Technische Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb Gas (TMA Gas)

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1 1. Geltungsbereich Diese Anlage zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt die technischen Mindestanforderungen an Gasmesseinrichtungen von Messstellenbetreibern nach 21b EnWG in Ergänzung zur EN 1776 und zu den DVGW Arbeitsblättern G 488 und G 492. Diese Anlage gilt auch bei Durchführung von Umbauten an bestehenden Gasmesseinrichtungen durch Betreiber von Messeinrichtungen nach 21 b EnWG. Diese Anlage gilt auch für Gasmesseinrichtungen im Anwendungsbereich des DVGW Arbeitsblattes G 600. Sie ergänzt die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers. Für Messeinrichtungen an Fernleitungsnetzen sind Planung, Errichtung und Betrieb der Messeinrichtung mit dem Betreiber des Netzes gesondert abzustimmen. Auf die Festlegungen dieser Anlage kann dabei sinngemäß zurückgegriffen werden. Weitergehende technische Einrichtungen, wie z.b. die Absperrbarkeit der Gas-Messeinrichtung, die Druck- /Mengenregelung oder die Druckabsicherung sind nicht Bestandteil dieser Mindestanforderungen und werden in den technischen Anschlussbedingungen und dem DVGW-Regelwerk geregelt. 2. Allgemeine Anforderungen Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, direkt oder bei Beauftragung von Dienstleistern indirekt die gesetzlichen Anforderungen, die anerkannten Regeln der Technik insbesondere die Vorgaben des Eichrechtes bzw. des zuständigen Eichamtes und die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers in den jeweils gültigen Fassungen zu beachten. Der Messstellenbetreiber hat über diese Kenntnis einen Nachweis in Form einer Eintragung in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers oder eines anderen in Deutschland ansässigen Netzbetreibers zu erbringen. Der Messstellenbetreiber hat eine Registrierung seiner Marktrolle beim BDEW nachzuweisen. Die zugeteilte Markpartneridentifikationsnummer ist bei jedem Datenaustausch zu nennen. Die Technischen Anschlussbedingungen und darüber hinaus geltende Regelungen des Netzbetreibers sind auf der Internetseite unter der Adresse abzurufen. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für Anschlüsse im Niederdrucknetz des Netzbetreibers. Die Dimensionierung Messeinrichtungen in höheren Druckebenen als Niederdruck, bedarf einer gesonderten Vereinbarung und ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen. Ausgenommen von den hier aufgeführten technischen Mindestanforderungen sind Messeinrichtungen an Netzkopplungspunkten. Technische Einrichtungen zur Absperrung der Messeinrichtung, zur Druckabsicherung, zur Druck- oder Mengenregelung und zum Schutz der Gaszähler (vorgeschaltete Erdgasfilter) sind ebenfalls ausgenommen. Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass nach Ein-, Aus-, Umbau, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung offene Anlagenteile abgedeckt und gegen unbeabsichtigtes Berühren entsprechend gesichert werden. Die Messeinrichtung ist gegen unberechtigte Energieentnahmen und Manipulationsversuche zu schützen und zu plombieren. Der Netzanschlussvertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer einschließlich der zu Grunde liegenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB) bleiben unberührt. Der Netzbetreiber behält sich den Zugang zur Messstelle aus Gründen der Betriebssicherheit und Kontrolle zu jeder Zeit vor. Der Netzbetreiber kann auf eigene Rechnung Kontrollauslegungen durchführen. Er kann den Anschluss aus Gründen der Betriebssicherheit jederzeit Sperren bzw. vom Netz trennen. Hierüber hat