1. Das vom Transportkunden zu entrichtende Entgelt nach 9 des Lieferantenrahmenvertrages setzt sich je Ausspeisepunkt zusammen aus:

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1 Anlage 2 : Ergänzende Geschäftsbedingungen 1 Entgeltbedingungen 1. Das vom Transportkunden zu entrichtende Entgelt nach 9 des Lieferantenrahmenvertrages setzt sich je Ausspeisepunkt zusammen aus: Arbeitsentgelt in Cent/kWh, Grundpreis in EUR pro Jahr, Arbeitsentgelt in EUR pro Jahr (nur bei leistungsgemessenen Netzanschlussnutzern), Leistungsentgelt in EUR pro Jahr (nur bei leistungsgemessenen Netzanschlussnutzern), Messstellenbetriebspreis (nur sofern der Netzbetreiber Messstellenbetreiber ist) Messentgelt in EUR pro Jahr, (nur sofern der Netzbetreiber Messdienstleister ist) Abrechnungsentgelt in EUR pro Jahr, Konzessionsabgabe, Preise für erbrachte Sonderleistungen (zum Beispiel Sonderablesungen, Wechsel des TK-- Anschlusses, manuelle Ablesung) 2. Das Arbeitsentgelt berechnet sich als Produkt aus Arbeitspreis und der entnommenen Gasmenge zuzüglich eines Grundpreises bei nicht leistungsgemessenen Netzanschlussnutzern. Bei leistungsgemessenen Netzanschlussnutzern ist das Entgelt die Summe aus Arbeitsentgelt und Leistungsentgelt. Das Leistungsentgelt errechnet sich hierbei aus der höchsten Stundenleistung des Abrechnungszeitraums. 3. Soweit nach einer Entnahmestelle eine Weiterverteilung im Sinne des 2 Abs. 8 der Konzessionsabgabeverordnung erfolgt, ist der Transportkunde verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und auf Verlangen des Netzbetreibers die erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen. 4. Beliefert der Transportkunde im Netzgebiet des Netzbetreibers kommunale Entnahmestellen, für die nach 3 Ziffer 1 der Konzessionsabgabeverordnung Preisnachlässe gewährt werden., so hat der Transportkunde diese Entnahmestellen in den jeweils aktuell anzuwendenden Nachrichtenformaten gemäß Kapitel 3 der GeliGas zu kennzeichnen. Anlage 2 zum Lieferantenrahmenvertrag Gas ; Seite 1 von 6

2 2 Zahlungsbedingungen 1. Die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte, Abnahmemengen beziehungsweise Lastgänge sind die Abrechnungsgrundlage für die Netzentgelte. 2. Eine Verzinsung überzahlter oder unterzahlter Beträge findet nicht statt. 3. Die Jahreshöchstleistung wird aus dem vom Netzbetreiber festgelegten Abrechnungszeitraum gemäß 25 ermittelt. Erfolgt bei Anschlussnutzern mit Lastgangzählern ein Lieferantenwechsel im laufenden Abrechnungszeitraum und hat der übernehmende Transportkunde einen Gasliefervertrag mit seinem Kunden abgeschlossen, wird der Netzbetreiber für den bisherigen Transportkunden zunächst eine Zwischenabrechnung erstellen. Mit Ablauf des für die Jahreshöchstleistung maßgeblichen Abrechnungszeitraumes wird der Netzbetreiber eine Schlussrechnung erstellen, wobei die Jahreshöchstleistung des Anschlussnutzers dem bisherigen und neuen Transportkunden zeitanteilig in Rechnung gestellt wird. 4. Der Abrechnungszeitraum des Netzbetreibers zur Abrechnung der höchsten erreichten Maximalleistung für RML-Ausspeisepunkte gemäß 10 Ziffer 1 Satz 6 des Lieferantenrahmenvertrages ist das Kalenderjahr. 3 Messstellenbetrieb und Messung Findet für einen Ausspeisepunkt, der auf Wunsch des Anschlussnutzers und Transportkunden auf eine registrierende Lastgangmessung umgebaut wurde, ein Lieferantenwechsel statt und wünscht der Neu-Transportkunde sowie der Anschlussnutzer die Umstellung auf die Messart standardisierten Lastprofile, werden sich der Alt- und der Neu-Transportkunde über die Rückbaukosten zuzüglich des kalkulatorischen Restwertes der Messeinrichtung verständigen und dies dem Netzbetreiber mitteilen. Erfolgt gegenüber dem Netzbetreiber keine Mitteilung über die Kostenverteilung, stellt der Netzbetreiber die Kosten dem Neu-Transportkunden in Rechnung. 4 TK-Verpflichtung Prüfung auf Vollständigkeit der Bestandslisten Der Transportkunde ist auf Basis des Leitfadens BDEW/VKU/GEODE-Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas in der jeweils aktuellen Fassung verpflichtet, die Bestandslisten auf Vollständigkeit aller Letztverbraucher, Höhe der Kundenwerte beziehungsweise normierter Jahresverbrauch und Zuordnung zu den SLP-Zeitreihentypen zu prüfen. Dieser Leitfaden kann unter bezogen werden. Anlage 2 zum Lieferantenrahmenvertrag Gas ; Seite 2 von 6

