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1 Anlage 2: Ergänzende Geschäftsbedingungen Es gelten die jeweils aktuellen Bedingungen, die auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht sind. I. Entgelt- und Zahlungsbedingungen für Transportkunden der 1. Der Transportkunde ist verpflichtet, an die (Netzbetreiber) die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Netzentgelte (SLP; RLM) einschließlich der Kosten für die Nutzung vorgelagerter Netze sowie ggf. die Entgelte für Messung, Messstellenbetrieb und für die Abrechnung sowie Entgelte, die nicht einer Genehmigung der Regulierungsbehörde unterliegen, gemäß den jeweils aktuell gültigen Preisblatt des Netzbetreibers zuzüglich etwaiger Konzessionsabgaben und sonstiger Abgaben und Steuern zu zahlen. Wenn und soweit der Netzbetreiber unterjährige Netzentgelte anbietet, gelten für diese die zusätzlichen im Preisblatt angegebenen besonderen Bedingungen. Über Änderungen der Preisblätter wird der Transportkunde in Textform informiert. Die Preisblätter werden in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht. 2. Falls bestimmte von diesem Vertrag umfasste Entgelte oder Entgeltbestandteile nicht der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde unterliegen und nach Vertragsschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, behördliche Maßnahmen oder gerichtliche Entscheidungen die Wirkung haben, dass sich der Transport, die Verteilung oder die Abgabe von Gas für den Netzbetreiber verteuert oder verbilligt, so erhöhen oder verbilligen sich zum Ausgleich der angeführten Preis- und oder Kostensteigerungen oder -senkungen die betreffenden, von diesem Vertrag umfassten Entgelte entsprechend von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung in Kraft tritt oder für den Netzbetreiber Wirkung entfaltet. Dies gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen, behördliche Maßnahmen oder gerichtliche Entscheidungen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten waren bzw. erlassen worden sind, während der Vertragslaufzeit die Belastungen des Netzbetreibers in der in dem vorstehenden Absatz genannten Art verändern. Bei Veränderung wird der Netzbetreiber vom Zeitpunkt der Änderung an den neuen Preis in Rechnung stellen und sich ergebende Differenzen erstatten oder nachberechnen. 3. Für den Fall, dass dem Netzbetreiber eine Bildung der Entgelte nicht möglich ist, weil die Regulierungsbehörden noch keine Erlösobergrenze bestimmt haben, gelten zunächst die bislang gültigen Entgelte, wenn und soweit die Regulierungsbehörden keine abweichende vorläufige Regelung getroffen haben. Etwaig auftretende Differenzen zu den Entgelten auf der Grundlage der später rückwirkend genehmigten Erlösobergrenze sind vom Trans- Anlage 2 zum Lieferantenrahmenvertrag 1/5

2 portkunden nachzuzahlen bzw. vom Netzbetreiber zu erstatten, soweit diese Differenzen nicht über ein Regulierungskonto oder vergleichbare Instrumente bzw. andere Vorgaben der Regulierungsbehörde ausgeglichen werden. Für den Fall, dass gegen die festgesetzte Erlösobergrenze Rechtsbehelfe eingelegt werden, sind die Entgelte auf Grundlage der später rechts- bzw. bestandskräftigen Erlösobergrenze verbindlich. Etwaig auftretende Differenzen zwischen den Entgelten nach der vorläufig anzuwendenden Erlösobergrenze und den Entgelten auf der Grundlage der später rechts- bzw. bestandskräftigen Erlösobergrenze sind vom Transportkunden nachzuzahlen bzw. vom Netzbetreiber zu erstatten, soweit diese Differenzen nicht über ein Regulierungskonto oder vergleichbare Instrumente oder andere Vorgaben der Regulierungsbehörde ausgeglichen werden. Gleiches gilt für jegliche Änderung der Netznutzungsentgelte. Die vorstehenden Regelungen finden auf die Netznutzungsentgelte der dem Netzbetreiber vorgelagerten Netzbetreiber entsprechende Anwendung. 4. Wird ein Zahlungsziel nicht eingehalten bzw. kommt es zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen nach Ziffer 2, sind diese mit dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. 247 BGB zu verzinsen. 5. Die Abrechnung für Zählpunkte zu Letztverbrauchern erfolgt bei Standardlastprofilkunden (SLP) in der Regel jährlich, bei leistungsgemessenen Kunden (RLM) monatlich sowie nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Der Abrechnungszeitraum für die Spitzabrechnung bei RLM-Kunden ist das Kalenderjahr. Solange und soweit der Netzbetreiber die Aufgaben des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters wahrnimmt, werden auch hierfür die Kosten entsprechend dem Preisblatt berechnet. 6. Umfasst das Abrechnungsintervall mehr als einen Monat, werden monatliche Abschläge auf den erwarteten Rechnungsbetrag erhoben. Rechnung und Abschlagsbeträge werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Transportkunde die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe ( 288 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Erfolgt nach wiederholter Zahlungsaufforderung kein Ausgleich, wird gegen eine wesentliche Bestimmung des Vertrages im Sinne von 15 Ziffer 2 verstoßen. Anlage 2 zum Lieferantenrahmenvertrag 2/5