der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber und ggf. den Messdienstleister unverzüglich zu informieren. Um Gefahren abzuwehren kann diese Meldung auch nach Durchführung der Tätigkeiten geschehen. Es ist sicherzustellen, dass dem Netzbetreiber jederzeit ein qualifizierter Ansprechpartner beim Messstellenbetreiber zur Verfügung steht. Dem Netzbetreiber sind im Zusammenhang mit dem Ein-, Aus- und Umbau von Messeinrichtungen, folgende Information unaufgefordert mitzuteilen vollständige Einbauberichte für Zähler und Zusatzgeräte gemäß Netzbetreibervorgaben Kopie des Datenblatts bei Einbau von Mengenumwertern Fließschema bei Gasanlagen mit Noteinspeisungen und Zählerumgänge und soweit es sich um ein beim Netzbetreiber nicht als bevorzugt einzusetzende Messeinrichtung benanntes Gerät handelt pro eingesetztem Fabrikat ein Satz Datenblätter der eingebauten Geräte (Mengenumwerter, Zähler, Übertragungseinrichtung etc.) Seite 1 von 9

2 Führen Wartung- oder Instandsetzungsarbeiten zu einem Ausfall von Messwerten, so ist dies dem Netzbetreiber zu melden. Ausschließlich der Netzbetreiber, oder dessen Beauftragter nehmen durch Einbau des Gasdruckregelgerätes den Hausanschluss in Betrieb. Eine Wiederinbetriebnahme eines durch den Messstellenbetreiber stillgelegten Hausanschlusses, erfolgt durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten, auf Kosten des veranlassenden Messstellenbetreibers. Eine Wiederinbetriebnahme der Kundenanlage nach Ein-, Aus-, Umbau, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung erfolgt durch den Messstellenbetreiber. 3. Allgemeine Anforderungen an Messeinrichtungen Die Dimension der Messeinrichtungen ist so zu wählen, dass eine einwandfreie Messung des Energieverbrauchs sichergestellt wird. Es gilt insbesondere das DVGW-Arbeitsblatt G 689 Entwurf die Gasmessung. Der Messstellenbetreiber muss auf Nachfrage einen entsprechenden Nachweis über die Betriebsfähigkeit der angebrachten Geräte gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Der Messstellenbetreiber ist beim Ein- oder Umbau einer Messeinrichtung an die sich aus dem jeweiligen Netznutzungsoder Lieferverhältnis ergebenden Vorgaben (z.b. Verbrauchsgrenzen, Zählverfahren), die der Netzbetreiber veröffentlicht, gebunden. Der Messstellenbetreiber hat die Messstelle eindeutig zu kennzeichnen. Der Messstellenbetreiber hat den Anschlussnutzer darüber zu informieren, welcher Marktpartner im Notfall zu informieren ist. Aufwände, die durch Notruf an den falschen Beteiligten ( 20 Störungsbeseitigung) entstehen, werden dem verursachenden Marktpartner in Rechnung gestellt. Der Messstellenbetreiber hat an einem Zählpunkt, der in das PLC-System (PowerLIneCommunication-System) des Netzbetreibers eingebunden ist, dafür Sorge zu tragen, dass durch den Wechsel des Messstellenbetreibers oder den Ein-, Aus- oder Umbau einer Messeinrichtung keine Störung oder Unterbrechung des PLC-Systems hervorgerufen wird. Eine unterbrechungsfreie Kommunikation zum nächsten Zählpunkt mittels entsprechender Überbrückung ist sicherzustellen. Diese Maßnahmen sind mit dem Netzbetreiber im Vorfeld abzustimmen. Sollen abweichende als die nachstehend aufgeführten technischen Geräte einsetzt werden, so ist dies dem Netzbetreiber im Vorfeld anzuzeigen. Der Messstellenbetreiber legt entsprechende Baupläne offen und unterweist den Netzbetreiber im Umgang mit den technischen Geräten. Diese Unterweisung ist unabdinglich, um die Sicherheit des Netzbetriebs insbesondere im Störungsfall zu gewähren. Befindet der Netzbetreiber die technischen Geräte für seine Anforderung entsprechend, so sind sie in die Liste der bevorzugt einzusetzenden Messeinrichtungen aufzunehmen. Verweigerungen begründet und dokumentiert der Netzbetreiber schriftlich gegenüber dem Messstellenbetreiber. 