3 5 Bereitstellung von Gasbeschaffenheitskennwerten für Ausspeisepunkte Gemäß Kooperationsvereinbarung 50 Ziffer 2 stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden den CO2-Stoffmengenanteil, die Normdichte und den Brennwert des Gases für abgestimmte Ausspeisepunkte monatlich zur Verfügung. Der Transportkunde stimmt mit dem Netzbetreiber diese Ausspeisepunkte und die notwendigen Kommunikationswege ab. 6 Unterbrechung beziehungsweise Wiederherstellung der Anschlussnutzung im Auftrag des Transportkunden (Sperrung beziehungsweise Entsperrung) durch den Netzbetreiber 1. Voraussetzung für eine Unterbrechung beziehungsweise Wiederherstellung der Anschlussnutzung auf Verlangen des Transportkunden durch den Netzbetreiber ist, dass der Transportkunde versichert, dass diese Rechtsfolge zwischen dem Transportkunden und dem Letztverbraucher vertraglich, zum Beispiel im Gasliefervertrag, vereinbart ist, dass der Transportkunde den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können, dass dem Letztverbraucher keine Einwendungen oder Einreden zustehen, welche die Voraussetzung der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen, dass die Unterbrechung der Anschlussnutzung nicht unverhältnismäßig ist. 2. Voraussetzung für eine Wiederherstellung der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber ist ausschließlich die Beauftragung des Transportkunden zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung gemäß Formular Auftrag zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung gemäß Anhang B dieser Anlage Schuldner der auf den Sperrauftrag entfallenden Kosten des Netzbetreibers ist der beauftragende Transportkunde, gleiches gilt für die bei der Wiederherstellung der Anschlussnutzung anfallenden Kosten. Der Netzbetreiber verrechnet für einen Sperrauftrag pauschal die Preise gemäß Anlage 5 für den Fall, dass er selbst Messstellenbetreiber ist. Ist ein Dritter Messstellenbetreiber, stellt der Netzbetreiber die von dem Dritten erhobenen Kosten dem Transportkunden in Rechnung zuzüglich eines Entgeltes gemäß Anlage Die Sperrung wird vom Transportkunden auf dem vollständig ausgefüllten Formular Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß Anhang A dieser Anlage 2 während der üblichen Geschäftszeiten beim Netzbetreiber beauftragt. Der Netzbetreiber prüft nicht, ob die Voraussetzung für eine Unterbrechung der Anschlussnutzung tatsächlich vorliegt. Er prüft lediglich, ob die Unterbrechungsvoraussetzungen hinreichend glaubhaft versichert wurden. Anlage 2 zum Lieferantenrahmenvertrag Gas ; Seite 3 von 6

