn ihnen der Umsiedlungsmitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, grundsätzlich nur Anspruch auf die in diesem Mitgliedstaat mit dem internationalen Schutz verbundenen Rechte haben. PE v /30 PR\ doc

17 Änderungsantrag 14 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f a (neu) fa) Präferenz bedeutet die seitens eines Antragstellers für einen bestimmten Mitgliedstaat oder seitens eines Mitgliedstaats für einen bestimmten Antragsteller geäußerte Präferenz, begründet durch Faktoren wie familiäre Bindungen über die Definition von Familienangehörige unter Buchstabe d des vorliegenden Artikels hinaus, durch soziale Bindungen, wie Bindungen zu ethnischen und kulturellen Gemeinschaften, oder durch kulturelle Bindungen, wie Sprachkenntnisse, früherer Aufenthalt in einem Mitgliedstaat oder frühere Ausbildungsoder Arbeitszeiträume bei einer Einrichtung oder einem Unternehmen mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat. Begründung Zwar haben weder die Antragsteller einen Rechtsanspruch, sich ihren bevorzugten Mitgliedstaat auszusuchen, noch die Mitgliedstaaten einen Rechtsanspruch, sich ihre bevorzugten Antragsteller auszusuchen, aber die Präferenzen sollten so weit wie möglich berücksichtigt werden. Änderungsantrag 15 Artikel 4 (1) Antragsteller werden entsprechend den Vorgaben in Anhang I aus Italien in das Hoheitsgebiet der (1) Antragsteller werden entsprechend den Vorgaben in Anhang I aus Italien in das Hoheitsgebiet der PR\ doc 17/30 PE v02-00

18 anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt. (2) Antragsteller werden entsprechend den Vorgaben in Anhang II aus Griechenland in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt. anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt. (2) Antragsteller werden entsprechend den Vorgaben in Anhang II aus Griechenland in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt. Begründung Die Anzahl der umzusiedelnden Personen wurde aktualisiert, um den deutlichen Anstieg der Zahl der Ankommenden in den ersten Monaten des Jahres 2015 zu berücksichtigen. Wie in der Berechnung der Kommission in Erwägung 19 entspricht die Gesamtzahl der umzusiedelnden Personen 40 % der in Griechenland und Italien angekommenen Personen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen (Syrer und Eritreer). Die aktualisierten Zahlen sorgen für Kohärenz innerhalb des Texts. Änderungsantrag 16 Artikel 5 Absatz 2 (2) Während der Geltungsdauer dieses Beschlusses bestimmen Italien und Griechenland mit Unterstützung des EASO und gegebenenfalls der in Absatz 8 genannten Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen, welche Antragsteller in andere Mitgliedstaaten umzusiedeln sind, und übermitteln den Kontaktstellen dieser Mitgliedstaaten und dem EASO die Zahl der Antragsteller, die umgesiedelt werden können. Dabei wird schutzbedürftigen Personen im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 2013/33/EU Vorrang eingeräumt. (2) Während der Geltungsdauer dieses Beschlusses bestimmen Italien und Griechenland mit Unterstützung des EASO in regelmäßigen Abständen, welche Antragsteller in andere Mitgliedstaaten umzusiedeln sind, und übermitteln den Kontaktstellen dieser Mitgliedstaaten und dem EASO die Zahl der Antragsteller, die umgesiedelt werden können. Dabei wird schutzbedürftigen Personen im Sinne der Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2013/33/EU Vorrang eingeräumt. Begründung Die Rolle der Verbindungsbeamten wird in Artikel 3 b (neu) festgelegt. Anstatt gesondert PE v /30 PR\ doc

19 Verbindungsbeamte zur Auswahl von Antragstellern zur Umsiedlung zu entsenden, sollten die Mitgliedstaaten abgeordnete nationale Sachverständige zur EASO entsenden, um Italien und Griechenland bei den Umsiedlungsmaßnahmen in koordinierter Form zu unterstützen (siehe Artikel 7). Änderungsantrag 17 Artikel 5 Absatz 3 a (neu) (3a) Italien und Griechenland stellen den Antragstellern mit Unterstützung der EASO in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, Informationen über die an der Notfall- Umsiedlung beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Antragsteller erhalten zudem Zugang zu Informationen von anderen Akteuren, wie UNHCR, IOM und NRO. Im Rahmen der Erstbearbeitung werden die Antragsteller aufgefordert, eine Rangliste von fünf Mitgliedstaaten zu erstellen und ihre Präferenzen zu begründen, wie in Artikel 2 Buchstabe fa niedergelegt. Änderungsantrag 18 Artikel 5 Absatz 3 b (neu) (3b) Italien und Griechenland informieren die betreffenden Mitgliedstaaten über die Präferenzen der Antragsteller. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit unter Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, PR\ doc 19/30 PE v02-00

