Anlage 2. zum Lieferantenrahmenvertrag Gas: Ergänzende Geschäftsbedingungen. 2 Zahlungsbedingungen. 1 Entgeltbedingungen

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1 Anlage 2 zum Lieferantenrahmenvertrag Gas: Ergänzende Geschäftsbedingungen 1 Entgeltbedingungen 1 Das vom Transportkunden zu entrichtende Entgelt nach 9 des Lieferantenrahmenvertrages setzt sich je Ausspeisepunkt zusammen aus: Arbeitsentgelt in Cent/kWh, Grundpreis in Euro pro Jahr, Arbeitsentgelt in Euro pro Jahr (nur bei leistungsgemessenen Netzanschlussnutzern), Leistungsentgelt in Euro pro Jahr (nur bei leistungsgemessenen Netzanschlussnutzern), Messstellenbetriebspreis (nur sofern der Netzbetreiber Messstellenbetreiber ist) Messentgelt in Euro pro Jahr, (nur sofern der Netzbetreiber Messdienstleister ist) Abrechnungsentgelt in Euro pro Jahr, Konzessionsabgabe, Preise für erbrachte Sonderleistungen (zum Beispiel Sonderablesungen, Wechsel des TK- Anschlusses, manuelle Ablesung). 2 Das Arbeitsentgelt berechnet sich als Produkt aus Arbeitspreis und der entnommenen Gasmenge zuzüglich eines Grundpreises bei nicht leistungsgemessenen Netzanschlussnutzern. Bei leistungsgemessenen Netzanschlussnutzern ist das Entgelt die Summe aus Arbeitsentgelt und Leistungsentgelt. Das Leistungsentgelt errechnet sich hierbei aus der höchsten Stundenleistung des Abrechnungszeitraums. 3 Soweit nach einer Entnahmestelle eine Weiterverteilung im Sinne des 2 Abs. 8 der Konzessionsabgabenverordnung erfolgt, ist der Transportkunde verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und auf Verlangen des Netzbetreibers die erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen. 4 Beliefert der Transportkunde im Netzgebiet des Netzbetreibers kommunale Entnahmestellen, für die nach 3 Ziffer 1 der Konzessionsabgabeverordnung Preisnachlässe gewährt werden, so hat der Transportkunde diese Entnahmestellen in den jeweils aktuell anzuwendenden Nachrichtenformaten gemäß Kapitel 3 der GeLi Gas zu kennzeichnen. 2 Zahlungsbedingungen 1 Die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte, Abnahmemengen beziehungsweise Lastgänge sind die Abrechnungsgrundlage für die Netzentgelte. 2 Eine Verzinsung überzahlter oder unterzahlter Beträge findet nicht statt. 3 Die Jahreshöchstleistung wird aus dem vom Netzbetreiber festgelegten Abrechnungszeitraum gemäß 2 Ziffer 4 ermittelt. Erfolgt bei Anschlussnutzern mit Lastgangzählern ein Lieferantenwechsel im laufenden Abrechnungszeitraum und hat der übernehmende Transportkunde einen Gasliefervertrag mit seinem Kunden abgeschlossen, wird der Netzbetreiber für den bisherigen Transportkunden zunächst eine Zwischenabrechnung erstellen. Mit Ablauf des für die Jahreshöchstleistung maßgeblichen Abrechnungszeitraums wird der Netzbetreiber eine Schlussrechnung erstellen, wobei die Jahreshöchstleistung des Anschlussnutzers dem bisherigen und neuen Transportkunden zeitanteilig in Rechnung gestellt wird. 4 Der Abrechnungszeitraum des Netzbetreibers zur Abrechnung der höchsten erreichten Maximalleistung für RLM-Ausspeisepunkte gemäß 10 Ziffer 1 Satz 6 des Lieferantenrahmenvertrages ist das Kalenderjahr. 5 Leistungsentgeltabrechnung: Grundsätzlich wird der Vorjahreshöchstwert für das Folgejahr vorläufig zur Abrechnung und Einstufung herangezogen. In der Endabrechnung (12. Rechnung) wird die vorläufige Leistungsberechnung storniert und die tatsächliche Jahreshöchstleistung nachberechnet. Für die Leistungsberechnung gelten die Leistungsklassen gemäß Preisblatt mit jeweils einem Sockelbetrag (abgegoltene Leistung) ab Leistungsklasse 1, sowie Leistungseinzelpreise der nicht abgegoltenen Leistung, die den Sockelbetrag übersteigen. In einer dieser Leistungsklassen wird der Zählpunkt eingestuft. Entweder wird nur der Leistungseinzelpreis berechnet, in dem Fall ist der Zählpunkt in der Leistungsklasse 0 oder es wird ein Sockelbetrag, sowie ein Leistungseinzelpreis berechnet, in dem Fall wird die abgegoltene Leistung von der Höchstleistung subtrahiert und das Ergebnis mit dem Leistungseinzelpreis berechnet, die abgegoltene Leistung wird über den Sockelbetrag berechnet. In der 12. Rechnung wird geprüft, ob ein Klassenwechsel stattgefunden hat. Lieferantenrahmenvertrag Gas (Anlage 2) Seite 1 von 5