4. Messtechnische Anforderungen 4.1. Grundsätzliche Anforderungen Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der Messstelle sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Vom Netzbetreiber veröffentlichte weitergehende Anforderungen sind zu berücksichtigen. Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass dem Netzbetreiber an der Messstelle alle Voraussetzungen zur Messung der abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher zu Verfügung stehen. Sofern nichts anderes geregelt, ist der Netzbetreiber grundsätzlich für das erforderliche Regelgerät und dessen Betrieb verantwortlich. Der Messdruck wird, sofern nichts anderes vereinbart, durch den Netzbetreiber vorgegeben Spezielle Anforderungen Der Aufstellungsort der Messeinrichtung muss zugänglich, belüftet, beleuchtet, witterungsgeschützt und trocken sein. Bei Aufstellung im Freien sind die Anforderungen durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen (z.b. Schutzarten durch Gehäu- Seite 2 von 9

3 se). Die Einhaltung der zulässigen Umgebungs- und Betriebstemperaturbereiche der Messeinrichtungen (insbesondere bei Messanlagen mit elektronischen Messgeräten in Schrankanlagen) und sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort sind sicherzustellen. Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die gemäß Herstellerangaben den Anforderungen des Aufstellungsortes genügen. Die erforderlichen Wand- und Montageabstände (z.b. für Zählerwechsel) sind einzuhalten. In entsprechenden Einbausituationen ist zusätzlich ein Umfahr- und Abreißschutz zur Sicherung gegen Beschädigungen sicherzustellen. In Gebäuden mit wohnähnlicher Nutzung ist der Schallschutz besonders zu beachten (Raumschall-, Körperschallübertragung bei Trennwänden). Die Messeinrichtung ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nach Vorgabe des Netzbetreibers gegen unberechtigte Energieentnahme und Manipulationsversuche zu schützen (z.b. durch Plombierung, passiven Manipulationsschutz, Türschloss). Fluchtwege, Treppenhäuser und Rettungsbereiche dürfen nicht als Zählerstandort gewählt werden. Weitere Anforderungen wie die Rückwirkungsfreiheit der Messeinrichtung auf die Gesamtanlage, die Forderungen des Explosionsschutzes, des Potenzialausgleiches u.a. sind zu beachten. 5. Messeinrichtungen Bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der Messeinrichtungen sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Die folgenden Abschnitte der Anlage ergänzen die DVGW Arbeitsblätter G 488, G 492, G 685, PTB-Richtlinie G13 und die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers Allgemeine Regelungen Die Gas-Messeinrichtung muss für den Abnahmefall geeignet sein und entsprechend betrieben werden. Die Gas-Messeinrichtung ist in Abhängigkeit vom minimalen und maximalen Durchfluss im Betriebszustand gemäß Netzanschlussvertrag sowie unter Berücksichtigung der Änderung der Gasbeschaffenheit und des Abnahmeverhaltens des Letztverbrauchers auszurüsten. Die Gasmessgeräte müssen dem im Betrieb maximal möglichen Druck (MOP) standhalten. Die Eignung ist nachzuweisen. Bei Einbauten entsprechend DVGW G 600 (Installation in Wohnhäusern oder vergleichbaren Gebäuden) ist die erhöhte thermische Belastbarkeit des Gaszählers und des Zubehörs (z.b. Dichtungen) sicherzustellen. Die Gestaltung der Gasmesseinrichtung hat nach folgender Tabelle zu erfolgen: Auslegungskapazität Q (unter Normbedingungen) in m³/h Einfachmessung