20 ihre Präferenzen innerhalb des Kreises der Antragsteller zu äußern, die eine Präferenz für den betreffenden Mitgliedstaat geäußert haben. Die Mitgliedstaaten begründen ihre Präferenzen, wie in Artikel 2 Buchstabe fa niedergelegt. Zur Erleichterung dieses Verfahrens können Mitgliedstaaten beschließen, Verbindungsbeamte nach Italien und Griechenland zu entsenden. Änderungsantrag 19 Artikel 5 Absatz 4 (4) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen entscheiden Italien und Griechenland so bald wie möglich, welcher Antragsteller in welchen Umsiedlungsmitgliedstaat umgesiedelt wird, und setzen den betreffenden Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 4 davon in Kenntnis. (4) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3, 3a und 3b des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen entscheiden Italien und Griechenland so bald wie möglich und indem die Präferenzen der Antragsteller und der Mitgliedstaaten so weit wie möglich berücksichtigt werden, welcher Antragsteller in welchen Umsiedlungsmitgliedstaat umgesiedelt wird, und setzen die betreffenden Mitgliedstaaten und den betreffenden Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 4 davon in Kenntnis. Änderungsantrag 20 Artikel 5 Absatz 8 PE v /30 PR\ doc

21 (8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Durchführung sämtlicher Aspekte des Umsiedlungsverfahrens nach Maßgabe dieses Artikels Verbindungsbeamte nach Italien und Griechenland zu entsenden. entfällt Begründung Die Rolle der Verbindungsbeamten wird in Artikel 3 b (neu) festgelegt. Anstatt gesondert Verbindungsbeamte zur Auswahl von Antragstellern zur Umsiedlung zu entsenden, sollten die Mitgliedstaaten abgeordnete nationale Sachverständige zur EASO entsenden, um Italien und Griechenland bei den Umsiedlungsmaßnahmen in koordinierter Form zu unterstützen (siehe Artikel 7). Änderungsantrag 21 Artikel 6 Absatz 4 (4) Wenn die Entscheidung zur Umsiedlung eines Antragstellers getroffen wurde, setzen Italien oder Griechenland die betreffende Person vor der tatsächlichen Umsiedlung von der Entscheidung, sie umzusiedeln, schriftlich in Kenntnis. In dieser Entscheidung wird der Umsiedlungsmitgliedstaat angegeben. (4) Wenn die Entscheidung zur Umsiedlung eines Antragstellers getroffen wurde und vor der tatsächlichen Umsiedlung setzen Italien oder Griechenland mit der Unterstützung des EASO und gegebenenfalls anderer Akteure, wie Verbindungsbeamter, die betreffende Person in einer umfassenden Weise und in einer Sprache, die sie versteht oder von der angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über den Umsiedlungsmitgliedstaat bzw. falls die Präferenzen der betreffenden Person nicht berücksichtigt wurden über die Gründe für diese Entscheidung in Kenntnis. Italien oder Griechenland setzen auch die betreffende Person von der Entscheidung, sie umzusiedeln, schriftlich in Kenntnis. In dieser Entscheidung wird PR\ doc 21/30 PE v02-00