2 Wenn das der Fall ist, wird die komplette Berechnung storniert und nachberechnet. 6 Arbeitsentgeltabrechnung: Grundsätzlich wird die Vorjahresarbeit für das Folgejahr vorläufig zur Einstufung herangezogen. In der Endabrechnung (12. Rechnung) wird ggf. die vorläufige Arbeitsentgeltberechnung storniert und das tatsächliche Arbeitsentgelt nachberechnet. Für die Arbeitsentgeltberechnung gelten die Arbeitsklassen gemäß Preisblatt mit jeweils einem Sockelbetrag (abgegoltene Leistung) ab Arbeitsklasse 1, sowie Arbeitseinzelpreise der nicht abgegoltenen Arbeit, die den Sockelbetrag übersteigen. In einer dieser Arbeitsklassen wird der Zählpunkt eingestuft. Entweder wird nur der Arbeitseinzelpreis berechnet, in dem Fall ist der Zählpunkt in der Arbeitsklasse 0 oder es wird ein Sockelbetrag, sowie ein Arbeitseinzelpreis berechnet. Wobei die Berechnung der Arbeitseinzelpreise ab dem Zeitpunkt erfolgt, wenn die abgegoltene Arbeit überschritten wird. In der 12. Rechnung wird geprüft, ob ein Klassenwechsel stattgefunden hat. Wenn das der Fall ist, wird die komplette Berechnung storniert und nachberechnet. 7 Konzessionsabgabenabrechnung: Grundsätzlich wird die Vorjahresarbeit für das Folgejahr vorläufig zur Einstufung und Berechnung herangezogen. In der Endabrechnung (12. Rechnung) wird die vorläufige Abrechnung ggf. storniert oder nachberechnet. Die Konzessionsabgabe wird erhoben, wenn die Jahresarbeit kleiner als 5 GWh ist, in dem Fall wird die Konzessionsabgabe berechnet. Ist die Jahresarbeit größer gleich 5 GWh wird keine Konzessionsabgabe berechnet. In der 12. Rechnung wird geprüft, ob die Konzessionsabgabe berechnet werden muss. Wenn die Konzessionsarbeit nicht berechnet werden sollte, erfolgt ggf. die komplette Stornierung der Konzessionsabgabe. 3 TK-Verpflichtung Prüfung auf Vollständigkeit der Bestandslisten Der Transportkunde ist auf Basis des Leitfadens BDEW/VKU/GEODE-Leitfaden "Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement Gas" in der jeweils aktuellen Fassung verpflichtet, die Bestandslisten auf Vollständigkeit aller Letztverbraucher, Höhe der Kundenwerte beziehungsweise normierter Jahresverbrauch und Zuordnung zu den SLP-Zeitreihentypen zu prüfen. Dieser Leitfaden kann unter bezogen werden. 4 Bereitstellung von Gasbeschaffenheitskennwerten für Ausspeisepunkte Gemäß Kooperationsvereinbarung 53 Ziffer 2 stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden den CO 2- Stoffmengenanteil, die Normdichte und den Brennwert und soweit verfügbar den H 2-Stoffmengenanteil sowie Sauerstoff des Gases für abgestimmte Ausspeisepunkte monatlich bis spätestens M + 10 Werktage zur Verfügung. Der Transportkunde stimmt mit dem Netzbetreiber diese Ausspeisepunkte und die notwendigen Kommunikationswege ab. 5 Unterbrechung beziehungsweise Wiederherstellung der Anschlussnutzung im Auftrag des Transportkunden (Sperrung beziehungsweise Entsperrung) durch den Netzbetreiber 1 Voraussetzung für eine Unterbrechung beziehungsweise Wiederherstellung der Anschlussnutzung auf Verlangen des Transportkunden durch den Netzbetreiber ist, dass der Transportkunde versichert, dass diese Rechtsfolge zwischen dem Transportkunden und dem Letztverbraucher vertraglich, zum Beispiel im Gasliefervertrag, vereinbart ist, dass der Transportkunde den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können, dass dem Letztverbraucher keine Einwendungen oder Einreden zustehen, welche die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen, dass die Unterbrechung der Anschlussnutzung nicht unverhältnismäßig ist. 2 Voraussetzung für eine Wiederherstellung der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber ist ausschließlich die Beauftragung des Transportkunden zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung gemäß Formular Auftrag zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung gemäß Anhang B dieser Anlage 2. 3 Schuldner der auf den Sperrauftrag entfallenden Kosten des Netzbetreibers ist der beauftragende Transportkunde, gleiches gilt für die bei der Wiederherstellung der Anschlussnutzung anfallenden Kosten. Der Netzbetreiber verrechnet für einen Sperrauftrag pauschal die Preise gemäß Anlage 5 für den Fall, dass er selbst Messstellenbetreiber ist. Ist ein Dritter Messstellenbetreiber, stellt der Netzbetreiber die von dem Dritten erhobenen Kosten dem Transportkunden in Rechnung zuzüglich eines Entgeltes gemäß Anlage 5. 4 Die Sperrung wird vom Transportkunden auf dem vollständig ausgefüllten Formular Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß Anhang A dieser Anlage 2 während der üblichen Geschäftszeiten beim Netzbetreiber beauftragt. Der Netzbetreiber prüft nicht, ob die Voraussetzungen für eine Unterbrechung Seite 2 von 5 Lieferantenrahmenvertrag Gas (Anlage 2)

