Preisblatt für den Netzzugang Gas
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- Britta Becker
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1 Preisblatt für den Netzzugang Gas (gültig ab ) e-rp GmbH inkl. vorgelagerter Netze Als Grundlage der auf diesem Preisblatt ausgewiesenen Entgelte lag uns zum ohne eigenes Verschulden für 2014 eine endgültig verbindliche behördlich festgelegte Erlösobergrenze der BNA gemäß 4 Abs. 1 ARegV nicht vor. Soweit sich aus einer späteren behördlichen Festlegung der Erlösobergrenze 2014 gegenüber der bei der Verprobung 2014 zu Grunde gelegten Erlösobergrenze eine höhere Erlösobergrenze für das Jahr 2014 ergeben sollte und soweit dies nicht ohne Nachteil für den Netzbetreiber auf anderem Wege zukünftig erlöswirksam berücksichtigt werden kann (z.b. über das Regulierungskonto oder über Anpassungen der Erlösobergrenzen ab 2015), behält sich der Netzbetreiber vor, die Netzentgelte (ggf. ab rückwirkend) anzupassen. 1. Bestandteile und Berechnung des Netzentgelts Das Netzentgelt setzt sich je Ausspeisepunkt aus den in Ziff. 2 geregelten Bestandteilen für die Nutzung des Netzes der e-rp GmbH und der vorgelagerten Netze innerhalb des Marktgebiets bis zum virtuellen Handelspunkt zusammen. Dabei wird zwischen Ausspeisepunkten mit und ohne Leistungsmessung unterschieden. 2. Netzentgelt 2.1 Entgelt bei Ausspeisung an nicht leistungsgemessenen Ausspeisepunkten Das Arbeitsentgelt AE wird gemäß folgender Formel berechnet: AE = GP i + AP i /100 * M [Euro pro Jahr] M : GP AP jährliche Transportmenge [kwh] Preisstufe, abhängig von der Transportmenge M Grundpreis für Arbeit [Euro/Jahr] spezifischer Arbeitspreis [Ct/kWh] Die Zuordnung zu einer Preisstufe erfolgt zunächst vorläufig auf Basis der letzten gemessenen oder bei erstmaliger Ausspeisung zu einem Letztverbraucher auf Basis der angemessen geschätzten voraussichtlichen Jahresmenge. Sollte der tatsächliche Verbrauch eine Zuordnung zu einer anderen Preisstufe erfordern, wird dies in der endgültigen Jahresabrechnung berücksichtigt (Bestpreisabrechnung). Die Preisstufen sowie deren Grund- und spezifische Arbeitspreise ergeben sich aus folgender Tabelle: Stand
2 Tabelle 1: Grundpreise und spezifische Arbeitspreise für nicht leistungsgemessene Letztverbraucher nicht leistungsgemessene Ausspeisepunkte Grundpreis Arbeitspreis Bereich Jahresarbeit Jahresarbeit GP AP kwh kwh /Jahr ct/kwh ,00 1, ,79 1, ,11 1, ,61 1, ,61 1, ,61 0,998 Der jährliche Grundpreis wird mit gleichen monatlichen Abschlägen (1/12) abgerechnet. Ein zusätzliches Leistungsentgelt wird für nicht leistungsgemessene Ausspeisepunkte nicht erhoben. Die monatliche, vorläufige Abrechnung erfolgt durch Multiplikation der maßgeblichen Monatsmenge mit dem sich aus der letzten gemessenen oder der angemessen geschätzten voraussichtlichen Jahresmenge ergebenden spezifischen Arbeitspreis zuzüglich dem anteiligen Grundpreis. Maßgebliche Monatsmenge ist entweder der unter Berücksichtigung des üblichen Verbrauchsverhaltens des belieferten Letztverbrauchers auf den jeweiligen Monat entfallende Teil der letzten gemessenen bzw. der angemessen geschätzten voraussichtlichen Jahresmenge. Nach Ablesung des tatsächlichen Jahresverbrauchs wird eine endgültige Jahresabrechnung auf der Grundlage der tatsächlich ausgespeisten Jahresmenge erstellt. Berechnungsbeispiel: Für einen nicht-leistungsgemessenen Ausspeisepunkt mit einer Jahresmenge von kwh wird ein Netto-Entgelt berechnet in Höhe von 313,11 zzgl. Mess- und Abrechnungsentgelt je nach Bedarf sowie Konzessionsabgaben. Dieses Entgelt setzt sich zusammen aus einem Grundpreis gem. Tabelle 1 in Höhe von 15,11 im Jahr und dem Produkt aus der Jahresmenge von kwh und dem AP (1,192 Ct/kWh) in Höhe von 298, Arbeitsentgelt bei Ausspeisung an leistungsgemessenen Ausspeisepunkten Das Arbeitsentgelt AE wird gemäß folgender Formel berechnet: AE = A i + AP i * M [Euro pro Jahr] M : A AP jährliche Transportmenge [kwh] Preisstufe, abhängig von der Transportmenge M Sockelbetrag für Arbeit [Euro/Jahr] spezifischer Arbeitspreis [Ct/kWh] Stand