Vergleichmesseinrichtung (z.b. Dauerreihenschaltung) < Tabelle 1: Richtwerte zu den Auslegekriterien Bei Vergleichsmessungen sind alle Gaszähler mit gleichwertigen Mengenumwertern auszurüsten. Die Gastemperatur am Gaszähler sollte im Bereich von +5 bis +40 C liegen. Bei Dauerreihenschaltung müssen zwei verschiedene Messgerätearten nach Tabelle 2 eingesetzt werden. Bei Einsatz der Gaszähler in Dauerreihenschaltung ist der für die Abrechnung vorgesehene Gaszähler eindeutig festzulegen. Durch eine Dauerreihenschaltung sollen die Messergebnisse ständig verglichen werden können Gaszähler Die Auswahl des geeigneten Gaszählers hat nach Tabelle 2 zu erfolgen. Die Druckstufe ist entsprechend den Betriebsbedingungen auszuwählen und mit dem Netzbetreiber und dem Betreiber der Gas-Messanlage abzustimmen. Standarddruckstufe ist DP 16 bar (Ausnahme BGZ: DP 0,1 bar). Zur Inbetriebnahme sind dem Netzbetreiber Kopien der erforderlichen Prüfzeugnisse nach DIN EN übergeben (Ausnahme BGZ: DP 0,1 bar). Seite 3 von 9

4 Messgerät Baugrößen Messbereich Druckbereich Balgengaszähler (BGZ) G : 160 ND Drehkolbengaszähler (DKZ) G 65 bis G : 100 ND/MD Turbinenradgaszähler G 40 bis G : 20 ND/MD Tabelle 2: Richtwerte zur Gaszählerauswahl für neue Gas-Messanlagen Bei der Messgeräteauswahl ist die notwendige Versorgungssicherheit zu beachten. In Einzelfällen kann dies zu Abweichungen von den Vorgaben nach Tabelle 2 führen Balgengaszähler Alle eingesetzten Balgengaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 1359, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dieser Anlage genügen. In Ergänzung zur DIN EN 1359 gilt für alle Balgengaszähler: Die Balgengaszähler sind in Anschlussausführung und Nennweite entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers einzubauen. Es sind ausschließlich Einrohrzähler einzubauen. Ein Impulsgeber muss nachrüstbar sein Drehkolbengaszähler Alle eingesetzten Drehkolbengaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 12480, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dieser Anlage genügen. Alle Drehkolbengaszähler müssen über eine Zulassung nach EU-Druckgeräterichtlinie (PED) verfügen. In Ergänzung zur DIN EN gilt für alle Drehkolbengaszähler: Die Drehkolbengaszähler sind in Anschlussausführung und Nennweite entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers einzubauen. Beim Werkstoff für die Gehäuse der Drehkolbengaszähler ist DIN zu beachten. Als Fehlergrenzen bei der Eichung wird die Hälfte der Eichfehlergrenzen empfohlen. Es werden zwei separate Impulsgeber im Zählwerkskopf mit Reedgeber (NF) sowie einem Encoderzählwerk gefordert. Die Drehkolbengaszähler sind mit zwei im Gehäuse integrierten Tauchhülsen vorzusehen. Die Eichung hat mit den Tauchhülsen zu erfolgen Turbinenradgaszähler Alle eingesetzten Turbinenradgaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 12261, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dieser Anlage genügen. Alle Zähler müssen über eine Zulassung nach EU-Druckgeräterichtlinie (PED) verfügen. In Ergänzung zur DIN EN gilt für alle Turbinenradgaszähler: Beim Einsatz von Turbinenradgaszählern sind die Anforderungen der Technischen Richtlinie PTB G 13 zu beachten. Als Gesamtlänge der Turbinenradgaszähler zwischen Ein- und Auslaufanschlüssen, ohne die erforderlichen Ein- und Auslaufstrecken, gilt verbindlich der dreifache Nenndurchmesser(DN). Die Turbinenradgaszähler sind grundsätzlich für die Einbaulage horizontaler Durchfluss, universell einstellbar nach links oder rechts, vorzusehen. In Ausnahmefällen ist die vertikale Einbaulage mit Durchfluss von oben nach unten möglich Lastgangmessung (Registrierte Leistungsmessung) Bei Anschlussnehmern mit einem jährlichen Gasbezug > 1,5 Mio. KWh und einer Gesamtanschlussleistung von > 500 KW ist die Messanlage zusätzlich mit einem Leistungsregistriergerät einschl. Modem mit Telefon-Festnetzanschluss zur Fernauslesung auszurüsten. Ist ein Telefon-Festnetzanschluss nicht realisierbar, so ist alternativ ein GSM-Modem vorzusehen. Für die störungsfreie Datenübertragung ist hierbei der Messstellenbetreiber verantwortlich. Die Kommunikation zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber erfolgt gemäß den Festlegungen der BNetzA im EDIFACT-Nachrichtentyp MSCONS. Bis zu endgültigen Umsetzung werden maschinenlesbare Übergangsformate genutzt. Die Beschreibung dieser Formate wird zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber abgestimmt. Seite 4 von 9

5 5.4. Mengenumwerter und Zusatzeinrichtungen Ab einem Messdruck von 30 mbar ist der Einsatz von Mengenumwerter zu prüfen. Der Einsatz von Mengenumwerter erfolgt nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 685. Abweichende Regelungen sind mit dem Netzbetreiber abzusprechen. Alle eingesetzten elektronischen Mengenumwerter mit integriertem Datenspeicher und alle Zusatzeinrichtungen zu Einsatz in Messanlagen für Erdgas müssen in Ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 12405, den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der TRGI, sowie dieser Anlage genügen. Bei Messeinrichtungen an Transportnetzen ist in Abstimmung mit dem Netzbetreiber der DSFG-Standart einzusetzen. Wird die K-Zahl berechnet, erfolgt dies anhand der Gasbeschaffenheit mit einer geeigneten Gleichung als Funktion von Druck und Temperatur. Die zur Berechnung der K-Zahl benötigten Werte der Gasbeschaffenheit müssen für Brenngase der 1. und 2. Familie nach DIN EN 437 programmierbar sein oder als Live-Daten über ein geeignetes Datenprotokoll (z.b. DSFG) zur Verfügung gestellt werden können. Das DVGW Arbeitsblatt G 486 ist entsprechend anzuwenden. Der Druckmessumformer ist als Absolutdruckaufnehmer auszuführen. Der Messbereich der Gastemperatur ist von -10 C bis +60 C vorzusehen, die Hersteller-Angaben sind zu beachten. Die Mengenumwerter und Zusatzeinrichtungen müssen bei Erfordernis für den Einsatz in der für den Aufstellungsraum ausgewiesenen Ex-Zone zugelassen sein. Die notwendige Zulassung nach ATEX ist bereitzustellen. Als Fehlergrenze bei der Eichung wird die Hälfte der Eichfehlergrenze empfohlen. Die Anforderungen der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) zum Einbau von Leistungs- bzw. Lastgangmessung sind zu beachten. In Ergänzung zur DIN EN gilt für elektronische Mengenumwerter: Die Datenspeicher müssen über eine Bauartzulassung als Höchstbelastungsanzeigegerät für Stunden- und Tagesmaximum bzw. als echtzeitbezogener Lastgang- bzw. Zählerstandsgangspeicher verfügen. Die Speichertiefe bei stündlicher Speicherung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Zählerstände müssen setzbar sein. Bei Modemeinsatz ist die Zeitsynchronisation des Datenspeichers durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Eichung der Datenspeicher hat als hat als echtzeitbezogener Lastgang bzw. Zählerstandsgangspeicher zu erfolgen. Bauartenzulassung der PTB mit Plombenplänen und die zur Geräteauslesung erforderliche Software ist bereitzustellen. Die Mengenumwerter müssen über marktübliche Schnittstellen (RS 232 / 485 für den Modemanschluss, bis Baud fest/variabel einstellbar, Protokoll IEC bzw. IEC 1107) ausgelesen werden können. Darüber hinaus abweichende Schnittstellen, sind mit dem Verteilnetzbetreiber abzustimmen. Je nach Einsatz