3 der Anschlussnutzung tatsächlich vorliegen. Er prüft lediglich, ob die Unterbrechungsvoraussetzungen hinreichend glaubhaft versichert wurden. 5 Der Netzbetreiber informiert den Letztverbraucher des Transportkunden im Auftrag des Transportkunden unverzüglich in Textform über das Datum der Sperrung. Die Sperrung ist in einem Zeitraum von fünf Werkstagen nach Auftragseingang durch den Netzbetreiber durchzuführen, sofern der Netzbetreiber Messstellenbetreiber ist. Ist ein Dritter Messstellenbetreiber beträgt der Zeitraum acht Werktage. Fällt der Grund für die Sperrung vor der Ausführung der Sperrung weg, hat der Transportkunde den Sperrauftrag unverzüglich während der üblichen Geschäftszeiten beim Netzbetreiber per Fax unter der Nummer zu stornieren. 6 Ist eine Sperrung aus rechtlichen Gründen oder wegen fehlendem Zugang nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Transportkunden hierüber unverzüglich in Textform informieren und mit ihm eventuelle weitere Schritte abstimmen. Als solcher rechtlicher Grund gilt insbesondere eine gerichtliche Verfügung, welche die Sperrung untersagt. Die Kosten für eine aus oben genannten Gründen nicht durchgeführte Sperrung trägt der Transportkunde. 7 Über das Ergebnis des Sperr- beziehungsweise Entsperrtermins informiert der Netzbetreiber den Transportkunden in Textform. Lieferantenrahmenvertrag Gas (Anlage 2) Seite 3 von 5