3 Tabelle 2: Sockelbetrag für Arbeit und spezifische Arbeitspreise für leistungsgemessene Letztverbraucher leistungsgemessene Ausspeisepunkte Sockelbetrag Arbeitspreis Bereich Jahresarbeit Jahresarbeit A AP kwh kwh /Jahr ct/kwh ,00 0, ,00 0, ,00 0, ,00 0, ,00 0, ,00 0, ,00 0, ,00 0, ,00 0, ,00 0, Leistungsentgelt bei Ausspeisung an leistungsgemessenen Ausspeisepunkten Jahresleistungsentgelt Das Leistungsentgelt LE wird gemäß folgender Formel berechnet: LE = L i + LP i * P [Euro pro Jahr] P : L LP maximale stündliche Transportleistung [kw] (Jahresmaximum) Preisstufe, abhängig von der Transportleistung P Sockelbetrag für Leistung [Euro/Jahr] spezifischer Leistungspreis [Euro/kW] Tabelle 3: Sockelbetrag für Leistung und spezifische Leistungspreise für leistungsgemessene Letztverbraucher leistungsgemessene Ausspeisepunkte Sockelbetrag Leistungspreis Bereich Jahreshöchstleistung P L LP von kw bis kw /Jahr '/kw ,00 14, ,00 12, ,00 11, ,00 9, ,00 8, ,00 8, ,00 7, ,00 6, ,00 6, ,00 5,940 Die monatliche Abrechnung erfolgt durch Multiplikation der angesetzten maximalen Leistung mit dem, aus der maximalen Leistung resultierenden, spezifischen Leistungspreis Stand
4 Berechnungsbeispiel: Für einen Letztverbraucher mit kw max. Leistung und einer Jahresmenge von 25 Mio. kwh wird ein Netto-Entgelt berechnet in Höhe von ,-- zzgl. Mess- und Abrechnungsentgelt je nach Bedarf sowie Konzessionsabgaben. Dieses Entgelt setzt sich zusammen aus einem Arbeitsentgelt gem. Ziffer 2.2 in Höhe von ,--, berechnet mit Sockel A von ,-- und dem Produkt aus Jahresmengen und AP (0,114 Ct/kWh) in Höhe von ,--. Analog wird für die Berechnung des Leistungsentgeltes gem. Ziffer 2.3 in Höhe von ,-- vorgegangen. Der Sockel L ergibt sich zu ,-- und mit dem spezifischen Leistungspreis von 8,380 /kw wird der zweite Summand berechnet zu , Abrechnungs- und Messentgelte Abrechnung und Messstellenbetrieb und Messdienstleistung werden in getrennten Beträgen ausgewiesen. Für nicht-leistungsgemessene Letztverbraucher beträgt der Preis für die Abrechnung 9,13 pro Jahr. Diese Entnahmestellen erhalten im Regelfall eine Abrechnung pro Jahr. Für die monatlich abgerechneten Entnahmestellen mit Leistungsmessung ergibt sich ein Abrechnungsentgelt von 109,52 im Jahr. Tabelle 4: Entgelte für Abrechnung SLP RLM 1x im Jahr 12x im Jahr /a /a 9,13 109,52 Das jährliche Messentgelt für den Messstellenbetrieb und den Messvorgang richtet sich nach der Art des Ausspeisepunktes (i.d.r. lastganggemessen mit 2x täglicher Auslesung (RLM) oder nichtleistungsgemessen mit jährlicher Ablesung (SLP), der Größe des Zählers sowie der zusätzlichen Ausstattung der Messstelle. Zudem unterscheidet sich das Entgelt für den Messvorgang nach der Häufigkeit, der Auslesefrequenz und zudem bei stündlicher Auslesung nach der Art der von Ort vorhandenen Fernauslesetechnik. Die Datenweitergabe bzw. der Datenversand erfolgt jeweils zeitnah nach der Auslesung der Daten. Tabelle 5: Entgelte für Messstellenbetrieb Zählergruppen Zusatzausstattung Datenspeicher G1,6 - G6 G10 - G25 G40 - G100 G160 - G400 G650 - G1600 Mengenumwerter und Modem /a /a /a /a /a /a /a 9,75 27,98 146,62 234,59 395,06 368,37 44,62 Tabelle 6: Entgelte für Messdienstleistung ohne Lastgangmessung (SLP) ohne Lastgangmessung monatlich G1,6 - G1600 mit Lastgangmessung (RLM) 2x tägliche Datenbereitstellung mit Lastgangmessung (RLM) stündliche Datenbereitstellung /a /a /a /a 2,77 33,20 553, , Stand
5 2.5 Konzessionsabgaben Die Konzessionsabgabe wird gemäß des in der Konzessionsabgabenverordnung genannten Satzes für jede aus dem Netz des Netzbetreibers gelieferte Kilowattstunde dem Netzzugangsentgelt hinzugerechnet, sofern sich nicht aus dem Konzessionsvertrag, in dessen Geltungsbereich der Ausspeisepunkt liegt, oder aus der Konzessionsabgabenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung etwas anderes ergibt. Dabei gelten für das Netzgebiet die KA Sätze nach der Gemeindeklasse bis Einwohner. Bei Gas, das ausschließlich für Kochen und Warmwasser genutzt wird 0,51 Cent/kWh, bei sonstigen Tariflieferungen 0,22 Cent/kWh, bei Belieferung von Sondervertragskunden 0,03 Cent/kWh. Als maßgeblichen Grenzpreis für die KA-Berechnung wird der Wert aus der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes herangezogen. Wenn ein Netznutzer uns über ein Testat nachweisen kann, dass er den Grenzpreis unterschritten hat, werden wir die KA an den Netznutzer zurücküberweisen. Bei der Überprüfung der Grenzmenge werden wir auf das Kalenderjahr abstellen, auch wenn die Abrechnung einen anderen Abrechnungszyklus aufweist. 2.6 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer fällt auf die in Punkt 2.1 bis 2.5 genannte Nettobeträge in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe an. Alzey, Stand
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