der Geräte ist es notwendig, dass die Daten mit verschiedenen Abrufsystemen abrufbar sind. Die Übertragungsprotokolle sind dazu offen zu legen. Die Mengenumwerter bzw. Zusatzeinrichtungen müssen über mindestens eine der nachstehenden Schnittstellen verfügen: DSfG-Schnittstelle entsprechend DVGW G 485 MDE-kompatibel optische Schnittstelle nach IEC (früher IEC 1107) RS 232 / 485 Kommunikationsschnittstelle für den Modem-Anschluss (wahlweise analog, ISDN, GSM oder GPRS) Die Lastgangsmessungen müssen über marktübliche Schnittstellen (RS 232 / 485 für den Modemanschluss, bis Baud fest/variabel einstellbar, Protokoll IEC bzw. IEC 1107) ausgelesen werden können. Folgender Mengenumwerter kann ohne Rücksprache mit dem Netzbetreiber eingesetzt werden, da ein einwandfreier Betrieb im Netz gewährleistet ist (bei anderen Mengenumwertern ist vor der Verwendung eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber erforderlich): Hersteller Bezeichnung K-Zahl-Verfahren Baugröße Druckbereich Sonstiges Elster EK Datenübertragungseinrichtungen Für die Kommunikationseinrichtung zur Fernauslesung eines Lastgangzählers bzw. eines elektronischen Zählers, inklusive der Sicherstellung der Funktionsweise ist der Messstellenbetreiber verantwortlich. Die Zeitsynchronisation des Datenspeichers ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Seite 5 von 9

6 Ein Passwortschutz ist zur Wahrung des Datenschutzes einzurichten. Die Passwörter sind dem Netzbetreiber unaufgefordert mitzuteilen. Je nach Einsatz der Geräte ist es notwendig, dass die Daten mit verschiedenen Abrufsystemen abrufbar sind. Für folgende Gerätetypen ist die Kompatibilität zur Fernauslesung von den Hertener Stadtwerken (Fröschl ZFA32-F) gewährleistet. Vor dem Einsatz anderer Typen ist durch den Messstellenbetreiber ein Prüfverfahren bei dem Netzbetreiber zu beantragen. Im Rahmen des Prüfverfahrens wird die Auslesbarkeit des Zählers über die bei den Hertener Stadtwerken im Einsatz befindliche Zählerfernauslesung (Fröschl ZFA32-F) und die manuelle Datenerfassung (MDE) getestet. Die Kosten für die Prüfung und eine eventuell notwendige Systemerweiterung der ZFA/MDE sind durch den Messstellenbetreiber zu tragen. Die folgenden Modems erfüllen die Anforderungen des Netzbetreibers und können ohne Rücksprache eingesetzt werden: Hersteller Bezeichnung Übertragungsart Parametrierung Elster DL 210 GSM/GPRS/Analog... Elster DL 220 GSM/GPRS/Analog... Elster DL 240 GSM/GPRS/Analog... Elster EM 260 GSM/GPRS/Analog Gasbeschaffenheitsmessung Wenn der Einbau einer Gasbeschaffenheitsmessung an der Messstelle erforderlich ist, sind die Anforderungen des Netzbetreibers zu berücksichtigen. 6. Geschäftsprozesse, Fristen und Datenumfang Bis zum Zeitpunkt einer Festlegung durch die Bundesnetzagentur oder einer branchenweiten Regelung durch die Verbände gelten nachfolgende Regelungen im Verteilnetz des Netzbetreibers. Sie basieren grundsätzlich auf den Beschlüssen der Bundesnetzagentur BK , BK sowie BK , soweit diese für den Messstellenbetrieb sinnvoll anwendbar sind. Weiterhin wurden die Geschäftsprozesse in Anlehnung an die VDN-Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuM, Kapitel 7 in der Fassung von 11/2007) beschrieben. Der Messstellenbetreiber nimmt die Marktrolle als neuer oder alter Messstellenbetreiber (MSB alt / MSB neu) für die Messstelle eines Anschlussnutzers wahr. Für die Dauer von einem bestätigten Beginntermin bis zu einem bestätigten Endtermin ordnet der Netzbetreiber die Messstelle unabhängig von den unter den Messstellenbetreibern zu regelnden Eigentumsverhältnissen an den Messeinrichtungen genau einem