Anlage 1 zum Messstellen und Messrahmenvertrag. Technische Mindestanforderungen für Messstellenbetrieb Strom und Gas der Stadtwerke Verden GmbH

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1 Anlage 1 zum Messstellen und Messrahmenvertrag Technische Mindestanforderungen für Messstellenbetrieb Strom und Gas der Stadtwerke Verden GmbH

2 Ausgabe Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2. Anforderung an Betriebsmittel im Strom-Netz 3. Messeinrichtung Strom 4. Lastgangzähler 5. Anforderung an Betriebsmittel im Gas-Netz 6. Messeinrichtungen Gas 7. Modem 8. Rundsteuerung 9. Wandler 10. Vorschriften, Richtlinien, Gesetze, usw. 11. Anhang Eingesetzte Geräte 1. Allgemeines 1.1. Diese Anlage zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag regelt die technischen Mindestanforderungen an Strom- und Gasmesseinrichtungen bei Letztverbrauchern, die von Messstellenbetreibern nach 21b EnWG sicherzustellen sind Diese Technischen Mindestanforderungen gelten nur für Messeinrichtungen in der Niederspannung und im Niederdruck. Bei Messeinrichtungen in höheren Ebenen als Niederspannung oder Niederdruck, ist die Dimensionierung vorab und rechtzeitig mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Hierfür wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen Messeinrichtungen an Netzkoppelpunkten sind von dieser Technischen Mindestanforderung ausgenommen. Diese Messeinrichtungen bleiben in der Zuständigkeit des Netzbetreibers Für den Messstellenbetreiber sind unter anderem folgende Bedingungen zu berücksichtigen (in der jeweils gültigen Fassung): Der Netzanschlussvertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer Die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers Der Meteringcode, mit den darin enthaltenen Mindestanforderungen für Zähleinrichtungen Das DVGW-Regelwerk Sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik Siehe auch Punkt 10. Vorschriften, Richtlinien, Gesetze, usw Der Messstellenbetreiber hat über diese Kenntnis einen Nachweis in Form einer Eintragung in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers oder eines anderen in Deutschland ansässigen Netzbetreibers zu erbringen. Alternativ kann der Messstellenbetreiber mit einem ortsansässigen, eingetragenen Unternehmen zusammen arbeiten.

3 1.6. Der Messstellenbetreiber hat eine Registrierung seiner Marktrolle beim BDEW nachzuweisen. Die zugeteilte Marktpartneridentifikantionsnummer ist bei jedem Datenaustausch zu nennen Die Messeinrichtung ist nach den anerkannten Regeln der Technik gegen unbeabsichtigte Energieabnahme und Manipulationsversuche zu schützen. Es gelten die Plombiervorschriften des Netzbetreibers. Sollten keine Maßnahmen dazu getroffen sein, so führt dies der Netzbetreiber nach der gültigen NAV aus und stellt dieses dem Messstellenbetreiber in Rechnung Der Netzbetreiber behält sich zu jeder Zeit den Zugang zur Messstelle aus Gründen der Betriebssicherheit und Kontrolle vor. Der Netzbetreiber kann auf eigene Rechnung Auslesungen zur Kontrolle durchführen. Führt der Netzbetreiber Ablesungen durch, weil der Messstellenbetreiber in Verzug ist, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten. Er kann den Anschluss aus Gründen der Betriebssicherheit jederzeit sperren oder vom Netz trennen. Hierüber hat der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber und ggf. den Messdienstleister unverzüglich zu informieren, spätestens nach der Tätigkeit zur Gefahrenabwehr Der Messstellenbetreiber hat die Messstelle eindeutig zu kennzeichnen und den Anschlussnutzer darüber zu informieren, welcher Marktpartner im Notfall zu informieren ist. Aufwände, die durch Notruf an den falschen Beteiligten entstehen, werden dem verursachenden Marktpartner in Rechnung gestellt Bei der Planung eines Netzanschlusses oder bei Änderung einer bestehenden Anlage ist eine rechtzeitige Abstimmung zwischen Netzbetreiber, Anschlussnehmer, Messstellenbetreiber und Installateur erforderlich. Der Einbauort wird in Abstimmung mit dem Anschlussnehmer vom Netzbetreiber vorgegeben Im Zusammenhang mit dem Ein-, Aus- und Umbau von Messeinrichtungen, sind dem Netzbetreiber folgende Unterlagen in elektronischer Form zu übergeben: Vollständiger Einbaubericht für Zähler und Zusatzgeräte Schemaplan bei Messstellen mit Wandler Datenblätter der eingebauten Geräte Ausfall von Messwerten 1.8. Die Erstinbetriebnahme eines Hausanschlusses bis zur ersten Trenneinrichtung erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber. 2. Anforderungen an Betriebsmittel im Strom-Netz 2.1. Messeinrichtungen dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer oder technische Einrichtungen des Netzbetreibers verursachen. 3. Messeinrichtungen Strom 3.1. Messeinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist Direktmessende Stromzähler sind bis zu einem Gesamtstrom von 100A zugelassen. Bei höheren Bemessungsströmen ist eine Wandlermessung einzusetzen. Eine aktuelle Übersicht der eingesetzten Zähler der Stadtwerke Verden GmbH ist unter Punkt 11. Anhang zu finden Bestandteile einer Messeinrichtung sind Zähler, Zusatz-, Kommunikations-, Tarif- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber ist nicht für eine eventuell benötigte Stromversorgung der Messeinrichtung verantwortlich.