22 der Umsiedlungsmitgliedstaat angegeben. Begründung Im UNHCR-Handbuch für Umsiedlungen (Kapitel 7 Absatz 10) ist niedergelegt, dass Flüchtlinge möglichst umfassende Informationen enthalten sollten, was sie im Zielland erwartet, da die aktive Mitwirkung am Integrationsprozess entscheidend für die Zukunft dieser Menschen sei. Aus EUREMA wurden die gleichen Lehren gezogen. Einer der Hauptgründe für das Scheitern des Projekts war das mangelnde Wissen der Migranten über den jeweiligen Umsiedlungsmitgliedstaat. Änderungsantrag 22 Artikel 6 Absatz 4 a (neu) (4a) Gemäß Verordnung (EU) Nr. 516/2014 Artikel 7 Absatz 2 ist die Zustimmung des Antragstellers zu seiner Umsiedlung erforderlich. Begründung Diese Zustimmung erleichtert eine erfolgreiche Integration und trägt zur Vermeidung von Sekundärmigration bei. In dieser Hinsicht ist in der Verordnung zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF Asylum, Migration and Integration Fund) Artikel 7 Absatz 2 niedergelegt, dass die Zustimmung der betreffenden Personen erforderlich ist, wenn zur Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den von den Migrations- und Asylströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten, Antragsteller umgesiedelt werden. Da die AMIF- Verfahren auf den vorliegenden Beschluss anwendbar sind (siehe Artikel 10), gilt auch Artikel 7 Absatz 2 der AMIF-Verordnung entsprechend. Änderungsantrag 23 Artikel 7 Einleitung PE v /30 PR\ doc

23 Die Mitgliedstaaten verstärken ihre Unterstützung für Italien und Griechenland im Bereich des internationalen Schutzes mittels der vom EASO und anderen zuständigen Agenturen koordinierten Tätigkeiten und stellen erforderlichenfalls auch nationale Sachverständige für folgende Unterstützungsmaßnahmen bereit: Die Mitgliedstaaten verstärken ihre Unterstützung für Italien und Griechenland im Bereich des internationalen Schutzes mittels der vom EASO und anderen zuständigen Agenturen koordinierten Tätigkeiten und stellen auch nationale Sachverständige für folgende Unterstützungsmaßnahmen bereit: Änderungsantrag 24 Artikel 7 Buchstabe b b) Erstbearbeitung der Anträge; b) Erstbearbeitung der Anträge, einschließlich Feststellung von Schutzbedürftigkeit und Präferenzen, um für eine Umsiedlung in Frage kommende Antragsteller zu ermitteln; Änderungsantrag 25 Artikel 11 a (neu) Artikel 11a Bewertung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Juli 2016 eine Halbzeitbewertung über die Anwendung dieses Beschlusses vor, gegebenenfalls PR\ doc 23/30 PE v02-00

24 samt Vorschlägen mit den erforderlichen Empfehlungen für einen dauerhaften Umsiedlungsmechanismus, auch im Hinblick auf die angekündigte Eignungsprüfung des Dublin-Verfahrens. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum... * einen Abschlussbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen. * ABl.: Bitte Datum einfügen: 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses. Änderungsantrag 26 Anhang II a (neu) Anhang IIa Das Umsiedlungsverfahren Verfahren wie von der Kommission vorgesehen; zusätzliche Verfahrensschritte, die von der Berichterstatterin vorgeschlagen werden, sind fett/kursiv und unterstrichen angegeben 1. Erstbearbeitung der Anträge von Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen Feststellung von Personen, für die gemäß der Dublin-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist (oder zuständig sein sollte) Überstellungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung PE v /30 PR\ doc

25 Feststellung von Antragstellern mit besonderer Schutzbedürftigkeit Feststellung von Familienangehörigen zur gemeinsamen Umsiedlung Feststellung der Präferenzen der Antragsteller für bestimmte Mitgliedstaaten 2. Auswahl der umzusiedelnden Antragsteller Italien/Griechenland entscheiden, welche Antragsteller umgesiedelt werden sollen. Sie informieren die anderen Mitgliedstaaten über die Anzahl der benötigten Plätze sowie über die Präferenzen der Antragsteller. 3. Einbindung der Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten informieren Italien/Griechenland über die Anzahl der verfügbaren Umsiedlungsplätze. Verbindungsbeamte können Gespräche mit Antragstellern führen, die eine Präferenz für den betreffenden Mitgliedstaat geäußert haben. Die Mitgliedstaaten äußern ihre Präferenzen für bestimmte Antragsteller. 4. Umsiedlungsentscheidung Italien/Griechenland entscheiden, welcher Antragsteller in welchen Mitgliedstaat umgesiedelt werden soll, wobei die Präferenzen der Antragsteller und der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. 5. Information und Zustimmung Die Antragsteller werden umfassend über ihren Umsiedlungsmitgliedstaat informiert. PR\ doc 25/30 PE v02-00