Messstellenbetreiber zu. Die Klärung von Konfliktsituationen zwischen Messstellenbetreibern ist Aufgabe der Messstellenbetreiber. Der Verteilnetzbetreiber ist hiervon ausgenommen. Grundsätzlich, wenn nicht anders vermerkt, gelten die Fristen aus BK , BK und BK Damit ist der planmäßige Messstellenbetreiberwechsel mit einem Monat Vorlauf vor dem geplanten Wechsel des Messstellenbetreibers möglich (Fristenmonat). Abweichend davon ist ein Beginn des Messstellenbetriebs und eine Beendigung des Messstellenbetriebs innerhalb des laufenden Monats bei Einzug, Umzug und Auszug bzw. bei Erstinstallation oder Stilllegung der Messeinrichtung möglich. Die Datenformate für den Datenaustausch orientieren sich ebenfalls an den Vorgaben der GPKE/GeLi (MSCONS, UTILMD) - insbesondere im Hinblick auf die Messwertübermittlung. Nachfolgend ist die Prozessabwicklung des Messstellenbetriebs beschrieben. Seite 6 von 9

7 Prozess Sender Empfänger Frist Inhalt/Format Beginn Messstellenbetrieb MSB (Neu) VNB Spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Dienstleistungsbeginn Rückmeldung durch den VNB: unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 15. Werktags des Fristenmonats Storno Beginn Messstellenbetrieb MSB (Neu) VNB Unverzüglich bis zur Bestätigung der Anmeldung Ende Messstellenbetrieb MSB (Alt) VNB Unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 10 Werktags vor dem geplanten Dienstleistungsende. Rückmeldung durch den VNB: unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 10. Werktags nach Eingang der Abmeldung. Storno Ende Messstellenbetrieb MSB (Alt) VNB Unverzüglich bis zur Bestätigung der Abmeldung Störungsmeldung (MSB) MSB VNB unverzüglich Störungsmeldung (VNB) VNB MSB unverzüglich Ende Störungsmeldung (MSB) MSB VNB unverzüglich Ende Störungsmeldung (VNB) VNB MSB unverzüglich Messwertübermittlung MSB VNB im Rahmen der GPKE / GeLi-Fristen Stammdatenaustausch MSB VNB im Rahmen der GPKE / GeLi-Fristen (GPKE, GeLiGas) Der genaue Datenumfang, der zur Abwicklung der vorstehenden Prozesse erforderlich ist, ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Seite 7 von 9

8 Datenumfang Messdienstleistung Bestandsliste Beginn Messstellenbetrieb Ende Messstellenbetrieb Stammdatenänderung (MSB) Stammdatenänderung (VNB) Störungsmeldung (MSB) Störungsmeldung (VNB) Ende Störungsmeldung (MSB) Ende Störungsmeldung (VNB) Messwertübermittlung Storno Antwort Versender VNB MSB MSB MSB VNB MSB VNB MSB VNB MSB VNB/MSB VNB/MSB M = Mussfeld Empfänger MSB VNB VNB VNB MSB VNB MSB VNB MSB VNB MSB/VNB MSB/VNB Transaktionsgrund MSB1 MSB2 MSB3 MSB4 MSB5 MSB6 MSB7 MSB8 MSB9 MSB10 MSB11 MSB12 Nr. Feldtitel Wert Beschreibung 1 Vorgangsnummer Numerisch Vorgangsnummer generiert der Absender M M M M M M M M M M M M 2 Referenznummer Numerisch entspricht bei der Antwort der Vorgangsnummer M 3 Transaktionsgrund Alphanumerisch MSB1 bis MSB12 M M M M M M M M M M M M 4 Vorgang Alphanumerisch Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung M M M 5 Zählpunktbezeichnung Alphanumerisch Vollständige Zählpunktbezeichnung des Zählpunktes nachnach Vorgabe des Verteilnetzbetreibers M M M M M M M M M M M M 6 Messstellenbetrieber Alphanumerisch ILN-Nummer des Messstellenbetreibers M M M M M M M M M M M M 7 Anschlussnehmer Name Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M 8 Anschlussnehmer Vorname Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M 9 Anschlussnehmer Straße Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M 10 Anschlussnehmer Hausnummer Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M 11 Anschlussnehmer Zusatz Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M 