4 5. Der Netzbetreiber informiert den Letztverbraucher des Transportkunden im Auftrag des Transportkunden unverzüglich in Textform über das Datum der Sperrung. Die Sperrung ist in einem Zeitraum von fünf Werktagen nach Auftragseingang durch den Netzbetreiber durchzuführen, sofern der Netzbetreiber Messstellenbetreiber ist. Ist ein Dritter Messstellenbetreiber beträgt der Zeitraum acht Werktage. Fällt der Grund für die Sperrung vor der Ausführung der Sperrung weg, hat der Transportkunde den Sperrauftrag unverzüglich während der üblichen Geschäftszeiten beim Netzbetreiber per Fax unter der Nummer (02104) zu stornieren. 6. Ist eine Sperrung aus rechtlichen Gründen oder wegen fehlendem Zugang nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Transportkunden hierüber unverzüglich in Textform informieren und mit ihm eventuelle weitere Schritte abstimmen. Als solch rechtlicher Grund gilt insbesondere eine gerichtliche Verfügung, welche die Sperrung untersagt. Die Kosten für eine aus oben genannten Gründen nicht durchgeführte Sperrung trägt der Transportkunde. 7. Über das Ergebnis des Sperr- beziehungsweise Entsperrtermins informiert der Netzbetreiber den Netzbetreiber den Transportkunden in Textform Anlage 2 zum Lieferantenrahmenvertrag Gas ; Seite 4 von 6

5 Anhang A: Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrauftrag) Name: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: (in Folge Transportkunde genannt) beauftragt die Stadtwerke Erkrath GmbH Gruitener Straße 27 FAX an (02104) Erkrath (in Folge Netzbetreiber genannt) Nach Maßgabe des 6 dieser Anlage 2 des zwischen Transportkunden und Netzbetreiber bestehenden Lieferantenrahmenvertrages, die Anschlussnutzung in der Kundenanlage Name: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: ZählpunktbezeichnungdesKunden Zählernummer des Kunden (in Folge Kunde genannt) selbst zu unterbrechen oder durch den Messstellenbetreiber unterbrechen zu lassen. Ansprechpartner des Netzbetreibers: Herr Korb, Telefon: (02104) Für die Durchführung der Sperrung seitens des Netzbetreibers sind die Kontaktdaten des Transportkunden erforderlich. Der Netzbetreiber ist berechtigt diese Daten auch an die von der Sperrung betroffenen Kunden weiter zu geben. Name: Tel.:: Fax: Hiermit wird versichert, dass die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung nach Maßgabe des 6 dieser Anlage 2 erfüllt sind., (Transportkunde) Anlage 2 zum Lieferantenrahmenvertrag Gas ; Seite 5 von 6

6 Anhang B: Auftrag zur Wiederaufnahme der Anschlussnutzung (Entsperrungsauftrag) Name: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: (in Folge Transportkunde genannt) beauftragt die Stadtwerke Erkrath GmbH Gruitener Straße 27 FAX an (02104) Erkrath (in Folge Netzbetreiber genannt) Nach Maßgabe des 6 dieser Anlage 2 des zwischen Transportkunden und Netzbetreiber bestehenden Lieferantenrahmenvertrages, ist die Anschlussnutzung in der Kundenanlage Name: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Zählpunktbezeichnung des Kunden Zählernummer des Kunden (in Folge Kunde genannt) wieder herzustellen oder durch den Messstellenbetreiber wieder herstellen zu lassen. Ansprechpartner des Netzbetreibers: Herr Korb, Telefon: (02104) Für die Wiederherstellung der Anschlussnutzung seitens des Netzbetreibers sind die Kontaktdaten des Transportkunden erforderlich. Der Netzbetreiber ist berechtigt diese Daten auch an die von der Entsperrung betroffenen Kunden weiter zu geben. Name: Tel.:: Fax: Hiermit wird versichert, dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Anschlussnutzung nach Maßgabe des 6 dieser Anlage 2 erfüllt sind., (Transportkunde) Anlage 2 zum Lieferantenrahmenvertrag Gas ; Seite 6 von 6

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