4 Anhang A Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung Gas (Sperrauftrag) per Fax an Firma: Straße, Hausnummer, Zusatzbezeichnung) (in Folge Transportkunde genannt) beauftragt die enercity Netzgesellschaft mbh Auf der Papenburg Hannover (in Folge Netzbetreiber genannt) nach Maßgabe des 5 dieser Anlage 2 des zwischen Transportkunden und Netzbetreiber bestehenden Lieferantenrahmenvertrages, die Anschlussnutzung in der Kundenanlage selbst zu unterbrechen oder durch den Messstellenbetreiber unterbrechen zu lassen. Frau / Herr / Firma: Zählpunktbezeichnung des Kunden: Zählernummer des Kunden: Ansprechpartner des Netzbetreibers: Herr Boßdorf, Telefon (in Folge Kunde genannt) Für die Durchführung der Sperrung seitens des Netzbetreibers sind die Kontaktdaten des Transportkunden erforderlich. Der Netzbetreiber ist berechtigt diese Daten auch an die von der Sperrung betroffenen Kunden weiter zu geben. Name: _ Fax: Telefon: _ Hiermit wird versichert, dass die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung nach Maßgabe des 5 dieser Anlage 2 erfüllt sind. Ort und Datum Transportkunde Seite 4 von 5 Lieferantenrahmenvertrag Gas (Anlage 2)

5 Anhang B Auftrag zur Wiederaufnahme der Anschlussnutzung Gas (Entsperrungsauftrag) per Fax an Firma: (in Folge Transportkunde genannt) beauftragt die enercity Netzgesellschaft mbh Auf der Papenburg Hannover (in Folge Netzbetreiber genannt) nach Maßgabe des 5 dieser Anlage 2 des zwischen Transportkunden und Netzbetreiber bestehenden Lieferantenrahmenvertrages, die Anschlussnutzung in der Kundenanlage wiederherzustellen oder durch den Messstellenbetreiber wiederherstellen zu lassen. Frau / Herr / Firma: Zählpunktbezeichnung des Kunden: Zählernummer des Kunden: Ansprechpartner des Netzbetreibers: Herr Boßdorf, Telefonnummer: (in Folge Kunde genannt) Für die Wiederherstellung der Anschlussnutzung seitens des Netzbetreibers sind die Kontaktdaten des Transportkunden erforderlich. Der Netzbetreiber ist berechtigt diese Daten auch an die von der Sperrung betroffenen Kunden weiter zu geben. Name: _ Fax: Telefon: _ Hiermit wird versichert, dass die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Anschlussnutzung nach Maßgabe des 5 dieser Anlage 2 erfüllt sind. Ort und Datum Transportkunde Lieferantenrahmenvertrag Gas (Anlage 2) Seite 5 von 5

1. Das vom Transportkunden zu entrichtende Entgelt nach 9 des Lieferantenrahmenvertrages setzt sich je Ausspeisepunkt zusammen aus:

1. Das vom Transportkunden zu entrichtende Entgelt nach 9 des Lieferantenrahmenvertrages setzt sich je Ausspeisepunkt zusammen aus: Anlage 2 : Ergänzende Geschäftsbedingungen 1 Entgeltbedingungen 1. Das vom Transportkunden zu entrichtende Entgelt nach 9 des Lieferantenrahmenvertrages setzt sich je Ausspeisepunkt zusammen aus: Arbeitsentgelt

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