12 Anschlussnehmer PLZ Numerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M 13 Anschlussnehmer Ort Alphanumerisch falls Entnahmestelle abweichend von der Adresse des Anschlussnutzers M M M 14 Anschlussnutzer Name Alphanumerisch M M M 15 Anschlussnutzer Vorname Alphanumerisch M M M 16 Anschlussnutzer Straße Alphanumerisch M M M 17 Anschlussnutzer Hausnummer Alphanumerisch M M M 18 Anschlussnutzer Zusatz Alphanumerisch M M M 19 Anschlussnutzer PLZ Numerisch M M M 20 Anschlussnutzer Ort Alphanumerisch M M M 21 Sparte Numerisch 01 = Strom / 02 = Gas M M M 22 Zählernummer Alphanumerisch vollständige Identifikationsnummernach Vorgabe des Verteilnetzbetreibers M M M M M M M M M M 23 Messart Alphanumerisch registrierende Leistungsmessung, Arbeitszähler M M M Anschlussspannungsebene, -druckstufe Messspannungsebene, -druckstufe Alphanumerisch NS/MS/HS, ND/MD/HD M M M Alphanumerisch NS/MS/HS, ND/MD/HD M M M 26 Kundengruppe Alphanumerisch SLP, RLM (wird vom Verteilnetzbetreiber mit der Bestätigung vorgegeben) M M M 27 Gerätetyp Alphanumerisch Arbeitszähler, Lastgangzähler, Wandler, Mengenumwerter, Kommunikationseinrichtung M M M 28 elektronisch auslesbar Alphanumerisch ja/ nein M M M 29 Ablesezeitpunkt TT.MM.JJJJ, hh:mm Datum, Uhrzeit Zählerablesung (Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung, Turnus) M 30 Zählerstand Numerisch Wert Zählerablesung (Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung, Turnus) M 31 Einheit Alphanumerisch Einheit Zählerablesung (Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung, Turnus) M 32 Multiplikationskonstante Numerisch Zählerkonstante (Einbau, Ausbau, Wechsel der Messeinrichtung, Turnus) M 33 Messart Alphanumerisch Selbstablesung, Ablesung vor Ort, Schätzung M 34 Ableseturnus TT.MM.JJJJ Datum (wird vom Verteilnetzbetreiber mit der Bestätigung vorgegeben) 35 Ende der Eichfrist TT.MM.JJJJ Datum 36 Antwort zum Vorgang Alphanumerisch Analog zum Lieferantenwechsel, z.b. E15 = Zustimmung ohne Korrekturen E10 = Ablehnung Lieferadresse nicht identifizierbar 37 Bemerkungen zum Vorgang Alphanumerisch Freitext zur Ergänzung der Meldung 38 Beginn Messstellenbetrieb TT.MM.JJJJ Datum Beginn Messdienstleistung M M 39 Ende Messstellenbetrieb TT.MM.JJJJ Datum Ende Messdienstleistung M M 40 Sonstiges Alphanumerisch Zusätzliche Informationen, wichtig bei Störung M M M M M M M Seite 8 von 9

9 7. Regelwerke Neben den gesetzlichen Anforderungen und den spezifischen Anforderungen des Netzbetreibers sind insbesondere nachfolgende Regelwerke in ihrer aktuellen Fassung sind zu beachten: DIN EN 1359 DIN EN 1776 DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DIN PTB TR G 13 DVGW G 485 DVGW G 486 DVGW G 488 DVGW G 491 DVGW G 495 Gaszähler; Balgengaszähler Erdgasmessanlagen Funktionale Anforderungen Metallische Erzeugnisse Arten von Prüfbescheinigungen Gaszähler; Turbinenradgaszähler Gaszähler; Elektronische Zustandsmengenumwerter Gaszähler; Drehkolbengaszähler Bauteile in Anlagen der Gasversorgung Einbau und Betrieb von Turbinenradgaszählern Digitale Schnittstelle für Gasmessgeräte (DSfG) Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechung und Anwendung Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung Planung, Errichtung, Betrieb Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb Gasanlagen Instandhaltung DVGW G 600 Technische Regeln für Gas-Installationen, DVGW-TRGI 2008 DVGW G 685 DVGW G 687 DVGW G 689 DVGW G 2000 Gasabrechnung die Gasmessung den Messstellenbetrieb Gas Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze Seite 9 von 9

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