26 Die Antragsteller erteilen ihre Zustimmung zur Umsiedlung in diesen Mitgliedstaat. 6. Überstellung Überstellung der Antragsteller in den Umsiedlungsmitgliedstaat innerhalb eines Monats PE v /30 PR\ doc

27 Erklärung des Europäischen Parlaments Anhang zu dem Entwurf einer legislativen Entschließung Das Europäische Parlament hat sich angesichts der Notwendigkeit, unverzügliche Maßnahmen zum Schutz von Mitgliedstaaten zu ergreifen, die sich mit einer Notlage nämlich dem plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sehen, bereit erklärt wie von der Kommission vorgeschlagen AEUV Artikel 78 Absatz 3 als Rechtsgrundlage für den Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland zu akzeptieren. Das Europäische Parlament betont jedoch, dass es AEUV Artikel 78 Absatz 3 nur als Rechtsgrundlage für eine Notmaßnahme akzeptieren kann und dass anschließend ein ordnungsgemäßer Legislativvorschlag erfolgen muss, um strukturell mit etwaigen zukünftigen Notlagen umzugehen. Es besteht darauf, dass die ordnungsgemäße Rechtsgrundlage AEUV Artikel 72 Absatz 2, in dem für Maßnahmen zur Feststellung, welcher Mitgliedstaat für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorgeschrieben ist, in Verbindung mit AEUV Artikel 80 Satz 2, in dem auf den in Artikel 80 niedergelegten Grundsatz der Solidarität verwiesen wird, ist. Das Europäische Parlament unterstreicht zudem die Tatsache, dass die Verabschiedung dieses Beschlusses in keiner Weise als Präzedenzfall für die Rangfolge der Rechtsgrundlagen ausgelegt werden darf, die dem EP als Mitgesetzgeber künftig zur Verfügung stehen, insbesondere im Hinblick auf AEUV Artikel 78 in Verbindung mit AEUV Artikel 80. Das Europäische Parlament fordert die Kommission dringend auf, bis Ende 2015 auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 80 einen Legislativvorschlag für ein dauerhaftes Umsiedlungsprogramm vorzulegen, wie seitens der Kommission in ihrer Europäischen Migrationsagenda angekündigt. Das Europäische Parlament behält sich das Recht vor, einen legislativen Initiativbericht zu erstellen, falls es die Kommission verabsäumt, den genannten Legislativvorschlag innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. PR\ doc 27/30 PE v02-00

28 BEGRÜNDUNG Bei der größten Katastrophe im Mittelmeer seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs fanden am 18. November 2015 über 800 Menschen auf ihrem Weg nach Europa den Tod. Sie hatten Krieg, Verfolgung und Misshandlung überlebt und starben an der Schwelle Europas. Zum Zeitpunkt, zu dem der vorliegende Bericht verfasst wird, bergen die italienischen Behörden die sterblichen Überreste dieser Menschen. Der Tod so vieler Menschen 1867 allein in den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 und das Schicksal von vielen weiteren, die auf dem Mittelmeer ihr Leben aufs Spiel setzen, hat drastisch vor Augen geführt, dass Europa seine gemeinsamen Anstrengungen erheblich verstärken muss, um zukünftige Katastrophen zu verhindern und wirksam auf die Flüchtlingskrise zu reagieren, indem es seiner Pflicht nachkommt, Schutzbedürftigen zu helfen. Kein Mitgliedstaat ist in der Lage, die Flüchtlingskrise auf sich allein gestellt zu bewältigen. In seiner Entschließung vom 28. April 2015 bekräftigte das Parlament, dass die Reaktion der Union auf die jüngsten Tragödien im Mittelmeer auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten basieren muss, insbesondere gegenüber den Mitgliedstaaten, welche die höchste Anzahl von Flüchtlingen aufnehmen. Das Parlament verlangte verbindliche Quoten für die Verteilung von Asylbewerbern auf alle Mitgliedstaaten. Der Grundsatz der Solidarität bildet auch den Dreh- und Angelpunkt der strategischen Antwort der Kommission auf die Krise im Mittelmeer, die sie in ihrer Migrationsagenda niedergelegt hat. Diese Agenda beruht auf folgender Einsicht hinsichtlich der Migration: Es liegt auf der Hand, dass wir ein neues, stärker europäisch ausgerichtetes Konzept brauchen. Als ersten Schritt zur praktischen Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität hat die Kommission eine Notfall-Umsiedlungsmaßnahme zur Verteilung von Personen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland auf andere Mitgliedstaaten vorgeschlagen. Die Berichterstatterin schließt sich von ganzem Herzen der Ansicht an, dass alle Mitgliedstaaten zusammenstehen müssen, um den Herausforderungen der Migration zu begegnen. Die Notfall-Umsiedlungsmaßnahme ist ein begrenzter, aber wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Griechenland und Italien stehen unter untragbarem Druck. Wenn sie keine angemessene Unterstützung erhalten, wird sich die irreguläre Weiterwanderung von Flüchtlingen und Migranten wahrscheinlich in erheblichem Umfang fortsetzen. Dadurch wird eine der zentralen Errungenschaften der EU gefährdet, nämlich die Freizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums. Die Berichterstatterin unterstützt daher uneingeschränkt den Vorschlag der Kommission für eine verbindliche Umsiedlungsmaßnahme, einschließlich eines verbindlichen Verteilungsschlüssels, zur Verteilung der Flüchtlinge auf die Mitgliedstaaten, gestützt auf den Grundsatz der Solidarität und der gemeinsamen Verantwortung. Zudem regt die Berichterstatterin an, den Grundsatz der Solidarität zu stärken, indem die Anzahl der umzusiedelnden Flüchtlinge erhöht wird. Die Kommission stützte sich bei ihrem Vorschlag zur Umsiedlung von Flüchtlingen auf die Anzahl der Flüchtlinge, die 2014 nach Europa gelangten wobei außer Acht bleibt, dass die Zahlen seither dramatisch angestiegen sind. Seit Jahresbeginn 2015 sind in Griechenland Flüchtlinge angekommen, womit sich das Land gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr mit einem PE v /30 PR\ doc