4 3.4. Für Messeinrichtungen bei Gewerbekunden ist nach Möglichkeit eine Zählersteckklemme einzusetzen Bei Wandlermessungen sind in der Niederspannungsebene Mehrbereichswandler mit den Leistungsstufen 250A, 500A und 1000A zu berücksichtigen. In der Mittelspannung ist die Dimensionierung mit dem Netzbetreiber abzustimmen. 3.6 Messeinrichtungen müssen eine Schnittstelle zur Fernauslesung und die Möglichkeit der Anbringung einer Fernauslesevorrichtung aufweisen. 4. Lastgangzähler 4.1. Für Lastgangzähler gelten die im VDN-Lastenheft Elektronische Lastgangzähler beschriebenen Eigenschaften, sowie den vom Netzbetreiber ggf. ergänzenden Anforderungen Die Erfassung der Messdaten erfolgt über registrierende ¼-h- Leistungsmessung mit einer Zählerfernauslesung Die Lastgangzähler müssen für die Auslesung über eine Schnittstelle CL0, RS232 oder RS485 mit dem Protokoll IEC verfügen Steht die Art des Kommunikationsanschlusses vor Aufnahme der Belieferung nicht fest und zur Verfügung, legt der Netzbetreiber das Verfahren zur Ab- /Auslesung fest (manuelle Ablesung oder Kommunikationsanschluss mittels Analogmodem, GSM). Wird für die Übertragung der Daten ein geeigneter Telefonanschluss benötigt, muss der Kunde diesen unentgeltlich und ohne Zeitfensterbeschränkung zur Verfügung stellen Die eingesetzten Zählertypen müssen kompatibel zum Zählerfernauslesesystem des Netzbetreibers sein. Bei anderen Zählertypen ist durch den Messstellenbetreiber beim Netzbetreiber ein Prüfverfahren zu beantragen. Im Rahmen des Prüfverfahrens wird die Auslesbarkeit des Zählers über die bei der Stadtwerke Verden GmbH zurzeit im Einsatz befindliche Zählerfernauslesung und die manuelle Datenerfassung (MDE) getestet. Die Kosten für die Prüfung und eine eventuell notwendige Systemerweiterung der ZFA/MDE sind durch den Messstellenbetreiber zu tragen. 5. Anforderungen an Betriebsmittel im Gas-Netz 5.1. Messleitungen, Anschlüsse und Dichtmittel müssen die erforderliche Druckfestigkeit haben und für das Medium geeignet sein Messeinrichtungen dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer oder technische Einrichtungen des Netzbetreibers verursachen. 6. Messung Gas 6.1. Bestandteile der Gasmesseinrichtung sind alle nach DVGW-Regelwerk zur Messung gehörenden Geräte (Zähler, Mengenumwerter, Zusatz- und Kommunikationseinrichtungen), die zur Bestimmung der gelieferten Gasmenge notwendig sind. Der Netzbetreiber ist nicht für eine eventuell benötigte Stromversorgung der Messeinrichtung verantwortlich Der Messdruck wird vom Netzbetreiber vorgegeben. Für den Gasdruckregler ist der Netzbetreiber verantwortlich. Für alle anderen zur Gasmessung gehörenden Geräte ist der Messstellenbetreiber verantwortlich.