3 7. Das Leistungspreisentgelt der RLM-Kunden und ggf. Messstellenbetriebs- /Messdienstleistungsentgelte werden entsprechend dem tatsächlichen Belieferungszeitraum zeitanteilig berechnet. Der Berechnung des Leistungspreisentgeltes wird die Jahreshöchstleistung des abgerechneten Kalenderjahres zugrunde gelegt. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine leistungsgemessene Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Kalenderjahres stattfindet, wird der Abrechnung der Netznutzung die maximale Monatshöchstleistung der letzten zwölf Liefermonate zugrunde gelegt. Die Berechnung des Arbeitspreises erfolgt, unabhängig vom Lieferantenwechsel, ausschließlich Kunden bezogen. Die erreichte Arbeitspreisstufe bleibt bei einem Wechsel erhalten. 8. Sofern ein Lieferantenwechsel für eine Standardlastprofil-Entnahmestelle zu einem anderen Zeitpunkt als dem Ende des Kalenderjahres erfolgt, werden der Grundpreis sowie die Abrechnungs- und ggf. Messstellenbetriebs- und Messentgelte entsprechend dem tatsächlichen Belieferungszeitraum zeitanteilig berechnet. 9. Die Messstellenbetriebs-, Messungs- und Abrechnungsentgelte werden je Zähler berechnet. Die Entgelte werden auf Basis der veröffentlichten Preisblätter des Netzbetreibers berechnet. 10. Die Kosten erneuter schriftlicher Zahlungsaufforderung werden pauschal berechnet. 11. Der Netzbetreiber ist berechtigt, diese Bedingungen anzupassen. Anlage 2 zum Lieferantenrahmenvertrag 3/5

4 II. Bedingungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf Anweisung des Transportkunden der 1. Voraussetzung für den Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf der Grundlage der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) durch den Transportkunden ist, dass die betreffende Verbrauchsstelle zum Zeitpunkt der Sperrung durch den Transportkunden versorgt wird. 2. Der Transportkunde hat den zu sperrenden Anschluss zweifelsfrei zu bezeichnen. Weiterhin ist der Zeitpunkt der Sperrung anzugeben. Die Sperrung wird grundsätzlich nur an Werktagen vorgenommen. Die Beauftragung der Sperrung hat mindestens 14 Tage vor dem Sperrtermin (Eingang bei dem Netzbetreiber) zu erfolgen. Erfolgt die Beauftragung kurzfristiger, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Auftrag abzulehnen. Der Transportkunde hat gleichzeitig mit der Beauftragung der Sperrung glaubhaft zu versichern, dass ihm gegenüber dem Anschlussnutzer ein vertragliches Recht zur Sperrung zusteht und dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Sperrung entfallen lassen ( 24 Abs. 3 NDAV). Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber mit der Beauftragung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten Sperrung ergeben können. Der Transportkunde ist verpflichtet, sämtliche Kosten für die Sperrung und die Wiederöffnung und die mit diesen zusammenhängenden Kosten zu tragen. Es gelten hierzu die im jeweils aktuellen Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen zu Netzanschluss und - nutzung der angegebenen Kosten. Dieses ist auf der Internetseite des Netzbetreibers unter veröffentlicht. 3. Die Beauftragung der Sperrung hat in Textform zu erfolgen und ist zu richten an Stadtwerke Wesel GmbH, Emmericher Straße 11-29, Wesel bzw. per an sww@stadtwerke-wesel.de. Das Formblatt ist auf der Internetseite des Netzbetreibers unter abrufbar. Anlage 2 zum Lieferantenrahmenvertrag 4/5

5 Der Netzbetreiber wird die Sperrung zu dem beauftragten Termin durchführen. Sollte die Vornahme der Sperrung an dem beauftragten Termin aus betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich sein, wird der Netzbetreiber dem Transportkunden zeitnah einen Ersatztermin anbieten, den dieser zu bestätigen hat. Mit der Bestätigung gilt der neue Termin als beauftragt. Sofern der Zutritt zu der Verbrauchsstelle zu diesem Termin nicht möglich ist, wird der Netzbetreiber dem Anschlussnutzer eine Nachricht mit einem neuen Termin hinterlassen. Sollte auch zu diesem zweiten Termin der Zutritt nicht ermöglicht werden, wird der Netzbetreiber in gleicher Weise einen dritten Termin anbieten. Ein zweites oder drittes Terminangebot ist obsolet, wenn der Anschlussnutzer den Zugang ernsthaft und endgültig verweigert. Wenn auch der dritte Termin erfolglos bleibt oder der Anschlussnutzer den Zugang ernsthaft und endgültig verweigert, wird der Netzbetreiber den Transportkunden hierüber informieren und auf Wunsch die vorhandenen Nachweise über die vergeblichen Sperrversuche zur Verfügung stellen. Für die erfolglose Durchführung der Sperrung stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden die Pauschale für Fehlfahrten entsprechend dem aktuellen Preisblatt des Netzbetreibers in Rechung. Weitere Sperrversuche wird der Netzbetreiber selbsttätig nicht unternehmen. Hierfür ist zunächst ein erneuter Sperrauftrag durch den Transportkunden erforderlich, für den entsprechend neue Kosten anfallen. 4. Die Beauftragung der Wiederöffnung hat in Textform zu erfolgen und ist zu richten an, Emmericher Straße 11-29, Wesel bzw. per an Das Formblatt ist auf der Internetseite des Netzbetreibers unter abrufbar. 5. Der Netzbetreiber wird eine bestehende Unterbrechung einer Anschlussnutzung unverzüglich nach Information durch den Transportkunden, dass die Gründe für die Sperrung entfallen sind, rückgängig machen, wenn die Kosten für die Sperrung und für die Wiederöffnung von dem Transportkunden oder von dem Anschlussnutzer erstattet worden sind. Die Kosten für die Wiederöffnung des Anschlusses ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Preisblatt des Netzbetreibers. 6. Der Netzbetreiber ist jederzeit berechtigt, diese Bedingungen anzupassen. Anlage 2 zum Lieferantenrahmenvertrag 5/5

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