29 noch nie dagewesenen Anstieg um das Sechsfache konfrontiert sieht. Der Großteil dieser Menschen kommt aus Syrien. Die meisten von ihnen kommen auf den griechischen Inseln an, wo es oftmals keinerlei Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber gibt. Die Menschen müssen auf der Straße schlafen oder in Notunterkünften, unter ärmlichsten Bedingungen. Jeder fünfte Flüchtling aus Syrien hat noch nicht einmal regelmäßigen Zugang zu einer Toilette. Griechenland kann die Situation nicht mehr bewältigen, das Asylsystem ist zusammengebrochen. Zahlreiche Flüchtlinge gehen daher über den Balkan weiter nach oder durch Ungarn. Auch in Italien hält der Trend zu einer sehr hohen Anzahl von ankommenden Flüchtlingen an. Im Jahr 2015 sind bisher Flüchtlinge und Migranten angekommen, die zum Großteil aus Eritrea stammen. Angesichts dieser Entwicklungen schlägt die Berichterstatterin vor, ein deutliches Signal an den Rat zu schicken, dass mehr Solidarität erforderlich ist. Europa muss sich diesem rasch ansteigenden Bedarf sowie der Tatsache stellen, dass inzwischen ein immer größerer Anteil der Flüchtlinge in Griechenland ankommt. Die Anzahl der Menschen, die aus Griechenland und Italien in andere Mitgliedstaaten umgesiedelt werden, sollte daher auf mindestens erhöht werden. Die Steigerung der Qualität der Umsiedlung ist ein weiteres zentrales Anliegen der Berichterstatterin. In dieser Hinsicht können aus dem Pilotprojekt der EU zur Umsiedlung aus Malta (EUREMA) wichtige Lehren gezogen werden. Erstens war das Projekt nicht verbindlich, was zur Folge hatte, dass noch nicht einmal die Hälfte der Mitgliedstaaten tatsächlich Solidarität mit Malta übte und Flüchtlinge (in der Regel in sehr niedriger Anzahl) aufnahm. Zweitens wurde bei diesem Umsiedlungsprojekt die Bedeutung von Präferenzen und Information erheblich unterschätzt. Viele Flüchtlinge haben familiäre, soziale oder kulturelle Bindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat. Sie möchten lieber in einen Mitgliedstaat umgesiedelt werden, in dem ihre Verwandten leben, in dem es bereits eine Gemeinschaft gibt, der sie sich zugehörig fühlen, oder in dem eine Sprache verbreitet ist, die sie gut sprechen. Die systematische Berücksichtigung derartiger Präferenzen ist der Schlüssel für eine erfolgreiche Umsiedlung. Auf diese Weise kann die Lebenswirklichkeit dieser Menschen besser berücksichtigt werden, der Anreiz zur irregulären Sekundärmigration wird verringert, und die Erfolgsaussichten für die Integration werden erhöht. Flüchtlinge können sich besser integrieren, wenn sie bereits eine Sprache beherrschen, die im betreffenden Mitgliedstaat verbreitet ist, oder wenn sie auf Unterstützung seitens ihrer Familie oder ihrer Gemeinschaft zählen können. Auf diese Weise können sie gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat ein Zugehörigkeitsgefühl entwickeln, und es wird wirksam und ohne Zwang einer Sekundärmigration vorgebeugt. Zwar haben weder die Flüchtlinge einen Rechtsanspruch, sich ihren bevorzugten Mitgliedstaat auszusuchen, noch die Mitgliedstaaten einen Rechtsanspruch, sich ihre bevorzugten Antragsteller auszusuchen, doch sollten die Präferenzen so weit wie möglich berücksichtigt werden. Ferner sind Information und Zustimmung von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Umsiedlung. Im Sinne einer wirksamen Steuerung der Erwartungen sollten die Flüchtlinge möglichst umfassende Informationen darüber enthalten, was sie im Umsiedlungsmitgliedstaat erwartet. Um von Anfang an gegen Sekundärmigrationen vorzubeugen, sollte die Umsiedlung auch nur erfolgen, wenn die betreffenden Flüchtlinge ihre Zustimmung zur Umsiedlungsentscheidung geben. Diese Notfall-Umsiedlungsmaßnahme ist lediglich ein erster, wenn auch wichtiger Schritt auf dem Weg zur praktischen Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen allen Mitgliedstaaten. Die Kommission hat die Notfall-Umsiedlungsmaßnahme als vorläufige Abweichung von der Dublin-Verordnung PR\ doc 29/30 PE v02-00