5 6.3. Im Netz der Stadtwerke Verden GmbH werden Balgengaszähler ausschließlich als Zweirohr-Ausführung verwendet. Gaszähler, die sich bereits im Netz befinden und nicht dieser Ausführung entsprechen, werden nach Ablauf der Eichfrist entsprechend umgebaut Messeinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist. Dabei sind die Grundsätze des Netzbetreibers einzuhalten. Eine aktuelle Übersicht der eingesetzten Zähler der Stadtwerke Verden GmbH ist unter Punkt 11 zu finden. 7. Modem 7.1. Für die im Anhang gelisteten Modemtypen ist die Kompatibilität zur Zählerfernauslesung des Netzbetreibers gewährleistet. Vor dem Einsatz anderer Modemtypen ist durch den Messstellenbetreiber ein Prüfverfahren bei der Stadtwerke Verden GmbH zu beantragen. Im Rahmen des Prüfverfahrens wird die Auslesbarkeit des Modems über die bei der Stadtwerke Verden GmbH zurzeit im Einsatz befindliche Zählerfernauslesung getestet. Die Kosten für die Prüfung und eine eventuell notwendige Systemerweiterung sind durch den Messstellenbetreiber zu tragen Der Messstellenbetreiber hat bei Ein-, Aus- oder Umbauten an der Messeinrichtung oder durch den Wechsel des Messstellenbetreibers, dafür Sorge zu tragen, das es zu keinen Störungen oder Unterbrechungen in der Zählerfernauslesung kommt. Welche Maßnahmen für die entsprechende Überbrückung zu treffen ist, sollte mit dem Netzbetreiber im Vorfeld abgestimmt werden Es werden folgende Modeminformationen zur Zählerfernauslesung benötigt: Modemart Typbezeichnung Modem-ID Rufnummer 7.4. Folgende Informationen vom Zähler werden für die Zählerfernauslesung benötigt Zählertyp-Bezeichnung Zählernummer Zählpunktbezeichnung Zähler-Adresse (Ort) Nenngröße Wandlerverhältnis und Impulskonstante Vor- und Nachkommastellen Art der Zähler-Zeitsynchronisation OBIS-Kennziffern

6 8. Rundsteuerung 8.1. Der Einsatz von Rundsteuerempfängern ist zwingend mit den Stadtwerken Verden abzustimmen. 9. Wandler 9.1. Eine Wandlermessung ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. 10. Vorschriften, Richtlinien, Gesetze, usw. Es sind folgende Vorschriften, Richtlinien, Verordnungen, Normen, Gesetze und Regelwerke insbesondere in der gültigen Fassung zu beachten: Netzanschlussvertrag Netzbetreiber Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Richtlinien der PTB und MID Eichgesetz und -ordnung VDE-, VDN-, VDEW-, VBEW- und BDEW-Richtlinien DVGW-Regelwerk besonders G485, G491, G492, G493 T1+T2, G495, G600, G685, G689, G2000 EN- und DIN-Normen UVV, BGAV und BGFW MeteringCode TAB Nds/Nord VDN-Lastenheft Elektronische Lastgangzähler 11. Anhang Eine Übersicht der von den Stadtwerken Verden GmbH eingesetzten Zählertypen und Modems befindet sich in Vorbereitung.

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