30 konzipiert. Sie ist sowohl im Umfang als auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt. Zudem ist sie mit einer gravierenden Beschneidung der Rechte des Parlaments verbunden, das hier von der Mitgesetzgebung ausgeschlossen bleibt. Die Berichterstatterin begrüßt daher ausdrücklich die Ankündigung der Kommission in ihrer Migrationsagenda, bis Ende 2015 auf der Grundlage der Mitentscheidung einen Legislativvorschlag für ein dauerhaftes Umsiedlungsprogramm vorzulegen. Zudem schlägt sie vor, dass das Parlament die Initiative ergreifen und einen legislativen Initiativbericht vorlegen sollte, falls es die Kommission verabsäumt, den genannten Legislativvorschlag vorzulegen. Ein anhaltendes Arbeiten mit Notfallmaßnahmen wäre nicht nur für das Parlament als Mitgesetzgeber nicht hinnehmbar, sondern würde auch hinter den Reformen zurückbleiben, die dringend erforderlich sind, um das Versagen des derzeitigen Dublin-Systems zu überwinden. Das Dublin-System hat zu untragbaren Ungleichgewichten zwischen den Mitgliedstaaten geführt, sowohl hinsichtlich der ankommenden Flüchtlinge und Migranten als auch hinsichtlich ihrer Endziele. Dreh- und Angelpunkt des Dublin-Systems ist die Anwendung von Zwang, auch zu hohen menschlichen Kosten, beispielsweise durch Inhaftierung von Asylbewerbern, die durch Krieg und Verfolgung traumatisiert sind, während zugleich eine erhebliche Sekundärmigration zu verzeichnen ist. Die Berichterstatterin fordert die Kommission daher auf, die Erfahrungen aus der Umsiedlungsmaßnahme einschließlich der Beachtung von Präferenzen umfassend zu berücksichtigen, wenn sie ihre für 2016 angekündigte Eignungsprüfung des Dublin-Verfahrens durchführt. Die Flüchtlingskrise stellt Europa vor eine enorme Herausforderung. Europa sollte sich dieser Herausforderung stellen, indem es die Lebenswirklichkeit und die Präferenzen der Flüchtlinge berücksichtigt, statt sie nur als Zahlen zu behandeln. Im Übrigen kann Europa dieser Herausforderung nur dann wirksam begegnen, wenn die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Solidarität fest zusammenstehen. PE v /30 PR\ doc

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